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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 31.07.1991 bis 30.09.1992

Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) geändert worden ist

Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz

Vom 25. Juli 1991

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Präambel

Getragen von dem Ziel, die Universitäten und Hochschulen im Freistaat Sachsen zu erneuern, die Voraussetzungen für die Eigenverantwortung und Selbstverwaltung der akademischen Einrichtungen zu schaffen, die Freiheit von Lehre und Forschung im demokratischen, freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat zu sichern und allen Studierenden eine den Anforderungen ihrer künftigen beruflichen Praxis entsprechende Ausbildung zu bieten, beschließt der Sächsische Landtag das folgende Gesetz.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Hochschulen

(1) Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Universitäten, Technischen Hochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Medizinischen Akademien, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und weiteren Hochschulen des Freistaates Sachsen.

(2) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen des Freistaates bedürfen eines Gesetzes.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen ihrer Aufgabenstellung und ihrem fachlichen Profil entsprechend der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Neben ihrer Verantwortung für Wissenschaft und Bildung bereiten die Hochschulen auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und der Kunst in Lehre und Studium. In diesem Rahmen nehmen sie praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.

(2) Die Hochschulen schaffen gemeinsam mit den zuständigen staatlichen Stellen Voraussetzungen für die Erneuerung des Hochschulwesens. Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Technik und Kunst sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium, bieten den interessierten Bürgern Weiterbildungsmöglichkeiten an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Die Hochschulen haben die Pflicht, im Rahmen ihres Ausbildungs- und Weiterbildungsangebotes Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und Fachschulabsolventen anzubieten und durchzuführen.

(5) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile hin. Sie fördern die Lösung der besonderen Probleme von ausländischen Studierenden sowie von Studierenden mit Kindern und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Angehörigen mit Behinderungen. Die Hochschulen unterstützen in ihrem Bereich die kulturelle und sportliche Selbstbetätigung.

(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich sowie den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(7) Die Hochschulen vermitteln Bildungsinhalte zur Umwelt. Sie fördern mit ihren Möglichkeiten den praktischen Umweltschutz in ihren zugänglichen Bereichen. Sie gewährleisten eine ökologische Grundbildung aller Studenten.

(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Aufgaben sowie über die Erfüllung derselben.

(10) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.

§ 3
Freiheit von Kunst und Wissenschaft

(1) Der Freistaat und die Hochschulen stellen sicher, daß die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt die Fragestellung, Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung des Forschungsergebnisses. Beschlüsse von Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Vorhaben entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse von Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse von Hochschulorganen zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes beziehen.

(5) Die Freiheit in Forschung, Lehre und Studium ist gebunden an die humanistische, soziale und ökologische Verantwortung ihrer Träger sowie an die Öffentlichkeit ihres Wirkens gemäß § 2 Abs. 9. Insbesondere entbindet die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an den Hochschulen ordnen.

(6) Verträge der Hochschulen über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit oder Förderung mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft liegt, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 4
Zusammenwirken der Hochschulen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erneuerung und Entwicklung des Hochschulwesens wirken die Hochschulen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zusammen. Dadurch ist zu erreichen:

1.
Die Besetzung leitender Funktionen im Hochschulbereich ausschließlich durch geeignete Personen im Ergebnis der Überprüfung gemäß § 75,
2.
eine Rehabilitierung und Förderung von Wissenschaftlern und Künstlern, die in der Vergangenheit in ihrem Fortkommen aus politischen Gründen behindert worden sind.

§ 5
Zusammenwirken der Hochschulen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen. Dadurch wird gewährleistet:

1.
Ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden,
2.
ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht,
3.
eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis,
4.
die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Lehre und Forschung auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung,
5.
eine fachbezogene und fachübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik,
6.
eine wirksame Studienberatung,
7.
die wirkungsvolle Nutzung der Hochschuleinrichtungen,
8.
die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Hochschullehrer solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine ausreichenden Forschungsmöglichkeiten bestehen,
9.
eine den Zusammenhang aller Hochschul- und Forschungseinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschuleinrichtungen.

§ 6
Landesrektorenkonferenz

(1) Für Aufgaben der Hochschulen, die ein ständiges Zusammenwirken erfordern, wird eine Landesrektorenkonferenz gebildet. Sie fördert die Zusammenarbeit der einzelnen Hochschulen in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung.

(2) Der Landesrektorenkonferenz gehören die Hochschulen nach § 1 Abs. 1an. Sie werden durch ihre Leiter vertreten.

(3) Die Landesrektorenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von zwei Jahren.

Zweiter Abschnitt.
Studium und Lehre

§ 7
Ziel des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studenten auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Lehre und Studium sind auf die dem jeweiligen Studiengang entsprechende berufliche Entwicklungsmöglichkeit des Absolventen und die Ausprägung der Fähigkeit lebenslanger eigenverantwortlicher Weiterbildung gerichtet.

(2) Weiterbildende Studien sollen die ständige Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des mit dem berufsqualifizierenden Abschluß erworbenen Wissens und Könnens ermöglichen.

§ 8
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß

1.
die Studieninhalte auf Bildungsvorlauf orientiert sind und so den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2.
die Formen der Lehre und des Studiums den jeweils fortgeschrittenen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3.
die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
4.
befähigte Studenten ihr Wissen durch die Teilnahme an der Bearbeitung von Forschungsaufgaben der Hochschule vertiefen können,
5.
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gegeben und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden.

(3) Der Lehrbetrieb in einem neuen Studiengang kann aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Studien- und Prüfungsordnungen erarbeitet und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt sind.

(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.

§ 9
Koordinierung der Ordnungen
von Studium und Prüfungen

(1) Der Freistaat trägt im Rahmen seiner Zuständigkeit Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebotes unter Berücksichtigung der Entwicklung in Wissenschaft, Kunst und in der beruflichen Praxis. Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.

(2) Der Freistaat trägt innerhalb seiner Zuständigkeit dafür Sorge, daß ein international anerkanntes Niveau der Ausbildung, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels in der Bundesrepublik Deutschland durch eine entsprechende Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen gewährleistet werden.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch eine Verordnung die Ausarbeitung und Bestätigung von Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 10
Studiengänge

(1) Studiengänge können als Direkt-, Fern- oder Abendstudium eingerichtet werden.

(2) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(3) Die Studienzeiten, in denen in der Regel bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebotes und der Studienordnung ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß soll im Direktstudium neun Semester nur in begründeten Fällen überschreiten. An Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit bis zum Diplom vier Jahre einschließlich integrierter Praxisphasen und Prüfungszeiten. Die Regelstudienzeit für Studiengänge im Fern- und Abendstudium wird in der Prüfungsordnung in Abhängigkeit vom jeweiligen organisatorisch-didaktischen Konzept gesondert bestimmt.

(5) Bei der Festlegung der Regelstudienzeit für den jeweiligen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums, die besonderen Erfordernisse dieses Studienganges, die Möglichkeiten der Weiterbildung sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.

(6) Studenten der Fachhochschulen können ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen.

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sind zwischen den Hochschulen abzustimmen.

(7) Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer vertiefender wissenschaftlicher und beruflicher Qualifikationen, insbesondere zur Herausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, weiterbildende Studien verschiedener Formen angeboten werden. Die Teilnahme ist keine zwingende Voraussetzung für eine Promotion.

(8) Für die Teilnahme an Studiengängen im Fern- und Abendstudium können Gebühren erhoben werden.

§ 11
Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang, einschließlich der zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führenden Studiengänge der Weiterbildung, soll die Hochschule eine Studienordnung aufstellen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen. Die Studienordnung kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studenten angeboten werden.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang, der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Dieses kann eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung der Prüfungsordnung nicht entspricht. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn eine Änderung nicht innerhalb von drei Monaten verlangt worden ist.

§ 12
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.

(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstlichen Regelungen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Bereitstellung des Lehrangebotes sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums genutzt werden. Die zuständigen Staatsministerien und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

§ 13
Studienjahresablauf

(1) Das Studienjahr besteht aus zwei Semestern. Beginn und Ende des Semesters werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

(2) Beginn und Ende der Vorlesungszeit, akademische Ferien und Hochschultage (dies academicus) legt der Senat mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst fest.

(3) Für die vorlesungsfreien Zeiten im Rahmen des Studiums sollen den Studenten Möglichkeiten zur wissenschaftlichen Arbeit angeboten werden.

§ 14
Studienberatung

(1) Die Hochschule informiert interessierte Studienbewerber und Studenten über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Sie berät die Studenten in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung und bei der Wahl des Arbeitsplatzes nach dem Studium.

(2) Die allgemeine Studienberatung der Studienbewerber kann durch eine in jeder Hochschule oder von mehreren Hochschulen des Freistaates gemeinsam eingerichtete Beratungsstelle ausgeübt werden. Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit den für die Berufs- und Arbeitsberatung zuständigen staatlichen Dienststellen zusammenwirken. Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen der Hochschule.

§ 15
Prüfungen

(1) Das Direkt-, Fern- und Abendstudium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, sind Diplom- oder Magisterprüfungen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend abgenommen werden kann.

(3) Prüfungen dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges erreicht hat. Je nach Art des Studienganges können Hochschulprüfungen in Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder beides entlastet werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist.

(4) Für Hochschulprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung nur solche Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind; soweit ein Bedürfnis hierfür besteht, gilt dieses auch dann, wenn die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches erteilt wurde. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Hochschulprüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlußprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(6) Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Rechtswissenschaft und in der Lehrerausbildung abgeschlossen. Die Prüfungen in diesen Studiengängen werden nach gesonderten Rechtsvorschriften durchgeführt.

§ 16
Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die insbesondere die Regelstudienzeit, die Fristen für die Meldung zur Prüfung und deren Wiederholung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen.

(2) Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie den Vorschriften

über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Festlegungen der Regelstudienzeit widerspricht,

(3) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgelegt werden kann. Das gilt auch für staatliche Prüfungen.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Rahmenprüfungsordnungen erlassen, die Bestimmungen über das Prüfungsverfahren sowie über die für die Organisation und Abnahme zuständigen Stellen und Organe enthalten.

§ 17
Vorzeitiges Ablegen der Prüfungen

Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 18
Sonstige Leistungsnachweise

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, daß sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung und durch autodidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können den berufsqualifizierenden Abschluß im externen Verfahren erwerben. Über das Ablegen der Prüfungen und das Erbringen der Leistungsnachweise entsprechend der Prüfungsordnung entscheidet der Prüfungsausschuß der Hochschule.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Verordnungen die Ablegungen von Diplomprüfungen (FH) von Absolventen der Fachschulen zu regeln.

§ 19
Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen bieten entsprechend ihrem fachlichen Profil Möglichkeiten der berufbezogenen und allgemeinen Weiterbildung an.

(2) Weiterbildende Studien dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Weiterbildende Studien sollen angeboten werden als

1.
Tages- und Wochenlehrgänge bzw. Kontaktstudien, die insbesondere dazu beitragen, Fachkenntnisse dem neuesten wissenschaftlichen Entwicklungsstand anzupassen, den Überblick über Zusammenhänge des Fachgebietes zu erweitern und die Fähigkeit zum Umgang mit wissenschaftlichen Arbeitsmethoden und Erkenntnissen zu entwickeln,
2.
Gasthörerschaft in einem oder mehreren Lehrgebieten des Direkt- oder Fernstudiums,
3.
postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge im Umfang mit einem bis fünf Semestern auf der Grundlage von Studien- und Prüfungsordnungen.
Ergänzungs- und Aufbaustudien können zu einem weiteren berufqualifizierenden Hochschulabschluß führen.

(4) Weiterbildende Studien stehen Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium sowie solchen Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben und nachgewiesen haben.

(5) Das Lehrangebot der weiterbildenden Studien soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen. Für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien sind Studienordnungen und Prüfungsordnungen gemäß §§ 11 und 16 zu erlassen, sofern diese zu einem berufqualifizierenden Abschlug führen.

(6) Die Hochschule erhebt für weiterbildende Studien zusätzlich Teilnahmegebühren, sofern dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung ist zulässig.

Dritter Abschnitt.
Verleihung von Hochschulgraden

§ 20
Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die Hochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“); sie verleihen keinen Magistergrad.

(2) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie Magistergrade und die Zuordnung der Diplomgrade sowie Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen.

(3) Hochschulen, denen das Promotions- und/oder das Habilitationsrecht verliehen ist, können Promotionen und Habilitationen durchführen, wenn in ihnen für den betreffenden Wissenschaftszweig ein wissenschaftlicher Studiengang geführt wird.

§ 21
Promotionen

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang voraus.

(2) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die öffentlich verteidigt werden muß, und des bestandenen Rigorosums verliehen. Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die mehrheitlich Hochschullehrer sind, und von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Der Doktorgrad darf nur geführt werden, und zwar mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz, wenn die Dissertation in hinreichender Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(3) Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

(4) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zu Verleihung des Doktors ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Das Vorschlagsrecht zur Verleihung haben ausschließlich die Fachbereiche und Fakultäten. Mit der Verleihung des Doktors ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur und Kunst erworben haben.

(5) Näheres regeln die Hochschulen in Promotionsordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen.

§ 22
Habilitation

(1) Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet. Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion

und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus.

(2) Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:

1.
die Vorlage einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des Bewerbers zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgeht,
2.
ein wissenschaftlicher Vortrag vor dem durch die Habilitationsordnung bestimmten Gremium mit anschließender Aussprache.

Die Verleihung des Grades doctor habilitatus berechtigt zur Führung des Grades mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz („Dr....habil.“). Mit der Verleihung des Grades Dr....habil. wird die Lehrbefähigung zuerkannt.

(3) Die Bewertung der Habilitationsschrift erfolgt grundsätzlich durch drei Hochschullehrer, von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf.

(4) Näheres regeln die Hochschulen in Habilitationsordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen.

§ 23
Führung ausländischer Grade

(1) Die Führung eines im Ausland erworbenen Grades durch Bürger aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Es bestimmt, in welcher Form der Grad geführt werden darf.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausländer und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Ausländer ohne ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen ihnen verliehene Grade ohne besondere Genehmigung führen.

§ 24
Entzug von Graden

(1) Ein Grad kann entzogen werden, wenn

1.
er durch Täuschung erworben wurde,
2.
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten,
3.
der Inhaber des Grades wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

(2) Über den Entzug entscheidet das Gremium, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Gremium nicht mehr, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, welches wissenschaftliche Gremium über den Entzug befindet.

§ 25
Ausschließlichkeit

(1) Der Diplom-, Magister- und Doktorgrad sowie die Grade „Doctor habilitatus“ und „Doctor honoris causa“ werden ausschließlich an Hochschulen durch die zuständigen wissenschaftlichen Gremien verliehen.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen des Freistaates Sachsen, denen das Recht zur Verleihung der Grade Doktor eines Wissenschaftszweiges bzw. Doktor der Wissenschaften übertragen war, dürfen bis zu einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festzulegenden Frist eröffnete Promotions- und Habilitationsverfahren durchführen.

(3) Andere Titel, Diplome, Berufsbezeichnungen usw. haben durch ihre Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß Absatz 1auszuschließen. Die Bezeichnung der Grade, die üblich sind, werden veröffentlicht.

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
durch falsche Angaben die Verleihung oder Umwandlung eines Hochschulgrades oder einer entsprechenden Berufsbezeichnung herbeiführt oder
2.
gegen § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst.

Vierter Abschnitt.
Forschung

§ 27
Aufgaben der Forschung

Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Ergebnisse ergeben können.

§ 28
Koordinierung der Forschung

Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

§ 29
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Die Hochschulen berichten regelmäßig über die Forschungstätigkeit an der Hochschule. Die Forschungsergebnisse sind durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen schnell der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. An Hochschulen sollen Transferstellen für Umweltschutz eingerichtet werden. Sie sollen die Weiterleitung umweltrelevanter Forschungsergebnisse an Politik, Behörden und Wirtschaft forcieren.

§ 30
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden: Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatz 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Freistaates Sachsen. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbart ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 5 als Personal der Hochschule in ein Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. In ein solches Dienstverhältnis können auch Mitarbeiter, die bereits mit der Hochschule ein unbefristetes Dienstverhältnis haben, eintreten. Dazu kann die Hochschule diese Mitarbeiter befristet beurlauben oder mit ihnen einen befristeten Teilzeitdienstvertrag abschließen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbart ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Verträge mit den Mitarbeitern abschließen. Längerfristige Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

§ 31
Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.

Fünfter Abschnitt.
Zugang zur Hochschule

§ 32
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Jeder Studienbewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft sind deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Angehörige weiterer Staaten und Staatenlose, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sind den Personen nach Satz 1 gleichgestellt.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 wird für den Zugang für ein Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium

vorbereitenden Schulbildung erbracht. Deutsche Studienbewerber, deren ausländischer Vorbildungsnachweis einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entspricht, haben die für ein Studium erforderliche Qualifikation durch eine besondere Prüfung nachzuweisen. Das zuständige Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Verordnung zu regeln; sie kann für deutsche Aussiedler aus osteuropäischen Staaten im Interesse ihrer Eingliederung gesonderte Regelungen vorsehen. Bewerber mit der fachgebundenen Hochschulreife oder einer vom für die Schulen zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Vorbildung, die ausschließlich zu einem Studium in bestimmten Studiengängen berechtigt, können nur in diesen Studiengängen ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen. Sie können auch in anderen Studiengängen ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen, wenn sie die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse gegenüber der zuständigen Behörde besonders nachgewiesen haben. Haben Studenten ohne allgemeine Hochschulreife nach einem Studium an Hochschulen nach § 1 Abs. I eine Abschlußprüfung bestanden, so können sie in allen Studiengängen ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen; dieses gilt auch für Studenten einer Kunsthochschule oder einer Fachhochschule, die eine fachgebundene Hochschulreife, eine Fachhochschulreife, eine Zugangsberechtigung nach Absatz 3 oder eine vom für die Schulen zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen.

(3) Der Zugang zu einer Kunsthochschule unterliegt besonderen Bedingungen. Näheres regelt eine Verordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 33
Maßstäbe der Ausbildungskapazität

(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.

(2) Ist zu erwarten, daß an Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studienganges zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Lehre, Studium und Forschung sowie bei der medizinischen Betreuung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft worden sind.

§ 34
Festsetzung der Zulassungszahlen

(1) Zulassungszahlen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einbezogen wird.

(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.

(3) Vor der Festsetzung einer Zulassungszahl ist die Hochschule vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten unter Berücksichtigung des § 33 mitzuteilen.

§ 35
Zentrale Vergabe von Studienplätzen

(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze zentral vergeben werden. In das Verfahren ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.

(2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung der Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze möglichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).

(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulassung aller Bewerber aus, so findet unter den Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 36 und 37 statt (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerber werden den einzelnen Hochschulen nach den Grundsätzen des Absatz 2 zugewiesen.

§ 36
Allgemeine Auswahlverfahren

(1) Im Falle des § 35 Abs. 3 werden die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben.

(2) Ein bestimmter Teil der Studienplätze ist vorzubehalten für

1.
Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außer gewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde,
2.
ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen,
3.
Bewerber, denen ein Studienplatz oder ein Studienplatz in einer von ihnen gewünschten Fachrichtung aus politischen Gründen bis 1989 versagt wurde.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben

1.
überwiegend nach dem Grad der gemäß § 32 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium,
2.
im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 32 (Wartezeit).

Bei der Vergabe nach Satz 1 Nr. 2 können eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß besonders bewertet werden. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit angerechnet, wenn die Studiendauer vier Semester nicht überschreitet.

(4) Aus der Erfüllung von Dienstpflichten (Grundwehrdienst, Zivildienst) darf dem Bewerber kein Nachteil entstehen; dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Absatz 3 Nr. 2. Bei gleichem Rang nach Absätze 2 und 3 haben diese Bewerber den Vorrang. Die Anrechnung von Dienstzeiten mit Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für nationale Sicherheit wird ausgeschlossen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze I bis 4 gelten entsprechend, wenn für einen Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen an einer Hochschule festgesetzt sind.

§ 37
Besondere Auswahlverfahren

(1) In Studiengängen, in denen zu erwarten ist, daß im allgemeinen Auswahlverfahren die Auswahl nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Qualifikation gemäß § 32 für die Zulassung führen würde, soll an die Stelle des allgemeinen das besondere Auswahlverfahren treten. (2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Studienplätze vergeben

1.
überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis nach § 32 ergeben und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens. Ein Teil der Studienplätze kann den Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen,
2.
im übrigen
 
a)
nach der Zahl der Semester bzw. Jahre, für die sich der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat,
 
b)
nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgespräches. Bewerber, die nach Nr. 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil.

In den Verfahren nach den Buchstaben a und b werden nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsverfahren teilgenommen haben.

(3) Den in Absatz 2 genannten Bewerbern ist ein bestimmter Teil der Studienplätze vorzubehalten. Eine Wiederholung des Feststellungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgesehen werden. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilnehmen.

§ 38
Zulassungshindernisse

Die Zulassung muß versagt werden, wenn

1.
die in § 32 Abs. 2 und 3 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
2.
die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung des Bewerbers erloschen ist, weil er entweder eine Prüfung in dem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht,
3.
für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch machte,
4.
der Studienbewerber gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will.

Sechster Abschnitt.
Studenten

§ 39
Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation des Bewerbers erfolgt für in der Regel einen Studiengang im Direkt-, Fern- oder Abendstudium bzw. des weiterbildenden Studiums. Mit der Immatrikulation wird durch die betreffende Hochschule mit dem Bewerber ein Aus- bzw. Weiterbildungsverhältnis als Student begründet. Der Direktstudent wird durch die Immatrikulation Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise (personenbezogene Daten), die erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Immatrikulationsordnung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Die Immatrikulation wird zu einem von der Hochschule festgelegten Termin durch Einschreibung des Studenten in das Register der betreffenden Hochschule vollzogen. Der Student erhält einen Studentenausweis und in der Regel das Studienbuch.

(3) Die Hochschulen können durch eine Ordnung die Voraussetzungen für eine Immatrikulation ausländischer Studenten regeln. Dabei sind die Bildungsbedingungen des Herkunftslandes und die den anderen Ländern und dem Bund gegenüber obliegenden Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 40
Versagung der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation muß versagt werden, wenn der Studienbewerber

1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
2.
die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nach § 32 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt,
3.
die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,
4.
im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
5.
die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
6.
auf Grund eines Ordnungsverfahrens exmatrikuliert wurde und die dabei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, daß für den Bereich der immatrikulierenden Hochschule die Gefahr erneuter Ordnungsverstöße nicht besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

1.
entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft gestellt ist,
2.
die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,
3.
keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist.

§ 41
Widerruf der Immatrikulation

Die Immatrikulation ist außer der in einem Ordnungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 getroffenen Entscheidung zu widerrufen, wenn

1.
sie durch Zwang, Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekannt sein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

§ 42
Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft in der Hochschule bzw. die Zugehörigkeit zu ihr erlischt mit der Exmatrikulation des Studenten.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn der Student die Abschlußprüfung seines Studienganges bestanden hat, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. Die Exmatrikulation erfolgt nicht, wenn der Student noch in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist. Sofern im weiterbildenden Studium keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, erfolgt die Exmatrikulation mit Abschluß der letzten Lehrveranstaltung.

(3) Eine Exmatrikulation erfolgt auch, wenn der Student

1.
selbst einen Antrag stellt,
2.
im gewählten Studiengang keinen Prüfungsanspruch mehr besitzt; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend,
3.
aufgrund einer Ordnungsmaßnahme die Hochschule zu verlassen hat.

(4) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn er sich nicht fristgemäß zurückgemeldet hat oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufnimmt.

§ 43
Rechte und Pflichten des Studenten

(1) Jeder Student hat das Recht,

1.
die Einrichtungen der Hochschule für seine Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,
2.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen, und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen,
3.
staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen,
4.
auf eine gerechte Leistungsbewertung,
5.
gegen Entscheidungen der Hochschule Rechtsmittel entsprechend den Rechtsvorschriften einzulegen.

(2) Jeder Student ist verpflichtet,

1.
die Grundordnung der Hochschule zu achten und einzuhalten,
2.
sein Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen so zu orientieren, daß er die Prüfungen in der vorgesehenen Zeit ablegen kann.

(3) Rechte und Pflichten der Studenten werden im einzelnen durch eine Ordnung der Hochschulen geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf.

§ 44
Besondere Studienförderung

Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studenten. Sie sollen frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit Hochschullehrern zusammenarbeiten können.

§ 45
Hochschulwesen

Die Hochschule, an der das Studium fortgesetzt werden soll, entscheidet über die Anerkennung von Zeiten und Leistungen des vorangegangenen Studiums.

§ 46
Ordnungsverstöße

(1) Ein Student, der vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt, Erpressung und betrügerischer Manipulation

1.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
2.
ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht, begeht einen Ordnungsverstoß.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Absatz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen ihn von der Hochschule wegen Verletzung seiner Pflichten getroffen worden sind.

§ 47
Ordnungsverfahren

(1) Gegen Studenten, die einen Ordnungsverstoß nach § 46 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

1.
Androhungen des Ausschlusses vom Studium nach § 42 Abs. 3 Nr. 3,
2.
Ausschluß von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
3.
Ausschluß von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
4.
Ausschluß vom Studium nach § 42 Abs. 3 Nr. 3.

Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und/oder Nr. 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.

(2) Im Fall des Ausschlusses vom Studium ist eine Frist von höchstens vier Semestern festzusetzen, in der eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule versagt ist. Der Rektor teilt die Verhängung der Ordnungsmaßnahme den anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit.

(3) Bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Von Ordnungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn nur eine geringfügige Störung der Ordnung an der Hochschule eingetreten ist oder wenn Maßnahmen auf Grund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne von Absatz 1 auszuschließen.

(4) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet ein Ordnungsausschuß, dem je ein Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 99 angehört. Der Vorsitzende des Ordnungsausschusses wird vom Senat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er soll die juristische Befähigung für das Amt besitzen und soll nicht Mitglied der Hochschule sein.

(5) Ein Ordnungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag des Rektors oder des von dem Ordnungsverstoß betroffenen Hochschulmitgliedes. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann den Rektor oder dessen Stellvertreter zur Einleitung des Ordnungsverfahrens anweisen. Die Weisung oder der Antrag kann bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.

(6) Über das förmliche Ordnungsverfahren erläßt die Hochschule eine Ordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf. Über Ordnungsmaßnahmen kann nur in einem förmlichen Verfahren entschieden werden. Die abschließende schriftliche Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Siebenter Abschnitt.
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 48
Hochschullehrer

Hochschullehrer sind:

1.
Hauptberufliche Hochschullehrer:
 
a)
Professoren neuen Rechts nach diesem Gesetz und nach dem Hochschulrahmengesetz
 
b)
Professoren bisherigen Rechts nach den Hochschullehrerberufungsverordnungen der DDR,
 
c)
Hochschuldozenten;
2.
nebenberufliche Hochschullehrer:
 
a)
Honorarprofessoren,
 
b)
Honorardozenten;
3.
Gasthochschullehrer:
 
a)
Gastprofessoren,
 
b)
Gastdozenten.

(2) Zu den Professoren neuen Rechts nach Absatz 1 Nr. 1a gehören die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes bzw. des Hochschulrahmengesetzes in einem ordentlichen Berufungsverfahren berufenen Professoren. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Wissenschaftler mit der kommissarischen Wahrnehmung eines Professorenamtes gemäß Absatz 1 Nr. 1a beauftragten. Sie sind damit Professoren neuen Rechts nach diesem Gesetz gleichgestellt. Aus für die Erneuerung des Hochschulwesens bedeutsamen Gründen beruft der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Wissenschaftler in verkürzten Berufungsverfahren auf Vorschlag einer außerordentlichen Berufungskommission gemäß § 125. Näheres wird in einer Verordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt.

§ 49
Aufgabe der Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie medizinischer Betreuung in ihren Fächern selbständig wahr. Das Amt eines Rektors, eines Prorektors, eines Dekans, eines Prodekans sowie eines Leiters eines Fachbereichs kann nur durch einen Professor neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a wahrgenommen werden. Gleiches gilt für die Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern.

(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben, insbesondere

1.
Lehrtätigkeit in ihren Fächern für alle Fachrichtungen und in allen Studienformen, einschließlich in Weiterbildungsveranstaltungen,
2.
Übernahme von Forschungsprojekten bzw. künstlerischen Vorhaben oder Mitwirkung an diesen,
3.
Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen sowie Mitwirkung an akademischen Graduierungsverfahren,
4.
Förderung der Studenten und des wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Nachwuchses sowie die Betreuung der Qualifizierung der ihnen zugeordneten akademischen Mitarbeiter,
5.
Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule,
6.
gutachterliche Tätigkeit,
7.
Wahrnehmung von Aufgaben in der medizinischen Betreuung.

Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, kann auf Antrag des Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

§ 50
Berufungsvoraussetzungen für Professoren

(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer entsprechenden Professorenstelle gebunden.

(2) Als Professor kann berufen werden, wer die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, von der zuständigen Personalkommission bezüglich seiner persönlichen Integrität und auf Antrag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bezüglich einer Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS überprüft wurde und nachweist:

1.
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach Anforderungen des Berufungsgebietes
 
a)
zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
 
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müssen.

(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4a sind in der Regel durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4b erfüllen, in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 a erfüllen.

§ 51
Ausschreibung

Stellen für Professoren werden vom Rektor der Hochschule öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muß die Bezeichnung der Stelle, den Aufgabenbereich, die geforderten Einstellungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Besetzung enthalten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Art und Weise der Ausschreibung durch Verordnung zu regeln.

§ 52
Berufung von Professoren

(1) Professoren werden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule oder auf Vorschlag einer außerordentlichen Berufungskommission gemäß § 125 berufen. Außerordentliche Berufungskommissionen können vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Hochschulrates und des Senates der Hochschule berufen werden.

(2) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Fakultät/Fachbereich nach Stellungnahme des Senats eine Berufungskommission eingesetzt, der neben Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a auch der Dekan oder ein von ihm beauftragtes Hochschulmitglied sowie zwei wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und ein Student angehören. Der Staatsminister ist an den Vorschlag nicht gebunden.

(3) Der Berufungsvorschlag hat mindestens die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge zu enthalten. Enthält der Berufungsvorschlag Namen von Kandidaten, die an derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, so bedarf dies einer gesonderten Begründung. Der Berufungsvorschlag kann Namen von Hochschullehrern enthalten, die sich nicht beworben haben. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst ist an die im Berufungsvorschlag genannte Reihenfolge der Namen nicht gebunden. Beruft der Staatsminister keinen der Kandidaten, ist ein neuer Vorschlag einzureichen.

(4) Dem Berufungsvorschlag sind beizufügen

1.
ein Beschluß des zuständigen Gremiums der Hochschule,
2.
für jeden in den Berufungsvorschlag aufgenommenen Kandidaten
 
a)
drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern oder Künstlern (in der Regel zwei von außerhalb der Hochschule),
 
b)
eine Darstellung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Entwicklungsweges durch den betreffenden Kandidaten,
 
c)
eine Liste der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten des Kandidaten,
 
d)
eine beglaubigte Kopie der Urkunde über den erworbenen höchsten akademischen Grad,
 
e)
der Personalfragebogen.

Die betreffenden Vertretungen der Studenten und der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter können eigene Stellungnahmen abgeben.

(5) Die Berufung zum Professor begründet ein Dienstverhältnis zwischen dem Professor und dem Freistaat Sachsen.

§ 53
Hochschuldozenten

(1) Hochschuldozenten sind Hochschullehrer, die selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre bzw. Kunst entsprechend der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wahrnehmen. Für Hochschuldozenten gelten die Berufungsvoraussetzungen der Professoren entsprechend.

(2) Für die Ausschreibung und Berufung von Hochschuldozenten sind die §§ 51 und 52 analog anzuwenden.

(3) Hochschuldozenten werden künftig für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Hochschuldozent kann in begründeten Ausnahmefällen in ein unbefristetes Dienstverhältnis berufen werden.

(4) Auf Antrag oder mit Zustimmung des Senates der Hochschule oder auf Vorschlag einer außerordentlichen Berufungskommission gemäß § 125 kann der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Wissenschaftlern, die wissenschaftliche Leistungen gemäß § 50 Abs. 2 und 3 aufweisen, den Titel eines außerplanmäßigen Professors oder außerplanmäßigen Hochschuldozenten verleihen. Das gilt insbesondere in Fällen der Rehabilitierung. Außerplanmäßige Professoren sind den Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a, außerplanmäßige Hochschuldozenten sind den Hochschuldozenten nach diesem Gesetz gleichgestellt.

§ 54
Veränderung und Rechtsstellung

(1) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Hochschullehrer auch ohne ihre Zustimmung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung abordnen oder versetzen, wenn

1.
die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der die Hochschullehrer tätig sind, geändert, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zusammengeschlossen wird oder
2.
aufgrund der Aufhebung oder wesentlichen Änderung eines Studienganges die Studien- oder Fachrichtung, in der die Hochschullehrer tätig sind, oder Lehrangebote, an denen sie beteiligt sind, aufgegeben, geändert oder an eine andere Hochschule oder Hochschuleinrichtungen verlagert werden.

(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann anordnen, daß ein Teil der Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen ist, wenn

1.
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegt oder
2.
dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung erforderlich ist und an der Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der die Hochschullehrer tätig sind, ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.

(3) Von der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörende Personen entsprechend.

§ 55
Abberufung hauptberuflich tätiger Hochschullehrer

(1) Die Abberufung beendet das Dienstverhältnis des Hochschullehrers mit der Hochschule. Sie wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorgenommen.

(2) Die Abberufung von hauptberuflich tätigen Hochschullehrern erfolgt

1.
auf Grund eigenen Antrages,
2.
bei Erreichen des Rentenalters,
3.
bei Wegfall des Berufungsgebietes,
4.
bei fehlender Eignung nach grundsätzlicher inhaltlicher Änderung des Berufungsgebietes,
5.
wenn sie nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit entsprechend § 75 verfügen,
6.
bei schwerwiegender Verletzung der Pflichten.

(3) Die Abberufung erfolgt mit einer Frist von drei Monaten in der Regel zum Ende des Studienjahres.

(4) Bei der notwendigen Veränderung des Berufungsgebietes im Fall einer grundsätzlichen Veränderung des wissenschaftlichen Inhalts des zu vertretenden Gebietes entscheidet die Sachkompetenz des Hochschullehrers über das Verbleiben auf der jeweiligen Stelle.

(5) Den notwendigen Wegfall eines Berufungsgebietes und notwendige Veränderungen des Berufungsgebietes von Hochschullehrern hat die Hochschule nach Beratung in der betreffenden Fakultät und im Senat beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst in jedem Einzelfall zu beantragen. Er entscheidet auf Vorschlag einer von ihm eingesetzten unabhängigen Gutachterkommission. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann dieses Verfahren auch einleiten, wenn kein Antrag der Hochschule vorliegt, er es aber zur Erneuerung der Hochschule für notwendig hält.

(6) Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Hochschullehrer im Falle des Absatzes 2 Nr. 6 kann die Hochschule eine Abberufung ohne Einhaltung einer Frist beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst beantragen. Im Falle der fristlosen Abberufung ist die Berufungsurkunde zurückzugeben.

§ 56
Führung bei Berufung und Abberufung

(1) Mit der Berufung zum Professor bzw. Hochschuldozenten ist die Berechtigung zur Führung des akademischen Titels „Professor“ bzw. „Hochschuldozent“ verbunden.

(2) Bei Abberufung ist der Hochschullehrer berechtigt, den Titel weiterzuführen, soweit nicht gemäß Absatz 3 eine Entscheidung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst erforderlich ist.

(3) Bei Abberufung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst über die Weiterführung des Titels auf Antrag des Rektors der Hochschule.

(4) Das Recht zur Titelführung kann widerrufen werden, wenn nach der Abberufung Umstände eintreten, die die Titelführung nicht mehr rechtfertigen oder wenn Tatsachen bekannt werden, deren Kenntnis vor der Titelverleihung diese ausgeschlossen hätte.

§ 57
Titelführung bei Rehabilitierung

(1) Das Recht zur Führung des Titels „Professor“ kann zur Rehabilitierung Hochschuldozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern verliehen werden, die sich besondere Verdienste in Lehre und Forschung erworben haben, auf Grund der politischen Verhältnisse benachteiligt wurden und sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Ruhestand befinden.

(2) Mit der Verleihung des Titels „Professor“ erhalten sie als Angehörige der Hochschule die gleichen Mitgliedschaftsrechte wie die im Ruhestand befindlichen Hochschullehrer.

(3) Über die Verleihung des Titels entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule. Paragraph 52 Abs. 4 gilt sinngemäß. Es kann ein gemeinsames Gutachten von drei auf dem Fachgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern vorgelegt werden.

§ 58
Nebenberuflich tätige Hochschullehrer

(1) Honorarprofessoren und Honorardozenten nehmen an einer Hochschule nebenberuflich ausgewählte Lehraufgaben unentgeltlich oder entgeltlich wahr. Sie können zugleich Professor oder Dozent an einer anderen Hochschule sein.

(2) Für die Berufung gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen und Verfahrensweisen wie für die hauptberuflich tätigen Hochschullehrer. Für die Berufung von Honorarprofessoren und Honorardozenten anderer Hochschulen genügt ein begründeter Antrag der Hochschule. Zum Honorarprofessor oder Honorardozenten darf nicht berufen werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Berufung wird eine Urkunde aufgestellt.

(3) Nebenberufliche Hochschullehrer werden abberufen

1.
auf eigenen Antrag,
2.
wenn sie in zwei aufeinander folgenden Semestern ohne ausdrückliche Freistellung der Hochschule keine Lehrverpflichtungen wahrgenommen haben.

(4) Mit der Berufung zum Honorarprofessor bzw. Honorardozenten ist die Berechtigung zur Führung des akademischen Titels „Honorarprofessor“ bzw. „Honorardozent“ verbunden.

(5) Bei Abberufung gemäß Absatz 3 entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Hochschule über das Recht zur Weiterführung des Titels.

§ 59
Gastprofessoren und Gastdozenten

(1) Gastprofessoren und Gastdozenten sind ausgewiesene in oder ausländische Wissenschaftler oder Künstler, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Hochschule bis zu zwei Jahren in Lehre und Forschung tätig werden können.

(2) Die Titelführung „Gastprofessor“ bzw. „Gastdozent“ ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit verbunden.

§ 60
Freistellung

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis können hauptberuflich tätige Hochschullehrer auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein, in besonderen Fällen zwei Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden.

(2) Hauptberuflich tätige Hochschullehrer können für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland freigestellt werden. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgt eine Freistellung im Zusammenhang mit der Geburt und Betreuung eigener Kinder bzw. Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen.

(3) Über die Freistellung entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst.

§ 61
Lehrverpflichtungen

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst regelt die Lehrverpflichtungen der hauptberuflich tätigen Hochschullehrer durch Rechtsvorschriften.

§ 62
Urlaub

Die hauptberuflich tätigen Hochschullehrer haben ihren Erholungsurlaub in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.

§ 63
Nebentätigkeit

(1) Die Übernahme von Aufträgen in Nebentätigkeit ist für hauptberuflich tätige Hochschullehrer möglich, wenn dadurch die dienstlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Näheres wird durch gesonderte Rechtsvorschriften geregelt.

(2) Bei Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Materialien ist ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu zahlen.

§ 64
Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten verbinden Dienstleistungen in Lehre und Forschung mit ihrer eigenen weiteren wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Qualifizierung. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstandard ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschatftlicher bzw. künstlerischer Methoden zu unterweisen. In medizinischen Einrichtungen sind darin Tätigkeiten in der medizinischen Betreuung eingeschlossen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Assistent ist neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ein qualifizierter Abschluß eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Studiums sowie in den akademischen Heilberufen eine qualifizierte, das Studium abschließende Staatsprüfung. Soweit in der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(3) Assistenten nehmen eine Tätigkeit befristet für drei Jahre auf, die um drei Jahre verlängert werden kann, wenn eine weitere wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation erworben wurde oder zu erwarten ist, daß sie in dieser Zeit erworben wird. Im Bereich der Medizin kann die Tätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden.

§ 65
Wissenschaftliche und künstlerische Oberassistenten

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Oberassistenten haben auf Anordnung in eigener Verantwortung Lehrveranstaltungen durchzuführen und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, gehört zu den Dienstleistungen auch die Mitwirkung an Aufgaben in der medizinischen Betreuung.

(2) Voraussetzungen für die Einstellung sind neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen die Habilitation oder eine vergleichbare wissenschaftliche bzw. technische Leistung in Verbindung mit einer qualifizierten Promotion oder äquivalente künstlerische Leistungen.

(3) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren und im Bereich der technischen Wissenschaften von sechs Jahren angestellt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer ihres befristeten Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent in einem Dienstverhältnis als Assistent die mögliche Zeitdauer einschließlich der Verlängerungen nicht ausgeschöpft, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent entsprechend länger zu bemessen.

§ 66
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter haben Dienstleistungen in Lehre und Forschung zu erbringen. Sie können befristet oder unbefristet angestellt werden.

(2) Zu den Dienstleistungen gehören, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Methoden zu unterweisen. In der Medizin sind darin Tätigkeiten in der medizinischen Betreuung eingeschlossen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern im befristeten Dienstverhältnis kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.

(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die in ihrem Rechtsverhältnis verbleiben und in der Regel eine Promotion und weitere wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen haben, können aufgrund eines Vorschlages des Fachbereichsrates vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst die Bezeichnung „akademischer Mitarbeiter“ verliehen bekommen. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgabe auch Gelegenheit zu geben, selbständig Lehrveranstaltungen durchzuführen und eigene Forschungsvorhaben zu verfolgen. Sie sind berechtigt, selbständig als Prüfer in berufsqualifizierenden Prüfungen mitzuwirken.

(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(5) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer, Oberassistenten oder Assistenten sind, sind wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. diesen gleichgestellt. Soweit heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(6) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern zählen auch Kustoden, wissenschaftliche Bibliothekare, wissenschaftliche Archivare, Musenlogen, Dokumentaristen, Fachinformatoren und Übersetzer. Sie sind in der Regel unbefristet angestellt.

§ 67
Befristung von Arbeitsverhältnissen

(1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern gemäß § 66 ist zulässig, wenn

1.
die Beschäftigung des Mitarbeiters auch seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient,
2.
der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird,
3.
der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen Betätigung erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll,
4.
der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird, oder
5.
der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird.

Der Grund für die Befristung ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages bestimmt sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge nach Absatz 1 bei derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er ausdrücklich Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt, nicht anzurechnen.

(3) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das sich in der Weiterbildung befindet, der vorgesehene Abschluß (Anerkennung auf einem Gebiet) in fünf Jahren nicht erworben, kann die Höchstgrenze nach Absatz 2 um die notwendige für Erwerb des Abschlusses, höchstens bis zur Dauer von drei Jahren, überschritten werden. Zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für ein Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.

(4) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 Nr. 4 kann gekündigt werden, wenn feststeht, daß die Drittmittel wegfallen werden.

§ 68
Nichtanrechnung von Zeiten

Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Mitarbeitern sind nicht anzurechnen

1.
Zeiten der Freistellung, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,
2.
Zeiten einer Freistellung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die Freistellung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,
3.
gesetzlich geregelte Freistellung im Zusammenhang mit der Geburt von Kindern und
4.
Zeiten der Erfüllung von Dienstpflichten (Grundwehr- und Zivildienst).

§ 69
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben (Lehrer im Hochschuldienst und Lektoren) übertragen werden.

(2) Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zählt mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Als Lektor kann eingestellt werden, wer promoviert und sich in der Aus- und Weiterbildung besonders bewährt hat.

§ 70
Lehrverpflichtungen

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst regelt die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsvorschriften.

§ 71
Urlaub

Die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Mitarbeiter mit Lehraufgaben sowie Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben haben ihren Erholungsurlaub in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.

§ 72
Nebentätigkeit

Für die Nebentätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter gilt § 63 entsprechend.

§ 73
Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebotes können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nicht Mitglieder der Hochschulen sind. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten.

§ 74
Sonstige hauptberufliche Mitarbeiter

Die Aufgaben der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter umfassen die Unterstützung des wissenschaftlichen Personals bei der Lösung von Aufgaben der Lehre und Forschung bzw. die Unterstützung des Heilpersonals sowie Tätigkeiten zur Organisation, Koordinierung, Abrechnung, verwaltungstechnische Aufgaben, Personalfragen und Rechtsarbeit sowie die Instandhaltung und Pflege von Gebäuden, Lager- und Transportarbeiten und betriebliche Betreuungsaufgaben.

Achter Abschnitt.
Reform und Erneuerung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

§ 75
Überprüfung der Eignung und der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Sachkunde

(1) Zur Reform und Erneuerung im Bereich des Personals der Hochschulen wird unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geprüft, welche Hochschullehrer und Mitarbeiter nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit verfügen, weil sie

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit z. B. durch eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit verstoßen haben, insbesondere gegen die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder gegen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze oder
2.
nicht über die für ihre Aufgaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderliche fachliche Kompetenz und persönliche Eignung verfügen.

(2) Die Feststellung einer offiziellen oder inoffiziellen Tätigkeit für das ehemalige MfS/AfNS hat für alle Hochschullehrer und Mitarbeiter gemäß § 99 Abs. 1 durch die dafür zuständige Behörde zu erfolgen. Die Überprüfung ist durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zu beantragen.

§ 76
Personalkommissionen und Fachkommissionen

(1) Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 werden je nach Größe der Hochschule eine oder mehrere Personalkommissionen bei jeder Hochschule sowie eine Landespersonalkommission beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gebildet. Die Landespersonalkommission wird in ihrer personellen Zusammensetzung vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst dem Sächsischen Landtag vorgeschlagen und von diesem in geheimer Wahl gewählt.

(2) Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 werden Fachkommissionen bei den Fachbereichen in den Hochschulen gebildet.

§ 77
Personalkommissionen der Hochschulen

(1) Die Personalkommission der Hochschule besteht aus sieben ständigen und acht nichtständigen Mitgliedern, die vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufen werden.

(2) Von den sieben ständigen Mitgliedern müssen drei Vertreter des öffentlichen Lebens sein. Für die vier weiteren ständigen Mitglieder können an der jeweiligen Hochschule Gremien und Vertretungen von Gruppen dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Vorschläge unterbreiten. Jeder Personalkommission soll als eines der sieben ständigen Mitglieder ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören.

(3) Die acht nichtständigen Mitglieder wirken in den die jeweiligen Fachbereiche betreffenden Verfahren mit. Jeweils zwei Mitglieder und ein Stellvertreter werden von den vier Mitgliedergruppen nach geheimer Wahl dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zur Berufung vorgeschlagen.

(4) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann die Kandidatenliste oder einzelne Kandidaten zurückweisen und einen neuen Vorschlag anfordern. Werden die erforderlichen Kandidatenlisten von den Hochschulen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt, so hat der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst die Mitglieder der Personalkommissionen von sich aus zu ernennen.

(5) Die Personalkommission der Hochschule schlägt eines ihrer ständigen Mitglieder dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als Vorsitzenden vor. Dieses Kommissionsmitglied nimmt bis zu einer Entscheidung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst den Vorsitz kommissarisch wahr.

§ 78
Verfahren der Personalkommission

(1) Die Personalkommission wird von Amts wegen tätig, d. h. sie überprüft alle in ihren Zuständigkeitsbereich gehörenden Personen und entscheidet, in welchen Fällen das in Absätzen 2 bis 6 geregelten Verfahren weiterzuführen ist. Ferner muß sie auf Antrag eines gegenwärtigen oder früheren Angehörigen der Hochschule, eines Professors oder Mitarbeiters gegen sich selbst, auf Verlangen von mindestens zweien ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst tätig werden.

(2) Die Personalkommission hat dem Betroffenen rechtliches Gehör, insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen von ihr herangezogenen Unterlagen zu gewähren. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst ist verpflichtet, die Personalkommission über ihm bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 75 zu unterrichten. Die Personalkommission hat ihrerseits das Recht, entsprechende Anfragen an den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zu richten. Sie kann Akten und sonstige Unterlagen heranziehen, Personen befragen und sonstige sachdienliche Ermittlungen durchführen.

(3) Die Kommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, ob dem Staatsminister die Abberufung von Professoren oder die Kündigung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern wegen Verstoßes gegen die in § 75 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundsätze empfohlen wird. Die Personalkommission berücksichtigt alle Umstände, die für ihre Entscheidungen von Bedeutung sind oder sein könnten. Hierzu gehören insbesondere:

1.
Funktionen und andere Aktivitäten in politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere Tätigkeit in Bezirks-, Kreis- und hochschulbezogenen Gliederungen, Ausbildung und Tätigkeiten in Bildungsstätten, Tätigkeiten in Kaderkommissionen, Kampfgruppen und Disziplinarausschüssen vor dem 9. Oktober 1989,
2.
die Förderung des eigenen Fortkommens und die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit Tatbeständen nach Nr. 1,
3.
die Beeinträchtigung der Gewissens- und Glaubensfreiheit, der Wissenschafts- und Gedankenfreiheit,
4.
die Förderung oder Behinderung von Hochschulmitgliedern aus wissenschaftsfremden, politischen oder ideologischen Gründen.

Die Personalkommissionen fordern die Betroffenen auf, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, der Personalkommission auch eigene Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erläßt hierzu Richtlinien. Der Vorsitzende ist berechtigt, schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern der Hochschule einzuholen. Er ist verpflichtet, die Beschlußfassung der Kommission so vorzuarbeiten, daß eine Entscheidung in der Regel in einer Sitzung der Kommission möglich ist. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, die Aufgaben eines Berichterstatters wahrzunehmen.

(4) Jedes Mitglied der Kommission ist berechtigt, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst mit der Vorlage des Beschlusses ein von der Mehrheit der Kommission abweichendes Votum zur Kenntnis zu bringen.

(5) Treten während des Verfahrens vor der Personalkommission Zweifel an der fachlichen Kompetenz eines Hochschullehrers oder wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 auf, so teilt die Personalkommission die sich darauf beziehenden Tatsachen der zuständigen Fachkommission mit.

(6) Die Verfahren der Personalkommissionen der Hochschulen sollen in der Regel spätestens innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein.

§ 79
Landespersonalkommission

(1) Die Landespersonalkommission überprüft die ständigen Mitglieder der Personalkommissionen der Hochschulen, soweit sie Mitarbeiter von Hochschulen des Freistaates Sachsen sind.

(2) Will der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst von dem Beschluß der Personalkommission einer Hochschule abweichen, so hat er die beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gebildete Landespersonalkommission zu hören.

(3) Die Landespersonalkommission besteht aus elf Mitgliedern, von denen drei Vertreter des öffentlichen Lebens außerhalb der Hochschule sein müssen, sowie je zwei Vertretern der vier Mitgliedergruppen der Hochschulen. Sie werden auf den Vorschlag gewählter Landesgremien oder landesweiter Organisationen dieser Mitgliedergruppen der Hochschulen vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufen. Paragraph 77 Abs. 4 gilt entsprechend. Jeder Landespersonalkommission soll ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören.

(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

§ 80
Fachkommissionen

(1) Fachkommissionen zur Überprüfung der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenz im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 werden in den Hochschulen nach Anhörung des Senats für die jeweiligen Fachgebiete vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gebildet.

(2) Eine Fachkommission besteht aus sechs Hochschullehrern, von denen mindestens drei nicht der gleichen Hochschule angehören dürfen, zwei Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Vertreter der Studenten. Die Kommission wählt einen Hochschullehrer zum Vorsitzenden. Sie kann Fachgutachter heranziehen.

(3) Die Fachkommission wird von Amts wegen tätig, d. h. sie überprüft die fachliche Kompetenz aller zu ihrem Fachgebiet gehörenden Wissenschaftler; ferner wird sie auf Antrag eines Hochschullehrers oder wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters der Hochschule aus dem gleichen Fachgebiet, auf Verlangen eines Mitgliedes der Fachkommission oder auf Verlangen des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst tätig. Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können auch ein Verfahren gegen sich selbst beantragen.

(4) Die Fachkommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, ob dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst die Abberufung eines Hochschullehrers oder die Kündigung eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters empfohlen werden soll. Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst ein von der Mehrheit abweichendes Votum zur Kenntnis zu bringen. Die Verfahren der Fachkommissionen der Hochschulen sollen in der Regel spätestens innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein.

(5) Will der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst der Empfehlung einer Fachkommission nicht entsprechen, so hat er nach Anhörung des Hochschulrates und der Hochschulkommission zwei auswärtige Gutachten vor seiner Entscheidung einzuholen.

§ 81
Abschluß der Erneuerungsverfahren

Nach Abschluß des Verfahrens zur Erneuerung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, spätestens aber nach achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erhalten die Betroffenen einen Bescheid des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst über den Ausgang der Überprüfung. Die Frage der Ernennung zum Beamten bleibt der weiteren Gesetzgebung und weiteren Verwaltungsentscheidungen vorbehalten.

Neunter Abschnitt.
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

§ 82
Zweck der Förderung

(1) Zur Entwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden im Rahmen der den Hochschulen zweckgebunden zur Verfügung stehenden staatlichen Mitteln Stipendien und Zuschläge für Sach- und Reisekosten an Forschungsstudenten, Aspiranten und leistungsfähige künstlerische Nachwuchskräfte (Meisterschüler) gewährt. Diese Förderung dient der wissenschaftlichen Qualifizierung in Verbindung mit der Erlangung höherer akademischer Grade sowie der künstlerischen Profilierung.

(2) Es sind solche Fachgebiete angemessen zu berücksichtigen, in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs besteht.

(3) Bei der Gewährung von Förderleistungen ist die besondere Lebenssituation von Frauen im Blick auf ihre Gleichstellung in Wissenschaft, Kunst und Hochschulbildung zu beachten und anzustreben, daß bei gleichen fachlichen und sozialen Voraussetzungen Bewerberinnen solange der Vorzug gegeben wird, bis die Unterrepräsentanz von Frauen in den entsprechenden Bereichen abgebaut ist.

§ 83
Förderung von Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschülern

(1) Wer sich an einer Hochschule auf eine Promotion vorbereiten will, kann dazu auf eigenen Antrag ein Stipendium erhalten, wenn er auf dem vorgesehenen Arbeitsgebiet über dem Durchschnitt liegende Leistungen nachweist, sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung bzw. zur Entwicklung der Wissenschaft erwarten läßt und von einem Hochschullehrer der betreffenden Hochschule die Bereitschaft zur Betreuung vorliegt.

(2) Erfolgt diese Förderung unmittelbar nach dem Hochschulabschluß, so ist der Geförderte Forschungsstudent.

(3) Erfolgt eine Förderung nach einer Zeit beruflicher Tätigkeit, so ist der Geförderte Aspirant.

(4) In Sonderfällen, vor allem bei nachgewiesener Benachteiligung aus politischen Gründen, kann auch ein Stipendium zur Vorbereitung einer Habilitation gewährt werden, wenn der Bewerber über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt (Habilaspirantur).

(5) Absolventen von künstlerischen Hochschulen, die überdurchschnittliche Begabungen und Leistungen nachweisen, können sich um ein Stipendium für eine Meisterklassenausbildung bewerben. Im Förderungsfalle sind sie Meisterschüler.

(6) Auf eine Förderung besteht kein Anspruch.

§ 84
Ausschluß und Widerruf der Förderung

(1) Ein Stipendium kann nicht erhalten, wer für den selben Zweck eine andere Förderung aus öffentlichen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.

(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder zu widerrufen, wenn der Stipendiat durch Ausübung eines Berufes oder anderer Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder überwiegend der Aufgabe, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen.

(3) Eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit von höchstens vier Wochenstunden ist mit dem Förderzweck vereinbar. Sie ist nach der gültigen Honorarordnung zu vergüten.

(4) Die Förderung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erfolgreichem und zumutbarem Maße um den angestrebten Zweck der Förderung bemüht.

§ 85
Art und Umfang der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Stipendiums. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.

(2) Das Stipendium berücksichtigt die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners. Es ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

(3) Stipendiaten können Sonderzuwendungen, Sach- und Reisekosten gewährt werden.

(4) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer bis zu maximal einem Jahr verlängert werden.

§ 86
Antrag auf Förderung

(1) Der Antrag auf Gewährung eines Stipendiums ist vom Bewerber an die Vergabekommission gemäß § 87 zu richten. Die Termine, zu denen Anträge eingereicht werden können, sind öffentlich in der Hochschule bekannt zu machen.

(2) Dem Antrag sind ein Bericht über den bisherigen wissenschaftlichen und künstlerischen Werdegang einschließlich von Zeugnissen und Nachweisen, eine Stellungnahme des Hochschullehrers, der die Betreuung übernehmen soll bzw. bereit ist, die Qualifizierung zu unterstützen, sowie ein Arbeitsplan beizufügen, in dem die Gründe für die Wahl des Vorhabens, der Stand der Vorarbeiten, ein Aufriß des Themas und ein Zeitplan darzulegen sind. Referenzen können beigefügt werden.

§ 87
Vergabekommission

(1) Der Rektor beauftragt eine Kommission, die über die Vergabe der Stipendien innerhalb von zwei Monaten nach Einreichungstermin entscheidet.

(2) Als Mitglieder der Vergabekommission werden Hochschullehrer vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Von Amts wegen gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Vergabekommission mit beratender Stimme an und ist berechtigt, dem Senat ein von dem Beschluß der Kommission abweichendes Votum zur Kenntnis zu geben. Der Vergabekommission gehört auch ein Vertreter der Forschungsstudenten mit beratender Stimme an, wenn über die Förderung von Forschungsstudenten entschieden wird.

(3) Der Senat benennt den Vorsitzenden der Vergabekommission sowie Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden vom Rektor bestellt. Sie sollen verschiedenen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Hochschule angehören.

(4) Die Vergabekommission kann in Abhängigkeit von der Größe und dem fachlichen Profil der Hochschule Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen werden vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter geleitet.

(5) Die Vergabekommission und ihre Arbeitsgruppen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Der Beschluß ist schriftlich auszufertigen und dem Bewerber zuzusenden.

(6) Begründete Einsprüche gegen die Entscheidung der Vergabekommission sind beim Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids schriftlich einzureichen und von diesem innerhalb von weiteren vier Wochen endgültig zu entscheiden.

§ 88
Berichtspflichten, Weitergewährung und Beendigung der Förderung

(1) Nach dem ersten Jahr ist der Vergabekommission ein Zwischenbericht über die erreichten Ergebnisse zu geben. Anhand dieses Berichtes und eines Gutachtens des Betreuers bzw. des beratenden Hochschullehrers entscheidet die Vergabekommission über die weitere Bewilligung der Förderungsleistungen. Dazu können weitere Gutachten angefordert werden.

(2) Mit der Einreichung der geförderten Graduierungsarbeit bzw. dem Abschluß des künstlerischen Entwicklungsvorhabens ist der Zweck der Förderung erreicht. Der Stipendiat teilt dies schriftlich der Vergabekommission mit. Am Ende des Monats der Einreichung bzw. des Abschlusses wird die Förderung beendet.

(3) Hat der Forschungsstudent, Aspirant oder Meisterschüler nach Beendigung der Regelförderungsdauer die angestrebte akademische Graduierung nicht erreicht bzw. das künstlerische Entwicklungsvorhaben nicht abgeschlossen, so ist er verpflichtet, der Vergabekommission die Gründe dafür darzulegen und sich zum beabsichtigten Fortgang zu äußern.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Vergabekommission auf der Grundlage eines begründeten Antrages. Im Antrag ist ein Gutachten des betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrers beizufügen.

(5) Auf eigenen Antrag des Forschungsstudenten, Aspiranten oder Meisterschülers kann die Förderung vorzeitig beendet werden.

(6) Über eine Beendigung der Förderung durch Widerruf gemäß § 84 entscheidet die Vergabekommission nach Anhörung des Forschungsstudenten, Aspiranten bzw. Meisterschülers und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrers.

§ 89
Allgemeine Bedingungen

(1) Die Forschungsstudenten, Aspiranten oder Meisterschüler sind für die Zeit der Förderung Mitglieder der Hochschule und werden grundsätzlich der Struktureinheit zugeordnet, zu der auch der betreuende bzw. beratende Hochschullehrer gehört.

(2) Die Arbeit ist nach Vereinbarung mit dem betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrer so zu organisieren, daß unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten und persönlichen Bedingungen der Erfolg der Förderung gewährleistet ist. Allgemein gültige Regelungen zur Präsenzzeit an einem bestimmten Arbeitsplatz, zu Ferien u. a. werden nicht getroffen.

§ 90
Finanzielle Regelungen

(1) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1000 DM. Für eine Förderung, die zur Habilitation führen soll, wird ein Grundbetrag von 1500 DM festgelegt.

(2) Pro unterhaltspflichtigem Kind wird ein Familienzuschlag von 100 DM gewährt.

(3) Sonstige Einkünfte des Stipendiaten und seines Ehegatten werden auf das Stipendium angerechnet, soweit sie nach Abzug der Einkommenssteuer einen Betrag 15 000 DM, bei Verheirateten 22 000 DM jährlich übersteigen. Für jedes Kind im Sinne von Absatz 2 erhöhen sich die Beträge um 2 000 DM. Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr zuvor. Das Stipendium wird pro Jahr der Förderung berechnet.

(4) Auf begründeten Antrag können Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler Sach- und Reisekosten, die zum Erreichen des Ziels der Förderung eingesetzt werden, bis zu einer Gesamthöhe von 3 000 DM für die gesamte Förderungsdauer erstattet werden.

(5) Sach- und Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung pauschaliert werden. In diesem Fall kann auf den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten verzichtet werden.

§ 91
Unterbrechungen

(1) Im Krankheitsfall wird das Stipendium weitergewährt.

(2) Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen kann auf begründeten Antrag die maximale Förderungsdauer einmalig um den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden.

(3) Gesetzlich geregelte Freistellungen im Zusammenhang mit der Geburt und der Betreuung eigener Kinder werden nicht auf die maximale Förderungsdauer angerechnet.

§ 92
Versicherung

Für die Kranken- und Unfallversicherung der Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Zehnter Abschnitt.
Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

§ 93
Rechtsstellung der Hochschule

(1) Die Hochschule ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

(4) Ein Zusammenwirken von Hochschule und Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist vor allem in folgenden Angelegenheiten erforderlich:

1.
Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen,
2.
Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen,
3.
Aufstellung des Vorschlages über die Wahl des Rektors.

§ 94
Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Freistaates wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Freistaates übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach §§ 2 bis 5 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere

1.
die Planung und Organisation des Lehrangebotes,
2.
die Planung und Koordinierung der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten,
3.
die Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulabschlüssen,
4.
die Verleihung von Hochschulgraden,
5.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
6.
die Mitwirkung bei Berufungen von Hochschullehrern,
7.
die Mitwirkung bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
8.
die Entwicklungsplanung der Hochschule,
9.
die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,
10.
die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
11.
die Verwaltung des eigenen Vermögens.

(3) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Genehmigung einer Ordnung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Ordnung

1.
die Hochschulplanung gefährdet,
2.
die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
3.
die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, daß erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber und Studenten oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse zu befürchten sind, oder
4.
die Freizügigkeit des wissenschaftlichen Personals erheblich beeinträchtigt.

§ 95
Staatliche Angelegenheiten der Hochschulen

Staatliche Angelegenheiten der Hochschulen sind:

1.
Personalverwaltung,
2.
Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,
3.
medizinische Betreuung der Bevölkerung,
4.
andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetze übertragen werden,
5.
Zulassungen zum Studium und Vergabe des Studienplatzes, Immatrikulation und Exmatrikulation der Studenten,
6.
Studienförderung,
7.
Mitwirkung bei der Durchführung von staatlichen Prüfungen,
8.
Aufgaben der Hochschulbibliothek im Bestand wissenschaftlicher Bibliotheken,
9.
Hochschulstatistik und Datenschutz, die Ermittlungen der Ausbildungskapazität und die Festlegung von Zulassungszahlen,
10.
Wahrung der Ordnung an der Hochschule, die über die Selbstverwaltungsangelegenheiten hinausgehen und Gewährleistung der technischen Sicherheit,
11.
Wahrnehmung des Hausrechts,
12.
Festlegung des Beginns und des Endes der Vorlesungszeiten,
13.
Rechtsaufsicht über die Studentenschaft.

§ 96
Aufsicht

(1) Der Freistaat übt die Rechtsaufsicht aus. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule, die gegen das Recht verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gesetzten Frist, kann dieser die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch den Staatsminister bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlußunfähig sind.

(2) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Elfter Abschnitt.
Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

§ 97
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Personal, die eingeschriebenen Direktstudenten, Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler.

(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des zuständigen Organs der Hochschule hauptberuflich tätig sind.

(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, die nebenamtlichen und Gastlehrkräfte, die im Ruhestand befindlichen Professoren und Hochschuldozenten, die Fern- und Abendstudenten.

(4) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

1.
die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
2.
sich so zu verhalten, daß die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können
und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,
3.
an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen.

Nr. 1 und 2 gelten auch für Angehörige der Hochschule.

§ 98
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Mitglieder der Hochschulen; die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(4) Mitgliedern der Hochschule dürfen aus der Mitwirkung an der Selbstverwaltung keine Nachteile entstehen.

§ 99
Bildung von Mitgliedergruppen, Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Gremien bilden je eine Gruppe

1.
die Hochschullehrer,
2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter (Oberassistenten, Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
3.
die Studenten (eingeschriebene Direktstudenten, Forschungsstudenten, Aspiranten, Meisterschüler),
4.
die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter.

(2) Die Mitwirkung der Gruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Die Gremien müssen Vertreter aller Mitgliedergruppen nach Maßgabe von Absatz 1 paritätisch umfassen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt auch für Kommissionen und Ausschüsse dieser Gremien.

(3) Die Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Professoren und Hochschuldozenten über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.

(4) An Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar betreffen, wirken die Vertreter der Gruppen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 stimmberechtigt mit. Dem Gremium angehörende sonstige hauptberufliche Mitarbeiter haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

(5) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 a. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Die Minderheit ist berechtigt, ihren Standpunkt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitzuteilen. Hochschullehrer, die nach § 120 Abs. 4 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

§ 100
Wahlen

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Konzil, im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahlordnung regelt die Stellvertretung.

(2) Bei den Wahlen zum Konzil, zum Senat und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will.

(4) Das Wahlverfahren kann durch Verordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt werden.

(5) Die volle Zahl der Sitze einer Mitgliedergruppe wird nur bei einer Mindestbeteiligung der wahlberechtigten Gruppenmitglieder in Höhe von 30 v. H. zugeteilt. Wird diese Quote unterschritten, verringert sich entsprechend die Zahl der von der Gruppe besetzbaren Sitze. Dabei ist jedoch zu gewährleisten, daß jeder Gruppe, in der gültige Stimmen abgegeben wurden, unabhängig von der Wahlbeteiligung 1 Sitz verbleibt.

§ 101
Beschlußfähigkeit

Gremien sind beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 102
Öffentlichkeit

(1) Das Konzil tagt in öffentlicher Sitzung.

(2) Der Senat, die Räte der Fachbereiche und die Fakultäten tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können öffentlich tagen, wenn zwei Drittel der Mitglieder dieser Gremien dies beschließen.

(3) Entscheidungen in allen Personalangelegenheiten und in Prüfungsfragen müssen in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen werden. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

§ 103
Studentenschaft

(1) Die Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft in der Hochschule.

(2) Die Studentenschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates. Die Rechtsaufsicht wird vom Leiter der Hochschule ausgeübt. § 96 gilt entsprechend.

(3) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:

1.
Die Wahrnehmung der Belange der Studenten der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse,
2.
die Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studenten,
3.
die Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
4.
die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Studenten, unbeschadet der Zuständigkeit der Studentenwerke,
5.
die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
6.
die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

(4) Die Studenten eines Fachbereiches bilden die Fachschaft. Aufgabe der Fachschaft ist es, die fachlichen Belange der Studenten zu vertreten und zur Förderung der Studienangelegenheiten des Faches beizutragen.

(5) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Die Satzung betrifft insbesondere Bestimmungen über

1.
die Wahlgrundsätze, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studentenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen.
3.
die Bekanntgabe der Beschlüsse.

Die Mitglieder der Organe der Studentenschaft dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Organen der Studentenschaft weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(6) Die Mitglieder der gewählten Studentenorgane haben durch ihre Mitarbeit dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgabe wirksam erfüllen kann. Sie sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge der von ihnen vertretenen Gruppen nicht gebunden.

(7) Gehört ein Student einem Studentenorgan mit beratender Stimme an, hat er mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitgliedes.

(8) Die Satzung der Studentenschaft sowie Satzungsänderungen beschließt der Studentenrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.

§ 104
Organe und Konferenzen der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind nach Maßnahme der Satzung der Studentenrat sowie der Allgemeine Studentenausschuß oder der Sprecherrat und die Fachschaftsorgane. Die Studentenräte der Hochschulen bilden auf freiwilliger Basis die Konferenz der Studentenräte. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studentenräte wählt diese einen Landessprecherrat. Die Organe der Studentenschaft werden in geheimer Wahl gewählt. Der Studentenrat wird nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt.

(2) Verbindliche Beschlüsse können nur von solchen Organen gefaßt werden, die aus einer Wahl hervorgegangen sind.

(3) Der Allgemeine Studentenausschuß oder der Sprecherrat vertreten die Studentenschaft. Das Recht zur Vertretung ist auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentenschaft (§ 103 Abs. 3) beschränkt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses oder des Sprecherrates gemeinschaftlich abgegeben werden. Soll durch sie die Studentenschaft verpflichtet werden, so bedürfen sie der Schriftform.

§ 105
Finanzwesen der Studentenschaft

(1) Die Studenten haben zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden auf Grund einer Beitragsordnung erhoben, die der Studentenrat beschließt. Die Beiträge sind für alle Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen und so zu bemessen, daß die Erfüllung der in § 103 Abs. 3 genannten Aufgaben der Studentenschaft gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Hochschule erhebt die Beiträge für die Studentenschaft von den Studenten, ohne gegenüber der Studentenschaft eine Erstattung anteiliger Verwaltungskosten geltend zu machen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann anordnen, daß die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung für das jeweilige Semester abhängig macht. Der Anspruch auf die Beiträge verjährt in drei Jahren.

(3) Die Studentenschaft gibt sich nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnung eine Finanzordnung. Sie wird vom Studentenrat beschlossen. In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung durch die Studentenschaft zu regeln. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über den Haushaltsplan und über die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses oder des Sprecherrates sowie zu seiner Unterrichtung über den Haushaltsvollzug bestellt der Studentenrat einen Haushaltsausschuß. Der Ausschuß besteht aus sieben Mitgliedern des Studentenrates, die nicht dem Allgemeinen Studentenausschuß oder dem Sprecherrat angehören dürfen. Der Studentenrat wählt den Ausschuß in seiner konstituierenden Sitzung für die Dauer seiner Wahlperiode. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Ausschusses ist dieser unverzüglich einzuberufen. Stellt der Sitzungsleiter die Beschlußunfähigkeit des Ausschusses fest, so beruft er zur Behandlung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine zweite Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Den Mitgliedern des Ausschusses ist jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Die Empfehlungen des Ausschusses sind unverzüglich hochschulöffentlich bekanntzugeben; dasselbe gilt für Minderheitenvorschläge, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses die Bekanntgabe verlangen.

(5) Verstößt die Studentenschaft in Haushalts- und Wirtschaftsführung in erheblichem Maße gegen

1.
die für sie geltende Finanzordnung oder
2.
eine entsprechende Vorschrift der Landeshaushaltsordnung,

so erläßt der Leiter der Hochschule eine Verfügungssperre über das Vermögen der Studentenschaft. In begründeten Fällen kann er jeweils Teile des Vem3ögens zur Erfüllung gesetzmäßiger Aufgaben freigeben. Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des jeweiligen Allgemeinen Studentenausschusses oder Sprecherrates außer Kraft.

(6) Die Studentenschaft hat ein eigenes Vermögen. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur dieses Vermögen.

(7) Verstößt ein Mitglied eines Studentenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Vorschriften eines Gesetzes oder einer Satzung der Studentenschaft und entsteht der Studentenschaft dadurch ein Schaden, so hat es diesen zu ersetzen. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Leiter der Hochschule von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat die Studentenschaft einem Dritten nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz geleistet, so verjähren die Ansprüche gegen das für die schadenstiftende Handlung verantwortliche Mitglied des Studentenschaftsorgans in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und der Leiter der Hochschule von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.

Zwölfter Abschnitt.
Zentrale Organe der Hochschule

§ 106
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind:

1.
Das Konzil,
2.
der Senat,
3.
der Rektor oder das Rektorat.

§ 107
Konzil

(1) Aufgaben des Konzils sind:

1.
Die Wahl des Rektors und der Prorektoren,
2.
die Beschlußfassung über die Grundordnung der Hochschule,
3.
die Erörterung von hochschulpolitischen Grundsatzfragen,
4.
die Beschlußfassung über die langfristige Entwicklungskonzeption der Hochschule,
5.
die Stellungnahme zur Leistungsentwicklung der Hochschule und zu ihren Kooperationsbeziehungen,
6.
die Beratung des Rechenschaftsberichtes des Rektors.

(2) Die Mitglieder des Konzils werden von den Mitgliedern der Hochschule gemäß Wahlordnung gewählt. Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder der Gruppen, die in das Konzil gewählt werden, fest. Ist diese Festlegung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfolgt, so legt der Senat mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Zahl der zu wählenden Mitglieder vorläufig bis zur Verabschiedung der Grundordnung fest.

(3) Das Konzil tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Es muß einberufen werden, wenn seine Versammlung von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Das Konzil bildet einen Sitzungsvorstand, in dem jede in das Konzil gewählte Gruppe vertreten ist. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden.

§ 108
Senat

(1) Der Senat entscheidet in allen die gesamte Hochschule betreffenden oder über einen Fachbereich hinausgehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Der Senat ist insbesondere zuständig für

1.
die Mitwirkung bei der Aufstellung der Pläne der Hochschule einschließlich des Zulassungs-, Haushalts- und Investitionsplanes,
2.
die Mitwirkung bei der Entscheidung wesentlicher Strukturfragen der Hochschule, wie
 
a)
bei der Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachbereichen und Fakultäten nach Anhören der zuständigen Organe der Fachbereiche und der Bestätigung der Fachbereichsordnungen,
 
b)
bei der Einrichtung oder Aufhebung zentraler wissenschaftlicher, wissenschaftlich-technischer, wissenschaftsunterstützender oder betriebssichernder Einheiten,
 
c)
bei der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
3.
die Beschlußfassung über die Studienorganisation und die studentische Betreuung und Beratung,
4.
die Beschlußfassung über die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
5.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Forschungsprofile bzw. -Schwerpunkte der Hochschule, ihre Rangordnung und personelle, materiell-technische und finanzielle Ausstattung,
6.
den Erlaß von Studienordnungen, von Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen (die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen) sowie die Stellungnahme zu Staatsprüfungsordnungen,
7.
die Stellungnahme zu Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung der Hochschullehrer,
8.
die Beschlußfassung über Vorschläge für die Wahl des Rektors und der Prorektoren sowie für die Ernennung des Kanzlers.

(3) Dem Senat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
bis zu 24 Vertreter der Mitgliedergruppen, und eine durch die Grundordnung der jeweiligen Hochschule zu bestimmende Anzahl von Prorektoren und Dekanen,
3.
ein Vertreter des Studentenrates.

Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörende Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a.

(4) Der Kanzler nimmt an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil. An der Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl des Rektors nehmen die Dekane und Leiter der Fachbereiche mit beratender Stimme teil.

(5) Sofern die Prorektoren nicht Mitglieder des Senats sind, nehmen sie nach Entscheidung des Rektors an den Senatssitzungen teil.

(6) Als Vorsitzender kann der Rektor von einem Prorektor vertreten werden. In diesem Falle besitzt er Stimmrecht.

(7) Die Mitglieder des Senats werden von den Mitgliedern der Hochschule gemäß Wahlordnung gewählt.

§ 109
Kommissionen des Senats

Der Rektor und der Senat können zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen ständige und zeitweilige Kommissionen bilden.

Entsprechend der Aufgabenstellung bestehen die Kommissionen aus Mitgliedern des Senats und weiteren Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule. Die Kommissionen werden von einem Vorsitzenden geleitet.

§ 110
Rektor

(1) Die Hochschule wird durch einen Rektor geleitet.

(2) Der Rektor wird auf Vorschlag des Senats aus dem Kreise der Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a der Hochschule vom Konzil mit Stimmenmehrheit der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es können bis zu drei Kandidaten vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Kenntnis zu geben.

(3) Für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines Sächsischen Hochschulgesetzes kann der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Hochschulrates und der von der Staatsregierung berufenen Hochschulkommission ein Kuratorium berufen, das die Kandidaten für die Wahl zum Rektor vorschlägt. Dem Kuratorium gehören vier vom Senat der Hochschule gewählte Mitglieder sowie vier vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestimmte Mitglieder an. In diesem Fall können auch künstlerisch bzw. wissenschaftlich ausgewiesene Personen als Kandidaten vorgeschlagen werden, die nicht der Hochschule angehören. Sind diese nicht Professor, so wird ihnen nach ihrer Wahl durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst der Titel eines Professors verliehen.

(4) Der Rektor wird durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestätigt.

§ 111
Aufgaben des Rektors

(1) Der Rektor vertritt die Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Senats. Er übt das Hausrecht aus und ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule verantwortlich.

(2) Der Rektor fördert die Zusammenarbeit der Organe und Struktureinheiten der Hochschule untereinander, Er informiert den Senat und die Leiter der Fachbereiche über alle wichtigen Angelegenheiten für die Leitung der Hochschule. Der Rektor kann an den Sitzungen aller Gremien teilnehmen und hat das Recht, angehört zu werden. Der Rektor hat das Recht, von den Leitern der Fachbereiche über jede Angelegenheit, die die Leitung der Hochschule oder die Rechtsaufsicht betreffen, unverzüglich Auskunft zu erhalten.

(3) Der Rektor kann in dringenden Fällen den unverzüglichen Zusammentritt des Gremiums zur Beratung einer dringenden Angelegenheit verlangen. Kann eine solche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der Rektor verpflichtet, die notwendige Maßnahme selbst zu treffen und das zuständige Organ umgehend zu informieren.

(4) Hält der Rektor eine Entscheidung eines Organs für rechtswidrig, so ist er zur Beanstandung verpflichtet. Die Beanstandung des Rektors setzt die Wirksamkeit von Beschlüssen oder anderen Maßnahmen aus. Wird die beanstandete Rechtsverletzung nicht behoben, so hat der Rektor unverzüglich das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu informieren; die Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ersetzt die Entscheidung des Organs. In allen anderen Fällen ist die Angelegenheit dem Senat zur Beratung und Entscheidung zu übergeben.

(5) Der Rektor legt jährlich vor dem Konzil Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab und unterbreitet Schlußfolgerungen für die Arbeit. Er informiert die Öffentlichkeit über den Stand der Aufgabenerfüllung.

§ 112
Rektorat

(1) Dem Rektorat gehören der Rektor als Vorsitzender, die Prorektoren und kraft Amtes der Kanzler an. Die Prorektoren sind aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt mindestens drei Jahre.

(2) Für das Rektorat gelten die Vorschriften der §§ 110 und 111 entsprechend.

§ 113
Prorektoren

(1) Der Prorektor oder die Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors vom Konzil für drei Jahre aus dem Kreis der Professoren gewählt und vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestätigt.

(2) Der Prorektor oder die Prorektoren vertreten den Rektor und unterstützen seine Tätigkeit. Die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen den Prorektoren kann durch die Grundordnung bestimmt werden.

(3) Die Prorektoren führen in der Regel den Vorsitz in ständigen zentralen Kommissionen und vertreten sich untereinander; im Zweifelsfall entscheidet der Rektor über ihre Vertretung.

§ 114
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und bei der Vermeidung von Nachteilen von weiblichen Angehörigen der Hochschule.

(2) Die Hochschule ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten zu sorgen und sie mit allen für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen rechtzeitig auszustatten.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte macht Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Frauen an der Hochschule berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. Sie ist berechtigt, an Sitzungen der Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen, sofern dieses Gesetz nichts anderes festlegt.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist – je nach Größe der Hochschule – nebenamtlich mit entsprechender Entlastung von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben oder hauptamtlich tätig.

(5) Auf Fachbereichsebene werden Gleichstellungsbeauftragte von allen Angehörigen des Fachbereichs gewählt.

(6) Die Beauftragten auf Fachbereichsebene wählen aus ihrer Mitte die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule.

§ 115
Behindertenbeauftragter

Im Rahmen der Verpflichtung der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 5 ist ein Beauftragter für Behinderte zu bestellen. Seine Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den besonderen Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Hochschule, bei der Studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Der Beauftragte für Behinderte hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Behinderten in der Hochschule unmittelbar berühren,

§ 116
Umweltbeauftragter

An Universitäten ist ein hauptamtlicher Umweltbeauftragter zu berufen. An allen anderen Hochschulen ist ein Hochschulangehöriger in ausreichendem Maße freizustellen, um derartige Aufgaben wahrzunehmen. Der Umweltbeauftragte hält Kontakt zu den für Umweltfragen zuständigen Fakultäten. Er überwacht die Einhaltung umweltfreundlicher Vorschriften und ist Koordinator und Initiator der Aktionen im Umweltbereich. Er erstellt den Umweltbericht der Hochschule.

§ 117
Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des Verwaltungspersonals der Hochschule.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst ernannt. Der Vorschlag soll im Regelfall drei Kandidaten enthalten, deren besondere Eignung und Sachkunde durch Qualifikation und vorangegangene Tätigkeit nachzuweisen ist.

Dreizehnter Abschnitt.
Fachbereiche und Fakultäten

§ 118
Fachbereich – Fakultät

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und Lehre. Er umfaßt verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Die Fachhochschulen können auch in Abteilungen unterteilt werden.

(2) Die Gründung, Auflösung, Teilung oder Zusammenlegung von Fachbereichen erfolgt auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, daß die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(4) Der Senat beschließt mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche und Fakultäten. Für die Einsetzung von Berufungskommissionen und die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen, die Verleihung der Doktorgrade und die Habilitation (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 und 5) sowie für fachübergreifende Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern,

werden gemeinsame Fakultäten gebildet. Ein Fachbereich erhält dann die Stellung einer Fakultät, wenn er eine hinreichende Breite von Fachgebieten umfaßt, die zur Wahrnehmung der in Satz 2 benannten Aufgaben erforderlich ist.

§ 119
Aufgaben des Fachbereiches

(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Hochschule, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Organisierung von Studiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen,
2.
die Mitwirkung bei der Zulassung,
3.
die Mitwirkung an der Studienberatung,
4.
die Organisation der wissenschaftlichen Forschung,
5.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
6.
die Mitwirkung bei der Berufung von Hochschullehrern.

Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, daß bei geordnetem Studium die Prüfungen nach der Regelstudienzeit abgelegt werden können.

(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Ordnung des Fachbereiches und erläßt weitere zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ordnungen.

(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 120
Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlußorgan des Fachbereiches.

(2) Der Fachbereichsrat entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereiches soweit in § 124 dieses Gesetzes oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, insbesondere über

1.
Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen,
2.
das Studienangebot sowie unter Wahrung der Rechte gemäß Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz die Koordinierung von Lehre und Forschung im Fachbereich,
3.
die Erteilung von Hochschulabschlüssen und die Verleihung des Diplom- und Magistergrades,
4.
die Verleihung des Doktorgrades und über die Habilitation,
5.
die Einsetzung der Berufungskommission und die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen für Hochschullehrer,
6.
die Ordnung des Fachbereiches.

(3) Dem Fachbereichsrat gehören in der Regel an

1.
der Vorsitzende des Fachbereichsrats,
2.
bis zu 16 Vertretern der Mitgliedergruppen,
3.
der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft.

Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a.

(4) Die nicht dem Fachbereichsrat angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbereiches sind berechtigt, an Entscheidungen über die Durchführung von Habilitationen und über Vorschläge zu Promotionsordnungen stimmberechtigt mitzuwirken. Professoren neuen Rechts nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a des Fachbereiches sind darüber hinaus berechtigt, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge stimmberechtigt mitzuwirken.

(5) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Grundordnung bzw. Fachbereichsordnung.

§ 121
Leiter des Fachbereiches

(1) Der Leiter des Fachbereiches und seine) Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professoren des Fachbereiches mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung der Hochschulen kann vorsehen, daß der Leiter des Fachbereiches die Amtsbezeichnung Dekan trägt.

(2) Der Leiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder des Fachbereiches ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Er entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereiches, soweit diese nicht einer Einrichtung des Fachbereiches mit eigener Leitung zugewiesen sind. In diesem Sinne ist er weisungsberechtigt.

(3) Der Leiter des Fachbereiches ist Vorsitzender des Fachbereichsrates. Er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrates vor und führt sie durch.

§ 122
Versammlung des Fachbereiches

(1) Die Versammlung des Fachbereiches ist die Zusammenkunft der dem Fachbereich angehörenden Mitglieder und Angehörigen der Hochschule zur Beratung der Aufgaben in Lehre und Forschung.

(2) Der Leiter des Fachbereiches beruft die Versammlung des Fachbereiches jährlich einmal ein und informiert über die Arbeit des Fachbereiches.

§ 123
Struktur des Fachbereiches

(1) Innerhalb des Fachbereiches können Institute und Betriebseinheiten gebildet werden. Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung dieser Einrichtungen erfolgt auf Beschluß des Senats mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen werden durch eine kollegiale und befristete Leitung verwaltet, deren Vorsitz ein Hochschullehrer einnimmt. Näheres bestimmt der Fachbereich durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Senats bedarf.

§ 124
Organe der Fakultät

(1) Hat der Fachbereich die Stellung einer Fakultät, so sind der Leiter des Fachbereiches und der Rat des Fachbereiches zugleich Dekan und Rat der Fakultät.

(2) Bei gemeinsamen Fakultäten bilden die Vertreter der Gruppen der Hochschullehrer, der Studenten, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter in den beteiligten Fachbereichsräten jeweils eine Versammlung und wählen ihre Mitglieder in die Fakultät. Die Leiter der beteiligten Fachbereiche sind Mitglieder der Fakultät.

(3) Für die Zusammensetzung des Fakultätsrates gilt § 120 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(4) Die Fakultät wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden beruflichen Professoren einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von drei Jahren. Sie werden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestätigt. Der Vorsitzende trägt die Amtsbezeichnung Dekan.

§ 125
Außerordentliche Berufungskommission

(1) In Berufungsverfahren kann an die Stelle des Fachbereichsrates/Fakultätsrates eine außerordentliche Berufungskommission

treten, falls der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst es für die Erneuerung des Fachbereiches oder der Fakultät für erforderlich hält. Sie wird vom zuständigen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Hochschulrates im Zusammenwirken mit der von der Staatsregierung berufenen Hochschulkommission eingesetzt.

(2) Die außerordentliche Berufungskommission besteht aus sechs Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a, von denen zwei Professoren von Hochschulen der alten Bundesländer und aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung kommen sollen, zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und einem Vertreter der Studenten.

(3) Die Berufungsvorschläge bedürfen einer Mehrheit auch der der Kommission angehörenden Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a.

(4) Zu den Berufungsvorschlägen der außerordentlichen Berufungskommission an den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst können der Fachbereichsrat/Fakultätsrat und der Senat der Hochschule Stellung nehmen. Vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst ist eine Stellungnahme der von der Staatsregierung berufenen Hochschulkommission einzuholen.

§ 126
Errichtung von Fachbereichen, Fakultäten und Instituten

(1) Zur Errichtung eines Fachbereiches, einer Fakultät oder eines Institutes beruft der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst eine Gründungskommission, deren Vorsitzender (Gründungsdekan, Gründungsdirektor) ein Professor neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a ist. In diesem Fall tritt die Gründungskommission an die Stelle von Fachbereichsrat oder Fakultätsrat.

(2) Die Gründungskommission besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren sechs Hochschullehrern, in der Regel aus den alten und den neuen Bundesländern, drei Vertretern der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und drei Vertretern der Studenten. Bestehen an der Hochschule derzeit keine Studiengänge, die in dem neu zu errichtenden Fachbereich bzw. der Fakultät künftig durchgeführt werden, so werden neben den in Satz 1 genannten sechs Hochschullehrern nach Anhörung des Hochschulrates je ein auswärtiger wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student in die Gründungskommission berufen.

§ 127
Aufgaben der Gründungskommission

(1) Die Gründungskommission erarbeitet einen Vorschlag für die Struktur des künftigen Fachbereiches bzw. Fakultät oder des Instituts und einen Plan zu deren schrittweise personellen Aufbau. Der Beschluß hierüber bedarf einer Mehrheit auch der der Gründungskommission angehörenden Hochschullehrern.

(2) Die Gründungskommission prüft, ob und welche der bis zum 31. 12. 1990 an der Hochschule in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Hochschullehrer und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zur Berufung als Hochschullehrer bzw. für ein unbefristetes Dienstverhältnis in der zu errichtenden Fakultät bzw. dem Fachbereich oder dem Institut vorgeschlagen werden sollen und welche Stellen auszuschreiben sind.

(3) Zur Vorbereitung ihrer Berufungsvorschläge nach Absatz 2 holt die Gründungskommission Gutachten von zwei Hochschullehrern ein, die nicht der Gründungskommission angehören. Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern hört sie einen vom Senat der Hochschule berufenen Personalausschuß an, der zur Hälfte aus wissenschaftlichen Mitarbeitern besteht. §§ 75 und 78 finden entsprechende Anwendung. Gegebenenfalls ist auch die Personalkommission zu hören.

§ 128
Entscheidungen des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst

Über Berufungsvorschläge nach § 127 Absatz 2 und 3 entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Senates der Hochschule und der von der Staatsregierung berufenen Hochschulkommission.

§ 129
Berufungsverfahren zur weiteren Besetzung

(1) Auf der Grundlage des vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigten Plans für die künftige Struktur des Fachbereiches bzw. der Fakultät schlägt die Gründungskommission dem Senat der Hochschule die Ausschreibung der restlichen Professoren- und Dozentenstellen vor.

(2) Für jede ausgeschriebene Stelle kann sie eine Berufungskommission bilden. Diese besteht aus sechs Professoren neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a, von denen mindestens drei nicht der Hochschule angehören dürfen, zwei Vertretern der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und einem Vertreter der Studenten. Der Vorsitzende muß Professor und Mitglied der Gründungskommission sein. Im Berufungsverfahren tritt die Gründungskommission an die Stelle des Fachbereichsrates bzw, des Fakultätenrates. § 125 Abs. 3 findet Anwendung.

Vierzehnter Abschnitt.
Medizinische Universitätseinrichtungen und Medizinische Akademien

§ 130
Stellung, Aufgaben und Struktur

(1) Die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig und die Medizinische Akademie Dresden sind Hochschul- und Gesundheitsreinrichtungen.

(2) Die medizinischen Einrichtungen der Universität Leipzig und die Medizinische Akademie Dresden gliedern sich in wissenschaftliche, betriebstechnische und -wirtschaftliche sowie soziale Einrichtungen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Institute, Kliniken, Polikliniken, selbständige Abteilungen und die Universitäts-/Akademieapotheken.

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen können zu Universitäts/Akademie-Kliniken, Zentren oder anderen Funktionsbereichen zusammengelegt werden. Errichtung, Änderung, Zusammenlegung oder Auflösung wissenschaftlicher Einrichtungen entsprechend Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) Für Spezialbereiche der Medizin, die eine besondere organisatorische Verantwortung erfordern, können selbständige Funktionsbereiche gegründet werden.

§ 131
Geschäftsführende Leitung

(1) Unbeschadet der Vorschriften über die Organisation und Leitung der Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben der medizinischen Betreuung an der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Medizinischen Akademie Dresden eine geschäftsführende Leitung gebildet.

Ihr gehören an:

1.
Der Ärztliche Direktor als Vorsitzender,
2.
der Rektor der Medizinischen Akademie / der Dekan/Leiter des bzw. der Fachbereiche(s), die sich vertreten lassen können,
3.
der Kanzler der Medizinischen Akademie / Verwaltungsdirektor des medizinischen Fachbereiches der Universität,
4.
der Direktor des Pflegedienstes,
5.
zwei Abteilungsleiter als stellvertretende Ärztliche Direktoren, von denen einer für die Stomatologie zuständig sein sollte,
6.
der für die Betriebstechnik zuständige Leiter.

(2) Die Geschäftsführende Leitung hat in der Wahrnehmung ihrer Funktion die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus dem Aufgabenverbund von Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium und medizinischer Betreuung der Bevölkerung ergeben.

§ 132
Ärztlicher Direktor

(1) Der Ärztliche Direktor wird vom Senat der Medizinischen Akademie/Rat des medizinischen Fachbereiches der Universität für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Ärztliche Direktor muß Hochschullehrer und Arzt sein. Er wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde bestellt.

(2) Der Ärztliche Direktor ist Mitglied des Senats der Medizinischen Akademie/des Rates des medizinischen Fachbereiches/der medizinischen Fakultät.

(3) Dem Ärztlichen Direktor obliegt die Koordinierung der medizinischen Betreuungsaufgaben sowohl innerhalb der medizinischen Hochschuleinrichtung als auch mit dem Gesundheitswesen im Freistaat Sachsen.

§ 133
Verwaltungsdirektor der medizinischen Universitätseinrichtungen

(1) Der Verwaltungsdirektor wird nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag des Rates des medizinischen Fachbereiches/der medizinischen Fakultät vom Rektor nach der Zustimmung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst bestellt.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsdirektors ergeben sich aus § 117 dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Spezifik der medizinischen Betreuung.

§ 134
Direktor des Pflegedienstes

(1) Der Direktor des Pflegedienstes wird auf Vorschlag des Ärztlichen Direktors nach Beratung in der Krankenpflegekommission vom Rektor bestellt.

(2) Dem Direktor des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Zu seiner Unterstützung ist eine Krankenpflegekommission zu bilden.

§ 135
Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen

(1) Die Institute, Kliniken und Polikliniken der medizinischen Universitätsbereiche der Universität Leipzig und der Medizinischen Akademie Dresden werden von einem Direktorium geleitet. Es ist für ärztliche Entscheidungen nicht zuständig. Dem Direktorium gehören mindestens an:

1.
Der geschäftsführende Direktor als Vorsitzender,
2.
drei Abteilungsleiter,
3.
die Krankenpflegeleiterin bzw. die leitende technische Assistentin,
4.
der Verwaltungsleiter,
5.
je ein gewählter Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und sonstigen Mitarbeiter,
6.
mit beratender Stimme:
 
a)
der Leiter der Betriebstechnik
 
b)
der Dekan oder ein von ihm benannter Vertreter.

Alle Hochschullehrer, habilitierten Ärzte und Oberärzte wählen den geschäftsführenden Direktor und die drei im Direktorium vertretenen Abteilungsleiter für die Dauer von drei Jahren.

(2) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung in Abteilungen gegliedert, kann nur ein Abteilungsleiter zum Direktor bestellt werden. Der Direktor muß Hochschullehrer, an Kliniken Hochschullehrer und Arzt sein.

(3) Die Amtsperiode des Direktors einer Klinik soll mindestens vier, jedoch nicht mehr als sieben Jahre betragen. Wiederbestellung ist möglich.

(4) Die Direktorien von wissenschaftlichen Einrichtungen sind für ärztliche Entscheidungen nicht zuständig.

Fünfzehnter Abschnitt.
Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten der Hochschule

§ 136
Lehr- und Forschungseinrichtungen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies auf Grund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist (Zentrale Einrichtung). Sie stehen unter Verantwortung der Leitung der Hochschule.

(2) Über die Gründung, Auflösung, Teilung und Zusammenlegung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen einer Hochschule entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Senats.

(3) Auf die Bildung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen ist § 123 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 137
Rechenzentrum

(1) An den Hochschulen können Hochschulrechenzentren gebildet werden. Alle Datenverarbeitungsanlagen, die der Deckung des Grundbedarfs in der Datenverarbeitung dienen, sollen dem Hochschulrechenzentrum zugeordnet werden. Das Hochschulrechenzentrum wirkt bei der Koordinierung aller Datenverarbeitungsanlagen mit und ist in grundsätzlichen Fragen des Datenverarbeitungseinsatzes an der Hochschule zu hören.

(2) Die Hochschulrechenzentren haben die Aufgabe, die für Forschung, Lehre, Studium und Hochschulverwaltung benötigte Rechenkapazität und die dazu gehörenden Dienstleistungen bereitzustellen.

(3) Die Hochschulrechenzentren koordinieren ihre Arbeit. Dem Rechenzentrum einer Hochschule kann die Zuständigkeit für Rechenzentren mehrerer Hochschulen übertragen werden.

(4) An Fachbereichen und ihnen gleichgestellten Einrichtungen können eigene Rechenzentren bestehen.

(5) Die Ordnungen für die Rechenzentren werden auf Vorschlag des Senats nach Anhörung der Leiter der Rechenzentren vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigt.

§ 138
Bibliothekswesen

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Hochschule. Sie umfaßt die bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und kann aus einer Zentralbibliothek sowie Teilbibliotheken (Zweigstellen) und gegebenenfalls aus Einrichtungen der Wissenschaftsinformation bestehen. Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem in der Hochschule.

(2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben auf der Grundlage von Rechtsvorschriften wahr.

(3) Der Senat erläßt eine Bibliotheksordnung, die einheitliche Grundsätze der Führung und Verwaltung der Bibliotheken der Hochschule enthält.

§ 139
Betriebseinheiten

An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen.

Sechzehnter Abschnitt.
Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

§ 140
Anerkennung der Hochschulen

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht staatliche Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, daß

1.
die Hochschule Aufgaben nach § 2 wahrnimmt,
2.
das Studium an den in den §§ 3 und 7 genannten Zielen ausgerichtet ist,
3.
das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig ist,
4.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
5.
die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
6.
die Bestimmungen des § 15 Anwendung finden,
7.
die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes mitwirken,
8.
der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert vermutet werden können.

(3) Verträge des Freistaates Sachsen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 141
Anerkennungsverfahren

(1) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.

(2) Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 140 dienen.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen.

§ 142
Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 20 bis 22 gelten entsprechend.

(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den

Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(5) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, daß hauptberuflich Lehrende bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 50 und 53 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule den Titel „Professor“ bzw. „Hochschuldozent“ führen. Die Entscheidung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst wird im Einzelfall getroffen.

(6) Zur Wahrnehmung der dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst obliegenden Aufsichtspflichten ist er befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Ein staatlich Beauftragter soll zu Hochschulprüfungen entsandt werden.

(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

§ 143
Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 141 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und diesen Mängeln trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studenten ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.

Siebzehnter Abschnitt.
Hochschulrat

§ 144
Hochschulrat

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst beruft auf Vorschlag der Landesrektorenkonferenz und der gewählten Landesgremien und landesweiten Organisationen der vier Mitgliedergruppen der Hochschulen sowie nach Beratung mit dem entsprechenden Ausschuß des Landtages einen Hochschulrat, der aus Vertretern der Hochschulen und des öffentlichen Lebens besteht. Neben den in diesem Gesetz genannten Aufgaben ist der Hochschulrat vor allen wichtigen strukturellen und finanziellen Entscheidungen zu hören und in zu vereinbarenden Abständen über die auf der Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen zur Gründung von Fakultäten, Fachbereichen und Instituten und zur Reform und Erneuerung des wissenschaftlichen Personals zu informieren.

Achtzehnter Abschnitt.
Übergangsbestimmungen

§ 145
Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten, Abwicklungen

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die Personalangelegenheiten und die sonstigen staatlichen Angelegenheiten gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften.

(2) Das Vermögen einer Hochschule und ihre Erträge werden außerhalb des Haushaltes des Freistaates verwaltet.

(3) Unbeschadet der Entscheidung der Staatsregierung nach Artikel 13 Abs. 1 des Einigungsvertrages werden die in der Anlage

zu diesem Gesetz aufgeführten Einrichtungen und Teileinrichtungen der Hochschulen durch den Freistaat Sachsen nicht übernommen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Januar 1991 aufgelöst; die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben werden nicht fortgeführt. Die Fortsetzung begonnener Studien wird gewährleistet.

(4) Die Abwicklung der Einrichtungen und Teileinrichtungen geschieht nach Anlage I Kapitel XIX Abschnitt 1 Abs. 2 und 3 zum Einigungsvertrag.

§ 146
Hochschullehrer, wissenschaftliches und künstlerisches Personal

 Hochschullehrer, wissenschaftliches und künstlerisches Personal, deren Rechtsverhältnisse nach Maßgabe des Einigungsvertrages zum Freistaat Sachsen fortbestehen, behalten den Status bei, den sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hatten.

§ 147
Fortsetzung der Ausbildung

(1) In der Ausbildung befindliche Forschungsstudenten, Meisterschüler und planmäßige Aspiranten können ihre Qualifizierung bis zum Ablauf des jeweils festgelegten Förderungszeitraumes weiterführen.

(2) Außerplanmäßige Aspiranten können ihre Qualifizierung weiterführen. Seitens der Hochschule ist die vereinbarte Unterstützung bis zum Ablauf des Förderungszeitraumes zu gewähren, wenn der außerplanmäßige Aspirant seine Qualifizierung fortsetzen will.

§ 148
Durchführung von Habilitationsverfahren

Promotionsverfahren B sind nicht mehr zu eröffnen. Eröffnete Promotionsverfahren B können als Habilitationsverfahren weitergeführt werden.

§ 149
Umwandlung des Grades „Doktor der Wissenschaften“
(Dr. sc.) in den Grad „doctor habilitatus“

(1) Inhaber des Grades „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) können die Umwandlung ihres Grades in den Grad „doctor habilitatus“ beim Senat einer Hochschule beantragen, die den Grad „Doktor der Wissenschaften“ verleihen kann. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 gegeben sind. Gegen die Ablehnung des Antrags durch den Senat der Hochschule kann beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Einspruch eingelegt werden. Dieser beruft eine unabhängige Gutachterkommission, die endgültig entscheidet.

(2) Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 50 Absatz 2 Nr. 3 dieses Gesetzes.

§ 150
Ausführungsvorschriften

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 151
Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.

(2) Mit diesem Tage tritt die Verordnung über Hochschulen (Vorläufige Hochschulordnung) vom 18. September 1990 außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 99 Abs. 2, 3 und 5, § 108 Abs. 3, § 120 Abs. 3 und § 124 Abs. 3 müssen bis zum 3. Oktober 1991 nicht angewendet werden.

Anlage
zu § 145 Abs. 3 und 4 des Hochschulerneuerungsgesetzes:

1.
An der Technischen Universität Chemnitz:
 
Sektion Philosophie/Sozialwissenschaften
außer: Wissenschaftsbereich Geschichte der Naturwissenschaft und Technik
 
Institut für sozialistische Wirtschaftsführung/Institut für Unternehmensführung
 
Sektion Wirtschaftswissenschaften
 
Innerhalb der Sektion Erziehungswissenschaften:
 
Wissenschaftsbereich Pädagogik
 
Wissenschaftsbereich Hoch- und Fachschulpädagogik
2.
An der Technischen Universität Dresden:
 
Sektion Philosophie und Kulturwissenschaften
außer: Wissenschaftsbereich Kustodie und Wissenschaftsbereich Geschichte der Produktivkräfte (Technikgeschichte)
 
Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft
außer: Informatiklabor der Sektion
 
Institut für sozialistische Wirtschaftsführung (Sektion 23)
 
Industrie-Institut
3.
An der Hochschule für Verkehrswesen Dresden:
 
Sektion Verkehrs- und Betriebswirtschaft
außer: Wissenschaftsbereich Wutschafts- und Verkehrsgeschichte sowie Informatiklabor der Sektion
 
Sektion Militärisches Nachrichten- und Transportwesen
4.
An der Pädagogischen Hochschule Dresden:
 
Sektion Pädagogik, Psychologie und Freundschaftspionierleiterausbildung
5.
An der Medizinischen Akademie Dresden:
 
Institut für Philosophie (vormals Marxismus/Leninismus)
 
Abteilung für Militärmedizin
6.
An der Hochschule für Bildende Künste Dresden:
 
Lehrbereich Kunst-, Kultur- und Sozialwissenschaften
7.
An der Bergakademie Freiberg:
 
Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft
 
Institut für Unternehmensführung
(ehemals: Institut für sozialistische Wirtschaftsführung)
 
Industrie-Institut
 
Sektion Sozialwissenschaften
(ehemals: Sektion Marxismus/Leninismus)
8.
An der Universität Leipzig:
 
Sektion Journalistik
 
Sektion Rechtswissenschaft
 
Institut für internationale Studien
 
SektionWirtschaftswissenschaften
 
Sektion Wissenschaftlicher Kommunismus
(1990 umbenannt in: Sektion Politikwissenschaften und Soziologie)
 
Sektion Marxistisch-leninistische Philosophie
 
Innerhalb der Sektion Geschichte:
 
Wissenschaftsbereich Geschichte der UdSSR/KPdSU/
 
Sozialistisches Weltsystem
 
Wissenschaftsbereich Geschichte der DDR und der SED
 
Wissenschaftsbereich Methodik des marxistisch-leninistischen Unterrichts
 
Innerhalb der Sektion Kultur- und Kunstwissenschaften:
 
Fachbereich Ästhetik
 
Fachbereich Kulturtheorie
 
Innerhalb der Sektion Afrika- und Nahostwissenschaften:
 
Wissenschaftsbereich Grundfragen der nationalen Befreiungsbewegungen
 
Sektion Pädagogik
 
Abteilung Militärmedizin
 
Innerhalb des Herder-Instituts:
 
Wissenschaftsbereich Landeskunde/DDR
 
Franz-Mehring-Institut
9.
Institut für Literatur „J. R. Becher“ Leipzig
10.
An der Technischen Hochschule Leipzig:
 
Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft
 
Industrieinstitut im Bauwesen
 
Institut für sozialistische Wirtschaftsführung im Bauwesen
 
Institut für Geistes- und Sozialwissenschaften
(ehemals: Sektion Marxismus/Leninismus)
außer: Arbeitsstelle für Geschichte der Technikwissenschaften
11.
Pädagogische Hochschule Leipzig
 
Innerhalb der Sektion Geschichte:
 
Lehrgebiet Deutsche Geschichte 1917 bis 1945
 
Lehrgebiet Geschichte der DDR
 
Lehrgebiet Geschichte der SED
 
Lehrgebiet Geschichte der UdSSR
 
Sektion Pädagogik/Psychologie
 
Sektion Marxismus-Leninismus/Staatsbürgerkunde
(1990 umbenannt in: Bereich Ethik und Sozialwissenschaften)
12.
An der Handelshochschule Leipzig:
 
Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft und deren Nachfolgeeinrichtungen
 
Institut für Sozialistische Wirtschaftsführung und deren Nachfolgeeinrichtungen
 
Wissenschaftsbereich Sozialistische Volkswirtschaft
 
Wissenschaftsbereich Sozialistische Arbeitswissenschaften
 
Wissenschaftsbereich Sozialistisches Recht
 
Lehrgruppe Leitung in der sozialistischen Wirtschaft
 
Lehrgruppe Sozialpsychologie
13.
DHfK Leipzig
14.
LPG – Hochschule Meißen
15.
An der Technischen Hochschule Zittau:
 
Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft
 
Fachgebiet Allgmeine Grundlagen
(ehemals: Marxismus/Leninismus, Soziologie)
16.
An der Technischen Hochschule Zwickau:
 
Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft und deren Nachfolgeeinrichtungen
 
Sektion Rechnungsführung und Statistik
17.
An der Pädagogischen Hochschule Zwickau:
 
Soweit noch nicht vollständig abgeschlossen, ist die Sektion Marxismus/Leninismus und Staatsbürgerkunde abzuwickeln.
18.
An der Ingenieurhochschule Mittweida
 
Wissenschaftsbereich Sozialistische Betriebswirtschaft

Dresden, den 25. Juli 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und
Kunst in Vertretung
Eckhard Noack
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 19, S. 261
    Fsn-Nr.: 711-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 1991

    Fassung gültig bis: 30. September 1992