Gesetz
über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung
Vom 16. Oktober 1992
Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung
Unter dem Namen „Sächsische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dresden errichtet. Sie entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige (soziale) Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 53 und 55 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweiligen Fassung. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist auf solche beschränkt, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind (§ 48 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung vom 24. Juli 1986, BGBl. I S. 1239). Gefördert werden Stiftungszwecke im Freistaat Sachsen. Sie stellt sich nach außen entsprechend dem jeweiligen Stiftungszweck dar.
(2) Die Stiftung fördert
- a)
- die Erhaltung von Kulturwerten und die Denkmalpflege sowie andere kulturelle Zwecke, soweit diese nicht durch die Kulturstiftung gefördert werden,
- b)
- den Naturschutz,
- c)
- den Umweltschutz,
- d)
- die Berufsausbildung und
- e)
- soziale Zwecke.
Die Förderung kann nach Schwerpunkten erfolgen, die jeweils durch den Stiftungsrat festgelegt werden.
(3) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen sowie durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(4) Die Stiftung kann ihre satzungsmäßigen Zwecke auch dadurch erfüllen, daß sie Spenden für die in Absatz 2 genannten Zwecke an andere Körperschaften zur Verwirklichung solcher Zwecke weiterleitet.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- a)
- einem Geldbetrag in Höhe von 100 000 DM aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen,
- b)
- sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind.
(2) Die Bildung von Sondervermögen entsprechend dem jeweiligen Stiftungszweck ist zulässig.
(3) Als Sondervermögen wird ein Naturschutzfonds errichtet. Dieser Fonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit.
(4) In den Naturschutzfonds fließen dafür zweckgebundene Mittel, insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen und andere zweckgebundene Zuwendungen. Die Zuwendungen werden zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 verwendet, soweit nicht die Zuführung zum gebundenen Sondervermögen (Stiftungsvermögen) bestimmt wird.
§ 4
Vermögensverwaltung
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
(2) Veräußerte Bestandteile des rentierenden Vermögens sind durch Erwerb anderer rentierender Vermögenswerte zu ersetzen; für veräußerte Grundstücke sind wieder Grundstücke zu beschaffen.
(3) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 13 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.
(4) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse) dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(5) Der Naturschutzfonds ist in seinem Bestand, in den Zu- und Abgängen seines Bestandes sowie daraus erzielten Erträgnissen und geleisteten Mittelverwendungen getrennt von dem übrigen Stiftungsvermögen zu führen. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4.
§ 5
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus:
- 1.
- dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
- 2.
- den Erträgnissen aus Fiskalerbschaften,
- 3.
- Spenden,
- 4.
- sonstigen Einnahmen und Zuwendungen (Zuschüsse), soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
§ 6
Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten (Personal-, Sach-, Werbe- und sonstige Kosten sowie Auslagen) trägt der Freistaat Sachsen. Die Abrechnung erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres.
§ 7
Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
§ 8
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung sowie die Vermögensübersicht. Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Stiftungsmittel; hierzu kann er Richtlinien erlassen.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus:
- 1.
- dem Ministerpräsidenten,
- 2.
- dem Staatsminister der Finanzen,
- 3.
- drei Vertretern des Landtags,
- 4.
- zwei Vertretern aus gesellschaftlichen Gruppen, die im Bereich des Stiftungszwecks (§ 2) tätig sind,
- 5.
- zwei Vertretern der Staatsministerien.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 werden durch den Landtag bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 5 werden von der Staatsregierung berufen.
(4) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Ministerpräsident. Er wird durch den Staatsminister der Finanzen vertreten. Die Vertretung der Mitglieder des Stiftungsrates regelt die Satzung.
(5) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
§ 9
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
§ 10
Verantwortlichkeit der Organmitglieder
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.
§ 11
Satzung
Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt, die vom Stiftungsrat erlassen wird.
§ 12
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht unmittelbar der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.
§ 13
Beendigung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
§ 14
Sonstiges
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1483).
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt