1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1997 bis 31.12.2000

Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz

Vollzitat: Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)

Vom 11. Oktober 1996

Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 1996) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der vom 1. Januar 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 467),
2.
den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 11. Oktober 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Gesetz
über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)

§ 1
Berechtigte

(1) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

1.
seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
2.
mit einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht,
4.
für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen ( SäKitaG ) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beansprucht,
5.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausübt und
6.
die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn

1.
ein Härtefall nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BErzGG vorliegt oder in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 7 Satz 1 BErzGG im Zeitraum der Zahlung von Landeserziehungsgeld eintritt,
2.
eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird,
3.
die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist,
4.
eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 19 Wochenstunden im Zeitraum des Bezuges von Bundeserziehungsgeld ausgeübt wurde und diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen für die Familie fortgesetzt werden muß,
5.
das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung stundenweise besucht,
6.
der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muß oder
7.
ein ärztliches Zeugnis ausweist, daß der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Erzielung eines entwicklungspsychologischen Therapieerfolges bei einem behinderten Kind erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die zuständigen Behörden ein amtsärztliches Zeugnis anfordern.

(3) Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.

§ 2
Anspruchsdauer

(1) Landeserziehungsgeld wird im Anschluß an den Bezugszeitraum für Bundeserziehungsgeld gemäß § 4 Abs. 1 BErzGG gewährt

1.
für Kinder des Jahrgangs 1992 für sechs Monate, in der Regel vom 19. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes,
2.
für Kinder des Jahrgangs 1993 für sechs Monate, in der Regel vom 25. bis zum 30. Lebensmonat des Kindes,
3.
für Kinder der Jahrgänge ab 1994 für zwölf Monate, in der Regel vom 25. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.

Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG wird Landeserziehungsgeld entsprechend der in Absatz 1 genannten Dauer längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt.

(2) Der Anspruch endet vorzeitig mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 entfallen ist.

§ 3
Höhe des Landeserziehungsgeldes

(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt 400 DM monatlich. Für ab dem 1. Januar 1995 geborene Kinder oder ab diesem Zeitpunkt in Obhut genommene Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Landeserziehungsgeld 600 DM monatlich.

(2) Es wird beim Überschreiten der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 BErzGG vom Beginn des Anspruches an gemindert in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 BErzGG. Ein Betrag von weniger als 20 DM monatlich wird nicht gewährt.

(3) Mutterschaftsgeld und entsprechende Bezüge während der Schutzfrist werden, abweichend von § 7 BErzGG, auf Landeserziehungsgeld nicht angerechnet.

§ 4
Antragstellung

Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung.

§ 5
Zuständige Behörde

Zuständige Behörden für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Ämter für Familie und Soziales. Örtlich zuständig ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten befindet.

§ 6
Kostentragung

Die Kosten für das Landeserziehungsgeld trägt der Freistaat Sachsen.

§ 7
Andere Sozialleistungen

Landeserziehungsgeld ist eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BErzGG.

§ 8
Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 9
Verfahren und Rechtsweg

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), und das Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), entsprechende Anwendung.

(2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), sind entsprechend anzuwenden.

§ 10
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 21, S. 423
    Fsn-Nr.: 812-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000