Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
Vom 11. November 2020
Auf Grund
- –
- des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung
verordnet das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung
der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
Nummer 2 der Anlage der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Dem Buchstaben c wird ein Komma angefügt.
- 3.
- Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
- „d)
- Förderung der Unterbringungskosten von Arbeitgebern für Arbeitnehmer mit Wohnort in der Tschechischen Republik und der Republik Polen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und
- e)
- Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. November 2020
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig