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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dienstrechtsänderungsverordnung

Vollzitat: Dienstrechtsänderungsverordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
der Sächsischen Staatskanzlei
sowie der Sächsischen Staatsministerien
des Innern, der Finanzen,
der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie
für Regionalentwicklung
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Dienstrechtsänderungsverordnung – DRÄndVO)

Vom 4. Juni 2024

Es verordnen auf Grund

des § 82, des § 87 Satz 1 und des § 109 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 82 durch Artikel 11 Nummer 139 Buchstabe b, § 87 Satz 1 durch Artikel 11 Nummer 73 und § 109 Absatz 1 durch Artikel 11 Nummer 88 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, des § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), des § 56 Absatz 1 und des § 57 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) sowie des § 3 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451) die Staatsregierung,
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) die Staatskanzlei sowie die Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie für Regionalentwicklung mit Zustimmung der Staatsregierung,
des § 38 Absatz 1 und des § 76 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) sowie des § 18 Absatz 2 Satz 2 und des § 155 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 155 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 11 Nummer 131 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 58 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
des § 43 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus,
des § 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Folgeänderungen
aufgrund der Artikel 6 und 7
des Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes

(1) In § 2 Absatz 1 der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 78“ durch die Angabe „§ 76“ ersetzt.

(2) Die Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung vom 16. März 2021 (SächsGVBl. S. 422) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 62“ durch die Angabe „§ 59“ ersetzt.
2.
In § 3 werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.

(3) Die Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI vom 3. März 2008 (SächsGVBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1, § 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 wird jeweils die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
3.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.

(4) § 6 Absatz 3 der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „A 2“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
2.
In Satz 3 werden die Wörter „§ 30 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch die Wörter „§ 28 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert ist“ ersetzt.

(5) In § 1 der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung
der Sächsischen Erschwerniszulagen-
und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Beamte und Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter“ und die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte oder Richter“ durch die Wörter „leistet, wer sich“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.“
3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
4.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
5.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Beamte und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärter“ durch die Wörter „Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden,“ ersetzt.
6.
In § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „für Beamte mit“ durch die Wörter „bei gleichzeitigem“ und die Angabe „§ 49 oder § 50“ durch die Wörter „den §§ 46 oder 47“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „für Beamte mit“ durch die Wörter „bei gleichzeitigem“ und wird die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
c)
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden das Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für entsprechende Anwärter“ gestrichen.
7.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „eines von § 6 Abs. 2 erfassten Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der von § 6 Absatz 2 erfasst ist,“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Beschäftigungsverbots oder eines Verbots der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19“ durch die Wörter „Verbots nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnisses nach § 18 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter“ ersetzt.
8.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 45“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „für Beamte im Vollstreckungsdienst“ gestrichen und die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 58“ ersetzt
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 66“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
9.
§ 8a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
10.
In § 9 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und “ eingefügt.
11.
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „für Helmtaucher“ durch die Wörter „beim Helmtauchen“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „für Schwimmtaucher“ durch die Wörter „beim Schwimmtauchen“ ersetzt.
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Sprengstoffzulage“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „zum Sprengstoffentschärfer“ durch die Wörter „zur Sprengstoffentschärfung“ ersetzt.
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlung, die im Rahmen dieser Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz.“
13.
Die Überschrift zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Unterabschnitt 5
Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten“.
14.
§ 11a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11a
Notfallsanitäterzulage“.
b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen und die als solche im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage.“
c)
In Satz 2 werden die Wörter „als Notfallsanitäter“ gestrichen.
15.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Weitergewährung einer Zulage“.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Beschäftigungsverbot, Dienstversäumnis oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19“ durch die Wörter „Verbote nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
cc)
In Nummer 7 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
16.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 47 oder 48“ durch die Angabe „§§ 44 oder 45“ ersetzt.
17.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Polizeivollzugsbeamter“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtin oder“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler“.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 47 oder 48“ durch die Angabe „§§ 44 oder 45“ ersetzt.
18.
In § 15a werden vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtin oder“ eingefügt.
19.
In § 15b werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Justizvollzugsbeamtin oder“ eingefügt.
20.
In § 16 Absatz 3 wird die Angabe „§ 66“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
21.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
22.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
23.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ und jeweils vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
24.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Besteht für bestimmte Personengruppen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.“
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
25.
In § 21 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

Artikel 3
Weitere Änderung
der Sächsischen Erschwerniszulagen-
und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

In § 11a Satz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe „3 Euro“ durch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Fristenberechnung“ angefügt.
b)
Vor dem Wort „Beamte“ werden die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in dieser Verordnung gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Ehrenbeamter“ die Wörter „Ehrenbeamtin oder“ eingefügt und die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Datenschutzbeauftragter“ die Wörter „Datenschutzbeauftragte oder“ eingefügt.
cc)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Kind“ ein Komma und die Wörter „jede nahe Angehörige“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
4.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und die Wörter „er sie nach seiner“ durch die Wörter „er oder sie diese nach ihrer oder seiner“ ersetzt.
5.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Beamten“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird die Beamtin oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen, ist die Zuwendung nachträglich zu gewähren.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „erfolgt“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt und werden vor den Wörtern „des Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Staatsbeamte“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „einem zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist,“ ersetzt.
7.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Anwärtern“ durch die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen“ ersetzt.
2.
In § 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „der Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ und vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Anwärter“ durch die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen“ ersetzt und werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Studienreferendare“ durch die Wörter „Studienreferendarinnen und Studienreferendare die Direktorin oder“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Anwärter“ durch die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.“
c)
Absatz 3 wird gestrichen.
d)
Absatz 4 wird Absatz 3.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Studienreferendaren“ die Wörter „Studienreferendarinnen und“ und vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Scheidet“ die Wörter „die Studienreferendarin oder“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen

§ 35 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
Absatz 3 wird aufgehoben.
4.
Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 7
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Zulagen für Lehrkräfte
mit besonderen Funktionen
(Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung – SächsLKZVO)

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Oliver Schenk

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 525
    Fsn-Nr.: 242-32A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024