Vierte Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Förderschulen
Vom 24. Juni 2026
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund
- –
- des § 4c Absatz 9 Nummer 1 sowie des § 62 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 9 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist,
- –
- des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist,
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Schulordnung Förderschulen
Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
- „§ 2
- Aufgabe der Förderschulen und Förderzentren“.
- b)
- Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
- „§ 12
- (weggefallen)“.
- c)
- Die Angaben zu Abschnitt 8 sowie den §§ 34c und 35 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
- „Abschnitt 8
Erhebungen - § 35
- Zustimmung
- § 36
- Zuständigkeit“.
- 2.
- § 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „§ 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 6 jeweils Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 4 Satz 2, von den §§ 8 und 9 jeweils Absatz 1, § 10 Satz 1, § 15 Satz 1 bis 5, § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 sowie 5 Satz 2 und 3, die §§ 17 sowie 23 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3, § 25 mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 2, die §§ 26, 27a und 28 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 29 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 33 sowie 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 bis 10, § 34a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 34b finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechende Anwendung.“
- 3.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
- „§ 2
Aufgabe der Förderschulen und Förderzentren - (1) Die Förderschulen und Förderzentren vermitteln eine den Bedürfnissen ihrer Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung. Sie bereiten ihre Schülerinnen und Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie verfolgen das Ziel, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. Die Förderschulen und Förderzentren beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen. Sie arbeiten interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen.
- (2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Schulkonferenz über die Entwicklung einer Förderschule zum Förderzentrum gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Schulgesetzes.“
- 4.
- § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung beim Kompetenzerwerb in den Bildungsbereichen und im Unterricht angewiesen sind. Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler die vorwiegend visuell strukturierte Welt begreifbar zu machen und sie zu befähigen, selbständig und selbstbestimmt lernen und handeln zu können.“
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten“ durch die Angabe „Besonderheiten der kognitiv-kommunikativen, praktischen und sozialen Kompetenzen“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Werkstufe“ durch die Angabe „Berufsbildungsstufe“ ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Die Berufsbildungsstufe kann schulübergreifend organisiert und an einem gemeinsamen Standort geführt werden. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule.“
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- 6.
- § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit umfänglichen und dauerhaften Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungssystems, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen oder fortschreitenden Erkrankung, die auch bei apparativer Versorgung und medizinisch-therapeutischer Betreuung ständiger Hilfe und Unterstützung beim Lernen bedürfen.“
- 7.
- § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die im schulischen Lernen langandauernd, umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind. Auf die Lernausgangslage ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote unterstützen den Erwerb von Lern- und Handlungsstrategien, die auf ein lebenslanges Lernen ausgerichtet sind.“
- 8.
- § 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigungen im emotionalen Erleben und sozialen Handeln, die sie in der Begegnung und Auseinandersetzung mit den Anforderungen an das schulische Lernen erheblich einschränken. Der Förderbedarf dieser Schülerinnen und Schüler soll von medizinischen und therapeutischen Fachdiensten unterstützt werden und muss
- 1.
- Folge von Entwicklungsstörungen oder psychosozialen Belastungen sein, der durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann, oder
- 2.
- auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen sein, die öffentliche oder freie Jugendhilfe soll bereits Hilfen zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leisten.“
- 9.
- In § 10 Satz 1 wird die Angabe „kranke“ durch die Angabe „erkrankte“ ersetzt.
- 10.
- § 12 wird gestrichen.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „für das“ durch die Angabe „für die Beratung und das“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „Grundschule, die Oberschule+, die Gemeinschaftsschule oder die bisherige“ durch die Angabe „zuständige allgemeinbildende“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
- „Eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde kann an der Beratung beteiligt werden.“
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „darf“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „bisher besuchten“ durch die Angabe „zuständigen allgemeinbildenden“ ersetzt.
- e)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „einem“ die Angabe „förderpädagogischen“ eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „in welchem“ durch die Angabe „ob und in welchem“ ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „ob“ die Angabe „und unter welchen Voraussetzungen“ eingefügt.
- f)
- In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „bisherigen“ durch die Angabe „zuständigen allgemeinbildenden“ ersetzt.
- 12.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 bis 13 ersetzt:
- „10.
- eine von dafür qualifizierten Lehrkräften, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche;
- 11.
- der letzte Förderplan;
- 12.
- der letzte Entwicklungsbericht;
- 13.
- das förderpädagogische Gutachten;“.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden zu den Nummern 14 bis 16.
- b)
- In Satz 7 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
- c)
- In Satz 8 wird die Angabe „10 und 13“ durch die Angabe „10, 13 und 16“ ersetzt.
- 13.
- § 14b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
- „(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann. Unter Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen kann die besondere Bildungsberatung die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gemäß § 13 Absatz 2 ersetzen.“
- 14.
- § 15 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Der Entwicklungsbericht kann die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 ersetzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Dieser Antrag beinhaltet die Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten.“
- 15.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bisherige“ durch die Angabe „zuständige allgemeinbildende“ ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Soll das Bestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der Klassenstufe 4 in diesen Förderschwerpunkten fortgeschrieben werden, ist ein Entwicklungsbericht unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs und den Entwicklungsbericht nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 13 Absatz 8 weiter.“
- 16.
- § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „regelmäßig“ die Angabe „, spätestens nach zwei Jahren“ eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
- „An der Überprüfung auf Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann mit Zustimmung der Eltern eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beteiligt werden.“
- 17.
- In § 23a Absatz 1 sowie 4 Satz 1 und 3 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Werkstufe“ durch die Angabe „Berufsbildungsstufe“ ersetzt.
- 18.
- In § 24 Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „der Verhaltensbeobachtung und Leistungsermittlung“ durch die Angabe „einer pädagogischen Diagnostik“ ersetzt.
- 19.
- In § 25 Absatz 5 Satz 4 wird nach der Angabe „Arbeitslehre“ die Angabe „und Hauswirtschaft“ eingefügt.
- 20.
- § 29 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zu den adaptiven Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, insbesondere Aussagen zu konzeptionellen, sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten, zu den kognitiven Leistungen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen.“
- 21.
- In § 34b Absatz 4 wird die Angabe „Werkstufe“ durch die Angabe „Berufsbildungsstufe“ ersetzt.
- 22.
- Abschnitt 8 wird durch den folgenden Abschnitt 8 ersetzt:
- „Abschnitt 8
Erhebungen - § 35
Zustimmung - Erhebungen an Förderschulen bedürfen in der Regel vor ihrer Durchführung der Zustimmung. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt und die Belastung der Schule, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften zumutbar ist. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
- § 36
Zuständigkeit - Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig:
- 1.
- die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Erhebungen auf Veranlassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union, des Bundes oder der Bildungsministerkonferenz,
- 2.
- die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Erhebungen, die nur an ihrer oder seiner Schule durchgeführt werden von
- a)
- Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 11 der Lehramtsprüfungsordnung I oder
- b)
- Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Komplexen Leistungen, sowie
- 3.
- die Schulaufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. Juni 2026
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens
