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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 24.11.2007

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB)

erlassen als Artikel 2 des Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen

Vom 6. Juni 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2007

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften 1

§ 1
Auskunft

Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 2

§ 2
Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – ( SGB X ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 SGB X). 3

Abschnitt 2
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung 4

§ 3
Versicherungsämter

(1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales. 5

§ 4
Oberste Verwaltungsbehörde

(1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2 und 3, § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sowie gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Staatsministerium für Soziales übertragen.

(3) Das Staatsministerium für Soziales ist

1.
zuständige Landesbehörde nach
 
a)
§ 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 4 Satz 3, § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4, § 115a Abs. 3 Satz 5 SGB V und
 
b)
§ 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4, § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 92 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V,
3.
zuständige oberste Landesbehörde nach
 
a)
§ 274 Abs. 2 Satz 5 SGB V und
 
b)
§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB XI,
4.
zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten ( Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen. Das Staatsministerium für Soziales kann mit den Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB XI und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung eine andere Stelle betrauen oder die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle übertragen. Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VII ) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 825) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 3 SGB VII ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 128 Abs. 4 Satz 4 SGB VII und im Sinne des § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 SGB VII ist das Staatsministerium für Soziales. 6

§ 5
Landesprüfungsamt für Sozialversicherung

(1) Als öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung im Sinne des § 274 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird im Staatsministerium für Soziales ein Landesprüfungsamt für Sozialversicherung errichtet.

(2) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Soziales obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen nach § 274 Abs. 1 SGB V, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB XI , der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch für die durch Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.

(3) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.

(4) Das Staatsministerium für Soziales kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich, übertragen. Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest.

(5) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB IV übertragen (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

(6) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben nicht weisungsgebunden. 7

§ 6
Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung

(1) Die für die Aufsicht über die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung zuständige Behörde darf nach Anhörung des Versicherungsträgers als Vollstreckungsbeamte geschäftsleitende und als Vollziehungsbeamte sonstige Bedienstete des Versicherungsträgers bestellen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 SGB X).

(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 SGB X sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913) in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Verwaltungsbehörden. 8

§ 7
Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676, 3678) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Im Falle seiner Verhinderung wird die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen. 9

§ 8
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI

(1) Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen.

Abschnitt 3
Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge

Unterabschnitt 1
Zuständigkeit

§ 9
Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.

(2) Nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassene kommunale Träger führen die zusätzliche Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Träger nach Satz 1 können juristischen Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verleihen, als besondere Einrichtung im Sinne von § 6a Abs. 6 SGB II unter der Fachaufsicht der beleihenden Träger deren Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehenen müssen die Gewähr für eine sachgerechte und kontinuierliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales. Das Weisungsrecht des beleihenden Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist unbeschränkt.

§ 10
Örtliche Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.

§ 11
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die Landkreise können durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Die herangezogenen Körperschaften entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, die den Landkreisen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

§ 12
Vorläufige Hilfeleistung

(1) Der nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange

1.
nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, oder
2.
der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 13 Abs. 1 nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.
Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11 selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 3 SGB XII ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

1.
alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; § 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt,
2.
alle Leistungen für die in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
3.
alle Leistungen für die in § 67 Satz 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Schwierigkeiten im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
4.
die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
5.
die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
6.
stationäre Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 61. Tag des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung.

 

Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsempfänger zu Beginn eines jeden Kalendermonats.

(3) Der überörtliche Träger ist für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen oder mit den Trägern von Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig. Soweit mit einer Vereinbarung nach Satz 1 die Höhe einer Leistung in sachlicher Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 97 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit Absatz 2 bestimmt wird, kann der örtliche Träger diese Aufgabe übernehmen. Auf Antrag des örtlichen Trägers hat der überörtliche Träger die Durchführung dieser Aufgaben dem örtlichen Träger durch Satzung zu übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher zu bestimmen. Der danach zuständige örtliche Träger entscheidet in eigenem Namen. Die örtlichen Träger informieren den überörtlichen Träger zeitnah über alle Vereinbarungen, die sie in übertragener Zuständigkeit abgeschlossen haben.

(4) Der überörtliche Träger berät und unterstützt die örtlichen Träger bei der Sozialplanung.

(5) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 10

§ 14
Heranziehung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher bestimmen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landkreis die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 herangezogenen Stellen entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

§ 15
Zuständigkeiten der Landesbehörden

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist

1.
zuständige Landesbehörde nach
 
a)
§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB II,
 
b)
§ 62 Abs. 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
§ 35 Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII , § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständige oberste Landesbehörde nach
 
a)
§ 6a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und 2, § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II,
 
b)
§ 62 Abs. 2 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 103 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 119 Abs. 3 Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 2, § 153 Satz 2 SGB IX,
 
c)
§ 59 Nr. 3 Satz 1, § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB XII,
3.
oberste Landessozialbehörde nach
 
a)
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2 SGB IX,
 
b)
§ 7 Satz 1 SGB XII.

(2) Der Aufsichtsbehörde stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(3) Das Staatsministerium für Soziales bestellt die Landesärzte gemäß § 62 Abs. 1 SGB IX . Das Staatsministerium für Soziales kann durch Rechtsverordnung gemäß § 86 SGB XII für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen; die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2
Finanzierung

§ 16
Kostentragung

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11 und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten.

(3) Der auf den Freistaat Sachsen entfallende Anteil am Festbetrag im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes ( WoGG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Träger der Sozialhilfe entsprechend ihren Aufwendungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgeteilt. Das Nähere über die Abrechnung und Zahlung von Abschlägen regelt das Staatsministerium für Soziales.

(4) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach Absatz 3, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diese Gebietskörperschaft geführt hat. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr vorzunehmen. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen von nicht mehr als 5 000 EUR führen würde.

§ 17
Beteiligung des Landes

(1) Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts Einrichtungen und Dienste vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind.

(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Spätaussiedler im ersten Jahr nach deren Aufnahme Mittel nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt.

§ 18
Sonderlastenausgleich

(1) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bedingt sind, in den Jahren 2005 bis 2009 jährliche Zuweisungen in Höhe von 268 000 000 EUR.
Das Staatsministerium der Finanzen kann hiervon bis zu 20 000 000 EUR für den Ausgleich von Härten einsetzen, die sich bei der Durchführung dieses Sonderlastenausgleichs ergeben.
Der Härteausgleich ist bis zu einer Höhe von 10 000 000 EUR einzusetzen für eine Heranführung derjenigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach dem Ausgleich gemäß Absatz 3 eine, gemessen am Landesdurchschnitt, unterdurchschnittliche Nettoentlastung je Einwohner oder überdurchschnittliche Nettobelastung je Einwohner aufweisen, an den Landesdurchschnitt.
Die verbleibenden Mittel des Härteausgleichs sind

1.
vorrangig für den Ausgleich weiterer Härten,
2.
für eine weitere Heranführung an den Landesdurchschnitt gemäß Satz 3 und
3.
für eine Aufstockung des Ausgleichs gemäß Absatz 3
einzusetzen.
Weitere Härten gemäß Satz 4 Nr. 1 können insbesondere vorliegen, wenn sich außerordentliche Liquiditätsprobleme bei einzelnen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben, weil einerseits deren tatsächliche Nettobelastung höher ausfällt als nach dem für die Abschlagszahlungen zu Grunde gelegten Verteilungsschlüssel und andererseits die für eine Aktualisierung des Schlüssels erforderlichen Daten nicht zeitnah zur Verfügung stehen.
Weitere Härten können auch vorliegen, wenn aufgrund objektiver örtlicher Gegebenheiten finanziell wesentliche Belastungsunterschiede zwischen den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgestellt werden, die in der nach Absatz 4 ermittelten Nettobelastung nicht angemessen berücksichtigt werden.
Die Einzelheiten des Härteausgleichs regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen.
Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend.
Die Zuweisungen werden nach Absatz 7 als Abschlagszahlungen bis zur abschließenden Festsetzung gewährt.
Eine Verrechnung auch mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich.

(2) Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50 000 000 EUR. Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 2 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen.

(3) Die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger aus der Differenz ihrer Nettobelastung aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gemäß Absatz 4 und ihrer Ausgleichsmesszahl gemäß Absatz 5. Ist die Ausgleichsmesszahl höher als die Nettobelastung, erhält der betreffende kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 82,5 Prozent des Unterschiedsbetrages als Zuweisung. Die Ausgleichsquote nach Satz 2 kann durch das Staatsministerium der Finanzen auf bis zu 95 Prozent angehoben werden, sofern unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse landesweit eine Nettobelastung festgestellt wird. Die Ermittlung der Nettobelastung gemäß Satz 3 erfolgt durch Saldierung der kommunalen Be- und Entlastungen, die durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingt sind, und ohne Berücksichtigung der kommunalen Entlastungen bei der Hilfe zur Arbeit.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung die Faktoren zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestimmen sowie das Verfahren zur Ermittlung der Nettobelastung zu regeln.

(5) Die Ausgleichsmesszahl eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des betreffenden kommunalen Trägers mit dem Grundbetrag gemäß Absatz 6 vervielfältigt wird. Als Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres.

(6) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Summe zur Verfügung stehende Ausgleichsmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(7) Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Die Zuweisungen gemäß Absatz 3 werden am Fünfzehnten eines jeden Monats als Abschlagszahlungen ausgezahlt. Sobald aktuellere Daten für die Bestimmung der Nettobelastung gemäß Absatz 4 vorliegen oder eine Änderung der Ausgleichsquote aufgrund einer geänderten landesweiten Belastung gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgt, sind die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen und Verrechnungen vorzunehmen.

(8) Die Höhe der Zuweisungen wird durch das Statistische Landesamt berechnet. Die Regierungspräsidien setzen auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlen diese aus.

(9) Ein Festsetzungsbescheid über die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von dem betroffenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diesen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt hat. Bei der Berichtigung bleibt der festgestellte Grundbetrag unverändert. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zuweisungen vorzunehmen. 11

§ 19
Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf der Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen weitergeleitet.

(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden dem Landesamt für Familie und Soziales zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen.

(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Landesamt für Familie und Soziales gemäß § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Landesamt für Familie und Soziales an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter. Einzelheiten der Zahlungsabwicklung legt das Staatsministerium für Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen fest.

(4) (aufgehoben) 12

Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit

§ 20
Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege

Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.

§ 21
Beteiligung sozial erfahrener Dritter

Abweichend von § 116 SGB XII müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden.

§ 22
Übergangsregelung

(1) Bis zum 31. Dezember 2005 ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sachlich zuständig für

1.
alle teilstationären und stationären Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; § 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt,
2.
alle Leistungen für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personen, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
3.
alle Leistungen für die in § 67 Satz 1 SGB XII genannten Personen, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Schwierigkeiten im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind.
Abweichend von § 13 Abs. 2 verbleiben Leistungen nach Satz 1 für Personen, die bis zum 31. Dezember 2006 das 18. Lebensjahr vollenden, in Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(2) In den aufgrund von Veränderungen der Zuständigkeiten übergehenden Leistungsfällen tritt der zuständige Träger der Sozialhilfe in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe ein; zum Zeitpunkt des Übergangs gegenüber dem Leistungsempfänger oder Dritten bestehende Forderungen des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe gehen auf den zuständigen Träger der Sozialhilfe über. Abweichend von Satz 1 fließen Einnahmen aus übergegangenen Rechten und Forderungen, die nach dem Entstehungsgrund der Zeit vor dem Zuständigkeitsübergang zuzurechnen sind, dem bisher zuständigen Träger der Sozialhilfe zu; Ausgaben aus übergegangenen Verpflichtungen, die nach dem Entstehungsgrund der Zeit vor dem Zuständigkeitsübergang zuzurechnen sind, gehen zu Lasten des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe; Halbsatz 1 gilt nicht für übergegangene Ansprüche nach § 102 SGB XII. Zum 1. Januar 2006 rechtshängige Forderungen

1.
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder
2.
gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe
nach § 103 BSHG in der am 1. Januar 1991 geltenden Fassung oder nach § 2 Abs. 3 SGB X wickelt der überörtliche Träger der Sozialhilfe ab.

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 168, 169
    Fsn-Nr.: 80-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 24. November 2007