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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)

Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020
(Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020)

Vom 14. Dezember 2018

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung im Wege des Stichprobenverfahrens, wobei der Stichprobenumfang mindestens 50 Prozent der Fälle beträgt. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2020 zu evaluieren.“
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
2.
§ 44a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 44a
Transparenz von Landesmitteln
 
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren. Dies gilt auch für pauschal zugewiesene Mittel aus dem Staatshaushaltsplan. Kommen Maßnahmenträger ihrer Informationspflicht nicht nach, ist diesen Gelegenheit zu geben, das Versäumnis innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Kommen sie auch in dieser Frist ihrer Informationspflicht nicht nach, sollen Rückforderungen von mindestens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent der eingesetzten Landesmittel geltend gemacht werden. Anderweitige Regelungen über die Erstattung von Fördermitteln bleiben hiervon unberührt.
 
(2) Das Aufbringen von Hinweisen auf Gegenständen wie beispielsweise Werbeträgern ist nicht notwendig, sofern die Gegenstände nach Art und Größe dafür ungeeignet sind. In diesem Fall ist das Vorhaben beziehungsweise die Maßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
 
(3) Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen.“
3.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Ausschreibung“ werden die Wörter „oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ eingefügt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.“

Artikel 2
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandfonds Sachsen“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Zweck und Mittelverwendung
 
(1) Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben. Die Fondsmittel sind für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:
1.
Maßnahmen der Wohnraumförderung,
2.
Maßnahmen des Schulhausbaus und des Kindertagesstättenbaus,
3.
Maßnahmen des Straßenbaus,
4.
Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
5.
Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen,
6.
Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums und zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels,
7.
Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin und Digitalisierung,
8.
bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur,
9.
bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin und
10.
Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.
 
(2) Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
 
(3) Die Bindung der zugeführten Mittel im Staatshaushalt bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, wie Förderrichtlinien, Verträge, Vereinbarungen oder Gesetze, der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Die Vorlage der Rechtsgrundlage ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt.“
2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
Zuführungen in Höhe von 806 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2018 für
 
a)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (5 000 000 Euro),
 
b)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (395 000 000 Euro),
 
c)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (121 000 000 Euro),
 
d)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 (40 000 000 Euro),
 
e)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 (20 000 000 Euro),
 
f)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 (100 000 000 Euro),
 
g)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 (50 000 000 Euro),
 
h)
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 (75 000 000 Euro),“
b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
3.
Folgender § 7 wird angefügt:
 
„§ 7
Haushaltsvollzug 2018
 
Die im Fonds vorhandenen Mittel für Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen in Höhe von 281 000 000 Euro sind im Haushaltsjahr 2018 dem Staatshaushalt zuzuführen.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes

Das Sächsische Förderfondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“ und die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
3.
In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“ ersetzt.
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
d)
Absatz 5 wird Absatz 3.
6.
Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
7.
In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
8.
Anlage 4 wird aufgehoben.

Artikel 5
Weitere Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes

Das Sächsische Förderfondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 10 wird aufgehoben.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)
Nummer 10 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „und 10“ gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
b)
Absatz 5 wird Absatz 4.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 9 wird das Komma nach dem Wort „Verkehr“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bb)
Nummer 10 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Fondsvermögen des ,Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ und des ,Fusionsfonds Sachsen’ verbleiben“ durch die Wörter „Das Fondsvermögen des ,Fusionsfonds Sachsen’ verbleibt“ ersetzt.
5.
Anlage 10 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.“
2.
Nach § 92 Absatz 2 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.“
3.
In § 93 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Leistungsverbund“ die Wörter „im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ eingefügt.
4.
§ 97 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „UKG“ durch die Wörter „des Universitätsklinika-Gesetzes“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt.“
5.
In § 100 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „öffentlich-rechtliche“ eingefügt.
6.
§ 109 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt, Aufgaben übernehmen.“
bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „Der Vertrag“ durch die Wörter „Die Vereinbarung“ ersetzt.
 
bbb)
In Halbsatz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.“
7.
§ 112 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen.“

Artikel 7
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Universitätsklinika-Gesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgen.“
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Vereinbarung“ durch die Wörter „öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ ersetzt.
2.
In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort „treffenden“ die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die qualifizierte Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 33 insbesondere durch Erstellung von Stellungnahmen erhalten die anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Vorhaltung entsprechender personeller Ressourcen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Unterstützung. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden jährlich zu gleichen Teilen auf die anerkannten Naturschutzvereinigungen aufgeteilt.“
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist“ durch die Wörter „anerkannten Naturschutzvereinigungen sind“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Virtuellen Büros der anerkannten Naturschutzvereinigungen anfallen.“
3.
§ 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2008 (SächsGVBl. S. 291) geändert worden ist, werden dem Zweckverband ,Naturpark Erzgebirge/Vogtland’ jährlich 255 800 EUR, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 105 700 EUR und dem Landkreis Görlitz jährlich 44 000 EUR gewährt.“

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „17 100 EUR“ durch die Angabe „24 600 Euro“ und die Angabe „14 100 EUR“ wird durch die Angabe „21 600 Euro“ ersetzt.
bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Übergangsregelungen
 
(1) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2017 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.
 
(2) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung.“

Artikel 10
Aufhebung des Sächsischen Personalvermittlungsplattformgesetzes

Das Sächsische Personalvermittlungsplattformgesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 88a gestrichen.
2.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
In den Landkreisen:
Landkreis
Landrat Beigeordneter weitere Beigeordnete
Landrat Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete
B7 B5 B4“
b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
c)
In Absatz 7 werden die Wörter „ein Landkreis,“ gestrichen.
3.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Stellenzulagen nach den §§ 47, 48, 49, 50 und § 51 sind ruhegehaltfähig, wenn Beamte
1.
mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden sind oder
2.
während einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben sind und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben sind.
Bei der Ermittlung der zulageberechtigenden Zeiten werden auch Zeiträume, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften eine Zulage nicht gewährt wurde, berücksichtigt. § 84 bleibt unberührt. Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.“
b)
Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Im Fall einer Erkrankung einschließlich Kur entfällt die Stellenzulage nach drei Monaten, es sei denn, sie beruht auf einem Dienstunfall nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 werden nicht berücksichtigt.“
4.
In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellenzulage“ ein Semikolon und die Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
5.
§ 54 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 3 Satz 1 bis 3 weitergewährt.“
6.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
zum Dienst zu wechselnden Zeiten,“.
7.
Nach § 84 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern Beamte die in § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage erforderliche Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2019 nicht erfüllen, sie aber mindestens fünf Jahre zulageberechtigt verwendet wurden, ist der Betrag nach Satz 3 ruhegehaltfähig.“
8.
In der Anlage 1 werden in der Besoldungsgruppe A 16 die Wörter „Sächsischer Landeskonservator – als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege –“ gestrichen.
9.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen“ werden gestrichen.
bb)
Nach den Wörtern „Sächsischer Landesarchäologe – als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie –“ werden ein Zeilenumbruch, die Wörter „Sächsischer Landeskonservator“, ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter „– als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege –“ eingefügt.
b)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen“ eingefügt.
bb)
Die Wörter „Präsident des Landeskriminalamts“ werden gestrichen.
c)
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen¹“ werden gestrichen.
bb)
Nach den Wörtern „Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Präsident des Landeskriminalamts“ eingefügt.
cc)
Nach den Wörtern „Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen²“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen“ eingefügt.
d)
In der Besoldungsgruppe B 5 werden die Wörter „Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen“ gestrichen.
e)
In der Besoldungsgruppe B 6 wird das Wort „Baumanagement¹“ durch das Wort „Baumanagement“ ersetzt und nach den Wörtern „Ministerialdirigent²“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen“ eingefügt.
f)
In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Wörter „Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen“ gestrichen.
10.
Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 12
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.“
b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach § 8 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 8a
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
(1) Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
 
Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
 
(2) Die Zulage setzt sich zusammen aus
1.
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
2.
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
 
Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Satzes 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
 
(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
 
(4) § 22 bleibt unberührt.“
b)
Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden die Unterabschnitte 3 und 4.
3.
§ 14 wird aufgehoben.
4.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“

5.
Folgender § 22 wird angefügt:
 
„§ 22
Übergangsvorschrift zur Zulage für Schichtdienst
 
(1) Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die die Voraussetzungen für eine Zulage nach § 8a Absatz 1 nicht erfüllen, wird die Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2020 weitergewährt. § 14 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
 
(2) Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die einen Anspruch auf eine Zulage nach § 8a haben, wird bis zum 31. Dezember 2020 anstelle einer Zulage nach § 8a Absatz 2 Satz 1 eine Zulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Zulage nach § 8a Absatz 2 Satz 1 niedriger ist als die Zulage nach Absatz 1.“

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „im Jahr 2017 mit einem Festbetrag von 60 062 000 Euro und im Jahr 2018 mit einem Festbetrag von 61 143 100 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2019 mit einem Festbetrag von 62 243 700 Euro und im Jahr 2020 mit einem Festbetrag von 63 364 100 Euro“ und das Wort „Mindereinahmen“ wird durch das Wort „Mindereinnahmen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 15“ und die Wörter „Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von den Festbeträgen für die Jahre 2019 und 2020 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
Grundbeträge
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 2 182 809
2. die Stadt Dresden 6 150 996
3. die Stadt Leipzig 4 423 703
4. der Landkreis Bautzen 2 641 382
5. der Erzgebirgskreis 2 039 122
6. der Landkreis Görlitz 1 803 722
7. der Landkreis Leipzig 1 635 578
8. der Landkreis Meißen 2 158 351
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 522 463
10. der Landkreis Nordsachsen 1 742 578
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 237 838
12. der Vogtlandkreis 767 346
13. der Landkreis Zwickau 1 265 662.
 
(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2019 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:
weitere Mittel
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 1 767 658
2. die Stadt Dresden 4 539 915
3. die Stadt Leipzig 4 303 474
4. der Landkreis Bautzen 2 429 554
5. der Erzgebirgskreis 2 162 794
6. der Landkreis Görlitz 2 295 676
7. der Landkreis Leipzig 2 026 465
8. der Landkreis Meißen 1 894 418
9. der Landkreis Mittelsachsen 2 283 792
10. der Landkreis Nordsachsen 2 336 730
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 022 979
12. der Vogtlandkreis 866 947
13. der Landkreis Zwickau 1 741 748.“
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Jahr 2018 als weitere Mittel 30 391 650 Euro, die im Jahr 2017 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016“ durch die Wörter „im Jahr 2020 als weitere Mittel 32 792 550 Euro, die im Jahr 2019 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2018“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens“.
d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 3 berechneten Beträgen:“.
e)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „nach Absatz 4“ werden durch die Wörter „nach Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Vor dem Wort „Schulträgern“ werden die Wörter „öffentlichen und freien“ eingefügt.
b)
Die Wörter „gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ werden gestrichen.
2.
In § 63b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2018“ durch die Wörter „in den Jahren 2018, 2020 sowie 2021“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Kostenerstattung für Abrechnungszeiträume
bis zum 31. Dezember 2018“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab dem Jahr 2018“ durch die Wörter „für das Jahr 2018“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kosten“ die Wörter „für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018“ eingefügt.
e)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „diesen“ die Wörter „für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018“ eingefügt.
2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
 
„§ 10a
Kostenerstattung für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2019
 
(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für den im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstandenen Aufwand eine Pauschale (Erstattungspauschale). Mit der Erstattungspauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten.
 
