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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Schulfahrten

Vollzitat: VwV-Schulfahrten vom 7. April 2004 (SächsABl. S. 372), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung von Schulfahrten
(VwV-Schulfahrten)

Az.: 36-6535.10/41

Vom 7. April 2004

1
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. Ausgenommen sind die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
1.2
Allgemeine Ziele
Schulfahrten sind ein wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule. Sie vertiefen, erweitern und ergänzen den Unterricht. Die Sozial- und Gemeinschaftsfähigkeit der Schüler wird in besonderer Weise unterstützt und gefördert.
1.3
Schulische Veranstaltungen
Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen im Sinne von § 26 Abs. 2 SchulG. Schulfahrten sind im Klassen- oder Kursverband durchzuführen, soweit nicht die Besonderheit der Veranstaltung einen hiervon abweichenden Teilnehmerkreis notwendig macht. Nicht genehmigte Veranstaltungen von Lehrkräften und Schülern haben privaten Charakter.
1.4
Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf
Die Schulfahrten plant und gestaltet die Schule im Bedarfsfall so, dass auch Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf die Teilnahme möglich und zumutbar ist.
2
Schulfahrten
2.1
Schulfahrten als Schulwanderungen
Schulwanderungen sind eintägige Veranstaltungen, die vor allem dazu dienen, Natur, Kultur und Wirtschaft im regionalen Umfeld kennen zu lernen.
2.2
Schulfahrten als Bildungsveranstaltungen
Diese Schulfahrten sind ein- und mehrtägige Veranstaltungen, die als Bildungsveranstaltungen zu planen sind und die Schüler zum Beispiel an politische, historische, naturkundliche Stätten im In- und Ausland führen sollen. Darüber hinaus können ein oder mehrtägige Fahrten aus besonderem Anlass wie zum Beispiel Chor- und Orchesterfahrten, Fahrten von Sportmannschaften durchgeführt werden.
2.3
Schulfahrten als Schullandheimaufenthalte
Bei dieser Form der Schulfahrt wird der Unterricht weitergeführt und/oder projektbezogen durchgeführt. Der Unterricht richtet sich dabei weitgehend nach dem Angebot der besuchten Einrichtung. Schullandheimaufenthalte können pro Schuljahr in einem Umfang von bis zu zehn Unterrichtstagen durchgeführt werden. Auf die Empfehlung der Kultusministerkonferenz: „Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten“, Beschluss der KMK vom 30. September 1983 (Anlage), wird hingewiesen.
2.4
Schulfahrten im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Bildungskooperation
Fahrten im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Bildungskooperation dienen insbesondere der Förderung der interkulturellen und fremdsprachlichen Kompetenz.
Auf die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der interkulturellen und fremdsprachlichen Kompetenz an sächsischen Schulen ( FRL IntBilkoop) vom 6. Mai 2003 (MBl. SMK S. 151) wird hingewiesen.
3
Zeitlicher Rahmen
3.1
Allgemein bildende Schulen und allgemein bildende Förderschulen
Für Schulfahrten, ausgenommen Fahrten aus besonderem Anlass nach Ziffer 2.2 Satz 2, sowie die Fahrten nach den Ziffern 2.3 und 2.4 steht pro Schuljahr beziehungsweise in der Sekundarstufe II insgesamt folgender zeitlicher Rahmen zur Verfügung:
Zeitrahmen
Klassenstufe Unterrichtstage pro Schuljahr
Primarstufe bis zu   5 Unterrichtstage pro Schuljahr
Sekundarstufe I
Klassenstufe 5 bis 7
bis zu   7 Unterrichtstage pro Schuljahr
Klassenstufe 8 bis 10 bis zu   8 Unterrichtstage pro Schuljahr
Sekundarstufe II bis zu 10 Unterrichtstage insgesamt.
Pro Schuljahr können innerhalb des oben aufgeführten zeitlichen Rahmens bis zu drei Wandertage gemäß Ziffer 2.1 durchgeführt werden. Werden in der Primarstufe die gesamten fünf Tage in Anspruch genommen, sollen mindestens zwei davon Wandertage nach Ziffer 2.1 sein.
3.2
Berufsbildende Schulen
An berufsbildenden Schulen werden keine Schulwanderungen nach Ziffer 2.1 durchgeführt.
Für Schulfahrten, ausgenommen Schulfahrten nach den Ziffern 2.3 und 2.4, steht insgesamt pro Ausbildungsgang folgender zeitlicher Rahmen zur Verfügung:
Zeitrahmen
Klassenstufe Unterrichtstage pro Schuljahr
Berufsschule bis zu   5 Unterrichtstage
Berufsvorbereitungsjahr bis zu   3 Unterrichtstage
Berufsgrundbildungsjahr bis zu   3 Unterrichtstage
Berufsfachschule (einjährig) bis zu   3 Unterrichtstage
Berufsfachschule (ab zweijährig) bis zu   5 Unterrichtstage
Fachoberschule (zweijährig) bis zu   5 Unterrichtstage
Fachoberschule (einjährig TZ) bis zu   3 Unterrichtstage
Fachoberschule (einjährig VZ) bis zu   5 Unterrichtstage
Fachschule (VZ oder TZ) bis zu   5 Unterrichtstage
Berufliches Gymnasium bis zu 10 Unterrichtstage
Berufsbildende Förderschule bis zu   5 Unterrichtstage
3.3
Umfang und Häufigkeit/Auswahl der Reiseziele
Der Zeitrahmen braucht nicht ausgeschöpft zu werden. Schulfahrten müssen nicht jedes Jahr durchgeführt werden. Für Schulwanderungen und Schulfahrten sollten vorrangig Reiseziele in Sachsen und sächsischen Einrichtungen genutzt werden.
3.4
Hinzunahme von Wochenenden und Feiertagen sowie von Ferientagen
Schulfahrten finden grundsätzlich an Unterrichtstagen statt.
Die Hinzunahme von unterrichtsfreien Wochenenden und Feiertagen sowie von Ferientagen ist zulässig. Dabei sollte eine unmittelbare zeitliche Verbindung zu Unterrichtstagen bestehen, die für die Schulfahrt in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist die Zustimmung der Eltern und der volljährigen Schüler.
4
Planung und Vorbereitung von Schulfahrten
4.1
Grundsätze
Die Schule hat gemäß §§ 43, 44 SchulG in ihrer pädagogischen Gesamtverantwortung die Schulfahrten zu planen. Die Veranstaltungen werden rechtzeitig und ausführlich mit den Erziehungsberechtigten und Schülern erörtert. Die finanzielle Belastung muss für alle Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schüler zumutbar sein. Die Schüler sind ihrem Alter entsprechend möglichst umfassend an den Vorbereitungen zu beteiligen.
4.2
Teilnahme
Alle Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an Schulfahrten nach Ziffer 2 verpflichtet, soweit sie nicht nach § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung – SBO) vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, von der Teilnahme befreit sind. Können einzelne Schüler nicht an der Veranstaltung teilnehmen, so besuchen sie grundsätzlich den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
4.3
Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schüler müssen vor Durchführung einer Schulfahrt eine schriftliche Erklärung abgeben, in der sie der geplanten Schulfahrt zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten, einschließlich solcher nach Ziffer 14 dieser Verwaltungsvorschrift, zu tragen.
4.4
Beförderungs- und Beherbergungsverträge
Der Abschluss von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen darf erst nach der Genehmigung der Schulfahrt erfolgen. Sie werden im Namen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger für diesen abgeschlossen und sind vom Schulleiter zu unterzeichnen.
4.5
Ausländische Schüler
Nehmen ausländische Schüler an einer Schulfahrt teil, sind die ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
4.6
Schulfahrten ins Ausland
Schulfahrten ins Ausland bedürfen der besonderen Vorbereitung. Die jeweiligen Bestimmungen für Grenzübertritte und die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes sind zu beachten. Dies gilt insbesondere, wenn ausländische Schüler aus Nicht-EU-Staaten an der Schulfahrt teilnehmen. Eine ausreichende sprachliche Verständigung durch den Leiter oder eine Begleitperson muss gesichert sein.
4.7
Schulfahrten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko
Schulfahrten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (Wanderungen im Hochgebirge oder im Watt, Klettertouren, Ski- und Wassersport und andere) für die Schüler bedürfen sorgfältiger Vorbereitung. Das Alter, die körperliche Leistungsfähigkeit und die Reife der Schüler sind zu berücksichtigen. Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen sind mit den Teilnehmern im Vorfeld der Veranstaltung eingehend zu erörtern und verbindlich festzulegen. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten und der Schüler muss vorliegen.
Erlasse der Schulaufsichtsbehörden über Sicherheitsbestimmungen und Qualifikationen von Lehrkräften für einzelne Sportarten im Rahmen von Schulfahrten sind zu beachten.
5
Leitung
5.1
Dienstliche Aufgabe der Lehrkräfte
Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Lehrer sollen nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine Schulfahrt mit erhöhtem Risiko zu leiten oder als Begleitperson an ihr teilzunehmen.
5.2
Leitung der Einzelveranstaltung
Die Vorbereitung und Durchführung (Leitung) der Schulfahrt obliegt im Regelfall dem Klassenlehrer, dem Kursleiter oder Tutor. Sie werden durch den Schulleiter beauftragt. Der Leiter soll über eine dem Charakter der Veranstaltung entsprechende Eignung und Erfahrung verfügen.
Für Schulfahrten soll sichergestellt werden, dass bei unvorhergesehener Verhinderung des Leiters oder einer Begleitperson ein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht und die Fahrt durchgeführt werden kann.
6
Aufsicht/Begleitpersonen
6.1
Art und Umfang der Aufsicht
Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Schulfahrt und dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler. Bei Schulwanderungen nach Ziffer 2.1 genügt die Aufsicht durch den Leiter. Der Leiter kann weitere Begleitpersonen hinzuziehen. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen ist die Teilnahme einer weiteren Begleitperson erforderlich.
6.2
Begleitpersonen
Bei mehrtägigen Schulfahrten ist die Teilnahme einer Begleitperson erforderlich. Begleitpersonen können Lehrer oder andere volljährige Personen sein. Bei mehrtägigen Schulfahrten ab der Klassenstufe 7 (mit Ausnahme von Fahrten nach Ziffer 2.4), an denen Schülerinnen und Schüler teilnehmen, ist die Teilnahme von Aufsichtspersonen beiderlei Geschlechts (Begleitperson oder Leiter) erforderlich. Bei Schulfahrten der Sekundarstufe II, an der ausschließlich volljährige Schüler teilnehmen, kann von Satz 1 bis 3 abgewichen werden. Begleitpersonen werden durch den Schulleiter beauftragt.
7
Schwerbehinderte
 
