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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.12.2007 bis 29.02.2008

Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Abgeordnetengesetzes

Vom 4. Juli 2000

Aufgrund des Artikels 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz – vom 4. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 215) wird nachstehend der Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der seit 27. Mai 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954)
2.
das teils mit Wirkung vom 12. September 1994, teils mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und teils am 28. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2),
3.
das teils mit Wirkung vom 12. September 1994 und teils mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 18. April 1995 (SächsGVBl. S. 141),
4.
das teils mit Wirkung vom 12. September 1994 und teils am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 677),
5.
das teils mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und teils am 27. Mai 2000 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.

Dresden, den 4. Juli 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
(Abgeordnetengesetz)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2007

Erster Teil
Rechtsstellung der Abgeordneten

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Landesverfassung und des Landtagswahlgesetzes.

(2) Nach Annahme des Mandats hat der Abgeordnete innerhalb einer Woche dem Präsidenten des Landtages seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Der Abgeordnete soll seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Der Präsident des Landtages fordert vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesbeauftragten die ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuss bewertet die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.

(7) Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.

§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist unzulässig, ein Mitglied des Landtages gegen seinen Willen wegen seiner Abgeordneteneigenschaft zu beurlauben.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt nach Beendigung des Mandats ein Jahr lang.

(4) Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Landtages ruht. Auf Antrag des Mitglieds wird es bei Einverständnis des Arbeitgebers im Umfang der dem Mitglied unter Berücksichtigung des Mandats noch zur Verfügung stehenden Arbeitszeit weitergeführt. Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus wichtigem Grunde versagen. Im Fall der Weiterführung hat das Mandat Vorrang. Auf Antrag des Mitglieds, welcher auf das Ende jedes Kalendermonats zwei Monate im Voraus gestellt werden kann, ruht das Arbeitsverhältnis neuerlich. § 30 bleibt unberührt.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

(1) Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) Einem Beamten oder Richter, der sich um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament bewirbt, ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bemessen werden, für Probezeiten und für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann im letzteren Fall jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.

§ 4a
Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. Unbeschadet dieser Verpflichtung sind Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.

(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(4) Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag darf durch das Mitglied des Landtages nicht genutzt werden, um sich in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Vorteile zu verschaffen.

(5) Tätigkeiten neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 4b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 25 bleibt unberührt.

(6) Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten neben dem Mandat im Sinne des Absatzes 5 sind oberhalb festgelegter Mindestbeträge dem Präsidenten anzuzeigen und durch diesen zu veröffentlichen. Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind auch Einkünfte aus einzelnen Publikationen, Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und Vortragstätigkeiten sowie aus dem Bestehen oder dem Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen. Die Höhe der jeweiligen Einkünfte ist anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 EUR oder im Jahr den Betrag von 10 000 EUR übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen zu veröffentlichenden Sachverhalt, jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 EUR, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 EUR und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 EUR. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtages gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zum Vertragspartner ist eine Branchenbezeichnung anzugeben. Werden anzeigepflichtige Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

(8) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.

§ 4b
Verhaltensregeln

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über

  1. ausgeübte Berufe, vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten und Funktionen auf Landes- oder Bundesebene des Mitglieds des Landtages, die zu veröffentlichen sind;
  2. Spenden und geldwerte Leistungen, die das Mitglied des Landtages zur Förderung der Mandatsausübung erhalten hat und die dem Präsidenten anzuzeigen sind, über die gesonderte Rechnungslegung über solche Zuwendungen und über die Veröffentlichung dieser Zuwendungen vom Präsidenten, soweit eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird;
  3. die Offenlegung von Interessensverknüpfungen; dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass das Mitglied des Landtages einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden;
  4. die Unzulässigkeit eines Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen das Mitglied des Landtages Bezüge, ohne die nach dem Rechtsverhältnis geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten wird;
  5. das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

(3) In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung der Verhaltensregeln zu vergewissern. 1

Zweiter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete

§ 5
Grundentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8) orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 4 481 EUR und zum 1. Januar 2010 4 835 EUR.

(2) Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach Absatz 1. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu. Er leitet darüber hinaus ab der 5. Wahlperiode im Fall eines weiteren Anpassungsbedarfs aufgrund von Änderungen des sächsischen Besoldungsrechts den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzentwurf zu.

(3) Die Grundentschädigung für den Präsidenten und je Fraktion einen Fraktionsvorsitzenden beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten und Parlamentarische Geschäftsführer das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.

(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert. 2

§ 6
Aufwandsentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale für die Betreuung und die Fahrten innerhalb des Wahlkreises, einschließlich Bürokosten, Porto und Telefon, sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung eines Abgeordneten ergeben, und für Mehraufwendungen am Sitz des Landtages sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Landtages und zwischen Wohnung und auswärtigen Sitzungsorten einschließlich damit verbundener Übernachtungen an den Sitzungsorten. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium. §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 1 860 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Pauschale Hauptwohnsitz
Buchstabe Entfernung Pauschale
a) bis 50 km 2 300 EUR,
b) 51 bis 100 km 2 500 EUR,
c) über 100 km 2 700 EUR.

Als Entfernung gilt die von den Mitgliedern des Landtages gegenüber der Landtagsverwaltung angezeigte Fahrtstrecke. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident. Die Kostenpauschale wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Die prozentuale Änderungsrate des nach Satz 7 ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Ein Mitglied in einem Untersuchungsausschuss oder einer Enquête-Kommission erhält für die Dauer des Verfahrens eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von 59 EUR. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und des Bewertungsausschusses erhalten für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale nach Satz 10, die jeweiligen Vorsitzenden in zweifacher Höhe. Für die Mitglieder des Präsidiums des Sächsischen Landtages gilt Satz 11 entsprechend, soweit diese nicht Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 6 erhalten. Einem Mitglied des Landtages, dem ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Kostenpauschale um 215 EUR gekürzt.

(3) Gewählte Bewerber, die an Sitzungen teilnehmen, die nach den Wahlen zum Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Landtages stattfinden, erhalten für die Fahrten zwischen ihrer Hauptwohnung und dem Sitz des Landtages auf Antrag die nachgewiesenen Übernachtungskosten und Fahrtkosten nach § 11.

(4) Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeitern Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern,

  1. die die „Persönliche Erklärung“ (Anlage I dieses Gesetzes) an das Präsidium abgegeben haben und
  2. bei denen sich keine Erkenntnisse ergeben, die eine außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Sächsischen Landtages rechtfertigen würden.

Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium unter Abwägung aller Umstände. Eine Ersatzfähigkeit von Aufwendungen kommt ferner nur in Betracht, soweit der Landtagsverwaltung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorgelegt wird, das nicht älter als drei Monate ist und keine Eintragung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gilt Satz 4 entsprechend. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen nach Satz 1 zu regeln. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, soweit den Fraktionen vom Landtag Aufwendungen für Mitarbeiter erstattet werden.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und im Landtag die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen in Ausübung des Mandats. Ebenfalls zur Aufwandsentschädigung gehört die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10. In Ausübung des Mandats entstandene Kosten für Fahrten mit der Eisenbahn zwischen der Landesgrenze und dem Sitz der obersten Verfassungsorgane des Bundes werden gegen Nachweis erstattet.

(6) Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 460,16 EUR, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von je 230,08 EUR, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von je 306,78 EUR, der Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 332,34 EUR sowie die Ausschussvorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses in Höhe von je 332,34 EUR. Wird ein Ausschussvorsitzender in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält der stellvertretende Ausschussvorsitzende ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Nimmt ein Mitglied des Landtages mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Amtsaufwandsentschädigung gewährt. Die Fraktionen können besondere Mehraufwandsentschädigungen für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, aus eigenen Mitteln in Höhe von 332,34 EUR steuerfrei gewähren. Satz 2 gilt entsprechend. Mehraufwandsentschädigungen nach den Sätzen 4 und 5 können nicht neben einer Mehraufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden des Petitionsausschusses und die stellvertretenden Vorsitzenden von Untersuchungsausschüssen gewährt werden.

(7) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages einen einmaligen Zuschuss zur Einrichtung eines Abgeordnetenbüros in Höhe von 2 863,23 EUR auf Nachweis. 3

§ 7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 7, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. 4

§ 8
Kürzung der Kostenpauschale

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm 35,79 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten; finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 15,34 EUR während der Mutterschutzfristen oder wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 61,36 EUR, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. Satz 6 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.

(2) Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 20,45 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.

(3) Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, die beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 30 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kürzung der Kostenpauschale
Buchstabe Entfernung Pauschale
a) bis 50 km 45 EUR,
b) 51 bis 100 km 60 EUR,
c) über 100 km 75 EUR beträgt,
sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand. § 6 Abs. 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. 5

§ 9
aufgehoben 6

§ 10
Freifahrtberechtigung

Ein Mitglied des Landtages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahn innerhalb des Freistaates Sachsen.

§ 11
Dienstreisekosten

(1) Bei Dienstreisen für den Landtag oder für einen Ausschuss, die vor Antritt der Dienstreise vom Präsidenten genehmigt worden sind, oder für mehrtägige Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 an den Sitzen des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission oder für Fraktionssitzungen außerhalb des Sitzungsortes Dresden oder für Sitzungen des Landtages außerhalb der Plenarwochen oder für Sitzungen der ständigen Ausschüsse, die zusätzlich zu den im Sitzungskalender aufgeführten Sitzungen stattfinden, erhalten die Mitglieder des Landtages Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Sitzungen am Sitz des Landtages erhalten die Mitglieder des Landtages nicht, wenn für sie an diesem Tag eine anderweitige Anwesenheitspflicht in einer Sitzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 besteht. Für Dienstreisen im Auftrag einer Fraktion oder ihrer Gremien, die vor Antritt der Reise durch den Fraktionsvorsitzenden oder einen dafür Beauftragten genehmigt worden sind, gilt Satz 1 entsprechend; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die Dienstreisekosten nach Satz 2 sind aus Mitteln der Fraktionen aufzubringen.

(2) Weist ein Mitglied anlässlich einer Reise im Sinne des Absatzes 1 einen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, wird der Mehrbetrag im Rahmen der Angemessenheit erstattet. Hierzu erlässt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen.

(3) Wird bei Reisen nach Absatz 1 der eigene Kraftwagen benutzt, werden 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer ersetzt. § 6 Abs. 2 und § 10 bleiben unberührt.

(4) Die Tagegelder sind bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 abgegolten.

(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, sind den teilnehmenden Mitgliedern die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen. 7

§ 11a
Mitglieder des Landtages mit Behinderungen

Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen. 8

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 12
Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld zur Abdeckung fortlaufender mandatsbedingter Kosten und zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im Landtag von mehr als einem halben Jahr gilt bei der Berechnung nach Satz 2 als volles Jahr.

(1a) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder eines Mitgliedes des Landtages erhalten im Falle des Todes des Mitgliedes des Landtages ungeachtet der Dauer der Mitgliedschaft Übergangsgeld in Höhe von 50 vom Hundert der Grundentschädigung für die Dauer von zwei Monaten, um fortlaufende mandatsbedingte Kosten abzudecken. Soweit weitere mandatsbedingte Kosten anfallen, können diese gegen Nachweis ersetzt werden. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Übergangsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren.

(2) Ab dem ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet; ab dem dritten Monat werden sie in voller Höhe angerechnet. Entsprechend angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. § 29 Abs. 7 des Abgeordnetengesetzes des Bundes findet entsprechende Anwendung.

(3)  aufgehoben

(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.

(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen. Die Zahlung oder Belassung kann an jeden Berechtigten in voller Höhe mit befreiender Wirkung erfolgen.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder des Mandats verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das einen Verlust der Mitgliedschaft nach Satz 1 nach sich ziehen kann. 9

§ 13
Anspruch auf Altersentschädigung

Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 17. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 10

§ 14
Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,5 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert; die Mindestaltersentschädigung beträgt 35 vom Hundert. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 11

§ 15
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 13. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Zehntel der Mindestaltersentschädigung nach § 14. § 14 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 12

§ 16
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 13 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 14. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 14 um 20 vom Hundert bis höchstens 70 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt. 13

§ 17
Versorgungsabfindung

(1) Ein Mitglied des Landtages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach §§ 13 und 16 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.

(4) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.

(5) Hat ein Mitglied des Landtages einen Antrag nach Absatz 1 bis 3 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Landtag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen. 14

§ 18
aufgehoben 15

§ 19
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erfüllte, erhält 55 vom Hundert der Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 14 bestimmt.

(2) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 13 nicht erfüllt, erhält 55 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 14.

(3) Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 und 2. 16

§ 19a
Altersversorgung über Versorgungswerk

(1) Zur Vorsorge für das Alter, zur Versorgung der Mitglieder des Landtages in Folge von Gesundheitsschäden und zur Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners und der Waisen wird für die Mitglieder des Landtages ein Versorgungswerk am Sitz des Landtages errichtet. Dieses hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Das Personal stellt die Landtagsverwaltung. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. § 20 findet keine Anwendung. Die Versicherungsaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder des Landtages, die ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später erstmals dem Landtag angehören. Pflichtmitglieder sind auch die Mitglieder des Landtages, die nach Zahlung einer Versorgungsabfindung nach § 17 erstmals ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später wieder dem Landtag angehören. Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk entspricht für jedes Mitglied des Landtages dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, der sich nach §§ 157 bis 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der im Freistaat Sachsen geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, multipliziert mit dem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, errechnet. Dieser dem Mitglied des Landtages zu erstattende Betrag wird einbehalten und vom Landtag an das Versorgungswerk abgeführt. Eine freiwillige Zusatzversorgung ist zulässig. Ehemalige Mitglieder des Landtages können ihre Pflichtmitgliedschaft als Mitgliedschaft mit eigenen Beitragszahlungen fortsetzen.

(3) Organe des Versorgungswerkes sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

(4) Die Vertreterversammlung besteht aus 10 vom Hundert der Mitglieder des Versorgungswerkes, mindestens vier und maximal zwanzig Personen. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren spätestens vier Monate nach Beginn einer Wahlperiode gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerkes. Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt. Die Vertreterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln über den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung. Ferner beschließt sie über die Feststellung des von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes, die Bemessung der Leistungen sowie die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung für Mitglieder des Vorstandes und der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen.

(5) Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen der Vertreterversammlung nicht angehören. Der Geschäftsführer ist beratendes Mitglied des Vorstandes und wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes. Aus seiner Mitte wählt er den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Vermögensverwaltung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. Der Vorstand gewährleistet die jährliche Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zum Nachweis der dauerhaften Erfüllbarkeit der zugesagten Rentenverpflichtung. Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung des § 54 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VersicherungsaufsichtsgesetzVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen.

(6) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Versorgung der Mitglieder des Landtages in Folge von Gesundheitsschäden,
  3. Hinterbliebenenversorgung und
  4. Versorgungsabfindung (Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 17 Abs. 2); § 17 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(7) Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war. Ein Rentenbeginn ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitgliedes zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden. Wird keine fünfjährige Mitgliedschaft im Versorgungswerk erreicht, erfolgt eine Versorgungsabfindung gemäß Absatz 6. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in Absatz 7 vorgesehenen Voraussetzungen eine Versorgung infolge von Gesundheitsschäden, deren Höhe von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds des Landtages zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig ist, mindestens jedoch in der Höhe der Leistungen nach einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von fünf Jahren. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöhen sich die Ansprüche um 20 vom Hundert. Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war, Gesundheitsschäden im Sinne von Satz 1, so erhält es Versorgung infolge von Gesundheitsschäden, deren Höhe sich nach Satz 1 richtet. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(9) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied des Landtages zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war. Die Witwen-, Witwerrente oder Rente für den hinterbliebenen Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt 55 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied des Landtages im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied des Landtages im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Dasselbe gilt beim Tod des ehemaligen Mitglieds des Landtages, das einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersrente hatte. War das Mitglied des Landtages zum Zeitpunkt des Todes nicht mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes, richten sich die Ansprüche nach Satz 2 und 3 nach der Höhe der Leistungen nach einer Mitgliedschaft von fünf Jahren. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(10) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(11) Die Kooperation mit einem bereits bestehenden Versorgungswerk ist zulässig. Über den Beitritt eines anderen deutschen Landesparlamentes entscheidet der Landtag. 17

§ 20
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

§ 21
Zuschuss zu den Kosten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das Altersentschädigung oder eine Altersrente aus dem Versorgungswerk bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird unter den dort genannten Voraussetzungen auch für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 12 Abs. 1 gewährt, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

(3) Anstelle des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, die Empfänger von Übergangsgeld sowie die Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ohne die zu leistenden Zusatzbeiträge, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss von dritter Seite besteht. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V ) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des nach § 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf den Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ohne die zu leistenden Sonderbeiträge für die aktiven Abgeordneten und die Übergangsgeldempfänger ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung ohne deren Sonderbeiträge.

(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. 18

§ 22
Unfallversicherung und Unterstützungen

(1) Die Abgeordneten werden vom Präsidenten durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats versichert. Die Versicherung umfasst Ansprüche der Abgeordneten gegen den Versicherer auf eine Invaliditätsentschädigung. Den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium.

(2) Erleidet ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandates einen Unfall, so kann ihm der daraus entstandene Schaden in entsprechender Anwendung des § 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Über die Ersatzleistung entscheidet der Präsident.

(3) Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 23
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Mitglied des Landtages neben der Grundentschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Grundentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. Die Grundentschädigung ruht, solange und soweit Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz für das Europäische Parlament, des Bundes oder eines anderen Landes gezahlt wird.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Werden Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes neben der Grundentschädigung nach § 5 gewährt, ruht diese Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§§ 13 bis 19, 20 und 42) ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§§ 13 bis 19, 20 und 42) ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(5) Die in § 29 des Abgeordnetengesetzes des Bundes enthaltenen zusätzlichen Regelungen gelten sinngemäß. 19

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 24
aufgehoben 20

§ 25
Verzicht, Übertragbarkeit, Nichtanrechenbarkeit

(1) Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.

(2) Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 26
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 und 21 vom Ersten des Monats, in dem der Landtag zusammentritt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt.

(2) Ausscheidende Mitglieder erhalten die Grundentschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet, und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann.

(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründete Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(5) Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Die Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(6) Die Grundentschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 und die Leistungen nach den §§ 12 bis 21 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind auf den Erwerb und den Verlust von Funktionen, für die Entschädigungen nach den §§ 5 oder 6 gezahlt werden, entsprechend anzuwenden.

§ 27
Aufrundung

Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. 21

§ 27a
Erlöschen und Entziehung von Versorgungsansprüchen

(1) Der Anspruch auf Altersentschädigung und Altersrente aus dem Versorgungswerk nach diesem Gesetz erlischt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17 und § 19a Abs. 6 Nr. 4.

(2) Die als Mitglied des Landtages erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Altersentschädigung, Altersrente aus dem Versorgungswerk und Versorgungsabfindung nach §§ 17 und 19a Abs. 6 Nr. 4 können in einem Verfahren auf Aberkennung des Mandats durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

(3) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt. 22

Dritter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 28

Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt nach §§ 37 bis 39.

1. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 29
Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er

a)
bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde vom Amtmann an aufwärts oder
b)
als Staatsanwalt oder Amtsanwalt im Landesdienst
planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 30 bis 34.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.

§ 30
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. Seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tag der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- und Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 31
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden lang angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Staatsregierung gewesen ist.

§ 32
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 31 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

§ 33
Entlassung

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

§ 34
Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Bundeslandes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 35
Beamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) § 31 gilt nicht für Beamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes, den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament gewählten Wahlbeamten auf Zeit.

§ 36
Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(2) § 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist. § 17 Abs. 3, § 30 Abs. 1 sowie §§ 31, 32 und 34 gelten auch für Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, Absatz 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1, §§ 31, 32, 34 und 35 Abs. 1 bis 3 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist.

2. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt

§ 37
Freistellung, Höchstbezüge

(1) Einem in den Landtag gewählten Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Wird einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein in den Landtag gewählter Beamter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 50 vom Hundert der von ihm zu beanspruchenden Dienstbezüge.

§ 38
Ausscheiden aus dem Parlament

Wird einem Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 13 bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.

§ 39
Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) § 37 gilt sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 30 oder § 36 Abs. 1 ruhen. Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie § 37 anzuwenden.

Vierter Teil
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

§ 40
Übergangsregelungen zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

(1) Die Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag an die derzeitigen und künftigen ehemaligen Mitglieder des Landtages sowie deren Hinterbliebenen richten sich nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung mit Ausnahme des § 18, sofern die jeweils erforderlichen Mindestzeiträume bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages erfüllt sind; sofern dies nicht der Fall ist, bemessen sich nur die bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages entstandenen jeweiligen Versorgungsanwartschaften nach diesen Regelungen. § 21 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(2) Ab der ersten nach dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes folgenden Anpassung der Grundentschädigung wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 14, sofern dieser größer als 70 vom Hundert ist, anlässlich jeder weiteren Erhöhung der Grundentschädigung jeweils um 0,5 vom Hundert bis zum Erreichen von 70 vom Hundert gekürzt. 23

§ 41
aufgehoben 24

§ 42
Altersentschädigung in besonderen Fällen

Ein Mitglied des Landtages, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 53. Lebensjahr vollendet und dem Landtag drei Jahre angehört hat. Die Altersentschädigung beträgt 25 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag bis zum 13. Jahr um fünf vom Hundert. § 12 Abs. 1 Satz 4 und die §§ 15, 17, 23 und 27 finden entsprechende Anwendung. Die §§ 16 und 19 gelten mit der Maßgabe, dass ab einer Mitgliedschaftsdauer im Landtag von fünf Jahren für die Bestimmung der Höhe der Altersentschädigung § 42 Satz 2 Anwendung findet. § 40 findet Anwendung. 25

§ 43
Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes

Bis zum In-Kraft-Treten von Beihilfevorschriften für Landesbeamte werden die Beihilfevorschriften für Bundesbeamte sinngemäß angewendet.

§ 44
Übergangsregelungen zum Elften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

(1) Mitglieder des Landtages, die ab der 5. Wahlperiode wiederholt in den Landtag eintreten, können sich anstelle der Leistungen nach §§ 13 bis 15, 40 und 42 für eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Anwendung von § 19a entscheiden. Die Entscheidung ist beim ersten Eintritt ab der 5. Wahlperiode zu treffen und bindend. Im Fall der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bemessen sich nur die Versorgungsansprüche und -anwartschaften für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Landtages nach den §§ 13 bis 17, 19, 40 und 42. Wird die Mindestanwartschaftszeit nach § 13 oder § 42 bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Landtages nicht erreicht, erhält das Mitglied für diesen Zeitraum für jedes Jahr der Mitgliedschaft eine monatliche Altersentschädigung in Höhe von 4,375 vom Hundert der monatlichen Abgeordnetenentschädigung, wenn die Mindestanwartschaftszeit nach §§ 13, 15 oder § 42 nach dem Ende der 4. Wahlperiode noch erreicht wird. Entsprechendes gilt für den Fall des § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 und 3. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder des Landtages, die die jeweilige Höchstversorgung nach den §§ 13, 14, 40 oder 42 erlangt haben; eine freiwillige Zusatzversorgung bleibt zulässig.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag beim Präsidenten schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den erneuten Beginn der Mitgliedschaft im Landtag.

(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld nach § 40 und Altersrente aus dem Versorgungswerk darf der Betrag des Übergangsgeldes nach § 12 Abs. 1 nicht überschritten werden. Das Übergangsgeld wird in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Zusatzversicherung oder auf einer freiwilligen Mitgliedschaft mit eigenen Beitragszahlungen beruhen, bleiben unberücksichtigt. Die Ansprüche aus dem Versorgungswerk bleiben unberührt.

(4) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus Absatz 1 Satz 3 und dem Versorgungswerk darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei weiterer Anwendung der §§ 13 bis 17, 19, 40 und 42 erlangt hätte. Die Altersansprüche nach Absatz 1 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Bis zur Gründung der Einrichtungen des Versorgungswerkes wird das seit Beginn der 5. Wahlperiode durch Beiträge entstandene Vermögen vom Präsidenten des Landtages treuhänderisch verwaltet.

(6) Die erstmaligen Anzeigen nach § 4a Abs. 8 sind bis zum 1. Oktober 2008 beim Präsidenten einzureichen. 26

§ 44a
aufgehoben 27

§ 45
Übergangsregelungen zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

(1) Für am 25. Januar 2008 bereits ausgeschiedene Mitglieder des Sächsischen Landtages wird, soweit für sie zu diesem Zeitpunkt bereits nach den §§ 13, 40 und 42 ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, die Zeit der Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 3 bei der Berechnung der Altersentschädigung in dem Zeitraum vom Tage des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) bis einschließlich des auf den Tag der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes folgenden Monats nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), berechnet.

(2) Die Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter bis einschließlich der 4. Wahlperiode wird abweichend von § 14 bei der Berechnung der Altersentschädigung nach dem bis zum 30. November 2007 geltenden Recht berücksichtigt. 28

§ 46
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Einem Mitglied des Landtages werden für die Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu leistende Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, sofern sie nicht ein neben dem Mandat bestehendes Arbeitsverhältnis betreffen.

§ 47
In-Kraft-Treten

Anlage I

Name, Adresse, Geburtsdatum, Beschäftigung, Arbeitgeber
Persönliche Erklärung

1.
Waren Sie offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter
 
a)
des Ministeriums für Staatssicherheit
 
b)
des Amtes für Nationale Sicherheit?
Wenn ja:
 
 
welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich)?
 
 
von welcher Dauer war die Tätigkeit?
2.
Ich bin damit einverstanden, dass diese von mir abgegebene Erklärung zur Überprüfung der unter Ziffer 1 gemachten Angaben bei dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR verwendet wird.
3.
Anschriften der letzten 10 Jahre:

Hiermit versichere ich, dass die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

 

Ort, Datum                                                        Unterschrift

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 10, S. 326
    Fsn-Nr.: 110-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2007

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2008