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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Vollzitat: Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 333), der durch den Staatsvertrag vom 2. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 535) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatsvertrages
über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Vom 19. Mai 2008

1Aufgrund von Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 94) wird nachstehend der Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Thüringen vom 21./24. November 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 594) in der vom 1. April 2008 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 21./24. November 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 594),
2.
den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 94).

Dresden, den 19. Mai 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Staatsvertrag
über das Gemeinsame Krebsregister
der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
und der Freistaaten Sachsen und Thüringen1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2018

Das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
– nachstehend „beteiligte Länder“ genannt –
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Organisationsform und Name

Das Gemeinsame Krebsregister wird als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin unter der Bezeichnung „Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen“ geführt.

Artikel 2
Aufgaben

Das Gemeinsame Krebsregister erfüllt für die beteiligten Länder die Aufgaben, die ihnen nach dem Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 (BGBI. I S. 3351), dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund des Artikels 13 obliegen, sowie die weiteren in diesem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben.2

Artikel 3
Datenerhebung

(1) Die Erhebung und Meldung nach § 3 Absatz 1 des Krebsregistergesetzes umfasst über die in § 2 Absatz 2 des Krebsregistergesetzes genannten epidemiologischen Daten hinaus bei Kindern bis zur Vollendung des erste. Lebensjahres die Lebensdauer bis zum Tag der ersten Tumordiagnose und gegebenenfalls von diesem bis zum Tod.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes ist dieser Staatsvertrag auch auf Daten über solche Tumoren des zentralen Nervensystems anzuwenden, bei denen es sich um nicht bösartige Neubildungen handelt.

(3) 1Ergibt sich aus einem Leichenschauschein eine Krebserkrankung, die dem Gemeinsamen Krebsregister noch nicht gemeldet war, so kann das Gemeinsame Krebsregister vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 zur Ergänzung die in § 2 Absatz 1 und 2 des Krebsregistergesetzes und die in Absatz 1 genannten Angaben bei Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die verstorbene Person zuvor behandelt oder untersucht oder die Leiche obduziert haben, erheben. 2Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Übermittlung der Daten an die Vertrauensstelle verpflichtet. 3Landesrechtliche Regelungen zum Widerspruchsrecht der Patientinnen und Patienten bleiben unberührt. 4Zum Zwecke der Nacherhebung dürfen die gespeicherten Daten der Leichenschauscheine dechiffriert werden.

(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister über Patientinnen und Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Gemeinsamen Krebsregisters haben oder gehabt haben, im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Staatsvertrag verarbeiten.

(5) 1Die nach Landesrecht bestimmten Stellen übermitteln der Vertrauensstelle vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 zur Aktualisierung und Berichtigung der im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten Daten halbjährlich die folgenden Daten zu den Personen, die im Kalenderhalbjahr vor der Datenübermittlung verstorben sind, sich an- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat:

1.
Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum,
5.
Geschlecht,
6.
derzeitige und letzte frühere Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
8.
Datum der Namensänderung,
9.
Sterbedatum.

2Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung oder einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. 3Von der Übermittlung von Daten ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abzusehen.

(6) 1Die nach Landesrecht bestimmten Stellen dürfen der Vertrauensstelle einmalig die Daten im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 zu den zurückliegenden fünf Kalenderjahren übermitteln. 2Die Vertrauensstelle ist zur Entgegennahme einer einmaligen Datenübermittlung nach Satz 1 berechtigt.

(7) 1Die Vertrauensstelle hat die nach Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermittelten Daten wie eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 4 des Krebsregistergesetzes zu bearbeiten. 2Die Registerstelle gleicht die Daten mit dem vorhandenen Datenbestand ab und übernimmt die Daten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 6 und 9, wenn die Person mit einer Krebserkrankung erfasst ist. 3Die Registerstelle löscht alle nicht übernommenen Daten spätestens zwölf Monate nach deren Übergabe durch die Vertrauensstelle.