Für schwerbehinderte Lehrkräfte und ihnen Gleichgestellte ist die Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter im Schuldienst des Sächsischen Staatsministerium für Kultus vom 20. Oktober 2003 (MBl. SMK S. 298) zu beachten. Insbesondere ist der Punkt 4.1 der Integrationsvereinbarung anzuwenden.
8
Verkehrsmittel
8.1
Bus oder Bahn
Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden Schulfahrten im Regelfall mit dem Bus oder der Bahn (einschließlich der notwendigen Schiffsverbindungen) durchgeführt.
8.2
Flugzeug
Die Benutzung des Flugzeugs ist zulässig, wenn sie aufgrund der Entfernung des Reiseziels oder aus sonstigen Gründen notwendig ist.
8.3
Fahrrad
Die Benutzung von Fahrrädern soll wegen der besonderen Gefahren nur erfolgen, wenn die zu erwartenden Verkehrsbedingungen sowie Alter, Verkehrserfahrung und Fahrsicherheit der Schüler und die Verkehrssicherheit der Fahrräder dies zulassen. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten muss vorliegen.
8.4
Private Kraftfahrzeuge
Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen soll nur im Ausnahmefall erfolgen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Bei Genehmigung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges weist der Schulleiter ausdrücklich darauf hin, dass auf Grund der Regelung nach § 5 Abs. 4 Sächsisches Reiskostengesetz ( SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, im Regelfall die Erstattung von Schäden am Kraftfahrzeug ausgeschlossen ist. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht muss gewährleistet sein. Im begründeten Ausnahmefall dürfen Schüler der Sekundarstufe II im Rahmen von Schulfahrten private Kraftfahrzeuge benutzen. Die Fahrt bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter.
Für minderjährige Mitfahrer ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigen erforderlich.
9
Genehmigung
9.1
Antrag
Jede Schulfahrt/Schulwanderung bedarf der Genehmigung. Der Antrag des Leiters muss enthalten:
  • eine pädagogische Zielstellung (bei Schulwanderungen nach Ziffer 2.1 entbehrlich),
  • Angaben über Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung,
  • Benennung von Begleitpersonen und gegebenenfalls Benennung von Ersatzpersonen,
  • die Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten, der Schüler beziehungsweise der volljährigen Schüler, soweit diese nach Ziffer 4.3 beziehungsweise 4.7 vorgeschrieben sind,
  • einen Kostenplan.
9.2
Zuständigkeit
Schulfahrten werden durch den Schulleiter genehmigt. Mit Genehmigung der Schulfahrt gilt die Dienstreise für den Leiter und die weiteren begleitenden Lehrkräfte als angeordnet. Schulleiter, die an einer Schulfahrt teilnehmen, informieren das zuständige Regionalschulamt. Schulfahrten ins Ausland sind vier Wochen vor Beginn der Fahrt schriftlich beim zuständigen Regionalschulamt anzuzeigen.
9.3
Reisekostenerstattung
Die Reisekostenerstattung erfolgt entsprechend dem SächsRKG. Freiplätze der Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen sind zur Minderung der Reisekosten der teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen einzusetzen. Bei einer Kostenübernahme der Fahrkosten oder anderer Kosten und Tagegelder der Lehrer und der Begleitpersonen durch Dritte ist dies auf die Reisekostenerstattung anzurechnen.
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden den Regionalschulämtern vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus jährlich zugewiesen.
Die Regionalschulämter informieren die Schulen über die Höhe der für die einzelne Schule zur Verfügung stehenden Mittel. Von diesen sind alle Reisekosten der teilnehmenden Lehrkräfte und Begleitpersonen zu begleichen. Der Schulleiter entscheidet, wie die Mittel für die jeweilige Schule in Anspruch genommen werden. Davon ausgenommen sind Schulfahrten nach Ziffer 2.4. Diese Gelder werden gesondert zugewiesen.
10
Unterweisung
 
