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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.12.2016 bis 22.12.2018

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

erlassen als Artikel 20 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2016

§ 1
Errichtung

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben über das Jahr 2014 hinaus. Die Fondsmittel sind ab dem Jahr 2015 für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:

1.
Maßnahmen des Schulhausbaus,
2.
Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen,
3.
Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin,
4.
Maßnahmen des Straßenbaus,
5.
Maßnahmen des Schieneninfrastrukturausbaus,
6.
Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen,
7.
Maßnahmen zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels,
8.
bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin,
9.
bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur und
10.
Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.

Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Die Bindung der zugeführten Mittel im Staatshaushalt bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Förderrichtlinie der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Die Vorlage der Förderrichtlinie ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt.1

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

§ 4
Finanzierung und Verwaltung

(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe von 330 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 für
 
a)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1
(20 000 000 Euro),
 
b)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2
(120 000 000 Euro),
 
c)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3
(35 000 000 Euro),
 
d)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6
(80 000 000 Euro),
 
e)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 8
(10 000 000 Euro),
 
f)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 9
(30 000 000 Euro),
 
g)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 10
(35 000 000 Euro),
2.
Zuführungen in Höhe von 400 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014 für
 
a)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1
(60 000 000 Euro),
 
b)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2
(120 000 000 Euro),
 
c)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3
(60 000 000 Euro),
 
d)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 4
(30 000 000 Euro),
 
e)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 5
(55 000 000 Euro),
 
f)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6
(55 000 000 Euro),
 
g)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 7
(20 000 000 Euro) und
3.
Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(3) Die Mittel des Fonds werden über den Staatshaushalt ausgereicht. 2

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 735
    Fsn-Nr.: 520-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2016

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2018