(2) Die Erstattungspauschale wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen als Quartalsbetrag und als Jahresbetrag festgesetzt. Der Jahresbetrag der Erstattungspauschale errechnet sich aus dem nach Absatz 4 ermittelten durchschnittlichen jährlichen Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt, unter Abzug eines Anpassungsbetrages von 10 Prozent. Der Quartalsbetrag beträgt ein Viertel des Jahresbetrages.
 
(3) Die Erstattung erfolgt mittels fortlaufender Quartalsabschläge und einer spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgenden Schlussabrechnung für das Kalenderjahr für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt gesondert. Dazu wird für die Quartalsabschläge die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Quartals untergebrachten Ausländer mit dem Quartalsbetrag der Erstattungspauschale und für die Schlussabrechnung die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer mit dem für das betreffende Kalenderjahr festgesetzten Jahresbetrag der Erstattungspauschale multipliziert. Die Quartalsabschläge werden im laufenden Jahr am 15. Mai , 15. August und 15. November sowie am 15. Februar des Folgejahres gezahlt. Für die Zahlungen am 15. Mai 2019, 15. August 2019, 15. November 2019 und 15. Februar 2020 wird der Quartalsbetrag abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf 3 137,75 EUR festgesetzt. Die für das Abrechnungsjahr erfolgten Quartalsabschlagszahlungen werden auf die Schlussabrechnung angerechnet. Ergibt sich hiernach eine Überzahlung, wird diese mit künftigen Quartalsabschlagszahlungen verrechnet.
 
(4) Für ein abgeschlossenes Kalenderjahr werden der entstandene durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer sowie der Gesamtaufwand unter Mitwirkung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erhebung im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres ermittelt. Ferner wird mittels der durchschnittlichen Zahl der an den Monatsenden des abgeschlossenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer der durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt ermittelt. Das Staatsministerium des Innern kann die höhere Unterbringungsbehörde mit der Ermittlung beauftragen. Das Staatsministerium des Innern kann zur Vereinheitlichung der Buchungspraxis sowie zur Erleichterung der Ermittlung des Aufwandes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Landkreisen und Kreisfreien Städten Vorgaben zur haushaltsmäßigen Verbuchung des Aufwandes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 machen.
 
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 werden die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7 669,38 EUR je Person übersteigen. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.
 
(6) Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung des gesamten durch die Unterbringung der in § 5 Nummer 4 genannten Ausländer entstandenen Aufwandes eine Pauschale in Höhe von 562,50 EUR je Person und Vierteljahr. Diese Pauschale wird zu den in Absatz 3 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt. Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.
 
(7) Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen die erforderlichen Aufwendungen erstattet. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen.
 
(8) Die höhere Unterbringungsbehörde setzt die Beträge nach den Absätzen 3 und 5 bis 7 fest und zahlt sie aus.“

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich der Staatskanzlei
 
Der Staatskanzlei ist der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste unmittelbar nachgeordnet, soweit in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts Abweichendes geregelt ist. Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatsverwaltung. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen.“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 12 wird das Komma durch einen Punkt am Ende ersetzt.
bb)
Nummer 13 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
3.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. März 2019 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Das Staatsministerium der Finanzen wird eine vorgezogene Evaluierung durchführen und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum 30. Juni 2019 einen Konzeptvorschlag vorlegen. Sofern zur Umsetzung des Vorschlags eine Umsetzung von Stellen und Mitteln gemäß § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766) notwendig ist, bedarf diese der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. Über strukturelle oder organisatorische Veränderungen im Ergebnis der Evaluierung entscheidet somit der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen.“

Artikel 17
Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung
bei der Durchführung von Förderverfahren
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kommunaleigenverantwortungs-
stärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG)

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2018 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es werden Abschläge auf der Grundlage eines vorläufigen Zuschusses ausgezahlt.“
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Zahlungen im laufenden Schuljahr können mit Überzahlungen bei Abschlägen und bestandskräftigen Rückforderungen aus vorangegangenen Schuljahren verrechnet werden.“
2.
In § 14 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „jeweils vorangegangenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
3.
In § 20 Nummer 14 Halbsatz 1 werden die Wörter „jeweils vorangegangenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Förderpraxis und“ durch die Wörter „Förderpraxis, der Rechnungsprüfung sowie“ ersetzt.
2.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.“

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Gewährung pauschaler Zuweisungen zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen in den Jahren 2018 bis 2020

In § 3 des Gesetzes über die Gewährung pauschaler Zuweisungen zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen in den Jahren 2018 bis 2020 vom 29. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 469) wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

Artikel 21
Gesetz
über die Gewährung einer pauschalen Finanzhilfe
zur Unterstützung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Gewässerunterhaltungs-
unterstützungsgesetz – SächsGewUUG)

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
aa)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
„5.
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens
1.
eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
2.
zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche
 
innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
„Für mittelbare pädagogische Tätigkeiten ist Kindertagespflegepersonen eine halbe Stunde je aufgenommenes Kind und Woche zu finanzieren.“
2.
Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Finanzierung umfasst auch einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe eines Zwölftels des in § 18 Absatz 3 genannten Betrages je aufgenommenes Kind für mittelbare pädagogische Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2.“
3.
§ 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem Schulvorbereitungsjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie bei Kindergärten im Schulvorbereitungsjahr und Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen.“

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 wird die Angabe „2 455 Euro“ durch die Angabe „3 033 Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für jedes in Kindertagespflege aufgenommene Kind wird zur Finanzierung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2 ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 420 Euro gezahlt.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
g)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Staatsministerium für Kultus überprüft die Zahl der pädagogischen Fachkräfte mit Beschäftigungsumfängen gemäß § 12 Absatz 3 im Jahr 2020. Sofern sich dabei Bedarf für die Anpassung des Landeszuschusses und des Personalschlüssels zeigt, wird die Staatsregierung dem Landtag eine Änderung der Absätze 1 und 3 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 vorschlagen.“
5.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Übergangsvorschriften
 
(1) § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 2 733 Euro beläuft.
 
(2) Im Monat Juni 2019 wird den Gemeinden ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 25 Euro für jedes am 1. April 2018 in Kindertagespflege aufgenommene Kind gezahlt zur Finanzierung des mit der Umsetzung von § 14 Absatz 6 Satz 4 im Jahr 2019 entstehenden einmaligen Erfüllungsaufwandes.“

Artikel 23
Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

§ 7 des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459; 1999 S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Rechnungsprüfung

(1) Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofes und ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse nach § 2 und § 3 durch die Fraktionen zu prüfen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben und die politische Zweckmäßigkeit einer Maßnahme einer Fraktion sind nicht Gegenstand der Prüfung. Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die das Präsidium des Sächsischen Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes erlässt.

(2) Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofes erörtert die vorläufigen Ergebnisse mit den einzelnen Fraktionen und übermittelt danach die wesentlichen Prüfungsergebnisse dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu seiner Unterrichtung.“

Artikel 24
Änderung des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes

§ 3 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Stellen der öffentlichen Verwaltung“ die Wörter „mit Ausnahme des Sächsischen Rechnungshofs“ eingefügt.
2.
In Satz 2 werden nach dem Wort „wahrnehmen“ die Wörter „sowie die Verwaltungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs“ eingefügt.

Artikel 25
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Beseitigung Schadensfolgen
Extremwetterereignisse – Forst“

Artikel 26
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

§ 7 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufsakademie Sachsen erhält Zuweisungen des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb und für Investitionen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Bei der Beteiligung an und der Gründung von Unternehmen ist jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.“

Artikel 27
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 bis 4 und Artikel 25 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 22 tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

(4) Artikel 5 tritt am 15. März 2020 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 18, S. 782
    Fsn-Nr.: 520-5:19A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019