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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 6. August 2024 (SächsGVBl. S. 771)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Vorbereitungsdienste und Prüfungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei – SächsAPOPol)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung laufbahnrechtlicher Regelungen der Polizei

Vom 6. August 2024

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vorbereitungsdienste und Prüfungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei einschließlich des Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Hochschule: die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
2.
Bachelorstudiengang: der Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst – Bachelor of Arts (B. A.)“,
3.
Auszubildende: Beamtinnen und Beamte, die an einer Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei teilnehmen,
4.
Studierende: Beamtinnen und Beamte, die an dem Bachelorstudiengang der Fachrichtung Polizei teilnehmen,
5.
sonstige Anwärterinnen und Anwärter: Beamtinnen und Beamte eines sonstigen Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Befähigung für eine Einstiegsebene einer Laufbahngruppe der Fachrichtung Polizei,
6.
Prüflinge: Auszubildende, Studierende sowie sonstige Anwärterinnen und Anwärter in einer Prüfungsphase, welche mit dem Eintritt in die Leistungsabnahme startet und mit der Bestandskraft des Prüfungsergebnisses endet,
7.
Praktikantinnen und Praktikanten: Auszubildende, Studierende sowie sonstige Anwärterinnen und Anwärter, die sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten berufspraktischen Tätigkeit an einer ihnen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zugewiesenen Praktikumsstelle unterziehen.

§ 3
Voraussetzungen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1In einen Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei kann grundsätzlich nur aufgenommen werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat. 2In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in der Fachrichtung Polizei kann nur eingestellt werden, wer eine Mindestgröße von 160 Zentimetern hat und einen Schwimmnachweis vorlegt. 3Als solcher gilt der Deutsche Schwimmpass gemäß Ziffer 4.1 der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen des Deutschen Schwimm-Verbandes vom 1. Januar 2020, mindestens in der Stufe „Bronze“, oder ein vergleichbarer Nachweis. 4In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst kann nur eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium in einem geeigneten technischen Studiengang mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist.

(2) Die Altersgrenze gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) 1Das Staatsministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen zulassen. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Inanspruchnahme von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.

(4) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt die Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Studiums voraus. 2Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Hochschule.

(5) 1Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. 2Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- und Einzelgespräch sowie der polizeiärztlichen Untersuchung. 3Die Tests werden in der angegebenen Reihenfolge absolviert. 4Für die Teilnahme am Folgetest ist das Bestehen des vorangegangenen Tests erforderlich. 5Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Ergebnis im Sinne einer Bestenauslese getroffen.

§ 4
Rechtsstellung, Hochschulzugang und Einstellungsbehörde

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärtern ernannt.

(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für das Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern ernannt.

(3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnern und Bewerber für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kriminalkommissaranwärterinnen und Kriminalkommissaranwärtern ernannt.

(4) Die Hochschule ist Einstellungsbehörde für alle Studierenden, Auszubildenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter.

(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an der Hochschule anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes nachweisen, können diese unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes erlangen. 2Die Hochschulzugangsprüfung und wesentliche Inhalte des Beratungsgesprächs regelt die Hochschule durch Satzung.

(6) 1Durch die Zulassung zum Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 erfolgt zugleich die Immatrikulation. 2Die zum Studium zugelassenen Studierenden sind mit dem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert. 3Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 5
Pflichten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter und Urlaub

(1) Unbeschadet der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich verpflichtet, an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen von der Hochschule festgelegten dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen teilzunehmen sowie die in diesem Zusammenhang erteilten Aufgaben zu erfüllen.

(2) 1Urlaubszeiten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter werden von der Hochschule festgelegt. 2Bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits bestehende Urlaubsansprüche sowie während des Vorbereitungsdienstes entstehende zusätzliche Urlaubsansprüche werden während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht gewährt. 3Der Verfall der Ansprüche wegen Zeitablaufs wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes gehemmt, in Abweichung von den Regelungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2
Vorbereitungsdienste und Prüfungen

Abschnitt 1
Ziele, Grundlagen und Inhalte

§ 6
Ziele der Vorbereitungsdienste

(1) Ziel der Ausbildung ist es, handlungskompetente Beamtinnen und Beamte in der Fachrichtung Polizei auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.

(2) 1Ziel des Studiums ist darüber hinaus das Entwickeln und Vertiefen eines eigenen Führungsverständnisses sowie der Kompetenz, sich eigenständig mit sicherheitsrelevanten wissenschaftlichen Themen auseinanderzusetzen. 2Ferner soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen von sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum lösungsorientierten Denken gestärkt werden.