(8) 1Abweichend von § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes kann die Vertrauensstelle die elektronische Übermittlung der für sie bestimmten Daten zulassen, wenn ein Sicherheitskonzept auf der Grundlage einer Risikoanalyse auf dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt wurde. 2Die Verantwortung der übermittelnden Stelle für die Art der Übermittlung bleibt unberührt.3

Artikel 4
Übermittlung an klinische und andere epidemiologische Krebsregister

(1) 1Die Vertrauensstelle übermittelt vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 halbjährlich die Angaben zu taggenauem Sterbedatum und Todesursachen sowie die Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 von namentlich benannten Patientinnen und Patienten an das für den Wohnort der Patientin oder des Patienten zuständige klinische Krebsregister. 2Im Falle von Änderungen zum Wohnort der Patientin oder des Patienten erfolgt die Übermittlung an das für den bisherigen Wohnort der Patientin oder des Patienten zuständige klinische Krebsregister. 3Bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelungen zur klinischen Krebsregistrierung übermittelt die Vertrauensstelle halbjährlich die Angaben zu taggenauem Sterbedatum und Todesursachen sowie die Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 von namentlich benannten Patientinnen und Patienten an Tumorzentren, onkologische Schwerpunkte und sonstige Einrichtungen, die ein eigenes klinisches Krebsregister führen.

(2) Das Gemeinsame Krebsregister ist auch zur einmaligen Datenübermittlung zu zurückliegenden Kalenderjahren nach Artikel 3 Absatz 6 berechtigt.

(3) Die Übermittlung der Angaben aus den Leichenschauscheinen für nicht namentlich benannte Patientinnen und Patienten an das für den Wohnort der Patientin oder des Patienten zuständige klinische Krebsregister wird landesrechtlich geregelt.

(4) 1Die Dechiffrierung der Identitätsdaten kann durch die Leitung der Vertrauensstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 angeordnet werden. 2Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die Löschfrist für die dechiffrierten Identitätsdaten in der Vertrauensstelle beträgt sechs Monate nach Übermittlung an das zuständige klinische Krebsregister.

(5) 1Erhält die Vertrauensstelle Meldungen über Patientinnen oder Patienten, für die ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister zuständig ist, so bietet es diese Meldungen dem anderen Krebsregister an und übermittelt sie auf Verlangen dorthin. 2Bei der Vertrauensstelle verbliebene Daten über die Patientin oder den Patienten sind anschließend zu löschen.4

Artikel 4a
Datenabgleich mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten

(1) 1Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt für die beteiligten Länder die in § 3 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes genannten Daten und eine Referenznummer innerhalb der vorgeschriebenen Frist an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut. 2Die vom Gemeinsamen Krebsregister für jeden übermittelten Fall gebildete Referenznummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer, einer Kennzeichnung des Abgleichjahres und einer Kennzeichnung, dass der Datensatz aus dem Gemeinsamen Krebsregister stammt.

(2) Das Gemeinsame Krebsregister darf die vom Zentrum für Krebsregisterdaten nach § 6 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes übermittelten Daten verarbeiten und nutzen.

(3) 1Ergibt sich im Rahmen der Klärung von potentiellen Mehrfachübermittlungen, dass ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister für diesen Fall zuständig ist, so übermittelt das Gemeinsame Krebsregister die zu diesem Fall gespeicherten Daten auf Verlangen dorthin. 2Die bei dem Gemeinsamen Krebsregister verbliebenen Daten über diesen Fall sind anschließend zu löschen.

(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf das Ergebnis des Datenabgleichs mit anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern bei potentiellen Mehrfachübermittlungen unter Angabe der Referenznummer an das Zentrum für Krebsregisterdaten weiterleiten.5

Artikel 4b
Datenübermittlung zwischen dem Deutschen Kinderkrebsregister und dem Gemeinsamen Krebsregister

(1) Zweck der Datenübermittlung zwischen dem Deutschen Kinderkrebsregister und dem Gemeinsamen Krebsregister ist die Vervollständigung des Datenbestandes in beiden Registern.

(2) 1Die Vertrauensstelle ist zur Entgegennahme von Identitätsdaten und epidemiologischen Daten von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich bekannt sind, berechtigt. 2Die Vertrauensstelle verarbeitet diese Daten wie eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 4 des Krebsregistergesetzes. 3Die Registerstelle führt den Abgleich mit dem vorhandenen Datenbestand durch. 4Sie übernimmt in ihren Datenbestand die dem Gemeinsamen Krebsregister nicht bekannten Fälle und vervollständigt Daten zu den im Gemeinsamen Krebsregister bekannten Fällen.

(3) Die Vertrauensstelle darf dem Deutschen Kinderkrebsregister zu dort namentlich benannten Personen die im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten epidemiologischen Daten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes und des Artikels 3 Absatz 2 einschließlich der Daten zu Mehrfachneoplasien übermitteln.

(4) Die Löschfrist in der Vertrauensstelle beträgt sechs Monate nach Übermittlung an das Deutsche Kinderkrebsregister.6

Artikel 4c
Übermittlung an zuständige Stellen im Rahmen von Krebsfrüherkennungsprogrammen

(1) 1Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 21. April 2016 (BAnz. AT 08.07.2016 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung darf die Vertrauensstelle von den zuständigen Zentralen Stellen der Länder Kontrollnummern und Kommunikationsnummern und von den zuständigen Screening-Einheiten Kommunikationsnummern und Angaben zur Person (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr) sowie die Screening-Daten (Datumsangaben der bisher durchgeführten Screeninguntersuchungen) und das jeweilige Screening-Ergebnis (Brustkrebs im Screening diagnostiziert oder nicht diagnostiziert oder Abbruch der Untersuchung) zum Zwecke der Identifikation von Intervallkarzinomen und der Evaluation der Auswirkungen des Mammographie-Screenings (Mortalitätsevaluation) entgegennehmen. 2Dies erstreckt sich auch auf die Daten, die im Rahmen des Mammographie-Screenings seit dem 1. Januar 2006 erhoben wurden. 3Die Vertrauensstelle übermittelt die Daten an die Registerstelle ohne Postleitzahl und Wohnort, jedoch mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel, und löscht alle übermittelten Daten unverzüglich nach Übergabe. 4Die Registerstelle gleicht die Daten mit dem vorhandenen Datenbestand ab und übernimmt die Kommunikationsnummer und die Daten zum Screening, wenn die Person mit einer Brustkrebserkrankung erfasst ist. 5Die Registerstelle löscht die Daten von Personen, die nicht mit einer Brustkrebserkrankung im Gemeinsamen Krebsregister erfasst sind, nach 30 Monaten.

(2) Die Registerstelle übermittelt zur Evaluation der Intervallkarzinome für diejenigen ihr bekannten Brustkrebsfälle, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden, die Kommunikationsnummer, die Bezeichnung der Screening-Einheit und die Daten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 bis 12 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Krebsregistergesetzes an das zuständige Referenzzentrum.

(3) 1Die Registerstelle ist berechtigt, Angaben zur Klassifizierung der Intervallkarzinome bei dem Referenzzentrum zu erheben. 2Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich die Kommunikationsnummer und die Klassifikation enthalten.

(4) Nach Erhebung der Daten nach Absatz 3 ist die Kommunikationsnummer in der Registerstelle zu löschen, spätestens jedoch 30 Monate nach Übermittlung der Daten von der Registerstelle an das Referenzzentrum nach Absatz 2.

(5) Zum Zwecke der Mortalitätsevaluation ist die Registerstelle berechtigt, erfasste Brustkrebsfälle und zu diesen die Screening-Daten und Informationen zum Intervallkarzinom anonymisiert an das Bundesamt für Strahlenschutz weiterzugeben.

(6) Das Gemeinsame Krebsregister ist im Rahmen der Früherkennung von weiteren Krebsarten durch Screeningprogramme gemäß § 25a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Datenverarbeitung berechtigt.7

