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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)

Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
(Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 – HBG 2025/2026)

Vom 27. Juni 2025

Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
„(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nachfolgend oder nach den Vorgaben des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Eine Kreditaufnahme nach der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig
1.
bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens 3 Prozent abweichenden konjunkturellen Entwicklung oder
2.
bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
(2a) Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten ist die haushaltsgesetzliche Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1. In den Fällen des Absatzes 2 bedarf die Feststellung der Ausnahmen des Beschlusses des Landtags gemäß Artikel 95 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen.“
b)
In Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Satz 1 Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
2.
Nach § 63 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 2 und 3 kann Kulturgut veräußert werden, wenn dies aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt, welches auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zur Einrichtung einer Gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut errichtet wurde, und der Schiedsspruch den Freistaat Sachsen zur Rückübereignung oder zur Veräußerung mit Erlösteilung verpflichtet.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
einer Justizvollzugsärztin, eines Justizvollzugsarztes oder“.
c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2.
In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
3.
§ 144a wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Nach dem neuen Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Staatsregierung kann nach Zustimmung des Landtags für beamtete Lehrkräfte eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Rechtsverordnung regeln. Hierbei soll die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. Die ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Bezugszeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
1.
Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie
2.
Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Arbeitszeiterhöhung durch eine Minderung der Arbeitszeit
zu regeln. Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen.
(3) Treten während der Zeitdauer einer ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Ausgleich durch finanzielle Abgeltung in Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte zu zahlen.“

Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 144a Absatz 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1.
die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit;
2.
soweit dies zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs erforderlich ist, die Voraussetzungen zur verpflichtenden Festlegung ungleicher Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
a)
Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie
b)
Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Arbeitszeiterhöhung durch eine Minderung der Arbeitszeit.
Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 Buchstabe b eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen; für freiwillige Vereinbarungen gilt dies entsprechend.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 Ziffer I Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „– als Leiterin oder Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz –“ werden gestrichen.
b)
Die Wörter „Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ werden durch die Wörter „Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)4)“ ersetzt.
c)
Nach den Wörtern „Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.“ eingefügt.
2.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Direktorin, Direktor der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz“ eingefügt.
bb)
Die Wörter „Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt – als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen2) –“ und die Wörter „Kaufmännische Direktorin, Kaufmännischer Direktor – als Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden3) –“ werden gestrichen.
cc)
Die Angabe „250 000 Einwohnern4)“ wird durch die Angabe „250 000 Einwohnern2)“ ersetzt.
dd)
Die Wörter „Ministerialrätin5), Ministerialrat5)“ werden durch die Wörter „Ministerialrätin3), Ministerialrat3)“ ersetzt.
ee)
Die Fußnoten 2 und 3 werden gestrichen.
ff)
Die Fußnoten 4 und 5 werden die Fußnoten 2 und 3.
b)
In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern „Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt“, ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter „- als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen –“ eingefügt.
3.
Anlage 3 Besoldungsgruppe R 1 wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe R 1
Richterin, Richter am Amtsgericht1)
Richterin, Richter am Arbeitsgericht1)
Richterin, Richter am Landgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht1)
Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts2)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts2)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts2)
Staatsanwältin, Staatsanwalt3)
 
—————————
 
1)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
 
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
 
3)
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 und mehr Staatsanwaltsplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Staatsanwaltsplanstellen 2 Staatsanwaltsplanstellen für Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.“
4.
Anlage 4 Besoldungsgruppe W 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nach den Wörtern „Prorektorin, Prorektor der …2)“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)3)“ eingefügt.
b)
Nach den Wörtern „der Amtsinhabende angehört.“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.“ eingefügt.
5.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a)
Der Abschnitt „Besoldungsordnung B“ wird aufgehoben.
b)
Die Angabe „1, 2“ wird durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

Das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem Fonds können auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben und Ausgaben zur Tilgung der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab 2025 dürfen keine neuen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mehr bewilligt werden. Ausgaben aus bereits bewilligten Maßnahmen und nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden.“
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Tilgung beträgt jeweils 114 500 000 Euro in 2025 und 2026, jeweils 487 398 713,27 Euro in 2027, 2028 und 2029 sowie 406 249 236,68 Euro in 2030.“
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Frühere Tilgungen sind gleichmäßig auf die noch ausstehenden Tilgungsverpflichtungen anzurechnen.“
d)
Absatz 4 wird Absatz 3.
e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen“ gestrichen.
f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen, werden abweichend als Einnahmen gebucht.“
g)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Dem Fonds können zu Gunsten des Staatshaushaltes die Mittel entnommen werden, die für die Abfinanzierung der bestehenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr benötigt werden.“
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Fondsverwalter berichtet dem Landtag jährlich über den Vollzug des Gesetzes. Der Bericht umfasst auch die Tilgungen nach § 4 Absatz 2. Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.“
4.
§ 7 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
5.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
 
„§ 8
Haushaltsvollzug 2025
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.“
6.
Der bisherige § 8 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
7.
Der bisherige § 9 wird § 10 und die Angabe „2031“ wird durch die Angabe „2030“ ersetzt.

Artikel 6
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG)

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Spielbankengesetzes

Das Sächsische Spielbankengesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Ausgleichsabgabe
(1) Sofern die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und § 17 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag vom Spielbankunternehmen zusätzlich als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe ist der um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken bereinigte Gewinn des Spielbankunternehmens im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die Ausgleichsabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht. Bei der Berechnung der fiktiven Steuerlast bleibt die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 außer Ansatz. Die fiktive örtliche Vergnügungsteuer ist mit dem sich aus der jeweiligen Satzung ergebenden Betrag, höchstens aber mit 25 Prozent des Bruttospielertrages anzusetzen. Sofern ertragsteuerlich unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen, ist vom Höchststeuersatz entsprechend der Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen.
(2) Die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.“
2.
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Gewinnabgabe ist vom Spielbankunternehmen selbst“ durch die Wörter „Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind vom Spielbankunternehmen jeweils selbst“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Steueranmeldung ist“ durch die Wörter „Die Steueranmeldungen sind“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind innerhalb eines Monats nach Eingang der jeweiligen Steueranmeldung zu entrichten.“
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe“ durch die Wörter „Die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe“ durch die Wörter „Für die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
4.
In § 17 werden die Wörter „Spielbankabgabe und der Gewinnabgabe“ durch die Wörter „Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung

In Ziffer I Nummer 2.1 Spalte 2 der Anlage zur Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. November 2023 (SächsGVBl. S. 892) geändert worden ist, werden die Wörter „Spielbankabgabe und der Gewinnabgabe“ durch die Wörter „Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ wird gestrichen.
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Justiz,“ durch die Angabe „Justiz.“ ersetzt.
cc)
Nummer 4 wird gestrichen.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch die Angabe „1 und 3“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
d)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet
1.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung und
2.
das Landesamt für Schule und Bildung.“
b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr. Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr.“
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Arbeit und Verkehr“ wird durch die Angabe „Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 wird gestrichen.
cc)
Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
c)
Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Soziales und“ durch die Angabe „Soziales, Gesundheit und“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Soziales und“ durch die Angabe „Soziales, Gesundheit und“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen“ durch die Angabe „Die in Absatz 1 genannten Behörden“ ersetzt.
7.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
c)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.
Vollzug der in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben,
2.
Überwachung, Dokumentation und Berichterstattung in den Bereichen Umwelt und Klima sowie Bildung in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie,
3.
Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz in wissenschaftlichen Fragen zum Klima und zur Energie,
4.
angewandte Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Klimas, der Energie, der Geologie und der Agrarwirtschaft,
5.
fachliche Unterstützung der kommunalen Behörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung in den Bereichen Klima, Energie und Geologie,
6.
geowissenschaftliche und bodenkundliche Landesaufnahme,
7.
Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft,
8.
Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes,
9.
berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft,
10.
fachspezifische Fortbildung,
11.
Vollzug des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme des Bereichs der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absätze 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Vollzug des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts,
13.
Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
14.
Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, soweit sie im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben dieses Absatzes stehen, sowie
15.
informationstechnische Leistungen für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, sofern diese nicht durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste gemäß § 7a erbracht werden. § 7a Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Dem Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft obliegen insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens.
(5)
Dem Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung obliegen insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht.“
8.
§ 15a wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Regionalentwicklung“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Regionalentwicklung“ wird durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Denkmalpflege und“ durch die Angabe „Denkmalpflege,“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Sachsen.“ durch die Angabe „Sachsen und“ ersetzt.
dd)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.“
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist“ ersetzt.
9.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
b)
In Absatz 5 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Regionalentwicklung“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.

Artikel 10
Gesetz
über den Mehrbelastungsausgleich für die Durchführung der Wärmeplanung und zur Datenbereitstellung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz – WPUntG)

Artikel 11
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens „Sachsenfonds“
(Sachsenfonds-Gesetz – SaFoG)

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über das Kommunale Energie- und Klimabudget

In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das Kommunale Energie- und Klimabudget vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705, 737) wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über Kindertagesbetreuung

Das Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ersetzt:
„Abschnitt 5
Übergangsvorschriften“.
b)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ersetzt:
„§ 23
Übergangsvorschriften“.
2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 5 wird aufgehoben.
b)
Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzuwenden.“
3.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Es gelten in der Regel folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:
1.
Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 4,5014 Kinder,
2.
Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 10,5244 Kinder,
3.
Hort: ein Vollzeitäquivalent für 20,4730 Kinder,
4.
ein Vollzeitäquivalent zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende Vollzeitäquivalente nach den Nummern 1 bis 3.
Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Finanzierungsschlüssel kommt auch zur Anwendung, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.“
b)
In Satz 4 werden die Wörter „eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft“ durch die Wörter „ein Vollzeitäquivalent“ ersetzt.
c)
In Satz 5 wird jeweils das Wort „Personalschlüssel“ durch das Wort „Finanzierungsschlüssel“ ersetzt.
4.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Nach Absatz 6 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Zudem erhält jede Kindertagespflegeperson, die mindestens ein Kind im Monat betreut, einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe von 120 Euro als Landespauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle.“
5.
In § 15 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
6.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
7.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „130“ ersetzt und die Angabe „gemäß § 2 Absatz 3“ wird gestrichen.
b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für jede Kindertagespflegeperson wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 1 440 Euro als Pauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle gezahlt.“
c)
Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3a ist zudem die Anzahl der Kindertagespflegepersonen zu melden, von denen zum 1. April des Jahres Kinder betreut wurden.“
8.
In § 19 Satz 4 werden die Wörter „der Personalschlüssel“ durch die Wörter „des Personals“ ersetzt.
9.
Die Überschrift des Abschnittes 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
 
„Abschnitt 5
Übergangsvorschriften“.
10.
§ 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
 
„§ 23
Übergangsvorschriften
(1) § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 ein Vollzeitäquivalent für 4,6064 Kinder beträgt. § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft.
(2) Im Jahr 2025 wird den Gemeinden einmalig ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 7 Euro für jedes in der Kindertagespflege aufgenommene Kind zum Stichtag 1. April 2025 zur Finanzierung des mit der Umsetzung nach § 18 Absatz 3a verbundenen Erfüllungsaufwandes gezahlt.“

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2023 mit einem Festbetrag von 68 379 245 Euro und in den Jahren ab 2024 mit einem Festbetrag von 69 232 900 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2025 mit einem Festbetrag von 70 479 103 Euro und in den Jahren ab 2026 mit einem Festbetrag von 71 747 724 Euro“ ersetzt.
b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab dem Jahr 2023“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2025“ und die Wörter „ab dem 1. Januar 2023“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2025“ ersetzt.
bb)
In Satz 7 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
cc)
In Satz 8 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
dd)
Die Sätze 10 bis 12 werden gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 503 221,
2.
die Stadt Dresden 1 418 039,
3.
die Stadt Leipzig 1 019 833,
4.
der Landkreis Bautzen 608 939,
5.
der Erzgebirgskreis 470 096,
6.
der Landkreis Görlitz 415 827,
7.
der Landkreis Leipzig 377 063,
8.
der Landkreis Meißen 497 582,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 350 986,
10.
der Landkreis Nordsachsen 401 731,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge 515 907,
12.
der Vogtlandkreis 176 903,
13.
der Landkreis Zwickau 291 783.
(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten weitere Mittel in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 3 432 585,
2.
die Stadt Dresden 8 971 982,
3.
die Stadt Leipzig 9 025 542,
4.
der Landkreis Bautzen 4 857 208,
5.
der Erzgebirgskreis 4 299 098,
6.
der Landkreis Görlitz 4 607 303,
7.
der Landkreis Leipzig 4 032 979,
8.
der Landkreis Meißen 3 787 174,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 4 566 003,
10.
der Landkreis Nordsachsen 4 649 961,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4 037 113,
12.
der Vogtlandkreis 3 736 426,
13.
der Landkreis Zwickau 3 427 816.
(3) Von dem Betrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 2 705 755,
2.
die Stadt Dresden 7 072 217,
3.
die Stadt Leipzig 7 114 435,
4.
der Landkreis Bautzen 3 828 722,
5.
der Erzgebirgskreis 3 388 789,
6.
der Landkreis Görlitz 3 631 733,
7.
der Landkreis Leipzig 3 179 019,
8.
der Landkreis Meißen 2 985 262,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 3 599 178,
10.
der Landkreis Nordsachsen 3 665 358,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 182 278,
12.
der Vogtlandkreis 2 945 259,
13.
der Landkreis Zwickau 2 701 995.“
b)
In Absatz 4 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 im Jahr 2026 auf die Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils entfallenden Mittel werden 2025 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet:“.
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 30. November 2025 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.“
3.
§ 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zahlt die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen aus. Abweichend davon ergibt sich der Auszahlungsbetrag zum 1. Oktober 2025 aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der jeweiligen Jahresmittel für 2025 und dem zum 1. April 2025 ausgezahlten Betrag.“

Artikel 15
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 129 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Staatsministerium des Innern kann im Fall von durch äußere Umstände ausgelösten außergewöhnlichen Haushaltslagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Absatz 3 bis 7, § 73 Absatz 4, § 77 Absatz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in § 81, § 82 Absatz 1, 2 und 4 sowie in § 84 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.“

Artikel 16
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung

Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 70 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) § 129 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.“

Artikel 17
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

In § 91 Absatz 2 Nummer 7 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Klimafondsgesetzes

Das Sächsische Klimafondsgesetz vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans,
3.
Das Aufkommen aus der Wasserentnahme nach § 91 Absatz 2 Nummer 7 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 503) des Jahres 2025, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstaben a bis e.“
b)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Dem Fonds werden diejenigen Mittel zugeführt, die dem Staatshaushalt aus dem Klima- und Transformationsfonds zufließen.“

Artikel 19
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 13 treten am 1. August 2025 in Kraft.

(5) Artikel 4 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

(6) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(7) Artikel 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2025

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 10, S. 285
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juli 2025