Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 04.06.2003

  • Fünfte Verordnung
    des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
    über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
    (Fünftes Sächsisches Kostenverzeichnis – 5. SächsKVZ)

    Vom 10. Mai 2001

    Aufgrund von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7, § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts verordnet:

  • § 1
    Anwendungsbereich

    Die Anlagen 1 bis 8, die Bestandteil dieser Verordnung sind, regeln

    1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG
    2. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 SächsVwKG
    3. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 SächsVwKG
    4. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 SächsVwKG .

    § 2
    Übergangsregelung

    Diese Verordnung ist für alle Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung beendet werden.

    § 3
    In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Viertes Sächsisches Kostenverzeichnis – 4. SächsKVZ) vom 24. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 549) außer Kraft.
    (2) Anlage 1 laufende Nummer 1 Tarifstelle 1.3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

    Dresden, den 10. Mai 2001

    Der Staatsminister der Finanzen
    Dr. Thomas de Maizière

    Anlage 1
    (zu § 1)

    Inhaltsübersicht

    Lfd.Nr.
     
    1
    Allgemeine Amtshandlungen
    2
    Schreibauslagen
    3
    Abfall, Altlasten, Boden
    4
    Acetylenanlagen, Calciumcarbidlager
    5
    Amtsärztliche Tätigkeiten
    6
    Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchungen
    7
    Anerkennung von Bildungsabschlüssen
    8
    Apothekenwesen
    9
    Apotheker
    10
    Apothekerassistenten
    11
    Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
    12
    Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
    13
    Arzneimittelwesen
    14
    Ärzte
    15
    Aufzugsanlagen
    16
    Ausbildungseinrichtungen
    17
    Baurecht
    18
    Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
    19
    Berufsbildungsrecht
    20
    weggefallen
    21
    Bestattungswesen
    22
    Betäubungsmittelrecht
    23
    Blindenwarenvertrieb
    24
    Brennbare Flüssigkeiten
    25
    Chemikalienrecht
    26
    Dampfkesselanlagen
    27
    Denkmalschutz
    28
    Dolmetscherprüfung
    29
    Druckbehälterverordnung
    30
    Druckluftverordnung
    31
    Eisenbahnrecht
    32
    Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    33
    Energiewirtschaft
    34
    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
    35
    Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz
    36
    Erziehungsgeld
    37
    weggefallen
    38
    Feuerwehrwesen
    39
    Fischereiwesen
    40
    Forstverwaltung
    41
    Futtermittel
    42
    Gashochdruckleitungen
    43
    Gaststättenwesen
    44
    Gentechnik
    45
    Getränkeschankanlagen
    46
    Gewerberecht
    47
    Glücksspiele, Lotterien
    48
    Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung
    49
    Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle
    50
    Handwerksordnung
    51
    Heilhilfs- und Assistenzberufe
    52
    Heimarbeit
    53
    Heime
    54
    Hufbeschlag
    55
    Immissionsschutz
    56
    Investitionsvorranggesetz
    57
    Jagdrecht
    58
    Jugendarbeitsschutz
    59
    Juristenausbildung
    60
    Kirchenaustritt
    61
    Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
    62
    Ladenschlußgesetz
    63
    Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung
    64
    Lebensmittel tierischer Herkunft
    65
    Lebensmittelüberwachung
    66
    Medizinisch-technische Geräte
    67
    Medizinproduktegesetz
    68
    Melderecht
    69
    Mutterschutz
    70
    Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade
    71
    Naturschutz
    72
    weggefallen
    73
    Personenbeförderung
    74
    Pflanzenschutz
    75
    Polizeigesetz
    76
    Psychotherapeuten
    77
    Raumordnung
    78
    Rettungsdienst
    79
    Röntgenverordnung
    80
    Saatgut
    81
    Sanierung
    82
    Schornsteinfegerwesen
    83
    Schuldnerberatung
    84
    Schulen im Sinne des Schulgesetzes
    85
    Steuerrecht
    86
    Strahlenschutz
    87
    Straßenrecht
    88
    Technische Arbeitsmittel
    89
    Technische Überwachung
    90
    Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
    91
    Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
    92
    Tierzuchtrecht
    93
    Titel, Orden, Ehrenzeichen
    94
    Umweltinformationsrecht
    95
    Umweltverträglichkeitsprüfung
    96
    Vereine und Stiftungen
    97
    Vermessungsingenieure, Öffentlich bestellte
    98
    Vermessungswesen
    99
    Wasserrecht
    100
    Weinanbau
    101
    Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
    102
    Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen
    103
    Zahnärzte
    104
    Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92
    Allgemeine Amtshandlungen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
        Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 ff. gehen den Vorschriften der laufenden Nummern 1 und 2 vor.  
    1   Allgemeine Amtshandlungen  
        Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 3043), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG)  
        Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Beglaubigungen  
      1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 bis 50
      1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen  
      1.2.1 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind
    1,02
    je angefangene Seite,
    mindestens 3
      1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat
    2,56
    ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten
          A n m e r k u n g :
          Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 2,50 EUR ermäßigt werden.
      1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,51
    je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
    mindestens 2,50
    höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr
          A n m e r k u n g :
          Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,51 EUR je angefangene Seite, mindestens jedoch 2,50 EUR.
      1.3 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) dienen kostenfrei
      2. Erteilung einer Bescheinigung 2,50 bis 50
      3. Einsichtgewährung, Auskünfte  
      3.1 Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird
    0,51
    je Akte oder Buch,
    mindestens 2,50
      3.2 Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen 25 bis 250
      4. Überlassung von Akten  
      4.1 für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen 10 bis 50
      4.2 über abgeschlossene Verfahren 10,23
      5. Fristverlängerungen  
      5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde
    10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
    mindestens 2,50
      5.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 2,50 bis 25
      6. Erteilung einer Zweitschrift 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 2,50;
    ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,51 je angefangene Seite, mindestens 2,50
      7. Aufnahme einer Niederschrift 2,50 bis 40
    je angefangene Stunde
      8. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren  
      8.1 Mahnung nach § 13 SächsVwVG 2,50 bis 25
      8.2 Pfändung nach §§ 14, 15 SächsVwVG Pfändungsgebühr nach Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher
      8.3 Verwertung von Sicherheiten nach § 16 SächsVwVG in Verbindung mit § 327 AO
    2,5fache Pfändungsgebühr unter Beachtung des § 21 Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher
      8.4 Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 SächsVwVG , soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 10 bis 50
      8.5 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 SächsVwVG 2,50 bis 1 000
      8.6 Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach §§ 24 oder 25 SächsVwVG 25 bis 1 000
      8.7 Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen  
      8.7.1 bei Geldansprüchen 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.2, mindestens 5
      8.7.2 sonstige 5 bis 100
      9. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind  
      9.1 Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 2,50 bis 50
      9.2 Erteilung einer Apostille gemäß Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 2,50 bis 50
      9.3 Prüfung der Übereinstimmung der in der Apostille gemachten Angaben mit denen des Registers oder des Verzeichnisses gemäß Artikel 7 Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 2,50 bis 50
    Schreibauslagen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    2   Schreibauslagen  
      1. ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten
    0,51
    je Seite
        für jede weitere Seite 0,15
          A n m e r k u n g :
          Angefangene Seiten werden voll berechnet.
      2. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Abschrift
    Gebühr nach Tarifstelle 1 kann bis auf das 5fache erhöht werden
      3. Ausfertigung und Abschrift für den Dienstgebrauch einer Behörde oder für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke
    0,05
    je angefangene Seite
      4. Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 12 SächsVwKG zu erheben.  
    Abfall, Altlasten, Boden
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    3   Abfall, Altlasten, Boden  
      Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)  
        Umweltrahmengesetz  
        Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)  
        Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1344), in der jeweils geltenden Fassung  
        Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung  
        Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung – AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447,
    1997 I S. 2862) in der jeweils geltenden Fassung
     
        Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) in der jeweils geltenden
    Fassung
     
        Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25. September 1994 (SächsGVBl. S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz  
      1.1 Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
      1.2 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
      1.3 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG 50 bis 1 000
      1.4 Genehmigung der Gebührensatzung nach
    § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG
    37,50 bis 2 500
      1.5 Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
      1.6 Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG 50 bis 25 000
      1.7 Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG 38,35
      1.8 Anordnungen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG 50 bis 500
      1.9 Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 2 Satz 2
    KrW-/AbfG
    50 bis 1 000
      1.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung  
      1.10.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 2,50 bis 1 250
      1.10.2 sonstiger Abfälle 25 bis 5 000
      1.11 Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 28 Abs. 1 KrW-/AbfG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung 1 250 bis 5 000
      1.12 Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG 250 bis 4 500
      1.13 Entscheidung nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 250 bis 4 000
      1.14 Planfeststellung von Deponien nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von  
      1.14.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
    mindestens 500
      1.14.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      1.14.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      1.14.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs-oder Änderungskosten
      1.14.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1.14:
     
        Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.  
      1.15 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses 50 bis 1 000
      1.16 Genehmigung von Deponien nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von  
      1.16.1 bis zu 128 000 EUR 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
    mindestens 250
      1.16.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      1.16.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      1.16.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      1.16.5 über 2 556 000 EUR 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs-oder Änderungskosten
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1.16:
     
        Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.  
      1.17 Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen  
      1.17.1 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG 250 bis 5 000
      1.17.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 33 Abs. 1 Satz 1
    KrW-/AbfG
    50 bis 2 500
      1.17.3 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 255,65
      1.17.4 Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG 50 bis 5 000
      1.17.5 Anordnung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 36 KrW-/AbfG 50 bis 5 000
      1.18 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG 25 bis 500
        A n m e r k u n g :
          Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art (zum Beispiel telefonische Auskunft) handelt.
      1.19 Überwachung  
      1.19.1 Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG  
      1.19.1.1 wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat gebührenfrei
          A n m e r k u n g :
          Für Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
      1.19.1.2 im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 50 bis 1 750
      1.19.1.3 im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 25 bis 1 250
      1.19.2 Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbenutzung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG 25 bis 2 500
      1.19.3 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 4
    KrW-/AbfG
    25 bis 1 250
      1.19.4 Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 26 NachwV 50 bis 250
      1.19.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 25 bis 250
      1.20 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50
    KrW-/AbfG
    50 bis 2 500
      1.21 Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 50 bis 500
      1.22 Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 50 bis 500
      1.23 Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
      1.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG 51,13
      1.25 Gestattung nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 12 Satz 2 Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909) 51,13
      2. Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und Umweltrahmengesetz  
      2.1 Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 SächsABG 50 bis 500
      2.2 Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG 50 bis 250
      2.3 Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 SächsABG 50 bis 25 000
      2.4 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz oder § 8 SächsABG 50 bis 25 000
      2.5 Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG 50 bis 500
      3. Betriebsbeauftragte für Abfall  
      3.1 Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 51,13
      3.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für
    Abfall

    51,13
    je Betriebsbeauftragter
      3.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 51,13
      3.4 Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 51,13
      3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
    51,13
    je Betriebsbeauftragter
      4. Klärschlammverordnung  
      4.1 Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2
    AbfKlärV
    255,65
      4.2 abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV 25 bis 150
      4.3 Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AbfKlärV 25 bis 150
      4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 oder § 4 Abs. 5 AbfKlärV 25 bis 200
      4.5 Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 oder § 4 Abs. 7 AbfKlärV 25 bis 200
      4.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 AbfKlärV, soweit nicht in den Tarifstellen 4.4 und 4.5 erfasst 25 bis 200
      5. Verpackungsverordnung  
      5.1 Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV 500 bis 25 000
      5.2 jährliche Überprüfung der Erfassungs- und Sortierungsquoten sowie der Verwertungsnachweise nach § 6 Abs. 3 VerpackV sowie des Anhangs I (zu § 6 Abs. 3) Nummer 3 Abs. 3 und 4, Nummer 4 Abs. 3 Satz 1 VerpackV 1 000 bis 15 000
      5.3 Aufforderung zur Rücknahme nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit §§ 4, 5 VerpackV 50 bis 750
      5.4 teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 aufgrund § 6 Abs. 4 VerpackV 2 500 bis 12 500
      5.5 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 zu § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV 50 bis 750
      5.6 Anordnung zur Vorlage von Konzepten nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Abs. 6 VerpackV 50 bis 750
      6. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AltölV 25,56
      7. Entsorgungsfachbetriebeverordnung  
      7.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV 50 bis 750
      7.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV 511,29
      7.3 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV 50 bis 2 500
      7.4 Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV 25 bis 1 250
      7.5 Gestattung nach § 16 EfbV 51,13
      8. Entsorgergemeinschaften  
      8.1 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 500 bis 15 000
      8.2 Widerruf der Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 2
    KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
    250 bis 5 000
      9. Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 AbfKoBiV 50 bis 500
      10. Nachweisverordnung  
      10.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NachwV 38,35
      10.2 unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NachwV 12,78
      10.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV 25 bis 2 500
      10.4 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV 50 bis 5 000
      10.5 Prüfung der Anzeige oder Änderungsanzeige auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Entscheidung, dass das Grundverfahren nicht angeordnet wird, nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 NachwV 25 bis 75
      10.6 Freistellung nach § 13 Abs. 1 NachwV 125 bis 5 000
      10.7 nachträgliche Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV 25 bis 125
      10.8 Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV 50 bis 250
      10.9 Zulassung der Nachweisführung nach § 22 NachwV 25 bis 500
      10.10 Nachweisverlängerung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz NachwV 25 bis 2 500
      11. Anordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (AltautoV) zur Vorlage der Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 AltautoV oder eines Überwachungszertifikates 50 bis 300
      12. Bioabfallverordnung  
      12.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 500
      12.2 Anordnung zur Behebung von Mängeln nach § 3 Abs. 7 BioAbfV 50 bis 750
      12.3 Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 500
      12.4 abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 BioAbfV 50 bis 300
      12.5 Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 und 8 BioAbfV 50 bis 750
      12.6 Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 BioAbfV 50 bis 500
      12.7 Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nummer 1 genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 BioAbfV 50 bis 750
      12.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 500
      12.9 Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 BioAbfV 50 bis 500
      12.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 300
      12.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 BioAbfV 50 bis 500
      12.12 Befreiung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 BioAbfV 50 bis 500
      12.13 Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 300
      13. Bundes-Bodenschutzgesetz  
      13.1 Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG 500 bis 5 000
      13.2 Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG 500 bis 5 000
      13.3 Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1
    BBodSchG
    500 bis 5 000
      13.4 Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG 500 bis 10 000
          A n m e r k u n g :
          Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
    Acetylenanlagen, Calciumcarbidlager
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    4   Acetylenanlagen, Calciumcarbidlager  
        Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung – AcetV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914, 1922), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 AcetV  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 850
      1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 100 bis 850
      2. Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 AcetV  
      2.1 Zulassung einer Ausnahme 200 bis 1 000
      2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 100 bis 500
      3. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Acetylenanlage nach § 7 AcetV 150 bis 1 500
      4. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 AcetV 50 bis 1 000
      5. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 AcetV 100 bis 1 000
      6. Bauartzulassung nach § 10 Abs. 2 AcetV 250 bis 1 500
      7. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 10 Abs. 2 AcetV 100 bis 1 000
      8. Bauartzulassung für Teile von Acetylenanlagen nach § 10 Abs. 2 AcetV 75 bis 750
      9. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung für Teile von Acetylenanlagen nach § 10 Abs. 2 AcetV 50 bis 500
      10. Feststellung nach § 10 Abs. 5 oder Abs. 6 letzter Satz AcetV 10 bis 75
      11. Bestimmung nach § 12 Abs. 3 AcetV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 50 bis 150
      12. Fristverlängerung nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 AcetV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 50 bis 125
      13. Fristverkürzung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 AcetV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 50 bis 100
      14. Bestimmung nach § 13 Abs. 2 AcetV 50 bis 250
      15. Anordnung nach § 14 AcetV 100 bis 425
      16. Anerkennung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AcetV 50 bis 250
      17. Anerkennung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AcetV 50 bis 250
      18. Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 AcetV 500 bis 5 000
      19. Anordnung nach § 20 Abs. 2 AcetV 100 bis 425
      20. Zulassung nach § 21 Abs. 1 AcetV 150 bis 500
      21. Änderung oder Ergänzung einer Zulassung nach § 21 Abs. 3 AcetV 75 bis 250
      22. Feststellung nach § 21 Abs. 6 AcetV 25,56
      23. Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 AcetV 75 bis 425
      24. Anordnung nach § 25 Abs. 2 AcetV 100 bis 425
      25. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Erlaubnis, Bauartzulassung, Zulassung oder Anerkennung 100 bis 425
    Amtsärztliche Tätigkeiten
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    5   Amtsärztliche Tätigkeiten  
        Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-
    krankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG)
     
        Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG)  
        A n m e r k u n g :  
        Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7.2 abgegolten.  
      1. Ärztliche Untersuchung  
      1.1 einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung 7,50 bis 15
      1.2 mit kurzem Gutachten 15 bis 35
      1.3 mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten 30 bis 105
      2. Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG  
      2.1 Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 IfSG 25,56
      2.2 körperliche Untersuchung und Zeugnis 5,11
      2.3 Stuhl- oder Urinuntersuchung 15,34
    je Probe
      2.4 nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 für Schüler, wenn eine Bescheinigung für eine Bildungsmaßnahme für den Umgang mit Lebensmitteln benötigt wird, sowie für Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt kostenfrei
      3. Ausfertigung von Zeugnisduplikaten  
      3.1 Ausfertigung einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 IfSG 2,56
      3.2 Ausstellen einer Zweitschrift des Impfbuches 10,23
      4. aufwendige apparative Zusatzdiagnostik (zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie)
    4 bis 35
    je Untersuchung
      5. Blutentnahme  
      5.1 Entnahme einschließlich Materialkosten (zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung) 7,16
      5.2 allgemeine Untersuchung, Niederschrift und kurzes Gutachten (zum Beispiel im Rahmen der Blutalkoholbestimmung) Gebühr nach Tarifstelle 1.2
          A n m e r k u n g :
          Gebühren der Tarifstellen 5.1 und 5.2 werden nebeneinander erhoben.
      6. Laboratoriumsuntersuchung  
        Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen 2,50 bis 500
      7. Tuberkulintest (Durchführung und Auswertung)  
      7.1 Stempeltest 4,60
      7.2 Intrakutantest nach Mendel-Mantoux 5,62
      8. Röntgenaufnahme  
      8.1 Thorax-Übersichtsaufnahmen (Format 35 x 35 cm oder andere Formate) oder Mittelformataufnahme (Format 100 x 100 mm)
    16,87
    je Aufnahme
      8.2 Schichtaufnahme ohne Befundung  
      8.2.1 bis zu vier Aufnahmen 20,45
      8.2.2 bis zu sechs Aufnahmen 23
      8.2.3 mehr als sechs Aufnahmen 25,56
      8.3 Befundung  
      8.3.1 Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) 6,14
    je Aufnahme
      8.3.2 Schichtaufnahme 2,56
    je Aufnahme
      9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 100 bis 250
    Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchungen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    6   Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchungen  
        Fleischhygienegesetz (FlHG)  
        Tierschutzgesetz  
        Tierseuchengesetz (TierSG)  
        Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)  
        Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom 17. Juli 1996
    (BGBl. I S. 991), geändert durch Artikel 2 § 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), in der
    jeweils geltenden Fassung
     
       
    Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 39 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 281), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879, 1885), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die
    Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung – TierZEV) vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Verordnung über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile
    und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten (Futtermittelherstellungs-Verordnung) vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), geändert durch Artikel 6a und 6b der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531, 543), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879), in der jeweils geltenden Fassung  
        Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV) vom
    3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418, 1419), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung – FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2085), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln (Fischhygiene-Verordnung – FischHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte (Eiprodukte-Verordnung) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1073), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem
    Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993
    (BGBl. I S. 1885), geändert durch Artikel 7 § 7 des Gesetzes
    vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils
    geltenden Fassung
     
        Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879, 1882), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung – HFlV) vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053, 2056), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung) vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2001 (BGBl. I S. 302), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Untersuchung von Tieren nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG, § 35 TierSchTrV, § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Tierschutzgesetz einschließlich Zertifizierung  
      1.1 Pferde 4 bis 52,50
    je Tier,
    mindestens 12,50
      1.2 sonstige Großtiere 4,60
    je Tier,
    mindestens 15,
    höchstens 150
      1.3 Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel
    2,56
    je Tier,
    mindestens 12,50,
    höchstens 125
      1.4 Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen
    0,51
    je Tier,
    mindestens 12,50,
    höchstens 125
      1.5 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden
    10 bis 25
    je Fahrzeug
      1.6 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche
    2,50 bis 10
    je Tier,
    mindestens 7,50,
    höchstens 150
      1.7 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen
    0,13
    je Tier,
    mindestens 10,
    höchstens 150
      1.8 sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche
    7,50 bis 100
    je Sendung
      1.9 Fische 5,11
    je Hälterungseinheit,
    mindestens 15
      1.10 Bienen 2,56
    je attestiertem Volk,
    mindestens 12,50,
    höchstens 75
      1.11 Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 14 Abs. 1 und 2 Viehverkehrsverordnung 25,56
      1.12 Untersuchung nach § 6 Nr. 3 Tollwut-Verordnung, § 16 Abs. 3 TierSG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr  
      1.12.1 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest  
      1.12.1.1 ein Tier 10,23
      1.12.1.2 jedes weitere Tier 2,56
      1.12.2 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest
    12,78
    je angefangene Viertelstunde, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 1.12.1
      2. amtstierärztliche Bestätigung der Vorlage des Impfpasses mit eingetragener Tollwutimpfung
    5,11
    je Tier
      3. Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 16 TierSG,
    § 8 Viehverkehrsverordnung

    25 bis 500
    je Tag
      4. Überwachung von Sportveranstaltungen mit Tieren nach § 16 TierSG, § 8 Viehverkehrsverordnung
    25 bis 500
    je Tag
      5. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 3 Viehverkehrsverordnung, § 19 Abs. 1 TierSG, § 35 BmTierSSchV 25 bis 125
      6. Durchführung tierzüchterischer Grenzkontrollen nach der Tierzucht-Einfuhrverordnung
    2,50 bis 8,50
    je Tier oder je Sendung
      7. Einfuhr, grenztierärztliche Untersuchung einschließlich
    Zertifizierung gemäß § 27 Abs. 1 BmTierSSchV

    A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 7:
          Die Gebühren der Tarifstelle 7 entsprechen den Vorgaben in der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1).
      7.1 Tiere  
      7.1.1 Klauentiere, Einhufer, Geflügel, Kaninchen, Kleinwild 5
    je Tonne,
    mindestens 30,
    höchstens 125 je Sendung
      7.1.2 Hunde, Katzen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchse, Nerze 5,50
    je Tier,
    mindestens 30,
    höchstens 75 je Sendung
      7.1.3 Vögel, Bienen, andere Wirbellose, Nagetiere, Reptilien, andere Zootiere
    7,50
    je Transporteinheit,
    mindestens 15,
    höchstens 75 je Sendung
      7.1.4 Tiere der Aquakultur 5
    je Tonne,
    mindestens 30,
    höchstens 75 je Sendung
      7.1.5 sonstige Tierarten 5
    je Transporteinheit,
    höchstens 100 je Sendung
      7.2 tierische Erzeugnisse  
      7.2.1 Fleisch von Klauentieren und Einhufern 5
    je Tonne mit Knochen,
    mindestens 30 je Sendung
      7.2.2 Geflügelfleisch 5
    je Tonne mit Knochen,
    mindestens 30 je Sendung
      7.2.3 Fleisch erlegten Wildes
    5
    je Tonne mit Knochen,
    mindestens 30 je Sendung
      7.2.4 Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild 5
    je Tonne mit Knochen,
    mindestens 30 je Sendung
      7.2.5 Fischereierzeugnisse 5
    je Tonne,
    mindestens 30 je Sendung
      7.2.6 andere tierische Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
    5
    je Tonne,
    mindestens 30 je Sendung
      7.2.7 tierische Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
    3,75
    je Tonne,
    mindestens 30 je Sendung
          A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 7.1 und 7.2:
          (1)    Von den in den Tarifstellen 7.1 und 7.2 genannten Gebühren kann bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nach oben abgewichen werden.
          (2)    Gebühren für weitergehende Laboruntersuchungen werden nach dem Gebührentarif der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA-Benutzungsgebührenverordnung – LUABgVO) vom 9. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung berechnet.
          (3)    Bei bestehenden EG-rechtlichen Regelungen zur Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern sind diese anzuwenden.
          (4)    Für die Untersuchung von Sendungen aus Drittländern, mit denen Äquivalenzabkommen geschlossen sind, sind die in dem Abkommen festgelegten Pauschalgebühren anzuwenden.
      8. Durchfuhr, grenztierärztliche Untersuchung einschließlich Zertifizierung bei tierischen Erzeugnissen nach § 37 Abs. 2 BmTierSSchV 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.2
      9. Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 12 TierSG 12,78
    je angefangene Viertelstunde
      10. Kennzeichnung von Tieren nach § 19a und § 24d Viehverkehrsverordnung
    1 bis 2,50
    je Tier
      11. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 23 TierSG  
      11.1 Einzelentnahme 1 bis 22,50
      11.2 jede weitere Entnahme 1 bis 13,50
    je Entnahme
      12. Entnahme von Blutproben nach § 23 TierSG  
      12.1 Einzelentnahme 5 bis 7,50
      12.2 Im Bestand  
      12.2.1 Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch
    3 bis 9
    je Entnahme
      12.2.2 Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung
    2 bis 18
    je Entnahme
      12.2.3 bei Geflügel 0,75 bis 7,50
    je Entnahme
      13. Tuberkulinprobe nach § 23 TierSG  
      13.1 Monotest 3 bis 15
    je Tier
      13.2 Doppeltest 4,50 bis 22,50
    je Tier
      13.3 bei Geflügel und Schafen 0,75 bis 22,50
    je Tier
      14. amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten  
      14.1 nach § 16 TierSG 12,78
    je angefangene Viertelstunde
      14.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 16a Tierschutzgesetz, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
    a) begründeten Verdachtsfällen,
    b) begründeten Beschwerdefällen und
    c) grundsätzlich bei Nachkontrollen

    12,78
    je angefangene Viertelstunde
      15. Amtshandlungen nach dem Tierseuchengesetz und danach erlassener Verordnungen  
      15.1 Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 1, § 14a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17 BmTierSSchV 100 bis 800
      15.2 Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 17 BmTierSSchV, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Satz 1 und 2 Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung, § 24a Abs. 1 Satz 2 Viehverkehrsverordnung 25 bis 125
      16. Erlaubnis für das Züchten und Handeln mit Psittaciden nach § 17g Abs. 1 TierSG und § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz 12,50 bis 125
      17. Fleischhygiene  
      17.1 Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 FlHV, § 8 Abs. 1 GFlHV 15 bis 75
      17.2 Gesundheitsbescheinigung nach § 5 GFlHG 5 bis 15
      17.3 Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
    8
    je Untersuchung
      18. Überwachung nach § 21 FlHG 12,78
    je angefangene Viertelstunde
      19. Begutachtung einschließlich Zertifizierung tierischer Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach § 15 GFlHV, § 5 Abs. 3 Nr. 4 und § 12 FlHV, § 21 Milchverordnung, § 21 FischHV, § 11 Eiprodukte-Verordnung 15 bis 75
      20. Beaufsichtigung  
      20.1 Zerlegung von Finnenfleisch zur Durchführung der Kältebehandlung nach § 10 Abs. 10 Nr. 1 FlHV
    12,78
    je angefangene Viertelstunde
      20.2 Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach § 1 FlHG
    12,78
    je angefangene Viertelstunde
      20.3 Brauchbarmachung von Fleisch durch Hitzebehandlung nach § 10 Abs. 10 Nr. 1 FlHV
    12,78
    je angefangene Viertelstunde
      21. Amtstierärztliche Überprüfung  
      21.1 von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten nach § 11b FlHV, außer zugelassene und registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie Kühl- und Gefrierhäuser, und § 13 GFlHV, außer zugelassene und registrierte Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie Kühl- und Gefrierhäuser  
      21.1.1 nach Zeitaufwand 12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 25
      21.1.2 Entnahme von Tupferproben 2,05
    je Probe
      21.1.3 Verfolgsproben 7,67
    je Probe
      21.2 über laufender Nummer 65 Tarifstelle 3 hinausgehend von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten nach §§ 41 und 42 LMBG  
      21.2.1 nach Zeitaufwand 12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 25
      21.2.2 Entnahme von Tupferproben 2,05
    je Probe
      21.2.3 Verfolgsproben 7,67
    je Probe
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 1. bis 21.2.3:
          (1)    Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
          (2)    Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 12,78 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
          (3)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
      22. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 75
      23. Zulassung und Widerruf als EG-Betrieb nach § 7 Eiprodukte-Verordnung, § 20 Milchverordnung, § 19 FischHV, § 11 FlHV, § 11 GFlHV 200 bis 825
      24. Genehmigung zum Betrieb von Milcherhitzern und Anerkennung von Einrichtungen zur Ultrahocherhitzung von Milch nach § 4 Abs. 5 Milchverordnung 50 bis 500
      25. Zulassung als Abgabestelle von Isolierschlachtbetrieben nach § 11d Abs. 2 FlHV 50 bis 150
      26. