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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.1999 bis 28.04.2005

Ernennungsverordnung

Vollzitat: Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist

Verordnung
des Ministerpräsidenten
über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen
(Ernennungsverordnung – ErnVO)

Vom 2. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 1999

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 3 innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Diese Befugnis umfaßt alle Arten der Ernennung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 7 SächsBG sowie die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert.

§ 2
Ehrenbeamte

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen.

§ 3
Ausnahmen

(1) Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der oberen und mittleren Landesbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. 1 Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.

(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden

1.
bei den Gerichten die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,
2.
bei den Staatsanwaltschaften die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
3.
bei den Justizvollzugsanstalten, der Justizschule des Freistaates Sachsen und dem Justizvollzugskrankenhaus die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,
4.
die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Justizdienstes durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. 2

(3) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14 und C 2 durch deren Behördenleiter ernannt, soweit es sich nicht um Professoren handelt.

(4) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus werden die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für Lehrämter durch den Präsidenten des jeweiligen Oberschulamtes ernannt.

(5) Absatz 1 gilt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen nicht für die Beamten der Staatshochbauämter, der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter sowie der Gruppe ,Bundesbau und Sonderaufgaben‘ der Oberfinanzdirektion Chemnitz. 3

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) außer Kraft.


Dresden, den 2. Dezember 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 62, S. 1650
    Fsn-Nr.: 240-2.23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1999

    Fassung gültig bis: 28. April 2005