Verordnung
des Ministerpräsidenten,
der Sächsischen Staatsregierung,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz sowie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
(Sächsische Dienstrechtsneuordnungsverordnung)

Vom 16. September 2014

Es wird verordnet

1.
durch den Ministerpräsidenten aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), hinsichtlich des Artikels 8,
2.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 29, § 124 Abs. 3, § 158 SächsBG und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 1,
 
b)
§ 109 Abs. 1 SächsBG und § 3 SächsRiG , hinsichtlich des Artikels 2,
 
c)
§ 77 Nr. 1 SächsBG und § 3 SächsRiG , hinsichtlich des Artikels 9,
 
d)
§ 93 Abs. 3 Satz 1 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 10,
 
e)
§ 79 Abs. 1 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 16,
 
f)
§ 82 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 19,
 
g)
§ 26 Abs. 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), hinsichtlich des Artikels 3,
 
h)
§ 59 Abs. 1 und § 60 SächsBesG , hinsichtlich des Artikels 4,
 
i)
§ 47 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), hinsichtlich des Artikels 7,
 
j)
§ 87 Satz 1 SächsBG und § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsBeamtVG , hinsichtlich des Artikels 18,
 
k)
§ 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1142) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 28,
3.
durch die Staatsministerien aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung, hinsichtlich des Artikels 18,
4.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von
 
a)
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 11,
 
b)
§ 40 Abs. 1 SächsBesG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 14,
 
c)
§ 2 Abs. 2 Satz 5 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 12,
 
d)
§ 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 13,
 
e)
§ 78 Abs. 2 SächsBesG und § 155 Abs. 2 Satz 1 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 15,
5.
durch das Staatsministerium der Finanzen aufgrund von
 
a)
§ 61 Abs. 1 SächsBesG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, hinsichtlich des Artikels 5,
 
b)
§ 36 Abs. 6 Satz 1 SächsBeamtVG , hinsichtlich des Artikels 6,
 
c)
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 17,
 
d)
§ 81 Abs. 4 Satz 2 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 18,
 
e)
§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), hinsichtlich des Artikels 20,
 
f)
§ 80 Abs. 8 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, hinsichtlich des Artikels 21,
 
g)
§ 2 Abs. 2 Satz 5 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 22,
6.
durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft und Kunst aufgrund von § 8 Satz 1 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 23,
7.
durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 24,
8.
durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund von
 
a)
§ 40 SächsBesG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 25,
 
b)
§ 76 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, und § 110 Abs. 2 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 26,
9.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 2 Abs. 2 Satz 5 SächsBG , hinsichtlich des Artikels 28,
 
b)
§ 42 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 235) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 29,
 
c)
§ 43 Abs. 9 SächsNatSchG, hinsichtlich des Artikels 30,
10.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern aufgrund von § 30 Satz 1 SächsBG , hinsichtlich der Artikel 31 und 32:

Teil 1
Status- und Laufbahnrecht

Artikel 1
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO)

Artikel 2
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO)

Teil 2
Besoldungsrecht

Artikel 3
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen
(Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStogVO)

Artikel 4
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit
(Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO)

Artikel 5
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung – SächsVVergVO)

Teil 3
Versorgungsrecht

Artikel 6
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Durchführung von Heilverfahren nach § 36 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(Sächsische Heilverfahrensverordnung – SächsHeilVfVO)

Artikel 7
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die einmalige Unfallentschädigung nach § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG
(Sächsische Unfallentschädigungsverordnung – SächsUnfEntschVO)

Teil 4
Anpassung im Bereich
der Staatskanzlei

Artikel 8
Änderung der Ernennungsverordnung

Die Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2013 (SächsGVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des einfachen, mittleren, gehobenen sowie des höheren Dienstes“ durch die Angabe „der Laufbahngruppen 1 und 2“ und die Angabe „Besoldungsgruppen W 2 und W 3“ durch die Angabe „Besoldungsordnung W, mit Ausnahme der Juniorprofessoren“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13“ durch die Angabe „der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit sie nicht zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) zugelassen sind“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und an der Landesfeuerwehrschule“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes“ durch die Angabe „der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene,“ und die Angabe „A 13“ durch die Angabe „A 12“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des einfachen und mittleren Dienstes“ durch die Angabe „der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Justizdienstes“ durch die Angabe „Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, sowie die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizdienst“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Akademischen Assistenten der Besoldungsgruppe W 1 durch deren Leiter ernannt.“

