Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“
erlassen als Artikel 20 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)
Vom 13. Dezember 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015
§ 1
Errichtung
Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“.
§ 2
Zweck und Mittelverwendung
Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben über das Jahr 2014 hinaus. Die Fondsmittel sind ab dem Jahr 2015 für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:
- 1.
- Maßnahmen des Schulhausbaus,
- 2.
- Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen,
- 3.
- Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin,
- 4.
- Maßnahmen des Straßenbaus,
- 5.
- Maßnahmen des Schieneninfrastrukturausbaus,
- 6.
- Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen sowie
- 7.
- Maßnahmen zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels.
Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zugeführten Mittel stehen für eine Verwendung ab dem Jahr 2017 zur Verfügung und können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Die Bindung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zugeführten Mittel im Staatshaushalt bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Förderrichtlinie der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. 1
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
§ 4
Finanzierung und Verwaltung
(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
- 1.
- Zuführungen in Höhe von 32 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014,
- 2.
- weitere Zuführungen in Höhe von 400 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014 für
- a)
- Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1
(60 000 000 Euro), - b)
- Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2
(120 000 000 Euro), - c)
- Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3
(60 000 000 Euro), - d)
- Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 4
(30 000 000 Euro), - e)
- Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 5
(55 000 000 Euro), - f)
- Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6
(55 000 000 Euro), - g)
- Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 7
(20 000 000 Euro) und - 3.
- Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(3) Die Mittel des Fonds werden über den Staatshaushalt ausgereicht. 2
§ 5
Wirtschaftsplan
(1) Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 6
Jahresrechnung
(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.