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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.12.2011 bis 29.04.2017

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung-Doppik

Vollzitat: Sächsische Kommunalprüfungsverordnung-Doppik vom 25. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das kommunale Prüfungswesen Doppik
(Sächsische Kommunalprüfungsverordnung-Doppik – SächsKomPrüfVO-Doppik)

Vom 25. Oktober 2011

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 127 Abs. 1 Nr. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist,
2.
§ 68 Abs. 1 Nr. 15 der für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Gemeinden, deren Haushaltswirtschaft sich nach den Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) richtet. Sie gilt für die Prüfung der Landkreise, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen oder Zweckverbände mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Landkreis oder der Zweckverband, an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat oder der Verbandsvorsitzende und an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag oder die Verbandsversammlung tritt.

§ 2
Rechnungsprüfungsamt

(1) Zum Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes darf nur bestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO erfüllt oder
2.
einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten und gegenüber Nummer 1 gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist und

über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Haushalts-, Rechnungs- oder Prüfungswesen verfügt.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist mit dem zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Sachmitteln auszustatten. Dies gilt insbesondere für Unternehmensprüfungen nach § 96 Abs. 2 Nr. 2a und 9 SächsGemO und für die Aufgaben nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO .

(3) Leitende Mitarbeiter und Prüfer eines Rechnungsprüfungsamtes sollen ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Für technische Prüfgebiete genügen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO auch gleichwertige Abschlüsse in technischen Bereichen.

§ 3
Rechnungsprüfer

Zum Rechnungsprüfer nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO darf vom Gemeinderat nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt. Dem Rechnungsprüfer sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 4
Weisungsbefugnisse

(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er ist im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann diese Zuständigkeit nicht übertragen.

(2) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unterstellt. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister darf gegenüber dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Maßnahmen nur treffen und Weisungen nur erteilen, soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet erscheint.

(4) Auf Gegenstand, Art, Umfang, Ort, Zeit, Inhalt und Ergebnis von Prüfungen darf der Bürgermeister keinen Einfluss nehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, weitere Prüfaufträge zu erteilen. Der Gemeinderat kann nach § 106 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO weitere Aufgaben übertragen.

(5) Der Bürgermeister darf nur im Einvernehmen mit dem Gemeinderat andere Aufgaben der Verwaltung nach § 103 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO auf das Rechnungsprüfungsamt übertragen.

(6) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist befugt, sich in Ausübung seiner Tätigkeit und Aufgaben mit den Rechtsaufsichtsbehörden und der überörtlichen Prüfungsbehörde unmittelbar in Verbindung zu setzen.

(7) Die Absätze 1 sowie 3 bis 6 gelten für Rechnungsprüfer nach § 3 entsprechend.

§ 5
Pflichten und Rechte des Prüfers

(1) Der Prüfer ist für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Er hat auf die Klärung von Unregelmäßigkeiten zu achten. Unwesentliche Beanstandungen soll er im Verlauf der Prüfung bereinigen lassen.

(2) Der Prüfer hat zum Nachweis, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, eine Prüfungsakte zu führen. Aus der Prüfungsakte müssen insbesondere der Gegenstand, die Art, der Umfang, der Ort, der Zeitpunkt und die durchgeführten Prüfungshandlungen erkennbar sein.

(3) Die Gemeinde hat den Prüfer bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Der Prüfer kann alle Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

§ 6
Prüfungsansatz und Schwerpunkte

(1) Der Prüfungsansatz richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsgegenstand. Mit Ausnahme der Kassenbestandsaufnahme kann sich die Prüfung auf Stichproben beschränken. Die Stichproben sollen so ausgewählt werden, dass sie sich zeitlich und sachlich über den gesamten Prüfungszeitraum und Prüfungsstoff verteilen und den größten Prüfungserfolg versprechen. Der Prüfer hat durch Art und Umfang der Stichproben festzustellen, ob die den Prüfungsinhalten zugrunde liegenden Vorschriften im Wesentlichen eingehalten sind. Ergeben sich wesentliche Beanstandungen, ist die Prüfung entsprechend zu erweitern. Erforderlichenfalls ist eine vollständige Prüfung durchzuführen.

(2) Bei der Prüfung können Schwerpunkte gebildet werden. Ihre Auswahl soll so getroffen werden, dass jedes Prüfungsgebiet je nach Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung in angemessenen Zeitabständen eingehend geprüft wird.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 104 SächsGemO ist nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz vorzunehmen. Hierbei ist die Prüfung so auszurichten, dass wesentliche Unstimmigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften erkannt werden.

§ 7
Prüfungsvermerk, Kennzeichnung

(1) Der Prüfer hat den Tag und die Art der Prüfung auf dem ersten Blatt des Hauptbuches, bei einer Prüfung der Gemeindekasse außerdem im Zeitbuch und in den Vorbüchern neben der letzten Eintragung zu vermerken. Bei Führung der Bücher im automatisierten Verfahren (§ 22 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen [Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung – SächsKomKBVO ] vom 26. Januar 2005 [SächsGVBl. S. 3], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2008 [SächsGVBl. S. 524], in der jeweils geltenden Fassung) sind die Vermerke auf den entsprechenden Ausdrucken anzubringen.

(2) Der Prüfer hat die geprüften Buchungen, Belege, Zahlenangaben und Unterlagen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit eine Kennzeichnung möglich ist.

(3) Prüfungszeichen nach Absatz 1 und 2 sind unverwechselbar anzubringen.

§ 8
Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Er muss Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung bezeichnen, den Namen des Prüfers enthalten und darstellen, welcher Prüfungsansatz gewählt wurde.

(2) Der Prüfungsbericht soll sich auf wesentliche Feststellungen im Rahmen des Prüfungszwecks einschließlich der dazu erforderlichen Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen beschränken. Feststellungen über Beanstandungen sind nur aufzunehmen, wenn diese wesentlich sind und nicht im Prüfungsverfahren ausgeräumt wurden. Der Prüfungsbericht soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten.

(3) Werden aufgrund der Prüfung Vorschläge und Anregungen über den Prüfungszweck hinaus gemacht, sind sie der Gemeinde gesondert mitzuteilen.

(4) Feststellungen des Prüfungsberichts über fremde Kassengeschäfte nach § 2 SächsKomKBVO gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie über die bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Zuwendungen sind auch den hierfür zuständigen Stellen mitzuteilen. Zuständig für diese Mitteilungen ist bei der örtlichen Prüfung der Bürgermeister.

§ 9
Aufbewahrung der Berichte und Prüfungsakten

(1) Die Berichte und die Prüfungsakten sind sicher und geordnet aufzubewahren.

(2) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach § 104 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO und der Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach § 104 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO sowie die Prüfungsberichte über die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe nach § 105 SächsGemO und die Prüfungsberichte nach § 18 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38), in der jeweils geltenden Fassung, sind dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form. Alle übrigen Prüfungsberichte sind zehn Jahre, die Prüfungsakten sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Erstellung der Prüfungsberichte folgenden Haushaltsjahres.

Abschnitt 2
Örtliche Prüfung

Unterabschnitt 1
Prüfung des Jahresabschlusses

§ 10
Gegenstand, Verfahren und Zweck der Prüfung; Prüfungsbericht

(1) Prüfungsgegenstand sind der Jahresabschluss, der Anhang einschließlich seiner Anlagen und der Rechenschaftsbericht (§ 88 Abs. 2 und 4 SächsGemO). Vorgänge, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Erträge und Aufwendungen verbucht oder Einzahlungen oder Auszahlungen gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.

(2) Der Umfang der Prüfung richtet sich nach § 104 Abs. 1 SächsGemO . Die Prüfung soll feststellen, ob der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt.

(3) Die Prüfungshandlungen sind so zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche Wertgrenzen dem Prüfungsansatz zugrunde gelegt wurden.

(4) Der Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen und Feststellungen. Der Prüfungsbericht hat einen Prüfungsvermerk zu enthalten, der wiedergibt, ob der Jahresabschluss den in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen genügt. Der Prüfungsvermerk kann dies uneingeschränkt, eingeschränkt oder versagend feststellen. Er darf insbesondere dann nicht uneingeschränkt erteilt werden, wenn in der Vermögensrechnung einzelne Abweichungen von mehr als 0,7 Prozent der Bilanzsumme oder wesentliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen festgestellt werden.

(5) Nach Ende der Berichterstellung hat der Bürgermeister schriftlich gegenüber der örtlichen Prüfungseinrichtung zu erklären, dass alle im Rahmen der Prüfung erteilten Auskünfte und Nachweise vollständig und richtig sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Prüfung des Gesamtabschlusses.

§ 11
Förmliche Prüfung

(1) Die förmliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1.
der Jahresabschluss, der Anhang einschließlich seiner Anlagen und der Rechenschaftsbericht (§§ 47 bis 54 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik [Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik ] vom 8. Februar 2008 [SächsGVBl. S. 202], die durch Verordnung vom 12. November 2008 [SächsGVBl. S. 638] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vollständig sind und den Formvorschriften entsprechen und
2.
die Kassen- und Rechnungsgeschäfte vorschriftsmäßig erledigt worden sind.

(2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1.
die Bücher ordnungsgemäß angelegt, geführt und abgeschlossen sind,
2.
die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitsübersicht nach § 54 SächsKomHVO-Doppik ordnungsgemäß geführt worden sind,
3.
für die Kassengeschäfte die vorgeschriebenen Kassenanordnungen und die übrigen Belege vorliegen und diese danach ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und
4.
die einzelnen Erträge und Aufwendungen sowie die einzelnen Einzahlungen und Auszahlungen in der richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebucht sind.

§ 12
Rechnerische Prüfung

(1) Die rechnerische Prüfung erstreckt sich auf alle Merkmale, die Gegenstand der rechnerischen Feststellung sind, insbesondere darauf, ob die Beträge in den Büchern und Belegen richtig errechnet und übertragen sind.

(2) Von einer rechnerischen Prüfung kann abgesehen werden, soweit in automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 6 Abs. 1 SächsKomKBVO Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen ermittelt und Bücher geführt werden.

§ 13
Sachliche Prüfung

(1) Die sachliche Prüfung hat Vorrang. Sie umfasst alle Merkmale, die Inhalt der sachlichen Feststellung sind, und erstreckt sich darauf, ob

1.
die einzelnen Maßnahmen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und der Vermögensverwaltung den von der Gemeinde zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Verträgen und Dienstanweisungen der Gemeinde sowie bei zweckgebundenen staatlichen Zuwendungen den Bewilligungsbescheiden entsprechen und
2.
der Inhalt der Verträge sich im Rahmen der Rechtsvorschriften hält.

(2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1.
die Bestimmungen der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung eingehalten sind,
2.
die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen,
3.
erforderliche Genehmigungen erteilt, Zustimmungen eingeholt sowie Vorlagepflichten beachtet worden sind,
4.
die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind,
5.
Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplanes zulässig waren,
6.
die Vorschriften über Erfassung, Bewertung und Ausweis von Vermögen und über die Bestellung von Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte beachtet worden sind,
7.
die Voraussetzungen für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen oder die Aussetzung der Vollziehung vorlagen,
8.
Vorschüsse und Verwahrgelder, durchlaufende Gelder und fremde Mittel, Kassenkredite, Überschüsse sowie der Haushaltsausgleich ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,
9.
die übertragenen Ansätze aus Vorjahren ordnungsgemäß verwendet worden sind und die Übertragung von Ansätzen in das Folgejahr zulässig ist,
10.
bei der Vergabe von Aufträgen die jeweils geltenden Vorschriften des nationalen und europäischen Vergaberechts beachtet worden sind,
11.
bei Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen die nach § 12 Abs. 2 bis 4 SächsKomHVO-Doppik erforderlichen Berechnungen und sonstigen Unterlagen vorliegen,
12.
im Bereich des Finanzwesens nach § 87 Abs. 2 SächsGemO insbesondere die Maßgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 10 SächsKomKBVO eingehalten werden,
13.
die Entgeltkalkulationen ordnungsgemäß geführt werden,
14.
Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind und
15.
die Haushaltswirtschaft im Übrigen nach den geltenden Haushaltsgrundsätzen geführt worden ist.

(3) Die Prüfung der Erträge erstreckt sich auch auf die Meldungen der Gemeinde über die Berechnungsgrundlagen der Steuerkraftmesszahl und der Gewerbesteuerumlage. Werden dabei Abweichungen zwischen den Berechnungsgrundlagen und den Meldungen festgestellt, sind die Abweichungen vorab dem Bürgermeister und durch diesen den Stellen mitzuteilen, denen die Meldungen zu machen sind.

Unterabschnitt 2
Prüfung der Eigenbetriebe, Zweckverbände nach § 58 Abs. 2 SächsKomZG, Sondervermögen und Treuhandvermögen

§ 14
Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sind unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 105 SächsGemO sachlich zu prüfen; § 13 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Zu den Unterlagen gehören insbesondere Dienstanweisungen, Betriebsabrechnungen, Kostenrechnungen, Unterlagen über die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung der Abschreibungen und Konzessionsabgaben, Konzessionsverträge und andere Energieverträge sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG .

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen nach § 91 SächsGemO , der Treuhandvermögen nach § 92 Abs. 1 SächsGemO und der Zweckverbände nach § 58 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

(3) Soweit einzelne Vorgänge nicht bereits in die laufende Prüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO einbezogen sind, ist die Prüfung spätestens nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG vorzunehmen. Die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG sollen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, dass diese vor Beginn der Prüfung nach § 105 SächsGemO für deren Schwerpunktsetzung berücksichtigt werden können. Teile des Rechnungswesens können im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.

Unterabschnitt 3
Weitere Prüfbefugnisse

§ 15
Kassenprüfung

(1) Bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen ist jährlich, bei Zahlstellen alle zwei Jahre mindestens eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Außerdem ist vor der Bestellung eines neuen Kassenverwalters eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(2) Von einer unvermuteten Kassenprüfung kann abgesehen werden, wenn in demselben Jahr eine überörtliche Kassenprüfung oder eine Kassenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vorgenommen wurde.

