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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 12. Februar 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. 2Es wird empfohlen, die Zahl der Haushalte und Personen, mit denen Kontakte zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu halten. 3Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. 4Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (sogenannte OP-Masken oder auch Atemschutzmasken nach den Standards KN95/N95 und FFP2 oder vergleichbar, jeweils ohne Ausatemventil) zu tragen, wenn sich Menschen begegnen. 5Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. 5Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes dringend empfohlen.

(3) Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere soweit diese mit einem Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder der Bundesgrenze verbunden sind.

(4) Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2.
einem Angehörigen eines weiteren Hausstands.

2Satz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen. 3Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. 4Dies gilt auch für pflegebedüftige Angehörige.

(2) 1In Einrichtungen und bei Angeboten nach § 5 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder des jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht

1.
in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung),
2.
in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen, bei schulischen Veranstaltungen,
3.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
4.
bei Angeboten nach §§ 32, 34, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, und
5.
in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen.

2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 2a
Kirchen und Religionsgemeinschaften,
Eheschließungen und Beerdigungen

(1) 1§ 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. 2An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. 3Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zum Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang, der besonderen Infektionslage anzupassen. 3Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.

§ 2b
Ausgangsbeschränkung

(1) 1Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. 2Triftige Gründe sind:

1.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.
die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
3.
der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
4.
der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,
5.
der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
6.
der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
7.
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz oder zum nächstgelegenen Angebot,
8.
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
9.
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
10.
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
11.
der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
12.
die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
13.
die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
14.
die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
15.
Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
16.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
17.
die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
18.
die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
19.
Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft1 sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
20.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
21.
die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
22.
die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

(2) 1Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

a)
abweichend von Absatz 1 Nummer 7 die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben,
b)
Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie der in Nachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkungen zulassen.

2Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 4Die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 5Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen aufzuheben. 6Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2c
Ausgangssperre

(1) 1Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

1.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.
die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
3.
die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen, jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Wege,
4.
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
5.
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
6.
der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
7.
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9.
die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
10.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(2) 1Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, soll der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. 2Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 4Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 5Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, ist die Aufhebung der Ausgangssperre aufzuheben. 6Satz 3 gilt entsprechend.2

§ 2d
Alkoholverbot

1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

§ 3
Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz

(1) 1Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. 2Das gilt insbesondere

1.
in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
a)
in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
b)
in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
c)
vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
d)
in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme des Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen sowie des zugelassenen Einzelunterrichts an Musikschulen,
e)
in Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist,
2.
in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen; dies gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr;
3.
bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 4 mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird.

3Ausgenommen von Satz 1 sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

(1a) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal,
2.
vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
3.
auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
4.
in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, und mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten stationär aufgenommenen sind,
5.
für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung, mit Ausnahme der vortragenden Person sowie zur rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
6.
bei Friseuren und Fußpflegen, für die Kunden und die Dienstleister,
7.
in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften,
8.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.

(1b) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95, jeweils ohne Ausatemventil, besteht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen

1.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege,
2.
beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
für richterliche Anhörungen nach § 7 Absatz 6, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Absatz 7 und das erlaubte Betreten nach § 7 Absatz 8,
4.
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Personal und die Besucher.

(1c) 1In Arbeits- und Betriebsstätten gilt für die Beschäftigten eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

(2) 1Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 2Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

(3) 1Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 2Soweit in dieser Verordnung eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 vorgesehen ist, gilt dies für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. 3Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 1a gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. 4Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. 5Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 bis 1b nicht versagt werden. 6Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bis 1b bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung oder den jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 3 bis 5 oder nach Absatz 2 vorliegt, ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse nach Absatz 1a Nummer 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 untersagt.

§ 4
Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) 1Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. 2Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe. 3Ab dem 1. März 2021 dürfen Friseurbetriebe und Fußpflegen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5 öffnen.

(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:

1.
Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit Ausnahme
a)
von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
b)
der Schulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unterliegenden Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft oder im staatlichen Auftrag, deren Prüfung in den Jahren 2021 oder 2022 vorgesehen ist, ab dem 1. März 2021,
c)
der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung,
d)
der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen sowie weitergehend
e)
von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbildungen,
2.
Integrationskursen,
3.
Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten, mit Ausnahme von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge ab dem 1. März 2021 unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind,
4.
Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt,
5.
Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios,
6.
Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
7.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
8.
Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,
a)
für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind,
b)
die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen,
c)
in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymnasien, die an der Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 3 teilnehmen, sowie
d)
von sportwissenschaftlichen Studiengängen,
9.
Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks,
10.
Volksfesten, Jahrmärkten, Wintermärkten, Spezialmärkten, Ausstellungen nach § 65 der Gewerbeordnung,
11.
Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
12.
Messen,
13.
Tagungen und Kongressen,
14.
Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, mit Ausnahme des Einzelunterrichts für Personen, die im Jahr 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, die vor einer für die weitere musikalische Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die im Jahr 2021 an internationalen oder nationalen Wettbewerben teilnehmen werden unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, Museen, Gedenkstätten, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum,
15.
Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek,
16.
Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung; zulässig bleiben mobile Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen sowie im Einzelkontakt durchgeführte Angebote mit pädagogischer Betreuung,
17.
Zirkussen,
18.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
19.
Busreisen,
20.
Schulfahrten,
21.
Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen,
22.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
23.
Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz,
24.
1Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. 2Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 3Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist. 4Unternehmensspezifische Alternativen sind dann unter zwingender Beachtung des § 5 Absatz 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Absatz 6 im begründeten Einzelfall möglich;
25.
Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme von
a)
medizinisch notwendiger Behandlungen und
b)
Friseurbetrieben und Fußpflegen ab dem 1. März 2021,
26.
allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte und Prüfer nicht erfasst.

(4) 1Nach Absatz 1 und 2 geschlossene Geschäfte, untersagte Betriebe, Einrichtungen und Angebote können Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung von Waren sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften und zur Abholung von regional produziertem saisonalen Saat- und Pflanzgut vornehmen. 2Zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften, von regional produziertem saisonalen Saat- und Pflanzgut sowie von Speisen und Getränken aus Betrieben nach Nummer 23 sind im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 auch Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.

(5) 1Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge überschritten, sind Betriebe gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 14, soweit sie geöffnet sind, wieder zu schließen. 2Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 4Die gemäß Satz 1 vorzunehmende Schließung ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 5
Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept
und Kontaktdatenerhebung

(1) 1Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4a sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig. 2Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen sollten auf Präsenzveranstaltungen verzichten; dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Prüfungen.

(2) 1In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(3) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit § 3 Absatz 3 keine Ausnahmen für das Personal vorsieht, sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Etwaige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie sind einzuhalten.

(4) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. 4Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. 5Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(4a) 1Die Betriebsinhaber und Beschäftigten in Friseurbetrieben und Fußpflegen sowie Unterrichtende in Fahrschulen für Kraftfahrzeuge und Musikschulen sowie Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. 2Für die in Satz 1 genannten Betriebe und Angebote sind Hygienekonzepte zu erstellen, die eine wöchentliche Testung vorsehen müssen. 3Für Friseurbetriebe ist zusätzlich ein Terminmanagement vorzusehen, mit dem eine Ansammlung von Kunden durch gestaffelte Zeitfenster vermieden wird.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

(6) 1Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, Angeboten und Betrieben die nicht nach § 4 Absatz 1 verboten sind, zu verarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

zu ermöglichen.

§ 5a
Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1Schulen, einschließlich der Schulinternate mit Ausnahme des Internats der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, sind mit Ausnahme einer Präsenzbeschulung in der Primarstufe nach Absatz 2, einer Präsenzbeschulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen nach Absatz 3 sowie einer Notbetreuung nach Absatz 5 geschlossen. 2Die Schließung umfasst nicht das Betreten und Arbeiten durch Träger und Beschäftigte und aus wichtigem Grund Tätigkeiten sonstiger Personen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung einer Präsenzbeschulung. 3Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts bleibt zulässig. 4Zudem kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrecht erhalten werden.

(2) 1In Einrichtungen der Kindertagespflege findet Regelbetrieb statt. 2In sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Schulen der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb.

(3) 1Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der

1.
Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen ab dem 22. Februar 2021,
3.
Oberschulen,
4.
Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
5.
Berufsschulen (einschließlich Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen); für Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr jedoch erst ab dem 22. Februar 2021,
6.
Berufsfachschulen,
7.
Fachschulen,
8.
Fachoberschulen,
9.
Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
10.
Abendoberschulen,
11.
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
12.
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. 2Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 ist in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Anwesenden einzuhalten. 3Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulinternate zur Unterbringung von an der Präsenzbeschulung teilnehmenden Schülerinnen und Schülern geöffnet werden.

(4) 1Schülerinnen und Schüler, vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung nach Absatz 2 schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam.

(5) 1Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge überschritten, ist die Präsenzbeschulung und Kindertagesbetreuung nach Absatz 2 in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt ab der jeweils folgenden Woche unzulässig, frühestens jedoch ab dem 8. März 2021 bezüglich des Zeitraums ab dem 1. März 2021. 2In diesem Fall ist abweichend von Absatz 6 eine Notbetreuung nach Maßgabe des § 5a Absätze 2 bis 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der am 14. Februar 2021 geltenden Fassung zulässig. 3Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge wieder unterschritten, ist die Präsenzbeschulung nach Absatz 2 in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt ab der folgenden Woche wieder zulässig und die Notbetreuung nach Satz 2 unzulässig. 4Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 und Satz 3 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 5Das Überschreiten und das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und Satz 3 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 6Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der vorgenannten Maßnahmen ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

(6) 1Eine Notbetreuung an Förderschulen, soweit dort keine Präsenzbeschulung nach Absatz 2 oder 3 durchgeführt wird, ist zulässig. 2Sie soll nur in folgenden Fällen stattfinden:

1.
für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung nicht leisten können, oder
2.
wenn das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.

(7) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung nach Absatz 2 oder 3 teilnehmende Person eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:

1.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs oder
2.
die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung der Schule.

(8) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und dem Gelände von Schulen ist Personen nicht erlaubt, die

1.
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
2.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder
3.
innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, es sei denn, dieser Kontakt fand in Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege unter Wahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen statt.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 2 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen.

(9) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(10) 1Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 gilt nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

(11) Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien erlaubt.

(12) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,

1.
welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung betreut wurden,
2.
wer diese Kinder betreut hat,
3.
welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 15 Minuten in einem Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben und
4.
welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 15 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

2§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

(13) 1Liegen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ausgefüllte Formblätter gemäß Anlage 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung vor, sind diese Formblätter bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten. 2Liegen in Schulen unterzeichnete Versicherungen gemäß Nummer 2.11 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, vor, sind diese Versicherungen bis zum Ablauf des 22. Februar 2021 zu vernichten. 3Liegen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen Dokumentationen nach den Ziffern 3.4, 4.4 oder 4.5 der in Satz 2 genannten Allgemeinverfügung vor, sind diese Dokumentationen nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tag der Dokumentation unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.

§ 5b
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen

(1) Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternaten; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung für ihr Personal,
3.
in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,
a)
wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Klassenräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache und
h)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude;
sowie
4.
wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest, welches die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt.

(4) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen sind befugt, von dem ärztlichen Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 5c
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen
an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternate müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, und für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, beruhen. 3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.

(4) Klinik- und Krankenhausschulen erlassen den Hygieneplan im Benehmen mit der Leitung des Klinikums.

(5) Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden.

(6) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

(7) 1Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung, eine Schule oder ein Schulinternat betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygiene- maßregeln altersgerecht hinzuweisen. 5Insbesondere sind im Eingangsbereich der Einrichtung entsprechende Hinweise anzubringen.

§ 6
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 3Personen, welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.

§ 7
Besuchs- und Betretungsregelungen
für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. 5Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

(3) 1Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis gewährt werden. 2Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Antigentest durchzuführen. 3Dem Antigentest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. 4Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden.

(4) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Pflegedienste wird gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung eine Testung für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen hat, sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nicht anderes geregelt ist. 2Eine tägliche Testung wird dringend empfohlen. 3Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

(5) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. 2Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen und deren Betreuung und pflegerische Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann, ausgenommen. 3Von dem Verbot nach Satz 1 können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder durch den Leiter des anderen Leistungsanbieters diejenigen Menschen mit Behinderungen ausgenommen werden, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 4Weiter können von dem Verbot nach Satz 1 durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen werden. 5Ausnahmen vom Betretungsverbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 3 und 4 und eine Testkonzeption vorliegen. 6Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 7Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu treffen. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.

(6) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(7) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(8) Erlaubt ist auch das Betreten

1.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht,
3.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
4.
durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
5.
durch ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
6.
zur medizinischen und therapeutischen Versorgung.

(9) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 8
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden

(1) 1Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Die Maßnahmen sind öffentlich bekannt zu geben. 3Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen.

(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.

§ 9
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

1.
alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
2.
zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. 2Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 11
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält,
b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2a Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
c)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet,
d)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Großhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 vorliegt,
e)
entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 2b oder § 2c die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
b)
entgegen § 2d Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert,
c)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3, Satz 3, Absatz 2 oder 3 vorliegt,
d)
entgegen § 3 Absatz 1a und § 9 Absatz 1 Nummer 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1a Nummer 4, 5, 7 oder 8, § 3 Absatz 2 oder 3 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
e)
entgegen § 3 Absatz 1b keine FFP2-Maske oder vergleichbaren Standard KN95/N95 trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
f)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
g)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5 die zulässige Höchstkundenzahl nicht ausweist,
h)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
i)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,
j)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt,
k)
entgegen § 5 Absatz 4a Satz 1 eine wöchentliche Testung nicht vornehmen lässt,
l)
entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht verarbeitet und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt,
m)
entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 6 Satz 5 vorliegt,
n)
entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
o)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
p)
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen lässt.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.

Dresden, den 12. Februar 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar.

Mittlerweile zeigt sich deutlich, dass die Beschränkungen seit dem 14. Dezember 2020 wirken und Neuinfektionszahlen zurückgehen. Auch entwickelt sich die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläufig, wenngleich sie sich immer noch auf hohem Niveau bewegt. Allerdings ist mit dem Auftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gilt. Problematisch ist, dass es hinsichtlich der neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gibt. Fest steht aber, dass sie deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage verbunden sind. Bund und Länder haben sich deshalb darauf verständigt, die bisherigen Beschränkungen grundsätzlich fortzuführen.

Die Neufassung dieser Verordnung berücksichtigt die aktuelle epidemiologische Entwicklung und den gegenwärtigen durchschnittlichen Landesinzidenzwert in Sachsen, der mittlerweile unter 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen liegt. Auf dieser Grundlage sind weiterhin landesweit abgestimmte, umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen erforderlich. Unverändert bleibt das Ziel, die nach wie vor zu hohen Neuinfektionszahlen weiter zu senken, um die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Mit Rücksicht auf ein künftiges weiteres Absinken des Inzidenzwertes sind regionale Erleichterungen für das öffentliche Leben vorgesehen, wenn der auf sieben Tage bezogene Inzidenzwert im Freistaat Sachsen und in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unter 100 Neuinfektionen liegt. Dann können die Landkreise und Kreisfreien Städte die Ausgangssperre und die Beschränkung des Aktionsradius für Versorgungsgänge und für Individualsport und Bewegung im Freien aufheben.

Geschäfte mit Kundenverkehr bleiben weiterhin geschlossen. Für zulässig erklärt wird jedoch die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften. Geöffnet werden zudem Friseure, die Fußpflegen, Fahrschulen für Kraftfahrzeuge bei berufsbedingter Erforderlichkeit, jeweils ab dem 1. März 2021, und der Musikunterricht für Einzelpersonen im Zusammenhang mit Studium, Ausbildung und Wettbewerben.

Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, wenn sie mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind.

Die Maßnahmen sind bis zum 7. März 2021 befristet.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Grundsätze)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass anlässlich der Corona-Pandemie in allen Lebensbereichen, einschließlich der Arbeitsstätten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Festgelegt wird ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern. Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Hausstandes.

Zu Absatz 2

Der Verordnungsgeber appelliert an die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger, indem er die dringende Empfehlung ausspricht, regelmäßig Händehygiene zu betreiben und den Hand-Gesicht-Kontakt möglichst zu vermeiden.

Weiterhin soll in geschlossenen Räumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden. Darüber hinaus wird zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung der Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes dringend empfohlen.

Zu Absatz 3

Vor dem Hintergrund der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 zur weiteren Verringerung der Kontakte wird dringend empfohlen, generell auf Reisen jeglicher Art und auf Besuche – auch von Verwandten, außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch für Einkäufe. Insbesondere sollen auch bei Vorliegen triftiger Gründe für Reisen, Besuche und Einkäufe die Landes- oder Bundesgrenze möglichst nicht überschritten werden, um eine übergreifende Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Zu Absatz 4

Vor dem Hintergrund des unvermindert hohen Infektionsrisikos wird die dringende Empfehlung ausgesprochen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

Zu Absatz 5

Die Bestimmung stellt klar, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar Anwendung findet.

Zu § 2 (Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen)

Zu Absatz 1

Die Grundregelung des Absatz 1 Satz 1 gestattet den Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur den Angehörigen des eigenen Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Treffen eines Hausstands mit haushaltsfremden Personen sind auf eine weitere dem Haushalt nicht angehörende Person beschränkt.

Bei den gemeinschaftlichen Wohnformen der Eingliederungshilfe und bei Obdachloseneinrichtungen handelt es sich um Angebotsformen, die auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe zugeschnitten sind. Satz 2 stellt klar, dass diese Angebotsformen weiterhin zulässig sind. Satz 3 trägt der besonderen Belastungssituation von Familien Rechnung, indem nachbarschaftlich organisierte Betreuungsgemeinschaften zugunsten von Kindern unter 14 Jahren zugelassen werden. Satz 4 erweitert dies auf pflegebedürftige Angehörige.

Zu Absatz 2

Für Einrichtungen und Angebote die nach § 4 nicht verboten sind, wird ein Mindestabstand von 1,5 m verpflichtend vorgeschrieben.

Zu Absatz 3

Beim Besuch von Kindertageseinrichtungen, Schulen und schulischen Veranstaltungen sowie bei Angeboten der Hilfen zur Erziehung nach § 32 und § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe sowie bei der Inobhutnahme von Kindern Jugendlichen nach den §§ 42, 42a SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht vorgeschrieben, weil nicht zu erwarten ist, dass Kinder und Jugendliche den Mindestabstand durchgängig einhalten werden. Die Regelung gilt aufgrund der dort herrschenden räumlichen Situation entsprechend für Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen. In einer Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie können weitere Schutzmaßnahmen bezüglich der Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehen werden.

Angemerkt sei, dass § 2 Absatz 3 lediglich Aussagen zum Mindestabstand trifft. Inwieweit die Öffnung der entsprechenden Einrichtungen, Betriebe und Angebote überhaupt zulässig ist, ergibt sich hingegen aus anderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere den §§ 4 ff.

Die Vorschrift definiert zugleich, dass die Bezeichnung „Einrichtungen der Kindertagesbetreuung“ im Sinne dieser Verordnung sowohl Kindertageseinrichtungen als auch Einrichtungen der Kindertagespflege umfasst.

Zu Absatz 4

Zugunsten der Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von Zusammenkünften, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie zugunsten bestimmter systemrelevanter Funktionen enthält Absatz 4 weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Kontaktbeschränkung in Absatz 1.

Zu § 2a (Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift nimmt Kirchen und Religionsgemeinschaften von der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 aus. Damit wird klargestellt, dass ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung zulässig sind. Dies gilt auch für Beerdigungen und Eheschließungen, die allerdings auf den engsten Familienkreis mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 10 Personen beschränkt bleiben. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift trägt dem kirchlichen Selbstorganisationsrecht Rechnung. Sie werden jedoch verpflichtet, für ihre Zusammenkünfte verbindliche Hygienekonzepte aufzustellen, und diese jeweils an die besondere Infektionslage anzupassen. Verpflichtend wird der Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang vorgegeben. Optionsweise wird auf die Möglichkeit einer Reduzierung der Teilnehmerzahl, die Dauer der Zusammenkünfte oder Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde verwiesen.

