Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum, der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle
(Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO)1
Vom 15. Juni 2006
Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Februar 2007
Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1
Inanspruchnahme
der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum2
§ 1
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
und Gebührenbefreiung
(1) An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Benutzungsgebühren erhoben für:
- das Studium in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
- Masterstudiengänge von dem Teilnehmer des Studienganges,
- die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von dem Teilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Teilnehmer angemeldet hat.
(2) 1Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Nummer 1 befreit. 2Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden.3
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Benutzungsgebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 beträgt 5 850 EUR pro Student und Studienjahr. 2Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit kann die Benutzungsgebühr bei einer Ergänzung bereits bestehender Seminargruppen durch Studenten anderer Bundesländer auf 3 900 EUR pro Student und Studienjahr ermäßigt werden.
(2) Die Benutzungsgebühr für postgraduale Studiengänge gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 beträgt 800 EUR bis 2 600 EUR pro Student und Studiensemester.
(3) Die Benutzungsgebühr für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 beträgt 10 EUR bis 3 800 EUR pro Teilnehmer und Maßnahme oder Tagung.
(4) 1Mit der Benutzungsgebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.4
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht für:
- das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 jeweils zu Beginn des Studienjahres,
- das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 jeweils zu Beginn des Studiensemesters,
- die Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftliche Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 jeweils mit Zugang der Teilnahmezusage.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) 1Auf Antrag kann die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 bei Teilnahme an nur einzelnen Modulen des Studienganges anteilig erlassen werden. 2Werden Teilnehmer nach Zugang der Teilnahmezusage aber vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftlichen Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.5
Abschnitt 2
Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen6
§ 4
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
und Gebührenbefreiung
Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen werden von dem anmeldenden Dienstherrn oder Arbeitgeber Benutzungsgebühren erhoben, soweit nicht in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist.7
§ 5
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Höhe der Benutzungsgebühr für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Für dort nicht aufgeführte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt die Benutzungsgebühr 80 EUR bis 15 500 EUR pro Teilnehmer und Maßnahme.
(2) 1Amtshandlungen, die mit der Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen in engem Zusammenhang stehen, sind mit der Benutzungsgebühr abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.8
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Zugang der Teilnahmezusage für die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden Teilnehmer nach Zugang der Teilnahmezusage aber vor Beginn einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.9
Abschnitt 3
Inanspruchnahme der zuständigen Stelle10
§ 7
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
(1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen von dem Prüfungsteilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat, Benutzungsgebühren.
(2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.11
§ 8
Höhe der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für:
lfd. Nr. | Art der Prüfung | Betrag |
---|---|---|
1. | die Fortbildungsprüfung | 140 EUR bis 1 700 EUR, |
2. | die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 | 90 EUR bis 1 100 EUR. |
(2) 1Mit der Benutzungsgebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.12
§ 9
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden Teilnehmer nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung aber vor deren Beginn abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften13
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.14
Dresden, den 15. Juni 2006
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)15
lfd. Nr. | Maßnahme | Gebühr in EUR |
---|---|---|
Laufende
Nummer |
Maßnahme | Gebühr in EUR |
1 | Brandmeister – Einführungslehrgang | 15 500 |
2 | Brandmeister – Abschlusslehrgang | 7 700 |
3 | Brandoberinspektor | 9 800 |
4 | Gruppenführer – Freiwillige Feuerwehr | 1 100 |
5 | Zugführer – Freiwillige Feuerwehr | 1 000 |
6 | Verbandsführer | 850 |
7 | Einführung in die Stabsarbeit | 800 |
8 | Leiter Freiwillige Feuerwehr | 450 |
9 | Ausbilder für Truppausbildung | 500 |
10 | Ausbilder für Maschinisten | 650 |
11 | Ausbilder für Sprechfunker | 1 000 |
12 | Ausbilder für Atemschutzgeräteträger | 550 |
13 | Ausbilder für Motorkettensägenführer | 650 |
14 | Ausbilder für Bahnunfälle – Stufe 1 | 550 |
15 | Gerätewart | 700 |
16 | Atemschutzgerätewart | 600 |
17 | Gerätewart – Chemikalienschutz | 350 |
18 | Atemschutzgerätewart – Überdruck | 250 |
19 | Technische Hilfeleistung – Basislehrgang | 750 |
20 | Technische Hilfeleistung – Patientengerechte Rettung | 300 |
21 | Technische Hilfeleistung – Retten aus Höhen und Tiefen/Behelfskonstruktionen | 200 |
22 | Technische Hilfeleistung – Retten aus LKW/Bus | 250 |
23 | Technische Hilfeleistung und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen – Stufe 2 | 300 |
24 | Atomare, Biologische, Chemische Stoffe und Gefahren (ABC) – Basislehrgang | 850 |
25 | ABC – Messen | 650 |
26 | ABC – Technik | 900 |
27 | ABC – Dekontamination Personen | 700 |
28 | Maschinist Dekontamination Personen | 650 |
29 | Führen im ABC-Einsatz I | 800 |
30 | Administrator Messleitwagen | 300 |
31 | Führen im ABC-Einsatz II | 550 |
32 | Maschinist Drehleiter | 1 200 |
33 | Seminar Atemschutz | 80 |
34 | Leitstellendisponent | 5 200 |
35 | Vorbeugender Brandschutz – Brandverhütungsschau | 300 |
36 | Stressbewältigung – Eine Führungsaufgabe | 200 |
37 | Öffentlichkeitsarbeit durch Feuerwehren | 300 |
38 | Jugendfeuerwehrarbeit – Grundlehrgang Jugendfeuerwehrwart | 350 |
39 | Ausbilder – Jugendfeuerwehrarbeit | 400 |
40 | Kampfrichter Feuerwehrsport | 150 |
41 | Wertungsrichter Leistungsabzeichen | 100 |
42 | Fortbildung der Musik treibenden Züge | 150 |
43 | Strahlenschutz für Behörden | 300 |
44 | Fortbildung Gruppenführer – Freiwillige Feuerwehr | 250 |
45 | Fortbildung Zugführer – Freiwillige Feuerwehr | 250 |
46 | Fortbildung Leiter Freiwillige Feuerwehr und Stellvertreter Wehrleiter | 200 |
47 | Fortbildung Ausbilder für Truppausbildung | 100 |
48 | Fortbildung Ausbilder für Maschinisten | 100 |
49 | Fortbildung Ausbilder für Sprechfunker | 250 |
50 | Fortbildung Ausbilder für Atemschutzgeräteträger | 100 |
51 | Fortbildung Atemschutzgerätewart | 250 |
52 | Fortbildung ABC-Führen II | 100 |
53 | Seminar für Leiter Leitstelle | 250 |
54 | Fortbildung Leitstellendisponent | 1 200 |
55 | Seminar für Kreisbrandmeister | 300 |
56 | Fortbildung Ausbilder Jugendfeuerwehrarbeit | 150 |
57 | Fortbildung Kreisjugendfeuerwehrwart | 150 |
58 | Einweisung Mitglieder Stab und Technische Einsatzleitung (TEL) | 250 |
59 | Information und Kommunikation (IuK)-Betriebspersonal – Stab | 1 300 |
60 | IuK-Betriebspersonal – TEL | 1 300 |
61 | Leiter des IuK-Betriebes – Stab | 600 |
62 | Leiter des IuK-Betriebes – TEL | 1 200 |
63 | IuK-Sachbearbeiter – Sachgebiet 6 | 1 300 |
64 | Lagekartenführer Stab und TEL | 300 |
65 | Sichter Stab und TEL | 250 |
66 | Seminar Mitarbeiter Katastrophenschutz der Landratsämter | 200 |