1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 23.05.2004 bis 31.07.2008

Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Gesetz
zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

erlassen als Artikel 13 des des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG)

Vom 5. Mai 2004

§ 1
Zuständigkeit

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner.

§ 2
Zuständigkeiten und Weisungsrecht

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind

  1. das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als oberste Landesbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörden,
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 148, 155
    Fsn-Nr.: 20-14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008