(3) Bei Stellen, die durchschnittlich Bareinnahmen oder -ausgaben von mehr als 1 500 EUR im Monat tätigen, ist mindestens alle drei Jahre eine unvermutete Prüfung vorzunehmen; die übrigen Zahlungsvorgänge sind stichprobenartig zu prüfen.

(4) Vor Beginn der Prüfung sind die jeweils letzten Eintragungen in den zu prüfenden Büchern durch den Prüfer zu kennzeichnen.

§ 16
Umfang der Kassenprüfung

(1) Die Kassenvorgänge sind darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundsätzen der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung übereinstimmen. Die Kassenprüfung umfasst eine Kassenbestandsaufnahme, durch die zu ermitteln ist, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Außerdem ist festzustellen, ob

1.
der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingegangen oder geleistet und Verwahrgelder sowie Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
2.
die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
3.
die Kassenmittel ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, insbesondere die Zahlungsbereitschaft der Kasse ständig gewährleistet ist und der tägliche Bestand an Bargeld und der Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreiten,
4.
die Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks beachtet worden sind,
5.
bei Forderungen die nötigen Sicherungs-, Überwachungs- und Beitreibungsmaßnahmen getroffen worden sind,
6.
verwahrte Wertgegenstände und andere von der Kasse verwahrte oder verwaltete Gegenstände vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden,
7.
die Kassensicherheit gewährleistet ist und
8.
die Kassengeschäfte im Übrigen ordnungsgemäß erledigt werden.

(2) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. Die Bücher und Belege eines abgeschlossenen Jahresabschlusses können von der Prüfung ausgenommen werden.

§ 17
Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte

(1) Regelmäßig ist zu prüfen, ob die Inventur ordnungsgemäß durchgeführt und das Inventar über das bewegliche und unbewegliche Vermögen ordnungsgemäß geführt wird und die verzeichneten beweglichen Sachen vorhanden sind. Die Vermögensverwaltung nach § 89 SächsGemO ist mit einzubeziehen.

(2) Es ist festzustellen, ob die Inventurvereinfachungsverfahren nach § 35 SächsKomHVO-Doppik ordnungsgemäß durchgeführt werden.

§ 18
Zuständigkeit und Prüfungsbericht

(1) Über die Ergebnisse der Prüfung nach den §§ 15 bis 17 ist der Bürgermeister zu informieren.

(2) Dem Prüfungsbericht über die Prüfung nach den §§ 15 und 16 ist ein Kassenbestandsausweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und dem mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen ist.

§ 19
Sonstige Aufgaben

(1) Prüfungen nach § 96 Abs. 2 Nr. 2a sowie nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO können ohne besonderen Auftrag des Gemeinderats durchgeführt werden.

(2) Ist die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, sollen die Betätigungsprüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 5 SächsGemO und die Unternehmensprüfung nach § 96 Abs. 2 Nr. 2a SächsGemO zumindest nach § 6 Abs. 1 und 3 durchgeführt werden.

Abschnitt 3
Prüfung Programmeinsatz

§ 20
Umfang der Prüfung

(1) Es ist zu prüfen, ob die Zulassung nach § 87 Abs. 2 SächsGemO vorliegt und darüber hinaus die Programme unter Berücksichtigung der besonderen Einsatzbedingungen vor Ort hinsichtlich der Programmdokumentation, der Erfassung, Eingabe, Verarbeitung, Speicherung und Ausgabe der Daten sowie der Sicherung der Programme und der gespeicherten Daten den Anforderungen des § 6 Abs. 1 SächsKomKBVO entsprechen.

(2) Die Prüfung der Programme ist in der Regel mit den dafür geeigneten besonderen Verfahren so zu vertiefen, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Eine Prüfung allein anhand der Ergebnisse der Programmanwendung in laufenden Fällen genügt nur, wenn diese Feststellung auch schon dabei möglich ist.

Abschnitt 4
Kosten

§ 21
Kosten der Prüfung

Die Kosten der örtlichen Prüfung nach §§ 104 und 106 SächsGemO tragen die Gemeinden, die geprüft worden sind. Die Kosten der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen und bei Dritten nach den §§ 105 und 106 SächsGemO trägt die Gemeinde, die die Prüfung veranlasst hat oder in deren Interesse die Prüfung vorgenommen worden ist. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG trägt der geprüfte Eigenbetrieb.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22
Prüfung der Eröffnungsbilanz

Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 12, S. 604
    Fsn-Nr.: 230-1.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Dezember 2011

    Fassung gültig bis: 29. April 2017