1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Zeugnismuster

Vollzitat: VwV Zeugnismuster vom 17. Oktober 2022 (MBl. SMK S. 278), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Oktober 2023 (MBl. SMK S. 176) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gestaltung von Zeugnissen und Halbjahresinformationen
an allgemeinbildenden Schulen und
Schulen des zweiten Bildungsweges sowie
zur Gestaltung von Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe I
für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
(VwV Zeugnismuster)

Vom 17. Oktober 2022

[geändert durch VwV vom 11. Oktober 2023 (MBl. SMK S. 176)
mit Wirkung ab 3. November 2023]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+ mit Ausnahme des besonderen Bildungsweges Produktives Lernen, sowie für alle Gymnasien (Sekundarstufe I), Gemeinschaftsschulen (Primarstufe und Sekundarstufe I), Abendoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt auch für Zeugnisse gemäß § 13 der Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die nachträgliche Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses gemäß § 17 der Prüfungsverordnung Waldorfschulen.

II.
Grundschule

1.
Halbjahresinformation und Jahreszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Grundschule sind
a)
in der Klassenstufe 1 im ersten Schulhalbjahr sowie am Ende des Schuljahres das Muster gemäß Anlage 1.1 „Halbjahresinformation/Jahreszeugnis der Grundschule“,
b)
ab der Klassenstufe 2 im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 1.2 „Halbjahresinformation der Grundschule“ und
c)
ab der Klassenstufe 2 am Ende des Schuljahres das Muster gemäß Anlage 1.3 „Jahreszeugnis der Grundschule“
zu verwenden, soweit die Nummern 2 bis 4 keine abweichenden Festlegungen enthalten.
2.
Halbjahresinformation und Jahreszeugnis für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Für an der Grundschule inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist abweichend von Nummer 1 zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes im ersten Schulhalbjahr sowie am Ende des Schuljahres in den Klassenstufen 1 bis 4 die Anlage 1.1 mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 3 oder 5 zu verwenden.
3.
Halbjahresinformation und Jahreszeugnis für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
Für an der Grundschule inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen gilt Nummer 1 mit den Anlagen 1.1, 1.2 und 1.3 entsprechend und ist in diesen Anlagen eine Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 4 oder 5 zu ergänzen.
4.
LRS-Klassen
In LRS-Klassen sind abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und c zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes
a)
für die Mitteilung zum Abschluss der Klassenstufe 3/I das Muster gemäß Anlage 1.4 „Mitteilung der Grundschule 3 I“ und
b)
für das Jahreszeugnis zum Abschluss der Klassenstufe 3/II das Muster gemäß Anlage 1.5 „Jahreszeugnis der Grundschule 3 II“
zu verwenden. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die LRS-Klasse nach einjährigem Besuch, ist zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes die Anlage 1.3 zu verwenden und im Feld „Bemerkungen“ mit der Formulierung „Nach einjährigem Besuch der LRS-Klasse analog § 27 der Schulordnung Grundschulen nach Klasse 4 versetzt.“ zu dokumentieren.

