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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+ vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+

Vom 22. Juni 2021

Auf Grund

des § 4c Absatz 9 Nummer 1, 2 und 4, § 7 Absatz 6, § 7a Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 34 Absatz 3, 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3, § 62 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 3 bis 10 sowie Absatz 3 und § 63a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen § 4c Absatz 9 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert, § 7a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) eingefügt, § 34 Absatz 3 und 4 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. 376) geändert und § 62 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, sowie
des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434),

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Gemeinschaftsschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES)

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Grundschulen

Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 19
Leistungsnachweise
§ 19a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 4 Absatz 1 sowie 3 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 16 sowie 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3 bis 8, die §§ 18 und 19 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5, die §§ 21 und 23 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie Abschnitt 6 mit Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Grundschulen entsprechende Anwendung. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept begründet sind.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Termin“ die Wörter „für die Anmeldung nach Satz 4“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind von den Eltern an einer Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden, sofern diese sie nicht an einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule angemeldet haben.“
c)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Schulen in freier Trägerschaft teilen bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken schriftlich mit, welche Kinder an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen und welche nicht aufgenommen werden. Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie gesetzliche Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben.“
d)
Absatz 7 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Daten werden verarbeitet:
1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3.
Geschlecht des Kindes;
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
5.
Telefonnummer;
6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;
7.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
8.
Religionszugehörigkeit des Kindes;
9.
Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
10.
ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
11.
Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen;
12.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
Die Eltern müssen Änderungen der Daten nach Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 3 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern verarbeitet werden.“
4.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Absatz 3 bis 10 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Förderschulen“ die Wörter „vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschulen,“ die Wörter „der Gemeinschaftsschulen,“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In diesem Gespräch ist insbesondere auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.“
bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „der Oberschule und des Gymnasiums“ durch die Wörter „weiterführender allgemeinbildender Schulen“ ersetzt.
6.
In § 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 3 bis 10 der Schulordnung Förderschulen“ durch die Wörter „§ 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule, eine Oberschule+ oder eine Gemeinschaftsschule wechseln. Schüler der Klassenstufe 1 bis 4 können von einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule an eine Grundschule wechseln.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen dort anfordert.“
8.
§ 11 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
9.
In § 17 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
10.
§ 18 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Leistungsnachweise“.
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
1.
Klassenarbeiten,
2.
Kurzkontrollen und
3.
sonstigen Leistungen.“
c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
e)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
f)
Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. Als sonstige Leistungen können im Einzelfall und altersangemessen auch Komplexe Leistungen anerkannt werden. Sie dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.“
12.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
(1) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
(2) Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
(3) Klassenarbeiten sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern. Diese sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.“
13.
In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder an einer“ durch ein Komma und die Wörter „Gemeinschaftsschule oder“ ersetzt.
14.
In § 25 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sachunterricht oder Mathematik höchstens einmal die Note ‚mangelhaft‘, insgesamt jedoch“ durch die Wörter „Mathematik oder Sachunterricht die Note ‚mangelhaft‘ und insgesamt“ ersetzt.
15.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Wiederholung“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
16.
In § 27 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „überwechseln“ durch das Wort „wechseln“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 26
Leistungsnachweise
§ 26a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise“.
2.
Dem § 1 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 2 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 9 jeweils Absatz 1, § 10 Satz 1, § 15 Satz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 17 sowie 23 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3, § 25 mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 2, die §§ 26, 27a und 28 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, § 29 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 33 sowie 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 11 und § 34a finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechende Anwendung. Davon findet § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für das Angebot, Schüler zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss hinzuführen, keine gesonderten Klassen eingerichtet werden müssen. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.“
3.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundschule“ ein Komma und die Wörter „die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Grundschule“ ein Komma und die Wörter „die Oberschule+, die Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Oberschule“ ein Komma und die Wörter „der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
4.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)“ ersetzt.
b)
Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird das Komma und das Wort „Notfalladresse“ gestrichen.
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;“.
cc)
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.
c)
Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 6 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 6 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.“
5.
§ 14b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Oberschulen,“ die Wörter „der Gemeinschaftsschulen,“ eingefügt.
bb)
Im Satz 4 wird das Wort „lernzielgleich“ durch die Wörter „nach den Lehrplänen für die Grundschule“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In diesem Gespräch ist auch auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 7. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.“
bb)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Oberschule und des Gymnasiums“ durch die Wörter „weiterführender allgemeinbildender Schulen“ ersetzt.
6.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Oberschule“ ein Komma und die Wörter „eine Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
7.
Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Davon kann in Klassen für Schüler mit gleichzeitigem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung abgewichen werden.“
8.
§ 20 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler und sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
9.
In § 24 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
10.
§ 25 Absatz 11 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
11.
§ 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt:
 
„§ 26
Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
1.
Klassenarbeiten,
2.
Kurzkontrollen,
3.
sonstigen Leistungen und
4.
Komplexen Leistungen.
(2) Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.
(3) Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülern. Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. Kurzkontrollen dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.
(4) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.
(5) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. An Förderschulen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, kann der Lehrer von den Schülern Komplexe Leistungen fordern. Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.
(6) An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. Mit dieser Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schüler nachgewiesen. Es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). Die Entscheidung, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird, trifft vorab die Klassenkonferenz.
 