Vor Antritt einer Schulfahrt hat der Leiter die Schüler über Gefahren und Maßnahmen zum sicheren Verhalten zu unterweisen. Dabei ist auf den besonderen Charakter der Schulfahrt abzustellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass den Anordnungen der Lehrkräfte und Begleitpersonen Folge zu leisten ist.
11
Versicherungen
 
Es wird empfohlen, dass bei Schulwanderungen nach Ziffer 2.1 von den Schülern ein Krankenversicherungsnachweis und bei Schulfahrten zusätzlich der Impfausweis (auch Kopie) mitgeführt wird.
Bei Fahrten ins Ausland sind die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler auf versicherungsrechtliche Besonderheiten, insbesondere bei so genannten Nichtabkommensstaaten, hinzuweisen. Der aktuelle Stand ist bei den Krankenkassen zu erfragen. Die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler sind auf die Möglichkeit des Abschlusses von Haftpflicht-, Gepäck- und Reiserücktrittskostenversicherungen und bei geplantem Auslandsaufenthalt auf die Notwendigkeit eines Auslandskrankenversicherungsschutzes hinzuweisen. Es obliegt den Erziehungsberechtigten und den volljährigen Schülern, Versicherungslücken selbst zu schließen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
12
Unfallversicherung
 
Alle Schüler sind bei Schulfahrten gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 8b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung ( SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056) geändert worden ist, in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Unfallkasse Sachsen versichert.
Ausgenommen sind eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeiten, die nicht durch die Schulveranstaltung bedingt sind (zum Beispiel Essen, Trinken, Schlafen und Freizeit).
Lehrkräfte und andere Begleitpersonen, die mit der Wahrnehmung von Beaufsichtigungsaufgaben beauftragt wurden, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis tritt die beamtenrechtliche Unfallfürsorge ein.
13
Erste Hilfe
 
Bei Schulfahrten ist Erste-Hilfe-Material, zum Beispiel Sanitätstaschen nach DIN 13160 mitzunehmen. Die Lehrkräfte müssen über Kenntnisse und Übung in Erster Hilfe verfügen. Hat sich ein Unfall oder ein Krankheitsfall ereignet, ist sofort für ärztliche Hilfe zu sorgen. Der Schulleiter und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind umgehend zu benachrichtigen.
14
Ausschluss von Schülern
 
Der Ausschluss von Schülern von einer Schulfahrt vor und während der Veranstaltung richtet sich grundsätzlich nach §§ 32, 39 SchulG.
Während der Schulfahrt entscheidet der Leiter über den Ausschluss eines Schülers, soweit möglich nach Anhörung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers. Der Schulleiter ist hierüber zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind umgehend von der Entscheidung zu unterrichten. Der minderjährige Schüler soll von ihnen abgeholt werden. Erfolgt dies nicht unverzüglich nach Ausschluss, soll der Schüler durch eine Begleitperson nach Hause gebracht werden. Die anfallenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler.
15
In-Kraft-Treten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten vom 8. Juni 1999 (MBl. SMK S. 347) außer Kraft.

Dresden, den 7. April 2004

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Als Anlage zur VwV Schulfahrten vom 7. April 2004 wird folgender Beschluss der Kultusministerkonferenz bekannt gemacht:

Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. September 1983)

1.
Zur pädagogischen Bedeutung des Schullandheimaufenthalts
1.1
Durch den Aufenthalt von Schulklassen und anderen schulischen Gruppen im Schullandheim können Unterricht und Erziehung in besonders günstiger Weise miteinander verbunden werden.
1.2
Das ganztägige Zusammensein von Lehrern und Schüler
  • ermöglicht situationsbezogenen und fächerübergreifenden Unterricht frei von organisatorischen Zwängen,
  • ermöglicht die Auseinandersetzung mit solchen Unterrichtsgegenständen, für die am Schulort die Voraussetzungen nicht in gleich günstiger Weise gegeben sind,
  • ermöglicht in Muße die Verwirklichung künstlerischer und musischer Vorhaben,
  • bietet sinnvolle Motivation für Spiel, Sport und Wanderung,
  • verlangt und fördert gegenseitiges Verstehen und Rücksichtnahme bei unterschiedlichen Interessen,
  • ermöglicht, innerhalb der Gruppe soziale Erfahrungen zu sammeln,
  • bietet Gelegenheit, in der Gruppe auftretende Konflikte bewältigen zu lernen,
  • ermöglicht dem Lehrer besondere Zuwendung gegenüber einzelnen Schülern,
  • ermöglicht unter Anleitung, Freizeit aktiv auszufüllen und sinnvoll mitzugestalten.
2.
Zur Vorbereitung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten
2.1
Bei der Auswahl des Schullandheims, der Planung und Gestaltung des Aufenthaltes sollen Lehrer, Eltern und Schüler zusammenwirken. Die Dauer des Schullandheimaufenthaltes sollte sich nach dem Alter der Schüler, dem jeweiligen Unterrichtsvorhaben, der pädagogischen Zielsetzung, der Finanzierbarkeit und der Entfernung vom Wohnort richten, aber eine Woche nicht unterschreiten.
2.2
Bei der methodischen Gestaltung des Unterrichts und anderer Vorhaben im Schullandheim können Verfahren gewählt werden, die mehr Zeit erfordern und selbständiges Arbeiten in besonderem Maße fördern. Die Schüler sollen Gelegenheit erhalten, Eigenverantwortung zu entwickeln und Bereitschaft zu mitverantwortlichem Handeln zu üben und auszuprägen.
Die Lehrer sollen Probleme der Klasse und einzelner Schüler, die während des Unterrichts in der Schule nur schwer lösbar sind, im Schullandheim aufgreifen und zu lösen suchen.
2.3
Jeder Schüler sollte mindestens einmal während seiner Schulzeit an einem Schullandheimaufenthalt teilnehmen.
2.4
Im Rahmen der Lehreraus- und -fortbildung für Lehrer aller Schulen sollen Kurse über Schulwanderungen und über die Gestaltung des Aufenthaltes im Schullandheim durchgeführt werden, um eine pädagogische und sachgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Schulwanderungen und der Schullandheimaufenthalte zu gewährleisten. Es ist anzustreben, dass Studenten und Referendare schon während der Ausbildung an einem Schullandheimaufenthalt als Begleiter teilnehmen.
2.5
Auf Anregungen zur Planung und Gestaltung von Schullandheimaufenthalten in der Fachliteratur und in Veröffentlichungen einschlägig tätiger Verbände, insbesondere des Verbandes Deutscher Schullandheime, wird hingewiesen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 18, S. 372
    Fsn-Nr.: 710-V04.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2004