(3) Ziel des Vorbereitungsdienstes im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst ist es, die für die Aufgabenerfüllung notwendigen polizeilichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche die Teilnehmenden befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben in diesem Schwerpunkt der Fachrichtung Polizei wahrzunehmen.

§ 7
Ausbildungsplanung

1Die Hochschule erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan für die Ausbildung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf. 2Im Ausbildungsplan werden insbesondere Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsfächer sowie Fächerkombinationen geregelt. 3Er enthält insbesondere Angaben zu Lehr- und Lernzielen, Einzelheiten zu Prüfungen, der Notenbildung und Bewertung sowie zu Belangen der Praktika. 4Die Hochschule kann Ausführungsbestimmungen zu dem Ausbildungsplan treffen.

§ 8
Studienplanung

(1) 1Die Hochschule regelt im Rahmen dieser Verordnung die Bezeichnung der Module, deren Lage im Studium sowie die Anzahl der Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) in einer Modulübersicht. 2Diese bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 3Die Inhalte, Lehr- und Lernziele, Studienabschnitte sowie Lehrmethoden für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen dieser Verordnung werden für jeden Studienjahrgang in einem Modulhandbuch festgelegt.

(2) 1Einzelheiten zu Prüfungen, Notenbildung und Bewertung einschließlich der Belange der Praktika werden durch Satzung geregelt. 2Die Modulübersicht und die Modulhandbücher sind als Anlagen Bestandteile der Satzung. 3Die Satzung wird zu Beginn eines jeden Studienjahrgangs in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. 4Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.

§ 9
Planung des Vorbereitungsdienstes im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst

(1) Die Hochschule regelt Inhalt, Umfang und Gliederung des Vorbereitungsdienstes im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst in einem Plan, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf.

(2) 1Die abzulegenden Prüfungen, zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktika werden durch Satzung geregelt, soweit sie nicht bereits durch diese Verordnung geregelt wurden. 2Die Satzung enthält den Plan zum jeweiligen Vorbereitungsdienst als Bestandteil. 3Sie wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. 4Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.

§ 10
Inhalte

(1) Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 sind:

1.
Nebenstrafrecht,
2.
Eingriffsrecht,
3.
Gesellschaftslehre,
4.
Informationstechnik,
5.
Kriminalistik,
6.
Polizeiliches Lagetraining,
7.
Psychologie und Kommunikationstraining,
8.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
9.
Sport,
10.
Strafrecht,
11.
Verkehrsrecht,
12.
Verkehrslehre und Verkehrstechnik,
13.
Waffen- und Schießausbildung,
14.
Deutsch,
15.
Dienstrecht,
16.
Englisch,
17.
Berufsethik,
18.
Einsatzeinheitenausbildung,
19.
Erste Hilfe und
20.
Kraftfahrausbildung

(2) Studieninhalte für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 2 sind insbesondere:

1.
rechtliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
2.
polizeiliche Einsatzbewältigung,
3.
polizeiliche Kriminalitätskontrolle, Kriminalistik,
4.
polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit,
5.
begleitende Trainings,
6.
Führungslehre und
7.
das Erstellen mindestens einer Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden.

(3) 1Die Inhalte der weiteren Vorbereitungsdienste sind insbesondere die rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. 2Im Übrigen richten sie sich nach dem jeweiligen Schwerpunkt.

(4) Die Hochschule kann festlegen, welche Lehrveranstaltungen mittels elektronischer Übertragung virtuell durchgeführt werden.

Abschnitt 2
Ablauf der Vorbereitungsdienste

§ 11
Dauer und Gliederung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet anteilig als berufstheoretische und -praktische Ausbildung statt und dauert 36 Monate. 2Im Fall notwendiger Nach- oder Wiederholungsprüfungen sowie zu wiederholender Praktika verlängert sich die Ausbildung entsprechend, jedoch längstens um zwei Jahre im Rahmen des Beamtenverhältnisses.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet als Bachelorstudiengang statt und dauert 36 Monate. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst dauert regelmäßig zwölf Monate. 2Er umfasst die berufspraktischen Studienzeiten. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wobei die Verlängerung jedoch höchstens um acht Monate erfolgt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung unberührt.

(5) Wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aufgrund des Ablaufs der Höchstdauer im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen, soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses gegeben werden.

§ 12
Erfolgreicher Abschluss

(1) 1Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt das Bestehen aller Bestandteile der Laufbahnprüfung voraus. 2Die Teilnahme an der Laufbahnprüfung kann unter die Bedingung des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung gestellt werden.

(2) 1Durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs erwirbt die oder der Studierende 180 Leistungspunkte, wobei ein Leistungspunkt 29 Zeitstunden entspricht. 2Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten zuzuordnen. 3Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen. 4Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs setzt den erfolgreichen Abschluss aller Module und der darin zu erbringenden Leistungen sowie, soweit nicht bereits Bestandteil eines Moduls, der Bachelorarbeit und der praktischen Studienanteile voraus. 5Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen geknüpft werden.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst setzt das Bestehen einer fächerübergreifenden Abschlussprüfung voraus.

§ 13
Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst für längstens ein Jahr unterbrochen werden. 2Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung der Hochschule, die auch den konkreten Zeitpunkt des Wiedereintritts bestimmt. 3Die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung bleiben unberührt.

(2) 1Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann der Vorbereitungsdienst für die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden. 2Eine Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate betragen.

§ 14
Wiederholung von Teilen des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Versäumt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, einen erheblichen Anteil des Vorbereitungsdienstes, kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall auf Antrag die Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes gestatten. 2Die Antragstellung entbindet die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter nicht von ihren Pflichten nach § 5 Absatz 1.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Bewilligung entsprechend. 2Eine mehrfache Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Prüfung des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bereits endgültig nicht bestanden hat. 2Eine Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist in diesem Fall auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

§ 15
Anerkennung und Anrechnung

(1) 1Prüfungsleistungen, Studienzeiten und Leistungspunkte, die in einem anderen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb einer Hochschule in Aus- und Weiterbildungsgängen erworben wurden, sind anzuerkennen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertig sind Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Leistungspunkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen dem jeweiligen Vorbereitungsdienst an der Hochschule im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei sind eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Die Anerkennungsentscheidung obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss im jeweiligen Einzelfall. 5Sie wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.

(2) 1Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen sind auf die Prüfungen, Vorbereitungsdienstzeiten und Leistungspunkte anzurechnen, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird und sie nicht schon Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Vorbereitungsdienst sind. 2Die Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung bleiben hiervon unberührt. 3Die Anrechnungsentscheidung obliegt der Prüfungsbehörde und wird von dieser bekannt gegeben.

(3) Die Anrechnung nach Absatz 2 darf höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Vorbereitungsdienstzeiten, Prüfungen und Leistungspunkte ersetzen.

(4) 1Die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Belege sind innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Fristversäumnis führt zum Verlust des Anerkennungsanspruchs. 3Aus den Unterlagen zur Anerkennung müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten Leistungspunkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. 4Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen und Bildungseinrichtungen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. 5Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden.

Abschnitt 3
Prüfungswesen

§ 16
Prüfungsbehörde und Prüfungsamt

(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule.

(2) 1Die Prüfungsbehörde führt für jeden Prüfling eine Prüfungsakte, die die Prüfungsereignisse dokumentiert. 2Dazu gehören alle relevanten Verfahrensvorgänge zum Prüfungsablauf, Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse, Prüfungsniederschriften und schriftlichen Arbeiten des Prüflings. 3Für jeden Jahrgang im Vorbereitungsdienst wird außerdem eine Jahrgangsakte angelegt. 4Darin werden insbesondere alle den Jahrgang betreffenden Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsorgane abgelegt.

(3) 1Für Entscheidungen der Prüfungsbehörde in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Koordination des Prüfungswesens ist an der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. 2Das Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für die

1.
Bekanntgabe von Zeit und Ort der Prüfungen sowie der zulässigen Hilfsmittel,
2.
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse und Erstellung der Nichtbestehensbescheide,
3.
Erstellung sonstiger Bescheide in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten und
4.
Vertretung der Hochschule in prüfungsrechtlichen Streitverfahren, gerichtliche wie außergerichtlich.

3Mindestens eine bedienstete Person des Prüfungsamtes muss vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretungsbefugt sein. 4Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 17
Prüfungsausschuss

(1) 1Der Prüfungsausschuss ist ein Prüfungsorgan. 2Er besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei Beisitzenden, wobei für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch den Leiter der Prüfungsbehörde zu benennen ist. 3Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder ist nicht möglich. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren benannt. 5Fällt ein Prüfungsausschussmitglied während seiner Amtszeit nicht nur vorübergehend aus, rückt an seine Stelle seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und es ist eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu benennen.

(2) 1Dem Prüfungssauschuss gehören an:

1.
als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 oder 4 der Hochschule, die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule oder eine Studienbereichsleiterin oder ein Studienbereichsleiter,
2.
mindestens zwei hauptamtliche Lehrkräfte als beisitzende Mitglieder, wobei mindestens eine Lehrkraft dem Polizeivollzugsdienst angehören soll, und
3.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Hochschule als weiteres beisitzendes Mitglied, die oder der nicht dem Lehrkörper angehört, aber mit dem jeweiligen Vorbereitungsdienst befasst ist.

2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden hochschulöffentlich bekannt gegeben. 3Es können bei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 4Der Prüfungsausschuss kann Angehörige der Hochschule, die weder Auszubildende noch Studierende sein dürfen, als Protokollführende hinzuziehen. 5Der Prüfungsausschuss kann bei Bedarf weitere Personen beratend hinzuziehen.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle Mitglieder anwesend sind. 2Die Anwesenheit kann auch digital sichergestellt werden. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 5Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 6Sämtliche Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 7Die Niederschriften erhält das Prüfungsamt zur Kenntnis.

(5) 1Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Sie oder er hat den Prüfungsausschuss spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. 3Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen aufheben oder abändern.

(6) 1Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Ihm obliegen insbesondere

1.
Entscheidungen, wer nach seiner individuellen Qualifikation zur Abnahme von Prüfungen eingesetzt werden darf,
2.
die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungskommissionen,
3.
die Bestellung der Korrektorinnen und Korrektoren und des Aufsichtspersonals für die schriftlichen Prüfungen,
4.
Entscheidungen im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung und Abgabe der Bachelorarbeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Satzung,
5.
Entscheidungen über die Zulassung zu Prüfungen, soweit die Zulassung an auf Satzungsebene oder im Ausbildungsplan festgelegten Bedingungen geknüpft ist,
6.
Entscheidungen über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, Studienzeiten und Leistungspunkten,
7.
Entscheidungen über das berechtigte oder unberechtigte Fernbleiben von einer Prüfung sowie die Folgen eines Prüfungsabbruchs,
8.
die Feststellung unlauteren Verhaltens eines Prüflings (§ 31),
9.
die Feststellung der verspäteten oder nicht erfolgten Abgabe einer Prüfungsleistung, welche der Prüfling zu vertreten hat (§ 26 Absatz 5), einschließlich der daraus folgenden Bewertung dieser Prüfung sowie
10.
die Entscheidung über den Nachteilsausgleich (§ 29).

§ 18
Prüfungskommissionen

(1) 1Prüfungskommissionen sind Prüfungsorgane. 2Mündliche, mündlich-praktische und praktische Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen. 3Für jede Prüferin und jeden Prüfer ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. 4Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist nicht möglich. 5Die personelle Besetzung und erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen werden im Vorfeld der Prüfungen durch den zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt und vom Prüfungsamt bekannt gegeben.

(2) 1Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei, mündlich-praktische Prüfungen von drei Prüfenden abgenommen und bewertet, wobei eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer den Vorsitz der Kommission übernimmt. 2Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. 3Sie oder er soll nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein. 4Eine mündliche oder praktische Prüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, welche von der gleichen Prüfungskommission bewertet werden können. 5Die Prüfungsform wird bezogen auf die jeweilige Prüfung im Ausbildungsplan, im Modulhandbuch und in der jeweiligen Vorbereitungsdienstsatzung festgelegt.

(3) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, welche die Prüfungsdaten, die Bewertung einschließlich der tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie besondere Ereignisse dokumentiert, wie insbesondere Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) 1Prüferinnen und Prüfer sind grundsätzlich die hauptamtlich Lehrenden der Hochschule, wobei sie grundsätzlich mindestens den gleichen Ausbildungsabschluss wie den durch den Vorbereitungsdienst zu erwerbenden besitzen müssen. 2Der Prüfungsausschuss kann weitere fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer zulassen. 3Weder Auszubildende noch Studierende dürfen selbst prüfen.

§ 19
Prüfungen

(1) 1Prüfungen dienen der Lernzielkontrolle der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes nach § 10. 2Sie sind so zu konzipieren, dass sie eine aussagefähige Überprüfung der Lernergebnisse ermöglichen. 3Die Bewertungsgrundlagen legt die Prüferin oder der Prüfer im Vorfeld fest und dokumentiert dies in einem entsprechenden Vermerk, welcher der Prüfungsniederschrift beizufügen ist.

(2) 1Prüfungen können schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchgeführt werden. 2Sofern nichts anderes festgelegt wurde, obliegt die Wahl der Prüfungsform der Prüferin oder dem Prüfer.

(3) 1Prüfungen können aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die zu einer Prüfung zusammengefasst werden (Einheitsprüfungen). 2Die Prüfungsteile können in der Bewertung unterschiedlich gewichtet werden.

(4) 1Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Das Staatsministerium des Innern und das Prüfungsamt können jeweils eine beobachtende Person zu Prüfungen entsenden. 3Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit bei Prüfungen gestatten. 4Bei Beratungen zur Leistungsbewertung dürfen nur die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend sein.

§ 20
Zulassung zu Prüfungen und Bekanntgabe der Prüfungstermine

(1) Zu den Prüfungen gilt als zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt oder gemäß § 33 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen wurde.

(2) 1Die Zulassung kann davon abweichend gestaffelt erfolgen oder an Vorleistungen geknüpft werden. 2Im Fall praktischer Prüfungen ist dies die Teilnahme an einer zuvor festgelegten Mindestzahl von Übungsstunden. 3Einzelheiten zu den Zulassungsbedingungen werden durch Satzung und im Ausbildungsplan geregelt. 4Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen ist zu dokumentieren.

(3) 1Im Fall des Absatzes 2 müssen die Bedingungen bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfüllt sein. 2Erbringt der Prüfling die Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. 3Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Die Entscheidung zur Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 5Zugleich ist vom Prüfungsausschuss eine angemessene Frist zur Nachholung der Voraussetzungen des Absatzes 2 zu gewähren. 6Versäumt er diese Frist, kann sie vom Prüfungsausschuss unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer erneuten Versäumnis einmal verlängert werden. 7Wird auch die verlängerte Frist versäumt, stellt der Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.

(4) Die Prüfungstermine, Zeit und Ort der Prüfung, zugelassene und mitzuführende Hilfsmittel sowie die Besetzung der erforderlichenfalls gebildeten Prüfungskommissionen sind durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wobei die Bekanntgabe auch in digitaler Form erfolgen kann.

§ 21
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen können als Klausuren und als wissenschaftliche oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen erbracht werden.

(2) 1Klausuren sind schriftliche Prüfungsleistungen, die unter Aufsicht geschrieben werden. 2Soweit nichts anderes festgelegt wird, werden Klausuren handschriftlich und anonymisiert geschrieben. 3Die Anonymität der Prüflinge ist bis zum Abschluss des Bewertungsverfahrens zu wahren.

(3) 1Klausuren können anteilig auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. 2Aufgabenstellungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind von zwei Aufgabenstellenden zu konzipieren.

§ 22
Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen

(1) 1Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden, wobei jedem Prüfling ein eigener Zeitanteil von mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten Prüfungszeit zukommen muss. 2Mündliche Prüfungen können einzelfachbezogen, bestehend aus mehreren fachlichen Teilen oder fächerübergreifend durchgeführt werden.

(2) Die Ergebnisse der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfung werden den Prüflingen im Anschluss bekannt gegeben.

§ 23
Praktische Prüfungen

Durch das Ablegen praktischer Prüfungen sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erlernten Fertigkeiten und Fähigkeiten in der dienstlichen Verwendung umsetzen können.

§ 24
Verwendung digitaler Technologien

(1) 1Grundsätzlich können Prüfungsleistungen auch unter Verwendung digitaler Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. 2Prüfungen unter Verwendung digitaler Technologien können in Präsenz oder als Onlineprüfung durchgeführt werden.

(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung vom Prüfungsausschuss zu bestätigen.

(3) 1Die Authentizität der Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. 2Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig vorliegen.

§ 25
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) 1Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Notenpunktzahl bewertet. 2Die Notenpunktzahl ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 3Die Noten entsprechen den folgenden Worturteilen:

Noten
Note Notenpunkte Beschreibung
Note Notenpunkte Beschreibung
sehr gut (1) 14 bis 15 Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
gut (2) 11 bis 13,99 Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend (3) 8 bis 10,99 Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
ausreichend (4) 5 bis 7,99 Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht.
mangelhaft (5) 2 bis 4,99 Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend (6) 0 bis 1,99 Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Notenpunkten bewertet wird. 2Die tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. 3Sollen Prüfungen mittels eines Bewertungsrasters bewertet werden, ist der Berechnung der Notenpunkte die in der Anlage befindliche Tabelle zugrunde zu legen. 4Die Zählpunkte sind ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen zu ermitteln.

(3) 1Das Prüfungsergebnis ist den Teilnehmenden zu bescheinigen. 2Die Bescheinigung kann in elektronischer Form erfolgen. 3Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) 1Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Prüfling mit Einwendungen, welche insbesondere spezifische Mängel der Bewertung benennen, beim Prüfungsamt schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. 2Eine Bewertung kann nur die Prüferin oder der Prüfer überdenken, die oder der sie getroffen hat. 3Sind Prüferinnen und Prüfer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen daran gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Neubewertung der Prüfungsleistung durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer.

§ 26
Bewertung schriftlicher Prüfungen

(1) 1Schriftliche Prüfungen werden unabhängig von der Anzahl der enthaltenen und geprüften Fachrichtungen mit einer Gesamtnote unter Angabe der erzielten Notenpunkte bewertet, die sich aus mehreren Teilergebnissen zusammensetzen kann. 2Für schriftliche Prüfungen aus verschiedenen fachlichen Teilen wird für jeden fachlichen Teil grundsätzlich eine Korrektorin oder ein Korrektor bestellt, wobei diese oder dieser auch mehrere oder alle Teile korrigieren kann. 3Korrektorin oder Korrektor kann grundsätzlich jede Lehrkraft der Hochschule sein, welche den gleichen wie den zu erwerbenden oder einen höheren Bildungsabschluss besitzt. 4Bei Bedarf kann der Prüfungsausschuss nicht hochschulangehörige Korrektorinnen oder Korrektoren bestellen.

(2) 1Die Gesamtnote kann aus Teilnoten gebildet werden. 2Die Gesamtnote wird dann, soweit im Vorfeld keine unterschiedliche Gewichtung der Prüfungsteile festgelegt wurde, durch die Bildung des arithmetischen Mittels aus den vergebenen Notenpunkten ermittelt. 3Werden Zählpunkte vergeben, werden diese je nach Gewichtung bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zusammengerechnet und am Ende die Gesamtnote anhand der Tabelle im Anhang gebildet.

(3) 1Wesentliche Grundlagen für die Bewertung schriftlicher Prüfungen sind Inhalt, Aufbau, sachliche Richtigkeit und Art der Begründung. 2Berücksichtigt werden daneben auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck. 3Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung um bis zu drei Notenpunkte herabgesetzt werden. 4Die Entscheidung zur Herabsetzung treffen, soweit mehrere Korrektorinnen und Korrektoren beteiligt sind, diese gemeinsam. 5Sie ist im Rahmen des § 25 Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren.

(4) 1Wird eine schriftliche Prüfungsleistung mit einer Gesamtnote von weniger als fünf Notenpunkten bewertet, erfolgt für die gesamte Prüfungsleistung eine Zweitkorrektur. 2Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektorinnen und -korrektoren ermittelt, soweit sie nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander abweichen. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet, sofern Erst- und Zweitkorrektorinnen und -korrektoren sich nicht auf Bewertungen einigen können, die höchstens drei Notenpunkte voneinander abweichen, der Prüfungsausschuss über die Punktzahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfungsleistung und der vorliegenden Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren. 4Hierbei ist er an den Rahmen gebunden, der sich aus den Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren ergibt.

(5) Wird eine schriftliche Prüfung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie vom Prüfungsausschuss mit null Notenpunkten zu bewerten.

§ 27
Bewertung mündlicher, mündlich-praktischer oder praktischer Prüfungen

(1) 1Bei fächerübergreifenden oder einzelfachbezogenen mündlichen, mündlich-praktischen oder praktischen Prüfungen vergibt jede Prüferin und jeder Prüfer eine Bewertung in Form einer Notenpunktzahl pro Prüfling. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der abgegebenen Bewertungen.

(2) 1Bestehen mündliche, mündlich-praktische oder praktische Prüfungen aus mehreren fachlichen Teilen, so wird grundsätzlich jeder Teil von zwei Prüfenden bewertet. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer kann auch mehrere Teile bewerten. 3Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich, soweit keine abweichende Gewichtung der einzelnen Teile festgelegt wurde, aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. 4Die Gesamtnote wird auf bis zu zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung ermittelt.

§ 28
Erwerb von Berechtigungsscheinen

1Prüfungen können, soweit sie den Erwerb spezieller Berechtigungen beinhalten, mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet und durch einen Berechtigungsschein nachgewiesen werden. 2Die Anforderungen zur erfolgreichen Teilnahme und zum Erhalt des Berechtigungsscheins werden für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 2 und 3 durch Satzung und für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 im Ausbildungsplan geregelt.

§ 29
Nachteilsausgleich

(1) 1Macht ein Prüfling im Vorfeld einer Prüfung glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Dauer abzulegen, kann auf Antrag gestattet werden, diese innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu erbringen. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 30
Wiederholung von Prüfungen

(1) 1Hat ein Prüfling eine Prüfung nicht bestanden, kann er die nicht bestandene Prüfung innerhalb einer vorgegebenen Frist einmal wiederholen. 2Einheitsprüfungen aus mehreren fachlichen Teilen sind im Fall des Nichtbestehens insgesamt zu wiederholen. 3Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. 4In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt einen davon abweichenden Termin festlegen.

(2) 1Studierende können in Abweichung zu Absatz 1 während des Studiums einmalig im zweiten oder dritten Studienjahr eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung ein weiteres Mal wiederholen. 2Das gilt nicht für die Bewertung von Praktikumsmodulen und der Bachelorarbeit.

(3) 1Wird das Prüfungsverfahren nicht vor Ablauf der Frist gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 abgeschlossen, wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis mit schriftlichem Bescheid entlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn Teilnehmende des Vorbereitungsdienstes den Zeitverzug nicht zu vertreten haben.

(4) 1Nach Ablauf der regulären Vorbereitungsdienstzeit absolvieren Prüflinge bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens ein Praktikum bei einer von der Prüfungsbehörde zugewiesenen Praktikumsstelle. 2Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhalten die Prüflinge eine angemessene Freistellung vom Praktikum.

(5) 1Legt ein Prüfling trotz des Angebots von mindestens drei Nachprüfungsterminen eine Prüfung nicht ab, stellt die Prüfungsbehörde das Nichtbestehen der Prüfung fest. 2Dies gilt auch dann, wenn Prüflinge die Nichtwahrnehmung der Prüfungstermine nicht zu vertreten hatten.

(6) 1Nehmen Beamtinnen oder Beamte im Zuge der Wiederholung eines Ausbildungs- oder Studienabschnitts freiwillig erneut an einer bereits bestandenen Prüfung teil, wird deren Bewertung nicht berücksichtigt. 2Ein Verzicht auf eine bestandene Leistung zugunsten einer Verbesserung ist nicht möglich.

§ 31
Unlauteres Verhalten

(1) 1Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, unzulässige Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer oder durch unzulässige Einwirkung auf Prüfende oder andere am Prüfungsverfahren Beteiligte zu beeinflussen, ist die Prüfungsleistung mit null Notenpunkten zu bewerten. 2Dazu zählt bereits das Mitführen unzulässiger Hilfsmittel während der Prüfung. 3Das gleiche gilt, wenn ein Prüfling zu einer Handlung nach Satz 1 Beihilfe leistet. 4Nicht zugelassene Hilfsmittel sind unmittelbar sicherzustellen. 5Der Prüfling soll nach der Sicherstellung Gelegenheit erhalten, die Prüfung zu Ende zu bearbeiten. 6Der Stand der Bearbeitung zum Zeitpunkt der Sicherstellung ist zu dokumentieren. 7Verhindert oder verweigert der Prüfling die Sicherstellung des Hilfsmittels, ist die Prüfungsleistung mit null Notenpunkten zu bewerten.

(2) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder vom Prüfungsausschuss von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) 1Gelangt der Prüfungsausschuss nachträglich zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, bewertet er die Prüfung unter Aufhebung der bisherigen Bewertung mit null Notenpunkten. 2Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. 3Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(4) 1Erlangt die Prüfungsbehörde Kenntnis davon, dass eine Vielzahl von Prüflingen die Möglichkeit hatte, die Prüfungsaufgaben und Lösungen unberechtigterweise im Vorfeld der Prüfung zur Kenntnis zu nehmen, kann die Prüfungsbehörde eine bereits durchgeführte Prüfung im Nachgang annullieren und einen erneuten Prüfungstermin ansetzen. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Aufgrund des annullierten Prüfungsergebnisses erlassene Zeugnisse sind einzuziehen, entsprechende Bescheide nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahrensregeln aufzuheben.

(5) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 kann die Prüfungsbehörde den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung feststellen. 2Vor einer solchen Entscheidung ist der Prüfling anzuhören. 3Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 32
Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfling einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit null Notenpunkten bewertet.

(2) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn Prüflinge aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen können. 3Prüflinge haben das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist dem Prüfungsausschuss grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Attest vorzulegen, das in der Regel nicht früher als am Prüfungstag ausgestellt sein darf und Ausführungen zur Prüfungsunfähigkeit enthält.

(3) Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes eine Prüfung absolviert, kann er dies nicht mehr nachträglich geltend machen.

(4) 1Ein Prüfling, der mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Prüfung oder Teilen der Prüfung ferngeblieben ist, erhält eine Möglichkeit zur Nachprüfung. 2Es sind nur die Prüfungen zu wiederholen, denen der Prüfling ganz oder in Teilen ferngeblieben ist.

Abschnitt 4
Praktikum

§ 33
Ziel und Nachweis der Praktika

1Die Praktika dienen der Anwendung, Vertiefung und Erweiterung des erworbenen fachtheoretischen Wissens. 2Zudem soll die persönliche Eignung der Praktikantin oder des Praktikanten für den Polizeivollzugsdienst festgestellt werden. 3Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes setzt auch den erfolgreichen Abschluss der zu absolvierenden Praktika voraus.

§ 34
Praktikumsstellen

(1) Praktikumsstellen sind grundsätzlich

1.
die Polizeidirektionen,
2.
die Zentralstellen der sächsischen Polizei,
3.
die Polizeidienststellen des Bundes und der übrigen Bundesländer,
4.
von der Hochschule bestimmte ausländische Polizeidienststellen sowie
5.
Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach den Festlegungen der Hochschule ein Praktikum durchgeführt werden kann.

(2) Die Praktikumsstellen werden in Bezug auf die Laufbahngruppen und Schwerpunkte für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 2 und 3 durch Satzung und für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 im Ausbildungsplan geregelt.

§ 35
Bewertung und Wiederholung eines Praktikums

(1) 1Praktika können mit Notenpunkten bewertet werden. 2§ 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. 3Der erfolgreiche Abschluss eines Praktikums kann an eine Mindestteilnahmedauer geknüpft werden. 4Ein Praktikum gilt darüber hinaus nur dann als erfolgreich erbracht, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant nach Einschätzung des Praktikumsbetreuenden bewährt hat. 5Kommt die zuständige Praktikumsbetreuerin oder der zuständige Praktikumsbetreuer zu dem Ergebnis, dass die Beamtin oder der Beamte sich aus fachlichen oder persönlichen Gründen nicht bewährt hat, kann das Praktikum einmal wiederholt werden. 6Die fehlende Bewährung ist mit einem Worturteil schriftlich zu begründen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 7Bei einer Unterschreitung der Mindestverweildauer aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung soll vor der Festlegung eines geeigneten Wiederholungszeitraums eine ärztliche Prognose eingeholt werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Wiederholung eines Praktikums entsprechend.

(3) Bewährt sich die Beamtin oder der Beamte auch im Wiederholungsfall nicht oder wird die Mindestteilnahmedauer erneut unterschritten, ist das endgültige Nichtbestehen des Praktikums von der Prüfungsbehörde festzustellen.

Abschnitt 5
Akteneinsicht und Abschlussdokumente

§ 36
Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen

(1) 1Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte. 2Lösungsschemata sind nur dann vom Einsichtsrecht umfasst, wenn sie individuelle Bewertungen der Leistung der Prüflinge enthalten. 3Die Einsicht kann in digitaler Form gewährt werden.

(2) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsprotokolle werden nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet. 2Die Aufbewahrungsfrist für die Mehrfertigungen der Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen beträgt 50 Jahre.

§ 37
Zeugnis und Leistungsübersicht

(1) Der Vorbereitungsdienst wird, soweit er gemäß § 12 erfolgreich absolviert wurde, mit einem Zeugnis abgeschlossen.

(2) Prüflinge, die eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der alle erbrachten und die nicht oder nicht erfolgreich erbrachten Leistungen ersichtlich sind.

Teil 3
Übergangsregelungen

§ 38
Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2024

Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei vor dem 1. September 2024 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2017 (SächsGVBl. S. 413) geändert worden ist.

§ 39
Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2025

Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in einem Studienjahrgang aufgenommen haben, der vor dem 1. September 2025 begonnen hat, gilt diese Verordnung unter der Einschränkung, dass abweichend von § 12 Absatz 2 ein Leistungspunkt nicht 29, sondern 30 Zeitstunden entspricht.

Anlage
(zu § 26 Absatz 2)

Umrechnung der Zählpunkte
Umrechnung der Zählpunkte
von % bis bis % Notenpunkte Note
Prozentanteile der Zählpunkte Notenpunkte Note
100 bis 95,5 15 sehr gut (1) 
95,49 bis 90,95 14
90,94 bis 86,4 13 gut (2)
86,39 bis 81,85 12
81,84 bis 77,3 11
77,29 bis 72,75 10 befriedigend (3)
72,74 bis 68,2 9
68,19 bis 63,65 8
63,64 bis 59,1 7 ausreichend (4) 
59,09 bis 54,55 6
54,54 bis 50 5
49,99 bis 40 4 mangelhaft (5)
39,99 bis 30 3
29,99 bis 20 2
19,99 bis 10 1 ungenügend (6)
9,99 bis 0 0

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 771
    Fsn-Nr.: 245-x.11/5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2024