§ 26a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
(1) Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
(2) Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. Einen Tag vorher kann nochmals daran erinnert werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
(3) Die Klassenarbeiten werden den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schüler nicht volljährig sind. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, soweit dieser volljährig ist. Die Eltern und volljährigen Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.
(4) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.“
12.
In § 30 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.1

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „über Oberschulen- und Abendoberschulen“ durch die Wörter „über Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Abendoberschulen“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Oberschule einschließlich Oberschule+“.
b)
Die Angaben zu den §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 8
Schulwechsel an eine andere Oberschule oder an eine Gemeinschaftsschule
§ 9
Schulwechsel vom Gymnasium an die Oberschule
§ 10
Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule
§ 11
Schülerunterlagen bei Schulwechsel
§ 12
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
c)
Die Angabe zu § 24 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 24
Leistungsnachweise
§ 24a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise“.
d)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Freiwillige Wiederholung und Schulzeitdehnung“.
e)
Nach der Angabe zu § 64 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 12
Oberschule+
§ 64a
Allgemeines
§ 64b
Abschlussbezogener Unterricht
§ 64c
Anmeldung, Aufnahme und Bildungsberatung
§ 64d
Bildungsempfehlung“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 2 Absatz 1, die §§ 3, 4 und 7 Absatz 5, § 18, Teil 2 Abschnitt 5 mit Ausnahme von § 27 Absatz 3 und 12, § 28 Absatz 1 bis 6, die §§ 29 bis 31 Absatz 1 und 3, § 32 sowie Teil 2 Abschnitt 7, 8 und 11 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen entsprechende Anwendung. Für als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen+
1.
gilt Satz 1 entsprechend unter Berücksichtigung der Maßgaben in § 64a Absatz 1 und § 64b,
2.
gelten entsprechend
a)
§ 6 Absatz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
§ 24 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und unter Berücksichtigung der Maßgabe in § 64d.
Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.
(3) Die §§ 65, 66 und 68 Absatz 1, die §§ 69 und 70, § 72, soweit er auf § 3 Absatz 1 Satz 2 verweist, und § 74 sowie Teil 3 Abschnitt 3 bis 5 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendoberschulen entsprechende Anwendung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
4.
Der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter „einschließlich Oberschule+“ angefügt.
5.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „eine zweite Fremdsprache“ ersetzt.
6.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Können Schüler der Klassenstufe 9, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen im Realschulbildungsgang voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 in den Hauptschulbildungsgang überwechseln. § 29 Absatz 1a bleibt unberührt.“
7.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird das Wort „Notfalladresse,“ gestrichen.
bb)
Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,“.
cc)
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
dd)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)“ ersetzt.
ee)
Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.
b)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.“
8.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)“ durch die Wörter „Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder an eine Gemeinschaftsschule“ angefügt.
b)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Schüler von einer Oberschule an eine Gemeinschaftsschule wechseln. Dabei erfolgt ab der Klassenstufe 7 ein Wechsel in der Regel in das dem bisherigen Bildungsgang entsprechende Anforderungsniveau.“
10.
§ 9 wird aufgehoben.
11.
§ 11 wird § 9.
12.
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
 
„§ 10
Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule
(1) Der Wechsel eines Schülers der Gemeinschaftsschule an die Oberschule ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 1 bis 9 möglich. Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, wenn der Schüler an der Gemeinschaftsschule auf dem Anforderungsniveau des Realschulabschlusses oder dem gymnasialen Anforderungsniveau unterrichtet wurde.
(2) Ein Schüler der Gemeinschaftsschule wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er an der Gemeinschaftsschule versetzt worden ist. Ab Klassenstufe 7 wechselt der Schüler in der Regel in den Bildungsgang, der dem bisherigen Anforderungsniveau entspricht, im Fall einer bisherigen Unterrichtung auf dem gymnasialen Anforderungsniveau in der Regel in den Realschulbildungsgang.
(3) § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.“
13.
§ 12 wird § 11 und die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme des Schülers. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 4 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.“
14.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
 
„§ 12
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.
(2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.“
15.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
16.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
17.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
18.
In § 22 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
19.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 8 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
b)
In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
20.
§ 24 wird durch die folgenden §§ 24 und 24a ersetzt:
 
„§ 24
Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
1.
Klassenarbeiten,
2.
Komplexen Leistungen,
3.
Kurzkontrollen und
4.
sonstigen Leistungen.
(2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.
(3) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
(4) In der Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und in der Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges kann vom Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden. Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden. Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation. Sie wird durch den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet. Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen.
(5) Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen und sonstige Leistungen erbracht werden. Sie sollen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.
(6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.
 
