1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zukünftige Fassung wird gültig ab 01.12.2025

ARD-Staatsvertrag

Vollzitat: ARD-Staatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 39), der zuletzt durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 383) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
und des Staatsvertrages über Mediendienste

Vom 9. Januar 2001

1Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016),
2.
den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384),
3.
den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506),
4.
den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502),
5.
den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93),
6.
die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Chef der Staatskanzlei
Dr. Thomas de Maizière

ARD-Staatsvertrag
(ARD-StV)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2025

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Angebote und Aufgaben der ARD

§ 1
Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote
§ 2
Gemeinsame Angebotsleitlinien

II. Abschnitt
Zusammenarbeit und Federführerprinzip

§ 3
Zusammenarbeit, Grundsatz der Federführung
§ 4
Allgemeine Anforderungen an Federführungen
§ 5
Programmliche Federführungen, Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken

III. Abschnitt
Organisation

§ 6
ARD-Vorsitz
§ 7
Programmdirektor
§ 8
Gremienvertreterkonferenz
§ 9
Aufsicht
§ 10
Gegendarstellung

IV. Abschnitt
Kündigung

§ 11
Kündigung

I. Abschnitt
Angebote und Aufgaben der ARD

§ 1
Föderaler Medienverbund,
gemeinsame Angebote

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten als föderaler Medienverbund gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam Telemedien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote) und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages zusammen.

(2) 1Unbeschadet des Auftrages nach § 26 des Medienstaatsvertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1 die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen, indem sie

1.
über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen einen Überblick geben,
2.
die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern und Regionen Deutschlands abbilden, und
3.
die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die Länder und Regionen Deutschlands einordnen.

2§ 26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. 3§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubieten, bleibt unberührt.

§ 2
Gemeinsame Angebotsleitlinien

1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs nach § 26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftragsberichts des Medienrates nach § 26b des Medienstaatsvertrages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 1. 2Hierzu vereinbaren sie Grundsätze der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbezogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.

II. Abschnitt
Zusammenarbeit und Federführerprinzip

§ 3
Zusammenarbeit,
Federführerprinzip

(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im administrativen und technischen Bereich, zusammen. 2Sie organisieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Festlegung einer für einen Bereich leitend und koordinierend verantwortlichen Anstalt (Federführerprinzip) entsprechend der Maßgaben der §§ 4 und 5. 3§ 30f des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. 4§§ 30e Abs. 2, 31 Abs. 4 sowie 35 des Medienstaatsvertrages gelten für die Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. 5Erfolgt eine Zusammenarbeit nicht nach dem Federführerprinzip, ist dies in den dazu getroffenen Vereinbarungen zu begründen.

(2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen über die strategischen Ziele, die Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit untereinander, sowie mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und mit Dritten. 2Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. 3Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.

§ 4
Allgemeine Anforderungen
an Federführungen

(1) Die jeweils federführende Anstalt nimmt die von ihr verantworteten Aufgaben selbstständig wahr und ist hierfür zentraler Ansprechpartner für das ZDF, das Deutschlandradio und Dritte.

(2) 1Organisieren die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ihre Zusammenarbeit in einem von Ihnen festgelegten Bereich nach dem Federführerprinzip, ist zusätzlich folgendes zu vereinbaren:

1.
Festlegung überprüfbarer Zielvorgaben entsprechend der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1,
2.
Art und Umfang der Unterstützung des Federführers durch weitere Landesrundfunkanstalten,
3.
Modalitäten der verpflichtenden Nutzung der durch die federführende Anstalt erbrachten Leistungen und
4.
Modalitäten der gemeinsamen Finanzierung und Lastenverteilung sowie Verfahren, die der federführenden Anstalt eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung ermöglichen.

2Sind für den federführend organisierten Bereich insgesamt mindestens 50 Mitarbeiter oder ein nach den Feststellungen der KEF vergleichbarer Gesamtaufwand vorgesehen (Wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit), ist zusätzlich das für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Gesamtbudget transparent festzulegen.

§ 5
Programmliche Federführungen,
Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken

(1) 1Im programmlichen Bereich bestimmen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zur Bündelung übergreifender journalistischer Themenbereiche für überregionale, nicht landesspezifische Sendungen und Teile solcher Sendungen federführende Anstalten (Kompetenzzentren). 2Bei der Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die Rundfunkanstalten arbeitsteilig zusammen. 3Die Zuständigkeiten des Programmdirektors für die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Unter Berücksichtigung der programmlichen Federführungen im Sinne des Absatzes 1 schaffen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten in Themenbereichen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken, die eine kooperative Nutzung der eingestellten Sendungen und Teilen von Sendungen ermöglichen.

(3) Die allgemeinen Anforderungen an Federführungen nach § 4 bleiben unberührt.

III. Abschnitt
Organisation

§ 6
ARD-Vorsitz

(1) 1Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Überprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemeinsamen Vereinbarungen nach § 2 sowie nach den Bestimmungen des II. und III. 2Abschnitts und vertritt die Interessen der ARD nach außen. 3Er tauscht sich regelmäßig mit den federführenden Anstalten im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie mit dem Programmdirektor, insbesondere unter Einbeziehung der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 aus.

(2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wählen den ARD-Vorsitz aus ihrer Mitte, bestehend aus einer geschäftsführenden Anstalt sowie zwei stellvertretenden Anstalten. 2Die Amtszeit der geschäftsführenden Anstalt dauert zwei Jahre. 3Ihr geht grundsätzlich eine zweijährige Tätigkeit als stellvertretende Anstalt voraus. 4An die Geschäftsführung schließen sich zwei weitere Jahre in Stellvertretung an. 5Die Reihenfolge der Amtswahrnehmung soll sich an § 28 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages orientieren. 6Endet die Geschäftsführung oder eine Stellvertretung vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.

(3) Der ARD-Vorsitz wird administrativ durch ein gemeinsames Büro unterstützt.

§ 7
Programmdirektor

(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten berufen einen Programmdirektor für die Dauer von mindestens vier Jahren. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. 3Die Besetzung erfolgt im Benehmen mit der Gremienvertreterkonferenz. 4Der Programmdirektor gestaltet unter Beachtung der Vereinbarungen nach § 2 die gemeinsamen Angebote, soweit die inhaltliche Verantwortlichkeit nicht einem Federführer nach den §§ 3 bis 5 übertragen wurde. 5§ 4 gilt für die Aufgabenwahrnehmung durch den Programmdirektor entsprechend.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 tauscht sich der Programmdirektor in regelmäßigen Konferenzen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aus (Programmkonferenz), insbesondere mit Blick auf den regionalen Auftrag nach § 1 Abs. 2.

§ 8
Gremienvertreterkonferenz

(1) 1Die Konferenz der Vertreter der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvertreterkonferenz) koordiniert unbeschadet ihrer Aufgaben nach § 9 Abs. 1 die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. 2Hierzu berät sie zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung der Gremien übergreifende Themen betreffend

1.
die gemeinschaftlichen Angebote, Einrichtungen und Aufgaben,
2.
die Erstellung programmlicher Leitlinien, der Satzungen, Richtlinien und Berichte,
3.
Fragen der Haushalts- und Finanzplanung, der Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlichen Beteiligungen sowie in Bezug auf Maßstäbe nach § 35 des Medienstaatsvertrages,
4.
die Entwicklung des Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht nach § 31f des Medienstaatsvertrages,
5.
die Befassung der Gremien mit dem Auftragsbericht nach § 26b Abs. 5 des Medienstaatsvertrages, und
6.
Fragen der Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.

3Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Rundfunkräte und Verwaltungsräte der einzelnen Rundfunkanstalten bleiben unberührt.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 kann die Gremienvertreterkonferenz Stellungnahmen und Empfehlungen an die Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten abgeben.

(3) Die Gremienvertreterkonferenz kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten verlangen.

(4) 1In die Gremienvertreterkonferenz ist durch jedes Aufsichtsgremium der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten jeweils eines seiner Mitglieder zu entsenden. 2Eine Stellvertretungsregelung ist vorzusehen. 3Näheres kann durch landesrechtliche Regelungen vorgesehen werden. 4Der Anteil der staatsnahen und staatlichen Mitglieder darf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder nicht übersteigen.

(5) 1Die Gremienvertreterkonferenz ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teilnehmen. 2Ist die Gremienvertreterkonferenz beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. 3In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Gremienvertreterkonferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. 4Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der von staatlichen Stellen entsandten Mitglieder gefasst werden.

(6) 1Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. 2In innerorganisatorischen Angelegenheiten hat jedes Mitglied eine Stimme. 3In allen anderen Fällen haben die aus einer Anstalt entsandten Vertreter eine gemeinsame Stimme. 4Bei Programmfragen, insbesondere bei Ausübung der Aufsicht nach § 9 Abs. 1 übt allein der jeweils entsandte Vertreter des Rundfunkrates das Stimmrecht aus; eine Vertretung durch von den Verwaltungsräten entsandte Mitglieder ist nicht möglich. 5Die Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind über Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Gremienvertreterkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Aufsicht

(1) 1Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. 2Im Übrigen wird die Aufsicht durch das zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt wahrgenommen. 3Die Gremienvertreterkonferenz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellungnahme abgeben.

(2) Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt.

(3) Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gremien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre wesentlichen Beratungen und Entscheidungen.

(5) Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

§ 10
Gegendarstellung

(1) 1Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in gemeinsamen Angeboten, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. 2Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.

(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen gemeinsamen Angebot zu verbreiten.

(3) 1Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines gemeinsamen Angebotes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. 2Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.

IV. Abschnitt
Kündigung

§ 11
Kündigung

1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2027 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 39
    Fsn-Nr.: 72-17V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025