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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Nutzung privater mobiler Endgeräte
in der Primarstufe

Vom 20. November 2025

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der
Schulordnung Grundschulen

Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a
Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
2.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Nutzung privater mobiler Endgeräte
Schülern ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
2.
die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder
3.
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“

Artikel 2
Änderung der
Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 12 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a
Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“.
2.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe
Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
2.
die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
3.
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“

Artikel 3
Änderung der
Schulordnung Förderschulen

Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a
Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“.
2.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe
Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
2.
die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
3.
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.
Für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe in Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Dresden, den 20. November 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 16, S. 434
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2026