§ 24a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
(1) Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt.
(2) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.
(3) An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und je Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.
(4) Klassenarbeiten sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten. In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.
(5) Die Klassenarbeiten werden dem Schüler, bei Minderjährigkeit zur Kenntnisnahme durch die Eltern, mit nach Hause gegeben. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. Die Schule bewahrt die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie dann aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten bereits nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen oder dem volljährigen Schüler ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem volljährigen Schüler. Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.“
21.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.“
b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Halbjahreszeugnisse enthalten auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.“
c)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb
1.
eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus,
2.
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.“
22.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „oder in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „Entwicklung“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
23.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „der Klassenstufen 7 und 8“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang, die die Klassenstufe 9 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, wechseln in die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsgangs.“
c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon kann der Schulleiter für einen Schüler, dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, auf Antrag eine nochmalige Wiederholung genehmigen, wenn seine Leistungsfähigkeit und bisherige Gesamtentwicklung erwarten lassen, dass er auf diese Weise voraussichtlich einen Abschluss erwerben wird.“
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.“
24.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 2 und die“ ersetzt.
25.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Schulzeitdehnung“ angefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „An der besonderen Leistungsfeststellung oder der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses“ durch die Wörter „An der jeweiligen Abschlussprüfung“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
26.
In § 32 Satz 1 wird das Wort „überwechseln“ durch das Wort „wechseln“ ersetzt.
27.
In § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe „2“ jeweils durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.
28.
In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „im Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
29.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „2“ jeweils durch das Wort „zwei“ ersetzt.
30.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet.“
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet.“
31.
Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.“
32.
In § 52 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss nicht“ durch die Wörter „weder den Hauptschulabschluss noch einen diesem gleichgestellten Abschluss“ ersetzt.
33.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731)“ ersetzt.
34.
In § 58 Absatz 2 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
35.
In § 64 werden die Wörter „nach Beendigung der Klassenstufe 9“ durch die Wörter „am Ende des Abgangsjahres“ ersetzt.
36.
Nach § 64 wird folgender Abschnitt 12 eingefügt:
 
„Abschnitt 12
Oberschule+
 
§ 64a
Allgemeines
(1) Auf Oberschulen+ finden
1.
für die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 1 sowie für die Klassenstufen 1 bis 4 die Vorschriften der Schulordnung Grundschulen und
2.
für die Klassenstufen 5 bis 10 die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 8 und 11
entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) § 2 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.
 
§ 64b
Abschlussbezogener Unterricht
Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 4 muss das pädagogische Konzept Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten.
 
§ 64c
Anmeldung, Aufnahme und Bildungsberatung
(1) Für die Anmeldung und Aufnahme gelten § 5 Absatz 1 und 2 sowie 5 bis 8 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. Insofern findet § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung.
(2) Für die Bildungsberatung von Eltern, deren Kind nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln soll, gilt § 7 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. Insofern findet § 6 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung.
 
§ 64d
Bildungsempfehlung
§ 24 der Schulordnung Grundschulen findet Anwendung mit der Maßgabe, dass nur Schüler, die nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln wollen, auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung erhalten.“
37.
In § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387)“ ersetzt.
38.
In § 77 wird die Angabe „§ 24 gilt“ durch die Wörter „Die §§ 24 und 24a gelten“ ersetzt.
39.
§ 78 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Abendoberschule und hat er an der Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen, bescheinigt das Abgangszeugnis den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.“

Artikel 5
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10
Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart“.
2.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „10,“ durch die Wörter „10 und § 13 Absatz 6 Satz 2, §“ ersetzt.
3.
§ 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird das Wort „Notfalladresse,“ gestrichen.
bb)
Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,“.
cc)
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Eltern oder, im Fall ihrer Volljährigkeit, die Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen.“
c)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.“
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Grundschule oder Förderschule“ durch die Wörter „Grundschule, Förderschule, Oberschule+ oder Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Klassenstufe 5 oder 6 der Oberschule“ ein Komma und die Wörter „der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ jeweils die Wörter „oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule können an ein Gymnasium wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Nach Abschluss der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule wird ein Schüler in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums aufgenommen, wenn er in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule versetzt worden ist.“
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 10 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, besucht haben, können an ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland und des bisher in der Oberschule oder der Gemeinschaftsschule gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt.“
6.
Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Aufnahme eines Schülers am Gymnasium werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 3 Absatz 5 Satz 1 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.“
7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart
(1) Schüler des Gymnasiums können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.
(2) Wechselt ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. § 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Schüler, deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes nicht möglich ist, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Oberschule oder das Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule besuchen.
(4) Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine Gemeinschaftsschule wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 39 bis 45 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Der Schulleiter der aufnehmenden Schule kann Ausnahmen von der Pflicht zulassen, Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortzusetzen.“
8.
In § 17 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „im Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
9.
§ 20 Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
10.
In § 22 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
11.
§ 23 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis.“
b)
In Satz 4 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
12.
Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den neuen Fremdsprachen kann eine Klausur in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils durch eine umfassende mündliche Leistung ersetzt werden.“
13.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In jedem Leistungskursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens 2 Klausuren zu schreiben. Im Kurshalbjahr 12/II ist in jedem Leistungskursfach mindestens 1 Klausur zu schreiben.“
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitszeit in den Klausuren soll nicht mehr als 90 Minuten betragen.“
14.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder zur Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
15.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe e wird das Wort „zweite“ durch die Wörter „in der zweiten“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe j wird das Wort „dritte“ durch die Wörter „in der dritten“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden das Komma und die Wörter „Englisch oder zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „und Englisch oder in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
16.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
17.
In § 33 Satz 1 wird das Wort „überwechseln“ durch das Wort „wechseln“ ersetzt.
18.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „oder des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
19.
In § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „begonnene Fremdsprache“ die Wörter „sowie die fächerverbindenden Grundkurse Latinum und antike Kultur sowie Graecum und antike Kultur jeweils“ eingefügt.
20.
In § 17 Absatz 9 Satz 1 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 40 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Herkunftssprache nicht“ die Wörter „oder nicht ausschließlich“ eingefügt.
21.
In § 41 Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „von der Oberschule“ die Wörter „oder vom Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule“ und nach den Wörtern „an der Oberschule“ die Wörter „oder an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
22.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft oder der entsprechenden als Ersatzschule staatlich anerkannten Einrichtung war und“.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „oder einer Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
23.
§ 73 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
24.
Anlage 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff werden die Wörter „Grundkursfachs Latein“ jeweils durch die Wörter „fächerverbindenden Grundkurses Latinum und antike Kultur“ ersetzt.
b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa)
In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort „Unterweisung“ die Wörter „in Griechisch“ eingefügt.
bb)
In Doppelbuchstabe ee werden nach dem Wort „Unterweisung“ die Wörter „in Griechisch“ eingefügt und die Wörter „Grundkursfachs Griechisch“ durch die Wörter „fächerverbindenden Grundkurses Graecum und antike Kultur“ ersetzt.
cc)
In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter „Grundkursfachs Griechisch“ durch die Wörter „fächerverbindenden Grundkurses Graecum und antike Kultur“ ersetzt.
c)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Unterweisung“ die Wörter „in Hebräisch“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Oberschule oder dem Gymnasium“ durch die Wörter „Oberschule, dem Gymnasium oder der Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
2.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erste und zweite Fremdsprache, Geschichte, Biologie, Chemie oder Physik“ durch die Wörter „Geschichte, Biologie, Chemie, Physik oder in der ersten und zweiten Fremdsprache“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Die Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Oberschulen“ und nach dem Wort „Gymnasien“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
2.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie findet jeweils zeitgleich statt mit den Prüfungen für Schulfremde zum Erwerb des entsprechenden Abschlusses an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.“
3.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
4.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „einer Oberschule“ durch die Wörter „einer Oberschule oder einer Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
5.
In § 12 werden nach dem Wort „Oberschulen“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
6.
In den §§ 15 und 22 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums, das von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird (Zweitkorrektor)“ durch die Wörter „als Zweitkorrektor von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule, das oder die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird“ ersetzt.
7.
Dem § 24 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen das am Ende der Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule erreichte Referenzniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen2 auszuweisen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.“

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2021 in Kraft. Artikel 4 Nummer 30 bis 32 tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

1
Artikel 3 berichtigt durch Berichtigung vom 20. September 2021 (SächsGVBl. S. 1184)
2
Europarat; Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Herausgegeben und übersetzt vom Goethe-Institut u. a., Klett-Langenscheidt GmbH, München, 2013

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 28, S. 713
    Fsn-Nr.: 710-1.98A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2021