1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.05.2021 bis 30.08.2024

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vollzitat: Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vom 23. Juli 2018

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 661) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901),
2.
den am 29. Oktober 2014 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561),
3.
die am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514),
4.
die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Dresden, den 23. Juli 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – Sächs-UrlMuEltVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen sowie für die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 2Vorschriften, nach denen für Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.

(2) 1Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. 2Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. 3Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.

(3) Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.

(4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(5) Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.

(6) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung umfassen auch Anwärterbezüge.

§ 3
Zuständigkeit

Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Urlaub

§ 4
Dauer des Urlaubes

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

(2) 1Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Erholungsurlaubes für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu. 2Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. 3Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; mehrere Bruchteile werden zunächst zusammengerechnet.

(3) 1Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubes nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubes. 2Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die zum Zeitpunkt des Erholungsurlaubes maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. 3Bei der Erhöhung des Urlaubes wird ab einem halben Tag (0,5) aufgerundet; bei der Verminderung des Urlaubes bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt.

(4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten und Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1.

(5) 1Für die beamteten Lehrkräfte und für Beamte während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. 2Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. 3In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium beginnt, vermindern sich die dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.

§ 5
Wartezeit

1Erholungsurlaub wird nach Ablauf der Wartezeit erteilt. 2Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern. 3Die Wartezeit gilt nicht für Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.

§ 6
Anrechnung und Kürzung

(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(2) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit nach Abschnitt 4 oder eines Urlaubes ohne Dienstbezüge um ein Zwölftel gekürzt. 2Bei der Verminderung des Urlaubes bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit beim eigenen Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung leistet.

(3) Hat der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub ohne Dienstbezüge mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 2 zusteht, ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit oder nach dem Urlaub ohne Dienstbezüge zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

(4) 1Für den Fall der vollständigen Freistellung, die sich aufgrund der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Teilzeit beschäftigten Beamten ergibt, besteht für die Dauer der Freistellung kein Anspruch auf Erholungsurlaub. 2Der Erholungsurlaub wird im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. 3Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.1

§ 7
Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub

(1) 1Der rechtzeitig zu beantragende Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte zu erteilen. 2Bei Leitern staatlicher Behörden wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. 3Die Leiter staatlicher Behörden dürfen sich im Rahmen der Urlaubsvorschriften in dringenden Fällen selbst beurlauben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. 2Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung im Absatz 5. 3Erholungsurlaub, den der Beamte krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. 4Er kann, soweit er nicht nach Satz 3 verfallen ist, nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden. 5Der Antrag ist unverzüglich nach Rückkehr aus der Krankheit zu stellen.

(3) Der Erholungsurlaub von Beamten, die nach dem 1. Juli in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, verfällt erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.

(4) 1Soweit der Beamte seinen Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubes ohne Dienstbezüge, vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder vor einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubes ohne Dienstbezüge, nach Ablauf dieser Schutzfristen oder nach dieser Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 2Der hiernach übertragene Resturlaub kann nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden.

(5) 1Der Beamte kann auf Antrag je Urlaubsjahr die 20 Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen. 3Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im fünften Urlaubsjahr, das auf das Urlaubsjahr folgt, genommen wurde. 4Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubes von mehr als 30 Arbeitstagen oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und angespartem Erholungsurlaub von insgesamt mehr als 30 Arbeitstagen ist mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt zu beantragen.

§ 8
Widerruf und Verlegung

(1) Die Erteilung des Erholungsurlaubes ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Will der Beamte aus wichtigen Gründen den ihm erteilten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) 1Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen. 2Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

§ 9
Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) 1Wird der Beamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein Zeugnis eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, nachzuweisen.

(2) Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubes bedarf einer neuen Genehmigung.

§ 10
Zusatzurlaub für Nachtdienst

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Plan, erhält er bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens:

Zusatzurlaub für Nachtdienst
Lfd. Nr. Anzahl Nachtstunden Anzahl Zusatzurlaubstage
1. 110 Nachtdienststunden einen Arbeitstag,
2. 200 Nachtdienststunden zwei Arbeitstage,
3. 275 Nachtdienststunden drei Arbeitstage,
4. 310 Nachtdienststunden vier Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(3) 1Der Zusatzurlaub für ein Urlaubsjahr bemisst sich nach den in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen gemäß Absatz 1. 2§ 4 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, wird der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag erhöht.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die diese Beamten leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

§ 11
Dienstjubiläum

Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums erhält der Beamte unter Belassung der Dienstbezüge einen Urlaubstag.

§ 12
Urlaub aus verschiedenen Anlässen

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Dienstbezüge Urlaub bewilligt werden

1.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften und zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,
2.
aus folgenden wichtigen persönlichen Anlässen:
 
a)
Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin
 
 
1 Arbeitstag,
 
b)
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils
 
 
2 Arbeitstage
 
c)
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort
 
 
1 Arbeitstag,
 
d)
1Erkrankung
 
 
aa)
eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt; für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet Absatz 2 Anwendung,
 
 
 
1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
 
 
bb)
einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss
 
 
 
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
 
 
2Eine Beurlaubung unter Belassung der Dienstbezüge erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in dem Fall des Doppelbuchstabens aa die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
 
e)
Ärztliche Behandlung des Beamten, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss
 
 
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
 
f)
Außergewöhnlicher Notstand infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wenn hierdurch das Hab und Gut des Beamten oder seiner Angehörigen, mit denen er in demselben Haushalt lebt, beeinträchtigt oder zerstört ist oder die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder der Beamte selbst von einer Evakuierung seiner Wohnstätte betroffen ist
 
 
bis zu 3 Arbeitstage.
3.
für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder von Organisationen durchgeführt werden, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, soweit dieses gegeben ist,
4.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden,
5.
für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen,
6.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt,
7.
für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokalwettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf internationaler sowie auf Bundesebene und an Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,
8.
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt sowie für die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages und vergleichbarer Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.

(2) 1Beamten kann Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, alleinerziehende Beamte längstens für 20 Arbeitstage. 3Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. 4§ 45 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen.

(3) 1Der Urlaub nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 soll fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. 2Die oberste Dienstbehörde, das Oberlandesgericht Dresden, das Sächsische Oberverwaltungsgericht, das Sächsische Landessozialgericht, das Sächsische Landesarbeitsgericht, das Sächsische Finanzgericht und die Generalstaatsanwaltschaft Dresden können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.2

§ 13
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson

(1) 1Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567), in der jeweils geltenden Fassung, und Kuren nach § 39 SächsBhVO, deren Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle anerkannt ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt. 2Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach der Sächsischen Beihilfeverordnung.

(2) 1Für ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 6 SächsBhVO, deren Notwendigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird für die während der Arbeitszeit erforderliche Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, versorgungsärztlich verordneten Badekur und für die Durchführung einer medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V. 2Für deren Dauer und Häufigkeit gilt § 40 Absatz 3 Satz 1 bis 5 SGB V entsprechend.

(4) 1Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 15 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie für die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung. 2Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung.

(5) Nimmt der Beamte an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur seines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson teil und erfolgt keine Erstattung seiner Bezüge durch Dritte, wird ihm Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt.

(6) Soweit für eine in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt wird, weil Dauer oder Häufigkeit nach der Sächsischen Beihilfeverordnung oder der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung überschritten werden, ist auf Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge oder Erholungsurlaub zu gewähren.

§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

(1) 1Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. 2Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. 3Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(2) 1Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. 2In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

Abschnitt 3
Mutterschutz

§ 15
Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind.

(2) 1In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) 1Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft im Außendienst nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 16
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) 1In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen (Mutterschutzfrist). 2Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ärztlich festgestellt wird.

3Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist.

(2) 1Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) 1Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. 2§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Solange eine Beamtin stillt, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Eine Beamtin kann während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme bereits in der Mutterschutzfrist tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 17
Mitteilungspflicht

(1) 1Sobald einer Beamtin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll diese dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt und dabei der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben werden. 2Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

(2) 1Für die Berechnung des in § 15 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. 2Entbindet die Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.

(3) Die Kosten für Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.

§ 18
Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume

(1) 1Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2§ 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.

(2) 1Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. 2Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen.

(3) 1Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben.

§ 19
Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen

(1) Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes und für die Befugnisse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde § 29 Absatz 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

§ 20
Fortzahlung der Dienstbezüge

1Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15, 16 und 19 Absatz 1 wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt. 2Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 18 Absatz 2 Satz 1).

§ 21
Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit

1Soweit die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 genannten Zeiten und der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. 2Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt. 3Bei der Berechnung der Dienstbezüge nach Satz 2 werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsdienstbezüge nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht berücksichtigt.

§ 22
Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung

(1) 1Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:

1.
während ihrer Schwangerschaft,
2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
3.
bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. 2Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. 3Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er in Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf trifft.

(2) In besonderen Fällen kann die nach § 14 Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 23
Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) 1Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 15 Absatz 2 bestanden hat, mit der Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 15 Absatz 2, erhält die frühere Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienstbezüge nach § 20 während der Beschäftigungsverbote des § 15 Absatz 2 zugestanden hätten. 2Das besondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 Euro, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden laufenden monatlichen Dienstbezüge, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.

(2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn und soweit für denselben Zeitraum Dienstbezüge, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden.

Abschnitt 4
Elternzeit

§ 24
Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge.

(2) 1Während der Elternzeit ist einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. 3Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen aus dienstlichen Gründen versagt werden. 4Bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung von Richtern gilt § 8 Absatz 3 SächsRiG entsprechend.

§ 25
Inanspruchnahme der Elternzeit

Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

§ 26
Entlassung während Elternzeit

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 BeamtStG und § 39 SächsBG bleiben unberührt.

§ 27
Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 66 Absatz 1 Satz 1 SächsBesG vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.

(2) 1Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet. 2Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. 3Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme.

(3) 1Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag des Beamten berücksichtigungsfähig sind. 2Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. 3§ 40 Absatz 5 und 6 BBesG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend.

(5) 1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf heilfürsorgeberechtigte Beamte. 2Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamter gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) 1Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 24 Absatz 2 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. 3Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

§ 28
Übergangsregelungen

Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 24 und 25 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der am 30. Juni 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 496
    Fsn-Nr.: 240-2.62

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

    Fassung gültig bis: 30. August 2024