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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz

Vollzitat: Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist

Gesetz
über den öffentlichen Gesundheitsdienst
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz – SächsGDG)1

Vom 11. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Der Sächsische Landtag hat am 21. November 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften3

§ 1
Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Tiergesundheit zu fördern und zu schützen.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst

1.
beobachtet, erfasst und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und bei Tieren einschließlich der Auswirkungen von sozialen Einflüssen sowie der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit (umweltbezogener Gesundheitsschutz),
2.
wacht darüber, daß die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Menschen zu vermeiden oder zu beseitigen,
3.
wirkt darauf hin, daß übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren verhütet und bekämpft werden und führt Schutzimpfungen durch einschließlich deren Dokumentation,
4.
wirkt mit bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Infektionskrankheiten, Tumorerkrankungen und nichtübertragbaren umweltbedingten Krankheiten und nimmt Einfluß auf die Gestaltung gesunder Lebensbedingungen,
5.
wacht darüber, dass die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Futtermitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen beachtet werden (gesundheitlicher Verbraucherschutz) und
6.
wacht darüber, dass die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und Betäubungsmitteln gewährleistet ist.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, lebensmittelchemischen sowie lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.

(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.

(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist.4

§ 2
Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:

1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Landesgesundheitsbehörde, oberste Landesveterinärbehörde sowie oberste Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,
3.
die Gesundheitsämter und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte,
4.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(2) 1Verweisen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtsärztin oder den zuständigen Amtsarzt, ist das zuständige Gesundheitsamt gemeint. 2Das gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(3) 1Das Gesundheitsamt wird von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt geleitet. 2Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt darf nur bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung

1.
zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen,
2.
in einem anderen Facharztgebiet und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder
3.
zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen

verfügt. 3Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt unter Vorbehalt kann mit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt werden, wer sowohl den Amtsarztkurs als auch die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder die Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen nachweislich begonnen hat. 4Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Amtsarztkurs oder die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird.

(4) 1Die Verwaltungsleitung des Gesundheitsamtes kann an eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter als administrative Stellvertretung der Amtsärztin oder des Amtsarztes delegiert werden. 2Die stellvertretende fachliche Leiterin oder der stellvertretende fachliche Leiter des Gesundheitsamtes muss Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt sein, einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden haben; Absatz 3 Satz 3 und 4 zum Vorbehalt gilt entsprechend, wobei es der Zustimmung des Staatsministeriums jedoch nicht bedarf.

(5) 1Von Absatz 3 Satz 1 kann abgewichen werden, soweit eine erste stellvertretende Leiterin oder ein erster stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt und zusätzlich eine zweite stellvertretende Leiterin oder ein zweiter stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllt. 2Die erste stellvertretende Leiterin oder der erste stellvertretende Leiter übt im Fall von Satz 1 die medizinisch-fachliche Leitung des Gesundheitsamtes aus.

(6) 1Verweisen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtstierärztin, den zuständigen Amtstierarzt, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder den staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, ist das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt gemeint. 2Das gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(7) 1Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt geleitet. 2Zur Amtstierärztin, zum Amtstierarzt, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer nach § 18 der Sächsischen Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 31 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ berechtigt ist. 3Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 29. August 2013 (SächsGVBl. S. 744), die durch die Verordnung vom 26. September 2016 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen.5

§ 3
Amtsarztkurs

1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt. 2Dabei sind insbesondere zu regeln:

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung,
2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung,
3.
die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird,
4.
die Bildung des Prüfungsausschusses,
5.
die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Fortbildung,
6.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,
7.
die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.6

§ 4
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

(1) 1Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische oder andere Untersuchungen, erstellt Befunde und Gutachten und wirkt bei Vor-Ort-Kontrollen mit. 2Sie überwacht den Verkehr mit Futtermitteln.

(2) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen können Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art auch außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesen werden.7

§ 5
Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) 1Die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Aufgaben nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 3 Nummer 2 werden als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen.

(2) 1Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter wird von der Landesdirektion Sachsen ausgeübt. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 3Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.

(3) 1Soweit die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter die Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.8

§ 6
Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mitgewirkt hat, vorgesehen ist.9

§ 7
Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten

(1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Ärztin oder Arzt, als Tierärztin oder Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person

1.
in Wahrnehmung der in § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1 sowie in den §§ 16 und 17 genannten Aufgaben oder
2.
in Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich die betroffene Person freiwillig unterzogen hat,

anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen worden sind, nicht verwerten. 2Ebenso dürfen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. 3Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verwertung oder sonstige Offenbarung in Kenntnis der Bedeutung ihrer Einwilligung und in Kenntnis der Empfängerin oder des Empfängers eingewilligt hat. 2Abweichend von Absatz 1 dürfen Geheimnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden.

(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.10

§ 8
Zusammenwirken

(1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden, soweit dies durch Rechtsvorschriften festgelegt oder zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zu unterstützenden Behörde erforderlich ist. 2Sie unterrichten die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt werden. 3Außer in den Fällen des Satzes 2 dürfen die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes personengebundene Daten an die zuständigen Behörden nur übermitteln

1.
in den Fällen des § 7 Absatz 2,
2.
für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden, oder
3.
wenn die Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(2) 1Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in allen Angelegenheiten, die für die rechtmäßige Erfüllung von deren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind; insbesondere beteiligen und unterstützen sie die zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes frühzeitig bei örtlichen Planungsvorhaben, die für die Gesundheit von Bedeutung sind. 2Sie unterrichten ferner die zu beteiligenden Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Abschnitt 2
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes11

§ 9
Hygieneüberwachung, Infektionsschutz

(1) 1Den Gesundheitsämtern obliegen die ihnen nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Hygieneüberwachung und des Infektionsschutzes. 2Sie überwachen darüber hinaus die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in folgenden Einrichtungen:

1.
Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,
2.
Blutspendeeinrichtungen,
3.
öffentlich zugängliche Sportstätten, Badegewässer und Kinderspielplätze,
4.
öffentliche Sanitäranlagen,
5.
Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze,
6.
Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,
7.
Häfen und Flughäfen.

3Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der Häfen und Flughäfen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften und erstreckt sich die Überwachung der Krankenhäuser sowie der Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens auf die Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts. 4Die Gesundheitsämter können

1.
Praxen von Ärztinnen und Ärzten,
2.
Praxen von Zahnärztinnen und Zahnärzten,
3.
Praxen von Angehörigen gesetzlich geregelter nichtärztlicher Heilberufe,
4.
Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie
6.
selbständig tätige Desinfektorinnen und Desinfektoren

überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.

(2) Die Gesundheitsämter sind, außer in den Fällen von § 20 Absatz 3 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils geltenden Fassung, auch zuständige Behörden im Sinne der Trinkwasserverordnung sowie die sonst zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes.

(3) 1Die Gesundheitsämter wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringenden auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin und fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt spricht insbesondere auf der Grundlage der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe aus.

(4) 1Die Gesundheitsämter bieten Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder durch sie gefährdet sind, eine Beratung an und informieren insbesondere über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen. 2Dies umfasst auch die Aufklärung und Beratung über sowie die Prävention gegen HIV, AIDS und sexuell übertragbare Infektionen. 3Das Angebot der Gesundheitsämter beinhaltet darüber hinaus anonyme und kostenlose HIV-Tests sowie Untersuchungs- und Testmöglichkeiten auf sexuell übertragbare Infektionen.

(5) Die Gesundheitsämter sind zur Erstellung und Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen zur Verhütung und Bekämpfung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten verpflichtet, um im Fall bedrohlicher Infektionserkrankungen unverzüglich tätig werden zu können.12

§ 10
Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen

(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter überwachen

1.
den Verkehr mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen,
2.
die Schlachtbetriebe und die Einhaltung der fleischhygienischen Bestimmungen sowie führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch,
3.
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion, von Lebensmitteln und Tieren sowie von Proben zu analytischen und wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Kontrolle in Grenzkontrollstellen,
4.
die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten einschließlich der Tierseuchenbekämpfung,
5.
den Verkehr mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen,
7.
die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich der tierischen Nebenprodukte.

(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter klären die Bevölkerung auf über

1.
die Gefahren der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten,
2.
den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
3.
die artgerechte und umweltverträgliche Haltung von Tieren und den Tierschutz.13

§ 11
Befugnisse

(1) 1Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt,

1.
von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
2.
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse, die der Überwachung nach § 9 Absatz 1 unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,
3.
Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
4.
vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter geboten ist.

2Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die in Satz 1 Nummer 2 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 4Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach § 9 Absatz 1 kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen erlassen. 5Im Fall von Satz 1 Nr. 4 haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. 6Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. 7Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffen.

(2) 1Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen, Verkehrsmittel, Transportmittel, Behältnisse und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.14

§ 12
Apothekenüberwachung

1Die sachverständigen Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Überwachung von Apotheken beauftragt werden, werden durch die Landesdirektion Sachsen zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Ehrenamtlicher Pharmazierat“ oder „Ehrenamtliche Pharmazierätin“. 2Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.15

§ 13
Umweltbezogener Gesundheitsschutz

(1) Die Gesundheitsämter beurteilen bevölkerungsbezogene Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken durch Information sowie Beratung auf deren Verhütung und Beseitigung hin.

(2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität zu regeln. 2Als Vertreterinnen und Vertreter beteiligter Kreise sind insbesondere anzuhören fachkompetente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Unternehmen, die kommunalen Landesverbände sowie Umweltverbände.

(3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden durch Rechtsverordnung die Feststellung und Bekämpfung von organismischen Umweltmedien mit besonderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zu regeln. 2Solche Umweltmedien sind Tiere und Pflanzen, die insbesondere hochallergene Pollen oder Toxine enthalten sowie in Verbindung mit dem Verbreitungsmechanismus und dem Expositionsrisiko eine Gesundheitsgefahr für den Menschen darstellen und keine Gesundheitsschädlinge oder Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. 3Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen treffen über

1.
die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, von Nutzungsberechtigten und Inhabern der tatsächlichen Gewalt an Grundstücken sowie von den zur Unterhaltung von Grundstücken Verpflichteten,
a)
den Bewuchs oder Befall von Umweltmedien nach Satz 2 festzustellen und der zuständigen Gemeinde anzuzeigen,
b)
Umweltmedien nach Satz 2 zu bekämpfen,
c)
Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Gemeinde mitzuteilen,
2.
die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden,
a)
Maßnahmen gegenüber den in Nummer 1 benannten Personen zu ergreifen, um die dort genannten Verpflichtungen durchzusetzen,
b)
das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln,
3.
die Feststellung und Bekämpfung von Umweltmedien nach Satz 2, insbesondere über
a)
die Art und den Umfang der Bekämpfung,
b)
den Einsatz von Fachkräften,
c)
die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren sowie
d)
die Verpflichtung, das Ergebnis von Fachkräften feststellen zu lassen,
4.
die Verpflichtung der Gesundheitsämter, die nach Nummer 2 Buchstabe b übermittelten Daten an die oberste Landesgesundheitsbehörde weiterzuleiten.

4Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 3 Nummer 2 sind die Gemeinden und die von ihnen beauftragten Fachkräfte berechtigt, das Grundstück zu betreten. 5Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.16

§ 14
Anzeigepflicht, Berufsaufsicht

(1) 1Die folgenden Berufsgruppen haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anzuzeigen:

1.
Ärztinnen und Ärzte,
2.
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
3.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
4.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie -psychotherapeuten,
5.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
6.
Apothekerinnen und Apotheker,
7.
Tierärztinnen und Tierärzte,
8.
Hebammen und Entbindungspfleger,
9.
sonstige Angehörige der Gesundheitsfachberufe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
11.
Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie
12.
Angehörige sonstiger Heilberufe.

2Besteht keine Niederlassung, hat die Anzeige bei der für den Ort der selbständigen Berufsausübung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 zu erfolgen. 3Im Fall des Beginns der selbständigen Berufsausübung ist

1.
die Anschrift der Niederlassung, falls eine Niederlassung nicht besteht, des Ortes der Berufsausübung und des Wohnortes anzugeben und
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung durch Original oder beglaubigte Kopie nachzuweisen.

4Der Nachweis nach Satz 3 Nummer 2 kann durch die Bestätigung der Anmeldung bei der für die jeweilige Berufsgruppe zuständigen Kammer im Original oder als beglaubigte Kopie ersetzt werden. 5Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 haben zusätzlich Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben. 6Nachträgliche Änderungen der beruflichen Umstände im Sinne von Satz 3 und 5 sind unverzüglich anzuzeigen. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 in unselbstständiger Tätigkeit, soweit sie bei einer Person beschäftigt sind, die einer jeweils anderen Berufsgruppe nach Satz 1 angehört. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Dienstleistungserbringende im Sinne von § 3 Absatz 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes.

(2) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Kammern, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsgruppen ihres Bereiches bei der selbständigen Berufsausübung ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. 2Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. 3Die Gesundheitsämter können bei Gefahr im Verzug Anordnungen zur Unterbindung der unerlaubten Heilkundeausübung treffen.

(3) Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 für Angehörige der tierärztlichen Heilberufe und für selbständig tätige Desinfektorinnen und Desinfektoren können über eine einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) In Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 richtet sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).17

§ 15
Gesundheitsfachberufe

(1) 1Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. 2Insbesondere haben sie die Pflicht,

1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung nachweislich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen,
3.
die Schweigepflicht und die sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

3Die Verpflichtungen der Gesundheitsdienstleistenden nach dem Sächsischen Patientenmobilitätsgesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Rahmen des Absatzes 1 näher zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
3.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
4.
der Praxisankündigung,
5.
der Praxiseinrichtung,
6.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
7.
des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung,
8.
der nach dem Wesen des jeweiligen Berufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten,
9.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
10.
der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Angestellten,
11.
der Ausbildung von Personal,
12.
der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
13.
des Erwerbs besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und eines Nachweises hierüber als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.18

§ 16
Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen,
Gesundheitsberichterstattung

(1) 1Die Gesundheitsämter untersuchen und betreuen Kinder und Jugendliche gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach sozialpädiatrischen Kriterien und beraten die Sorgeberechtigten diesbezüglich. 2Für diesen Zweck werden im Rahmen der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes zusätzlich Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten erhoben.

(2) 1Für die Gesundheitsberichterstattung auf kommunaler und auf Landesebene erheben und speichern die Gesundheitsämter die Ergebnisse der auf der Grundlage des Absatzes 1 durchgeführten Untersuchungen und die zu erfassenden Angaben. 2Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse und Angaben zum Entwicklungsstand, zu Wahrnehmungsleistungen, zu motorischen und Sprachauffälligkeiten, zum Haltungs- und Bewegungsapparat, zu psychosozialen Auffälligkeiten, zum Impf- und Vorsorgestatus, zum Zahnstatus, zum Migrationshintergrund sowie Angaben zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten. 3Die Gesundheitsämter bereiten die Ergebnisse und Angaben auf und werten sie auf Ebene der Kreisfreien Städte oder der Landkreise aus. 4Für die Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene werden die Untersuchungsergebnisse und Angaben von den Gesundheitsämtern in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen übermittelt sowie von diesem im Auftrag der obersten Landesbehörde aufbereitet und ausgewertet.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einheitliche Kriterien für die Datenerfassung, Dokumentation und Auswertung festzulegen, um den Vergleich und die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung zu ermöglichen.

(4) 1Die Gesundheitsberichterstattung ist auf kommunaler und auf Landesebene fachliche Grundlage für eine zielorientierte Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. 2In regelmäßigen Abständen werden Gesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen erstellt. 3Die Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattung sind auch für die Landesrahmenvereinbarung des Freistaates Sachsen gemäß § 20f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.19

§ 17
Gesundheitsförderung, Prävention, weitere Dienste

(1) Die Gesundheitsämter arbeiten mit anderen Behörden und Einrichtungen zusammen, um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen sowie ihr gesundes Aufwachsen zu fördern und dadurch dem Kindeswohl zu dienen.

(2) Aufgaben der Gesundheitsämter im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention sind insbesondere

1.
die Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften einschließlich der Arbeitsgemeinschaften für Zahngesundheit zur Koordinierung der Gruppenprophylaxe,
2.
die Initiierung, Unterstützung und Förderung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder sowie präventiver Aktivitäten,
3.
die Durchführung eigener, an den jeweiligen Lebenswelten orientierten Maßnahmen der Gesundheitsförderung sowie der Verhaltens- und Verhältnisprävention, die insbesondere auf die Prävention lebensstilbezogener Erkrankungen abzielen und auch Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen im Rahmen der Gruppenprophylaxe umfassen, soweit diese nicht von anderen Stellen durchgeführt werden.

(3) Die Gesundheitsämter bieten weitere Dienste neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben an, insbesondere

1.
Familienberatung und Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Fragen der Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren,
2.
Aufklärung zu psychischen Erkrankungen einschließlich Abhängigkeitserkrankungen sowie zu Konsum und Missbrauch von Drogen und substanzungebundenem Suchtverhalten,
3.
Beratung von Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind,
4.
Beratung von an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
5.
Beratung und Hilfen für Menschen, die mit einer psychischen Krankheit einschließlich Abhängigkeitserkrankungen leben oder von ihr bedroht oder gefährdet sind, sowie für ihre Angehörigen.20

§ 18
Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst

Soweit nicht andere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter wahr.21

§ 19
Datenschutz

(1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verarbeiten. 2Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, gilt. 3Auf die ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen. 4Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische, biometrische oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern oder nutzen, soweit dies

1.
zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist,
2.
eine Rechtsvorschrift vorsieht oder voraussetzt,
3.
erforderlich ist zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der betroffenen oder einer dritten Person, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegen,
4.
erforderlich ist zur Verfolgung von Verbrechen oder sonstigen erheblichen Straftaten und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt,
5.
im Zusammenhang mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben erforderlich ist,
6.
zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen oder
7.
zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung und für Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

2Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 3Für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

1.
in den Fällen des Absatzes 2 außer Satz 1 Nummer 5 oder
2.
soweit dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist.

2Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Empfänger innerhalb einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die nicht unmittelbar mit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. 3Empfänger, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.

(4) 1Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. 2Für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn

1.
ihre Einholung nicht möglich ist oder für die betroffene Person gesundheitlich nachteilig wäre oder
2.
der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann

und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. 4Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.

(5) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung speichern oder nutzen. 2Eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 zulässig.

(6) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. 2Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können.

(7) Personenbezogene Daten sind zu löschen,

1.
sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind,
2.
spätestens 15 Jahre nach Abschluss der Beratung, Untersuchung, Überwachung oder sonstigen Maßnahme, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrung vorsehen.

(8) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.22

Abschnitt 3
Schlussvorschriften23

§ 20
Kosten

(1) Für Aufklärung, Beratung und Information im Sinne dieses Gesetzes werden keine Kosten erhoben.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium der Finanzen die Erhebung von Kosten für den gerichtsärztlichen Dienst durch Rechtsverordnung zu regeln.24

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1
a)
eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder
b)
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3.
die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
die Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2,
2.
im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.25

Dresden, den 11. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 34, S. 413
    Fsn-Nr.: 250-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2024