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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1991 bis 31.12.1991

Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Abgeordnetengesetz vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages
(Abgeordnetengesetz)

Vom 26. Februar 1991

Erster Teil
Rechtsstellung der Abgeordneten

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Landesverfassung und des Landtagswahlgesetzes.

§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist unzulässig, ein Mitglied des Landtages gegen seinen Willen wegen seiner Abgeordneteneigenschaft zu beurlauben.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt nach Beendigung des Mandats ein Jahr lang.

(4) Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Landtages ruht. Auf Antrag des Mitglieds wird es bei Einverständnis des Arbeitgebers im Umfang der dem Mitglied unter Berücksichtigung des Mandats noch zur Verfügung stehenden Arbeitszeit weitergeführt. Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus wichtigem Grunde versagen. Im Fall der Weiterführung hat das Mandat Vorrang. Auf Antrag des Mitglieds, welcher auf das Ende jedes Kalendermonats zwei Monate im voraus gestellt wer- den kann, ruht das Arbeitsverhältnis neuerlich. § 30 bleibt unberührt.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

(1) Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) Einem Beamten oder Richter, der sich um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament bewirbt, ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bemessen werden, für Probezeiten und für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann im letzteren Fall jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.

Zweiter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete

§ 5
Grundentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 3.500,-- Deutsche Mark.

(2) Die Grundentschädigung für den Präsidenten beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten des Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.

§ 6
Aufwandsentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Ein Mitglied des Landtages erhält steuerfreie monatliche Kostenpauschalen für

1.
allgemeine Kosten (allgemeine Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung als Mitglied des Landtages ergeben, in Höhe von 1.800,-- DM;
2.
Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen mit Ausnahme von Dienstreisen sowie für Kosten bei Fahrten in Ausübung des Mandats unbeschadet der Regelung in § 10 in Höhe von 1.000,-- DM, wenn es seinen Wohnsitz in Dresden hat (Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale); dieser Betrag erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes vom Sitz des Landtages
bis
  50 km auf 1.200,-- DM
bis
100 km auf 1.350,-- DM
bis
150 km auf 1.500,-- DM
über
150 km auf 1.750,-- DM.

Einem Mitglied des Landtages, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale um 400,-- DM gekürzt; einem Mitglied des Landtages, das Amtsbezüge als Minister oder Staatssekretär bezieht, wird sie um 50 vom Hundert gekürzt. Beide Kürzungen erfolgen im gegebenen Fall nebeneinander.

(3) Ein Mitglied des Landtages erhält für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, ein Übernachtungsgeld in Höhe des jeweils geltenden Höchstsatzes des Übernachtungsgeldes nach dem Landesreisekostengesetz oder auf Nachweis Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten. Der Präsident erläßt im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen zur Höhe der angemessenen Übernachtungskosten.

(4) Ersetzt werden dem Mitglied des Landtages Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und von Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen im Landtag und die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen des Landtages in Ausübung des Mandats sowie die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10. In Ausübung des Mandats entstandene Kosten für Fahrten mit der Eisenbahn zwischen der Landesgrenze und dem Sitz der obersten Verfassungsorgane des Bundes werden gegen Nachweis erstattet. Der Präsident ist ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen, die in Ausübung des Mandats erfolgen, zu genehmigen.

(6) Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 900,-- DM, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von je 450,-- DM, die anderen Mitglieder des Präsidiums in Höhe von je 300,-- DM, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von je 600,-- DM, der Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 500,-- DM sowie die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von je 450,-- DM. Nimmt ein Mitglied des Landtages mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Amtsaufwandsentschädigung gewährt. Die Fraktionen können Entschädigungen für die Wahrnehmung von Fraktionsfunktionen aus ihren Mitteln steuerpflichtig gewähren.

§ 7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 3, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

§ 8
Kürzung der Kostenpauschale

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen und der Fraktionsarbeitskreise, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm 70,-- DM von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 einbehalten. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 30,-- DM während der Mutterschutzfristen oder wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 120,-- DM, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. Satz 6 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. Der Abzug erfolgt für einen Tag nur einmal, auch wenn die Eintragung in mehrere Anwesenheitslisten fehlt.

(2) Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 40,-- DM von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages Im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.

(3) Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Abgeordneter, der als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 vertritt, erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 70,-- DM täglich, sofern er von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für ihn an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand. Satz 2 gilt nicht, wenn sich das vertretene Mitglied in die Anwesenheitsliste der Sitzung eingetragen hat.

§ 9
Bezug anderer Tage- und Sitzungsgelder

Bezieht ein Mitglied des Landtages an einem Tag, an dem es ·sich in die Anwesenheitsliste des Landtages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 30,-- DM von der Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.

§ 10
Freifahrtberechtigung

Ein Mitglied des Landtages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahn innerhalb des Freistaates Sachsen.

§ 11
Dienstreisen

(1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß außerhalb des Freistaates Sachsen, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind.

(2) Bei Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhält ein Mitglied des Landtages Fahrtkostenerstattung und Übernachtungsgeld nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes. Die Tagegelder sind durch die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 abgegolten.

(3) Bei Reisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhält ein Mitglied Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes.

(4) Weist ein Mitglied anläßlich einer Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet.

(5) Bei Benutzung des eigenen Kraftwagens für Dienstreisen wird die Wegstreckenentschädigung vom Präsidenten festgelegt.

(6) Beruft der Präsident oder ein Ausschußvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen.

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 12
Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens drei Monate gewährt. Übergangsgeld wird für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.

(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. § 29 Abs. 7 des Abgeordnetengesetzes des Bundes findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Übergangsgeld kann auf Antrag in einer Summe ausgezahlt werden. Wurde ein Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält das ehemalige Mitglied des Landtages später Bezüge nach Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, so werden die Leistungen nach Absatz  1 an den überlebenden Ehegatten sowie die Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen. Die Zahlung oder Belassung kann an jeden Berechtigten in voller Höhe mit befreiender Wirkung erfolgen.

(6) Absatz  1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder des Mandats verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das einen Verlust der Mitgliedschaft nach Satz 1 nach sich ziehen kann.

§ 13
Anspruch auf Altersentschädigung

Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 12 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 14
Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 35 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 4 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach S atz 1 und 2 mit der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 12 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 15
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 13. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 14 Satz 1. § 14 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 16
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 13 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 14. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 14 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen I und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragsteilung gewährt.

§ 17
Versorgungsabfindung

(1) Ein Mitglied des Landtages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach §§ 13 und 16 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.

§ 18
Sterbegeld

(1) Stirbt ein Mitglied des Landtages, so erhalten sein überlebender Ehegatte sowie die Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Landtages, das Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegelds tritt an die Stelle der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 14 Satz 1 und 2.

(3) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtages im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie zum Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds des Landtages erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt hat. Dasselbe gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds, das Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erfüllte, erhält 60 vom Hundert der Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 14 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 13 nicht erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 14.

(4) Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen I bis 3.

§ 20
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

§ 21
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

(1) Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtliehen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn ihnen kein Anspruch auf Beitragszuschuß nach § 257 des Sozialgesetzbuches/Fünftes Buch zusteht. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse zu zahlen.

(3) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

§ 22
Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 23
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Mitglied des Landtages neben der Grundentschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus dem Amtsverhältnis, so wird die Grundentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. Die Grundentschädigung ruht, solange und soweit Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz für das Europäische Parlament, des Bundes oder eines anderen Landes gezahlt wird.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert, der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§§ 13 bis 20) ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche· nach diesem Gesetz (§§ 13 bis 20) ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den ·sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(5) Die in § 29 des Abgeordnetengesetzes des Bundes enthaltenen zusätzlichen Regelungen gelten sinngemäß.

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 24
Bericht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Entschädigung

Der Präsident hat im Benehmen mit dem Präsidium dem Landtag jährlich bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung zu erstatten und zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Grundentschädigung nach § 5 und der Aufwandsentschädigung nach § 6 vorzulegen. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung dieses Vorschlags mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres.

§ 25
Verzicht, Übertragbarkeit, Nichtanrechenbarkeit

(1) Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.

(2) Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 26
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 und 21 vom Ersten des Monats, in dem der Landtag zusammentritt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt.

(2) Ausscheidende Mitglieder erhalten die Grundentschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet, und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann.

(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründete Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(5) Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Die Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder des Mandats verliert und verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17.

(7) Die Grundentschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach§ 6 und die Leistungen nach den§§ 12 bis 21 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so w1rd für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

§ 27
Aufrundung

Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet.

Dritter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 28

Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt nach §§ 37 bis 39.

1. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 29
Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er

a)
bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde vom Amtmann an aufwärts oder
b)
als Staatsanwalt oder Amtsanwalt im Landesdienst

planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz genannten Beamten gelten die §§ 30 bis 34.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

§ 30
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. Seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tag der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- und Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 31
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Am r und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden lang angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Staatsregierung gewesen ist.

§ 32
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 31 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

§ 33
Entlassung

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

§ 34
Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Bundeslandes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen Zwei Wahlperioden.

§ 35
Beamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) § 31 gilt nicht für Beamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes, den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament gewählten Wahlbeamten auf Zeit.

§ 36
Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(2) § 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist. § 17 Abs. 3, § 30 Abs. 1 sowie§§ 31, 32 und 34 gelten auch für Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, Absatz 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1, §§ 31, 32, 34 und 35 Abs. 1 bis 3 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist.

2. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt

§ 37
Freistellung, Höchstbezüge

(1) Einem in den Landtag gewählten Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1.
die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2.
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Wird einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind§ 32 Abs. 1, 3 und 4 sowie§ 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein in den Landtag gewählter Beamter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 50 vom Hundert der von ihm zu beanspruchenden Dienstbezüge.

§ 38
Ausscheiden aus dem Parlament

Wird einem Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 13 bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.

§ 39
Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) § 37 gilt sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 30 oder § 36 Abs. 1 ruhen. Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie§ 37 anzuwenden.

Vierter Teil
Übergangsregelungen, Inkrafttreten

§ 40
Ersatz von Aufwendungen für Mitarbeiter

Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1991 werden einem Mitglied des Landtages Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind, als Aufwandsentschädigung ersetzt.

§ 41
Anwendung des Bundesreisekostengesetzes

Bis zum Inkrafttreten eines Landesreisekostengesetzes gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sinngemäß.

§ 42
Altersentschädigung in besonderen Fällen

Ein Mitglied des Landtages, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 53. Lebensjahr vollendet und dem Landtag drei Jahre angehört hat. Die Altersentschädigung beträgt 25 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag bis zum 13. Jahr um fünf vom Hundert. § 15 findet entsprechende Anwendung.

§ 43
Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes

Bis zum Inkrafttreten von Beihilfevorschriften für Landesbeamte werden die Beihilfevorschriften für Bundesbeamte sinngemäß angewendet.

§ 44
Fristenabweichungen im Jahr 1991

Die Fristen des § 24 dürfen im Jahr 1991 unterschritten werden.

§ 45
Beginn der Ansprüche in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode

(1) Ein Mitglied des Landtages, das vor dem Irrkrafttreten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist, erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 6 vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt, frühestens vom 15. Oktober 1990 an.

(2) Für ein Mitglied, das vor Irrkrafttreten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei Irrkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, endet die Frist nach § 21 Abs. 3 frühestens vier Monate nach Verkündung dieses Gesetzes.

(3) Mitglieder nach Absatz 1 können den Zuschuß nach § 21 Abs. 2 auch für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 1990 beantragen. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 besteht für diesen Zeitraum nicht.

§ 46
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Einem Mitglied des Landtages werden für die Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu leistende Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, sofern sie nicht ein neben dem Mandat bestehendes Arbeitsverhältnis betreffen.

§ 47
Inkrafttreten

(1) § 2 tritt zum 3. Oktober 1990 in Kraft.

(2) §§ 29 bis 36 sowie § 37 Abs. 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz zum 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 26. Februar 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 5, S. 44
    Fsn-Nr.: 110-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1991

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1991