III.
Förderschule

1.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Förderschule sind
a)
in der Klassenstufe 1 im ersten Schulhalbjahr sowie am Ende des Schuljahres das Muster gemäß Anlage 2.1 „Halbjahresinformation/Jahreszeugnis“,
b)
in den Klassenstufen 2 bis 4
aa)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 2.2 „Halbjahresinformation“ und
bb)
am Ende des Schuljahres das Muster gemäß Anlage 2.3 „Jahreszeugnis“;
c)
ab der Klassenstufe 5
aa)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 2.4 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis“ und
bb)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 2.5 „Jahreszeugnis“
zu verwenden, soweit die Nummern 4 bis 6 keine abweichenden Festlegungen enthalten.
2.
Abgangszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Förderschule im Abgangsjahr ist das Muster gemäß Anlage 2.6 „Abgangszeugnis“ zu verwenden, soweit die Nummern 4 bis 6 keine abweichenden Festlegungen enthalten. Im Abgangszeugnis ist auf der Seite 2 der jeweils höchste erworbene Schulabschluss anzukreuzen.
3.
Abschlusszeugnisse
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Förderschule am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist das Muster gemäß der
a)
Anlage 2.7 „Abschlusszeugnis“ (Hauptschulabschluss),
b)
Anlage 2.8 „Abschlusszeugnis“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss),
c)
Anlage 2.9 „Abschlusszeugnis“ (qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
d)
Anlage 2.10 „Abschlusszeugnis“ (Realschulabschluss)
zu verwenden, soweit die Nummern 4 bis 6 keine abweichenden Festlegungen enthalten.
4.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Zeugnis zur Schulentlassung und Abschlusszeugnis für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
An der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3:
a)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes im ersten Schulhalbjahr sowie am Ende des Schuljahres ist das Muster gemäß Anlage 2.11 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis/Jahreszeugnis“ zu verwenden.
b)
Zur Dokumentation der Erfüllung der Schulpflicht ist im Abgangsjahr das Muster gemäß Anlage 2.12 „Zeugnis zur Schulentlassung“ zu verwenden.
c)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist das Muster gemäß Anlage 2.13 „Abschlusszeugnis“ zu verwenden.
5.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnis für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen gilt, mit Ausnahme der Klassenstufen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses, abweichend von den Nummern 1 bis 3:
a)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes sind
aa)
in der Klassenstufe 1 im ersten Schulhalbjahr sowie am Ende des Schuljahres die Anlage 2.1 „Halbjahresinformation/Jahreszeugnis“,
bb)
in den Klassenstufen 2 bis 4 im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 2.14 „Halbjahresinformation“,
cc)
in den Klassenstufen 2 bis 4 am Ende des Schuljahres das Muster gemäß Anlage 2.15 „Jahreszeugnis“,
dd)
ab der Klassenstufe 5 im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 2.16 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis“ und
ee)
ab der Klassenstufe 5 am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 2.17 „Jahreszeugnis“
zu verwenden.
b)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes im Abgangsjahr ist die Anlage 2.6 zu verwenden und es erfolgt auf Seite 2 keine Ausweisung des höchsten erworbenen Abschlusses.
c)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist das Muster gemäß Anlage 2.18 „Abschlusszeugnis“ zu verwenden.
6.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnisse für Schülerinnen und Schüler in Klassenstufen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
In Klassenstufen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt:
a)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers sind
aa)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 2.4 und
bb)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 2.5
zu verwenden.
b)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes im Abgangsjahr ist
aa)
für die Schülerin oder den Schüler, die oder der die Klassenstufe H 10 gemäß § 34 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verlässt, das Muster gemäß Anlage 2.6 mit der Maßgabe, dass im Feld „Bemerkungen“ die erbrachte Komplexe Leistung mit der Formulierung „Thema der lebenspraktisch orientierten Komplexen Leistung: (Thema)“ ergänzt wird, und
bb)
in allen anderen Fällen das Muster gemäß Anlage 2.6
zu verwenden. Im Abgangszeugnis ist auf der Seite 2 der jeweils höchste erworbene Schulabschluss anzukreuzen.
c)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist
aa)
das Muster gemäß Anlage 2.19 „Abschlusszeugnis“ (Hauptschulabschluss) oder
bb)
das Muster gemäß Anlage 2.20 „Abschlusszeugnis“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss)
zu verwenden.

IV.
Oberschule einschließlich Oberschule+

1.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis der Oberschule
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Oberschule sind
a)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 3.1 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis der Oberschule“ und
b)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 3.2 „Jahreszeugnis der Oberschule“
zu verwenden, soweit die Nummern 4 bis 7 keine abweichenden Festlegungen enthalten.
2.
Abgangszeugnis der Oberschule
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers, die oder der die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsgangs verlässt, ist das Muster gemäß Anlage 3.3 „Abgangszeugnis der Oberschule“ zu verwenden, soweit die Nummern 4 bis 7 keine abweichenden Festlegungen enthalten. Im Abgangszeugnis ist auf der Seite 2 der jeweils höchste erworbene Schulabschluss anzukreuzen.
3.
Abschlusszeugnisse der Oberschule
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Oberschule am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist das Muster gemäß der
a)
Anlage 3.4 „Abschlusszeugnis der Oberschule“ (Hauptschulabschluss),
b)
Anlage 3.5 „Abschlusszeugnis der Oberschule“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss),
c)
Anlage 3.6 „Abschlusszeugnis der Oberschule“ (qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
d)
Anlage 3.7 „Abschlusszeugnis der Oberschule“ (Realschulabschluss)
zu verwenden, soweit die Nummern 4 bis 7 keine abweichenden Festlegungen enthalten.
4.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis und Zeugnis zur Schulentlassung der Oberschule für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Für an der Oberschule inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3:
a)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes im ersten Schulhalbjahr sowie am Ende des Schuljahres, vorbehaltlich eines Falles nach Buchstabe b, ist das Muster gemäß Anlage 3.8 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis/Jahreszeugnis der Oberschule“ mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 3 oder 6 zu verwenden.
b)
Zur Dokumentation der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht am Ende des Abgangsjahres ist das Muster gemäß Anlage 3.9 „Zeugnis der Oberschule zur Schulentlassung“ mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 3 oder 6 zu verwenden.
5.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnisse der Oberschule für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
Für an der Oberschule inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3:
a)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes, mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulbildungsgang besuchen, sind
aa)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 3.1 und
bb)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 3.2
jeweils mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 4 oder 6 zu verwenden und es werden ab der Klassenstufe 7 die Wörter „mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses/Realschulabschlusses¹ teil.²“ durch die Wörter „mit dem Ziel des Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen² teil.“ und werden in der Fußnote 2 die Wörter „Gilt nicht für die Klassenstufen 5 und 6.“ durch die Wörter „gemäß § 27 Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen“ ersetzt.
b)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers, die oder der den Hauptschulbildungsgang besucht, sind
aa)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 3.1 und
bb)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 3.2
jeweils mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 7 zu verwenden.
c)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers, die oder der die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsgangs verlässt, ist das Muster gemäß Anlage 3.3
aa)
für die Schülerin oder den Schüler, die oder der den Hauptschulbildungsgang besucht, mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 7 und
bb)
in allen anderen Fällen mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 6
zu verwenden.
d)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist
aa)
in einem Fall des § 63 Absatz 3 Nummer 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Muster gemäß Anlage 3.4 mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 7,
bb)
in einem Fall des § 63 Absatz 3 Nummer 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen das Muster gemäß Anlage 3.10 „Abschlusszeugnis der Oberschule“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss) und
cc)
in einem Fall des § 63 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen das Muster gemäß Anlage 3.11 „Abschlusszeugnis der Oberschule“ (Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen)
zu verwenden. Werden inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen im Fach Jüdische Religion nach dem Lehrplan der Oberschule unterrichtet, wird in der Anlage 3.11 anstelle der Angabe „Ev./Kath. Religion/Ethik¹“ die Angabe „Ev./Kath./Jüd. Religion/Ethik¹“ ausgewiesen.
6.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnisse der Oberschule mit vertiefter sportlicher Ausbildung
An der Oberschule mit vertiefter sportlicher Ausbildung sind abweichend von den Nummern 1 bis 3 die Muster gemäß folgender Anlagen zu verwenden:
a)
im ersten Schulhalbjahr die Anlage 3.12 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis der Oberschule – vertiefte sportliche Ausbildung –“,
b)
am Ende des Schuljahres die Anlage 3.13 „Jahreszeugnis der Oberschule – vertiefte sportliche Ausbildung –“,
c)
am Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsgangs verlässt, die Anlage 3.14 „Abgangszeugnis der Oberschule – vertiefte sportliche Ausbildung –“,
d)
am Ende des Abschlussjahres die
aa)
Anlage 3.15 „Abschlusszeugnis der Oberschule – vertiefte sportliche Ausbildung –“ (Hauptschulabschluss),
bb)
Anlage 3.16 „Abschlusszeugnis der Oberschule – vertiefte sportliche Ausbildung –“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss),
cc)
Anlage 3.17 „Abschlusszeugnis der Oberschule – vertiefte sportliche Ausbildung –“ (qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
dd)
Anlage 3.18 „Abschlusszeugnis der Oberschule – vertiefte sportliche Ausbildung –“ (Realschulabschluss).
Im Übrigen gelten die Nummern 1 bis 3.
7.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnis der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, Oberschule
An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, Oberschule sind abweichend von den Nummern 1 bis 3 die Muster gemäß folgender Anlagen zu verwenden:
a)
im ersten Schulhalbjahr die Anlage 3.19 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis der Oberschule“,
b)
am Ende des Schuljahres die Anlage 3.20 „Jahreszeugnis der Oberschule“,
c)
am Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsgangs verlässt, die Anlage 3.21 „Abgangszeugnis der Oberschule“,
d)
am Ende des Abschlussjahres die Anlage 3.22 „Abschlusszeugnis der Oberschule“ (Realschulabschluss).
Im Übrigen gelten die Nummern 1 bis 3.
8.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Mitteilung 3/I, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis, Zeugnis zur Schulentlassung und Abschlusszeugnisse der Oberschule+
In den Klassenstufen 1 bis 4 der Oberschule+ gilt Ziffer II entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Anlagen jeweils das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Oberschule+“ ersetzt wird. Ab der Klassenstufe 5 der Oberschule+ gelten die Nummern 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Anlagen jeweils das Wort „Oberschule“ durch das Wort „Oberschule+“ ersetzt wird.
9.
Abschlusszeugnisse für Schulfremde
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes sowie des erreichten Schulabschlusses sind für Schulfremde die Muster gemäß der
a)
Anlage 3.23 „Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde“,
b)
Anlage 3.24 „Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde“ oder
c)
Anlage 3.25 „Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde“
zu verwenden.

V.
Gymnasium

1.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums sind, außer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung,
a)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 4.1 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis des Gymnasiums“ und
b)
am Ende des Schuljahres das Muster gemäß Anlage 4.2 „Jahreszeugnis des Gymnasiums“
zu verwenden.
2.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis – vertiefte Ausbildung –
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Klassenstufen 5 bis 10 in der vertieften Ausbildung des Gymnasiums sind abweichend von Nummer 1
a)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 4.3 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis des Gymnasiums – vertiefte Ausbildung –“ und
b)
am Ende des Schuljahres das Muster gemäß Anlage 4.4 „Jahreszeugnis des Gymnasiums – vertiefte Ausbildung –“
zu verwenden.
3.
Abgangszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers des Gymnasiums im Abgangsjahr ist das Muster gemäß Anlage 4.5 „Abgangszeugnis des Gymnasiums“ zu verwenden. Im Abgangszeugnis ist auf der Seite 2 der höchste erworbene Schulabschluss anzukreuzen. Auf der Seite 3 ist im Feld „Bemerkungen“ für Schülerinnen und Schüler, die in der Klassenstufe 10 eine weitere Fremdsprache gemäß § 18 Absatz 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), in der jeweils geltenden Fassung, begonnen haben, für die in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache die Teilnahme am Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 9 zu vermerken.

VI.
Gemeinschaftsschule

1.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Gemeinschaftsschule gilt in den Klassenstufen 1 bis 4:
a)
Ziffer II Nummer 1 und 4 Satz 1 gilt entsprechend und es wird in den Anlagen jeweils das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
b)
Bei Verlassen der LRS-Klasse nach einjährigem Besuch ist das Muster gemäß Anlage 1.3 mit den Maßgaben zu verwenden, dass das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ ersetzt und im Feld „Bemerkungen“ dies mit der Formulierung „Nach einjährigem Besuch der LRS-Klasse analog § 42 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen nach Klasse 4 versetzt.“ vermerkt wird.
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 5 bis 10 ist
a)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 5.1 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis der Gemeinschaftsschule“ und
b)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 5.2 „Jahreszeugnis der Gemeinschaftsschule“
zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Nummern 4 und 5 abweichende Festlegungen enthalten.
2.
Abgangszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers, die oder der die Gemeinschaftsschule ohne Abschluss des besuchten Anforderungsniveaus verlässt, ist das Muster gemäß Anlage 5.3 „Abgangszeugnis der Gemeinschaftsschule“ zu verwenden, soweit die Nummern 4 und 5 keine abweichenden Festlegungen enthalten. Im Abgangszeugnis ist auf der Seite 2 der höchste erworbene Schulabschluss anzukreuzen.
3.
Abschlusszeugnisse
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Gemeinschaftsschule am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist das Muster gemäß der
a)
Anlage 5.4 „Abschlusszeugnis der Gemeinschaftsschule“ (Hauptschulabschluss),
b)
Anlage 5.5 „Abschlusszeugnis der Gemeinschaftsschule“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss),
c)
Anlage 5.6 „Abschlusszeugnis der Gemeinschaftsschule“ (qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
d)
Anlage 5.7 „Abschlusszeugnis der Gemeinschaftsschule“ (Realschulabschluss)
zu verwenden, soweit Nummer 5 keine abweichenden Festlegungen enthält.
4.
Halbjahresinformation, Jahreszeugnis und Zeugnis zur Schulentlassung für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Für an der Gemeinschaftsschule inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt abweichend von den Nummern 1 und 2:
a)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes im ersten Schulhalbjahr sowie am Ende des Schuljahres, vorbehaltlich eines Falles nach Buchstabe b, ist das Muster gemäß Anlage 5.8 „Halbjahresinformation/Jahreszeugnis der Gemeinschaftsschule“ mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 3 oder 6 zu verwenden.
b)
Zur Dokumentation der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht am Ende des Abgangsjahres ist das Muster gemäß Anlage 5.9 „Zeugnis der Gemeinschaftsschule zur Schulentlassung“ mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 3 oder 6 zu verwenden.
5.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnisse für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
Für an der Gemeinschaftsschule inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3:
a)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes in den Klassenstufen 1 bis 4 gilt Ziffer II Nummer 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ zu ersetzen ist.
b)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes ab der Klassenstufe 5, außer für Schülerinnen und Schüler, die das Hauptschulanforderungsniveau besuchen, ist
aa)
zum Schulhalbjahr das Muster gemäß der Anlage 5.10 „Halbjahresinformation der Gemeinschaftsschule“ und
bb)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 5.2 mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 9 und mit den Maßgaben, dass in Fußnote 3 vor der letzten abschließenden Klammer die Wörter „; FSL = LP der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ eingefügt und dass ab der Klassenstufe 7 die Wörter „im Hauptschulanforderungsniveau/Realschulanforderungsniveau/gymnasiales Anforderungsniveau¹, ².“ durch die Wörter „mit dem Ziel des Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen².“ ersetzt werden,
zu verwenden.
c)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes für Schülerinnen und Schüler, die das Hauptschulanforderungsniveau besuchen, ist
aa)
zum Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 5.1 und
bb)
zum Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 5.2
jeweils mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 8 zu verwenden.
d)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers, der die Gemeinschaftsschule ohne Abschluss des besuchten Anforderungsniveaus verlässt, ist
aa)
im Hauptschulanforderungsniveau das Muster gemäß Anlage 5.3 mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 8 und
bb)
in allen anderen Fällen das Muster gemäß Anlage 5.3 mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 9 und mit der Maßgabe, dass auf Seite 3 in der Fußnote 1 vor der letzten abschließenden Klammer die Wörter „; FSL = LP der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ergänzt werden,
zu verwenden.
e)
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist
aa)
in einem Fall des § 49 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Nummer 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen das Muster gemäß Anlage 5.4 mit einer Bemerkung nach Ziffer XII Nummer 3 Buchstabe b Satz 8,
bb)
in einem Fall des § 49 Absatz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Nummer 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen das Muster gemäß der Anlage 5.11 „Abschlusszeugnis der Gemeinschaftsschule“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss) und
cc)
in einem Fall des § 49 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen das Muster gemäß der Anlage 5.12 „Abschlusszeugnis der Gemeinschaftsschule“ (Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen)
zu verwenden. Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe d Satz 2 gilt für die Anlage 5.12 entsprechend.
6.
Abschlusszeugnisse für Schulfremde zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes sowie des erreichten Schulabschlusses für Schulfremde gilt Ziffer IV Nummer 9 entsprechend.

VII.
Abendoberschule

1.
Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Abendoberschule sind
a)
im ersten Schulhalbjahr das Muster gemäß Anlage 6.1 „Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis der Abendoberschule“ und
b)
am Ende des Schuljahres, außer in Abschlussklassen, das Muster gemäß Anlage 6.2 „Jahreszeugnis der Abendoberschule“
zu verwenden.
2.
Abgangszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers, die oder der die Abendoberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsgangs verlässt, ist das Muster gemäß Anlage 6.3 „Abgangszeugnis der Abendoberschule“ zu verwenden.
3.
Abschlusszeugnisse
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers der Abendoberschule am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses ist das Muster gemäß der
a)
Anlage 6.4 „Abschlusszeugnis der Abendoberschule“ (Hauptschulabschluss),
b)
Anlage 6.5 „Abschlusszeugnis der Abendoberschule“ (Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss),
c)
Anlage 6.6 „Abschlusszeugnis der Abendoberschule“ (qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
d)
Anlage 6.7 „Abschlusszeugnis der Abendoberschule“ (Realschulabschluss)
zu verwenden.

VIII.
Abendgymnasium

1.
Halbjahresinformation und Jahreszeugnis des Vorkurses und der Einführungsphase des Abendgymnasiums
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers des Abendgymnasiums im ersten Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres ist das Muster gemäß Anlage 7.1 „Halbjahresinformation/Jahreszeugnis des Abendgymnasiums“ zu verwenden.
2.
Abgangszeugnis des Abendgymnasiums
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers des Abendgymnasiums im Abgangsjahr ist das Muster gemäß Anlage 7.2 „Abgangszeugnis des Abendgymnasiums“ zu verwenden.

IX.
Kolleg

1.
Halbjahresinformation und Jahreszeugnis des Vorkurses und der Einführungsphase des Kollegs
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers des Kollegs im ersten Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres ist das Muster gemäß Anlage 8.1 „Halbjahresinformation/Jahreszeugnis des Kollegs“ zu verwenden.
2.
Abgangszeugnis des Kollegs
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers des Kollegs im Abgangsjahr ist das Muster gemäß Anlage 8.2 „Abgangszeugnis des Kollegs“ zu verwenden.

X.
Zeugnisse an sorbischen Schulen

Die Halbjahresinformationen und Zeugnisse an sorbischen Schulen gemäß § 2 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden zweisprachig erteilt. Auf rechtzeitigen Wunsch der Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers werden die Halbjahresinformation und das Zeugnis in deutscher oder sorbischer Sprache erteilt. Die Schule informiert die Eltern oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder den Schüler über die Möglichkeit gemäß Satz 2.

XI.
Zeugnisse gemäß §§ 13 und 17
der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

1.
Abschlusszeugnisse gemäß § 13 der Prüfungsverordnung Waldorfschulen
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstandes sowie des erreichten Schulabschlusses der Schülerin oder des Schülers der Waldorfschule ist das Muster gemäß der
a)
Anlage 9.1 „Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen“,
b)
Anlage 9.2 „Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen“ oder
c)
Anlage 9.3 „Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses für Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen“
zu verwenden.
2.
Zeugnis gemäß § 17 der Prüfungsverordnung Waldorfschulen
Wird einer Schülerin oder einem Schüler der Waldorfschule ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss nachträglich zuerkannt, ist das Muster gemäß Anlage 9.4 „Zeugnis über die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen“ zu verwenden.

XII.
Formvorschriften

1.
Gestaltung
a)
Allgemeine Gestaltung
Halbjahresinformationen und Zeugnisse müssen hinsichtlich Format und Gestaltung den Mustern der Anlagen entsprechen. Die Leitmarke „Freistaat Sachsen“ ist bei den Abschlusszeugnissen, den Abgangszeugnissen und den Zeugnissen zur Schulentlassung in farbiger Umsetzung, bei allen anderen Zeugnissen und Halbjahresinformationen in Schwarz-Weiß-Umsetzung zu verwenden. Soweit bei Jahreszeugnissen im Einzelfall die in den Anlagen im Feld „Bemerkungen“ oder „Teilnahme an zusätzlichen Veranstaltungen“ zur Verfügung stehenden Zeilen für die notwendigen Eintragungen nicht ausreichen, kann dem Zeugnis ein zusätzliches Dokument (Beiblatt) beigefügt werden, das einen direkten Bezug zum Zeugnis haben muss und mindestens Angaben zu Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers, dem Namen der Schule, dem Schuljahr, der besuchten Klasse und dem Zeugnisdatum enthält. Ausdrucke erfolgen von:
aa)
Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen im Format DIN A4 einseitig,
bb)
Zeugnissen zur Schulentlassung und Zeugnissen über den Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Format DIN A4 zweiseitig sowie
cc)
Abgangszeugnissen und Abschlusszeugnissen, mit Ausnahme der in Buchstabe bb genannten Zeugnisse, zweiseitig im Format DIN A3 gefaltet zu DIN A4.
b)
Verwendung elektronischer Vorlagen
Werden elektronische Vorlagen verwendet, darf von den vorgegebenen Mustern der Anlagen gemäß Buchstabe c bis i abgewichen werden.
c)
Überschriften und zutreffender Bildungsgang
Statt in den Überschriften das Zutreffende zu unterstreichen, wird nur das Zutreffende ausgewiesen. Sofern eine Anlage sowohl für die Halbjahresinformation als auch für das Jahreszeugnis, das Halbjahreszeugnis oder das Zeugnis gilt, wird bei der Halbjahresinformation auf die mit einer Fußnote gekennzeichneten Zusätze verzichtet, die nicht für die Halbjahresinformation gelten. In den Anlagen betreffend die Oberschule einschließlich Oberschule+ entfällt in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen der Klassenstufen 5 und 6 der Zusatz, an welchem abschlussbezogenen Unterricht die Schülerin oder der Schüler teilgenommen hat. Bei den übrigen Anlagen betreffend die Oberschule einschließlich Oberschule+ wird anstelle des Unterstreichens des zutreffenden Bildungsgangs nur der zutreffende Bildungsgang ausgewiesen. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Gemeinschaftsschule entsprechend für die Ausweisung des Anforderungsniveaus, in welchem die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde, sowie bei inklusiv lernzieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen für die Ausweisung des Abschlussziels.
d)
Abschlüsse auf Abgangszeugnissen
Statt in Abgangszeugnissen auf der Seite 2 den jeweils höchsten erworbenen Abschluss anzukreuzen, wird nur das Zutreffende ausgewiesen.
e)
Allgemeine Fächerreihenfolge
Besteht bei den Fächern „Ev./Kath. Religion/Ethik¹“, „Ev./Kath./Jüd. Religion/Ethik¹“, „Kunst/Musik¹“, „Geschichte/Geographie¹“ und „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft¹“ eine Wahlmöglichkeit, wird nur das belegte Fach ausgewiesen. Die Benotung der Fächer „Deutsch als Zweitsprache“, „Sorbisch als Muttersprache“ und „Sorbisch als Zweitsprache“ wird unterhalb des Faches „Deutsch“ ausgewiesen; die übrigen Fächer verschieben sich in der linken Spalte entsprechend nach unten. Wird eine Pflichtfremdsprache durch herkunftssprachlichen Unterricht ersetzt, wird die Benotung der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes als erste oder zweite Pflichtfremdsprache eingetragen.
f)
Reihenfolge der spezifischen Fächer der Förderschulen
Besteht bei den Fächern „Hauswirtschaft“ und „Arbeitslehre“ eine Wahlmöglichkeit, wird nur das belegte Fach ausgewiesen. Sofern das Fach „Arbeitslehre“ gewählt wird, entfällt das Fach „Hauswirtschaft“ und das Fach „Arbeitslehre“ rückt nach. In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen wird das Fach „Kunst“ durch das Fach „Kunst/Modellieren“ ersetzt, in der Primarstufe werden nach dem Fach „Sachunterricht“ die Fächer „Blindenkurzschrift“ und „Maschineschreiben“ und in der Sekundarstufe I wird nach dem Fach „Deutsch“ das Fach „Maschineschreiben“ ergänzt. Die übrigen Fächer verschieben sich bei der Ergänzung in der linken Spalte nach unten. Das Fach „Orientierung/Mobilität“ wird in der letzten Zeile der rechten Spalte ausgewiesen. In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird in der Primarstufe nach dem Fach „Sport“ das Fach „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ ausgewiesen.
g)
Besonderheiten bei den Halbjahresinformationen und Zeugnissen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
Nicht ausgewiesen wird in den Anlagen 2.4, 2.5 und 2.6 bei der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen das Fach „2. Fremdsprache (abschlussorientiert)“. In der Anlage 2.6 entfällt bei der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen das Fach „Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales“ und an dieser Stelle wird das von den Schülerinnen und Schülern belegte Fach „Hauswirtschaft“ oder „Arbeitslehre“ ausgewiesen.
h)
Besonderheiten bei den Halbjahresinformationen und Zeugnissen für inklusiv an Grundschulen, Oberschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
Bei inklusiv an Grundschulen sowie in den Klassenstufen 1 bis 4 an Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Fach „Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht“ unterrichtet werden, wird in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen nach dem Fach „Sachunterricht“ das Fach „Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht“ ergänzt. Die übrigen Fächer verschieben sich bei der Ergänzung in der linken Spalte nach unten. Bei inklusiv an Oberschulen einschließlich Oberschulen+ unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen wird in den Anlagen 3.1 und 3.2 das Fach „2. Fremdsprache (abschlussorientiert)“ nicht ausgewiesen. Bei inklusiv an Gemeinschaftsschulen unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden in den Anlagen 5.1, 5.2, 5.3, und 5.4 im Wahlbereich die Fächer „2. Fremdsprache (ab Klassenstufe 6)“ und „3. Fremdsprache (ab Klassenstufe 8)“ nicht ausgewiesen und das verbleibende Fach „besuchtes schulspezifisches Profil“ verschiebt sich in die linke Spalte.
i)
Leerzeilen
Fächer, die erteilt werden, aber nicht in der Anlage aufgeführt sind, werden in die vorgesehenen Leerzeilen eingetragen. Überflüssige Leerzeilen können entfallen.
2.
Noteneintragung
Die Eintragung der Noten erfolgt in Ziffern. Nicht zu unterrichtende Fächer werden in den Anlagen mit einem Gedankenstrich „–“ ausgewiesen. Dies gilt auch für die Fächer im Rahmen der schrittweisen Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, für die eine verbale Einschätzung unter „Bemerkungen“ aufgenommen wird. Fällt der Unterricht in einem zu erteilenden Fach aus, wird dies mit dem Hinweis „nicht erteilt“ kenntlich gemacht. Unterrichtete Fächer, die nicht benotet werden, erhalten den Hinweis „teilgenommen“. Wird gemäß § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen, § 23 Absatz 9 Satz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, § 25 Absatz 8 Satz 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung oder § 26 Absatz 3 Satz 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen auf eine Benotung verzichtet, wird dies durch die Eintragung „keine Benotung“ ausgewiesen. Liegt für einzelne Fächer eine Befreiung vor und ist eine Benotung nicht möglich, wird „befreit“ eingetragen.
3.
Bemerkungen
a)
Fehltage
In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen aller Schularten, mit Ausnahme für die Klassenstufe 1 der Grundschulen, Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen sowie für die übrigen Klassenstufen der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen und inklusiv an Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie der Abschlusszeugnisse, der Abgangszeugnisse und Zeugnisse zur Schulentlassung, ist im Feld „Bemerkungen“ die Eintragung der von der Schülerin oder dem Schüler im jeweiligen Bewertungszeitraum insgesamt entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage wie folgt vorzunehmen:
Bemerkungen
Fehltage entschuldigt: unentschuldigt:
Fehltage entschuldigt: unentschuldigt:
In der Klassenstufe 1 der Grundschulen, Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen sowie für die übrigen Klassenstufen der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen und inklusiv an Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Eintragung der Fehltage in den für die Verbaleinschätzung vorgesehenen Zeilen wie folgt vorzunehmen:
Bemerkungen
Fehltage entschuldigt: unentschuldigt:
Fehltage entschuldigt: unentschuldigt:
b)
Inklusive Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung an Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen
In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen wird bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung, die inklusiv an Grundschulen, Oberschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden, die inklusive Unterrichtung im Feld „Bemerkungen“ dokumentiert. Enthält die Anlage kein Feld „Bemerkungen“, ist die Dokumentation nach Satz 1 in den für die Verbaleinschätzung vorgesehenen Zeilen vorzunehmen. Bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Bemerkung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde inklusiv nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet.“ zu verwenden. Bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen ist die Bemerkung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde inklusiv nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet.“ zu verwenden. Wurde die Schülerin oder der Schüler in einzelnen Fächern nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet, ist die Bemerkung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde inklusiv in den Fächern … nach den Lehrplänen der Grundschule und in den übrigen Fächern nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt … (Lernen/geistige Entwicklung) unterrichtet.“ zu verwenden. Wurde die Schülerin oder der Schüler in einzelnen Fächern nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet, ist die Bemerkung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde inklusiv in den Fächern … nach den Lehrplänen (für den Hauptschulbildungsgang) der Oberschule und in den übrigen Fächern nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt … (Lernen/geistige Entwicklung) unterrichtet.“ zu verwenden. Für inklusiv an Oberschulen einschließlich Oberschulen+ unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die den Hauptschulbildungsgang besuchen, ist die Bemerkung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde gemäß § 63 Absatz 2 Satz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen inklusiv nach den Lehrplänen für den Hauptschulbildungsgang der Oberschule unterrichtet.“ zu verwenden. Für inklusiv an Gemeinschaftsschulen unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die das Hauptschulanforderungsniveau besuchen, ist die Bemerkung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde gemäß § 49 Absatz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen inklusiv nach den Lehrplänen für den Hauptschulbildungsgang der Oberschule unterrichtet.“ zu verwenden. Für inklusiv an Gemeinschaftsschulen unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die in einzelnen Fächern nicht nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden und bei denen bereits unter „Leistungen in den einzelnen Fächern“ der jeweils dem Unterricht für das Fach zugrundeliegende Lehrplan dokumentiert wird, ist die Bemerkung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde gemäß § 37 Absatz 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschule inklusiv unterrichtet.“ zu verwenden.
c)
Lernzielgleiche inklusive Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Grundschulen und Oberschulen+ in den Klassenstufen 1 bis 4
In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen wird bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, die lernzielgleich inklusiv an Grundschulen und Oberschulen+ in den Klassenstufen 1 bis 4 unterrichtet werden, die inklusive Unterrichtung im Feld „Bemerkungen“ mit der Formulierung „(Vorname und Name der Schülerin oder des Schülers) wurde inklusiv im Förderschwerpunkt … unterrichtet.“ dokumentiert. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.

XIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Zeugnisformulare vom 6. November 2018 (MBl. SMK S. 594), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2020 (MBl. SMK S. 138) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), außer Kraft.

Dresden, den 17. Oktober 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen

Anlagen 1.1 bis 1.5

Anlagen 2.1 bis 2.20

Anlagen 3.1 bis 3.25

Anlagen 4.1 bis 4.5

Anlagen 5.1 bis 5.12

Anlagen 6.1 bis 6.7

Anlagen 7.1 bis 7.2

Anlagen 8.1 bis 8.2

Anlagen 9.1 bis 9.4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2022 Nr. 10, S. 278
    Fsn-Nr.: 710-V22.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. November 2023