Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum, der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle
(Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO)1
Vom 15. Juni 2006
Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Januar 2020
Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1
Inanspruchnahme
der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum2
§ 1
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
und Gebührenbefreiung
(1) 1An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Gebühren erhoben für
- 1.
- Studiengänge, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und nicht berufsbegleitend eingerichtet sind, von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
- 2.
- Masterstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge von dem Teilnehmer des Studienganges,
- 3.
- die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von dem Teilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit dieser den Teilnehmer angemeldet hat.
2Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).
(2) 1Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. 2Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden. 3Beamte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befreit, sofern ihre Teilnahme am berufsbegleitenden Studiengang dem laufbahnrechtlichen Aufstieg dient.
(3) Die kreisangehörigen Gemeinden des Freistaates Sachsen sind im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit.3
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beträgt 2 925 Euro pro Student und Studiensemester. 2Für die Kreisfreien Städte und Landkreise des Freistaates Sachsen sowie den Kommunalen Sozialverband Sachsen ermäßigt sich im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung die Gebühr um die Hälfte. 3Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit kann die Gebühr bei einer Ergänzung bereits bestehender Seminargruppen durch Studenten anderer Bundesländer auf 1 950 Euro pro Student und Studiensemester ermäßigt werden.
(2) Die Gebühr für postgraduale und berufsbegleitende Studiengänge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 800 Euro bis 2 600 Euro pro Student und Studiensemester.
(3) Die Gebühr für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt 10 Euro bis 3 800 Euro pro Teilnehmer und Maßnahme oder Tagung.
(4) 1Mit der Gebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.4
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht für:
- 1.
- das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils zu Beginn des Studiensemesters,
- 2.
- die Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftliche Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeweils mit Zugang der Teilnahmezusage.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) 1Auf Antrag kann die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Teilnahme an nur einzelnen Modulen des Studienganges anteilig erlassen werden. 2Werden Teilnehmer nach Zugang der Teilnahmezusage aber vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftlichen Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.5
Abschnitt 2
Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen6
§ 4
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
und Gebührenbefreiung
Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen werden von dem anmeldenden Dienstherrn oder Arbeitgeber Gebühren erhoben, soweit nicht in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist.7
§ 5
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Höhe der Gebühr für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Für dort nicht aufgeführte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt die Gebühr 80 Euro bis 15 500 Euro pro Teilnehmer und Maßnahme.
(2) 1Amtshandlungen, die mit der Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen in engem Zusammenhang stehen, sind mit der Gebühr abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.8
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Zugang der Teilnahmezusage für die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden Teilnehmer nach Zugang der Teilnahmezusage aber vor Beginn einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.9
Abschnitt 3
Inanspruchnahme der zuständigen Stelle10
§ 7
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
(1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen von dem Prüfungsteilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat, Gebühren.
(2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.11
§ 8
Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr beträgt für:
lfd. Nr. | Art der Prüfung | Betrag |
---|---|---|
1. | die Fortbildungsprüfung | 140 Euro bis 1 700 Euro, |
2. | die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 | 90 Euro bis 1 100 Euro. |
(2) 1Mit der Gebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.12
§ 9
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden Teilnehmer nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung aber vor deren Beginn abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften13
§ 9a
Übergangsregelung
(1) 1Die Gebührenbefreiung nach § 1 Absatz 3 und die Gebührenermäßigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gelten erstmals für Studenten, die ihr Studium in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung nach dem 31. August 2019 aufgenommen haben. 2Für Studenten, die ihr Studium zuvor aufgenommen haben, entsteht dem zuweisenden kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber bis zum Abschluss des Studiums die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
(2) Für Studenten, die ihr berufsbegleitendes Studium im Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die §§ 1 bis 3 in der zum Zeitpunkt der Studienaufnahme geltenden Fassung weiter anzuwenden.14
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.15
Dresden, den 15. Juni 2006
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)16
lfd. Nr. | Maßnahme | Gebühr in Euro |
---|---|---|
Laufende
Nummer |
Maßnahme | Gebühr in Euro |
1 | Brandmeister – Einführungslehrgang | 15 500 |
2 | Brandmeister – Abschlusslehrgang | 7 700 |
3 | Brandoberinspektor | 9 800 |
4 | Gruppenführer – Freiwillige Feuerwehr | 1 100 |
5 | Zugführer – Freiwillige Feuerwehr | 1 000 |
6 | Verbandsführer | 850 |
7 | Einführung in die Stabsarbeit | 800 |
8 | Leiter Freiwillige Feuerwehr | 450 |
9 | Ausbilder für Truppausbildung | 500 |
10 | Ausbilder für Maschinisten | 650 |
11 | Ausbilder für Sprechfunker | 1 000 |
12 | Ausbilder für Atemschutzgeräteträger | 550 |
13 | Ausbilder für Motorkettensägenführer | 650 |
14 | Ausbilder für Bahnunfälle – Stufe 1 | 550 |
15 | Gerätewart | 700 |
16 | Atemschutzgerätewart | 600 |
17 | Gerätewart – Chemikalienschutz | 350 |
18 | Atemschutzgerätewart – Überdruck | 250 |
19 | Technische Hilfeleistung – Basislehrgang | 750 |
20 | Technische Hilfeleistung – Patientengerechte Rettung | 300 |
21 | Technische Hilfeleistung – Retten aus Höhen und Tiefen/Behelfskonstruktionen | 200 |
22 | Technische Hilfeleistung – Retten aus LKW/Bus | 250 |
23 | Technische Hilfeleistung und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen – Stufe 2 | 300 |
24 | Atomare, Biologische, Chemische Stoffe und Gefahren (ABC) – Basislehrgang | 850 |
25 | ABC – Messen | 650 |
26 | ABC – Technik | 900 |
27 | ABC – Dekontamination Personen | 700 |
28 | Maschinist Dekontamination Personen | 650 |
29 | Führen im ABC-Einsatz I | 800 |
30 | Administrator Messleitwagen | 300 |
31 | Führen im ABC-Einsatz II | 550 |
32 | Maschinist Drehleiter | 1 200 |
33 | Seminar Atemschutz | 80 |
34 | Leitstellendisponent | 5 200 |
35 | Vorbeugender Brandschutz – Brandverhütungsschau | 300 |
36 | Stressbewältigung – Eine Führungsaufgabe | 200 |
37 | Öffentlichkeitsarbeit durch Feuerwehren | 300 |
38 | Jugendfeuerwehrarbeit – Grundlehrgang Jugendfeuerwehrwart | 350 |
39 | Ausbilder – Jugendfeuerwehrarbeit | 400 |
40 | Kampfrichter Feuerwehrsport | 150 |
41 | Wertungsrichter Leistungsabzeichen | 100 |
42 | Fortbildung der Musik treibenden Züge | 150 |
43 | Strahlenschutz für Behörden | 300 |
44 | Fortbildung Gruppenführer – Freiwillige Feuerwehr | 250 |
45 | Fortbildung Zugführer – Freiwillige Feuerwehr | 250 |
46 | Fortbildung Leiter Freiwillige Feuerwehr und Stellvertreter Wehrleiter | 200 |
47 | Fortbildung Ausbilder für Truppausbildung | 100 |
48 | Fortbildung Ausbilder für Maschinisten | 100 |
49 | Fortbildung Ausbilder für Sprechfunker | 250 |
50 | Fortbildung Ausbilder für Atemschutzgeräteträger | 100 |
51 | Fortbildung Atemschutzgerätewart | 250 |
52 | Fortbildung ABC-Führen II | 100 |
53 | Seminar für Leiter Leitstelle | 250 |
54 | Fortbildung Leitstellendisponent | 1 200 |
55 | Seminar für Kreisbrandmeister | 300 |
56 | Fortbildung Ausbilder Jugendfeuerwehrarbeit | 150 |
57 | Fortbildung Kreisjugendfeuerwehrwart | 150 |
58 | Einweisung Mitglieder Stab und Technische Einsatzleitung (TEL) | 250 |
59 | Information und Kommunikation (IuK)-Betriebspersonal – Stab | 1 300 |
60 | IuK-Betriebspersonal – TEL | 1 300 |
61 | Leiter des IuK-Betriebes – Stab | 600 |
62 | Leiter des IuK-Betriebes – TEL | 1 200 |
63 | IuK-Sachbearbeiter – Sachgebiet 6 | 1 300 |
64 | Lagekartenführer Stab und TEL | 300 |
65 | Sichter Stab und TEL | 250 |
66 | Seminar Mitarbeiter Katastrophenschutz der Landratsämter | 200 |