Gesetz
zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen
Vom 15. Januar 1998
Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit
Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kommunalrechtsänderungsgesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.“ - 2.
- Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.“ - 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.“ - b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur von den Mitgliedsgemeinden und nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden; dies gilt nicht bei Gemeinden, die an der Bildung des Verbandes nicht mitgewirkt haben. Die Geltendmachung kann nur binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung erfolgen.“ - 4.
- § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.“ - 5.
- In § 48 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.“ - 6.
- § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Einem Zweckverband kann das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde verliehen werden. Die Verleihung darf nur erfolgen, wenn dies wegen der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben zwingend geboten ist und wenn dem Zweckverband nur juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit angehören.“ - 7.
- § 59 wird wie folgt gefaßt:
- „§ 59
Prüfungswesen - (1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß der Zweckverband
- ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einrichtet, wenn die Größe des Zweckverbandes dies rechtfertigt, oder
- sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedient.
(3) Im übrigen gelten §§ 103 bis 110 SächsGemO entsprechend.“ - 8.
- § 61 wird wie folgt gefaßt:
- „§ 61
Änderungen der Verbandssatzung - (1) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt § 26 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und die Änderung der Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen worden ist.
(2) Für die Übertragung weiterer Aufgaben und die Rückübertragung einzelner Aufgaben gelten § 7 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“ - 9.
- § 75 wird wie folgt gefaßt:
- „§ 75
Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände - Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111 und 113 bis 123 SächsGemO gelten entsprechend.“
- 10.
- Dem § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Zweckverbände, die am 1. Februar 1998 die Dienstherrnfähigkeit besessen haben, bleiben dienstherrnfähig im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beamtenverhältnisse.“
Artikel 2
Heilungsregelung
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung eines Verwaltungsverbandes, einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Zweckverbandes (Verband), die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, ist unbeachtlich. Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über
- die Beschlußfassung der künftigen Verbandsmitglieder über die Bildung des Verbandes und ihre Bekanntmachung;
- die Vertretung der Verbandsmitglieder bei der Bildung des Verbandes;
- den Abschluß der dem Verband zugrundeliegenden Vereinbarung über die Bildung des Verbandes zwischen den künftigen Verbandsmitgliedern;
- die Ausfertigung der Verbandssatzung oder der Gemeinschaftsvereinbarung (Verbandssatzung);
- die Genehmigung der Verbandssatzung;
- die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung;
- die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung.
(2) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der Tag, an dem die Verbandssatzung vollständig oder in ihren wesentlichen Teilen öffentlich bekannt gemacht worden ist, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder teilweise unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entststehens des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung, sofern in der Verbandssatzung oder in der Genehmigung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entststehens des Verbandes der Tag nach der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung zur Änderung der Verbandssatzung oder einer Abgabensatzung, sofern hierdurch die Aufgaben des Verbandes und die Mitglieder des Verbandes erkennbar sind. Diese Satzung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil Beschlußfassung und öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Verbandes erfolgt sind.
(5) Der Verband hat die vollständig oder teilweise unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und aller bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Änderungen auf eigene Kosten unverzüglich nachzuholen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierfür eine Frist bestimmen. Ist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung vollständig oder in wesentlichen Teilen unterblieben, tritt die Heilungswirkung zu dem in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt erst mit der Nachholung der vollständigen Bekanntmachung ein. Die Bekanntmachung erfolgt in dem allgemeinen Bekanntmachungsorgan der Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Aufnahme, den Ausschluß und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder sowie für Änderungen der Verbandssatzung entsprechend.
(7) Die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung eines Verbandes, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie von einer unzuständigen Behörde oder in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt ist, sofern diese andere Bekanntmachung geeignet war. die Satzung im gesamten Verbandsgebiet den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
(8) Ein Verwaltungsakt, der von einem ursprünglich nicht wirksam entstandenen Verband zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem dieser Verband nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 als entstanden gilt, gilt als bekanntgegeben mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Absatzes 5 Satz 3 mit der Nachholung der Bekanntmachung. soweit die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im übrigen vorliegen. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 15. Januar 1998
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht