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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.10.2001 bis 27.11.2008

Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde vom 28. September 2001 (SächsABl. S. 1042), die zuletzt durch Ziffer VIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anwendung der Bestimmungen über gefährliche Hunde
(Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde – VwV GefHunde)

Vom 28. September 2001

0
Allgemeines
0.1
Ziel
Mit dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG ) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) und mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVOGefHundG ) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467) soll der Gefährdung der Bevölkerung des Freistaates Sachsen vor gefährlichen Hunden begegnet werden. Die Verwaltungsvorschrift enthält Begriffsbestimmungen und gibt Hinweise zur Anwendung des Gesetzes und der Durchführungsverordnung.
0.2
Bezüge zum Bundesrecht
Darüber hinaus enthält sie, soweit erforderlich, Hinweise auf im Zusammenhang zu beachtende bundesrechtliche Regelungen.
1
Gefährliche Hunde im Sinne von § 1 GefHundG
1.1
Begriff der abstrakten Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 2 GefHundG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVOGefHundG )
Aggressionsverhalten gehört grundsätzlich zum normalen Verhalten eines Hundes.
Abstrakt gefährlich ist ein Hund im Sinne des Gesetzes immer dann, wenn auf Grund seines unangemessenen Aggressionsverhaltens gegenüber seiner Umwelt der Eintritt eines Schadens an Personen, Tieren oder Sachen als zumindest wahrscheinlich anzusehen ist.
Aggressiv ist das Verhalten
 
a)
bei Angriffsverhalten, das dazu geeignet oder bestimmt ist, Schäden an Personen oder Tieren anzurichten, sowie
 
b)
bei defensiven (zur Abwehr bestimmten) Verhaltensweisen, die dazu geeignet oder bestimmt sind, existentielle oder arterhaltende Bedürfnisse eines Hundes zu erfüllen (zum Beispiel drohende Gestik, Mimik, Lautäußerung).
Defensives Aggressionsverhalten ist grundsätzlich als angemessenes Verhalten zu werten.
 
Als unangemessen gilt jedes Aggressionsverhalten, das
 
a)
ohne erkennbare Provokation auftritt und sich gegen Personen, Tiere oder Sachen richtet oder
 
b)
bei erkennbarer Provokation als eine über die Ressourcenverteidigung (zum Beispiel des Territoriums, der Beute oder des Futters) sowie über zwischen- und innerartliche Schutzmechanismen hinausgehende Defensivaggression auftritt.
 
Provozierende Umweltreize sind solche, die sich
 
a)
gegen das Leben, die Gesundheit und somit gegen die körperliche Unversehrtheit des Hundes richten und für diesen eine verhaltenswissenschaftlich nachvollziehbare Belastung des Nervensystems darstellen oder
 
b)
nicht unmittelbar gegen den Hund richten, bei diesem aber ein Aggressionsverhalten hervorrufen, weil der Hund mit diesen Reizen eine Bedrohung für sich oder für eine von ihm zu schützende Ressource (zum Beispiel Sozialpartner, Beute) verbindet (Beispiel: Hund verbindet aufgrund seiner Erziehung mit einem Befehl des Halters einen Nachteil für sich).
1.2
Hunderassen/-gruppen, für die die Gefährlichkeitsvermutung gilt (§ 1 Abs. 1 und 2 GefHundG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVOGefHundG )
1.2.1
Für die Hunderassen/-gruppen, die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG aufgeführt sind, wird die Gefährlichkeit vermutet .
Die Gefährlichkeitsvermutung besteht auch für Kreuzungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG aufgeführten Hundegruppen untereinander. Eine Kreuzung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn ein Hund mischerbige Wesens- und Körpermerkmale besitzt und die Elterntiere, von denen er abstammt, zu unterschiedlichen Hunderassen/-gruppen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG gehören.
Nr. 1 – American Staffordshire Terrier
Die in Deutschland anerkannte Hunderasse trägt keine weiteren Zusatzbezeichnungen. Sie ist zu unterscheiden von der hier nicht erfassten, anerkannten Hunderasse „Staffordshire Bullterrier“, auch „Englischer Staffordshire Terrier“ genannt.
Nr. 2 – Bullterrier
Für diese in Deutschland anerkannte Hunderasse gibt es ebenfalls keine weiteren (Zusatz-) Bezeichnungen. Nicht hierzu zählt der Miniaturbullterrier, ein Abkömmling des Bullterriers, bei dem auf Grund seiner geringen Körpergröße und seines unauffälligen Verhaltens keine Gefährlichkeit vermutet wird.
Nr. 3 – Pitbull Terrier
Andere Bezeichnungen für diese Hundegruppe (keine anerkannte Rasse) sind zum Beispiel „American Pitbull Terrier“ oder „German Pitbull“.
Als ursprüngliche Zuchtbasis wird der „American Pitbull Terrier“ angesehen.
1.2.2
Bei der Feststellung, ob ein Hund einer der drei in § 1 Abs. 1 DVOGefHundG genannten Rassen beziehungsweise Gruppen angehört, ist Folgendes zu beachten:
Häufig handelt es sich bei Hunden im Sinne von Nummer 1 bis 3 um Zuchthunde, für die ein entsprechender Züchternachweis besteht. Insbesondere die internationale Organisation FCI (Fédération Cynologique Internationale) sowie der ihr angehörige Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) vergeben Registriernummern. Dies gilt nicht für die Gruppe der Pitbull, da diese keine vom FCI anerkannte Rasse darstellen.
Die Registriernummern werden den Welpen (an Ohren, Bauchfalte oder Innenseite der Oberschenkel) eintätowiert. Die Tätowierung bleibt grundsätzlich lebenslang erhalten, wobei allerdings die Lesbarkeit der Nummern mit zunehmendem Lebensalter deutlich eingeschränkt sein kann.
Der Halter trägt keine „Beweislast“ für die Herkunft des Hundes. Trägt er nicht selbst die Reinrassigkeit vor, obliegt es letztlich der Behörde, sich davon zu überzeugen, dass der betreffende Hund reinrassig ist beziehungsweise einer Kreuzung zwischen reinrassigen Hundegruppen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG angehört. Im Einzelnen bedeutet dies:
Kann der Halter keinen Züchternachweis oder andere Dokumente vorlegen, die die Zuordnung des Hundes zu einer bestimmten Rasse beziehungsweise Gruppe ermöglichen, und besitzt der Hund keine Tätowierungsnummer, kann die Kreispolizeibehörde sich unter Berücksichtigung der typischen Wesens- und Körpermerkmale einer der Rassen beziehungsweise Gruppen sowie anderweitiger Anhaltspunkte für die Reinrassigkeit (zum Beispiel frühere Angaben des Halters; Aussage von Zeugen, vergleiche § 26 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG ) eine eigene Überzeugung über die Rassezugehörigkeit bilden. Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild des zu beurteilenden Hundes abzustellen. Soweit erforderlich, kann die Behörde die Zuordnung zu einer bestimmten Rasse durch sachverständige Stellen vornehmen lassen.
Ist danach die Herkunft des Tieres nicht bestimmbar, so muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Hund um einen Mischling handelt. Bei einem Mischling ist mindestens ein Elterntier kein Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 DVOGefHundG . Die Gefährlichkeitsvermutung scheidet für diesen Hund dann aus.
Eine Rassenbestimmung mittels genetischer Verfahren ist zurzeit nicht möglich.
1.2.3
Widerlegbarkeit der Gefährlichkeitsvermutung (§ 1 Abs. 2 DVOGefHundG )
 
a)
Widerlegbarkeit durch Gutachten
Die Gefährlichkeitsvermutung kann nur bei den drei Hundegruppen des § 1 Abs. 1 DVOGefHundG und nur für einzelne Hunde dieser Gruppen widerlegt werden.
Die zuständige Kreispolizeibehörde stellt durch Verwaltungsakt fest, dass die Vermutung widerlegt wurde, wenn ihr ein entsprechendes Gutachten nach § 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 DVOGefHundG vorliegt.
Der Inhalt der standardisierten Wesensanalyse ergibt sich aus Anlage 1 .
Es ist darauf zu achten, dass dem Gutachten das von dem Sachverständigen erstellte Verhaltensdiagramm sowie ein von ihm angefertigtes Lichtbild mit dem Porträt des Hundes beigefügt werden.
Bei einem Junghund (7. bis 12. Lebensmonat) soll die Analyse auf einem vereinfachten, altersentsprechend angepassten Testverfahren (sog. Junghund-Regelung ) beruhen, das im Wesentlichen den inhaltlichen Bestimmungen der standardisierten Analyse entspricht. Die Widerlegung der Gefährlichkeit ist in diesem Fall nicht endgültig.
Zur tatsächlichen Widerlegung einer vermuteten Gefährlichkeit ist der Hund zwischen dem 15. und 18. Lebensmonat erneut einer Wesensanalyse zu unterziehen.
In anderen Bundesländern erstellte Gutachten oder sonstige Bescheinigungen über die Ungefährlichkeit von Hunden sind dem Staatsministerium des Innern zur Beurteilung vorzulegen, ob sie inhaltlich mit der standardisierten Wesensanalyse vergleichbar sind.
Dem Halter eines Hundes, bei dem die Vermutung der Gefährlichkeit widerlegt ist, kann zur einfacheren Handhabung eine Bescheinigung in Form einer (möglichst in Folie eingeschweißten) Karte ausgehändigt werden, auf der die Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung vermerkt (Negativbescheinigung), der Name des Halters angegeben sowie ein Lichtbild des Hundes angebracht ist.
 
b)
Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG
Der die Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung feststellende Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG kann gemäß § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 VwVfG des Bundes mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ferner kann bei entsprechenden Anhaltspunkten (zum Beispiel bei jungen Hunden zwischen dem 13. und 24. Lebensmonat) ein Vorbehalt des Widerrufs für den Fall aufgenommen werden, dass der Antragsteller nicht innerhalb einer bestimmten Frist ein neues Gutachten vorlegt.
 
c)
Zeitliche Geltung des Gutachtens (§ 1 Abs. 2 Sätze 5 und 6 DVOGefHundG )
Solange der Halter nicht wechselt , gilt das Gutachten grundsätzlich unbefristet.
Nach einem Halterwechsel (zum Beispiel bei Veräußerung, Schenkung) verliert zwar das Gutachten seine Gültigkeit. Damit tritt aber nicht gleichzeitig erneut eine vermutete Gefährlichkeit des Hundes ein.
Da die gutachtliche Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes (ausgehend von einer Analyse der gegenwärtigen Verhaltensweise) eine Prognose des zukünftigen Verhaltens darstellt, verliert sie ihre Geltung, wenn sich im konkreten Fall eine latent vorhandene Gefährlichkeit des Hundes gezeigt hat, das heißt wenn ein Hund , dessen vermutete Gefährlichkeit zuvor durch Gutachten widerlegt wurde, im weiteren Verlauf dennoch ein in § 1 Abs. 3 GefHundG beschriebenes Verhalten aufzeigt.
Nach einem entsprechenden Vorfall ist die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG erneut zu überprüfen und gegebenenfalls ein Feststellungsverfahren gemäß § 1 Abs. 4 GefHundG einzuleiten (siehe auch Nummer 1.3).
 
d)
Sachverständige im Hundewesen (§ 2 DVOGefHundG )
Den Regierungspräsidien liegt eine Liste der vom Staatsministerium des Innern bestellten Sachverständigen vor, die bei Bedarf aktualisiert wird.
1.3
Im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 1 Abs. 3 GefHundG )
Unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe ist ein einzelner Hund gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn er ein in § 1 Abs. 3 GefHundG beschriebenes Verhalten zeigt oder gezeigt hat.
Ein Verhalten, das dem dort beschriebenen vergleichbar ist, kann ebenfalls zu einer Einstufung des Hundes als gefährlich führen, da die Aufzählung in § 1 Abs. 3 GefHundG nicht abschließend ist („insbesondere“).
Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall ist auch dann möglich, wenn ein Hund, dessen vermutete Gefährlichkeit zuvor durch Gutachten widerlegt wurde, im weiteren Verlauf ein in § 1 Abs. 3 GefHundG beschriebenes Verhalten aufzeigt (siehe auch Nummer 1.2.3 c).
1.3.1
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GefHundG
Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Hund sich gegenüber einem Menschen oder Tier unangemessen aggressiv (im Sinne von Nummer 1.1) verhalten hat, ohne durch provozierende Umweltreize zur Aggression veranlasst worden zu sein.
Sie erfasst auch Hunde, die bei einer Provokation über eine angemessene Verteidigungshaltung, das heißt über ein normales Verhalten hinaus eine unangemessene Angriffshaltung gegen eine Person oder ein anderes Tier entwickeln.
Das unangemessene Aggressionsverhalten eines Hundes im Sinne dieser Alternative muss aufgrund eines konkreten Schadensvorfalls erwiesen sein.
1.3.2
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG
Von einer Neigung ist insbesondere auszugehen, wenn der Hund zum Zeitpunkt der Witterungsaufnahme unter Verlust seiner Kontrollier- und Berechenbarkeit einen extremen Jagd- und Beutedrang entwickelt, von dem er weder durch Gehorsamsleistung noch durch Ablenkungsmechanismen abgebracht werden kann.
Die Gefährlichkeit eines Hundes kann nach dieser Alternative dann festgestellt werden, wenn ein Zeuge (zum Beispiel Jäger) ein entsprechendes Verhalten beobachtet hat und der Behörde diesen Vorfall zur Kenntnis bringt. Zu einem konkreten Schadensfall muss es nicht gekommen sein.
1.3.3
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GefHundG
Unter dem Begriff der gesteigerten Aggressivität ist eine unangemessene Aggression zu verstehen, wie in Nummer 1.1 definiert.
Zur Feststellung der Gefährlichkeit genügt es hier, wenn die Behörde von konkreten Anhaltspunkten für eine unangemessene Aggressivität Kenntnis erlangt und diese nach näherer Untersuchung durch den Nachweis bestätigt werden, dass das entsprechende Verhalten des Hundes durch Fehler in der Haltung oder aufgrund entsprechender Ausbildung oder Zucht hervorgerufen wurde. Zu einem konkreten Schadensfall muss es auch bei dieser Alternative nicht gekommen sein.
1.4
Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 4 GefHundG )
1.4.1
Anlass für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall muss ein konkreter Fall oder (bei § 1 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG ) ein konkreter Anhaltspunkt für unangemessenes Aggressionsverhalten des einzelnen Hundes gegen Menschen, Tiere oder Sachen sein.
Die Kreispolizeibehörde hat die Gefährlichkeit des Hundes ausdrücklich festzustellen. In der Regel wird die Behörde aufgrund einer Anzeige seitens eines Bürgers oder Polizeivollzugsbeamten oder aus den Medien vom Vorfall Kenntnis erlangen. Vor Erlass des die Gefährlichkeit feststellenden Verwaltungsaktes ist gemäß § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG regelmäßig der Halter anzuhören.
Sofern die eigenen Ermittlungen der Behörde keine abschließende Beurteilung erlauben, kann sie zum Beispiel
  • einen Sachverständigen hinzuziehen oder
  • sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen stützen, das über die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Hundes Auskunft gibt. Die Kosten dafür trägt der Halter, wenn das Gutachten den Hund als gefährlich bezeichnet, und die Behörde, wenn das Gutachten ihn als ungefährlich bezeichnet.
1.4.2
Ein Vorbehalt des Widerrufs der Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG ist für den Fall vorzusehen, dass der Hund erneut durch unangemessen aggressives Verhalten in Erscheinung tritt.
1.5
Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 5 GefHundG )
Mit dem Einsatz „im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung“ ist der Einsatz während der gesamten „Dienstzeit“ der Hunde umfasst, das heißt von der In-Dienst-Stellung bis zur Außer-Dienst-Stellung, also nicht nur während der Ausübung einer einzelnen dienstlichen Aufgabe.
Zeigt ein Hund mit einer in § 1 Abs. 5 GefHundG genannten Funktion ein in § 1 Abs. 3 GefHundG beschriebenes Verhalten, das seiner jeweiligen Zweckbestimmung nicht entspricht, kann der hier konkret gewordenen Gefahr durch diesen Hund zwar nicht mit den Regelungen des GefHundG begegnet werden, wohl aber mit den Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts.
2
Zuchtverbot (§ 2 GefHundG )
2.1
Zucht ist das Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden sowie die künstliche Besamung einer Hündin.
Anwendungsbereich
Erfasst sind nur Hunde nach § 1 Abs. 1 DVOGefHundG , deren Gefährlichkeit nicht widerlegt ist.
2.2
Zuchtauslese im Sinne von § 2 Abs. 2 GefHundG bedeutet, gezielt Hunde mit bestimmten Wesensmerkmalen dazu zu bringen, Nachkommen zu zeugen, bei denen gewünschte Verhaltensmerkmale vorrangig in Erscheinung treten.
Anwendungsbereich
Das Verbot nach Absatz 2 bezieht sich auf alle Hunde, das heißt es kommt nicht darauf an, ob sie vermutet oder im Einzelfall gefährlich sind oder ihre Gefährlichkeit widerlegt wurde.
Zum Begriff der gesteigerten (unangemessenen) Aggressivität siehe Nummer 1.1.
2.3
Hinweis auf Bundesrecht
Verstöße gegen das landesrechtliche Zuchtverbot stellen auch nach Bundesrecht einen Straftatbestand dar (vergleiche § 143 Abs. 1 StGB). Daher tritt die landesrechtliche Strafvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG zurück und ist unanwendbar.
Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs der Zucht ist das Landesrecht.
Der Straftatbestand nach § 143 Abs. 1 StGB ist nur bei vorsätzlichem Verhalten erfüllt (§ 15 StGB).
3
Handelsverbot (§ 3 GefHundG )
3.1
Handel ist die innerhalb eines Jahres wiederholte Abgabe von Hunden gegen Entgelt.
3.2
Anwendungsbereich
Das Verbot gilt nicht für Tierheime und vergleichbare Einrichtungen, soweit sie lediglich die während der Betreuung eines Hundes entstandenen Kosten (zum Beispiel für Impfungen, Entwurmung) berechnen.
Nicht verboten ist der Handel mit Welpen und Junghunden bis zu einem Alter von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DVOGefHundG ).
Ausgenommen vom Handelsverbot sind ferner
  • Hunde, bei denen die Gefährlichkeit gemäß § 1 Abs. 2 DVOGefHundG widerlegt wurde, sowie
  • Hunde, die gemäß § 5 Abs. 2 GefHundG bis zum 31. Dezember 2000 angezeigt wurden, sowie deren Nachkömmlinge im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 GefHundG .
3.3
Hinweis auf Bundesrecht
Wer mit einem vermutet gefährlichen Hund entgegen § 3 Satz 1 GefHundG handelt, macht sich gemäß § 143 Abs. 1 StGB strafbar.
Diese bundesrechtliche Vorschrift tritt neben die landesrechtliche Regelung, wonach in solchen Fällen lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG vorliegt. Ein Verstoß gegen das landesrechtliche Handelsverbot erfüllt also zugleich den Tatbestand einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit, wobei der Vorrang der Straftat vor der Ordnungswidrigkeit (vergleiche § 21 OWiG) und damit des Strafverfahrens vor dem Bußgeldverfahren zu beachten ist. Gemäß § 41 Abs. 1 OWiG besteht daher regelmäßig die Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Die Handlung kann aber dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn feststeht, dass eine Strafe nicht verhängt wird.
4
Ausbildungsverbot (§ 4 GefHundG )
Zum Begriff der gesteigerten (unangemessenen) Aggressivität siehe Nummer 1.1.
Bei Hunden, die zu Schutzzwecken ausgebildet werden und nicht den diensthundhaltenden Behörden angehören, darf die ausbilderische Zielstellung lediglich auf eine angemessene, ausschließlich defensiv orientierte Verteidigungsbereitschaft des Hundes ausgerichtet sein. Die Verteidigungsbereitschaft kann sich auf den Schutz und die Bewachung sowohl von Personen, Tieren oder Sachen als auch von territorialen Bereichen beziehen.
Sämtliche Ausbildungsmethoden, die über eine ausschließlich defensive Orientierung hinausgehen und dabei insbesondere nicht provozierte Angriffshandlungen des Hundes gegen Menschen oder Tiere beinhalten, unterliegen einem Verbot im Sinne von § 4 GefHundG .
Ausnahmen von diesem Verbot gelten für die Ausbildung eines Hundes zu Schutzzwecken für Dritte. In diesen Fällen bedarf die Ausbildung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) TierschutzG durch die zuständige Behörde (in Sachsen: die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter).
Hunde, die mit der ausschließlichen Zielsetzung einer sportlichen Betätigung im Schutzhundsport geführt werden, sind nur dann von § 4 GefHundG ausgenommen, wenn die Ausbildung keine gegen Zivilpersonen gerichtete Komponenten enthält.
5
Haltung gefährlicher Hunde (§ 5 GefHundG )
5.1
Voraussetzungen der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 GefHundG )
Die Erlaubnis umfasst stets nur einen bestimmten Hund und ist an die Person des Antragstellers gebunden.
Dem Inhaber einer Erlaubnis kann zur einfacheren Handhabung eine Bescheinigung in Form einer (möglichst in Folie eingeschweißten) Karte ausgehändigt werden, auf der die Erteilung der Erlaubnis vermerkt und die mit einem Lichtbild (Porträtaufnahme) des Hundes versehen ist.
5.1.1
Begriff des „Haltens“
Hundehalter im Sinne des GefHundG ist, wer für eine gewisse Dauer die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat. Das Halten eines Hundes beinhaltet die Fütterung, die Pflege und die Unterbringung des Tieres.
Danach ist Haltung auch eine nur vorübergehende Betreuung mit Unterbringung (mindestens für eine Nacht).
Halter ist nicht schon, wer einen Hund zur Führung überlassen bekommen hat, vergleiche § 6 Abs. 2 GefHundG , oder wem kurzzeitig die tatsächliche Beaufsichtigung des Hundes übertragen wird.
Kann der Halter die Betreuung nicht selbst ausüben, hat er die sachkundige Haltung des Hundes durch eine andere Person (Dritter) zu gewährleisten. Der Dritte muss in seiner Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GefHundG erfüllen, das heißt selbst eine Erlaubnis für den zu übernehmenden Hund besitzen. Sofern er bereits über eine Erlaubnis für einen anderen Hund verfügt, kann im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn nach dem GefHundG und der DVOGefHundG erforderliche Unterlagen bereits vorliegen. In diesem Fall ist ihm die – auf den zu übernehmenden Hund erweiterte – Erlaubnis unbürokratisch zu erteilen.
Der Halter muss mit dem Eigentümer nicht identisch sein.
Halter von Hunden, die in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen leben, ist – gegebenenfalls neben dem Eigentümer/Besitzer, der seinen Hund dort vorübergehend betreuen lässt – der Leiter oder die Leiterin oder eine andere verantwortliche Person der Einrichtung.
5.1.2
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
Zur Sachkunde gemäß § 8 GefHundG siehe Nummer 8.
Zur Zuverlässigkeit gemäß § 9 GefHundG siehe Nummer 9.
5.1.3
Haftpflichtversicherung
 
a)
Erforderlich ist der Nachweis über den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für gefährliche Hunde. Sie erstreckt sich jeweils nur auf einen bestimmten Hund.
Marktüblich ist eine Mindestdeckungssumme von 1 Mio. EUR für Personenschäden (beziehungsweise 1,0226 Mio. EUR bei vor Einführung des EUR abgeschlossenen Verträgen) und 250 000 EUR für Sachschäden. Anhand des vorzulegenden Versicherungsscheins ist nachzuweisen, dass Versicherungsschutz auch bei vorübergehender Betreuung durch Dritte (siehe Nummer 5.1.1) gewährleistet ist.
 
b)
Bei unwiderlegter Vermutung der Gefährlichkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 GefHundG der Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung unabdingbare Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Diese muss daher versagt werden, wenn der Antragsteller vorträgt, ihm sei der Abschluss einer solchen Versicherung nicht gelungen. Entsprechende „Negativbescheinigungen“ der angefragten Versicherungsunternehmen können nicht anerkannt werden.
 
c)
Dagegen kann nach Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG die Genehmigung erteilt werden, auch wenn der Nachweis noch nicht vorliegt. Er soll durch Auflage zur Genehmigung regelmäßig gefordert werden.
5.1.4
Unterbringung des Hundes
 
a)
Bei der verhaltensgerechten Unterbringung von gefährlichen Hunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 GefHundG ) sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG), der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I, S. 838 ff.) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zur artgerechten Haltung zu beachten.
 
b)
Ob die Unterbringung als ausbruchssicher zu bezeichnen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Insbesondere sind dabei die Sprungkraft des jeweiligen Hundes sowie die zum Beispiel aufgrund der Beschaffenheit der Grundstückseinfassung oder sonstiger Kletterhilfen gegebenen Möglichkeiten zum Ausbrechen zu berücksichtigen.
 
c)
Bei vermutet gefährlichen Hunden müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 GefHundG im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vorliegen.
Dagegen kann bei im Einzelfall gefährlichen Hunden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG die Genehmigung mit der Auflage verbunden werden, innerhalb einer bestimmten Frist (zum Beispiel innerhalb eines Monats) die genannten Voraussetzungen zu schaffen.
5.1.5
Darstellung der Nebenbestimmungen
Eine Befristung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GefHundG ) kommt zum Beispiel in Betracht:
 
a)
im Hinblick auf § 9 Abs. 1 GefHundG , wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaubnisantrag oder der Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig ist, das in den Nummern 1 bis 3 des § 9 Abs. 1 GefHundG genannte Straftaten zum Gegenstand hat. In diesem Fall sollte der Halter die Auflage erhalten, nach einer bestimmten Zeit (zum Beispiel zwei Jahre) erneut einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorzulegen;
 
b)
im Hinblick auf § 9 Abs. 2 GefHundG , wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits gegen die dort in Nummer 1 oder in Nummer 4 genannten Vorschriften verstoßen hat. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit sollte geprüft werden, ob zwischenzeitlich ein erneuter Verstoß erfolgte.
 
Gegenstand von Auflagen der Kreispolizeibehörde können insbesondere sein:
  • die unverwechselbare Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip, Tätowierung), soweit diese etwa in einer kommunalen Satzung oder in einer Polizeiverordnung nach § 14 GefHundG vorgeschrieben ist
  • therapeutische Maßnahmen für den Hund
  • Sterilisation/Kastration (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GefHundG )
  • Haltungsbedingungen (§ 5 Abs. 4 GefHundG )
  • Ausgestaltung der Leinen- oder Maulkorbpflicht (§ 6 Abs. 1 GefHundG ; siehe Nummer 6.1).
5.1.6
Räumliche Geltung der Erlaubnis
Eine von einer sächsischen Kreispolizeibehörde erteilte Erlaubnis gilt für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen.
Insbesondere behält sie ihre Gültigkeit auch dann, wenn der Halter seinen Wohnort in den Zuständigkeitsbereich einer anderen (sächsischen) Kreispolizeibehörde verlegt.
Siehe dazu auch Nummer 7.1.
5.1.7
Rechtsfolgen einer fehlenden Erlaubnis
 
a)
Verwirklichung einer Straftat
Wer einen gefährlichen Hund entgegen § 5 Abs. 1 GefHundG ohne Erlaubnis hält, macht sich gemäß § 143 Abs. 2 StGB strafbar.
Diese bundesrechtliche Vorschrift tritt neben die landesrechtliche Regelung, wonach in solchen Fällen lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 GefHundG vorliegt. Ein Verstoß gegen das landesrechtliche Haltungsverbot erfüllt also zugleich den Tatbestand einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit, wobei der Vorrang der Straftat vor der Ordnungswidrigkeit (vergleiche § 21 OWiG) und damit des Strafverfahrens vor dem Bußgeldverfahren zu beachten ist. Gemäß § 41 Abs. 1 OWiG besteht daher regelmäßig die Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Die Handlung kann aber dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn feststeht, dass eine Strafe nicht verhängt wird.
 
b)
Anwendung des allgemeinen Polizeirechts
Es liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, so dass gemäß § 1 Abs. 1 SächsPolG der Aufgabenbereich der Polizei eröffnet ist und auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden kann.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Kreispolizeibehörde in einem konkreten Fall noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat, den sie selbst vollstrecken könnte (siehe dazu unter c), etwa weil sie von der (unerlaubten) Haltung des betreffenden Hundes bisher keine Kenntnis hatte.
Die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts ist ferner dann geboten, wenn die Ortspolizeibehörden in einem konkreten Fall bereits aufgrund ihrer Polizeiverordnung tätig wurden beziehungsweise werden können.
Soweit erforderlich, wirken Kreis- und Ortspolizeibehörde zusammen und leisten sich gegenseitig Unterstützung.
Zuständig für weitere Maßnahmen sind daher – gemäß § 60 Abs. 1, 3 SächsPolG in erster Linie die Polizeibehörden, der Polizeivollzugsdienst dann, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint (§ 60 Abs. 2 SächsPolG ). Sachlich zuständig sind die Ortspolizeibehörden (§ 68 Abs. 2 SächsPolG ).
Als polizeiliche Maßnahme kommt insbesondere eine Beschlagnahme des Hundes nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG in Betracht. Die Beschlagnahme darf nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 27 Abs. 3 SächsPolG ).
Die Polizei (Ortspolizeibehörde oder Polizeivollzugsdienst, vergleiche § 60 Abs. 3 SächsPolG ) verwahrt den beschlagnahmten Hund entweder selbst oder übergibt ihn Dritten zur Verwahrung , § 29 Abs. 3 in Verbindung mit § 27, § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsPolG .
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, vor einer Entscheidung über die Einziehung nach § 28 SächsPolG und damit über den endgültigen anderweitigen Verbleib des Hundes zu prüfen, ob der Halter für die Zukunft eine Erlaubnis, gegebenenfalls mit Auflagen, erhalten kann. Insbesondere kann im Einzelfall die Zuverlässigkeit gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GefHundG bejaht werden, auch wenn der Halter sich aufgrund der bisherigen Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis strafbar gemacht hat, sofern kein wiederholter Verstoß gegen die §§ 3 bis 7 des GefHundG vorliegt.
Kann der Hund jedoch in absehbarer Zeit nicht an den bisherigen Halter herausgegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten – etwa wegen Unzuverlässigkeit des Halters –, so kann gemäß § 28 Abs. 1 SächsPolG die Einziehung angeordnet und der Hund eingezogen werden.
Die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 28 Abs. 2 SächsPolG ist zwar grundsätzlich denkbar. Eine Versteigerung wird jedoch gerade bei gefährlichen Hunden kaum erfolgreich sein, so dass nach § 28 Abs. 2 a SächsPolG auch die freihändige Veräußerung zulässig ist. Ist eine Verwertung im Sinne von § 28 Abs. 2, 2 a SächsPolG , das heißt eine Vermittlung des beschlagnahmten Hundes an einen anderen Halter nicht möglich, bleibt – nach der Systematik des Polizeirechts – nur die Vernichtung , das heißt Einschläferung des Hundes, § 28 Abs. 3 SächsPolG .
Diese Konsequenz bietet keinen Grund, die Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen, insbesondere die §§ 26 ff. SächsPolG , von vornherein auf Tiere nicht anzuwenden. Vielmehr sind für Hunde nach § 90 a Satz 3 BGB die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar; die vom Tierschutzgesetz gezogenen Grenzen sind dabei aber zu beachten.
So darf gemäß § 17 Nr. 1 TierschutzG ein Hund nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.
Die Generalklausel „vernünftiger Grund“ ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall auszufüllen. Die schmerzlose Tötung (Einschläferung, vergleiche §§ 1, 4 TierschutzG) eines beschlagnahmten und verwahrten Hundes ist als „ultima ratio“ daher nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die von dem Hund ausgehende Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier nicht wirksam abgewendet werden kann. Der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen hat dabei stets Vorrang vor dem Schutz von Leben und Gesundheit der Tiere.
Ein vernünftiger Grund für die Einschläferung eines Hundes kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn dieser
  • gefährlich im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts ist, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt und diese Gefahr trotz der Sachkunde des Personals auch bei Haltung in einem Tierheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung besteht; nicht ausreichend ist eine Aggression des Hundes gegen Sachen;
  • als nicht vermittelbar gilt; geeignete Nachweise über entsprechende, ernsthafte und umfassende Bemühungen, den Hund anderweitig unterzubringen beziehungsweise an einen neuen Halter zu vermitteln, sind aktenkundig zu machen; und
  • eine dauerhafte Haltung im Tierheim nicht artgerecht möglich ist.
Vor Anordnung der Einschläferung hat sich die gemäß §§ 28 Abs. 3, 60, 68 Abs. 2 SächsPolG zuständige Behörde mit dem Amtstierarzt ins Benehmen zu setzen.
Die Kosten der Beschlagnahme und der bis zur Einziehung erforderlichen Verwahrung trägt der Halter, § 29 Abs. 3, 1 Satz 3 SächsPolG , ebenso die Kosten der Verwertung oder einer eventuellen Einschläferung, § 28 Abs. 4 SächsPolG .
 
c)
Anwendung des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist anwendbar, wenn eine von der Kreispolizeibehörde auf der Grundlage des GefHundG erlassene Haltungsuntersagung vollstreckt werden soll.
Als Zwangsmittel kommt hier insbesondere die Ersatzvornahme (§ 24 SächsVwVG ) in Betracht.
5.2
Übergangsregelung (§ 5 Abs. 2 GefHundG )
5.2.1
Anwendungsbereich
§ 5 Abs. 2 GefHundG sieht eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für so genannte Bestandshunde vor, die bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes und/oder in der anschließenden Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2000 gehalten und bis zum 31. Dezember 2000 angezeigt wurden.
Ebenso bedürfen Halter von Nachkömmlingen von Hunden, die bis zum 31. Dezember 2000 angezeigt wurden, keiner Erlaubnis, wenn die Nachkömmlinge vor dem 31. März 2001 geboren wurden. Als Nachweis sollte eine tierärztliche Bescheinigung über das Geburtsdatum und zumindest über ein Elternteil verlangt werden.
Für Nachkömmlinge dieser Nachkömmlinge gelten dann wiederum die allgemeinen Regeln.
5.2.2
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG )
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit siehe Nummer 9.
Im Rahmen der Übergangsregelung nach § 5 Abs. 2 GefHundG besteht keine generelle Überprüfungspflicht; nur bei Anhaltspunkten für eine etwaige Unzuverlässigkeit ist der Sachverhalt näher zu prüfen.
Soweit keine Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 9 GefHundG bestehen, ist von der Zuverlässigkeit des Halters auszugehen.
5.3
Verbot der Haltung eines Hundes bei festgestellter Gefährlichkeit im Einzelfall (§ 5 Abs. 3 GefHundG )
5.3.1
Die Untersagungsverfügung ist in den Fällen des § 5 Abs. 3 GefHundG (im Einzelfall gefährliche Hunde) eine Ermessensentscheidung, bei der zwischen den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und dem Interesse des Halters, seinen Hund weiterhin selbst halten zu dürfen, abzuwägen ist.
5.3.2
Dem Halter ist eine angemessene Frist zur Abgabe des Hundes an eine Person, die eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 GefHundG für diesen Hund innehat oder kurzfristig erhalten kann, beziehungsweise an eine geeignete Stelle (zum Beispiel Tierheim, Tierpension) einzuräumen. Bei Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls, wie die Schwere des Vorfalls, der zur Untersagung führt, die tatsächlichen Unterbringungsmöglichkeiten des Hundes beim Halter oder der Grad der Unzuverlässigkeit des Halters zu berücksichtigen.
Leistet der Halter dem Haltungsverbot nicht Folge, bestimmen sich die Rechtsfolgen einer vollziehbaren Untersagung nach den unter Nummer 5.1.7 aufgeführten Grundsätzen; insbesondere kommen die dort genannten polizeilichen Maßnahmen auch hier in Betracht.
5.4
Gefahrvermeidung bei Haltung gefährlicher Hunde (§ 5 Abs. 4 GefHundG )
Eine Konkretisierung der diesbezüglichen Halterpflichten erfolgt beispielhaft in § 6 GefHundG .
5.5
Warnschilder (§ 5 Abs. 5 GefHundG )
In den Warnschildern darf nur das Begriffspaar „Gefährlicher Hund“ enthalten sein.
5.6
Nachschaurecht/Überprüfung der sicheren Haltung gefährlicher Hunde durch die Kreispolizeibehörde (§ 5 Abs. 6 GefHundG )
5.6.1
Umfang
Die Überprüfung hat folgende Gesichtspunkte zu umfassen:
 
a)
die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen; dabei ist vor allem auf verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung (zum Beispiel Umfriedung, Anbindehaltung) zu achten.
 
b)
das Warnschild; insbesondere ist zu überprüfen, ob es gut lesbar ist und ob der Warncharakter deutlich wird; sowie
 
c)
die Einhaltung der dem Halter erteilten Auflagen.
Die Nachschau soll anlassbezogen, ansonsten je nach Erforderlichkeit in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die Kreispolizeibehörden legen dem Staatsministerium des Innern einmal jährlich, jeweils zum 15. März auf dem Dienstweg über die Regierungspräsidien einen Bericht über durchgeführte Nachschauen und deren Ergebnisse vor.
5.6.2
Verfahren
Die nachschauenden Personen handeln, sofern sie nicht Bedienstete der Kreispolizeibehörde sind, als Beauftragte der Kreispolizeibehörde. Sowohl Bedienstete als auch Beauftragte müssen sich entsprechend ausweisen (§ 8 SächsPolG ).
Die nachschauenden Personen müssen sachkundig sein. Bestehen Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation, kann der Polizeivollzugsdienst hinzugezogen werden. Auf die Vorschriften der Vollzugshilfe §§ 61 ff. SächsPolG wird hingewiesen.
Der Halter, Eigentümer oder sonst Berechtigte ist rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben.
Über die Gegenstände und das Ergebnis der Nachschau sowie über gegebenenfalls getroffene Maßnahmen ist eine Niederschrift zu fertigen. Im Übrigen ist § 25 Abs. 7 SächsPolG entsprechend anzuwenden.
Je nach Ergebnis der Überprüfung kommen nachträgliche oder weitere Auflagen, gegebenenfalls auch der Widerruf der Haltungsgenehmigung oder die Einleitung eines Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Betracht.
5.6.3
Verfahren bei Weigerung des Halters
Die Befugnis, zum Zwecke der Nachschau die Räumlichkeiten und Freianlagen zu betreten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird, besteht nur, sofern und soweit der Halter, der Eigentümer oder der sonst Berechtigte dies gestattet.
Weigert sich der Halter trotz seiner gesetzlichen Verpflichtung, ist darüber ein Aktenvermerk zu fertigen. Darin werden nach Möglichkeit auch die Gründe für die Weigerung festgehalten. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist eine erneute Nachschau zu einem späteren Termin zu halten; in Betracht kommt zum Beispiel auch eine nachträgliche Auflage, die Nachschau zu dulden, oder bei wiederholter Weigerung eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Halters und in der Folge gegebenenfalls der Widerruf der Genehmigung oder eine Haltungsuntersagung.
Zur Durchsetzung der gesetzlichen Gestattungspflicht können Zwangsmittel gemäß §§ 19 ff. SächsVwVfG angewandt werden.
6
Anlein- und Maulkorbpflicht (§ 6 GefHundG )
Konkretisierende Hinweise hierzu können sich zum Beispiel aus dem Sachverständigengutachten nach § 1 Abs. 2 DVOGefHundG (Wesensanalyse) ergeben.
Anwendungsbereich
Die in § 6 GefHundG genannten Pflichten obliegen den Haltern aller gefährlichen Hunde, also auch der gemäß § 5 Abs. 2 GefHundG angezeigten Hunde.
6.1
Reichweite
6.1.1
Maulkorbpflicht (§ 6 Abs. 1 GefHundG )
Folgende Anforderungen an die Beschaffenheit sind zu beachten:
 
a)
Der Maulkorb muss vor Verletzungen und Beschädigungen schützen und bei korrekter Befestigung das Beißen sicher verhindern . So genannte „Halties“ und so genannte „Kopfführer“ entsprechen diesen Bedingungen nicht. Nicht beißsicher ist ein Maulkorb, wenn er nur vor schweren Verletzungen schützt (wie zum Beispiel Lederriemen).
 
b)
Zudem muss er so beschaffen sein, dass das Tier ausreichenden Spielraum zur Öffnung des Fangs zum Temperaturausgleich (Hecheln) eingeräumt bekommt. Zu kleine beziehungsweise eng anliegende Beißkörbe können bei hoher körperlicher Belastung oder warmer Witterung zu Kreislaufzusammenbrüchen führen.
 
c)
Bestimmte Materialien wie zum Beispiel Nylon können infolge von Sauerstoffmangel bei körperlicher Belastung die Gesundheit erheblich gefährden! Ein Beißkorb sollte ferner nicht zu schwer und aus sterilem Material sein; er darf nicht den Abfluss von austretendem Speichel verhindern, Bakterien und Viren absorbieren und damit infektiös sein.
6.1.2
Anleinpflicht (§ 6 Abs. 1 GefHundG )
Eine zur Führung eines gefährlichen Hundes als geeignet anzusehende Leine muss ausreichenden Kontrollmechanismus über den Hund durch den Hundeführer ermöglichen. Die Hundeleine muss auf jeden Fall reiß- und bruchfest sein. In begründeten Einzelfällen kann die Leinenlänge per Auflage durch die Kreispolizeibehörde vorgeschrieben werden. So kann beispielsweise bei einem ständig wildernden Hund eine 10 m lange – so genannte Schleppleine – ausreichend sein, während bei einem bissigen Hund eine Leinenlänge von maximal zwei Metern vorgeschrieben werden kann.
6.2
Geeignetheit zum Führen eines Hundes (§ 6 Abs. 2 GefHundG )
(keine Erläuterungen)
6.3
gleichzeitiges Führen von mehreren Hunden (§ 6 Abs. 3 GefHundG )
Nicht erfasst ist das Führen eines gefährlichen zusammen mit einem oder mehreren ungefährlichen Hund(en).
Im konkreten Einzelfall können Bestimmungen dazu durch Auflage getroffen werden.
6.4
weiterführende Regelungen (§ 6 Abs. 4 GefHundG )
Beim Erlass von Polizeiverordnungen nach § 14 ist die höherrangige und abschließende Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 zu beachten.
7
Mitteilungspflichten (§ 7 GefHundG )
§ 7 GefHundG erfasst die Haltung von
  • vermutet gefährlichen Hunden, soweit die Vermutung nicht widerlegt wurde (§ 1 Abs. 1 und 2 GefHundG , § 1 Abs. 1 DVOGefHundG ),
  • im Einzelfall gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 3, 4 GefHundG ) sowie von
  • Hunden, die nach der Übergangsregelung (§ 5 Abs. 2 GefHundG ) angezeigt wurden.
7.1
Anzeigepflichten des Halters (§ 7 Abs. 1 GefHundG )
Die in § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GefHundG geregelten Anzeigepflichten des Halters bestehen gegenüber der für ihn bis zum anzeigepflichtigen Ereignis örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde.
Der Halter hat jede Veränderung, die die Haltung des gefährlichen Hundes betrifft, unverzüglich anzuzeigen. Hierfür ist dem Halter ein Formblatt entsprechend Anlage 2 auszuhändigen.
7.1.1
Aufgabe des Hundes und Wohnungswechsel des Halters
Eine Anzeigepflicht im Sinne von § 7 Abs. 1 GefHundG besteht, wenn die Haltung an einem bestimmten Ort aufgegeben wird.
 
a)
§ 7 Abs. 1 GefHundG erfasst nicht nur die freiwillige Aufgabe eines Hundes bei Abgabe an einen anderen Halter, sondern nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch den Verlust des Hundes ohne oder gegen den Willen des Halters, also die Fälle, in denen der Hund abhanden gekommen , insbesondere entlaufen ist, gestohlen wurde oder gestorben ist. In diesen Fällen besteht eine vergleichbare (Gefahren-)Lage, weil die Kreispolizeibehörde den Aufenthaltsort des Hundes nicht kennt.
 
b)
Ferner besteht eine Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 GefHundG bei jedem Wohnungswechsel des Halters, auch innerhalb einer Gemeinde oder des Zuständigkeitsbereichs der Kreispolizeibehörde. Ohne Kenntnis des veränderten Verbleibs des Hundes ist die effektive Aufgabenerfüllung der Kreispolizeibehörde nicht möglich.
Die Anzeige muss Angaben zum zukünftigen Wohnsitz des Halters und zum Ort, an dem der Hund untergebracht sein wird, enthalten.
7.1.2
Halterwechsel
Die Übermittlung der erlangten Daten (Name, Anschrift) an die für den neuen Halter zuständige Kreispolizeibehörde („Kontrollmitteilungen“) ist gemäß § 13 SächsDSG zulässig.
7.2
Übermittlung von Daten durch die Gemeinde an die Kreispolizeibehörde (§ 7 Abs. 2 GefHundG )
Die für den neuen Halter zuständige Kreispolizeibehörde erhält Kenntnis von Name und Anschrift des neuen Halters grundsätzlich durch diesen selbst. Die entsprechende Mitteilungspflicht des für ihn zuständigen Gemeindesteueramtes nach Absatz 2 entsteht nur, wenn die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat, die zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Hunden unterscheidet.
8
Sachkunde (§ 8 GefHundG )
8.1
Themenkatalog (vergleiche §§ 3, 4 Abs. 1  DVOGefHundG )
Die zum Nachweis der Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GefHundG ) erforderlichen Kenntnisse beziehen sich auf die acht zu prüfenden Themenbereiche:
  • Umweltverhalten
  • Sozialverhalten
  • Triebverhalten
  • Gesundheit
  • Recht und Gesetz
  • Erziehung
  • Haltung
  • Aggressionen.
Diese Themenbereiche sind in erster Linie Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung. Diesbezügliche Kenntnisse werden aber auch im praktischen Teil – als Hintergrundwissen – vorausgesetzt.
Den Kreispolizeibehörden liegt ein vom Staatsministerium des Innern für verbindlich erklärter Themenkatalog gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DVOGefHundG (Stand: Juli 2001) vor.
Er dient den Kreispolizeibehörden als Material, auf dessen Grundlage die Fragen zum theoretischen und zum praktischen Teil der Sachkundeprüfung auszuarbeiten sind.
Auf Anfrage ist interessierten Prüfungsbewerbern zur Vorbereitung auf die Prüfung eine Mehrfertigung auszuhändigen.
8.1.1
Theoretische Kenntnisse (§ 4 Abs. 4 DVOGefHundG )
Der theoretischen Prüfung wird im Wesentlichen der mit dem Staatsministerium des Innern abgestimmte, über die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen mit Schreiben vom 25. April 2001 an die Kreispolizeibehörden herausgegebene Fragenkatalog (in der Fassung vom 21. Juni 2001) zugrundegelegt.
Es wird empfohlen, daraus etwa 25, von Termin zu Termin unterschiedliche, Fragen auszuwählen. Es ist darauf zu achten, dass aus jedem der 8 Themenbereiche des Themenkatalogs mindestens zwei Fragen gestellt werden.
8.1.2
Praktische Kenntnisse (§ 4 Abs. 5 DVOGefHundG )
Die in der Sachkundeprüfung erfassten praktischen Fähigkeiten beziehen sich auf den zwischenartlichen Umgang zwischen Halter und Hund. Dabei stehen die körperliche und die psychische Kommunikation mit einem fremden Hund im Vordergrund.
Zur Prüfung der Fähigkeit, ihre Sachkunde in der Praxis anzuwenden, erhält die zu prüfende Person die Aufgabe,
 
a)
mit dem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten, für sie fremden Hund sozialen Kontakt aufzunehmen;
 
b)
den Hund im Rahmen der Kontaktaufnahme anzufassen (streicheln, tätscheln und so weiter);
 
c)
eine scheinbare Kontrolle der Pfotenballen (Verletzung) und der Ohren (Verschmutzung) durchzuführen;
 
d)
den Hund anzuleinen und ihn kurzfristig – auch unter Ablenkung – (1 bis 2 Minuten) zu führen;
 
e)
den Hund aus der Hand zu füttern;
 
f)
abschließend das Tier zum Spielen zu motivieren.
8.2
Sachkundeprüfung
8.2.1
Einrichtung des Prüfungsausschusses (§ 4 Abs. 2 Satz 1 DVOGefHundG )
Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung , die insbesondere Bestimmungen zu folgenden Punkten enthält:
 
a)
Beschlussfähigkeit
 
b)
für das Zustandekommen eines Beschlusses notwendige Mehrheit
 
c)
Hinweis auf die Kostenregelung
 
d)
Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen.
 
Zusätzlich kann die Geschäftsordnung eine Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder enthalten.
Ferner erlässt er eine Prüfungsordnung , die mindestens Bestimmungen zu folgenden Punkten enthält:
 
a)
Voraussetzungen für die Zulassung der Teilnehmer zur Prüfung
 
b)
Prüfungsinhalt (vergleiche oben 8.1)
 
c)
Protokollierung des Prüfungsverlaufs einschließlich Inhalt und Ergebnis
 
d)
Kriterien für die Bewertung des Prüfungsergebnisses
 
e)
schriftliche Begründung des Prüfungsergebnisses sowie Hinweis auf Recht des Bewerbers zum Widerspruch bei Nichtbestehen oder Ausschluss des Bewerbers.
8.2.2
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (§ 4 Abs. 2 DVOGefHundG )
Die Ausschussmitglieder müssen nicht selbst die Sachkundeprüfung nach §§ 3 ff. DVOGefHundG abgelegt haben.
Die erforderliche Sachkunde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 DVO ist zu bejahen, wenn das Ausschussmitglied
 
a)
im Umgang mit Hunden vertraut ist; dies können zum Beispiel (aktive!) Mitglieder beziehungsweise Mitarbeiter von Tierschutzorganisationen, Hundevereinen, Zuchtverbänden oder Tierheimen sein;
 
b)
Sachverständiger im Sinne des § 2 DVOGefHundG ist;
 
c)
(näher zu bezeichnende) Lehrgänge und/oder Schulungen besucht hat;
 
d)
Amtstierarzt ist.
 
Der Vertreter des Ordnungsamtes ist in erster Linie dazu berufen, die rechtlichen Fragen der Prüfung sowie deren ordnungsgemäßen Ablauf zu überwachen.
8.2.3
Ablauf der Prüfung (§ 4 Abs. 4 und 5 DVOGefHundG )
 
a)
Der theoretischen Teil der Prüfung sollte vorbehaltlich der Einschätzung der Prüfungskommission als bestanden bewertet werden, wenn der Prüfungsbewerber in jedem Bereich mindestens zwei Fragen, insgesamt mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet hat.
Die Fragen sind gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 DVOGefHundG mündlich mit dem Prüfungsbewerber zu erörtern.
 
b)
Der praktische Teil der Prüfung soll 15 Minuten nicht überschreiten.
Er gilt als bestanden, wenn die Prüfungskommission keine Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit des künftigen Halters zum praktischen Umgang mit einem Hund hat.
Der Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission entweder
  1. erhebliche Zweifel an den gezeigten Umgangsformen des künftigen Hundehalters hat (zum Beispiel: zu grober, nicht artgerechter Umgang) oder
  2. der künftige Hundehalter der vorgesehenen sozialen Kontaktaufnahme mit deutlich erkennbaren Berührungsängsten begegnet.
 
c)
Bei dem durch die zuständige Prüfungskommission zur Verfügung gestellten Hund (§ 4 Abs. 5 DVOGefHundG ) sollte es sich um einen ungefährlichen Hund handeln, der mittelgroß bis groß und umgänglich, unbefangen, ausgesprochen sozialverträglich und spielfreudig ist. Diensthunde, die besondere Schutzaufgaben wahrnehmen, sind im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung ungeeignet.
Grundsätzlich trägt der Landkreis/die Kreisfreie Stadt für den Zeitraum der Prüfung als Inhaber der Sachherrschaft die Tierhalterhaftung.
8.2.4
Bei Bestehen der gesamten Prüfung ist dies durch eine amtliche Bescheinigung zu dokumentieren (§ 4 Abs. 7 DVOGefHundG ).
Bei Bestehen nur eines Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zu geben, den anderen Teil innerhalb angemessener Zeit zu wiederholen (§ 4 Abs. 4 DVOGefHundG ).
8.3
Sachkundenachweis (§§ 4 Abs. 6, 5 DVOGefHundG )
8.3.1
Die Nachweise über die Sachkunde von Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen sind gemäß § 4 Abs. 6 DVOGefHundG anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für den Nachweis inhaltlich den Anforderungen an den Sachkundenachweis gemäß § 8 GefHundG in Verbindung mit § 3 DVOGefHundG entsprechen.
Unter „Stelle“ ist nur eine Behörde zu verstehen. Hat eine private Organisation den Nachweis ausgestellt, holt das Staatministerium des Innern eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes ein, in dem die Organisation ihren Sitz hat.
8.3.2
Das Staatsministerium des Innern kann vor dem In-Kraft-Treten des GefHundG erlangte Nachweise der Sachkunde anerkennen, wenn die Voraussetzungen für den Nachweis inhaltlich den Anforderungen an den Sachkundenachweis gemäß § 8 GefHundG in Verbindung mit § 3 DVOGefHundG entsprechen.
8.3.3
Die Kreispolizeibehörde legt bei ihr eingereichte Nachweise im Sinne der Nummern 8.3.1.und 8.3.2 über das Regierungspräsidium dem Staatsministerium des Innern zur Prüfung vor.
9
Zuverlässigkeit
Die für die Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 9 GefHundG erforderlichen personenbezogenen Daten sind in erster Linie beim Antragsteller selbst zu erheben.
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Betroffene aufzufordern, ein Führungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG beizubringen.
9.0
Übermittlung von Erkenntnissen, insbesondere personenbezogenen Daten an die Kreispolizeibehörden
Eine Regelüberprüfung ähnlich wie im Waffenrecht (standardisierte Anfragen bei Polizei und Gemeinde/Meldebehörde) ist mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht zulässig.
Vielmehr kommt die Überprüfung der Angaben des Antragstellers nur im Einzelfall und nur dann in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuverlässigkeit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 GefHundG zu verneinen ist, etwa weil er zu einzelnen Fragen keine Angaben macht oder der Aufforderung zur Vorlage bestimmter geeigneter Nachweise nicht nachkommt.
Es dürfen nur solche Daten abgefragt werden, die für die Erfüllung der kreispolizeilichen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 9 GefHundG erforderlich sind. In diesem Fall ist ein Datenübermittlungsersuchen an die öffentliche Stelle zu richten, die allgemein über entsprechende personenbezogene Daten verfügt.
Im Einzelfall kommen daher Anfragen insbesondere an folgende Behörden in Betracht:
  • Bundeszentralregister
  • Polizeivollzugsdienststellen
  • Strafverfolgungsbehörden
  • Zivilgerichte und Staatsanwaltschaften
  • Vormundschaftsgerichte
  • für tierschutzrechtliche Angelegenheiten zuständige Stellen.
9.1
Zwingend zu verneinende Zuverlässigkeit
Da in ein Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nur Verurteilungen zu mehr als neunzig Tagessätzen Geldstrafe beziehungsweise mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe aufzunehmen sind, kann die Zuverlässigkeit insoweit nicht ohne weiteres bejaht werden, wenn dort keine Eintragungen vorhanden sind.
9.2
Regelmäßig zu verneinende Zuverlässigkeit
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GefHundG begründen, so kann die Kreispolizeibehörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller betreut wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GefHundG ) , so kann die Kreispolizeibehörde das zuständige Vormundschaftsgericht um Mitteilung gemäß § 69 k FG bitten.
10
Sonstige Maßnahmen und Hinweise
Die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen führt auf Anforderung Schulungsmaßnahmen für Polizeidienststellen und Kreispolizeibehörden durch.
11
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Dresden, den 28. September 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

 

ANLAGE 1
• Rahmenbedingungen der Wesensanalyse (zu Nummer 1.2.3 a)
ANLAGE 2
• MUSTER Formblatt für Mitteilungen des Halters
ANLAGE 3
• MUSTER Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
ANLAGE 4
• MUSTER Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
ANLAGE 5
• MUSTER Negativzeugnis (bei widerlegter Gefährlichkeitsvermutung)

 

Anlage 1
zur VwVGefHundG

Durchführungsbestimmungen zur Wesensanalyse

Zur Gewährleistung zumindest annähernd einheitlicher Überprüfungskriterien im Freistaat Sachsen kommt der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen im Testverfahren eine besondere Bedeutung zu.
Diese Rahmenbedingungen sind innerhalb des einheitlich zu verwendenden Formulars Wesensanalyse bereits präzisiert und werden – wie auch die Ergebniswertung im Verhaltensdiagramm – nachstehend erläutert.

Formular Wesensanalyse

Die Durchführung der Wesensanalyse muss insgesamt 12 verschiedene Testbereiche (Umweltverhalten 3 x, Beuteverhalten 1 x, innerartliches Sozialverhalten 1 x, zwischenartliches Sozialverhalten 7 x) enthalten.
Der Schwerpunkt des Testverfahrens liegt somit eindeutig im Bereich des zwischenartlichen Sozialverhaltens Mensch/Hund.
Das zu verwendende Formular enthält für jeden Testbereich neun Beurteilungspunkte, wobei lediglich die Punkte acht und neun die tatsächliche Gefährlichkeit eines Hundes hervorheben.
Der Unterschied zwischen Punkt acht und Punkt neun liegt in der nicht mehr möglichen Kontrollierbarkeit des Hundes bei inadäquatem Aggressionsverhalten (Punkt neun). Punkt acht erfüllt der gesteigert aggressive Hund, dessen Hemmungsprozesse im Konfliktgeschehen abrufbar sind.
Bei einem Mischverhalten des Hundes (Angst/Aggression beziehungsweise Defensivaggression) werden im Formular beide Bereiche angekreuzt. Später jedoch wird auf dem Diagramm-Formular lediglich die Bewertung der Aggression eingetragen, da zur Beurteilung der Gefährlichkeit ausschließlich Aggressionsverhalten relevant ist.

1.
Test Geräusche: Das Verhalten eines Hundes bei verschiedenen Geräuschen kann im Einzelfall zu inadäquatem Aggressionsverhalten führen. Dieses wiederum muss als Konflikthandlung bewertet werden. Die Problematik liegt dabei in einem erhöhten Risiko aggressiver Übersprungshandlungen im Sozialbereich. Eine konkrete Festlegung der zu verwendenden Geräuschkulisse wird als nicht sinnvoll erachtet, jedoch sollten mindestens fünf der im Formular vorgegebenen Geräusche Anwendung finden.
Beim Knalllaut ist darauf zu achten, dass das Geräusch mindestens der Lautstärke einer Schreckschusspistole (Kal. 6 mm) entspricht.
Im Testverlauf ist auf eine Ausgewogenheit der Geräuschvielfalt zu achten.
2.
Test bewegte Objekte: Als so genanntes Pflichtobjekt werden bei diesem Test ein heranfahrender beziehungsweise vorbeifahrender Pkw sowie ein Fahrrad vorausgesetzt. Alle weiteren bewegten Objekte werden freigestellt. Zum Vorschlag kommen Kinderwagen, Rasenmäher, Schubkarre, ferngesteuerte Kleinfahrzeuge, Regenschirme, Skateboard usw. Neben Pkw und Fahrrad sind mindestens drei weitere bewegte und unterschiedliche Objekte in den Test mit einzubeziehen.
3.
Test unbewegte Objekte: Erfahrungsgemäß eignen sich zur Konfliktbeurteilung künstliche Figuren (Höhe 50 cm bis 150 cm) in Form tierischer oder menschlicher Gestalten (Gartenzwerge, Hunde und so weiter) am besten. Sogenannte Alltagsgegenstände (Taschen, Beutel, Mülltonnen und Ähnliches) stellen nur sehr vereinzelt Stressfaktoren dar. Deshalb wird neben beliebigen Alltagsgegenständen die Verwendung von mindestens zwei unterschiedlichen, künstlichen Figuren im Test vorgeschrieben.
4.
Test Beutehandlungen: Gesteigertes Aggressionsverhalten bei spielerischen Beutehandlungen (Ball, Stock und sonstiger Beuteersatz) tritt relativ selten auf, kommt jedoch vereinzelt in extremer Form vor.
Entsprechend veranlagte Hunde lassen sich in einer spielerischen Auseinandersetzung in einen so genannten „Beuterausch“ versetzen und zeichnen sich dann durch fehlende Hemmungsprozesse aus. Im Einzelfall führt dies zu aggressiven Attacken gegen vermeintliche Beutekontrahenten oder der Hund fällt beim Versuch der Beutetrennung durch ein plötzlich fehlendes Schmerz- beziehungsweise Einwirkungsempfinden auf (Triebstarre).
Der Beurteiler muss in der Lage sein, Beutespiele zu initiieren, die bei entsprechend veranlagten Hunden das beschriebene Verhalten auslösen können. Eine Festlegung auf Form und Art des verwendeten Beuteersatzes (Gegenstand) ist nicht sinnvoll. Stattdessen sollten mehrere Beutestücke unterschiedlicher Art ausprobiert werden, um vorhandene Vorlieben des Hundes zu erkennen.
Extreme Beutehandlungen mit gesteigertem Aggressionsverhalten können auch unter Beachtung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen am angeleinten Hund durch das nahe Vorbeigehen an anderen Haus- oder Nutztieren überprüft werden. Hunde, die dabei extrem aggressiv und nicht kontrollierbar Offensivhandlungen an dem anderen Tier vornehmen, gelten als mindestens unangemessen aggressiv.
5.
Test Hundebegegnungen: Diese Testreihe ist zur Bestimmung von innerartlichem Sozialverhalten ausgesprochen wichtig und deshalb an folgende Kriterien gebunden: Die für die Analyse verwendeten Begegnungshunde müssen dem Geschlecht des zu prüfenden Hundes entsprechen und geschlechtsreif sein. Weiterhin müssen mindestens zwei in Rasse, Farbe und Größe unterschiedliche Hunde verwendet werden.
Darüber hinaus können selbstverständlich auch weitere Hunde beliebigen Geschlechts verwendet werden.
Im Test sollten mindestens drei der nachstehenden Begegnungsvarianten Anwendung finden:
  1. Der zu prüfende Hund und der Begegnungshund gehen zeitgleich aufeinander zu und kurz vor dem Zusammentreffen aneinander vorbei.
  2. Der zu prüfende Hund geht an dem sitzenden, stehenden oder liegenden Begegnungshund vorbei.
  3. Der Begegnungshund geht an dem sitzenden, stehenden oder liegenden Prüfungshund vorbei.
  4. Der zu prüfende Hund wird an dem angebundenen und innerhalb des Leinenspielraums frei beweglichen Hund vorbeigeführt.
  5. Der zu prüfende Hund wird angebunden, allein gelassen und der Begegnungshund wird an ihm vorbeigeführt.
6.
Test Kontaktaufnahme durch Fremdperson: In diesen Testbereich dürfen keine bewusst durchgeführten Bedrohungen einfließen. Der Beurteiler bewegt sich in normalem Schritt und unbefangen zum angeleinten Hund und bewertet dessen Verhalten.
Der Beurteiler darf erst in unmittelbarer Berührungsnähe zum Hund stehen bleiben. Bei extremem Meideverhalten in Verbindung mit defensiver Aggression, bei offensiver Aggression und auch bei offensichtlicher Unbefangenheit wird ohne festgelegte Maßnahmenvorgabe vom Beurteiler erwartet, dass er seine kommunikativen Verhaltensweisen dem Verhalten des Hundes anpasst und dabei bewusst die Zielvorgabe (Erkennen einer inadäquaten Aggression) berücksichtigt.
Dabei ist ein fließender Übergang in den siebten Testbereich (Angst des Beurteilers) jederzeit möglich.
7.
Test Angst-, Fluchtverhalten: Sinnvollerweise kann dieser Bereich unmittelbar an den vorhergehenden Testabschnitt angeschlossen werden.
Der Beurteiler suggeriert dem zu prüfenden Hund durch körperliche Signale Angst und Meideverhalten. Erfahrungsgemäß neigen dabei Hunde mit Mängeln im zwischenartlichen Sozialverhalten vereinzelt zu offensiven Aggressionshandlungen (Angstbeißer).
Offensive Aggressionshandlungen, die ein Nachsetzen beziehungsweise Hetzen des Beurteilers beinhalten, sind immer mit dem Punkt acht oder neun zu bewerten.
8.
Test schnelle Person: Motorisch beschleunigte Bewegungsabläufe bei Menschen (Beispiel Jogger) enthalten relativ häufig konfliktauslösende Faktoren, die unterschiedliche Verhaltensweisen (Meideverhalten bis offensive Aggression) auslösen können.
Der Beurteiler sollte darauf achten, außer einem läuferischen Bewegungsmuster noch andersartige Bewegungsstrukturen, wie beispielsweise gymnastische Übungen (Kniebeugen, Liegestützen und so weiter) einfließen zu lassen.
9.
Test langsame Person: Motorisch verlangsamte Bewegungsabläufe bei Personen enthalten ebenfalls konfliktfördernde Elemente und können deshalb inadäquates Aggressionsverhalten nach sich ziehen.
Der Beurteiler sollt darauf achten, dass neben der verlangsamten Motorik auch eine körperliche Entstellung erfolgen muss (weiter Mantel, Hut, Krückstock); ansonsten kann eine personenbezogene Assoziation des Hundes zum Beurteiler (mittlerweile bekannte Person) das Testergebnis verfälschen.
Als besonders sinnvoll wird erachtet, im Rahmen gegebener Möglichkeiten einen personellen Wechsel zu vollziehen.
10.
Test ruhende Person: Eine bewegungslos sitzende, kniende, kauernde oder liegende (nicht stehende) Person wirkt im Einzelfall konfliktfördernd und kann somit Auslöser für Aggressionshandlungen werden.
11.
Test drohende Person: Extreme, psychisch hoch belastende Drohgebärden des Beurteilers sind bei fast allen Hunden konfliktauslösend und rufen somit Angst-, Aggressions- oder ein entsprechendes Mischverhalten hervor. Hier muss der Beurteiler deutlich zwischen einer Defensivaggression – diese gehört zum Normalverhalten – und einer Offensivaggression unterscheiden. Wendet sich der Beurteiler im Rahmen dieses Testes vom Hund ab, darf dieser nicht aggressiv nachsetzen. Damit zeigt er ein inadäquates Aggressionsverhalten, denn das Nachsetzen hat für den Hund keine existenzielle Bedeutung mehr und ist somit nicht mehr dem Normalverhalten, sondern einem mindestens übersteigerten Aggressionsverhalten zuzuordnen.
Ein unmittelbares, kurzzeitiges Nachsetzen kann im Einzelfall eine Entspannungshandlung des Hundes sein und ist nur dann als unangemessene Aggression anzusehen, wenn das Nachsetzen in offensichtliche Beißattacken mündet.
Zur Bedrohung des Hundes können auch Gegenstände (Stock, Schirm oder Ähnliches) verwendet werden.
12.
Test bedrängende Person: Wenn die Bedrohung durch den Beurteiler keine extremen Verhaltensweisen im Hund hervorruft, kann die körperliche Bedrängung als Übergang von der Bedrohung aus durchgeführt werden. Eine Bedrängung darf nicht über ein leichtes körperliches An-Den-Hund-Pressen hinausgehen, also keinesfalls Schläge, Tritte oder Stöße beinhalten.

 

Formular Verhaltensdiagramm

Nachdem das Formblatt „Wesensanalyse“ ausgefüllt wurde, sind die entsprechenden Daten auf das Formular Verhaltensdiagramm zu übertragen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Gefährlichkeit eines Hundes gilt als widerlegt, wenn in keinem der zwölf Testabschnitte die Bewertung acht oder neun erreicht wurde.
  • Als übersteigert oder panisch aggressiv gilt ein Hund nur dann, wenn sein Aggressionsverhalten über das existenzielle Bedürfnis einer Verteidigung hinaus auf Angriffe gegen Personen, Tiere oder Sachen abzielt.
  • Die Empfehlung zur Euthanasie beziehungsweise Tötung des Hundes ist nur in begründeten Ausnahmefällen und – bei entsprechendem Antrag des Halters – nach einer weiteren Wesensanalyse durch einen zweiten Gutachter zulässig.
  • Sollte der Beurteiler im Rahmen der Wesensanalyse zur Überzeugung gelangen, dass sich das auffällige Verhalten eines Hundes durch therapeutische Maßnahmen in einem übersehbaren Zeitraum modifizieren lässt, kann dies im Gutachten berücksichtigt beziehungsweise empfohlen werden. Sollte im weiteren Verlauf der Hund tatsächlich in dem bestimmten Problembereich erfolgreich therapiert worden sein, kann dies nach einer Prüfung durch den Gutachter zu einer anschließenden Aufhebung der Auflagen führen.

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3, Blatt 2

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 43, S. 1042
    Fsn-Nr.: 22-V01.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Oktober 2001

    Fassung gültig bis: 27. November 2008