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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 29.02.2012

Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Gesetz
zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

erlassen als Artikel 13 des des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG)

Vom 5. Mai 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

§ 1
Zuständigkeit

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner.

§ 2
Zuständigkeiten und Weisungsrecht

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind

  1. das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als oberste Landesbehörde,
  2. die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden,
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 148, 155
    Fsn-Nr.: 20-14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012