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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2024 bis 31.03.2024

Sächsisches Hochschulgesetz

Vollzitat: Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist

Gesetz
über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)

erlassen als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen

Vom 31. Mai 2023

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 112 bis 117 für die folgenden Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen):

1.
die Universitäten
a)
Technische Universität Chemnitz,
b)
Technische Universität Dresden,
c)
Technische Universität Bergakademie Freiberg,
d)
Universität Leipzig,
2.
die Kunsthochschulen
a)
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
b)
Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
c)
Palucca Hochschule für Tanz Dresden,
d)
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
e)
Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
3.
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften
a)
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
b)
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
c)
Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
d)
Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
e)
Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften.

2Auf staatlich anerkannte Hochschulen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit ausdrücklich gesetzlich angeordnet.

(2) Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

§ 2
Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. 2Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. 3Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.

§ 3
Bezeichnung, Name

(1) Die Bezeichnung „Universität“ wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.

(2) 1Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. 2Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. 3Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.

§ 4
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

1Der Freistaat Sachsen und die Hochschulen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie die Freiheit des Studiums für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewahrt wird. 2Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. 3Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. 4Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.

§ 5
Aufgaben

(1) 1Die Hochschulen pflegen ihrem fachlichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Forschung, Lehre, Studienangebote und Weiterbildung im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxisorientierte Lehr- und Forschungsaufgaben wahr.

(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie

1.
bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an,
2.
fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs,
3.
fördern durch Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer im Rahmen ihres fachlichen Profils die Digitalisierung, nutzen bei der Bereitstellung und Vermittlung des Lehrangebotes die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung, fördern den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, durch die Digitalisierung hervorgerufene gesellschaftliche Veränderungen zu bewältigen,
4.
fördern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ihrer Mitglieder und Angehörigen,
5.
fördern die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie der Wirtschaft,
6.
unterstützen die Weiterbildung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
7.
beraten am Studium Interessierte sowie Studentinnen und Studenten über Studienangebote, Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums,
8.
beraten die Studentinnen und Studenten in fachlichen und studienorganisatorischen Fragen sowie in Fragen der Berufsorientierung,
9.
fördern die studentische Selbsthilfe,
10.
fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer, veröffentlichen zu diesem Zweck ihre Forschungsergebnisse und setzen sich mit den Möglichkeiten von deren Nutzung auseinander,
11.
tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen, zur bewussten Nutzung von Ressourcen und einer nachhaltigen Entwicklung sowie zur Lösung weiterer gesellschaftlicher Aufgaben bei,
12.
fördern die internationale Zusammenarbeit, insbesondere den Austausch im Europäischen Hochschulraum,
13.
berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange ihrer Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studentinnen und Studenten und können für ihre weiteren Mitglieder und Angehörigen die sportliche Betätigung und Gesundheitsvorsorge fördern, unterstützen Studentinnen und Studenten mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, fördern die Integration ausländischer Studentinnen und Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,
14.
berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Mitglieder, Angehörigen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Inklusion, damit diese die Angebote der Hochschule selbständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können, und tragen dafür Sorge, dass Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden,
15.
nehmen die bibliothekarische Versorgung der Hochschule und darüber hinausgehende bibliothekarische Aufgaben wahr.

(3) 1Die Hochschulen erstellen ein Gleichstellungskonzept für das hauptberuflich tätige Personal, das alle fünf Jahre zu aktualisieren ist. 2Das Gleichstellungskonzept soll Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen enthalten, mit denen die Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Ebenen, insbesondere in Führungs- und Entscheidungspositionen, erreicht werden kann. 3Die Hochschulen sollen sich für die Steigerungsziele des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mindestens an dem Geschlechteranteil der niedrigeren Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich orientieren.

(4) 1Die Hochschulen tragen den Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. 2Dazu erlassen sie Regelungen oder entwickeln bestehende Regelungen für den Umgang mit befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen weiter, regeln Vergütungen und Laufzeiten von Lehraufträgen, entwickeln Maßnahmen und Arbeitszeitmodelle zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, stärken das Gesundheitsmanagement und stellen die wissenschaftliche Betreuung ihres Nachwuchses sicher. 3Die Hochschulen erstellen Personalentwicklungskonzepte. 4Sie unterbreiten den Lehrenden ein Angebot zur Erlangung didaktischer Fähigkeiten und den Führungskräften ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz.

(5) 1Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen ungeachtet ihrer Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Krankheit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung gleichberechtigt an Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten an der Hochschule teilnehmen können. 2Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium oder eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. 3Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. 4§ 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gelten für die Mitglieder und Angehörigen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.

(6) Weitere Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten zusammenhängen.

(7) 1Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

§ 6
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung

(1) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums.

(2) 1Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die

1.
Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt,
2.
Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
3.
Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 25 Absatz 2,
4.
tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
5.
Personalverwaltung und
6.
Durchführung der einheitlichen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach § 12.

2Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium.

(3) 1Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. 2Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums. 3Bei Beteiligungen von weniger als 25 Prozent sind diese abweichend von Satz 2 nach Einwilligung des Hochschulrates dem Staatsministerium anzuzeigen. 4Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. 5Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.

§ 7
Maßnahmen der Aufsicht

(1) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.

(2) 1Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Staatsministerium kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 4Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium gesetzten Frist, kann dieses die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen und die erforderlichen Ordnungen für die Hochschule erlassen. 5Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Organ der Hochschule dauerhaft beschlussunfähig ist.

(3) Ist in der Hochschule oder einer ihrer Fakultäten oder Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, welche die erforderlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen.

(4) Für Weisungsaufgaben gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 8
Landesrektorenkonferenz

(1) 1Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Ihr gehören die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 an. 3Die Kanzlerinnen und Kanzler dieser Hochschulen und die Rektorinnen und Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Landesrektorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1Die Landesrektorenkonferenz beschließt im Benehmen mit dem Staatsministerium verbindliche Kriterien für die Gleichstellung nach § 92 Absatz 3 Satz 1. 2Sie evaluiert die Kriterien regelmäßig. 3Die Landesrektorenkonferenz bildet eine Kommission, die auf Antrag einer Professorin oder eines Professors einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Rektorin oder des Rektors der Universität Stellungnahmen bei Meinungsverschiedenheiten über die Kooptierung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 abgibt. 4Näheres zum Verfahren nach Satz 3 regelt die Landesrektorenkonferenz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch die Geschäftsordnung nach Absatz 2.

(4) 1Das Staatsministerium ist berechtigt und auf Antrag der Landesrektorenkonferenz verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. 2Es hat die Landesrektorenkonferenz zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren.

§ 9
Qualitätssicherung

(1) 1Die Hochschule bewertet regelmäßig ihre Leistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie in der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. 2Sie richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern und in angemessenen Zeitabständen auch extern evaluieren lässt.

(2) 1Die Hochschule überprüft die Qualität der Lehre in regelmäßigen Zeitabständen; dabei werden auch die Studiengänge evaluiert. 2Sie stimmt das Verfahren mit dem Studentenrat ab. 3Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachterinnen und Gutachter bewertet.

(3) 1Die Dekanin oder der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der der Rektorin oder dem Rektor vorgelegt wird. 2Sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. 3Andernfalls können Studentinnen und Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. 4Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. 5Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. 6Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Studentinnen und Studenten bei der Bewertung der Qualität der Lehre. 7Sie oder er soll hierzu mindestens alle zwei Jahre Studentenbefragungen durchführen lassen.

(4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert.

(5) Wesentliche Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 2 und des Lehrberichtes nach Absatz 3 sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

(6) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluierungen, die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und die dabei anzuwendenden Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4 und Veröffentlichung nach Absatz 5, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung.

(7) Die Evaluierung soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.

§ 10
Studiengangsbezogene Kooperationen

(1) 1Eine Hochschule kann mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung zur Durchführung von Studiengängen und zur Vorbereitung auf Hochschulprüfungen zusammenarbeiten (studiengangsbezogene Kooperation). 2Eine Kooperation im Hinblick auf studienintegrierte Praxisanteile gilt nicht als studiengangsbezogene Kooperation. 3Das Rektorat hat im Benehmen mit dem Senat beim Staatsministerium die studiengangsbezogene Kooperation spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich zu beantragen.

(2) Die studiengangsbezogene Kooperation gilt einen Monat nach Zugang des Antrages als genehmigt, wenn sie auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649), in der jeweils geltenden Fassung, vor Studienbeginn qualitätsgesichert worden ist.

(3) Die Hochschule verpflichtet die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder Forschungseinrichtung, bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren.

(4) Das Staatsministerium kann eine studiengangsbezogene Kooperation untersagen, die ohne Genehmigung aufgenommen wurde, deren Genehmigung nicht mehr wirksam ist oder bei der die Verpflichtung nach Absatz 3 wiederholt verletzt wurde.

§ 11
Hochschulplanung und -steuerung

(1) 1Das Staatsministerium ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. 2Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen. 3Die staatliche Hochschulentwicklungsplanung dient der Sicherung eines landesweit abgestimmten Angebotes an Studienfächern. 4Zu ihrer Umsetzung soll die Staatsregierung in einer Vereinbarung mit den Hochschulen die insgesamt auf den Hochschulbereich entfallende Höhe der Zuschüsse jeweils für mehrere Jahre festlegen. 5Beteiligt sich eine Hochschule nicht an dieser Vereinbarung, findet auf sie § 12 Absatz 6 und 7 keine Anwendung.

(2) 1Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das Staatsministerium und die einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings für festzulegende Zeiträume Zielvereinbarungen ab. 2Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:

1.
die strategischen Zielstellungen und die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst auch die von der Hochschule angebotenen Studienfächer,
2.
die Immatrikulations- und Absolventenzahlen insgesamt und in den Fächergruppen sowie für die Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden,
3.
die Qualitätssicherung,
4.
die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages und die Umsetzung des Gleichstellungskonzeptes,
5.
die Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes,
6.
die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele und
7.
die Folgen bei Verfehlung der vereinbarten Ziele.

3Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 12 Absatz 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung.

(3) 1Kommt eine Zielvereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande, soll das Staatsministerium bis zu deren Vorliegen die durch die Hochschule zu erreichenden Ziele nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen. 2In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und zum Verfahren zur Feststellung nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(5) Die Hochschule beachtet für ihre Entwicklungsplanung die staatliche Hochschulentwicklungsplanung und die Zielvereinbarung mit dem Staatsministerium oder die nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Ziele.

(6) 1Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 enthält. 2Zu diesen Daten gehören insbesondere solche zur fachlichen, strukturellen, personellen und finanziellen Entwicklung sowie die Ergebnisse der Leistungsprozesse in Lehre, Forschung und Transfer. 3In regelmäßigen Abständen und auf Anforderung des Staatsministeriums berichten die Hochschulen schriftlich über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 4Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, deren Verwendung sowie über die in Erfüllung der Zielvereinbarung erbrachten Leistungen. 5Er ist in hochschulüblicher Form zu veröffentlichen.

(7) 1Das Staatsministerium kann die Daten nach Absatz 6 verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz oder nach dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ordnungen für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und die Feststellung der Zielerreichung oder die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erforderlich ist. 2Das Nähere, insbesondere Vorgaben über die Bestimmung der Lehrkapazität sowie die inhaltlichen und die für eine elektronische Übermittlung und vergleichende Auswertung der Daten erforderlichen strukturellen und technischen Anforderungen, kann es durch Rechtsverordnung festlegen.

§ 12
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung

(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sich abweichend von Satz 1 für eine kamerale Wirtschaftsführung entscheiden. 3Absatz 11 bleibt unberührt.

(2) 1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Die Hochschule stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 3Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. 4Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 4. 5Die Hochschule passt den Wirtschaftsplan im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Änderung der zugrunde gelegten Annahmen an. 6Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 11 Absatz 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 11 Absatz 6 Satz 1 und 2 umfasst. 7Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.

(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. 2§ 246 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Jahresabschluss der Hochschulen bei unbeweglichem Anlagevermögen ausschließlich solche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die auch in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehen. 3Die Prüfung erfolgt auch nach den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit ihren §§ 49, 50, 55 und 65 Absatz 1 sowie ihren §§ 88 bis 105 und 110 bis 115 für die Hochschulen Anwendung. 2Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. 3Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassenwesen und Zahlungsverkehr, zur Rechnungslegung, zum Jahresabschluss, zur Vermögensrechnung, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zur Buchführung. 4Dabei ist ein Höchstmaß an Eigenverantwortung der Hochschulen in finanziellen und personellen Angelegenheiten anzustreben.

(5) 1Solange die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht erfüllt, gilt abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Sächsische Haushaltsordnung. 2Sofern die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt, kann das Staatsministerium auf Antrag zulassen, dass sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab Bewilligung nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. 3Solange die Hochschule übergangsweise entsprechend der Zulassung des Staatsministeriums nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet, finden zusätzlich zu Absatz 4 Satz 1 auch die §§ 1 bis 34 und 70 bis 87 der Sächsischen Haushaltsordnung mit Ausnahme von § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

(6) 1Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel gewährleisten die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben. 2Sie werden der Hochschule als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen als Globalbudget zur Verfügung gestellt. 3Das Staatsministerium soll der Hochschule nicht verbrauchte Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung stellen. 4Die nicht verbrauchten Zuschüsse sind von der Hochschule einer Rücklage zuzuführen.

(7) 1Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 und der Zielvereinbarung nach § 11 Absatz 2 getroffenen Regelungen. 2Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule gilt Satz 2 entsprechend. 4Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Absatz 2 und den Zentralen Einrichtungen nach den §§ 98 und 99 zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der jeweils zuständigen Leitung festzulegen und zu überprüfen.

(8) 1Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). 2Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. 3Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen. 4Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Rechnung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens der Hochschule eingeht. 5Die Haftung der Hochschule ist in diesem Fall auf das Sondervermögen zu beschränken; darauf muss die Hochschule den Vertragspartner vor Abschluss des Rechtsgeschäfts hinweisen. 6Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nach Art und Umfang der sachgerechten Erfüllung von Aufgaben des Sondervermögens dient. 7Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(9) 1Der Freistaat Sachsen stellt der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. 2Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Freistaates Sachsen. 3Dem Staatsbetrieb Sächsisches Bau- und Immobilienmanagement obliegt die Unterbringung der Hochschulen und die Bewirtschaftung der Liegenschaften nach der RLBau Sachsen – Ausgabe 2018 vom 18. Dezember 2018 (SächsABl. SDr. 2019 S. S 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 2021 (SächsABl. S. 781) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.

(10) 1Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. 2Dies gilt auch, wenn sie einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden.

(11) 1Das Staatsministerium kann die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln an den Hochschulen durch Rechtsverordnung regeln. 2Die Hochschulen können dies in eigenen Ordnungen regeln.

§ 13
Gebühren und Entgelte

(1) Die Hochschule erhebt keine Gebühren für das Studium einer Studentin oder eines Studenten

1.
bis zu ihrem oder seinem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder ersten staatlichen oder kirchlichen Studienabschluss (Erststudium) und
2.
bis zu ihrem oder seinem ersten Hochschulabschluss in einem Masterstudiengang auf der Grundlage eines Erststudiums (konsekutiver Masterstudiengang) sowie
3.
für ihr oder sein erstes Graduierten- oder Meisterschülerstudium nach § 43,

soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.

(2) 1Sofern die Regelstudienzeit in einem Studiengang nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 um mehr als vier Semester überschritten wird, wird für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 Euro erhoben, es sei denn, die Studentin oder der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. 2Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. 3Die §§ 8 und 17 Absatz 5 sowie die §§ 18, 21 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

(3) Für Studentinnen und Studenten, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können die Hochschulen in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studiengängen Gebühren erheben, wenn sie für diesen Personenkreis ein Stipendienprogramm anbieten.

(4) 1Für ein Studium, das kein Studium nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist, kann die Hochschule Gebühren erheben, wenn die Studentin oder der Student bereits über einen Hochschulabschluss oder staatlichen oder kirchlichen Studienabschluss verfügt (bisheriges Studium). 2In diesem Fall soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtdauer des Studiums die Regelstudienzeit ihres oder seines bisherigen Studiums um sechs Semester überschreitet, es sei denn, die Studentin oder der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

(5) 1Die Hochschule erhebt für ein Studium Gebühren, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. 2Entscheidet die Europäische Union, dass der Studiengang nicht gefördert oder die Förderung eingestellt wird, werden mit Beginn des Wintersemesters des auf die Entscheidung folgenden Kalenderjahres für das Studium keine Gebühren mehr erhoben.

(6) Die Hochschule soll Gebühren erheben

1.
für die Teilnahme an weiterbildenden Studiengängen nach § 39 Absatz 2 und am Fernstudium sowie von Gasthörerinnen und Gasthörern,
2.
für die Teilnahme an weiterbildenden Studien nach § 39 Absatz 1,
3.
für die Prüfung nach § 38 Absatz 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden,
4.
für Leistungen des Studienkollegs nach § 24,
5.
für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schülerinnen und Schüler einer der Kunsthochschule zugeordneten Schule sind, und für die Betreuung minderjähriger Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler im Internat der Palucca Hochschule für Tanz Dresden.

(7) 1Die Hochschule soll Gebühren oder privatrechtliche Entgelte für Sonderleistungen, die Nutzung ihrer Einrichtungen sowie bestimmte Leistungen der Hochschulbibliotheken und Hochschularchive, insbesondere die Fernleihe, Recherchen durch das Bibliothekspersonal und das Anfertigen von Reproduktionen, erheben. 2Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.

(8) 1Die Hochschule bestimmt die gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3 bis 7 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung der Gebühren oder des Entgeltes in einer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung. 2Sie setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. 3Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. 4Die nach den Absätzen 2 bis 7 erhobenen Gebühren und Entgelte verbleiben der jeweiligen Hochschule und sind insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre zu verwenden. 5Auslagen sind der Hochschule zu erstatten. 6Die Regelungen in § 7 Absatz 4, den §§ 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie in den §§ 18, 19 und 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(9) 1Die Absätze 7 und 8 gelten für die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden entsprechend. 2Die Gebühren- und Entgeltordnung erlässt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

§ 14
Grundordnung, Ordnungen

(1) 1Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Die Grundordnung bestimmt die Grundsätze, nach denen die innere Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 und die innere Organisation ausgestaltet sind.

(2) 1Die Hochschule legt dem Staatsministerium die Grundordnung oder Änderungen der Grundordnung unverzüglich nach dem Beschluss gemäß § 86 Absatz 2 Satz 1 vor. 2Diese tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb von vier Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. 3Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums.

(3) 1Ordnungen, die akademische Angelegenheiten von fakultätsübergreifender Bedeutung regeln, erlässt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat. 2Hierzu gehören insbesondere Ordnungen über die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Eignungsfeststellung, Zulassung und Immatrikulation von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die Beurlaubung und Exmatrikulation von Studentinnen und Studenten sowie den Studienjahresablauf.

(4) 1Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Fakultät regeln, insbesondere Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat; Prüfungs- und Studienordnungen können in einer Ordnung erlassen werden. 2Der Senat kann im Benehmen mit den Fakultäten für die Ordnungen nach Satz 1 Rahmenordnungen für eine einheitliche Verfahrensweise aller Fakultäten erlassen. 3Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rahmenordnungen die Regelungen dieses Gesetzes über die Ordnungen der Fakultäten entsprechend. 4Sollen Regelungen unmittelbar gelten, wird dies in der Rahmenordnung kenntlich gemacht. 5Die Rahmenordnungen und die Ordnungen der Fakultäten bedürfen der Genehmigung des Rektorates.

(5) 1Andere Ordnungen erlässt das Rektorat. 2Die Hochschulgebühren- und -entgeltordnung erlässt es im Benehmen, die Ordnung über Wahlen an der Hochschule und die Berufungsordnung im Einvernehmen mit dem Senat.

(6) Ordnungen der Hochschule werden öffentlich bekannt gemacht; die Art der Bekanntmachung regelt die Hochschule in der Grundordnung.

§ 15
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerberinnen und Studienbewerber, ihrer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, ihrer Gasthörerinnen und Gasthörer sowie ihrer ehemaligen Mitglieder verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

1.
den Zugang zum Studium und dessen Durchführung,
2.
die Zulassung zu Prüfungen und deren Durchführung, auch in digitaler Form,
3.
die Zulassung zur Promotion oder Habilitation und deren Durchführung, auch in digitaler Form,
4.
die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9,
5.
die Feststellung der Leistung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
6.
die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
7.
die Entwicklungsplanung,
8.
Leistungsbewertungen für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung,
9.
den Abschluss von Zielvereinbarungen,
10.
die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern oder
11.
die Umsetzung des Gleichstellungszieles.

2Die Hochschule hat für die Analyse von Studienverläufen aggregierte Daten zu verarbeiten. 3Sie darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventinnen und Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Kontaktpflege erforderlich ist. 4Eine Verarbeitung durch die Hochschule für Zwecke der Kontaktpflege ehemaliger Absolventinnen und Absolventen untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen hierin eingewilligt haben. 5Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventinnen und Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 4 erforderlich ist. 6Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 36 Absatz 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. 7Die Hochschule darf Daten verarbeiten, die ihr aus den unter Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 11 genannten Gründen übermittelt werden, soweit dies zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.

(2) 1Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Die Befragung von Studentinnen und Studenten nach § 9 Absatz 3 Satz 7 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen.

(3) 1Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates, der Fakultäten, der oder des Datenschutzbeauftragten der Hochschule und, soweit Daten der Studentinnen und Studenten betroffen sind, des Studentenrates durch Ordnung, welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, welche Organe, Gremien, Kommissionen, Amtsträgerinnen und Amtsträger der Hochschule welche Daten verarbeiten dürfen sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten. 2Für Prüfungen in digitaler Form muss die Ordnung allgemeine Regelungen für ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren enthalten. 3Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Teilnahme an eine Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht freiwillig ist. 4Eine Aufzeichnung der Prüfung in digitaler Form oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Durchführung der Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. 5Weiteres kann in den Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen geregelt werden. 6Soweit dies für Zwecke der Förderung von Wirtschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an andere Stellen zulässig.

(4) 1Die Studentenschaft darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Absatz 3 erforderlich ist. 2Entsprechendes gilt für die Studentenwerke.

(5) Die Grundrechte auf Datenschutz aus Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden insoweit eingeschränkt.

Teil 2
Studium und Lehre

Abschnitt 1
Studium

§ 16
Studienziel

(1) 1Studium und Lehre sollen die Studentinnen und Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken, zum gesellschaftlichen Engagement und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Persönlichkeitsentwicklung fördern. 2Sie sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten schaffen und zu eigenständiger Weiterbildung befähigen. 3Die Hochschulen geben sich ein Leitbild für die Lehre, das sich in Studium und Lehre widerspiegelt sowie individualisierte Bildungswege und einen möglichst hohen Anteil erfolgreicher Studienabschlüsse befördert.

(2) Weiterbildende Studien dienen der Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des Wissens und Könnens.

§ 17
Lehrangebot

(1) 1Die Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. 2Sie fördert die Möglichkeiten des Selbststudiums und ermöglicht den Studentinnen und Studenten die Mitwirkung an der Organisation der Lehre.

(2) 1Die Fakultäten übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. 2Sie beachten dabei den nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderlichen Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben.

(3) 1Zur Erprobung von Reformmodellen können nach § 14 Absatz 4 besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. 2Sie können in einer Ordnung erlassen werden und in besonders gelagerten Fällen von § 35, § 36 Absatz 3 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie § 37 abweichen. 3Der Senat soll die Erprobung von Reformmodellen nach einer in den besonderen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Frist begutachten.

(4) 1Die Hochschule kann mit Einwilligung des Staatsministeriums innerhalb geeigneter Studiengänge ein Orientierungsstudium anbieten, das insbesondere zur fachlichen Orientierung in das Studium einführt und die Studieneingangsphase strukturiert sowie Ergänzungskurse umfassen und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen kann. 2Sie hat das Orientierungsstudium regelmäßig zu evaluieren. 3Das Nähere regelt der Fakultätsrat durch Ordnung im Benehmen mit dem Senat und informiert ihn über die Evaluierung.

§ 18
Hochschulzugang

(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind zu einem Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die erforderliche Qualifikation nachweisen und kein Versagungsgrund nach § 19 Absatz 2 und 3 vorliegt. 2Andere Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. 3Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. 4Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie durch ausländische Bildungsnachweise eine vergleichbare Qualifikation nachweisen.

(2) 1Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch

1.
die allgemeine Hochschulreife,
2.
die fachgebundene Hochschulreife oder
3.
die Fachhochschulreife.

2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften.

(3) Die Inhaberinnen und Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:

1.
Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42a der Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,
3.
staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 16. Dezember 2021, veröffentlicht unter Nummer 430 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, Wolters Kluwer, 2013), in der jeweils aktuellen Fassung,
5.
Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

(4) 1Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. 2Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. 3Gleiches gilt für Fortbildungen, die an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen. 4Die Inhaberin oder der Inhaber des anerkannten beruflichen Fortbildungsabschlusses nimmt ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahr.

(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben.

(6) 1Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. 2Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. 3Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung.

(7) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Fachhochschulreife können nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer Universität weiter studieren. 2Absolventinnen und Absolventen eines Studiums an einer deutschen Hochschule besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.

(8) Sofern andere Länder in der Bundesrepublik Deutschland weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang der in der beruflichen Bildung Qualifizierten getroffen haben, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Studium von zwei Semestern an einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder einer staatlich anerkannten Hochschule, in dem die geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sind, zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.

(9) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit oder von Fremdsprachenkenntnissen verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert.

(10) Soweit für einen künstlerischen Studiengang praktische Fähigkeiten erforderlich sind, können Hochschulen zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung nach den Absätzen 2 bis 5, 7 und 8 den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Tätigkeit verlangen.

(11) 1Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. 2Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. 3Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

(12) 1Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. 2Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. 3Die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden.

(13) 1Die Hochschule entscheidet über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 4. 2Sie kann von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.

§ 19
Immatrikulation

(1) 1Mit der Immatrikulation wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. 2Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. 4Die Ordnung kann für besondere Fälle vorsehen, dass befristet immatrikuliert werden kann.

(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn sie

1.
keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 18 erfüllen,
2.
für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen werden,
3.
nicht nachweisen, dass sie krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind,
4.
die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen,
5.
bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist,
6.
eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben,
7.
im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von vier Fachsemestern keine in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung erbracht haben,
8.
die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden haben,
9.
für einen dualen Studiengang keinen notwendigen Ausbildungsvertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte nachweisen; der Ausbildungsvertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.

(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn sie

1.
die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhalten,
2.
nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung stehen,
3.
für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden können,
4.
nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen,
5.
an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer Studentinnen und Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
6.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.

§ 20
Gasthörerinnen und Gasthörer, Frühstudentinnen und Frühstudenten

(1) Die Hochschule kann Gasthörerinnen und Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 nicht nachweisen.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweisen, können als Frühstudentin oder Frühstudent zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. 2Vor der Zulassung sind sie als Frühstudentin oder Frühstudent zu immatrikulieren. 3§ 19 findet keine Anwendung. 4Frühstudentinnen und Frühstudenten haben kein Wahlrecht an der Hochschule. 5Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schülerinnen und Schüler einrichten. 6Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind.

§ 21
Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

(1) Die Studentinnen und Studenten haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) 1Auf Antrag können Studentinnen und Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. 2Eine Beurlaubung soll die Zeit von insgesamt zwei Semestern nicht überschreiten; dies gilt nicht für die Beurlaubung zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland. 3Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit sowie für Zeiten von Beschäftigungsverboten gelten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, entsprechend. 4Studentinnen und Studenten können zur Betreuung eigener Kinder bis zu vier Semester beurlaubt werden, wenn sie nicht bereits nach Satz 3 beurlaubt sind. 5Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 6Das Nähere, insbesondere zu den Beurlaubungsgründen, regeln die Hochschulen durch Ordnung.

(3) Die Hochschule soll beurlaubten Studentinnen und Studenten ermöglichen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(4) 1Haben Studentinnen oder Studenten während einer Wahl- oder Bestellungsperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder in der Studienkommission mitgewirkt oder waren sie als Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten tätig, wird ihnen eine Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 2Für jede weitere Wahl- oder Bestellungsperiode wird ein weiteres Semester nicht angerechnet, insgesamt höchstens drei Semester.

(5) 1Eine Fristüberschreitung, die die Studentin oder der Student nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. 2Die Studienzeit, die durch eine solche Fristüberschreitung entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

§ 22
Exmatrikulation

(1) 1Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. 2Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studentin oder des Studenten in der Hochschule. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(2) Studentinnen und Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie

1.
dies beantragen,
2.
die Abschlussprüfung bestanden haben und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind,
3.
ein weiterbildendes Studium, das keine Abschlussprüfung vorsieht, beendet haben,
4.
die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
5.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert sind und ihre Zulassung durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist,
6.
bestandskräftig von der Rückmeldung ausgeschlossen worden sind,
7.
die Abschlussprüfung oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung, die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden haben und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind,
8.
nach § 19 Absatz 2 nicht immatrikuliert werden dürften.

(3) Studentinnen und Studenten können exmatrikuliert werden, wenn

1.
Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Immatrikulation nach § 19 Absatz 3 führen können,
2.
sie sich nicht nach § 21 Absatz 1 zurückgemeldet haben,
3.
sie das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

§ 23
Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten

(1) Studentinnen und Studenten haben das Recht,

1.
die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,
2.
die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung von der Dekanin, dem Dekan und dem Rektorat einzufordern,
3.
die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,
4.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.

(2) Studentinnen und Studenten haben die Pflicht,

1.
die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,
2.
ihr Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass sie ihre Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegen.

§ 24
Studienkolleg

1Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung nach § 98 Absatz 1 und 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. 2Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule oder Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. 3Das Staatsministerium regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.

§ 25
Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft

(1) 1Die Studentenschaft besteht aus den Studentinnen und Studenten der Hochschule. 2Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) 1Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. 2Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule. 3Für Maßnahmen der Aufsicht gilt § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die

1.
Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studentinnen und Studenten und die diesbezügliche Meinungsbildung,
2.
Mitwirkung an Evaluierungs- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Absatz 2 und 3,
3.
Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studentinnen und Studenten,
4.
Unterstützung der Studentinnen und Studenten im Studium,
5.
Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
6.
Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
7.
Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und des zivilgesellschaftlichen Engagements der Studentinnen und Studenten auf der Grundlage der Bürger- und Menschenrechte sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

§ 26
Organe der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.

(2) 1Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. 2Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3.

(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.

§ 27
Wahlen der Organe der Studentenschaft

(1) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt.

(2) 1Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studentinnen und Studenten den Fachschaftsrat. 2Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Studentenrat. 3Die Wahlordnung kann vorsehen, dass in den Studentenrat Mitglieder direkt gewählt werden können. 4In diesem Fall muss die Mehrheit der Studentenratsmitglieder von den Fachschaftsräten entsandt werden.

(3) Ist die Studentenschaft nicht in Fachschaften gegliedert, wählen alle Studentinnen und Studenten den Studentenrat.

§ 28
Ordnung der Studentenschaft

(1) 1Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. 2Die Ordnung bestimmt insbesondere

1.
die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 26,
2.
die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
3.
die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes nach § 30 Absatz 3,
5.
wie die Interessen der ausländischen Studentinnen und Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden.

(2) Die Ordnung kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.

§ 29
Zusammenarbeit der Studentenräte

1Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte, die zur Vertretung ihrer Angelegenheiten einen Landessprecherrat wählt. 2Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte regelt das Nähere in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bedarf. 3Das Staatsministerium hat sie zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren.

§ 30
Finanzwesen der Studentenschaft

(1) 1Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. 2Diese sind für alle Studentinnen und Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. 3Zweckgebundene Beitragsanteile können standortbezogen zusätzlich erhoben werden. 4Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Absatz 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studentinnen und Studenten angemessen berücksichtigt. 5Die Beiträge werden bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. 6Die für die Hochschule zuständige Kasse zieht die Beiträge entgeltfrei ein. 7Das Nähere regelt der Studentenrat durch Ordnung, die der Genehmigung des Rektorates bedarf.

(2) 1Die Hochschule unterstützt den Studentenrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2Sie stellt angemessene Verwaltungsräume unentgeltlich zur Verfügung. 3Der Studentenrat trägt die Sachaufwendungen. 4Auf seine Anforderung ordnet die Hochschule eine Verwaltungsmitarbeiterin oder einen Verwaltungsmitarbeiter zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben an ihn ab. 5Der Studentenrat erstattet der Hochschule die Personalkosten.

(3) 1Der Studentenrat stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Absatz 3 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. 2Er regelt die Bewirtschaftung der Mittel durch Ordnung und weist den Fachschaftsräten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 notwendigen Mittel zu. 3Er bestimmt eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes. 4Er entscheidet über die Entlastung der oder des Verantwortlichen aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule. 5Vor Beginn des Haushaltsjahres legt er dem Rektorat den Haushaltsplan vor.

(4) 1Die Innenrevision der Hochschule prüft die Jahresrechnung der Studentenschaft. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(5) 1Verstößt die Studentenschaft in ihrer Haushaltsführung schwerwiegend gegen die Ordnung nach Absatz 4 Satz 2 oder die Sächsische Haushaltsordnung, erlässt das Rektorat eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. 2In begründeten Fällen kann es auf Antrag die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben freigeben. 3Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.

§ 31
Haftung

Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet diese nur mit ihrem eigenen Vermögen.

Abschnitt 2
Lehre

§ 32
Studienjahr

1Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. 2Über Beginn und Ende des Semesters entscheidet die Landesrektorenkonferenz nach Anhörung der Konferenz der Sächsischen Studentenräte.

§ 33
Studiengänge

(1) 1Ein Studiengang ist ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, der die fachliche Eignung für eine berufliche Einführung vermittelt.

(2) 1Sind aufgrund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, ist dieser Teil der Ausbildung mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(4) 1Studiengänge werden von der Hochschule eingerichtet, geändert oder aufgehoben. 2Ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges Bestandteil der Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 11 Absatz 5, einer Zielvereinbarung der Hochschule mit dem Staatsministerium oder der Ziele nach § 11 Absatz 3 Satz 1, zeigt die Hochschule diesem die Maßnahme zuvor an. 3Soll ein Studiengang mit einer staatlichen Abschlussprüfung eingerichtet, geändert oder aufgehoben werden, stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium her. 4Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studentinnen und Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können.

(5) 1Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind nach § 37 Absatz 3 zu modularisieren. 2Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden.

(6) In einem neu eingerichteten Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Studien- und die Prüfungsordnung für diesen Studiengang in Kraft getreten sind.

(7) 1Soweit Studiengänge nach ihrer Studienordnung in Teilzeit studiert werden, sind sie Teilzeitstudiengänge. 2Diese berücksichtigen insbesondere die Lebensumstände von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Behinderungen oder chronischen Krankheiten, pflegebedürftigen Angehörigen und weiteren besonderen Bedürfnissen sowie von Berufstätigen. 3Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 34 und 36 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 4Die Hochschule soll Vollzeitstudiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); Satz 3 gilt entsprechend. 5Das Nähere, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten, regelt die Hochschule durch Ordnung.

(8) 1Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten. 2Sie erlassen die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge gemeinsam. 3Das Nähere regeln sie durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

§ 34
Regelstudienzeit

(1) 1Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. 2Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. 3Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen für die Hochschulplanung.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens acht, für andere Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens neun, in Ausnahmefällen zehn Semester. 2Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass ein anerkanntes Berufsbild dies erfordert. 3Für Studiengänge, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester. 4Für Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. 5Für konsekutive Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens zehn Semester. 6Die Hochschule darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 längere Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium festsetzen. 7In Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil der Regelstudienzeit.

(3) 1Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist. 2Dies gilt entsprechend in anderen Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen. 3Die Frist nach § 19 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. 4Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. 5Soweit die Regelstudienzeit für Studentinnen und Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits verlängert wurde, wird dies auf die nach Satz 4 höchstens zulässige Anzahl an Semestern angerechnet, wenn eine weitere Verlängerung nach Satz 1 erfolgt.

§ 35
Prüfungsordnungen

(1) 1Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. 2Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Fristen für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung,
2.
die Regelstudienzeit,
3.
den unter Beachtung von § 37 Absatz 4 in Semesterwochenstunden ausgedrückten Umfang der Lehrveranstaltungen, soweit die einzelnen Studienabschnitte nicht modularisiert sind, sowie den Studien- und Prüfungsaufbau,
4.
die Dauer einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit sowie die Dauer im Ausland zu erbringender Studienleistungen,
5.
welche Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung erforderlich sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Leistungsnachweise,
6.
die Anzahl sowie Art, Gegenstand, Aufbau und Ausgestaltung der Fach- und Modulprüfungen sowie der Zwischen- und Abschlussprüfung,
7.
Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung von Prüfungsleistungen sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit,
8.
die Fristen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
9.
die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,
10.
die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und es insoweit ersetzen können, höchstens bis zur Hälfte des Studiums berechnet nach Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte),
11.
die Form und das Verfahren der Fach- oder Modulprüfung sowie die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
12.
die Grundsätze der Bewertung und Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen,
13.
die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüferinnen und Prüfer,
14.
die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,
15.
den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad,
16.
den Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,
17.
das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
18.
das Widerspruchsverfahren in der Hochschule.

(2) 1Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können Hochschulprüfungen auch in digitaler Form vorsehen. 2Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere Regelungen zur Identifikation der Prüflinge, zur Verhinderung von Täuschungsversuchen, zu den technischen Voraussetzungen und zum Umgang mit technischen Störungen enthalten.

(3) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

(4) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten treffen.

(5) 1Die Hochschule zeigt Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, dem Staatsministerium an, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. 2Die Prüfungsordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. 3§ 111 bleibt unberührt.

§ 36
Prüfungen

(1) 1Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. 2Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt.

(2) 1Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studentin oder der Student bei Beurteilung ihrer oder seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnittes oder des Studienganges erreicht hat. 2Sie können in Abschnitte geteilt werden.

(3) 1In nicht modularisierten Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt, soweit in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nichts anderes bestimmt ist. 2Diese ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. 3Wer sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen. 4Die Zwischenprüfung kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. 5Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. 6Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(4) 1Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. 2Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. 3Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. 4Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(5) 1Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen können Hochschulabschlussprüfungen in nicht modularisierten Studiengängen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen abgelegt werden. 2Dies gilt auch für andere Hochschulprüfungen, sofern die Prüfungsordnung dies vorsieht. 3In beiden Fällen gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch). 4Die Prüfungsordnung regelt, in welchem Umfang bestandene Prüfungsteile in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden können. 5Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten können im Freiversuch bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. 6In diesen Fällen zählt die bessere Note.

(6) 1Zu Prüferinnen und Prüfern in Hochschulprüfungen sollen nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. 2Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zur Prüferin oder zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. 3In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. 4Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(7) 1Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Mündliche Prüfungen sind abzunehmen

1.
von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder
2.
von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers.

(8) Die Hochschule stellt Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.

(9) 1Die Hochschule rechnet Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag auf das Studium an, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 2An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. 3Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. 4Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.

§ 37
Studienordnungen

(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung.

(2) 1Die Studienordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang, Inhalt und Aufbau des Studiums sowie in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten. 2Sie kann vorsehen, dass der Studiengang oder einzelne Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen durchgeführt werden. 3Sie sieht Schwerpunkte vor, die die Studentin oder der Student nach eigener Wahl bestimmen kann, soll zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlicher Art erbracht werden, und ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studentinnen und Studenten vorsehen.

(3) 1Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. 2Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. 3Nach bestandener Prüfung werden ECTS-Leistungspunkte vergeben. 4Diese Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. 5Die Hochschule erstellt für modularisierte Studiengänge Modulbeschreibungen und fügt sie der Studienordnung als Anlage bei. 6§ 33 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Lehrstoff und Lehrangebote werden so festgelegt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Die Studienordnung bestimmt Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. 3Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen wird so bemessen, dass den Studentinnen und Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(5) 1Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studentinnen und Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über Lehrveranstaltungen und Studienleistungen enthalten, bei dessen Beachtung der Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. 2Die Hochschulen sollen ermöglichen, dass Studentinnen und Studenten Prüfungen vorfristig ablegen.

(6) 1Die Studienordnung soll vorsehen, dass mindestens ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erbracht wird. 2Studentinnen und Studenten ohne diesen Leistungsnachweis sollen im dritten Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen.

(7) 1Studienordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. 2Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. 3§ 111 bleibt unberührt.

(8) Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.

§ 38
Einstufungsprüfungen, Hochschulprüfungen Externer

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung sind in ein höheres Fachsemester einzustufen, wenn sie durch eine besondere Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

(2) 1Personen, die sich das in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderte Wissen und Können angeeignet haben, können den Hochschulabschluss als Externe in einer Hochschulprüfung erwerben. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Leistungsnachweise, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet die zuständige Fakultät der Hochschule.

§ 39
Weiterbildende Studien und Studiengänge

(1) 1Die Hochschulen bieten weiterbildende Studien an. 2Diese sollen Fachkenntnisse erweitern oder wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln. 3Die Hochschulen können festlegen, welche Voraussetzungen für die Teilnahme nachgewiesen werden müssen.

(2) 1Weiterbildende Studiengänge setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus und führen nach Maßgabe verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. 2Weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. 3Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden.

(3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

Teil 3
Hochschulgrade und Stipendien

§ 40
Hochschulgrade

(1) 1Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelorgrad, den Mastergrad und den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. 2Soweit in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ zu ergänzen. 3Die Universitäten und Kunsthochschulen können einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.

(2) 1Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. 2Sorbinnen und Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.

(3) Titel, Grade, Diplome und Berufsbezeichnungen dürfen nur so vergeben und geführt werden, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.

(4) 1Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn

1.
er durch Täuschung erworben wurde oder
2.
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

2Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ehrengrades nach § 41 Absatz 8 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden, kann der Grad entzogen werden. 3Ist sie oder er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, muss der Grad entzogen werden. 4Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. 5Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium die zuständige Stelle durch Rechtsverordnung.

§ 41
Promotion

(1) 1Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. 2Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren nehmen mit den Professorinnen und Professoren an Universitäten gleichberechtigt am Promotionsverfahren teil. 3Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung.

(2) 1Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. 2Bei der Zulassung sind Absolventinnen und Absolventen aller Hochschularten gleich zu behandeln. 3Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann bei einer Hochschule mit Promotionsrecht die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen. 4Die Annahme verpflichtet diese zur Betreuung des Promotionsvorhabens. 5Die Hochschule erfasst die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden und überprüft die Aktualität der Erfassung regelmäßig.

(3) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(4) Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

(5) 1Das Nähere regelt unbeschadet des § 111 die Promotionsordnung der Hochschule mit Promotionsrecht, zu Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften. 2Dies ist insbesondere

1.
die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und deren Aufhebung sowie die Zulassung zur Promotion,
2.
das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen,
3.
das Zusammenwirken mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter oder Prüferinnen und Prüfer,
4.
der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, die die Rechte und Pflichten der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers regelt, und
5.
ob ein Rigorosum durchzuführen ist.

3Die Promotionsordnung muss die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischer Krankheiten treffen.

(6) 1Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. 2Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. 3Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. 4Die Dissertation ist zu veröffentlichen. 5Sie wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, die eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen können oder nach § 92 Absatz 3 kooptiert worden sind. 6Die Promotionsordnung kann Näheres regeln.

(7) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen.

(8) 1Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber können Personen gewürdigt werden, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.

(9) 1Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ ermöglichen. 2In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ verliehen werden.

(10) 1Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Doktorandenvertretung der Hochschule mit Promotionsrecht. 2Die Doktorandenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Belange und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 3Die Hochschule hört sie insbesondere zu Entwürfen von Promotionsordnungen an. 4Ein Mitglied der Doktorandenvertretung kann an den Sitzungen des Senates und des Fakultätsrates beratend teilnehmen. 5Das Nähere regelt die Hochschule in der Grundordnung. 6Die Doktorandenvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 42
Habilitation

(1) 1Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. 2Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. 4Akademische Assistentinnen und Assistenten nach § 76 in wissenschaftlichen Studienfächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.

(2) 1Eine Habilitationskommission, der Habilitierte oder Professorinnen und Professoren angehören, führt das Habilitationsverfahren durch. 2Die Hochschule mit Habilitationsrecht kann in die Habilitationskommission auch Habilitierte sowie Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen berufen.

(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.

(4) 1Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“, wenn sie sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten. 2Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1.

(5) Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung.

§ 43
Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium

(1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben.

(2) 1Das Nähere über Zugang und Zulassung zum Graduiertenstudium sowie in diesem zu erbringende Leistungsnachweise regelt die Hochschule durch Ordnung. 2Erbringen Studentinnen und Studenten erforderliche Leistungsnachweise nicht, können sie exmatrikuliert werden.

(3) 1Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens vier und höchstens sechs Semester. 2Das Nähere regeln Studien- und Promotionsordnung.

(4) 1Studentinnen und Studenten im Graduiertenstudium haben die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters die Pflicht, in Ergänzung zu ihrem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre von bis zu zwei Semesterwochenstunden zu erbringen. 2Sächsische Landesstipendiatinnen und Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. 3Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit der Studentin oder des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.

(5) 1Kunsthochschulen können das Meisterschülerstudium einrichten. 2Das Nähere regelt die Studienordnung. 3Für Meisterschülerinnen und Meisterschüler gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre von vier bis fünf Semesterwochenstunden zu erbringen sind. 4Das Studium wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen.

§ 44
Landesstipendien

1Der Freistaat Sachsen vergibt an besonders qualifizierte Doktorandinnen und Doktoranden nach den §§ 41 und 43 Landesstipendien nach Maßgabe des Haushaltsplanes. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.
die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Kinderzuschlages,
2.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderzuschlages,
3.
die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes,
4.
die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln und
5.
das Antrags- und Vergabeverfahren.

3Die Hochschule kann das Nähere durch Ordnung regeln.

§ 45
Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen

(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. 2Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Gleiches gilt für staatliche und kirchliche Grade. 4Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nur statt für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 5Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn diese Stelle auch zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 berechtigt ist. 2Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Soweit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(4) Wer einen Hochschulgrad führt, hat auf Verlangen des Staatsministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(5) Entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.

(6) 1Für das Führen von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist das Führen eines ausländischen Hochschultitels gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

Teil 4
Forschung und Entwicklung

§ 46
Wissenschaft und Forschung

1Die Forschung an den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Maßgabe ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 1 sowie der Weiterentwicklung von Lehre und Studium. 2Gegenstand der Forschung an den Hochschulen können alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

§ 47
Drittmittelfinanzierte Forschung

(1) 1Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, Forschungsarbeiten, die aus Drittmitteln finanziert werden, an der Hochschule durchzuführen, soweit dadurch entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden. 2Die Rektorin oder der Rektor kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan gestatten, dass im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, denen der Status von Angehörigen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, eine Forschungsarbeit nach Satz 1 an der Hochschule durchführen. 3Drittmittel werden durch die Hochschule verwaltet. 4Sie sind unter Beachtung der Zweckbestimmung des Mittelgebers einzusetzen.

(2) 1Die Absicht, Drittmittel anzunehmen, ist dem Rektorat rechtzeitig vor der Annahme anzuzeigen. 2Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektorat nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dies erfordern.

(3) Auf Antrag des Mitgliedes der Hochschule, das Forschungsarbeiten nach Absatz 1 durchführt (Projektleiterin oder Projektleiter), kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bestimmungen des Mittelgebers vereinbar ist.

(4) 1In begründeten Fällen kann die Projektleiterin oder der Projektleiter mit Zustimmung der Hochschule, sofern Bestimmungen des Mittelgebers nicht entgegenstehen, befristete privatrechtliche Arbeitsverträge abschließen. 2In diesen Fällen sollen die tarifrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen entsprechend beachtet werden.

§ 48
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

1Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. 2Die Forschungsergebnisse werden in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, veröffentlicht. 3Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. 4In Publikationen der Forschungsergebnisse werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt, wenn sie zugestimmt haben; soweit möglich wird ihr Beitrag gekennzeichnet.

§ 49
Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben entsprechend.

Teil 5
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 50
Mitglieder und Angehörige der Hochschulen

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind

1.
die an der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der dort tätigen akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2.
die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren sowie
3.
die Studentinnen und Studenten.

2Eine Verringerung der Arbeitszeit oder Freistellung von der Beschäftigung von bis zu sechs Monaten bleibt außer Betracht. 3Beschäftigten des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107, die Leistungen in Forschung oder Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung oder Lehre erbringen, kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107 von der Dekanin oder dem Dekan verliehen werden.

(2) 1Angehörige der Hochschule sind die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 3 sind, und die Beschäftigten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind. 2Die Hochschule kann im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unbefristet beschäftigt waren, den Status einer oder eines Angehörigen verleihen.

(3) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Lehrbeauftragten dieser Hochschule Mitglieder sind.

(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Mitglied oder Angehöriger der Hochschule zuerkannt werden können.

(5) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.

§ 51
Mitgliedergruppen

(1) 1Für die Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Organen bilden je eine Gruppe:

1.
die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im materiell-rechtlichen Sinne (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die Lektorinnen und Lektoren, die Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte sowie an Kunsthochschulen die Mitglieder nach § 50 Absatz 3 (akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3.
die Studentinnen und Studenten sowie
4.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik nach § 58 Absatz 2.

2Die Grundordnung kann vorsehen, dass Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule immatrikuliert sind, der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden. 3Sie kann auch vorsehen, dass die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen der geringen Mitgliederzahl die Bildung eigener Gruppen nicht angezeigt ist. 4In diesem Fall stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze beider Gruppen zu.

(2) Das Rektorat kann Laboringenieurinnen und Laboringenieuren Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Hochschule regelt die Zuordnung von Mitgliedern nach § 50 Absatz 4 zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit durch Ordnung.

(4) 1Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe der Hochschule. 2Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben, die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aber über die Mehrheit der Stimmberechtigten verfügt.

§ 52
Wahlen

(1) Die Mitglieder von Organen der Selbstverwaltung werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.

(2) 1Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschließlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 sowie die Wahlprüfung. 2Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge soll auf die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden.

(3) 1Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. 2Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten.

(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Senat und den Erweiterten Senat durch mittelbare Wahl erfolgt.

(5) 1Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. 2Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren besitzen kein Wahlrecht.

§ 53
Wahlperioden und Amtszeiten

(1) 1Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt. 3Die Wahlperiode des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates beträgt fünf Jahre. 4Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs. 5Die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane, die Prodekaninnen und Prodekane, die Studiendekaninnen und Studiendekane sowie die Gleichstellungsbeauftragten werden für fünf Jahre gewählt. 6Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 in den Fakultätsräten, Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane, Studiendekaninnen und Studiendekane sowie die Gleichstellungsbeauftragten für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit, die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für eine kürzere, mindestens aber zweijährige Amtszeit gewählt werden. 7Wurde die oder der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt, so beträgt ihre oder seine Amtszeit ein Jahr.

(2) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für acht Jahre bestellt. 2Die Mitglieder des Hochschulrates werden für fünf Jahre bestellt.

(3) 1Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Dekaninnen und Dekane führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Amtsnachfolgerin oder ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. 2Dies gilt nicht im Fall ihrer Abwahl und nicht für Rektorinnen und Rektoren, wenn das Staatsministerium im Benehmen mit dem Senat eine andere Person, bei der die Voraussetzungen des § 87 Absatz 3 gegeben sind, mit der vorübergehenden Führung der Geschäfte beauftragt hat. 3Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund vorliegt nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 54
Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

(2) In Kommissionen der Organe sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.

(3) Die Mitglieder der Organe oder ihrer Kommissionen sind in dieser Funktion an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1Niemand darf wegen seiner Mitwirkung in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. 2Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes. 3Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden. 4Näheres kann die Hochschule durch Ordnung regeln.

§ 55
Beschlüsse

(1) 1Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Organs. 3Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. 4In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. 5Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte abweichend von Satz 3 Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten schriftlich fassen können. 6Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 fallen, können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. 7Die schriftliche Stimmabgabe kann elektronisch übermittelt werden.

(2) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3) 1Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 2In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Ordnung.

§ 56
Beauftragte

(1) 1Für die Hochschule und jede Fakultät werden jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 2An einer Zentralen Einrichtung soll eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.

(2) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie die Herstellung von Chancengerechtigkeit für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule hin. 2Sie oder er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. 3Sie oder er ist berechtigt, Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu nehmen sowie an Sitzungen der Berufungskommissionen und Findungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

(3) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. 2Wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter aller Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. 3Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen gewählt.

(4) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptamtlich beschäftigt wird.

(5) 1Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten, stattet sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. 2Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. 3Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu zwei Semester gewährt werden.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.

(7) 1Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter werden vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder nach § 50 Absatz 1, 3 und 4 gewählt und von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. 2Sie oder er berichtet dem Senat jährlich über ihre oder seine Tätigkeit.

(8) 1Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studentinnen, Studenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen, der Studienberatung sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. 2Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, und hat in den Organen der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. 3Sie oder er unterbreitet Vorschläge und kann Stellung zu allen die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben berührenden Angelegenheiten nehmen. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

(9) 1Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der oder des Beauftragten für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und stattet sie oder ihn zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus. 2Sie oder er ist zur Ausübung des Amtes von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.

(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten auch für Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule weder immatrikuliert noch beschäftigt sind.

§ 57
Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) 1Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) 1Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. 2In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. 3Dritte können durch Beschluss der anwesenden Mitglieder des Organs hinzugezogen werden.

(3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.

Teil 6
Personal

§ 58
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik sind die in der Hochschulverwaltung, den Fakultäten oder den Zentralen Einrichtungen Beschäftigten, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen übertragen sind.

(3) 1Als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte können nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium eingestellt werden. 2Als studentische Hilfskräfte können Studentinnen und Studenten einer Hochschule eingestellt werden. 3Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studentinnen und Studenten durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis zu erbringen. 4Eine studentische Hilfskraft ist grundsätzlich für jeweils mindestens ein Semester, eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft grundsätzlich für jeweils mindestens zwölf Monate zu beschäftigen. 5Hinsichtlich der Dauer der Befristung gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 59
Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
4.
je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen; selbständige und freiberufliche Tätigkeiten gelten auch als berufliche Praxis.

(2) 1Pädagogische Eignung wird in der Regel durch selbständige Lehrtätigkeit nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluation oder auf andere Weise festgestellt ist. 2Der Nachweis kann auch durch Erfahrung in der Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik erfolgen.

(3) 1Bei der Bewertung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen dürfen Elternzeiten nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie sonstige auf familiären Gründen oder auf Gründen der Pflege von Angehörigen beruhende Zeiten der Nichtbeschäftigung, Beurlaubung, Verringerung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig bewertet werden. 2Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden durch eine nach § 72 Absatz 2 Satz 1 evaluierte Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist.

(5) 1Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Professorinnen und Professoren für Studiengänge von Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe c erfüllen. 2In begründeten besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerberinnen und Bewerber zur Professorin oder zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a oder b erfüllen. 3Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben gewidmet ist.

(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 5 als Professorin oder Professor auch berufen werden, wer pädagogische Eignung und hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(7) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin, Facharzt, Fachzahnärztin, Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 60
Ausschreibung

(1) 1Das Rektorat legt die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. 2Sind mit der Stelle Aufgaben der Krankenversorgung verbunden, ist das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum herzustellen. 3Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben verstärkt in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind. 4Das Rektorat kann unter Beachtung der Entwicklungsplanungen der Hochschule und der Fakultäten festlegen, dass eine freiwerdende Stelle nicht wieder besetzt oder einer anderen Fakultät zugeordnet wird. 5Die Fakultätsräte, denen insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, sind vor der Entscheidung zu hören. 6Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 71 Absatz 6 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. 7Besteht ein besonderes Interesse der Hochschule, kann gemäß § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Eintritt in den Ruhestand nach § 71 Absatz 6 für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. 8Ein solches besonderes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann.

(2) 1Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. 2Von der Ausschreibung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn

1.
eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Arbeitnehmerverhältnis auf dieselbe Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Erstausschreibung der Professur vorgesehen war,
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war oder mit Einwilligung des Staatsministeriums auf der Grundlage eines Qualitätssicherungskonzepts gemäß Absatz 3 Satz 2 durch die Berufung auf eine Professorenstelle der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt oder
3.
eine Tandemprofessorin oder ein Tandemprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Tandemprofessur vorgesehen war.

3Die Entscheidung über die Berufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule nach Satz 2 Nummer 2 wird frühestens nach vier und spätestens nach fünf Jahren getroffen, sofern im Ergebnis der Evaluierung gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 deren oder dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. 4In diesem Fall sind in die Evaluierung drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einzubeziehen. 5Mindestens zwei der Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht der Hochschule angehören.

(3) 1Von einer Ausschreibung kann mit Einwilligung des Staatsministeriums ebenfalls abgesehen werden, wenn

1.
die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellt wurde,
2.
durch die Berufung auf eine höherwertige Professur der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt,
3.
für die Besetzung einer Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Bewerberin oder ein in besonderer Weise qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, die oder der bereits ein dem Berufungsverfahren gleichwertiges Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat und an deren oder dessen Gewinnung die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann.

2Grundlage für die Einwilligung ist ein mit dem Staatsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.

(4) Das Nähere regelt die Hochschule durch die Berufungsordnung.

(5) § 111 bleibt unberührt.

§ 61
Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) 1Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder dem Rektor berufen. 2Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. 3§ 111 bleibt unberührt.

(2) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. 2Der Berufungskommission muss mindestens eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger angehören; mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. 3Ist eine Professur zu besetzen, die die Ausbildung für das Lehramt betrifft, gehört ein Mitglied des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Berufungskommission mit beratender Stimme an. 4In der Berufungskommission haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit von mindestens einem Sitz zu verfügen, die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind angemessen zu vertreten. 5Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission wird von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat bestimmt. 6Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor über den Vorsitz.

(3) 1Die Berufungskommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll, und gibt ihn der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis. 2Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Rektorin oder der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. 3Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. 4An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. 5Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vorgeschlagene sich in ihrer oder seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerberinnen oder Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. 6Diese Einschränkung gilt nicht

1.
für die Berufung einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in ein zweites Professorenamt,
2.
für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und
3.
für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Professur, wenn deren oder dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht.

7Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. 8Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens.

(4) 1Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diese oder diesen weiter. 2Vor dem Beschluss über die Berufung von Professorinnen und Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. 3Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. 4Die Rektorin oder der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates nicht gebunden. 5Will sie oder er vom Beschluss des Fakultätsrates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit der Dekanin oder dem Dekan zu erörtern. 6Nach Erteilung des Rufes führt die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. 7Sie oder er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. 8Beruft die Rektorin oder der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. 9Anderenfalls stellt die Rektorin oder der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.

(5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungen und Verfahren zur Dokumentation der aktiven Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Künstlerinnen und Künstlern sowie zur oder zum Berufungsbeauftragten, regelt die Hochschule durch die Berufungsordnung.

(6) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.

(7) 1Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren wird befristet für bis zu fünf Jahre festgelegt. 2Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. 3In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.

§ 62
Außerordentliche Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Abweichend von den §§ 60 sowie 61 Absatz 2 bis 4 und 7 Satz 1 kann die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senates und des Fakultätsrates mit Zustimmung des Hochschulrates die außerordentliche Berufung einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers einleiten, die oder der das eigene Fachgebiet nachweislich geprägt hat, um einen profilbildenden Bereich der Hochschule aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken.

(2) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt die Rektorin oder der Rektor eine Findungskommission ein. 2Ihr haben mindestens vier externe, auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anzugehören.

(3) 1Die Findungskommission benennt der Rektorin oder dem Rektor Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die den mit der zu besetzenden Professorenstelle verbundenen Qualitätsstandards in Forschung und Lehre in überdurchschnittlicher Weise gerecht werden und aufgrund ihrer Erfahrung und bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie das Profil von Fakultät und Hochschule sowie die Qualität von Forschung und Lehre stärken. 2Der Vorschlag ist umfassend zu begründen. 3Stimmt die Rektorin oder der Rektor dem Fortgang des Verfahrens zu, beauftragt die Findungskommission in der Regel mindestens sechs externe anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Gutachten über die von ihr vorgeschlagenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu erstellen. 4Auf der Grundlage dieser Gutachten und eines wertenden Vergleiches mit internationalen Qualitätsstandards unterbreitet die Findungskommission einen Berufungsvorschlag. 5Die Rektorin oder der Rektor kann nach Anhörung des Fakultätsrates eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler berufen, wenn nach dem Ergebnis der Gutachten und der vergleichenden Würdigung durch die Findungskommission deren oder dessen Leistungen in Forschung und Lehre mindestens den Leistungen der anderen von der Findungskommission benannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entsprechen.

§ 63
Gemeinsame Berufungen

(1) 1Die Hochschule und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule können Professorinnen und Professoren zum Zwecke der Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsam berufen. 2Das Berufungsverfahren regeln Hochschule und Forschungseinrichtung durch eine Vereinbarung. 3Diese kann insbesondere regeln, dass das Ausschreibungsverfahren von § 60 und die Zusammensetzung der Berufungskommission von § 61 abweichen. 4Die Mitwirkung des Aufsichtsorganes der Forschungseinrichtung ist zu gewährleisten. 5Der Berufungskommission müssen auch Vertreterinnen und Vertreter der Forschungseinrichtung angehören. 6Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professorinnen und Professoren der Hochschule und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungseinrichtung, die diesen nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit von einem Sitz verfügen.

(2) 1Eine gemeinsame Berufung kann folgendermaßen ausgestaltet werden:

1.
1Professorinnen und Professoren können zur Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule ohne Bezüge beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen. 3Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen.
2.
1Professorinnen und Professoren können nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes der Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule zugewiesen werden. 2Die Zuweisung ist im öffentlichen Interesse erforderlich.
3.
Professorinnen und Professoren können in Abweichung von § 71 Absatz 1 ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitnehmerverhältnisses gemeinsam berufen werden.

2Davon abweichend kann nach Abstimmung mit dem Staatsministerium eine gemeinsame Berufung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften ausgestaltet werden.

(3) 1Wer nach Absatz 2 berufen ist, hat das Recht, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. 2§ 71 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) 1Abweichend von § 61 Absatz 1 werden die Professorinnen und Professoren vom Staatsministerium berufen. 2Das Staatsministerium führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung.

§ 64
Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen
für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Voraussetzungen für die Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

(2) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 2Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung von erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist.

(3) 1Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 2Hiervon bleiben Verlängerungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz unberührt.

§ 65
Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor eingestellt oder ernannt.

(2) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8 sowie Absatz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 66
Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren

(1) 1An Hochschulen für angewandte Wissenschaften können Personen, die die Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen, befristet mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Tandemprofessorin oder Tandemprofessor eingestellt werden, wenn sie gleichzeitig ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs eingehen, um diese fehlende berufliche Praxis nachzuholen. 2Sie führen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(2) 1Die Einstellung erfolgt in einem auf höchstens vier Jahre befristeten Arbeitnehmerverhältnis. 2Die Vergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Besoldungsgruppe W 1 Stufe 1 der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8, Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 9 sowie Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) 1Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, sagt die Hochschule bereits bei der Einstellung zu, die Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur nach dem Erwerb der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis zu übernehmen. 2Die Entscheidung, ob die erforderliche berufliche Praxis von mindestens drei Jahren durch die Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurde, ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Befristung nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage einer Evaluation zu treffen. 3Die Hochschule regelt die Evaluation durch Ordnung.

(5) Die Hochschule schließt mit der Einrichtung, bei der der Erwerb der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt, eine Vereinbarung, in der insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit, die Gewährleistung des hälftigen Beschäftigungsumfangs, die Sicherung der Anbindung an die Hochschule sowie Art und Umfang erforderlicher Personalentwicklungsmaßnahmen geregelt werden.1

§ 67
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) 1Mitglieder oder Angehörige der Hochschule können von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zu Außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren bestellt werden, wenn sie mindestens vier Jahre lang in ihrem Fachgebiet selbständig gelehrt haben. 2Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a entsprechend.

(2) 1Wer an der Hochschule Lehraufgaben wahrnimmt oder mit der Hochschule in einer engen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitsbeziehung steht, kann von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellt werden. 2Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. 3Hauptberuflich an der Hochschule Beschäftigte können nicht bestellt werden. 4Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können die Berechtigung erhalten, sich an der Forschung zu beteiligen. 5Sie sollen in der Regel Lehrverpflichtungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen.

(3) 1Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ berechtigt. 2§ 71 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 68
Lehrbeauftragte

(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebotes, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebotes, können Lehraufträge erteilt werden. 2Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 6 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen.

(3) Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) 1Lehrbeauftragte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. 3Die Hochschulen regeln die Höhe der Vergütung in der Honorarordnung. 4Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 69
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern obliegt die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung.

(2) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in Studiengängen und in der Weiterbildung unter Beachtung der für ihr Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen abzuhalten. 2Sie haben auch Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. 3Zu den Lehrverpflichtungen gehört auch die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist.

(3) 1Zu den Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehören insbesondere:

1.
Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule,
2.
Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
3.
Mitwirkung in Promotionsverfahren,
4.
Studienfachberatung und Förderung der Studentinnen und Studenten,
5.
Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.
Mitwirkung bei der Studienreform und in Qualitätssicherungsverfahren.

2Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind vorrangig zu erfüllen. 3Professorinnen und Professoren sind darüber hinaus verpflichtet, in Habilitations- und in Berufungsverfahren mitzuwirken.

(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit sollen auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist.

(5) 1Zu den Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den Instituten für Rechtsmedizin gehören auch Tätigkeiten und Leistungen, die im Auftrag öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen, im Auftrag Dritter oder im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2Dies sind insbesondere Obduktionen einschließlich der erforderlichen laborchemischen, feingeweblichen, mikrobiologischen oder virologischen Untersuchungen, Untersuchungen von Blutproben auf Substanzbeeinflussung, körperliche Untersuchungen und Anfertigungen von Gutachten. 3Die Tätigkeiten und Leistungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Instituten für Rechtsmedizin übertragen werden.

(6) 1Art und Umfang der von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 nach der Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. 2Sie stehen unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Änderung in angemessenen Zeitabständen.

(7) Die Aufgaben der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind so festzulegen, dass ihnen ausreichend Zeit zur Erbringung ihrer zusätzlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b bleibt.

(8) Soweit Aufgaben des Staatsministeriums oder der Hochschule berührt sind, sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden, sofern dies die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht gefährdet.

§ 70
Freistellung von Professorinnen und Professoren

(1) 1Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge ganz oder teilweise für Forschungs-, Forschungsförderungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von ihren Dienstaufgaben freistellen. 2Die Ergebnisse von Evaluationen in Forschung und Lehre sind zu berücksichtigen. 3In dem Antrag ist das Vorhaben näher zu beschreiben. 4Die Freistellung setzt voraus, dass während der Freistellungszeit die ordnungsgemäße Vertretung des Faches und die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Fakultät sichergestellt sind. 5Bei Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen haben, ist die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. 6Die Freistellung kann für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester, und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann in begründeten besonderen Ausnahmefällen Professorinnen und Professoren für Forschungsvorhaben eine Freistellung von Dienstaufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für einen längeren Zeitraum, längstens jedoch für fünf Jahre, gewährt werden. 2Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 11 Absatz 5 oder die Ziele nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder die Stärkung eines wissenschaftlichen Profils vorsehen und die Umsetzung dieser Planung die Freistellung erfordert. 3Die Entscheidung trifft das Rektorat. 4Eine solche Regelung kann bereits in der Berufungsvereinbarung getroffen werden. 5Hierbei ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristeten Freistellung die Dienstaufgaben nach den allgemeinen Regelungen wahrgenommen werden.

(3) Die Professorinnen und Professoren haben spätestens drei Monate nach Beendigung ihrer Freistellung der Rektorin oder dem Rektor und der Dekanin oder dem Dekan schriftlich über die während der Freistellung erbrachten Leistungen zu berichten.

§ 71
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.

(2) 1Mit Ausnahme von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die an ihrer Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Probe eingestellt werden. 2Die Entscheidung über eine weitere Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder im Beamtenverhältnis trifft die Rektorin oder der Rektor spätestens vier Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. 3Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums herzustellen. 4Das Nähere regelt die Berufungsordnung.

(3) 1Professorinnen und Professoren können auf Zeit ernannt oder eingestellt werden, wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll, insbesondere

1.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe oder Zeitdauer bewilligt ist und die Professorin oder der Professor überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird,
2.
für eine leitende Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Rahmen einer gemeinsamen Berufung,
3.
zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses.

2Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu sechs Jahren. 3Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines weiteren befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge sechs Jahre nicht übersteigt. 4§ 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag die Befristung um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, verlängert. 6Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. 7In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind die hierfür besonderen Verfahrens- und Evaluierungsregelungen der Hochschule maßgebend. 8Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen.

(4) 1Ist es bei Professorenstellen erforderlich, die Verbindung zur Praxis aufrechtzuerhalten, kann eine Teilzeitprofessorenstelle eingerichtet werden. 2Die Tätigkeit als Professorin oder Professor muss mindestens die Hälfte, in Kunsthochschulen mindestens ein Viertel der Aufgaben einer vollen Professorenstelle umfassen. 3Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis.

(5) 1Professorinnen und Professoren dürfen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn ihre Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. 2Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung soll entzogen werden, wenn sie sich ihrer als nicht würdig erweisen.

(6) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 46 des Sächsischen Beamtengesetzes zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sind, die Altersgrenze erreichen.

(7) 1Professorinnen und Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu. 2Das Rektorat kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Professorinnen und Professoren, die sich im Ruhestand befinden und denen der Status einer oder eines Angehörigen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.

§ 72
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Sie führen die Bezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“.

(2) 1Hat sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor nach dem Ergebnis einer Evaluation ihrer oder seiner Leistungen in Forschung und Lehre unter Einbeziehung einer externen Begutachtung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt, soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung spätestens vier Monate vor Ablauf auf Vorschlag des Fakultätsrates auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. 2Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 und § 67 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind, kann die Rektorin oder der Rektor die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor auf Vorschlag des Fakultätsrates zur Außerplanmäßigen Professorin oder zum Außerplanmäßigen Professor bestellen. 3Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regelt die Hochschule durch Ordnung.

(3) 1Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nicht auf insgesamt sechs Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden. 2Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 3Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.

(4) 1Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. 2Für ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate.

§ 73
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel einer Fakultät oder Zentralen Einrichtung zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. 2Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die Weisungen der Leitung ihres Aufgabengebietes gebunden und erbringen ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung. 3Ihnen kann von der Leitung ihres Aufgabengebietes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden.

(2) 1Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört, Studentinnen und Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies das Lehrangebot nach § 17 erfordert. 2Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind auch Aufgaben zu übertragen, die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b fördern. 3Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu belassen, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine wissenschaftliche Qualifikation nach Satz 2 anstreben. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden. 2Streben sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine besondere wissenschaftliche Qualifikation an, soll das befristete Arbeitsverhältnis in der Regel für mindestens drei Jahre geschlossen werden. 3Sofern Arbeitnehmerverhältnisse, die überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert sind, befristet werden, sollen sie in der Regel mindestens für die Dauer der bewilligten Projektlaufzeit abgeschlossen werden.

(5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Weiterqualifizierung als Akademische Assistentinnen oder Assistenten nach § 76 beschäftigt werden.

§ 74
Lektorinnen und Lektoren

(1) 1Lektorinnen und Lektoren nehmen wissenschaftliche Aufgaben überwiegend in der Lehre oder Forschung selbständig wahr. 2Die Dekanin, der Dekan, die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. 3Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. 4Lektorinnen und Lektoren sollen im Arbeitnehmerverhältnis unbefristet beschäftigt werden.

(2) 1Bei Vorliegen herausragender Leistungen kann eine Beschäftigung als Seniorlektorin oder Seniorlektor erfolgen. 2Dies kann frühestens drei Jahre nach der Einstellung gemäß Absatz 1 erfolgen.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 und zum Verfahren nach Absatz 2 durch Ordnung.

§ 75
Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager

1Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager nehmen Managementaufgaben in Verwaltung und Transfer wahr. 2Die Dekanin, der Dekan, die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. 3Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. 4Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.

§ 76
Akademische Assistentinnen und Assistenten

(1) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten erbringen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Forschung und Lehre, die auch dem Erwerb einer zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b dienen. 2Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu belassen. 3Zu ihren Dienstleistungen gehört, Studentinnen und Studenten Fachwissen sowie praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. 4In den medizinischen Fächern gehört auch die Tätigkeit in der Krankenversorgung zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten. 5Die Akademischen Assistentinnen und Assistenten sind mit den weiteren Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vertraut zu machen.

(2) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten sind einer Professorin oder einem Professor oder einer Fakultät zugeordnet und werden von dieser oder diesem bei ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit betreut. 2Nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen soll ihnen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(3) 1Voraussetzung für die Einstellung als Akademische Assistentin oder Akademischer Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und pädagogischer Eignung in der Regel die herausragende Qualität einer Promotion. 2Abweichend vom Erfordernis einer Promotion ist in künstlerischen Fachgebieten ein überdurchschnittlicher Studienabschluss erforderlich. 3Soweit in den medizinischen Fächern heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist auch die Approbation oder eine Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des Berufes erforderlich.

§ 77
Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistentinnen und Assistenten

(1) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Das Beschäftigungsverhältnis soll mit Zustimmung der Akademischen Assistentin oder des Akademischen Assistenten spätestens vier Monate vor Ablauf auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird.

(2) 1Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. 2Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich.

(3) 1Eine weitere Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 2Eine erneute Einstellung als Akademische Assistentin oder Akademischer Assistent ist ausgeschlossen.

(4) 1Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. 2Für ein Beamtenverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate.

§ 78
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

1Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. 3Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.

§ 79
Regelung der Dienstaufgaben

(1) Das Staatsministerium regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung, insbesondere

1.
den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der jeweilige Zeitaufwand für die Lehrveranstaltungen zu beachten,
2.
die Präsenzzeiten sowie
3.
die Voraussetzungen für die von der Dekanin oder dem Dekan zu erteilende Einwilligung in die Befreiung von Präsenzpflichten, wenn Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen oder Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen.

(2) 1Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. 2Auf Antrag kann die Dekanin oder der Dekan genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.

§ 80
Nebentätigkeit

Das Staatsministerium regelt für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung

1.
welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
2.
welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
3.
das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,
4.
die Voraussetzungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Dienstbehörde sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,
5.
den Freibetrag für die Abführung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,
6.
für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation.

§ 81
Dienstrechtliche Sonderregelung
für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

(1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Akademische Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 97 bis 100 des Sächsischen Beamtengesetzes auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(2) 1Verbeamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 2, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Grundeinheit zusammengeführt wird, oder das Studienangebot, in dem sie tätig sind, ganz oder teilweise eingestellt oder an eine andere Hochschule verlagert wird. 3In diesen Fällen sind die beteiligten Hochschulen oder Grundeinheiten anzuhören. 4Soweit die Sicherung des Lehrangebotes dies erfordert, sind für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder an einer Staatlichen Studienakademie zu erbringen.

(3) Aus dem Status einer Hochschullehrerin, eines Hochschullehrers, einer Akademischen Assistentin oder eines Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen.

(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist das Dienstverhältnis von Hochschullehrerinnen, Hochschullehrern, Akademischen Assistentinnen und Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit auf ihren Antrag aus folgenden Gründen zu verlängern:

1.
Beurlaubung nach den §§ 98 und 99 des Sächsischen Beamtengesetzes,
2.
Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter zu vereinbarenden Mandats,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb der Hochschule durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung,
4.
Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren Dienstes oder
5.
Beurlaubung nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Elternzeiten oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend im Fall der

1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter zu vereinbarenden Mandates,
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder
4.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 10,

wenn die Arbeitszeit auf mindestens vier Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert war.

(6) 1Die Verlängerung der Dienstzeit nach den Absätzen 4 und 5 darf die Dauer der Beurlaubung oder den Umfang der Ermäßigung der Arbeitszeit in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3 und in den Fällen des Absatzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 2Mehrere Verlängerungen nach Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 dürfen die Gesamtdauer von drei Jahren, Verlängerungen nach Absatz 4 Nummer 5, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(7) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im befristeten Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend.

(8) Für die Versetzung und Abordnung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist abweichend von § 82 Absatz 2 das Staatsministerium zuständig.

(9) Für die befristet eingestellten akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

(10) 1Das wissenschaftliche und künstlerische Personal hat den Erholungsurlaub in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. 2Lehr- und Prüfungsverpflichtungen dürfen dem Erholungsurlaub nicht entgegenstehen.

§ 82
Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal

(1) 1Die Beschäftigten der Hochschulen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. 2Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende.

(2) 1Das Staatsministerium ist oberste Dienstbehörde und damit den Mitgliedern des Rektorates dienstvorgesetzt. 2Es kann einzelne Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf die Hochschule übertragen. 3Die Rektorin oder der Rektor ist dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, die Kanzlerin oder der Kanzler dem Personal in Verwaltung und Technik dienstvorgesetzt.

§ 83
Wissenschaftliche Redlichkeit

1Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. 2Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

Teil 7
Aufbau und Organisation der Hochschule

Abschnitt 1
Zentrale Organe

§ 84
Zentrale Organe der Hochschule

1Zentrale Organe der Hochschule sind der Senat, der Erweiterte Senat, das Rektorat und der Hochschulrat. 2Sie geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

§ 85
Senat

(1) 1Der Senat ist zuständig für

1.
die Beschlussfassungen über die Ordnungen der Hochschule nach § 14 Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie nach § 83 Satz 3,
2.
die Benennung der drei Senatsmitglieder für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2,
3.
die Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
4.
die Wahl und Abwahl der Prorektorinnen und Prorektoren,
5.
die Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
6.
die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Hochschulrates,
7.
die Stellungnahme zum Wirtschaftsplan,
8.
die Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Fakultät betreffen,
9.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
10.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen,
11.
die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade nach § 40,
12.
die Aufstellung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung, insbesondere für die Evaluation der Lehre,
13.
die Wahl und Bestellung von Beauftragten der Hochschule; § 88 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 93 Absatz 4 Satz 5 bleiben unberührt,
14.
die Aufstellung des Leitbildes für die Lehre und die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes,
15.
die Stellungnahme zur Stellenausstattung der Fakultäten,
16.
die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule und in diesem Rahmen über das Angebot an Studienfächern und Studiengängen,
17.
die Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht der oder des Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule,
18.
die Stellungnahme zum Gleichstellungskonzept der Hochschule,
19.
die Stellungnahme zum Personalentwicklungskonzept der Hochschule,
20.
die Stellungnahme zur Honorarordnung,
21.
die Stellungnahme zum Bericht des Rektorates und zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat,
22.
die Stellungnahme zum Jahresbericht des Studentenwerkes.

2Näheres zu den Nummern 9 und 10 kann die Grundordnung regeln.

(2) 1Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder. 2Sie sind gewählte Vertreterinnen und Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 51 Absatz 1. 3Die Zahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. 4Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. 5Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. 6Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen und Dekane, die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Senat mit beratender Stimme an. 7Auch die Rektorin oder der Rektor gehört dem Senat nur mit beratender Stimme an, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit. 8Ein stimmberechtigtes Mitglied des Senates kann nicht auch zur Rektorin, zum Rektor, zur Prorektorin, zum Prorektor, zur Dekanin oder zum Dekan gewählt oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler bestellt werden.

(3) 1Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen des Senates und seiner Kommissionen vor und führt den Vorsitz im Senat. 2Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bereitet die nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiterin oder der nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiter oder im Fall von Verhinderung oder Befangenheit deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Sitzung des Senates vor und führt den Vorsitz. 3Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

(4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten.

§ 86
Erweiterter Senat

(1) 1Der Erweiterte Senat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates nach § 85 Absatz 2 Satz 1 und 3 zusammen; hinzu kommt mindestens eine gleiche Anzahl von gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1. 2Die Anzahl und Verteilung der Sitze nach Satz 1 Halbsatz 2 auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. 3Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. 4Die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen und Dekane sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Erweiterten Senat nur mit beratender Stimme an.

(2) 1Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl der Rektorin oder des Rektors sowie im Benehmen mit dem Rektorat für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung. 2Er hat über Vorschläge des Rektorates zur Änderung der Grundordnung zu entscheiden.

(3) 1Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz. 2Die Grundordnung kann abweichend davon festlegen, dass der Erweiterte Senat einen Sitzungsvorstand bildet, für den jede im Erweiterten Senat vertretene Mitgliedergruppe ein Mitglied benennt. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4Im Fall der Wahl oder der Abwahl der Rektorin oder des Rektors bereitet die nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiterin oder der nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiter oder im Fall von Verhinderung oder Befangenheit deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Sitzung des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz.

§ 87
Rektorin oder Rektor

(1) Die Rektorin oder der Rektor

1.
bestimmt die Richtlinien des Rektorates,
2.
vertritt die Hochschule,
3.
vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe nach § 84,
4.
bestimmt zu ihrer oder seiner Vertretung eine Prorektorin oder einen Prorektor.

(2) 1Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus und kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder sonstige Maßnahmen treffen. 2Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten. 3Die Rektorin oder der Rektor kann das Hausrecht und das Recht auf Eilentscheidungen delegieren.

(3) Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer einer Hochschule als Professorin oder Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(4) 1Die Rektorin oder der Rektor ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen. 2Die hauptberufliche Rektorin oder der hauptberufliche Rektor ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. 3Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. 4Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit findet § 5 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung. 5Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Rektoramt mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 6Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektoramt nebenberuflich ausgeübt werden. 7Die Grundordnung bestimmt, ob die Rektorin oder der Rektor hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist.

(5) 1War die Rektorin oder der Rektor einer Hochschule vor ihrer oder seiner Bestellung Professorin oder Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann sie oder er auf eigenen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 59 erfüllt sind, vor der Übernahme des Rektorenamtes ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der sie oder er zur Rektorin oder zum Rektor bestellt wird, oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6) 1Der Hochschulrat setzt rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors eine Auswahlkommission ein, die die Wahl der neuen Rektorin oder des neuen Rektors vorbereitet. 2Sie besteht aus

1.
drei in der Regel externen Mitgliedern des Hochschulrates, in der Regel einschließlich der oder des Vorsitzenden, und
2.
drei Mitgliedern des Senats.

3Der Senat benennt seine Mitglieder innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung des Hochschulrates. 4Jedes Organ soll mindestens ein weibliches Mitglied benennen. 5Das Staatsministerium kann innerhalb der Frist eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme benennen. 6Den Vorsitz führt ein Mitglied des Hochschulrates. 7Die Geschäftsstelle des Hochschulrates betreut das Verfahren.

(7) 1Die Auswahlkommission erstellt die Stellenausschreibung und schreibt die Stelle öffentlich aus. 2Sie reicht beim Erweiterten Senat einen Wahlvorschlag ein. 3Eine Kandidatin oder ein Kandidat benötigt mindestens drei Stimmen, um in den Wahlvorschlag aufgenommen zu werden. 4Der Wahlvorschlag soll Frauen und Männer umfassen. 5Mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein.

(8) § 55 Absatz 1 Satz 1 bis 4 gilt für die Auswahlkommission entsprechend.

(9) 1Der Erweiterte Senat wählt die Rektorin oder den Rektor innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Wahlvorschlags. 2Anderenfalls kann das Staatsministerium den Erweiterten Senat zur Wahl der Rektorin oder des Rektors einberufen. 3Vom Erweiterten Senat ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. 4Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als eine Kandidatin oder einen Kandidaten, findet ein dritter Wahlgang statt. 5In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. 6Bei Stimmengleichheit kann nach Aussprache ein vierter Wahlgang nach Maßgabe von Satz 5 stattfinden. 7Sind nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, findet nur ein Wahlgang nach Maßgabe von Satz 5 statt. 8Satz 6 ist anzuwenden. 9Das Staatsministerium bestellt die Rektorin oder den Rektor.

(10) 1Enthält der Wahlvorschlag nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten und kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, oder kommt bei mehr als einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine Wahl auch im dritten oder vierten Wahlgang nicht zustande, kann die Auswahlkommission innerhalb eines Monats beim Erweiterten Senat einen neuen Wahlvorschlag einreichen. 2Erklärt sie, keinen neuen Wahlvorschlag einzureichen, oder ist die Monatsfrist verstrichen, entscheidet der Hochschulrat unverzüglich im Benehmen mit dem Senat, ob die Auswahlkommission die Stelle erneut öffentlich ausschreiben soll oder eine neue Auswahlkommission eingesetzt wird.

(11) Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig.

(12) 1Der Erweiterte Senat kann die Rektorin oder den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. 2Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat. 3Mit ihrer oder seiner Abwahl ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(13) Nach Ablauf der Amtszeit kann die Rektorin oder der Rektor auf eigenen Antrag für zwei Semester von den Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.

§ 88
Rektorat

(1) 1Das Rektorat leitet die Hochschule. 2Es besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem, bis zu drei Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. 3Die Grundordnung bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren und regelt, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig sind. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(2) 1Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. 2Es bereitet Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor.

(3) 1Das Rektorat ist insbesondere zuständig für

1.
die Erstellung und Umsetzung der Entwicklungsplanung der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanungen der Fakultäten,
2.
den Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium, den Fakultäten und den Zentralen Einrichtungen,
3.
die Einrichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat,
4.
die Errichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Senat,
5.
die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium anzuzeigen,
6.
die Planung des Bedarfes an baulicher Entwicklung,
7.
die Entscheidung über die Ausstattungspläne,
8.
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
9.
die Festsetzung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren nach der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Forschungs- und Lehrzulagen der Professorinnen und Professoren,
10.
die Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule; die Rechte und Pflichten der Kanzlerin oder des Kanzlers bleiben unberührt,
11.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule,
12.
die regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Anhörung des Senates und des Hochschulrates,
13.
den Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
14.
die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre,
15.
die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes der Hochschule,
16.
die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Gleichstellungskonzeptes der Hochschule.

2Das Rektorat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. 3Es setzt eine Berufungsbeauftragte, einen Berufungsbeauftragten oder mehrere Berufungsbeauftragte ein. 4Berufungsbeauftragte wirken in den Berufungsverfahren ohne Stimmrecht mit.

(4) 1Das Rektorat hat unbeschadet der Zuständigkeit nach § 90 Absatz 4 rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Rektorat kann anordnen, dass erforderliche Beschlüsse gefasst und Maßnahmen getroffen werden. 4Beseitigt das Organ oder Mitglied der Hochschule den rechtswidrigen Zustand nicht, trifft das Rektorat die erforderlichen Maßnahmen.

(5) Das Rektorat unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle Angelegenheiten der Hochschule, insbesondere über die Zielvereinbarung der Hochschule vor deren Abschluss und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.

(6) 1Die Mitglieder des Rektorates können an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. 2Auf Anforderung des Rektorates beraten die Organe über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. 3Die Organe berichten dem Rektorat auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat.

§ 89
Prorektorinnen und Prorektoren

(1) 1Der Senat wählt die Prorektorinnen und Prorektoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. 2Der Vorschlag soll Frauen und Männer umfassen. 3Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors.

(2) Prorektorinnen und Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.

(3) § 87 Absatz 4, 11 und 13 gilt entsprechend.

(4) Nebenberuflich tätige Prorektorinnen und Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.

(5) Eine Prorektorin oder ein Prorektor hat sich dem Thema der Nachhaltigkeit zu widmen.

§ 90
Kanzlerin oder Kanzler

(1) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. 2Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und die Beschlüsse des Senates in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. 3Eine Kanzlerin oder ein Kanzler kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten.

(2) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler bewirtschaftet die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel. 2Unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung kann sie oder er die Bewirtschaftung auf die Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Absatz 2 übertragen. 3In Angelegenheiten der Wirtschaftsführung kann sie oder er den Entscheidungen des Rektorates widersprechen, wenn diese nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 5Kommt keine Einigung zustande, berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, der eine Entscheidung trifft.

(3) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler die oder der Beauftragte für den Haushalt.

(4) 1Hält die Kanzlerin oder der Kanzler in Angelegenheiten ihrer oder seiner Zuständigkeit den Beschluss eines Organes der Hochschule, das kein zentrales Organ nach § 84 ist, für rechtswidrig, beanstandet sie oder er ihn binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung. 2Eine Kanzlerin oder ein Kanzler einer Kunsthochschule kann auch Beschlüsse von zentralen Organen beanstanden. 3Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 4Sie hat aufschiebende Wirkung. 5Die anderen Mitglieder des Rektorates sind unverzüglich zu unterrichten. 6Verbleibt das Organ nach erneuter Befassung bei seinem Beschluss, hat die Kanzlerin oder der Kanzler die Beanstandung unverzüglich dem Staatsministerium vorzulegen.

(5) 1Das Rektorat schreibt die Stelle öffentlich aus. 2Die Kanzlerin oder der Kanzler soll eine in der Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

(6) Das Staatsministerium ernennt die Kanzlerin oder den Kanzler auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach Anhörung des Senates und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit oder beschäftigt sie oder ihn in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis.

(7) 1War die Kanzlerin oder der Kanzler vor der Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit auf eigenen Antrag in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. 2Das neue Amt oder die neue Dienststellung muss mindestens dem Amt oder der Dienststellung vergleichbar sein, die sie oder er vor der Ernennung oder Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler innehatte.

(8) 1Die Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler kann aus wichtigem Grund nach Anhörung von Senat und Hochschulrat vom Staatsministerium vorzeitig zurückgenommen und die Ernennung widerrufen oder das Dienstverhältnis gekündigt werden. 2In diesem Fall ist sie oder er für den verbleibenden Teil der Amtszeit in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zu versetzen oder im Arbeitnehmerverhältnis in eine vergleichbare Dienststellung in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. 3Maßnahmen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

§ 91
Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. 2Er berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Absatz 1 und die Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2. 3Er ist zuständig für die

1.
Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1,
2.
Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
3.
Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
4.
Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
5.
Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
6.
Genehmigung des Wirtschaftsplanes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
7.
Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Absatz 6 Satz 4,
8.
Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
9.
Entlastung des Rektorates und des Dekanates der Medizinischen Fakultät,
10.
Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 12,
11.
Stellungnahme zum Bericht des Rektorates nach § 11 Absatz 6 Satz 4,
12.
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag von deren Dekanat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen,
13.
Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.

4Der Hochschulrat kann Stellung nehmen

1.
zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie
2.
zur Einrichtung, Aufhebung und wesentlichen Änderung von Studiengängen.

5Er hört in Angelegenheiten des Satzes 3 das Universitätsklinikum an, soweit es betroffen ist. 6In den Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät nach Satz 3 Nummer 6, 8, und 9 entscheidet der Hochschulrat nach der Stellungnahme des Rektorates.

(2) 1Der Hochschulrat besteht aus fünf, sieben, neun oder elf Mitgliedern. 2Die Anzahl regelt die Grundordnung. 3Zwei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. 4Hat der Hochschulrat elf Mitglieder, kann ein weiteres Mitglied oder eine weitere Angehörige oder ein weiterer Angehöriger der Hochschule Mitglied im Hochschulrat sein. 5Die Mitglieder müssen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. 6Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule dürfen weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. 7Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. 8Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) 1Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3 und 4. 2Das Staatsministerium benennt die weiteren Mitglieder. 3Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.

(4) 1Wird die Hochschule nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bewirtschaftet, besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. 2In diesem Fall benennt das Staatsministerium zwei von fünf, drei von sieben oder vier von neun Mitgliedern des Hochschulrates. 3Der Senat benennt die weiteren Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. 4Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 ein, bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. 2Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, benennt das Staatsministerium diese zusätzlichen Mitglieder.

(6) Das Staatsministerium beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.

(7) 1Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zu der oder dem Vorsitzenden. 2Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. 3Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. 4Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. 5Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatsmitgliedern nach § 85 Absatz 2. 6Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an den Sitzungen des Hochschulrates teilzunehmen. 7Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 8Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. 9Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium.

(8) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.

(9) Vertreterinnen und Vertreter des Staatsministeriums können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.

(10) 1Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(11) 1Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. 2Solange keine Regelung besteht, werden die Reisekosten erstattet in Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

§ 92
Fakultät

(1) 1Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden. 2Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung.

(2) Mitglieder der Fakultät sind

1.
das Personal nach § 58, das in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
2.
die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,
3.
die nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 kooptierten Professorinnen und Professoren.

(3) 1Nach § 61 berufene Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen auf ihren Antrag und mit Zustimmung ihrer Hochschule an eine Fakultät einer Universität zum Zweck der Teilnahme an Promotionsverfahren kooptiert werden, wenn sie hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Forschungsleistungen Professorinnen und Professoren an Universitäten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 gleichgestellt sind. 2Die Kooptierung kann befristet werden und an mehrere Fakultäten und Universitäten erfolgen. 3Mit ihr werden kein Beschäftigungsverhältnis und keine Lehrverpflichtung begründet. 4Näheres zur Kooptierung und den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten regelt die Grundordnung.

(4) 1In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in weiteren Fakultäten Mitglied werden, wenn deren Fakultätsrat sie kooptiert. 3Das kooptierte Mitglied kann nicht zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden.

(5) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, die Dekanin oder der Dekan und das Dekanat nach § 95 Absatz 1.

§ 93
Fakultätsrat

(1) 1Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für

1.
den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beachtung der Rahmenordnungen,
2.
den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung unter Beachtung der Rahmenordnungen,
3.
Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen,
4.
die Koordinierung der Forschungsvorhaben,
5.
Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat,
6.
Stellungnahmen der Fakultät zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium,
7.
die Sicherung ihres Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach der Entwicklungsplanung der Fakultät,
8.
Evaluierungsverfahren nach § 9,
9.
Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplanungen der Fakultät,
10.
die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
11.
die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel,
12.
die Durchführung der Studienfachberatung,
13.
die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.

2Beschlüsse des Fakultätsrates sind im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung zu fassen, wenn der Beschluss dessen Aufgabenbereich nach § 99 Absatz 1 Satz 2 oder 3 betrifft.

(2) 1Bei Beschlüssen des Fakultätsrates über die Promotions- und die Habilitationsordnung, über Promotions- und Habilitationsverfahren sowie über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. 2Dies gilt für die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren ausschließlich bei Beschlüssen über Promotionsordnungen und Promotionsverfahren. 3Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.

(3) 1Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Fakultät fest. 2Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) 1Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 und die oder der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. 2Die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 sind angemessen vertreten. 3Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von mindestens einem Sitz verfügen. 4Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen und Prodekane sowie die Studiendekaninnen und Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. 5Das Nähere regelt die Grundordnung. 6Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

(5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 94
Dekanin oder Dekan

(1) 1Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. 2Sie oder er entscheidet über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. 3Die Dekanin oder der Dekan ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Sie oder er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen. 5Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 6Die Dekanin oder der Dekan schließt Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat ab. 7Werden an der Fakultät zur Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Lehre und Forschung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten eingerichtet, bestellt die Dekanin oder der Dekan die Leiterin oder den Leiter auf Vorschlag des Fakultätsrates.

(2) 1Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag des Rektorates vom Fakultätsrat in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. 2Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) 1Hält die Dekanin oder der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrates für rechtswidrig, hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Bleibt der Fakultätsrat bei seinem Beschluss, unterrichtet die Dekanin oder der Dekan das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.

(4) 1Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Dekanin oder der Dekan von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. 2§ 87 Absatz 13 gilt entsprechend.

§ 95
Dekanat

(1) 1Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu zwei Prodekaninnen und Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. 2In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Dekanin oder der Dekan.

(2) 1Der Fakultätsrat wählt die Prodekaninnen und Prodekane auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren. 2Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertretung. 3Die Amtszeit der Prodekaninnen und Prodekane endet mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.

§ 96
Studiendekanin oder Studiendekan und Studienkommission

(1) 1Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge eine der Fakultät angehörende Professorin oder einen der Fakultät angehörenden Professor zur Studiendekanin oder zum Studiendekan. 2Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten erstellt; besteht kein Fachschaftsrat, wird der Wahlvorschlag im Benehmen mit dem Studentenrat erstellt. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erhält. 4Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist die oder der Beauftragte der Dekanin oder des Dekans für alle Studienangelegenheiten. 5Sie oder er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz.

(2) 1Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. 3Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. 4Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an.

(3) 1Die Studienkommission berät die Dekanin oder den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. 2Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. 3Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. 4Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. 5Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

(4) Die Studienkommission führt die Studentenbefragungen nach § 9 Absatz 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch.

(5) Besteht in der Fakultät kein Fachschaftsrat, können Studentinnen und Studenten mitwirken, die der Studentenrat benennt.

(6) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Aufgaben der Studienkommission von einer Senatskommission wahrgenommen werden, der Lehrende, darunter die Studiendekaninnen und Studiendekane, sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören.

Abschnitt 3
Hochschulallianzen, Zentrale Einrichtungen,
An-Institute, Forschungszentren an Hochschulen
für angewandte Wissenschaften

§ 97
Hochschulallianzen

1Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 mit anderen Hochschulen und Partnern außerhalb der Hochschulen rechtlich selbständige Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen (Hochschulallianzen). 2Für Hochschulallianzen, die keine Unternehmen sind, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Andere Hochschulen im Sinne des Satzes 1 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. 4Das Staatsministerium evaluiert diese Regelung im Jahr 2026.

§ 98
Zentrale Einrichtungen

(1) 1Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Senat und im Benehmen mit dem Hochschulrat interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Forschungs-, Weiterbildungs-, Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen errichten, aufheben und wesentlich ändern, sofern dies zweckmäßig ist. 2Sie unterstehen dem Rektorat.

(2) 1Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. 2In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 93 Absatz 1 zu übertragen. 3§ 17 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung geeigneter Ressourcen abzusichern. 5Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule zuordnen. 6Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. 7Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. 8Hochschulen im Sinne der Sätze 5 und 7 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

(3) 1Struktur, Betrieb und Nutzung Zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlässt. 2Hierbei sind die §§ 24, 99 und 100 sowie die den Zentralen Einrichtungen nach § 5 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu beachten.

(4) Soweit Zentrale Einrichtungen Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, gilt § 96 entsprechend.

§ 99
Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung

(1) 1Eine Universität, die Lehramtsstudiengänge anbietet, betreibt ein Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung als Zentrale Einrichtung. 2Dieses gestaltet und koordiniert die Lehrkräftebildung und wirkt an der Bildungsforschung mit. 3Diese Aufgaben erfüllt es insbesondere durch

1.
Steuerung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern,
2.
Mitwirkung bei der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen,
3.
Sicherung der Kohärenz des Lehrangebotes,
4.
Gestaltung und Koordinierung von universitären Angeboten der Lehrkräftefortbildung,
5.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
6.
Initiierung und Koordinierung interdisziplinärer Forschung im Zusammenhang mit der Lehrkräftebildung und Unterstützung der Bildungsforschung,
7.
Planung und Organisation der schulpraktischen Studien,
8.
Mitwirkung an der Studienberatung,
9.
Qualitätssicherung in Lehramtsstudiengängen und Unterstützung bei der Evaluierung der Lehre.

4Es arbeitet mit den Ausbildungsschulen und dem Landesamt für Schule und Bildung zusammen.

(2) 1Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung hat eine Leiterin oder einen Leiter. 2Sie oder er gehört dem Senat und dessen Kommissionen, die die Aufgaben des Zentrums betreffen, mit beratender Stimme an. 3Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.

(3) Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung kann Promotionsverfahren durchführen und im Einvernehmen mit den betroffenen Fakultäten Promotionsordnungen erlassen.

(4) 1Ihm stehen die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2§ 93 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 gilt entsprechend.

(5) Die Grundordnung regelt das Nähere zum Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung, insbesondere zu dessen Struktur und Gremien, Promotionsverfahren, Promotionsordnung und Mitwirkung in den Fakultätsräten, und legt fest, welche Fakultäten ihr Einvernehmen nach Absatz 3 erteilen müssen.

§ 100
Hochschulbibliothek

(1) 1Die Hochschulbibliothek ist eine Zentrale Einrichtung, die alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule umfasst. 2Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. 3Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Studium und Forschung erforderlichen Medien und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. 4Sie ist zuständig für die Koordinierung des Informationsangebotes an der Hochschule und arbeitet mit der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden in einem kooperativen Leistungsverbund im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammen.

(2) 1Die Leitung der Hochschulbibliothek soll hauptberuflich wahrgenommen werden. 2Die Bibliotheksleiterin oder der Bibliotheksleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. 3Die Hochschulorgane und deren Kommissionen beteiligen sie oder ihn in allen Bibliotheksangelegenheiten. 4Die Rektorin oder der Rektor bestellt sie oder ihn im Einvernehmen mit dem Senat.

§ 101
Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

1Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften und für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. 2Diese sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. 3In den Leitungsgremien müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule mindestens eine Stimme mehr als die weiteren Mitglieder haben.

§ 102
An-Institute

(1) Eine Hochschule kann eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben nach § 5 wahrnimmt, die die Hochschule oder ein Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllen kann.

(2) 1Die Hochschule befristet die Anerkennung. 2Sie kann sie verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin bestehen.

(3) Die Hochschule zeigt dem Staatsministerium eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit An-Instituten an.

Teil 8
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

§ 103
Medizinische Fakultäten

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96).

§ 104
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum

1Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 des Universitätsklinika-Gesetzes. 2§ 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt. 3Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 105
Dekanat der Medizinischen Fakultät

(1) 1Die Medizinische Fakultät hat ein Dekanat. 2Ihm gehören an

1.
die Dekanin oder der Dekan,
2.
die Prodekaninnen und Prodekane,
3.
die Studiendekanin oder der Studiendekan für Humanmedizin,
4.
die Studiendekanin oder der Studiendekan für Zahnmedizin,
5.
die Studiendekanin oder der Studiendekan für Pharmazie.

3Auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans kann eine Professorin oder ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. 4Mindestens ein Mitglied des Dekanates muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) 1Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. 3Das Dekanat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

1.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
2.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft gibt,
3.
den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel,
4.
die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,
5.
den Vorschlag für die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
6.
die innere Struktur und die Verwaltung der Fakultät,
7.
den Vorschlag für die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät nach § 93 Absatz 1 Nummer 9,
8.
die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum nach § 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes.

4§ 90 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

§ 106
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät

(1) 1Dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät gehören insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der operativen, konservativen, klinisch-theoretischen und nichtklinischen Fächer sowie der Zahnmedizin und der Pharmazie an. 2Mindestens die Hälfte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren oder Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sein. 3Die Mitglieder des Dekanates, die nicht dem Fakultätsrat angehören, nehmen an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät beschließt insbesondere über die

1.
Grundsätze für die Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel auf Vorschlag des Dekanates,
2.
Errichtung und Schließung von Einrichtungen der Fakultät.

§ 107
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität

(1) 1Die Universität kann mit dem Träger einer anderen medizinischen Einrichtung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über deren Nutzung für Zwecke der Forschung, Lehre und der Krankenversorgung schließen. 2Diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet. 3Die Universität kann einer Einrichtung nach Satz 1 gestatten, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen.

(2) 1Nimmt eine Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, kann ihr die Universität die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ oder „Akademische Lehrpraxis“ verleihen. 2Diese Entscheidung ist dem Staatsministerium und öffentlichen Stellen, deren Belange berührt sind, anzuzeigen.

§ 108
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

(1) 1Die der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben erfüllt die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig. 2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96).

(2) 1Die Direktorinnen und Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute bilden zur Koordinierung der klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten eine Kommission. 2Diese wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Die oder der Vorsitzende darf nicht die Dekanin oder der Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät sein.

(3) Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 93 Absatz 4 die oder der Vorsitzende der nach Absatz 2 gebildeten Kommission mit beratender Stimme an, sofern sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist.

(4) Das Nähere regelt die Universität Leipzig durch Ordnung.

§ 109
Palucca Hochschule für Tanz Dresden

(1) 1In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. 2In diesen Fällen ist § 34 nicht anzuwenden; abweichend von den §§ 35 und 37 genehmigt das Staatsministerium die Prüfungsordnung und ist ihm die Studienordnung anzuzeigen.

(2) 1Ein Hochschulrat und ein Erweiterter Senat werden nicht gebildet. 2Der Senat nimmt die Aufgaben des Hochschulrates nach § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8, 10, 11 und 13 sowie des Erweiterten Senates wahr.

(3) 1An der Hochschule wird im Benehmen mit dem Senat ein Beirat eingesetzt; in ihm sollen Frauen und Männer vertreten sein. 2Er hat aus bis zu sechs unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind, zu bestehen. 3Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige der Staatsministerien sein. 4Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Rektorates im Benehmen mit dem Senat für fünf Jahre. 5Der Beirat nimmt zu allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen, zu grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen und zu wesentlichen Investitionen Stellung. 6§ 91 Absatz 11 gilt entsprechend.

(4) 1Das Staatsministerium beruft zur Wahl der Rektorin oder des Rektors eine Auswahlkommission ein, der zwei Mitglieder des Beirates angehören; in ihr sollen Frauen und Männer vertreten sein. 2Die Auswahlkommission wählt eine Person aus. 3Das Staatsministerium bestellt sie nach Anhörung des Senates zur Rektorin oder zum Rektor. 4Abweichend von § 87 Absatz 11 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich. 5Die Rektorin oder der Rektor bestimmt das künstlerische Profil der Hochschule. 6Sie oder er führt während ihrer oder seiner Amtszeit zusätzlich die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(5) Die Prorektorinnen und Prorektoren können abweichend von § 89 Absatz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 11 mehrmals wiedergewählt werden.

(6) 1Die Hochschule wird nicht in Fakultäten gegliedert. 2Die Grundordnung regelt, wer die nach diesem Gesetz der Fakultät, dem Fakultätsrat, der Dekanin, dem Dekan, der Studiendekanin, dem Studiendekan oder der Studienkommission zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 3§ 12 Absatz 7 Satz 4, § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 93 Absatz 1 Nummer 5 und § 94 Absatz 1 Satz 6 finden keine Anwendung.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Oberschule der Palucca Hochschule für Tanz Dresden gehört dem Senat mit beratender Stimme an.

§ 110
Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung

(1) 1Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 60 bis 62 und 92 bis 96 abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet sind. 2Sie kann zudem abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 6 und § 86 Absatz 1 Satz 4 weitere beratende Mitglieder sowie abweichend von § 88 Absatz 1 Satz 2 eine höhere Anzahl von Prorektorinnen und Prorektoren festlegen. 3Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. 4Die Grundordnung regelt die Befristung der Erprobung und deren Evaluierung. 5Nach der Erprobung kann die Grundordnung jeweils befristete Fortführungen anordnen. 6Das Staatsministerium kann in den Fällen der Sätze 1 bis 5 Änderungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 auch aus fachlichen Gründen verlangen.

(2) 1Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. 2Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt. 3Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Verfügung gestellt.

§ 111
Staatliche Ausbildung in Theologie

(1) Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.

(2) 1Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. 2Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. 3An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.

(3) 1Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie und in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. 2Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.

(4) Prüfungsordnungen nach § 35, Studienordnungen nach § 37, Promotionsordnungen nach § 41 Absatz 5 sowie Habilitationsordnungen nach § 42 Absatz 5 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen.

(5) 1Vor der Berufung von Professorinnen und Professoren, der Einstellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Bestellung von Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen. 2Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie § 61 Absatz 3 Satz 2 und 8 sowie Absatz 4 Satz 8 und 9.

(6) Stellen die jeweilige Kirche und das Staatsministerium nach dem maßgeblichen Kirchenvertrag übereinstimmend fest, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für ihre oder seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums ihre oder seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden.

(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 5 stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her.

Teil 9
Staatlich anerkannte Hochschulen sowie
Hochschulniederlassungen und
studiengangsbezogene Kooperationen

§ 112
Anerkennung von Hochschulen

(1) 1Hochschulen, die nicht durch Gesetz errichtet wurden, bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Das Staatsministerium kann auf schriftlichen Antrag eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen steht, einschließlich ihrer Studiengänge als Hochschule staatlich anerkennen, wenn das nach § 113 Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Gutachten vorliegt und die Kriterien nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.

(2) 1Träger der staatlich anerkannten Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber der staatlich anerkannten Hochschule ist die natürliche oder juristische Person, die den Träger maßgeblich bestimmt.

(3) 1Die staatlich anerkannte Hochschule gewährleistet Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Dazu gehört insbesondere, dass ausschließlich

1.
solche Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen,
2.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen nach § 59 oder § 64 erfüllen und in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
3.
akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gefordert werden, und
4.
Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, die auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages qualitätsgesichert worden sind.

(4) Die staatlich anerkannte Hochschule hat nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen, dass

1.
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; die Rechte eines bekenntnisgebundenen Trägers sind zu berücksichtigen,
2.
Personen nicht gleichzeitig Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung und bei dem Betreiber wahrnehmen,
3.
die Zuständigkeiten der Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
4.
die Organe der Hochschule im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung oder Kunstausübung in der Lage sind, ohne Mitwirkung des Betreibers oder seiner Vertreterinnen und Vertreter zu beraten und zu beschließen,
5.
die Mitglieder der Organe der Hochschule in freier, geheimer und gleicher Wahl für einen angemessenen Zeitraum gewählt werden; die Kanzlerin oder der Kanzler oder eine mit entsprechenden Aufgaben betraute Person kann vom Träger bestellt werden,
6.
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung oder Kunstausübung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, sowie
7.
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, insbesondere die eigenverantwortliche Ausübung von Lehre und Forschung oder Kunst, gesichert ist.

(5) 1Der Träger hat die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherzustellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 erforderlich ist. 2Dazu gehört insbesondere

1.
eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
2.
ein zur Erbringung der Lehre angemessener Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3.
eine Größe der Hochschule, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Diskurs ermöglicht, sowie
4.
eine nach den strukturellen Rahmenbedingungen und der Mindestausstattung der Hochschule angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes, der Forschung oder Kunstausübung sowie der Verwaltung, einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien.

3Der Träger muss Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums eingeräumt werden kann.

(6) Das Staatsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn das Gutachten nach § 113 Absatz 1 Satz 4 vorliegt und

1.
die Hochschule auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
2.
die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für die Universitäten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltenden Maßstäben entsprechen und
3.
die Hochschule ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren entwickelt hat.

(7) Das Staatsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule mit Promotionsrecht das Habilitationsrecht verleihen, wenn das Gutachten nach § 113 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 vorliegt und die Hochschule sicherstellen kann, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten festgestellt werden kann.

§ 113
Akkreditierungsverfahren

(1) 1Das Staatsministerium hat vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ein Gutachten einer für die Akkreditierung von Hochschulen geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einzuholen, in dem das eingereichte Konzept für die geplante Hochschule nach den Kriterien von § 112 Absatz 3 bis 5 bewertet wird. 2Das Staatsministerium soll in regelmäßigen Abständen weitere Gutachten einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der Kriterien bei der staatlich anerkannten Hochschule überprüft wird. 3Dies gilt auch für unbefristet staatlich anerkannte Hochschulen. 4Das Staatsministerium hat vor der Verleihung des Promotionsrechtes ein Gutachten einer Akkreditierungseinrichtung einzuholen, mit dem das Vorliegen der Kriterien nach § 112 Absatz 6 überprüft wird. 5Gleiches gilt für die Verleihung des Habilitationsrechtes nach § 112 Absatz 7.

(2) 1Das Staatsministerium holt die Gutachten nach Anhörung des Trägers ein. 2Die Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein. 3Diese muss mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein, die unabhängig und für die Ausrichtung der geplanten oder staatlich anerkannten Hochschule überwiegend fachlich qualifiziert sind. 4In der Gutachterkommission muss mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer staatlich anerkannten Hochschule und eine Studentin oder ein Student vertreten sein. 5Die Akkreditierungseinrichtung gibt der Bildungseinrichtung oder staatlich anerkannten Hochschule, dem Träger, dem Betreiber und dem Staatsministerium vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen. 6Für Streitfälle richtet sie eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei unabhängigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist. 7Sie regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. 8Ihre abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit unabhängigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. 9In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 5 ist der wesentliche Inhalt des Gutachtens zu veröffentlichen.

(3) 1Die Akkreditierungseinrichtung berichtet in den Gutachten dem Staatsministerium, ob die Kriterien für die beantragte Hochschule im Wesentlichen erfüllt werden. 2Sie benennt hinreichend bestimmt die Tatsachen oder Erwägungen, aufgrund derer die Kriterien nicht oder nur eingeschränkt erfüllt werden. 3Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb angemessener Fristen abhängig machen. 4Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel für fünf Jahre erteilt.

(4) Das Staatsministerium macht die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens in der Regel von einer Vorausleistung auf die Verwaltungskosten abhängig.

§ 114
Folgen der Anerkennung

(1) 1Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade verleihen die gleichen Rechte wie die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1.

(2) Die Einstellung von Lehrenden und wesentliche Änderungen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium anzuzeigen.

(3) 1Das Staatsministerium kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gefordert werden, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu verleihen, wenn sie in einem Berufungsverfahren berufen wurden. 2Es kann der Hochschule die Gestattung zur Führung der Bezeichnung übertragen. 3§ 71 Absatz 5 gilt entsprechend; das Staatsministerium ist nach Anhörung der Hochschule zum Entzug der Berechtigung befugt.

(4) 1Das Staatsministerium kann dem Träger einer staatlich anerkannten Hochschule, die über das Promotionsrecht verfügt, gestatten, den nebenberuflich Lehrenden für die Dauer ihrer nebenberuflichen Lehrtätigkeit die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu verleihen. 2§ 66 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Das Staatsministerium ist befugt, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen sowie Beauftragte zu den Hochschulprüfungen zu entsenden.

(6) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

(7) 1Anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. 2Die Hochschulträger und -leitungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Wesentliche Änderungen der Studiengänge sind ihm unverzüglich anzuzeigen und bedürfen seiner Genehmigung.

(8) Anerkannte Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.

§ 115
Verlust der Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt,
2.
ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
3.
den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

2Die Fristen gemäß Satz 1 können vom Staatsministerium angemessen verlängert werden.

(2) Das Staatsministerium hebt die Anerkennung auf, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt worden sind und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.

(3) Im Fall des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufes der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

§ 116
Genehmigung von Hochschulniederlassungen

(1) Der Betrieb der Niederlassung einer Hochschule bedarf der Genehmigung.

(2) 1Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb der Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass

1.
die Niederlassung ausschließlich ihre anerkannte Ausbildung durchführt,
2.
die Hochschule ausschließlich ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht,
3.
die Tätigkeit der Niederlassung rechtmäßig ist und
4.
die Qualitätssicherung gewährleistet ist.

2Der Träger der Hochschule hat drei Monate vor Studienbeginn einen schriftlichen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt.

§ 117
Genehmigung von studiengangsbezogenen Kooperationen

(1) 1Die Durchführung von studiengangsbezogenen Kooperationen bedarf der Genehmigung, sofern die staatlich anerkannte Hochschule ihren Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat. 2Der Antrag der nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder der Forschungseinrichtung auf Genehmigung ist mit den erforderlichen Nachweisen und einer Garantieerklärung der Hochschule zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich beim Staatsministerium zu stellen.

(2) Das Staatsministerium kann die studiengangsbezogene Kooperation genehmigen, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass

1.
ausschließlich Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Hochschule erfüllen,
2.
die Qualität der Studiengänge sowie die Prüfungen unter der Verantwortung und Kontrolle der Hochschule stehen,
3.
die Hochschule ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht sowie
4.
die Studiengänge auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages oder nach gleichwertigen Vorschriften vor Studienbeginn qualitätsgesichert sind.

(3) Die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder die Forschungseinrichtung hat bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren.

(4) Das Staatsministerium kann eine studiengangsbezogene Kooperation untersagen, die ohne Genehmigung aufgenommen wurde, deren Genehmigung nicht mehr wirksam ist oder bei der die Verpflichtung nach Absatz 3 wiederholt verletzt wurde.

Teil 10
Studentenwerke

§ 118
Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung

(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:

1.
das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
2.
das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
3.
das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
4.
das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.

(2) 1Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Staatsministeriums. 3Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 7 entsprechend.

(3) 1Das Staatsministerium regelt die Zuordnung der Hochschulen und Staatlichen Studienakademien zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. 2Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben übernehmen. 3Die Vereinbarung bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten; sie bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.

(4) 1Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studentinnen und Studenten, insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen. 2Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sowie ausländischen Studentinnen und Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.

(5) 1Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. 2Das Staatsministerium kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen.

(6) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studentinnen und Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. 2Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten.

(7) Die Studentenwerke können mit Genehmigung des Staatsministeriums weitere Aufgaben übernehmen, wie die Kantinenversorgung von Landesbediensteten, Schülerinnen und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.

(8) 1Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

§ 119
Ordnungen

(1) 1Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 120 Absatz 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. 2Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. 3Sie ist bekannt zu geben.

(2) 1Das Studentenwerk erhebt von den Studentinnen und Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Staatlichen Studienakademien einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. 3Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studentinnen und Studenten zur Verfügung stehen, von den Studentinnen und Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird, und dessen Höhe festlegen. 4Studentinnen und Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. 5Beurlaubte Studentinnen und Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudentinnen und Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. 6Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Staatlichen Studienakademie, der Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.

(3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen, erlassen.

§ 120
Organe

(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(2) 1Der Verwaltungsrat hat aus bis zu zwölf Mitgliedern zu bestehen, von denen höchstens zwei keiner Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 angehören. 2Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss der Gruppe der Studentinnen und Studenten angehören, bis zu zwei Mitglieder sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. 3Mindestens eine Kanzlerin oder ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes haben dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme anzugehören. 4Näheres bestimmt die Ordnung nach § 119 Absatz 1. 5Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(3) 1Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Beschlussfassung über die Ordnungen,
2.
Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
3.
Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
4.
Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen entsprechend § 65 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung,
5.
Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,
6.
Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses,
7.
Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
8.
Wahl einer oder eines Vorsitzenden,
9.
Erörterung des Jahresberichtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
10.
Zustimmung zu den Rahmenregelungen für die Vergabe von Sozialdarlehen an bedürftige Studentinnen und Studenten; die Gewährung bedarf keiner Zustimmung.

2Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen. 3Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.

(4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 119 Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 3Ihre oder seine Bestellung und Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihr oder sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 4Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. 5Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt eine Kanzlerin oder ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. 6Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte.

§ 121
Wirtschaftsführung

(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. 3Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden den Studentenwerken als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. 4Die Studentenwerke können insbesondere für zukünftige Investitionen Rücklagen bilden. 5Das Nähere, insbesondere von der Sächsischen Haushaltsordnung und dem Handelsgesetzbuch abweichende Regelungen, regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 6Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Rücklagenbildung, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen. 7Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bleiben davon unberührt. 8Die Staatsregierung kann in einer Vereinbarung mit den Studentenwerken die insgesamt auf die Studentenwerke entfallende Höhe der Zuschüsse für mehrere Jahre festlegen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor.

(3) Das Staatsministerium gibt den nach § 120 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Prüfbericht dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis.

(4) Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen vom Tarifrecht des Freistaates Sachsen abweichende Vereinbarungen mit ihren Bediensteten treffen.

(5) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die zehn Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen.

Teil 11
Schlussbestimmungen

§ 122
Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Fachhochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ allein, in einer Wortverbindung oder als Abkürzung darf einschließlich ihrer entsprechenden Übersetzung nur von einer Bildungseinrichtung geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftslandes dazu berechtigt ist; die Führung der Bezeichnung „Volkshochschule“ ist davon ausgenommen. 2Eine auf eine Hochschule, Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften hinweisende Bezeichnung darf nur mit ihrer Zustimmung geführt werden. 3Das Staatsministerium untersagt die Führung einer nach Satz 1 oder 2 unzulässigen Bezeichnung.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnung führt oder eine Bezeichnung führt, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der Bezeichnungen nach Absatz 1 begründet,
2.
eine Hochschule ohne staatliche Anerkennung nach § 112 Absatz 1, 6 oder 7 betreibt,
3.
einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 112 Absatz 1 oder Genehmigung nach § 114 Absatz 7 Satz 3 anbietet oder ändert,
4.
ohne Genehmigung nach § 116 eine Niederlassung einer Hochschule betreibt oder Studiengänge anbietet oder durchführt, auf die sich die Genehmigung nach § 116 nicht bezieht,
5.
entgegen § 116 eine Niederlassung betreibt, deren Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes nicht als Hochschule staatlich anerkannt ist, oder Studiengänge an der Niederlassung anbietet oder durchführt, auf die sich die staatliche Anerkennung des Herkunftslandes nicht erstreckt,
6.
entgegen § 117 Absatz 1 und 2 eine studiengangsbezogene Kooperation ohne Genehmigung anbietet oder durchführt,
7.
entgegen § 117 Absatz 3 nicht über den Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule informiert oder den Anschein erweckt, selbst eine Hochschule zu sein,
8.
ohne nach den §§ 40, 41 Absatz 7 und 9 sowie § 45 oder sonstigen Rechtsvorschriften ermächtigt zu sein, deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade oder diesen zum Verwechseln ähnliche Grade führt, solche Grade verleiht oder anbietet, den Erwerb solcher Grade zu vermitteln; Gleiches gilt für Ehrengrade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen nach den §§ 45 und 41 Absatz 8 oder entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften.

2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 123
Übergangsbestimmungen

(1) 1Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch § 162 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722) geändert worden ist, die Bezeichnung einer Außerplanmäßigen Professorin, eines Außerplanmäßigen Professors, einer Außerplanmäßigen Hochschuldozentin oder eines Außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Ihre dienstrechtliche Stellung nach Teil 6 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden, verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. 2Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. 3Für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gilt § 68 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 4Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. 5Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 59 Absatz 2.

(3) 1Die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau geltenden Studien- und Prüfungsordnungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend fort. 2Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen der Außenstelle der Technischen Universität Dresden in Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern und Angehörigen.

(4) In Magisterstudiengänge kann nicht mehr immatrikuliert werden.

(5) § 13 Absatz 2 gilt für alle Studentinnen und Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert worden sind.

(6) Für Hochschulen, denen das Staatsministerium bis zum Ablauf des 17. Oktober 2012 bestandskräftig bestätigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllen, gilt § 11 Absatz 6 Satz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung weiter, bis die Hochschulen von der Möglichkeit des § 110 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben.

(7) 1Für Studentinnen und Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S.3) in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. 2Diese Studentinnen und Studenten können in die Studentenschaft wieder eintreten. 3Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. 4Die Studentinnen und Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der Studentenschaft.

(8) § 106 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, gilt für Hochschulen weiter, die aufgrund dieser Vorschrift bis zum 22. Juni 2023 staatlich anerkannt worden sind.

(9) 1Die §§ 10 und 117 gelten für studiengangsbezogene Kooperationen, die zum 22. Juni 2023 bestanden haben, ab 1. Oktober 2026. 2Anträge auf Genehmigung sind spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu stellen.

(10) § 89 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Vorschläge, die vor dem 22. Juni 2023 gemacht wurden.

(11) 1Die Promotionsordnungen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem 22. Juni 2023 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. 2Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Doktorandenvertretung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem 22. Juni 2023.

(12) § 82 Absatz 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, gilt weiter, sofern die Stelle der Rektorin oder des Rektors vor dem 22. Juni 2023 öffentlich ausgeschrieben worden ist.

(13) 1Die Ordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 11. Juni 2025 zu erlassen. 2Bis zum Erlass der Ordnung sind die Daten nach der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) in der bis zum 10. Juni 2022 geltenden Fassung zu erheben.

(14) Die Geschäftsordnung der Landesrektorenkonferenz ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem 22. Juni 2023 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329
    Fsn-Nr.: 711-8/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

    Fassung gültig bis: 31. März 2024