Artikel 5
Datenverarbeitung innerhalb des Gemeinsamen Krebsregisters

(1) 1Ergeben sich bei der Verarbeitung einer eingegangenen Meldung Anhaltspunkte dafür, dass die Person bereits im Gemeinsamen Krebsregister erfasst ist, obwohl die Kontrollnummern nicht übereinstimmen, oder dass bei übereinstimmenden Kontrollnummern die neue Meldung eine andere Person betrifft, so kann die Leitung der Vertrauensstelle zur Klärung der Zweifel die vorübergehende Dechiffrierung der Identitätsdaten aller Meldungen, für die in Betracht kommt, dass die neue Meldung ihnen zugeordnet werden kann, anordnen. 2Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die dechiffrierten Identitätsdaten sind nach Abschluss der Klärung und Übergabe an die Registerstelle zu löschen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den folgenden Fällen:

1.
bei der Verarbeitung von Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister nach Artikel 3 Absatz 4;
2.
bei dem Abgleich mit Daten aus den Melderegistern nach Artikel 3 Absatz 5 und 6;
3.
bei Übermittlungen an klinische Krebsregister nach Artikel 4 Absatz 1 und 2;
4.
bei der Übermittlung von Angaben nach Artikel 4 Absatz 3 an die dort genannten Einrichtungen;
5.
bei einem Datenabgleich mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten nach Artikel 4a;
6.
bei einem Abgleich mit dem Deutschen Kinderkrebsregister nach Artikel 4b Absatz 2 und 3;
7.
im Rahmen des Mammographie-Screenings und anderer bevölkerungsbezogener Screeningprogramme nach Artikel 4c Absatz 1 und 6;
8.
bei Anfragen und Anträgen nach den §§ 8 und 9 des Krebsregistergesetzes.

(2) 1Für regionale Auswertungen unterhalb der Gemeindeebene kann die Aufsichtsbehörde der Vertrauensstelle die vorübergehende Dechiffrierung der Identitätsdaten aller von der Registerstelle im Rahmen dieser Auswertung an die Vertrauensstelle übermittelten Datensätze der Gemeinden, die zu den Untersuchungsregionen gehören, genehmigen. 2Die nach Satz 1 übermittelten Datensätze beinhalten das Chiffrat der Identitätsdaten und den Wohnort. 3Der ausschließliche Zweck der Dechiffrierung ist die in der Vertrauensstelle vorzunehmende Zuordnung der nach Satz 1 übermittelten Datensätze zu den Untersuchungsregionen. 4Die Vertrauensstelle übermittelt der Registerstelle die Zuordnung zu den Untersuchungsregionen, sofern mindestens drei Datensätze zur Untersuchungsregion gehören. 5Danach sind die dechiffrierten Identitätsdaten unverzüglich zu löschen. 6Die Registerstelle darf die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten ausschließlich für die regionale Auswertung verarbeiten und hat diese spätestens ein Jahr nach Abschluss der Auswertung zu löschen. 7Die Sätze 1 und 2 sowie die Frist zur Löschung nach Satz 5 gelten entsprechend für die Bildung des amtlichen Gemeindeschlüssels bei Gebietsreformen, die zu Gemeindeteilungen führen. 8In diesem Fall übermittelt die Vertrauensstelle der Registerstelle die Zuordnung zur Gemeinde nach der jeweiligen Gebietsreform.

(3) 1Für die Speicherung in der Registerstelle und für jedes Abgleichverfahren ist bei der Bildung von Kontrollnummern nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Krebsregistergesetzes jeweils mindestens ein verfahrensspezifischer kryptografischer Schlüssel zu verwenden. 2Die Vertrauensstelle hat die Kontrollnummern im erforderlichen Umfang umzuschlüsseln. 3Für die Speicherung in der Registerstelle zur Verschlüsselung der Identitätsdaten oder zur Bildung der Kontrollnummern verwendete verfahrensspezifische Schlüssel dürfen nicht offenbart oder für andere Zwecke genutzt werden.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Frist zur Löschung und Vernichtung in den Fällen des Artikels 3 Absatz 3 längstens zwölf Monate, in den übrigen Fällen längstens sechs Monate nach der Übermittlung der Angaben.

(5) 1Die Dechiffrierung der Identitätsdaten in den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 4, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 Satz 5 ist revisionssicher zu protokollieren. 2Die Zulässigkeit der Dechiffrierungsvorgänge ist durch die Aufsichtsbehörde anhand der Protokolle mindestens einmal jährlich stichprobenartig zu prüfen. 3Der Termin der Prüfung ist der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorab bekanntzugeben. 4Nach Abschluss der Prüfung sind die Protokolldaten zu löschen.8

Artikel 6
Vorhandener Datenbestand

(1) 1Das Gemeinsame Krebsregister darf die vor dem 1. Januar 1995 gemeldeten Daten verarbeiten und nutzen. 2Hierauf sind die Vorschriften des Krebsregistergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt.

(2) 1Das Gemeinsame Krebsregister darf zur Vervollständigung seines auf elektronischen Datenträgern vorhandenen Datenbestandes des Nationalen Krebsregisters der Deutschen Demokratischen Republik die auf Meldebögen vorhandenen Daten aus den Jahren 1961 bis 1989 bis zum 31. Dezember 2025 verarbeiten. 2Die Meldebögen sind wie eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 4 des Krebsregistergesetzes zu bearbeiten. 3Die Meldebögen sind räumlich getrennt zu verwahren und dürfen nur hierfür besonders befugten Beschäftigten der Vertrauensstelle zugänglich sein. 4Sie dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden. 5Zum Zwecke der Vervollständigung des Datenbestandes darf die Leitung der Vertrauensstelle die Dechiffrierung der Identitätsdaten anordnen.

(3) 1Nach der Bearbeitung der Meldebögen gemäß Absatz 2 und der vollständigen Übernahme ihrer Daten auf elektronische Datenträger sind die jeweiligen Meldebögen unverzüglich zu vernichten. 2Archivrechtliche Regelungen der Länder bleiben unberührt. 3Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist findet auf die Aufbewahrung und Nutzung der zu dem Zeitpunkt beim Gemeinsamen Krebsregister verbliebenen Meldebögen das Berliner Archivgesetz Anwendung.9

Artikel 7
Verwaltungsausschuss

(1) 1An der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters wirken die beteiligten Länder durch einen beim Gemeinsamen Krebsregister bestehenden Verwaltungsausschuss mit. 2Dem Verwaltungsausschuss gehört je eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Länder an. 3Jedes Land hat eine Stimme.

(2) 1Der Verwaltungsausschuss beschließt in Grundsatzangelegenheiten des Gemeinsamen Krebsregisters. 2Dies gilt insbesondere für

1.
die Festlegung einheitlicher und verbindlicher Grundsätze für die Übermittlung und Auswertung epidemiologischer Daten für die wissenschaftliche Forschung und für gesundheitspolitische Maßnahmen,
2.
die Festlegung eines einheitlichen Formblattes und eines maschinell verwertbaren Datenträgers, die für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister zu verwenden sind,
3.
die Erarbeitung von einheitlichen Vergütungssätzen für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister,
4.
die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Verfahrens zur Bildung der Kontrollnummern,
5.
die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes.

3Er entscheidet außerdem über die Anmeldungen des Gemeinsamen Krebsregisters zum Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes.

(3) 1Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen bedürfen im Verwaltungsausschuss der Zustimmung aller beteiligten Länder. 2Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsausschuss mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Landes.

(4) 1Das Land Berlin berücksichtigt bei der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Es wird außerdem Stellen für Tarifbeschäftigte ab Entgeltgruppe 13 beim Gemeinsamen Krebsregister nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss besetzen.

(5) Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.10

Artikel 8
Übertragung von Befugnissen

1Die in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes vorgesehenen Entscheidungen werden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats des Landes Berlin übertragen. 2Die Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsausschusses.11

Artikel 9
Aufsicht

1Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats des Landes Berlin übt die Aufsicht (Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht) über das Gemeinsame Krebsregister aus. 2Bei der Ausübung der Fachaufsicht gilt Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

Artikel 10
Finanzierung

(1) 1Das Gemeinsame Krebsregister erhebt für auf Antrag vorgenommene Auswertungen nach Maßgabe des Verwaltungskostenrechts des Landes Berlin Gebühren und verlangt die Erstattung von Auslagen. 2Die Gebührentatbestände und -sätze werden auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses bestimmt.

(2) 1Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten des Gemeinsamen Krebsregisters tragen die beteiligten Länder anteilig im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. 2Maßgebend hierfür sind die Erhebungen der Statistischen Landesämter für den 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres. 3Die anteiligen Beiträge der beteiligten Länder werden im Laufe eines Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. September fällig.

(3) 1Jedes der beteiligten Länder kann durch landesrechtliche Regelungen abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Krebsregistergesetzes, Artikel 3 Absatz 3 und 5 sowie Artikel 4 Absatz 1 bestimmen, dass die jeweils dort genannte Aufgabe für sein Gebiet von einem anderen Krebsregister als dem Gemeinsamen Krebsregister wahrgenommen wird. 2Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten für die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch das Gemeinsame Krebsregister tragen die übrigen Länder, für die das Gemeinsame Krebsregister tätig wird, entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 4Das Gemeinsame Krebsregister ermittelt seine Kosten für die jeweilige in Satz 1 genannte Aufgabe pauschal unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Personal- und Sachkosten. 5Der Verwaltungsausschuss beschließt über die endgültige Festlegung dieser Kosten. 6Macht eines der beteiligten Länder von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, hat es die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen frühestens zwei Jahre nach Verkündung in Kraft treten zu lassen. 7Der Verwaltungsausschuss ist spätestens bei Verkündung der landesrechtlichen Regelungen über diese zu informieren.12

Artikel 11
Geltung des Berliner Landesrechts

Soweit das Krebsregistergesetz und dieser Staatsvertrag keine Regelungen treffen, gilt für das Gemeinsame Krebsregister und die dort verarbeiteten Daten das Recht des Landes Berlin, vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen einer Meldepflicht sowie des Widerspruchsrechts.

Artikel 12
Geltungsdauer

1Dieser Staatsvertrag kann von jedem beteiligten Land durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatskanzlei des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen beteiligten Länder zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1999. 2Innerhalb von sechs Monaten kann sich jedes andere beteiligte Land dieser Kündigung anschließen. 3Zwischen den übrigen beteiligten Ländern bleibt der Staatsvertrag nach Wirksamwerden der Kündigung in Kraft.

Artikel 13
Fortgeltung des Krebsregistergesetzes

(1) 1Nach dem ersatzlosen Außerkrafttreten des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) nach seinem § 14 Absatz 2 gilt dieses mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Nummer 1 zur „Mehrlingseigenschaft“ und Nummer 4 und 5 sowie des § 4 Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 4, des § 8 Absatz 5 und der §§ 10 und 13 Absatz 3 bis zu einer anderweitigen Regelung als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Staatsvertrag oder den zum Krebsregistergesetz ergangenen landesgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt. 2Die Anschrift in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Krebsregistergesetzes umfasst neben der Anschrift zum Zeitpunkt der Erkrankung die derzeitige und die letzte frühere Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening und weiteren Krebsarten gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 137 Absatz 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung) vom 19. April 2010 (BAnz. Nr. 182 vom 1. Dezember 2010), die zuletzt am 15. September 2016 (BAnz. AT 21.12.2016 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung darf ein für die Bildung der Kontrollnummern eingesetztes Programm ohne die im Gemeinsamen Krebsregister gemäß Artikel 5 Absatz 3 verwendeten kryptografischen Schlüssel von der Vertrauensstelle abweichend von § 7 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes an die zuständigen Stellen der Länder weitergegeben werden.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes werden Meldungen nicht vergütet, die in den Anwendungsbereich des § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fallen, soweit eine Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht ausgeschlossen ist.13

Artikel 13a
Übergangsvorschrift

1Abweichend von Artikel 3 Absatz 7 Satz 3 löscht die Registerstelle die nicht übernommenen Daten,

1.
die ihr im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2017 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 24 Monate,
2.
die ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 22 Monate,
3.
die ihr im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 20 Monate,
4.
die ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 18 Monate,
5.
die ihr im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 16 Monate

nach Übergabe der jeweiligen Daten durch die Vertrauensstelle. 2Satz 1 ist auf die einmalig übermittelten Daten des Artikels 3 Absatz 6 nicht anzuwenden.14

Artikel 14
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 8, S. 333
    Fsn-Nr.: 250-9V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022