Teil 5
Anpassungen im Bereich
des Staatsministeriums des Innern

Artikel 9
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird gestrichen.
 
b)
Die Angabe zu § 29 wird gestrichen.
2.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626)“ durch die Angabe „vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 15 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie für die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung. Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung.“
3.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
§ 20
Fortzahlung der Dienstbezüge
 
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15 und 16 wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 18 Abs. 1).“
4.
In § 21 Satz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
5.
In § 27 Abs. 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 BBesG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG“ ersetzt.
6.
Abschnitt 5 wird aufgehoben.
7.
§ 29 wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901, 908), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann die Beurteilung der Beamten in den Laufbahnen der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 seines Geschäftsbereichs abweichend von dieser Verordnung regeln.“
2.
In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 19a Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „des höheren Dienstes“ werden durch die Angabe „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „des gehobenen Dienstes“ werden durch die Angabe „der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
 
c)
Die Wörter „des mittleren Dienstes“ werden durch die Angabe „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Altersgrenzenverordnung

§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Staatsbeamten (Altersgrenzenverordnung) vom 15. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 436), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „§ 7a Abs. 1 Satz 1“ wird durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
2.
Die Angabe „50“ wird durch die Angabe „52“ ersetzt.

Artikel 12
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMI)

Artikel 13
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2011 (SächsGVBl. S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 70, 100, 102 und 107“ durch die Angabe „§§ 63, 77, 80 und 86“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 54),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077),“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601, 1608), das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), und das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), in den jeweils geltenden Fassungen, finden entsprechende Anwendung.“
3.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399)“ durch die Angabe „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI – SächsHLeistBezVO-SMI) vom 3. März 2008 (SächsGVBl. S. 249) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
2.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.
3.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3“ ersetzt.
4.
In § 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 4“ ersetzt.
5.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „ Vergaberahmens “ durch das Wort „ Vergabebudgets “ ersetzt.
 
b)
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „Vergabebudgets nach § 38 Abs. 1 SächsBesG “ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

In § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 604) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 SächsBesG und des § 167 Abs. 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 1 SächsBesG und des § 155 Abs. 1 SächsBG“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO) vom 31. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 171), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578, 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408)“ ersetzt.
2.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „Sächsischen Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123)“ wird durch die Angabe „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist,“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§ 4 Abs. 1 der SächsUrlVO“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsUrlMuEltVO“ ersetzt.

Teil 6
Anpassungen im Bereich
des Staatsministeriums der Finanzen

Artikel 17
Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2012 (SächsGVBl. S. 625), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „unverheirateten“ durch das Wort „ledigen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird nach den Wörtern „seines Ehegatten“ die Angabe „oder Lebenspartners im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils nach den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
2.
In § 2a Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „[SächsGVBl. S. 866, 876],“ die Angabe „das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 1080] geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b werden nach dem Wort „eheähnlicher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher“ eingefügt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
5.
In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 SächsRKG“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5 SächsRKG“ ersetzt.

Artikel 18
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der Sächsischen Staatsministerien
über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
(BezügeZustVO)

Artikel 19
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
(Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO

Artikel 20
Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) wird wie folgt gefasst:

„(1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei:

Höhe der Zuführungen
lfd. Nr. für wen prozent
1. Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) 36 Prozent
2. Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 45 Prozent

der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei

Prozentsätze
lfd. Buchstabe bei wem Prozent
a) Beamten der Laufbahngruppe 1 30 Prozent,
b) Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene 33 Prozent und
c) Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richtern und Staatsanwälten 37 Prozent

der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“

Artikel 21
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
(Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO

Artikel 22
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMF)

Teil 7
Anpassung im Bereich
des Staatsministeriums der Justiz und für Europa

Artikel 23
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen des Freistaates Sachsen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Angabe „§§ 70, 96, 100, 102 und 107“ durch die Angabe „§§ 63, 75, 77, 80 und 86“ und die Angabe „Verordnung vom 18. August 2011 (SächsGVBl. S. 345)“ durch die Angabe „Artikel 13 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080),“ eingefügt.
2.
§ 34a Abs. 2 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der für Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Im Übrigen sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 8 SächsBesG entsprechend anzuwenden; § 75 Abs. 1 SächsBesG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Grundbetrag um 15 Prozent herabgesetzt werden kann.“

Teil 8
Anpassungen im Bereich
des Staatsministeriums für Kultus

Artikel 24
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
§ 9
Ausbildungsverhältnis
 
Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet.“
2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
§ 10
Übertragung der Zuständigkeit für
die Kürzung der Anwärterbezüge
 
Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Lehramtsanwärter und Studienreferendare nach § 75 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, auf die Sächsische Bildungsagentur.“
3.
§ 41 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Bewerber nach den Sätzen 1 und 2 gelten ergänzend die §§ 9 und 10 sowie Abschnitt 5 dieser Verordnung.“

Teil 9
Anpassungen im Bereich
des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Artikel 25
Änderung der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO) vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „ an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien “ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 36 SächsBesG für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien, zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zu Forschungs- und Lehrzulagen nach § 39 SächsBesG an Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3“ und die Wörter „oder Nachwuchsförderung“ durch ein Komma und die Wörter „Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
 
c)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) In der Krankenversorgung können besondere Leistungen insbesondere durch
 
 
1.
Preise und Auszeichnungen,
 
 
2.
Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
 
 
3.
Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements
 
 
nachgewiesen werden.
(8) Besondere Leistungen durch die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs können insbesondere durch leitende Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen nachgewiesen werden.“
5.
In § 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 2“ und die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 4“ und die Angabe „§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsBesG,“ durch die Angabe „§ 21 SächsBesG“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 4“ ersetzt.
7.
In § 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 5 SächsBesG“ und die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „ Vergaberahmens “ durch das Wort „ Vergabebudgets “ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „Vergabebudgets nach § 38 Abs. 1 SächsBesG“ ersetzt.
10.
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
 
§ 10
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
bei gemeinsamen Berufungen
 
Bei gemeinsamen Berufungen nach § 62 SächsHSFG können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 SächsBesG über den Prozentsatz nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
 
1.
12,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
 
2.
7,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts,
 
3.
5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts und
 
4.
2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts
 
für ruhegehaltfähig erklärt werden.“
11.
Der bisherige § 10 wird § 11.

Artikel 26
Änderung der Sächsischen Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Regelung der Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung – SächsHNTVO) vom 18. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 194) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
“.
 
b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
 
c)
Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33)“ durch die Angabe „16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546)“ ersetzt.
3.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „nach § 2 Abs. 2 SächsNTVO“ wird gestrichen.
 
b)
Die Angabe „nach § 2 Abs. 3 SächsNTVO“ wird durch die Angabe „nach § 101 SächsBG“ und die Angabe „Hochschulgesetz“ durch die Angabe „Hochschulfreiheitsgesetz“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376)“ durch die Angabe „Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1087)“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ergänzend zu den in § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsNTVO festgesetzten Vergütungsbeträgen wird für
 
 
1.
Beamte der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3, W 1 und W 2 ein Betrag von 6 000 EUR und
 
 
2.
Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und W 3 ein Betrag von 7 000 EUR
 
 
festgesetzt.“
 
b)
In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325)“ durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)“ ersetzt.
6.
In § 8 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SächsNTVO“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SächsNTVO“ ersetzt.
7.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 SächsNTVO“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 SächsNTVO“, die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546)“ durch die Angabe „Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428)“ und die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I. S. 1990, 2020)“ durch die Angabe „Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2426)“ ersetzt.
8.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die folgt gefasst:
 
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
“.
9.
§ 12 wird aufgehoben.
10.
§ 13 wird § 12.

Teil 10
Anpassungen im Bereich
des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

Artikel 27
Änderung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung über
die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII (SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835)“ durch die Angabe „Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733)“ ersetzt.
2.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
in Sachen, in denen sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei oder gesetzlicher Vertreter der Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.
3.
In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
4.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170)“ durch die Angabe „vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080),“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859)“ durch die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681)“ ersetzt.
5.
In § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, §§ 8 und 16 werden jeweils nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.

Teil 11
Anpassungen im Bereich
des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Artikel 28
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMUL) vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 395) wird wie folgt gefasst:

„2.
die Mitteilung nach § 52 Abs. 2 SächsBG, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,
3.
die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Abs. 3 SächsBG,
4.
die Erstellung des Dienstzeugnisses nach § 94 SächsBG,
5.
die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), in der jeweils geltenden Fassung,“.

Artikel 29
Änderung der Naturschutzbeiratsverordnung

In § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Naturschutzbeiräte (Naturschutzbeiratsverordnung – NatSchBRVO) vom 21. März 1994 (SächsGVBl. S. 817), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 452) geändert worden ist, wird die Angabe „Sächsischen Gesetz über die Reisekosten der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897),“ durch die Angabe „Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080),“ ersetzt.

Artikel 30
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Naturschutzdienst

In § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 453) geändert worden ist, wird die Angabe „Sächsischen Gesetzes über die Reisekosten der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897)“ durch die Angabe „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist“ ersetzt.

Teil 12
Anpassungen im Bereich
des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Artikel 31
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren
Staatsdienst im Markscheidefach

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (MarkAPV) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 182), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „ und Arbeit “ durch ein Komma und die Wörter „ Arbeit und Verkehr “ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma und die Wörter „von verheirateten Bewerbern auch der Heiratsurkunde“ gestrichen.
3.
In § 1 Abs. 3 und 4, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 3 sowie § 28 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Ausbildung und Prüfung für
den höheren Staatsdienst im Bergfach

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach (BergAPV) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 187), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „ und Arbeit “ durch ein Komma und die Wörter „ Arbeit und Verkehr “ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma und die Wörter „von verheirateten Bewerbern auch der Heiratsurkunde“ gestrichen.
3.
In § 1 Abs. 3 und 4, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 3 sowie § 26 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ ersetzt.

Teil 13
Schlussvorschriften

Artikel 33
Neufassung von Verordnungen

(1) Die Sächsische Staatskanzlei kann den Wortlaut der Ernennungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, der Sächsischen Altersgrenzenverordnung, der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI, der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Trennungsgeldverordnung und der Generationenfonds-Zuführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(4) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(5) Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Lehramtsprüfungsordnung II in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung und der Sächsischen Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(7) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(8) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten, der Naturschutzbeiratsverordnung und der Naturschutzdienstverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(9) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut der Verordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 34
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 458),
2.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33),
3.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anwendung von Stellenobergrenzen für Beförderungsämter (Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStOGVO) vom 28. August 2008 (SächsGVBl. S. 544),
4.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Sächsische Erschwerniszulagenverordnung – SächsEZulVO) vom 1. November 2011 (SächsGVBl. S. 594),
5.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Sächsische Dienstbezügezuschlagsverordnung – SächsDBZuVO) vom 8. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 422),
6.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 596), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149),
7.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung – LPVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 597), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149),
8.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO) vom 6. November 2002 (SächsGVBl. S. 353),
9.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern ( BezügeZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4),
10.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Laufbahnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Berufsanerkennungsverordnung – SächsBerufAnVO) vom 14. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 605),
11.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176),
12.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI) vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 477),
13.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 851),
14.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMF) vom 24. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 238), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79),
15.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 3. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 914), geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (SächsGVBl. S. 156),
16.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (ZustVO Anw SMF) vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 540).

Artikel 35
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 6, 8 bis 16, 19, 21 bis 33 und 34 Nr. 1, 2, 8, 10 bis 14, die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft treten.

Dresden, den 16. September 2014

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften