Gesetz
über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über die Kindertageseinrichtungen
Vom 16. Oktober 1992
§ 1
Berechtigte
(1) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer
- 1.
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes im Freistaat Sachsen hat,
- 2.
- sein Kind selbst betreut und erzieht, ohne einen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SäKitaG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237) in Anspruch zu nehmen und
- 3.
- die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. I S. 2954) erfiillt.
(2) Wurde Bundeserziehungsgeld aufgrund der Härtefallregelung des § 1 Abs. 7 BErzGG gezahlt oder wird eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen.
§ 2
Anspruchsdauer
(1) Landeserziehungsgeld wird im Anschluß an den Bezugszeitraum für Bundeserziehungsgeld gemäß § 4 Abs. 1 BErzGG gewährt
- 1.
- für Kinder des Jahrgangs 1992 für 6 Monate, in der Regel vom 19. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes,
- 2.
- für Kinder des Jahrgangs 1993 für 6 Monate, in der Regel vom 25. bis zum 30. Lebensmonat des Kindes,
- 3.
- für Kinder der Jahrgänge ab 1994 für 12 Monate, in der Regel vom 25. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG wird Landeserziehungsgeld entsprechend der in Absatz 1 genannten Dauer längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt.
(2) Der Anspruch endet vorzeitig mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 entfallen ist.
§ 3
Höhe des Landeserziehungsgeldes
(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt 400 DM monatlich.
(2) Es wird beim Überschreiten der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 BErzGG vom Beginn des Anspruches an gemindert in entsprechender Anwendung des§ 5 Abs. 3 BErzGG. Ein Betrag von weniger als 20 DM monatlich wird nicht gewährt.
(3) Mutterschaftsgeld und entsprechende Bezüge während der Schutzfrist werden, abweichend von§ 7 BErzGG, auf Landeserziehungsgeld nicht angerechnet.
§ 4
Antragstellung
Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung.
§ 5
Zuständige Behörde
Zuständige Behörden für die Ausfiihrung dieses Gesetzes sind die Ämter für Familie und Soziales. Örtlich zuständig ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten befindet.
§ 6
Kostentragung
Die Kosten für das Landeserziehungsgeld trägt der Freistaat Sachsen.
§ 7
Andere Sozialleistungen
Landeserziehungsgeld ist eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BErzGG.
§ 8
Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Bei der Ausfiihrung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 9
Verfahren und Rechtsweg
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1163) und das Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2954), entsprechende Anwendung.
(2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. I S. 2535), zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889, 1032) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1, sind entsprechend anzuwenden.