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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 28.02.2013

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Vollzitat: Sächsische Justizorganisationsverordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 932) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Organisation der Justiz
(Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) 1

Vom 14. Dezember 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 391 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, 2334) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501);
2.
§ 98 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, auch jeweils in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 und § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VersicherungsaufsichtsgesetzVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2678) geändert worden ist, § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I. S. 10, 30) geändert worden ist, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2585) geändert worden ist, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Nr. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbeteiligungsgesetzDrittelbG) vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1953) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 2 ZustÜVOJu;
3.
§ 132 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, auch jeweils in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542, 547) geändert worden ist, und § 36 Satz 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 3 ZustÜVOJu;
4.
§ 142 Abs. 5 Satz 5 des Aktiengesetzes, auch jeweils in Verbindung mit § 145 Abs. 5 Satz 3, § 148 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 246 Abs. 3 Satz 3 und § 315 Satz 5 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 4 ZustÜVOJu;
5.
§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037, 1043) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 6 ZustÜVOJu;
6.
§ 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 7 ZustÜVOJu;
7.
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch jeweils in Verbindung mit Abs. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 sowie § 1558 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2667) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 11 ZustÜVOJu;
8.
Artikel 102 § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 511) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 12 ZustÜVOJu;
9.
Artikel 7 § 1 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 14 ZustÜVOJu;
10.
§ 125 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2670) geändert worden ist, letzterer jeweils auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenossenschaftsgesetzGenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178, 2191) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu;
11.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 1320) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (HalbleiterschutzgesetzHalblSchG) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390, 412) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 17 ZustÜVOJu;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 366) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 18 ZustÜVOJu;
13.
§ 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 858) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LandwirtschaftsanpassungsgesetzLwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 20 ZustÜVOJu;
14.
§ 22c Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 78a Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 512) geändert worden ist, jeweils in Verbindung § 1 Nr. 21 ZustÜVOJu;
15.
§ 52 Abs. 2 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2629) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 22 ZustÜVOJu;
16.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 26 ZustÜVOJu;
17.
Artikel II § 12 Satz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Gesetz über internationale Patentübereinkommen) vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 28 ZustÜVOJu;
18.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513, 517) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 29 ZustÜVOJu;
19.
§ 125e Abs. 3 Satz 1 und § 140 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkengesetzMarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3174) geändert worden ist, jeweils in Verbindung § 1 Nr. 31 ZustÜVOJu;
20.
§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 860) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 32 ZustÜVOJu;
21.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479), in Verbindung mit § 1 Nr. 33 ZustÜVOJu;
22.
§ 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34 ZustÜVOJu;
23.
§ 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981 S. 1), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2619) geändert worden ist, in Verbindung § 1 Nr. 35 ZustÜVOJu;
24.
§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 37 ZustÜVOJu;
25.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchverfahrensgesetzSpruchG) vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542, 547) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 39 ZustÜVOJu;
26.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 Satz 1 UmwG sowie § 293c Abs. 2 des Aktiengesetzes, letzterer jeweils auch in Verbindung mit § 320 Abs. 3 Satz 3 und § 327c Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 40 ZustÜVOJu;
27.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367, 3374) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 41 ZustÜVOJu;
28.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UnterlassungsklagengesetzUKlaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1378) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 42 ZustÜVOJu;
29.
§ 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 43 ZustÜVOJu;
30.
§ 66 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1377) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 45 ZustÜVOJu;
31.
§ 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 366) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 46 ZustÜVOJu;
32.
§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3578) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 47 ZustÜVOJu;
33.
§ 32b Abs. 2 Satz 1 und mit § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370, 376) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 49 ZustÜVOJu;
34.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2629) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 50 ZustÜVOJu;
35.
§ 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist: 2

Teil 1
Gerichtsverfassung und Bereitschaftsdienst

§ 1
Kammern für Handelssachen

Bei allen Landgerichten bestehen für deren jeweiligen Bezirk Kammern für Handelssachen.

§ 2
Auswärtige Strafvollstreckungskammern

(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz in Döbeln gebildet.

(2) Für den Amtsgerichtsbezirk Torgau besteht eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Torgau.

(3) Für den Amtsgerichtsbezirk Riesa wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden in Riesa gebildet. 4

§ 3
Zweigstellen der Amtsgerichte

(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Aue besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Stollberg. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Erlbach-Kirchberg, Gornsdorf, Hohndorf, Hormersdorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb. und Zwönitz.

(2) Im Bezirk des Amtsgerichts Döbeln besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Hainichen. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Altmittweida, Burgstädt, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lichtenau, Lunzenau, Mittweida, Mühlau, Penig, Rochlitz, Rossau, Seelitz, Striegistal, Taura, Wechselburg und Zettlitz.

(3) Im Bezirk des Amtsgerichts Torgau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Oschatz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz und Wermsdorf.

(4) Im Bezirk des Amtsgerichts Zittau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Löbau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Berthelsdorf, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Eibau, Großschweidnitz, Herrnhut, Lawalde, Löbau, Neusalza-Spremberg, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Oppach, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen und Schönbach.

(5) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau besteht als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Crimmitschau, Crinitzberg, Dennheritz, Fraureuth, Hartenstein, Hartmannsdorf bei Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau und Zwickau.

(6) Im Bezirk des Amtsgerichts Marienberg besteht bis zum 31. Dezember 2014 eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Annaberg-Buchholz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Annaberg-Buchholz, Bärenstein, Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Elterlein, Gelenau/Erzgeb., Geyer, Jöhstadt, Königswalde, Mildenau, Oberwiesenthal, Scheibenberg, Schlettau, Sehmatal, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad und Thum. 5

§ 4
Zuständigkeit der Zweigstellen

(1) Die Zweigstellen nach § 3 Abs. 1, 2, 4 und 6 sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig.

(2) Die Zweigstelle nach § 3 Abs. 3 ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen.

(3) Die Zweigstelle nach § 3 Abs. 5 ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher und, vorbehaltlich der Geschäftsverteilung, für Zwangsversteigerungs- und -verwaltungssachen zuständig. 6

§ 5
Bereitschaftsdienst

(1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:

1.
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
2.
das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
3.
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
4.
das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
5.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
6.
das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.

(2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen. 7

Teil 2
Sonderzuständigkeiten

Abschnitt 1
Zivilrecht

Unterabschnitt 1
Prozesskostenhilfe

§ 6
Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (Übermittlungsstelle) ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

Unterabschnitt 2
Bürgerlich-rechtliche Angelegenheiten

§ 7
Unterlassungsklageverfahren

Für Unterlassungsklageverfahren gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG) und verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken (§ 2 UKlaG) ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

§ 8
Führung des Güterrechtsregisters

Für die Führung des Güterrechtsregisters sind zuständig:

1.
das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2.
das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
3.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig. 8

Unterabschnitt 3
Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Wertpapierrecht

§ 9
Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-
und Genossenschaftsregisters
sowie unternehmensrechtlicher Verfahren

Für die Führung des Vereins-, Handels-, des Partnerschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 1, 3 bis 14 und 16 FamFG in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:

1.
das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2.
das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
3.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig. 9

§ 10
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung über

1.
die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 6 Abs. 2, § 99 Abs. 1 InvG, § 35 Abs. 3 Satz 1 VAG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DrittelbG);
2.
den Streit gemäß § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes;
3.
das Auskunftsrecht (§ 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Satz 1 VAG);
4.
die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 VAG);
5.
die Bestellung der Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüfer und der Barabfindungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 293c Abs. 1 Satz 1, § 320 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 327c Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 [BGBl. I S. 2631, 2668] geändert worden ist);
6.
die Bestellung der Verschmelzungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UmwG, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 UmwG, alle jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG und § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);
7.
die Bestellung der Spaltungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 125 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 3 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);
8.
Spruchverfahren nach § 1 SpruchG, nämlich die Bestimmung
 
a)
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
 
b)
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
 
c)
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
 
d)
der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 UmwG);
 
e)
der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung [EG] Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft [SE] [SE-AusführungsgesetzSEAG] vom 22. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3675], das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553, 2585] geändert worden ist);
 
f)
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung [EG] Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft [SCE] [SCE-AusführungsgesetzSCEAG] vom 14. August 2006 [BGBl. I S. 1911], das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553, 2585] geändert worden ist);
9.
den Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten und den Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz);
10.
den Antrag auf Klagezulassung (§ 148 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
11.
die Bestellung der Sonderprüfer (§ 142 Abs. 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes sowie § 36 Satz 1 VAG);
12.
die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
13.
die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfbericht (§ 145 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
14.
die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
15.
die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
16.
die Anfechtung der Kapitalerhöhung (§ 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes);
17.
die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung (§ 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3 des Aktiengesetzes). 10

§ 11
Angelegenheiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

(2) Für Klagen auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

§ 12
Kartellrecht

Das Landgericht Leipzig ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus:

1.
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
2.
Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen;
3.
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
4.
Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 13
Wettbewerbsstreitsachen

Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 UWG, soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:

1.
das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;
2.
das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz. 11

Unterabschnitt 4
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

§ 14
Gewerblicher Rechtsschutz

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung in

1.
Patentstreitsachen einschließlich der Streitigkeiten über Arzneimittel-Schutzzertifikate (§ 143 Abs. 2 Patentgesetz);
2.
Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27 Abs. 2 GebrMG);
3.
Halbleiterschutzstreitsachen (§ 11 Abs. 2 HalblSchG);
4.
Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren (§ 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GeschmMG);
5.
Sortenschutzstreitsachen (§ 38 Abs. 2 Sortenschutzgesetz);
6.
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen und Kennzeichenstreitsachen (§ 125e Abs. 3 und § 140 Abs. 2 MarkenG) und
7.
Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

§ 15
Urheberrechtsstreitsachen

(1) Für Urheberrechtsstreitsachen in der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes) ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Amtsgericht Leipzig zuständig.

(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes), ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Landgericht Leipzig zuständig.

Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

§ 16
Insolvenzverfahren

Für Insolvenzsachen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 InsO, Artikel 102 § 1 Abs. 3 Satz 2 EGInsO) sind zuständig:

1.
das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2.
das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
3.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig. 12

§ 17
Zwangsvollstreckung

(1) Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts werden durch das Amtsgericht Zwickau wahrgenommen.

(2) Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:

1.
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
2.
das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
3.
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
4.
das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
5.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
6.
das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau. 13

Unterabschnitt 6
Besondere Sachgebiete

§ 18
Binnenschifffahrtssachen

Das Amtsgericht Dresden ist als Schifffahrtsgericht zur Verhandlung und Entscheidung in Binnenschifffahrtssachen (§ 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen) für alle Gewässer im Freistaat Sachsen zuständig.

§ 19
Landwirtschaftssachen

Für die den Amtsgerichten obliegenden Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 65 LwAnpG) sind zuständig:

1.
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
2.
das Amtsgericht Torgau für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
3.
das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk der Landgerichte Chemnitz und Zwickau. 14

§ 20
Baulandsachen

Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 217 Abs. 1 BauGB) sind zuständig:

1.
das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2.
das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz. 15

§ 21
Berggrundbuch

Das Berggrundbuch wird für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden bei dem Amtsgericht Freiberg geführt.

Abschnitt 2
Straf- und Bußgeldsachen

§ 22
Zuständigkeit in Haftsachen

(1) Die Entscheidung in Strafsachen einschließlich Jugendsachen obliegt, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Amtsgerichten (Haftgerichte), wenn:

1.
im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439), in der jeweils geltenden Fassung, der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung der Untersuchungshaft oder weitere gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen nach § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO zu entscheiden hat,
2.
der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt,
3.
sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung oder Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder bestanden hat oder
4.
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung, das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft.

(2) Als Haftgerichte sind zuständig:

1.
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
2.
das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
3.
das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Amtsgerichte Dresden, Meißen und Riesa;
4.
das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
5.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
6.
das Amtsgericht Pirna für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna;
7.
das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.

(3) Soweit wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftgericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, ist auch das Amtsgericht zuständig, das ohne die Absätze 1 und 2 nach der Strafprozessordnung örtlich zuständig wäre.

(4) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich. 16

§ 23
Wirtschaftsstrafsachen

(1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG, ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:

1.
dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2.
dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
3.
dem Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
4.
dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

(2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau. 17

§ 24
Kollision und Mehrheit von Sonderzuständigkeiten

(1) Würde die Anwendung der §§ 22 und 23 dieser Verordnung zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für dieselbe Strafsache führen, ist ein Gerichtsstand bei jedem dieser Gerichte begründet.

(2) Besteht in den Fällen der §§ 22 und 23 zwischen mehreren Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO und würde die Anwendung jener Vorschriften zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für einzelne dieser Strafsachen führen, gilt § 13 StPO entsprechend.

§ 25
Bußgeldverfahren

(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

(2) Lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 18

Abschnitt 3
Fachgerichtsbarkeiten

§ 26
Fachkammern bei den Sozialgerichten

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht (§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist das Sozialgericht Dresden für den Bezirk des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig. 19

Teil 3
Verwaltungsaufgaben

§ 27
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG) werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen. 20

§ 28
Befugnisse nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse zum Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters (Artikel II § 12 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.

§ 29
Übertragbarkeit des Nießbrauchs bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

Zuständige Behörde für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, den §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB ist der Präsident des Oberlandesgerichts. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes belegen ist.

§ 29a
Zuständigkeiten nach dem
Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz

(1) Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse

1.
zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RechtsdienstleistungsgesetzRDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 RDG und zum Widerruf der Registrierung der vorgenannten Bereiche nach § 14 RDG;
3.
zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 3 und 5 RDG;
4.
zur Aufsicht nach § 16 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7a GwG sind,

werden mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG auf die Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig, jeweils für den Landgerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, übertragen. Dem Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Zwickau übertragen. Dem Präsidenten des Amtsgerichts Dresden werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Görlitz übertragen.

(2) Die der Landesjustizverwaltung für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zustehenden Befugnisse

1.
zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Abs. 1 und 2 RDG,
2.
zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 RDG und zum Widerruf dieser Registrierung nach § 14 RDG;
3.
zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 3 und 5 RDG;
4.
zur Aufsicht nach § 16 GwG über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7a GwG sind,

werden dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts übertragen. 21

§ 29b
Zuständigkeiten nach der Justizbeitreibungsordnung

Die Landesjustizkasse Chemnitz ist als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Einziehung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Abs. 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, soweit nichts abweichendes geregelt ist. Neben der Vollstreckungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Beitreibung der Verfahrenskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit diese bei der Staatsanwaltschaft angesetzt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes [GKG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718], das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I. S. 3189, 3193] geändert worden ist). 22

§ 29c
Disziplinargericht für Notare

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der Beisitzer am Disziplinargericht für Notare nach § 103 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462), in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen. 23

§ 29d
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen

Die Aufgaben

1.
der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. II 1977 S. 1453) sowie der Artikel 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. II 1977 S. 1472);
2.
der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach den §§ 5 und 8 AuRAG zuständig ist;
3.
der Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AuRAG;
4.
der Zentralstelle nach Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79);
5.
der Kontaktstelle nach Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
6.
der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

werden für den Freistaat Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden wahrgenommen. 24

Teil 4
Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten 25

§ 30
Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand Gebühren
Nummer Gegenstand Gebühren
1.  Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB 25 bis 385 EUR
2. Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g oder § 915d der Zivilprozessordnung, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken zu den Eintragungen (§§ 882b, 882g oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 EUR je Eintragung,mindestens 17 EUR
2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.

4,50 EUR
3. Hinterlegungssachen
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht. Anmerkung: Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen. 10 bis 255 EUR
3.2 Anzeige an den Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle nach § 15 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) 10 EUR
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 255 EUR
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 50 EUR
4. Beeidigung¹
4.1 Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern Anmerkung: Der Gebührentatbestand ist auch gegeben, wenn ein Dolmetscher oder Übersetzer, der bereits für eine oder mehrere Sprachen allgemein beeidigt ist, einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellt. 80 EUR
4.2 Wenn der Antrag auf Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr nach 4.1 auf 40 EUR
5. Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
5.1 Anerkennung als Gütestelle 130 EUR
5.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung 30 EUR
6. Außerbetriebnahme eines Gerichtskostenstemplers auf Veranlassung des Eigentümers 100 EUR 26
 
¹
Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften 27

§ 31
Übergangsvorschriften

Soweit durch diese Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert wird, findet § 71 Abs. 1 SächsJG Anwendung. Im Übrigen bleibt für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, das bis dahin an deren Stelle geltende Recht maßgebend.

§ 32
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die §§ 2 bis 9 und Anlage 2 sowie die Nummern 1 bis 9, 11 und 14 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist;
2.
Nummer 10 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, soweit Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG und den Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist, betroffen sind;
3.
die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (2. SächsRAZustV) vom 2. Dezember 1994, geändert durch Verordnung vom 8. August 1996 (SächsGVBl. S. 358);
4.
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S 352), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451, 452).

Dresden, den 14. Dezember 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 600
    Fsn-Nr.: 300-18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2013