Zu § 2b (Ausgangsbeschränkung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift sieht zeitlich befristet Ausgangsbeschränkungen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr vor. Das Verlassen der Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ohne Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre.

Die in Satz 2 aufgeführten triftigen Gründe und die damit verbundenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Die Aufzählung beschränkt sich im Wesentlichen auf Wege, die unerlässlich sind für die unmittelbare Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge, sowie für die Berufsausübung, Gesundheitsfürsorge und für die Funktionsfähigkeit von Staat, Einrichtungen und Gesellschaften. Nummer 3 zählt zu den triftigen Gründen die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen. Dies umfasst auch das Probeexamen für Rechtsreferendare. Gemäß Nummer 9 ist es trotz Ausgangsbeschränkung weiterhin zulässig, Stellen, die nach den geltenden Vorschriften Unterlagen zur Einsichtnahme auszulegen beziehungsweise niederzulegen haben, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme aufzusuchen. Dies betrifft beispielsweise Unterlagen zur Aufstellung des kommunalen Haushalts (§ 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung) oder Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (§§ 73 Absatz 3 Satz 1, 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Zu Absatz 2

Für den Fall, dass der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird, soll der betroffene Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Möglichkeit erhalten, die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich und für den Individualsport und Bewegung im Freien aufzuheben. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen im Freistaat Sachsen oder in der betroffenen Kommune, ist die Erleichterung aufzuheben.

Zu § 2c (Ausgangssperre)

Zu Absatz 1

In Ergänzung zu der in § 2b formulierten Ausgangsbeschränkung regelt die Bestimmung eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) für die verbleibende Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Das Verlassen der Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund. Diese werden in Satz 2 einzeln aufgeführt.

Zu Absatz 2

Ausgangspunkt für die erweiterte Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 ist der Umstand, dass der 7-Tage-Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen gegenwärtig erst seit wenigen Tagen nur knapp unter 100 Infektionen je 100 000 Einwohner liegt. Sinkt der 7-Tage-Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen landesweit an fünf Tagen andauernd unter 100 Infektionen je 100 000 Einwohner, können die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 1 festgelegte Ausgangssperre aufheben, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert den Wert von 100 Infektionen je 100 000 Einwohner an fünf Tagen andauernd auch im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt unterschreitet und die Ausgangssperre zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt nicht mehr erforderlich ist. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen im Freistaat Sachsen oder in der betroffenen Kommune, ist die Erleichterung aufzuheben.

Zu § 2d (Alkoholverbot)

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zielt in ihrer Gesamtheit darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen und damit einer weiteren Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. In diesen Zusammenhang ist auch ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit vorgesehen, da wegen des Auftretens von neuen Mutationen weiterhin die Gefahr einer exponentiellen Ausbreitung des Virus besteht. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

Zu § 3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz

Zu Absatz 1

Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (MNB) generell im öffentlichen Raum festgelegt. Der Einsatz von MNB kann dabei andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die Absonderung von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 Metern, von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird damit grundsätzlich auch im Freien vorgeschrieben, allerdings nur dort, wo sich Menschen begegnen.

Die Regelung stellt insbesondere auf Situationen ab, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Menschen situationsbezogen nicht immer eingehalten werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn grundsätzlich der Mindestabstand, wie zum Beispiel im Freien, eingehalten werden kann, immer damit gerechnet werden muss, dass Menschen unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder stehenbleiben, wogegen man sich auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann, so dass allein das (zusätzliche) Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wirksameren Infektionsschutz bietet. Anders ist die Situation zum Beispiel in der freien Natur, insbesondere bei dem Spaziergang auf dem frei einsehbaren Feld oder im Wald zu bewerten.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift dabei nicht unverhältnismäßig in Rechte der betroffenen Personen ein. Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, bestehen derzeit nicht.

Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten.

Zu Absatz 1a

Die Vorschrift bestimmt die Personengruppen und die Bereiche, in denen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten. Für den Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Schulen ist § 5b gegenüber § 3 die speziellere Vorschrift.

Zu Absatz 1b

Absatz 1b bestimmt die Personengruppen und die Bereiche, in denen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit dem vergleichbaren Standard KN95/N95 getragen werden muss.

Zu Absatz 1c

Zur Verpflichtung zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken in Arbeits- und Betriebsstätten verweist die Vorschrift klarstellend auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.

Vor dem Hintergrund der Ausnahmemöglichkeiten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie angesichts der verschiedenen Maßnahmen und Angebote, die mit Blick auf den Infektionsschutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen ergriffen beziehungsweise unterbreitet wurden und werden, nimmt Satz 2 die dort Beschäftigten aus. Den Schutz der betreuten Kinder und von Schülerinnen und Schülern sowie der beamteten Lehrkräfte kann die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aus kompetenzrechtlichen Gründen ohnehin nicht regeln, so dass ein umfassendes Schutzkonzept für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen nicht auf diese Verordnung des Bundes gestützt werden kann.

Zu Absatz 2

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung sind Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen. Auch ist es zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung enthält die notwendige Ausnahme für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres aufgrund ihrer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit, sowie für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Lebensjahr, aufgrund des Fehlens von Masken in entsprechenden Größen. Weiterhin werden damit besondere Schutzmaßnahmen für das angestellte Personal in den genannten Lebenssituationen ermöglicht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass zur Glaubhaftmachung der Befreiung von der Tragepflicht die Vorlage eines ärztlichen Attests im Original, das von einer approbierten Ärztin beziehungsweise einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist, genügt. Eine gesonderte Begründung der Ärztin beziehungsweise des Arztes ist dabei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden, fremden Personen die Diagnose zu offenbaren, zumal es sich bei diesen Personen nicht um medizinisch geschultes Personal handelt.

Zu § 4 (Schließung von Einrichtungen und Angeboten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift ordnet die grundsätzliche Schließung von Geschäften mit Kundenverkehr an. Ausgenommen werden lediglich Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Satz 2 führt die einschlägigen Geschäfte auf.

Unberührt hiervon bleiben die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Auf die Begründung zu § 5 Absatz 2 wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 listet die Einrichtungen und Angebote auf, deren Betrieb untersagt ist.

Nummer 1 umfasst auch Volkshochschulen und andere Einrichtungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist. Unter Nummer 1 fallen etwa auch Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, Graecums oder Hebraicums (siehe Anlage 4 zu § 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung), die an sächsischen Universitäten durchgeführt werden.

Die Ausnahme in Nummer 3 zu den Fahrschulen für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. März 2021 zulässigerweise geöffnet werden dürfen, umfasst zum Beispiel den Erwerb einer Fahrerlaubnis für LKW und Personenbeförderung.

Klargestellt wird ebenfalls, dass die unmittelbare Vorbereitung unaufschiebbarer Prüfungen erlaubt ist. Dadurch ist sichergestellt, dass beispielsweise das Probeexamen nach Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 1 Satz 2 und 3 der VwV Rechtsreferendare zur unmittelbaren Vorbereitung auf das Zweite Juristische Staatsexamen stattfinden kann. Die Wendung „unmittelbare Vorbereitung“ setzt aber eine zeitliche Grenze. In der Regel werden Prüfungen, die erst im April oder später stattfinden, nicht schon im Februar „unmittelbar“ vorbereitet.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass das Betreten und Arbeiten durch Betreiber, Beschäftigte und Prüfer von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 nicht erfasst wird.

Zu Absatz 4

Onlineangebote werden weiterhin für zulässig erklärt. Darüber hinaus ist künftig auch die Abholung vorbestellter Waren und weiterer vorbestellter Produkte erlaubt (click and collect). Hierfür sind eigene spezifische Hygieneregelungen im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 erforderlich.

Zu Absatz 5

Für den Fall, dass der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird, sind Fahrschulen und der Musikunterricht als Einzelunterricht, soweit sie geöffnet sind, wieder zu schließen. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen im Freistaat Sachsen oder in der betroffenen Kommune nach der Aufhebung erneut, ist die Erleichterung aufzuheben.

Zu § 5 (Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass nach § 4 Absatz 1 und 2 nicht geschlossene Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote die einschlägigen Hygieneregelungen zu beachten und, sofern eine Kontaktdatenerhebung vorgesehen ist, diese durchzuführen haben.

Satz 2 bestimmt ergänzend, dass Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen auf Präsenzveranstaltungen verzichten sollen. Ausgenommen sind Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte und Prüfungen.

Zu Absatz 2

Zur Gewährleistung der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung bleiben die einschlägigen Geschäfte geöffnet. Hierbei wird an den bislang praktizierten Hygieneregelungen und Zugangsbeschränkungen zur Realisierung der notwendigen Abstandsregelung festgehalten.

Die Kontaktreduzierung und die Einhaltung des Abstandsgebots lassen sich im Kontext von Groß-, Einzelhandels- und Ladengeschäften allein durch eine Steuerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Geschäfte umsetzen. Deshalb wird festgelegt, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm aufhalten darf. In Geschäften mit mehr als 800 qm darf sich auf der Verkaufsfläche, die über den Wert von 800qm hinausgeht, nicht mehr als ein Kunde pro weitere 20 qm aufhalten. Die Stufung, mit der eine linear wachsende zulässige Kundenzahl bei wachsender Verkaufsfläche ausgeschlossen wird, berücksichtigt, dass mit steigender Kundenzahl die Gefahr ungewollter Kundenstaus beispielsweise an besonders beliebten Produktregalen und im Eingangs- und Kassenbereich unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche wächst. Die Abstufung der zulässigen Kundenzahl pro Quadratmeter trägt dazu bei, den Infektionsschutz zu gewährleisten und zugleich größeren Geschäften eine unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbare Nutzung ihrer Verkaufsräume zu ermöglichen. Aufgrund des Umstands, dass eine höhere Kundenanzahl die Gefahr von Kontakten erhöht, ist für Einkaufszentren, deren Anziehungskraft gerade auf der planmäßigen Verbindung einzelner Verkaufsflächen beruht, nicht die Größe einzelner Geschäfte, sondern die Gesamtverkaufsfläche maßgeblich.

Der wirksame Infektionsschutz im Kontext der Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Läden im Innenbereich von Einkaufspassagen und Einkaufszentren muss weiter verhindern, dass sich Infektionsrisiken, die im Innenbereich grundsätzlich höher sind als im Außenbereich, nicht als Folge der Kundensteuerung innerhalb der Geschäfte auf den Bereich vor den Geschäften verlagern. Dem ist durch ein zwischen den Geschäften abgestimmtes Einlassmanagement, das Kontakte durch Schlangenbildungen möglichst verhindert, vorzubeugen. Die praktische Umsetzung durch geeignete Vorrichtungen oder Verfahren obliegt den Inhabern der jeweiligen Geschäfte.

Zu Absatz 3

Absatz 3 gibt verpflichtend für alle geöffneten Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote Hygieneregeln vor. Dies sind, in Abhängigkeit von Einrichtungsart beziehungsweise -angebot:

1.
die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
2.
die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel,
3.
die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
4.
dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger,
5.
einschlägige Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz,
6.
weitergehende Schutzvorschriften nach der Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
7.
etwaige weitergehende Schutzvorschriften einer Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie.

Zu Absatz 4

Absatz 4 verpflichtet alle für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen und Angebote sowie alle Betriebe und Geschäfte auf der Grundlage der einzuhaltenden Hygieneregeln ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses soll insbesondere

1.
die Umsetzung der Abstandsregelung von 1,5 Metern gewährleisten,
2.
weitere Hygienemaßnahmen beinhalten und
3.
einen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen beinhalten.

Zu Absatz 4a

Die Vorschrift normiert spezifische Hygieneregeln für Friseurbetriebe, die Fußpflegen, Fahrschulen und den Einzelunterricht an Musikschulen sowie durch Musikpädagogen.

Zu Absatz 5

Die Unterbringungsbehörden werden verpflichtet, für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden zu treffen.

Zu Absatz 6

Eine Erhebung von Kontaktdaten ist ein geeignetes Instrument zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19. So können die Nutzerinnen und Nutzer besonders schnell darüber informiert werden, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde. Die Vorschrift regelt den Zweck der Datenerhebung, die Art der zu verarbeitenden Daten, sowie Aufbewahrungs- und Übermittlungsmodalitäten in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Datenverarbeitung sind für Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 der Strafprozessordnung, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke vorgesehen. Begründet sind diese bei den Berufsgeheimnisträgern durch ihre gesetzlich normierte Vertrauensstellung und bei den Ladengeschäften und Verkaufsstellen durch das praktische Erfordernis des Kundenzugangs und die Grundsatzentscheidung, Ladengeschäften und Verkaufsstellen offen zu halten.

Zu Absatz 7

Eine digitale Erhebung von Kontaktdaten darf keine Zugangsvoraussetzung zu Angeboten, Einrichtungen oder Veranstaltungen sein. Ergänzend ist deshalb eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und eine barrierefreie Datenerhebung zu ermöglichen. Damit soll eine Bevorzugung beziehungsweise Diskriminierung von (Nicht-) Nutzerinnen und Nutzern digitaler Erfassungsmethoden verhindert werden.

Zu § 5a (Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen)

Zu Absatz 1

Die Regelung ordnet die Schließung der Schulen – mit Ausnahme einer Präsenzbeschulung in der Primarstufe sowie von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen sowie einer Notbetreuung an Förderschulen – für den Geltungszeitraum der Verordnung an. Das aktuelle Niveau der Infektionszahlen im Freistaat Sachsen und das Risiko der Verbreitung von hoch ansteckenden Virusmutationen erfordern nach wie vor diese flächendeckende Maßnahme und lassen gegenwärtig nur eine moderate Ausweitung der Präsenzbeschulung zu.

Geschlossen werden auch Schulinternate. Davon ausgenommen ist das Internat der Palucca-Schule in Dresden aufgrund der engen Verzahnung von Schule und Hochschule sowie angesichts der internationalen Schüler- und Studierendenschaft; diese könnte von einer Schließung unzumutbar hart getroffen werden.

Die Schließung umfasst in Anlehnung an § 4 Absatz 3 nicht das Betreten der Einrichtung und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte. Eine Ausnahme gilt aus wichtigem Grund auch für Dritte, zum Beispiel bei Havarien oder zur Erbringung längerfristig geplanter Handwerkerleistungen. Die Ausnahme aus wichtigem Grund gilt zudem für Prüfer und Auszubildende bei der Durchführung von dringenden Prüfungen der zuständigen Stellen sowie für Fachprüfer, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zur Durchführung von staatlichen Abschlussprüfungen. Zulässig sind auch solche Maßnahmen in den ansonsten geschlossenen Einrichtungen, die der Vorbereitung einer Präsenzbeschulung (gemäß Absatz 2 oder 3 oder nach Außerkrafttreten dieser Verordnung) dienen. Hierzu sind auch Corona-Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte durch professionelle Testteams zu zählen.

Es wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden. Der damit verbundene „Distanzunterricht“ führt nicht zu unmittelbaren persönlichen Kontakten zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern beziehungsweise zwischen Schülerinnen und Schülern untereinander. Die häusliche Lernzeit kollidiert somit nicht mit dem Ziel der Schulschließung, durch Kontaktminimierung zum Infektionsschutz beizutragen.

Zulässig bleibt der Schulbetrieb in Klinik- und Krankenhausschulen. Er ist regelmäßig in Therapien eingebunden, die nicht unterbrochen werden sollen. Das erforderliche Einvernehmen mit der Leitung der Klinik beziehungsweise des Krankenhauses unterstützt, dass auch den Belangen des Infektionsschutzes Rechnung getragen wird.

Zu Absatz 2

Kinder brauchen den Kontakt mit Gleichaltrigen. Zudem ist die häusliche Lernzeit für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes) nur eingeschränkt wirksam, weil von ihnen altersbedingt ein eigenständiges oder IT-gestütztes Lernen oftmals nicht erwartet werden kann. Nach einer längeren Phase der Schließung ist es daher an der Zeit, dem Anspruch auf Bildung für diese Kinder durch eine Öffnung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen der Primarstufe über eine Notbetreuung hinaus Rechnung zu tragen.

Insbesondere durch das Prinzip fester Gruppen, das sogenannte offene Konzepte ausschließt, wird die Zahl der Kontakte in den Einrichtungen und mithin das Infektionsrisiko reduziert. In Einrichtungen der Kindertagespflege kann hingegen ein Regelbetrieb ohne diese Einschränkungen stattfinden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor Ort.

Zu Absatz 3

Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge ist ein vollwertiger Abschluss abzusichern, der auch dem Vergleich mit den entsprechenden Abschlüssen anderer (Bundes-)Länder standhält. Ihnen kommt daher bei der stufenweisen Wiederaufnahme der Präsenzbeschulung ein Vorrang zu. Da an Gymnasien, Beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs auch Leistungen und Benotungen aus der vorletzten Jahrgangsstufe in die Gesamtqualifikation einfließen, erstreckt sich der Vorrang auch auf diese Jahrgangsstufen. Der Vorrang erstreckt sich ebenfalls auf die Abschlussklassen der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie des Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres, da für die Schülerinnen und Schüler der jeweilige Bildungsgang in diesem Schuljahr abgeschlossen wird. Mit einem erfolgreichen Abschluss ihrer Bildungsgänge beziehungsweise mit Zeugnissen, aus denen sich gute Lernergebnisse und -erfolge ablesen lassen, werden die Aussichten für den Übergang dieser Schülerinnen und Schüler in eine Berufsausbildung sowie ihre weiteren Berufschancen erheblich verbessert. Aus schulorganisatorischen Gründen ist die Wiederaufnahme der Präsenzbeschulung für diese Schülerinnen und Schüler erst ab dem 22. Februar 2021 vorgesehen.

Der Minimierung von Infektionsrisiken dienen die grundsätzliche Beschränkung der Präsenzbeschulung der genannten Klasse und Jahrgänge auf die Fächer der jeweiligen Abschlussprüfung und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Anwesenden. Letzteres ist nur durch die schließungsbedingte Abwesenheit der übrigen Schülerinnen und Schüler realisierbar und erfordert zudem oftmals eine Klassen- beziehungsweise Kursteilung während der Präsenzunterrichtung, da erst hierdurch eine räumliche Entzerrung ermöglicht wird.

Eine Präsenzbeschulung für die oben genannten Schülerinnen und Schüler über die Fächer der jeweiligen Abschlussprüfung hinaus ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig – insbesondere dann, wenn solche Schülerinnen und Schüler ihre Abschlussfächer noch gar nicht gewählt haben. Inwieweit bei Vorliegen eines besonderen Sachverhalts von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht wird, entscheidet die jeweilige Schule auch unter Berücksichtigung der regionalen Infektionslage sowie der personellen und sächlichen (vor allem: räumlichen) Gegebenheiten.

Zu Absatz 4

Die Möglichkeit einer Abmeldung von der Präsenzbeschulung in der Primarstufe (aber nicht von der häuslichen Lernzeit) gestattet es, für die Dauer der Geltung dieser Verordnung individuelle Lösungen „vor Ort“ zu treffen, die Belange des Infektionsschutzes und der schulischen Bildung zum Ausgleich bringen. Die Abmeldung wird automatisch wirksam; eines Bescheides der Schule bedarf es nicht. Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und -jahrgänge, die an der Präsenzbeschulung nach Absatz 3 teilnehmen, ist eine Abmeldung nicht vorgesehen. Hier ist die Präsenzbeschulung aus den in der Begründung zu Absatz 3 genannten Erwägungen vorrangig. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung.

Zu Absatz 5

Die Kindertagesbetreuung und Präsenzbeschulung gemäß Absatz 2 wird nach näherer Maßgabe des Absatzes 5 bei Überschreiten eines Inzidenzwertes unzulässig, bei stabiler Unterschreitung dieses Inzidenzwertes aber wieder zulässig. Für die Phase der Aussetzung der Präsenzbeschulung lebt die Regelung zur Notbetreuung aus der vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wieder auf.

Schließungen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulschließungen nach dieser Bestimmung sind erstmals ab 8. März 2021 möglich, wenn in den Tagen zuvor der genannte Inzidenzwert überschritten wurde. Bis zum 7. März 2021, also bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, soll hingegen die Betreuung in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung beziehungsweise die Präsenzbeschulung für die in Absatz 2 genannten Kinder, Schülerinnen und Schüler verlässlich stattfinden.

Zu Absatz 6

Für besonders gelagerte Fälle bleibt die Möglichkeit der Notbetreuung an Förderschulen in einem sehr geringen Umfang erhalten.

Zu Absatz 7

Auch Schulen, die an der Präsenzbeschulung nach Absatz 2 oder 3 teilnehmen, können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 7 eröffnet der obersten Landesgesundheitsbehörde daher die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch Übergang in ein Wechselmodell zu halbieren.

Beide Optionen sollen dazu beitragen, Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahme zielt darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist.

Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an.

Zu Absatz 8

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen. Sie waren bislang in der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt und haben sich bewährt.

Zu Absatz 9

Auf die Begründung zu Absatz 8 wird verwiesen.

Zu Absatz 10

Im Anschluss an die bisherige Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen.

Zu Absatz 11

Aufgrund wissenschaftlicher Studien gibt es Anhaltspunkte dafür, das virushaltige Flüssigkeitspartikel sich beim Singen in verstärktem Maße verbreiten und so ein erhöhtes Infektionsrisiko schaffen. Das gemeinschaftliche Singen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen wird daher eingeschränkt. Vgl. auch § 2a Absatz 2 nebst Begründung.

Zu Absatz 12

Eine solche Dokumentationspflicht zur Kontaktnachverfolgung war bislang in der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt und hat sich bewährt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 5 Absatz 6 und 7 verwiesen.

Zu Absatz 13

Im Zusammenhang mit der Notbetreuung nach Maßgabe der Regelungen in vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ausgefüllte Formulare vor. Absatz 13 Satz 1 wiederholt den bisherigen Normbefehl aus § 5a Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung a. F. zur Aufbewahrung und Vernichtung dieser Unterlagen.

Ziffer 2.11 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, sah vor, dass Personensorgeberechtigte und volljährige Schüler zu Schuljahresbeginn eine unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme von Betretungsverboten und Infektionsschutzmaßnahmen vorlegen mussten. Diese Versicherung verblieb in der Schule und sollte „nach Ablauf des 21. Februar 2021 unverzüglich vernichtet“ werden. Absatz 13 Satz 2 greift die letztgenannte Regelung auf und versieht sie mit normativer Kraft.

Ähnliches gilt gemäß Absatz 13 Satz 3 für Dokumentationen zur Nachverfolgung von Infektionsketten, die aufgrund der genannten Allgemeinverfügung angefertigt worden sind.

Zu § 5b (Medizinischer Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift führt die bewährte differenzierte Regelung zur sogenannte Maskenpflicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen weitgehend fort. Der Infektionsschutz wird jedoch dadurch erhöht, dass nunmehr nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben wird.

Aus der Regelung ergibt sich, dass Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres im Regelungsbereich des § 5b – wie auch allgemein, siehe § 3 Absatz 3 Satz 1 – von der sogenannten Maskenpflicht ausgenommen sind.

Zu Absatz 2

Auf die Begründung zu § 3 Absatz 2 wird verwiesen.

Zu Absatz 3

Die Regelung ist dem § 3 Absatz 3 Satz 4 und 6 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 3 Absatz 3 wird insoweit verwiesen.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind diese Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie das Attest gilt. Zeitlich unbeschränkte Atteste dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.

Klarstellend ist auch geregelt, dass die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule eine Kopie des Attests fertigen darf; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Zu § 5c (Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen)

Zu Absatz 1

Ein Hygieneplan war bislang in der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt und hat sich – wie auch anderwärts, vgl. § 7 Absatz 2 – als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.

Ausgehend von der gemeinsamen Basis eines Rahmenhygieneplans, trägt der Hygieneplan den Besonderheiten der jeweiligen konkreten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule Rechnung, die sich durch eine generell-abstrakte Regelung auf der Ebene einer Rechtsverordnung nicht adäquat berücksichtigen lassen.

Zu Absatz 2

Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.

Zu Absatz 3

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen, wenngleich dies wegen des Mindestabstandsgebots nach § 5a Absatz 3 Satz 2 keine aktuelle Bedeutung haben dürfte.

Zu Absatz 4

Die Regelung gewährleistet, wie bisher, die erforderliche enge Abstimmung zwischen der Klinik-/Krankenhausschule einerseits und der Leitung des Klinikums andererseits.

Zu Absatz 5

Die Soll-Vorgabe zur Vermeidung direkter körperlicher Kontakte beruht auf einer Empfehlung des Robert Koch-Instituts („Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“, Stand 12. Oktober 2020, S. 5). Unterrichtliche Situationen, die einen direkten körperlichen Kontakt mit sich bringen können, sind mithin nach Möglichkeit auszuschließen. Das kann etwa den Verzicht auf Schülerexperimente in den Naturwissenschaften, auf Gruppenarbeit sowie auf die Durchführung kontaktintensiver Sportarten im Sportunterricht erforderlich machen.

Zu Absatz 6

Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungs- und Lüftungsverpflichtungen aus der bisherigen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021.

Zu Absatz 7

Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen aus der bisherigen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021.

Zu § 6 (Saisonarbeitskräfte)

In Betrieben, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, ist ein clustermäßiges Auftreten von Neuinfektionen feststellbar. Häufig werden Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen regelmäßig gemeinsame Essens- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Einrichtungen vorgesehen sind. Die dauerhafte Einhaltung des gebotenen Mindestabstands und der Hygieneregeln ist aufgrund der Art der Tätigkeit und der Unterbringung nur schwer umsetzbar. Das birgt ein erhöhtes Risiko für die Ansteckung mit dem Coronavirus. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist es geboten, Betriebsinhabern aufzuerlegen, entsprechende Arbeitskräfte erst zu beschäftigen, wenn diese ein auf einer molekulargenetischen Testung beruhendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Kosten dieser Testung, soweit es sich nicht um kostenlose Tests für Reiserückkehrer handelt, hat der Betriebsinhaber zu tragen.

Zu § 7 (Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Zu Absatz 1

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Das Erkrankungs- und Ausfallrisiko des medizinischen Personals, des Pflegepersonals beziehungsweise der pädagogischen Fachkräfte muss auf das nötige Minimum verringert werden, sodass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse sowie im Sinne der Reduzierung der Kontakte und der Unterbrechung potentieller Infektionswege sind bei vulnerablen Gruppen, wie kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und bei Kindern und Jugendlichen die Besuche unter Einhaltung von Auflagen zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Die Einrichtungen werden verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplanes oder eines eigenständigen Konzepts zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen Regelungen zu erstellen. Satz 2 regelt Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung. Der zu erstellende Hygieneplan oder das eigenständige Konzept muss unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung des Betretens durch externe Personen in den Einrichtungen enthalten.

Zu Absatz 3

Zum Schutz der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten besonderen Risikogruppen wird für Besucher verpflichtend ein negativer Antigentest vorgeschrieben. Die Durchführung der Antigentests obliegt den Einrichtungen. Zur Klarstellung werden PCR-Tests als dem Antigentest gleichwertig eingestuft. Ausnahmen zur Sterbebegleitung sind zulässig.

Zu Absatz 4

Auf der Grundlage der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sieht die Bestimmung eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten von Alten- und Pflegeheimen vor. Darüber hinaus wird diese Testung auf die Beschäftigten und die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeweitet. Die Testung hat mindestens dreimal in der Woche zu erfolgen. Hierbei wird eine tägliche Testung dringend empfohlen. Unberührt bleibt die an die Einrichtungen in Absatz 1 Nummern 2 und 3 gerichtete Empfehlung, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig, möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

Zu Absatz 5

Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen die dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten.

Ausnahmen gelten für:

1.
Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen, wenn deren Betreuung und pflegerische Versorgung, sei es auch nur zeitweise, nicht sichergestellt werden kann;
2.
Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
3.
Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Anbieters erforderlich sind.

Voraussetzung ist jedoch ein nach § 5 Absatz 3 und 4 einschlägiges Arbeitsschutz- und Hygienekonzept.

Satz 6 bestimmt allgemein für Beschäftigte, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, die Abstimmung eines Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts mit der Leitung der Wohneinrichtung. Zu regeln im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, sind:

1.
die hygienischen Anforderungen,
2.
die Beförderung,
3.
die Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen für richterliche Anhörungen.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen durch bestimmte Personen und Berufsgruppen.

Zu Absatz 8

Zum Schutz und zur Gewährleistung der einschlägigen Versorgung der Bewohner muss das Betreten durch Mitarbeiter der einschlägigen Aufsichtsbehörden und Kontrollorgane weiterhin möglich sein, ebenso wie ein Betreten durch bestimmte näher aufgelistete Personen und zu im Einzelnen aufgelisteten Zwecken. Dazu gehört insbesondere die notwendige medizinische und therapeutische Versorgung der Bewohner.

Zu Absatz 9

Absatz 9 ermächtigt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Erlass von weiteren Regelungen und Hygienevorschriften für den Besuch der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch Allgemeinverfügung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der zuständigen Behörden auch in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zu erteilen.

Zu § 8 (Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden)

Die Vorschrift zielt darauf ab, den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Möglichkeit einzuräumen, unabhängig von den landeseinheitlichen Vorgaben, im Bedarfsfall auch regional auf die Infektionslage reagieren zu können.

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 sollen die zuständigen kommunalen Behörden in die Lage versetzt werden, abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage auch verschärfende Maßnahmen ergreifen zu können. Klarstellend wird darauf verwiesen, dass diese auch öffentlich bekanntzumachen sind, damit sie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Rechtswirkung entfalten. Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen verhältnismäßig bleiben, sind sie fortlaufend zu überprüfen.

Zu Absatz 2

Ist der Anstieg der Infektionszahlen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt konkret räumlich begrenzt, bleiben die Kommunen wie bisher verpflichtet, auf den jeweiligen Hotspot bezogene begrenzte Maßnahmen zu treffen

Zu § 9 (Versammlungen)

Zu Absatz 1

Unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit werden Versammlungen trotz der hohen Infektionsgefahren durch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen nicht generell untersagt. In Anbetracht der immer noch angespannten Infektionslage sind Versammlungen unter freiem Himmel weiterhin nur als ortsfeste Versammlungen unter Begrenzung der Teilnehmerzahl von höchstens 1 000 zulässig. Die Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als milderes Mittel im Hinblick auf die Durchsetzung von Infektionsschutz grundsätzlich möglich. Gegenüber diesen Einschränkungen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, die angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind ein höheres Gewicht. Weiterhin werden alle Beteiligten verpflichtet, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen dient dem Erfordernis, die geltenden Hygieneregeln (Tragen des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, Einhaltung des Mindestabstands) vor Ort umsetzen und gegebenenfalls kontrollieren zu können.

Zu Absatz 2

Bei der Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 werden Versammlungen dahingehend eingeschränkt, dass die Teilnehmerzahl auf 200 Personen beschränkt wird.

Zu Absatz 3

Bei dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 300 werden Versammlungen dahingehend eingeschränkt, dass die Teilnehmerzahl auf 10 Personen beschränkt wird.

Zu Absatz 4

Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 können Abweichungen durch die jeweilige Versammlungsbehörde festgelegt werden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 stellt klar, dass das Versammlungsrecht im Übrigen unberührt bleibt. § 9 ist dementsprechend verfassungskonform auszulegen. So können, wenn kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, zum Beispiel bei atypischen Aufzügen, wie etwa einem Traktorumzug, Ausnahmen von der Vorgabe einer ortsfesten Versammlung gemacht werden.

Zu § 10 (Sächsischer Landtag)

Satz 1 der Vorschrift weist klarstellend darauf hin, dass diese Verordnung nicht für den Sächsischen Landtag gilt. Die Vorschrift berücksichtigt die Aufgaben und die Stellung des Sächsischen Landtages, die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung folgen (Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Stellung des Landtages sind das Recht zur autonomen Organisation der eigenen Angelegenheiten (Geschäftsordnungsautonomie nach Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie die Polizeigewalt des Landtagspräsidenten (Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen), der zudem Inhaber des Hausrechts in den Liegenschaften des Landtages ist. Diese Vorschriften stehen einer unmittelbaren Geltung dieser Verordnung für den Sächsischen Landtag entgegen. Dem Landtag obliegt es auf der Grundlage seiner Geschäftsordnungsautonomie eigene Regelungen für die in dieser Verordnung geregelten Sachverhalte, zum Beispiel das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Landtagesgebäude, zu treffen.

Satz 2 verweist darauf, dass die besondere Rechtsstellung des Landtages und seiner Mitglieder auch in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung zum Tragen kommt, wie das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Abgeordneten auf Immunität (Artikel 55 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung).

Zu § 11 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Absatz 1 stellt klar, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommene Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält die notwendigen Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Mit Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Vorgaben gemäß § 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, wonach die Gültigkeitsdauer auf vier Wochen beschränkt ist, tritt die Verordnung mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 7, S. 213
    Fsn-Nr.: 250-10.2/17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Februar 2021

    Fassung gültig bis: 7. März 2021