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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie GRW RIGA

Vollzitat: Richtlinie GRW RIGA vom 23. April 2024 (SächsABl. S. 495)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(Richtlinie GRW RIGA)

Vom 23. April 2024

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist,
b)
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” ab 1. Januar 2024 (BAnz AT 14.3.2024 B1), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in den jeweils geltenden Fassungen,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1) geändert worden ist,
g)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1),
h)
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, S. 1) und
i)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
2.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen im Freistaat Sachsen gegeben werden, die in besonderer Weise, vorwiegend durch ihre soziale und ökologische Nachhaltigkeit, geeignet sind, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes entgegenzuwirken und damit einen besonderen Struktureffekt aufweisen. Mit den Zuwendungen sollen darüber hinaus auch Investitionsanreize zur möglichen Digitalisierung gegeben werden. Investitionsanreize zur Sicherung von Arbeitsplätzen erhalten Unternehmen mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes beziehungsweise tarifgleicher Vergütung sowie Betriebe, deren Jahresbruttolohnsumme entsprechend einem Zeitraum von fünf Jahren ab der Bewilligung bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraumes um durchschnittlich 2,5 Prozent pro Jahr ansteigt. Die Richtlinie setzt damit Anreize zur Erhöhung der Tarifbindung und der Steigerung der Produktivität und damit einer höheren Wertschöpfung pro Arbeitsplatz.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung1.
5.
Bei schwierigen Ermessensentscheidungen sowie Auslegungsfragen gilt Ziffer VII Nummer 2.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei kleinen und mittleren Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
f)
Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 9 Buchstabe b.
g)
Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Buchstabe a bis f als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 9 Buchstabe b.
2.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist2,
c)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist3. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet.
d)
Investitionsvorhaben gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis e als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 10 Buchstabe a.
e)
Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis d als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 10 Buchstabe a.
3.
Förderfähig sind ausschließlich als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 1 Buchstabe a bis e oder Nummer 2 Buchstabe a bis c CO₂-reduzierende Investitionen,
a)
die über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen), nach den Maßgaben von Artikel 36 Absatz 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, 2b und 3 Satz1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, soweit die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 36a, 36b und 38 bis 48 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fällt,
b)
mit denen Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen über die nationalen und Unionsnormen hinaus realisiert werden, nach den Maßgaben von Artikel 38 Absatz 1 bis 2b Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie
c)
mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 1 und 5 Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Die förderfähigen Kosten der Teilvorhaben nach Buchstabe a und Buchstabe b und Buchstabe c müssen klar voneinander getrennt werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
4.
Gefördert werden bei gemeinnützigen, außeruniversitären, wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 91 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und auf der Grundlage von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind
a)
kleine, mittlere und große Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung und der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen4 der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen und
b)
gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.2.2.8 des Koordinierungsrahmens.
2.
Über die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen weitere Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Von einer Förderung sind zudem ausgeschlossen:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und
b)
Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, sofern es aufgrund der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte einen Beitrag zu den folgenden Hauptzielen leistet:
Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen;
Standortnachteile ausgleichen;
Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
Bei den in Anlage 4.1 des Koordinierungsrahmens (Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) gilt dies als erfüllt, sofern von dem Investitionsvorhaben bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 4 ausgelöst werden.
2.
Investitionsvorhaben zu den in Anlage 4.2 des Koordinierungsrahmens (bedingte Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten können gefördert werden, wenn zusätzlich zu dem Vorliegen bedeutender regionalwirtschaftlicher Effekte gemäß Nummer 4 mindestens eines der nachfolgenden, auf die Stärkung der regionalen Produktivität beziehungsweise Einkommensbasis ausgerichteten Kriterien erfüllt ist:
a)
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder mit mindestens tarifgleicher Entlohnung. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Überwachungszeitraums fortbestehen. Satz 2 gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Entlohnung entsprechend.
b)
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte, deren Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraums ansteigt. Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten.
3.
In begründeten Einzelfällen können auch Investitionsvorhaben in Betriebsstätten gefördert werden, deren Tätigkeit weder den auf der Positivliste noch auf der bedingten Positivliste aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet werden kann. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a)
Die Haupttätigkeit der Betriebsstätte lässt sich keiner der in Nummer 2.7.1 Absatz 2 des Koordinierungsrahmens aufgeführten Tätigkeiten (Negativliste) zuordnen.
b)
Bedeutende regionalwirtschaftlicher Effekte gemäß Nummer 4 liegen vor.
c)
Mindestens eines der auf die Stärkung der regionalen Produktivität beziehungsweise Einkommensbasis ausgerichteten Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstabe a und b wird erfüllt.
d)
Es liegt eine Zustimmung des Unterausschusses vor. Die Befassung des Unterausschusses setzt ein auf die regionale Wirtschaftsstruktur bezogenes Konzept voraus, aus dem hervorgeht, dass das Investitionsvorhaben regionalwirtschaftliche Effekte erzielt, die klar über die Erfüllung der Voraussetzungen in Nummer 4 hinausgehen. Relevante Kriterien sind unter anderem die Bedeutung für den regionalen Arbeitsmarkt oder für die regionale Wertschöpfungskette.
4.
Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen (Buchstabe a) oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze (Buchstabe b) bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.
Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen. Die Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Im Übrigen gelten Nummer 2.1.4 und Nummer 2.3.2 des Koordinierungsrahmens.
a)
Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt.
b)
Ebenfalls förderfähig sind Investitionen, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird. Sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, müssen sämtliche in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Nummer 4) erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist als besondere Anstrengung nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der beziehungsweise den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
5.
Bei Errichtungsinvestitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde oder Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit5 und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Nummer 4 Buchstabe a und b benannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
6.
Bei Investitionen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten gemäß Koordinierungsrahmen mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
7.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Unternehmen beziehungsweise das beantragte Investitionsvorhaben einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit und damit zur Dekarbonisierung leistet. Der Nachweis erfolgt anhand folgender Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Antragsstellung gegenüber der Bewilligungsstelle:
a)
Der einfache ökologische Nachhaltigkeitsnachweis für KMU beinhaltet die Begründung, dass die Investition
aa)
energieeffizient, ressourcenschonend beziehungsweise ressourceneffizient ist oder
bb)
möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen erzeugt oder
cc)
eine Anpassung an Folgen des Klimawandels beziehungsweise erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken bedeutet oder
dd)
im Rahmen einer Branchentätigkeit erfolgt, welche auf Sicherung ökologisch nachhaltiger, zukunftsfähiger, klimafreundlicher oder innovativer Technologien und Produkte ausgerichtet ist oder
ee)
durch ein Unternehmen vorgenommen wird, in dem ein Nachhaltigkeitskonzept vorhanden ist und umgesetzt wird oder
ff)
weitere sonstige Beiträge zum Umweltschutz leistet (Maßnahmen zur Einsparung von Wasser, andere Beiträge zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz, Beiträge zum integrierten Umweltschutz und zur Ressourcenschonung, Teilnahme des Unternehmens an Klimaschutzprogrammen, das Produktdesign den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung entspricht oder Vergleichbares)
b)
Der erweiterte ökologische Nachhaltigkeitsnachweis für KMU beinhaltet zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe a folgende vorhabens- und unternehmensbezogenen Nachweise:
aa)
Inanspruchnahme einer auf ökologische Nachhaltigkeit (inklusive Dekarbonisierung) bezogenen Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben oder
bb)
Mitgliedschaft in der Umwelt- und Klimaallianz Sachsen oder
cc)
Etablierung eines zertifizierten Nachhaltigkeitsmanagementsystems im Unternehmen (beispielsweise DIN EN 16247-1, ISO 14001, EMAS, ZNU-Standard oder vergleichbare anerkannte Systeme im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung) oder
dd)
Etablierung eines zertifizierten Energiemanagementsystems (beispielsweise ISO 50 001) oder
ee)
Nachhaltigkeitszertifizierung im Rahmen von Lieferketten (beispielsweise nach ISCC, EU/REDcert EU, SURE, RSPO, ISCC Plus, REDcert2, Nachhaltige Strom- und Wärmeproduktion SURE) oder
ff)
Umsetzung akzeptierter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (beispielsweise DNK, GRI SRS) oder
gg)
Ressourceneffizienz-Strategie basierend auf den Richtlinien des VDI oder
hh)
Einführung eines anerkannten umweltrelevanten Labels für das Unternehmen beziehungsweise bei Baumaßnahmen Vorhandensein eines anerkannten umweltrelevanten Labels, Siegels, Zertifikats in Bezug auf die Baumaßnahme beziehungsweise verwendeten Baustoffe beziehungsweise Zertifizierung der Produkte des Unternehmens mit einem staatlichen Umweltzeichen oder
ii)
Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft durch innovative Maßnahmen zur Kreislaufführung und Wiederverwendung (inkl. Reparatur) von Produkten, Roh- und Wertstoffen oder
jj)
Beitrag zur Klimaemissionsreduzierung oder Reduzierung der Emissionen von Luftschadstoffen sowie zur Minimierung der Umweltauswirkungen.
c)
Große Unternehmen haben die ökologische Nachhaltigkeit des Investitionsvorhabens anhand eines qualifizierten Nachhaltigkeitsnachweises darzulegen. Dieser beinhaltet die Etablierung und den Nachweis:
aa)
eines zertifizierten Nachhaltigkeitsmanagementsystems (beispielsweise: ISO 14001, EMAS [Eco Management and Audit Scheme der EU], ZNU-Standard) oder
bb)
eines zertifizierten Energiemanagementsystems (beispielsweise ISO 50 001) oder
cc)
Nachhaltigkeitszertifizierung im Rahmen von Lieferketten (beispielsweise nach ISCC, EU/REDcert EU, SURE, RSPO, ISCC Plus/REDcert2, Nachhaltige Strom- und Wärmeproduktion SURE) oder
dd)
der Zertifizierung der Produkte des Unternehmens mit einem anerkannten Umweltzeichen, sofern die Branchentätigkeit ausschließlich auf Sicherung ökologisch nachhaltiger, zukunftsfähiger, klimafreundlicher oder innovativer Technologien und Produkte ausgerichtet ist sowie
ee)
des konkreten Beitrages der Maßnahme zum Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder dem Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
8.
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus finden folgende zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen Anwendung:
a)
Es muss sich um Investitionen handeln, die auf die Entwicklung innovativer Produkte oder auf die Ergänzung bereits vorhandener Produkte zielen. Sie müssen
zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen,
zur Gewinnung neuer Gästegruppen oder
zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus beitragen.
b)
Investitionen in
Hotels,
Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen (Voraussetzung: mindestens zehn Betten und höchstens 20 Gästezimmer),
Ferienwohnungen und -häuser (Voraussetzung: mindestens zehn Wohneinheiten oder 30 Betten),
Campingplätze (Voraussetzung: die Stellplätze stehen überwiegend einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung)
können unter den unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gefördert werden. Der Zuwendungsempfänger hat die genannten Voraussetzungen am Ende des Investitionszeitraums nachzuweisen. Außerdem hat der Zuwendungsempfänger eine der folgenden Klassifizierungen oder Zertifizierungen innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Investitionszeitraums nachzuweisen und während der Dauer des Überwachungszeitraums nach Ziffer IV Nummer 4 beizubehalten:
aa)
Hotelklassifizierung des DEHOGA Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,
bb)
G-Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen des DEHOGA Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,
cc)
Klassifizierung für Ferienwohnungen und -häuser des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV),
dd)
Campingplatz Klassifizierung des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland e. V. (BVCD) und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV),
ee)
Zertifizierung „Bett+Bike“ der ADFC Bett+Bike Service GmbH,
ff)
Zertifizierung „Wanderbares Deutschland“ der Deutscher Wanderverband Service GmbH
gg)
Zertifizierung „Viabono®“ der Viabono GmbH,
hh)
Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland“ des ServiceQualität Deutschland (SQD) e. V.
9.
Das Investitionsvolumen muss bei Investitionsvorhaben in den Landkreisen des Freistaats Sachsen mindestens 50 000 Euro und in den Kreisfreien Städten mindestens 70 000 Euro betragen.
10.
Bei gemeinnützigen, außeruniversitären, wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
b)
Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
Überdies gelten die Nummer 9 sowie die Nummern 12 bis 14.
11.
Die ausschließliche Sicherung von Dauerarbeitsplätzen ist förderfähig, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten sozialen Nachhaltigkeitskriterien vorliegt:
a)
Es handelt sich um Betriebsstätten mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Überwachungszeitraumes von fünf Jahren fortbestehen. Dies gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Vergütung entsprechend.
b)
Die Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte steigt entsprechend innerhalb von fünf Jahren ab der Bewilligung um jahresdurchschnittlich 2,5 Prozent bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraumes an. Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragsstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder zählen nicht zu diesen Beschäftigten. Zulagen, Zuschläge sowie Provisionen und Prämien werden mit einbezogen, soweit sie den Beschäftigten im Erhebungszeitraum gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen handelt. Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.
12.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussempfängers von mindestens zehn Prozent der Gesamtfinanzierung.
13.
Von einer Förderung sind zudem ausgeschlossen:
a)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
14.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen durch Eigenerklärungen im Antrag. Der Beitrag des Unternehmens zur sozialen Nachhaltigkeit gemäß Nummer 11 ist durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferin zu bestätigen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer II gewährt.
2.
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
3.
Förderfähig sind Kosten dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden.
4.
Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen sind folgende Kosten förderfähig:
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Für große Unternehmen gilt dies bis zu einer Höhe von 50 Prozent und für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einer Höhe von 100 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
c)
die Anschaffungs-und Herstellungskosten für gemietete oder geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Mieter/Leasingnehmer liegen. Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende vom Zuwendungsempfänger erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden. Kosten für Baumaßnahmen, die im Rahmen von Miet- beziehungsweise Leasingverträgen durch den Antragsteller genutzt werden sollen, sind nur förderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine gesellschaftsrechtliche Beziehung nach Nummer 2.2.2 Absatz 1 des Koordinierungsrahmens besteht.
d)
im Rahmen von Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a bis c:
aa)
die Investitionskosten beziehungsweise -mehrkosten im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 651/20146, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen,
bb)
die Investitionskosten beziehungsweise -mehrkosten im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 651/20147, die für die Verbesserung der Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen erforderlich sind, sowie
cc)
die im Rahmen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen entstandenen Investitionskosten beziehungsweise -mehrkosten im Sinne des Artikels 41 Absatz 6 Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Investitionen in Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Eine gleichzeitige Förderung bei Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist, für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der sonstigen Direktvermarktung bleiben davon unberührt. Nach Maßgabe von Artikel 41 Absatz 1a Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind Stromspeicher, die Teil des Investitionsvorhabens zur Energieeigenerzeugung durch erneuerbare Quellen sind (kombinierte Vorhaben), ebenfalls förderfähig. Der Speicher muss mindestens 75 Prozent seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
5.
Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen sind folgende Kosten nicht förderfähig:
a)
Kosten für den Grundstückserwerb,
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
c)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, sowie Kosten für bemannte Luft- und Wasserfahrzeuge sowie unbemannte Luft- und Wasserfahrzeuge, die primär dem Transport dienen,
d)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter,
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
g)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
h)
gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen,
i)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden (Ausnahme: Sale-and-Mietkauf-back stellt sich als reines Finanzierungsgeschäft dar),
j)
Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten und Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014
k)
Nicht unmittelbar mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten und Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014
l)
Investitionen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und zur Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien nach Artikel 41 Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
6.
Lohnkostenbezogene Zuschüsse
a)
Lohnkostenbezogene Zuschüsse sind förderfähig, wenn die zu fördernden Dauerarbeitsplätze an ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II gebunden sind. Eine solche Bindung liegt vor, wenn die zu fördernden Dauerarbeitsplätze Tätigkeiten betreffen, auf die sich die Investition bezieht und wenn diese Arbeitsplätze innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Vorhabenbeginn geschaffen werden. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze in der betreffenden Betriebsstätte, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
b)
Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende des dritten Jahres nach Vorhabenbeginn anfallen. Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Bruttolohnsumme mindestens 45 000 Euro (einschließlich Anteil des Arbeitgebers an den gesetzlichen Sozialabgaben) pro Person und Jahr beträgt. Der förderfähige Jahresbruttolohn wird auf 80 000 Euro begrenzt.
c)
Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
aa)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
bb)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
cc)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
dd)
Die Gehälter und Vergütungen für Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstände und Auszubildende sind nicht förderfähig. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7.
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der 750 000 Euro je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und 500 000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Für Ausbildungsplätze gilt Satz 1 entsprechend. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet. Bei der Bemessung der maximal förderfähigen Investitionskosten für gesicherte Dauerarbeitsplätze sind durch Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen besetzte Dauerarbeitsplätze nicht zu berücksichtigen. Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen gleichgestellt.
8.
Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.
Für Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen beträgt die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis g maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz):
a)
In den D- und C-Fördergebieten des Freistaates Sachsen (Anlage 2) als Grundfördersatz bei einfachem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe a) für
Grundfördersatz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 20 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 10 Prozent
b)
im C-Fördergebiet Stadt Chemnitz (Anlage 2) bei erweitertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe b) für
Fördergebiet Stadt Chemnitz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent
c)
in den C-Fördergebieten Landkreis Zwickau, Teile der Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 2), bei erweitertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe b) für
weitere C-Fördergebiete
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25 Prozent
d)
für bis zum 30. November 2023 gestellte Anträge (Posteingang bei der Bewilligungsstelle) in den C-Fördergebieten Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 2), bei erweitertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe b) sofern der Antrag bis zum 30. Juni 2024 (Posteingang bei der Bewilligungsstelle) vollständig bei der Bewilligungsstelle vorliegt für
für bis zum 30. November 2023 gestellte Anträge
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 45 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 35 Prozent
10.
Für Betriebsstätten von großen Unternehmen beträgt die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a bis e maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) bei qualifiziertem Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne Ziffer IV Nummer 7 Buchstabe c):
Investitionsvorhaben großen Unternehmen
lfd. Buchstabe Fördergebiete Prozent
a) im C-Fördergebiet Stadt Chemnitz (Anlage 2) 10 Prozent
b) in den C-Fördergebieten Landkreis Zwickau, Teile der Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 2) 15 Prozent
c) für bis zum 30. November 2023 gestellte Anträge (Posteingang bei der Bewilligungsstelle) in den C-Fördergebieten Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 2) sofern der Antrag bis zum 30. Juni 2024 (Posteingang bei der Bewilligungsstelle) vollständig bei der Bewilligungsstelle vorliegt 25 Prozent
11.
Für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 beträgt die Höhe der maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz):
a)
Für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a (Artikel 36 Verordnung (EU) Nr. 651/2014) und Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b (Artikel 38 Verordnung (EU) Nr. 651/2014):
Investitionsvorhaben a
Spiegelstrich Fördergebiete Prozent
Für kleine Unternehmen 50 Prozent
Für mittlere Unternehmen 40 Prozent
Für Großunternehmen 30 Prozent
b)
Für Investitionsvorhabennach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c (Artikel 41 Verordnung (EU) Nr. 651/2014):
Investitionsvorhaben b
Spiegelstrich Fördergebiete Prozent
Für kleine Unternehmen 35 Prozent
Für mittlere Unternehmen 25 Prozent
Für Großunternehmen 15 Prozent
12.
Für Investitionsvorhaben über 55 Millionen Euro gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze.8
13.
Für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis e und Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a bis c in C-Fördergebieten9, deren Antrag gegenüber der Bewilligungsstelle vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte10 gestellt wurde, gilt in Abweichung zu den Nummern 9 und 10 die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung (Antragsstellung) bis zur Genehmigung der Fördergebietskarte11 mögliche Beihilfeintensität (Anlage 3). Alle übrigen Regelungen nach dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt.
14.
Für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen liegt der Fördersatz für Investitionen in Forschungsinfrastrukturen gemäß Ziffer II Nummer 4 bei 50 Prozent.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Der Beginn des Durchführungszeitraumes richtet sich nach Ziffer VII Nummer 1.
2.
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
3.
Für die zweckgerechte Verwendung haben bei einer Zuwendungssumme ab 1 Million Euro alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital bis zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland wird grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung verlangt. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht. Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise geben eine Bürgschaftserklärung ab.
4.
Das Vorhaben muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entsprechen.

VII.
Verfahren

1.
Der Vorhabenbeginn ist ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen. Dies gilt nicht für notifizierungspflichtige Vorhaben. Das sind solche Vorhaben, die die Bedingungen nach Nummer 2.5.8 des Koordinierungsrahmens erfüllen. Sie müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben (Vorhabensbeginn) ist entweder
a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Erwerb von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
2.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Finanziell größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen sowie Auslegungsfragen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zustimmung vor.
3.
Beihilfen (Zuschüsse) gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Nummer 1).
4.
Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form gestellt werden.
5.
Abweichend zu Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Beihilfehöchstsätze zu berücksichtigen.
6.
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter kommunaler oder regionaler Entwicklungsstrategien dienen, sollen bei Ausschöpfung des Beihilfehöchstsatzes nach Ziffer V Nummer 9 und Nummer 10 vorrangig gefördert werden.
7.
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB. Abweichend zu Nummer 6.1 Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (ANBest-P) ist der Verwendungsnachweis mit dem letzten Auszahlungsantrag (Schlussauszahlungsantrag) einzureichen.
8.
Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung kann abgesehen werden, wenn die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme nach Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe b bis zum Ende der Verbleibensfrist nachträglich unzumutbar geworden ist, da sonst voraussichtlich der Verlust der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit droht. Hierbei ist das der Steigerung entgegenstehende Hindernis mit dem ursprünglichen Interesse an der Erfüllung der Fördervoraussetzung abzuwägen.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Dresden, den 23. April 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1
(zu Ziffer III Nummer 2)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

Im Freistaat Sachsen sind folgende Branchen grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:

1.
bestimmte Branchen der Positivliste und bedingten Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
Positivliste
o
Nr. 26: Informationsdienstleistungen (WZ: 63)
o
Nr. 11: Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips (WZ: 23.5); Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips (WZ: 23.6)
o
Nr. 28: Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. (Ausschluss WZ: 93.29)
Bedingte Positivliste
o
Nr. 3: Großhandel (WZ: 46)
o
Nr. 8: Werbung und Marktforschung (WZ: 73)
2.
Folgende weitere Branchen
WZ: 56
WZ: 47.91

Anlage 2

Einteilung der Fördergebiete12 im Zeitraum
vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027
I.
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete NUTS-Regionen DED 5 Leipzig und DED 4 Chemnitz gemäß Randzeichen 175 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01):
C-Fördergebiete
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Bad Düben, Stadt Nordsachsen Leipzig
Delitzsch, Stadt Nordsachsen Leipzig
Eilenburg, Stadt Nordsachsen Leipzig
Laußig Nordsachsen Leipzig
Mockrehna Nordsachsen Leipzig
Mügeln, Stadt Nordsachsen Leipzig
Oschatz, Stadt Nordsachsen Leipzig
Schönwölkau Nordsachsen Leipzig
Torgau, Stadt Nordsachsen Leipzig
Borna, Stadt Leipzig Leipzig
Colditz, Stadt Leipzig Leipzig
Grimma, Stadt Leipzig Leipzig
Kitzscher, Stadt Leipzig Leipzig
Lossatal Leipzig Leipzig
Otterwisch Leipzig Leipzig
Wurzen, Stadt Leipzig Leipzig
Bernsdorf Zwickau Chemnitz
Callenberg Zwickau Chemnitz
Crimmitschau, Stadt Zwickau Chemnitz
Crinitzberg Zwickau Chemnitz
Dennheritz Zwickau Chemnitz
Fraureuth Zwickau Chemnitz
Gersdorf Zwickau Chemnitz
Glauchau, Stadt Zwickau Chemnitz
Hartenstein, Stadt Zwickau Chemnitz
Hartmannsdorf b. Kirchberg Zwickau Chemnitz
Hirschfeld Zwickau Chemnitz
Hohenstein-Ernstthal, Stadt Zwickau Chemnitz
Kirchberg, Stadt Zwickau Chemnitz
Langenbernsdorf Zwickau Chemnitz
Langenweißbach Zwickau Chemnitz
Lichtenstein/Sa., Stadt Zwickau Chemnitz
Lichtentanne Zwickau Chemnitz
Limbach-Oberfrohna, Stadt Zwickau Chemnitz
Meerane, Stadt Zwickau Chemnitz
Mülsen Zwickau Chemnitz
Neukirchen/Pleiße Zwickau Chemnitz
Niederfrohna Zwickau Chemnitz
Oberlungwitz, Stadt Zwickau Chemnitz
Oberwiera Zwickau Chemnitz
Reinsdorf Zwickau Chemnitz
Remse Zwickau Chemnitz
Schönberg Zwickau Chemnitz
St. Egidien Zwickau Chemnitz
Waldenburg, Stadt Zwickau Chemnitz
Werdau, Stadt Zwickau Chemnitz
Wildenfels, Stadt Zwickau Chemnitz
Wilkau-Haßlau, Stadt Zwickau Chemnitz
Zwickau, Stadt Zwickau Chemnitz
II.
Sonderstatus Kreisfreie Stadt Chemnitz – Nicht prädefiniertes C-Fördergebiet
Gemäß Randnummer 182 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) beträgt in nicht-prädefinierten C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100% des Durchschnitts der EU-27 die Beihilfeintensität 10% für Große Unternehmen.
Sonderstatus Kreisfreie Stadt Chemnitz
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Chemnitz, Kreisfreie Stadt ohne: Fürstenstr. 144–264, Yorkstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20–217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2–90, Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str. Chemnitz, Stadt Chemnitz
III.
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete mit Grenzbonus:
Gemäß Randnummer 184 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) darf für an A-Fördergebiete angrenzende NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen eines C-Fördergebietes die zulässige Beihilfehöchstintensität angehoben werden, so dass die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten beider Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. Diese Regelung gilt für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis sowie Teile des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
C-Fördergebiete mit Grenzbonus
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Amtsberg Erzgebirgskreis Chemnitz
Annaberg-Buchholz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Aue-Bad Schlema, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Auerbach Erzgebirgskreis Chemnitz
Bärenstein Erzgebirgskreis Chemnitz
Bockau Erzgebirgskreis Chemnitz
Börnichen/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Breitenbrunn/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Burkhardtsdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Crottendorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Deutschneudorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Drebach Erzgebirgskreis Chemnitz
Ehrenfriedersdorf, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Eibenstock, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Elterlein, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Gelenau/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Geyer, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Gornau/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Gornsdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Großolbersdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Großrückerswalde Erzgebirgskreis Chemnitz
Grünhain-Beierfeld, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Grünhainichen Erzgebirgskreis Chemnitz
Heidersdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Hohndorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Jahnsdorf/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Johanngeorgenstadt, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Jöhstadt, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Königswalde Erzgebirgskreis Chemnitz
Lauter-Bernsbach, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Lößnitz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Lugau/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Marienberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Mildenau Erzgebirgskreis Chemnitz
Neukirchen/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Niederdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Niederwürschnitz Erzgebirgskreis Chemnitz
Oberwiesenthal, Kurort, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Olbernhau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Pockau-Lengefeld, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Raschau-Markersbach Erzgebirgskreis Chemnitz
Scheibenberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schlettau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schneeberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schönheide Erzgebirgskreis Chemnitz
Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Sehmatal Erzgebirgskreis Chemnitz
Seiffen/Erzgeb., Kurort Erzgebirgskreis Chemnitz
Stollberg/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Stützengrün Erzgebirgskreis Chemnitz
Tannenberg Erzgebirgskreis Chemnitz
Thalheim/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Thermalbad Wiesenbad Erzgebirgskreis Chemnitz
Thum, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Wolkenstein, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Zschopau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Zschorlau Erzgebirgskreis Chemnitz
Zwönitz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Altmittweida Mittelsachsen Chemnitz
Augustusburg, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Bobritzsch-Hilbersdorf Mittelsachsen Chemnitz
Brand-Erbisdorf, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Burgstädt, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Claußnitz Mittelsachsen Chemnitz
Döbeln, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Dorfchemnitz Mittelsachsen Chemnitz
Eppendorf Mittelsachsen Chemnitz
Erlau Mittelsachsen Chemnitz
Flöha, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Frankenberg/Sa., Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Frauenstein, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Freiberg, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Geringswalde, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Großhartmannsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Großschirma, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Großweitzschen Mittelsachsen Chemnitz
Hainichen, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Halsbrücke Mittelsachsen Chemnitz
Hartha, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Hartmannsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Königsfeld Mittelsachsen Chemnitz
Königshain-Wiederau Mittelsachsen Chemnitz
Kriebstein Mittelsachsen Chemnitz
Leisnig, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Leubsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Lichtenau Mittelsachsen Chemnitz
Lichtenberg/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Lunzenau, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Mittweida, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Mühlau Mittelsachsen Chemnitz
Mulda/Sa. Mittelsachsen Chemnitz
Neuhausen/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Niederwiesa Mittelsachsen Chemnitz
Oberschöna Mittelsachsen Chemnitz
Oederan, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Ostrau Mittelsachsen Chemnitz
Penig, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Rechenberg-Bienenmühle Mittelsachsen Chemnitz
Reinsberg Mittelsachsen Chemnitz
Rochlitz, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Rossau Mittelsachsen Chemnitz
Roßwein, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Sayda, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Seelitz Mittelsachsen Chemnitz
Striegistal Mittelsachsen Chemnitz
Taura Mittelsachsen Chemnitz
Waldheim, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Wechselburg Mittelsachsen Chemnitz
Weißenborn/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Zettlitz Mittelsachsen Chemnitz
Zschaitz-Ottewig Mittelsachsen Chemnitz
Adorf/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Auerbach/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Bad Brambach Vogtlandkreis Chemnitz
Bad Elster, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Bergen Vogtlandkreis Chemnitz
Bösenbrunn Vogtlandkreis Chemnitz
Eichigt Vogtlandkreis Chemnitz
Ellefeld Vogtlandkreis Chemnitz
Elsterberg, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Falkenstein/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Grünbach, Höhenluftkurort Vogtlandkreis Chemnitz
Heinsdorfergrund Vogtlandkreis Chemnitz
Klingenthal, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Lengenfeld, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Limbach Vogtlandkreis Chemnitz
Markneukirchen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Mühlental Vogtlandkreis Chemnitz
Muldenhammer Vogtlandkreis Chemnitz
Netzschkau, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Neuensalz Vogtlandkreis Chemnitz
Neumark Vogtlandkreis Chemnitz
Neustadt/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Oelsnitz/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Pausa-Mühltroff., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Plauen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Pöhl Vogtlandkreis Chemnitz
Reichenbach im Vogtland, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Rodewisch, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Rosenbach/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Schöneck/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Steinberg Vogtlandkreis Chemnitz
Theuma Vogtlandkreis Chemnitz
Tirpersdorf Vogtlandkreis Chemnitz
Treuen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Triebel/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Weischlitz Vogtlandkreis Chemnitz
Werda Vogtlandkreis Chemnitz
Arnsdorf Bautzen Dresden
Bautzen, Stadt Bautzen Dresden
Bernsdorf, Stadt Bautzen Dresden
Bischofswerda, Stadt Bautzen Dresden
Burkau Bautzen Dresden
Crostwitz Bautzen Dresden
Cunewalde Bautzen Dresden
Demitz-Thumitz Bautzen Dresden
Doberschau-Gaußig Bautzen Dresden
Elsterheide Bautzen Dresden
Elstra, Stadt Bautzen Dresden
Frankenthal Bautzen Dresden
Göda Bautzen Dresden
Großdubrau Bautzen Dresden
Großharthau Bautzen Dresden
Großnaundorf Bautzen Dresden
Großpostwitz/O.L. Bautzen Dresden
Großröhrsdorf, Stadt Bautzen Dresden
Haselbachtal Bautzen Dresden
Hochkirch Bautzen Dresden
Hoyerswerda, Stadt Bautzen Dresden
Kamenz, Stadt Bautzen Dresden
Königsbrück, Stadt Bautzen Dresden
Königswartha Bautzen Dresden
Kubschütz Bautzen Dresden
Laußnitz Bautzen Dresden
Lauta, Stadt Bautzen Dresden
Lichtenberg Bautzen Dresden
Lohsa Bautzen Dresden
Malschwitz Bautzen Dresden
Nebelschütz Bautzen Dresden
Neschwitz Bautzen Dresden
Neukirch Bautzen Dresden
Neukirch/Lausitz Bautzen Dresden
Obergurig Bautzen Dresden
Ohorn Bautzen Dresden
Oßling Bautzen Dresden
Ottendorf-Okrilla Bautzen Dresden
Panschwitz-Kuckau Bautzen Dresden
Pulsnitz, Stadt Bautzen Dresden
Puschwitz Bautzen Dresden
Räckelwitz Bautzen Dresden
Radeberg, Stadt Bautzen Dresden
Radibor Bautzen Dresden
Ralbitz-Rosenthal Bautzen Dresden
Rammenau Bautzen Dresden
Schirgiswalde-Kirschau, Stadt Bautzen Dresden
Schmölln-Putzkau Bautzen Dresden
Schwepnitz Bautzen Dresden
Sohland a. d. Spree Bautzen Dresden
Spreetal Bautzen Dresden
Steina Bautzen Dresden
Steinigtwolmsdorf Bautzen Dresden
Wachau Bautzen Dresden
Weißenberg, Stadt Bautzen Dresden
Wilthen, Stadt Bautzen Dresden
Wittichenau, Stadt Bautzen Dresden
Bad Muskau, Stadt Görlitz Dresden
Beiersdorf Görlitz Dresden
Bernstadt a. d. Eigen, Stadt Görlitz Dresden
Bertsdorf-Hörnitz Görlitz Dresden
Boxberg/O.L. Görlitz Dresden
Dürrhennersdorf Görlitz Dresden
Ebersbach-Neugersdorf, Stadt Görlitz Dresden
Gablenz Görlitz Dresden
Görlitz, Stadt Görlitz Dresden
Groß Düben Görlitz Dresden
Großschönau Görlitz Dresden
Großschweidnitz Görlitz Dresden
Hähnichen Görlitz Dresden
Hainewalde Görlitz Dresden
Herrnhut, Stadt Görlitz Dresden
Hohendubrau Görlitz Dresden
Horka Görlitz Dresden
Jonsdorf, Kurort Görlitz Dresden
Kodersdorf Görlitz Dresden
Königshain Görlitz Dresden
Kottmar Görlitz Dresden
Krauschwitz Görlitz Dresden
Kreba-Neudorf Görlitz Dresden
Lawalde Görlitz Dresden
Leutersdorf Görlitz Dresden
Löbau, Stadt Görlitz Dresden
Markersdorf Görlitz Dresden
Mittelherwigsdorf Görlitz Dresden
Mücka Görlitz Dresden
Neißeaue Görlitz Dresden
Neusalza-Spremberg, Stadt Görlitz Dresden
Niesky, Stadt Görlitz Dresden
Oderwitz Görlitz Dresden
Olbersdorf Görlitz Dresden
Oppach Görlitz Dresden
Ostritz, Stadt Görlitz Dresden
Oybin Görlitz Dresden
Quitzdorf am See Görlitz Dresden
Reichenbach/O.L., Stadt Görlitz Dresden
Rietschen Görlitz Dresden
Rosenbach Görlitz Dresden
Rothenburg/O.L., Stadt Görlitz Dresden
Schleife Görlitz Dresden
Schönau-Berzdorf a. d. Eigen Görlitz Dresden
Schönbach Görlitz Dresden
Schöpstal Görlitz Dresden
Seifhennersdorf, Stadt Görlitz Dresden
Trebendorf Görlitz Dresden
Vierkirchen Görlitz Dresden
Waldhufen Görlitz Dresden
Weißkeißel Görlitz Dresden
Weißwasser/O.L., Stadt Görlitz Dresden
Zittau, Stadt Görlitz Dresden
Altenberg, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bad Schandau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Heidenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Königstein/Sächs. Schw., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Pirna, Stadt (ohne folgende Straßen: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter Str., Schillerstr. 46–66 [gerade Hausnummern] Schillerstr. 67–81 [ungerade Hausnummern]) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Reinhardtsdorf-Schöna Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rosenthal-Bielatal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Sebnitz, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
IV.
D-Fördergebiete NUTS-Region DED 5 Leipzig, DED 4 Chemnitz und DED 2 Dresden
D-Fördergebiete
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Leipzig, Stadt Leipzig, Stadt Leipzig
Bad Lausick, Stadt Leipzig Leipzig
Belgershain Leipzig Leipzig
Bennewitz Leipzig Leipzig
Böhlen, Stadt Leipzig Leipzig
Borsdorf Leipzig Leipzig
Brandis, Stadt Leipzig Leipzig
Elstertrebnitz Leipzig Leipzig
Frohburg, Stadt Leipzig Leipzig
Geithain, Stadt Leipzig Leipzig
Groitzsch, Stadt Leipzig Leipzig
Großpösna Leipzig Leipzig
Machern Leipzig Leipzig
Markkleeberg, Stadt Leipzig Leipzig
Markranstädt, Stadt Leipzig Leipzig
Naunhof, Stadt Leipzig Leipzig
Neukieritzsch Leipzig Leipzig
Parthenstein Leipzig Leipzig
Pegau, Stadt Leipzig Leipzig
Regis-Breitingen, Stadt Leipzig Leipzig
Rötha, Stadt Leipzig Leipzig
Thallwitz Leipzig Leipzig
Trebsen/Mulde, Stadt Leipzig Leipzig
Zwenkau, Stadt Leipzig Leipzig
Arzberg Nordsachsen Leipzig
Beilrode Nordsachsen Leipzig
Belgern-Schildau, Stadt Nordsachsen Leipzig
Cavertitz Nordsachsen Leipzig
Dahlen, Stadt Nordsachsen Leipzig
Doberschütz Nordsachsen Leipzig
Dommitzsch, Stadt Nordsachsen Leipzig
Dreiheide Nordsachsen Leipzig
Elsnig Nordsachsen Leipzig
Jesewitz Nordsachsen Leipzig
Krostitz Nordsachsen Leipzig
Liebschützberg Nordsachsen Leipzig
Löbnitz Nordsachsen Leipzig
Naundorf Nordsachsen Leipzig
Rackwitz Nordsachsen Leipzig
Schkeuditz, Stadt Nordsachsen Leipzig
Taucha, Stadt Nordsachsen Leipzig
Trossin Nordsachsen Leipzig
Wermsdorf Nordsachsen Leipzig
Wiedemar Nordsachsen Leipzig
Zschepplin Nordsachsen Leipzig
Dresden, Stadt Dresden, Stadt Dresden
Coswig, Stadt Meißen Dresden
Diera-Zehren Meißen Dresden
Ebersbach Meißen Dresden
Glaubitz Meißen Dresden
Gröditz, Stadt Meißen Dresden
Großenhain, Stadt Meißen Dresden
Hirschstein Meißen Dresden
Käbschütztal Meißen Dresden
Klipphausen Meißen Dresden
Lampertswalde Meißen Dresden
Lommatzsch, Stadt Meißen Dresden
Meißen, Stadt Meißen Dresden
Moritzburg Meißen Dresden
Niederau Meißen Dresden
Nossen, Stadt Meißen Dresden
Nünchritz Meißen Dresden
Priestewitz Meißen Dresden
Radebeul, Stadt Meißen Dresden
Radeburg, Stadt Meißen Dresden
Riesa, Stadt Meißen Dresden
Röderaue Meißen Dresden
Schönfeld Meißen Dresden
Stauchitz Meißen Dresden
Strehla, Stadt Meißen Dresden
Thiendorf Meißen Dresden
Weinböhla Meißen Dresden
Wülknitz Meißen Dresden
Zeithain Meißen Dresden
Bahretal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bannewitz Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dippoldiswalde, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dohma Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dohna, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dorfhain Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dürrröhrsdorf-Dittersbach Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Freital, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Glashütte, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Gohrisch Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hartmannsdorf-Reichenau Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hermsdorf/Erzgeb. Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hohnstein, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Klingenberg Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Kreischa Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Liebstadt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Lohmen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Müglitztal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Neustadt i. Sa., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Pirna, Stadt (davon folgende Straßen: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter Str., Schillerstr. 46–66 [gerade Hausnummern] Schillerstr. 67–81 [ungerade Hausnummern]) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rabenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rathen, Kurort Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rathmannsdorf Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Wehlen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Stolpen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Struppen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Tharandt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Wilsdruff, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Chemnitz, Kreisfreie Stadt, davon: Albert-Jentsch-Str., Albert-Köhler-Str., Alfred-Neubert-Str., Arno-Schreiter-Str., Arthur-Strobel-Str., Bersarinstr., Bruno-Granz-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Clausewitzstr., Dr.-Salvador-Allende-Str., Ernst-Enge-Str., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Ernst-Wabra-Str., Faleska-Meining-Str., Friedrich-Hänel-Str., Friedrich-Viertel-Str., Fritz-Fritsche-Str., Fürstenstr. 144–264, Geibelstr. 20–217, Irkutsker Str., Johannes-Dick-Str., Kurt-Schneider-Str., Kutusowstr., Liddy-Ebersberger-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Marie-Tilch-Str., Max-Opitz-Str., Max-Türpe-Str., Otto-Hofmann-Str., Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Scharnhorststr., Scheffelstr. 2–90, Str. Usti-nad-Labem, Wenzel-Verner-Str., Wilhelm-Firl-Str., Wolgograder Allee, Yorkstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66 Chemnitz, Stadt Chemnitz

Anlage 3
(zu Ziffer V Nummer 13)

Erläuterung der Regelung für den Übergang
zwischen den Förderperioden der Jahre 2021 und 2022

Gemäß Randzeichen 152 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) kann für Anträge auf Gewährung einer Zuwendung, die vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte gestellt wurden, der ursprünglich angegebene für erforderlich erachtete Beihilfebetrag (öffentliche Beitrag) nicht rückwirkend geändert werden, um eine nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) mögliche höhere Beihilfeintensität zu rechtfertigen, da sonst der Anreizeffekt der Beihilfe nicht erhalten bleibt.

Daher gilt folgender maximal zulässiger Beihilfehöchstsatz für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis e und Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a bis c in C-Fördergebieten gemäß Anlage 2 Ziffer I. – III., die bereits vor Genehmigung der Fördergebietskarte ebenfalls C-Gebiet waren, für Anträge, die vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte gestellt wurden:

1.
Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis e und Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a bis c maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) in C-Fördergebieten gem. Anlage 2 Ziffer I.–III. mit Ausnahme des Landkreises Görlitz beträgt:
Investitionsvorhaben 1
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10 Prozent
2.
Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis e und Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a bis c maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) im C-Fördergebiet Landkreis Görlitz (Anlage 2 III.) beträgt:
Investitionsvorhaben 2
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 40 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 20 Prozent
1
Vergleiche Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023.
2
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.1) festgelegt ist (vergleiche Artikel 2 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
3
Vgl. Fußnote 2.
4
Az.: K[2003]1422 – ABl. der EU vom 20. Mai 2003, L 124/36.
5
Bei der Tätigkeit handelt es sich nicht um dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Es ist unerheblich, ob die neue Tätigkeit des ansässigen Unternehmens in einer bestehenden oder in einer neuen Betriebsstätte ausgeübt wird.
6
Ermittlung der Mehrkosten anhand eines kontrafaktischen Szenarios (Vergleiche Artikel 36 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
7
Ermittlung der Mehrkosten anhand eines kontrafaktischen Szenarios (Vergleiche Artikel 38 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
8
siehe Randnummer 89 in Verbindung mit Randnummer 19 Absatz (3) der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).
9
vgl. Anlage 2: Einteilung der Fördergebiete.
10
Entscheidung der KOM v. 15.12.2021; C(2021) 9080 final, 21.2.2022 C(2022) 932 final.
11
vgl. Anlage 2: Einteilung der Fördergebiete.
12
Ausweisung erfolgt gemäß Gemeindeschlüssel für die Gemeinden im Freistaat Sachsen ab 1. Januar 2022.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 20, S. 495
    Fsn-Nr.: 552-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. April 2024

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2030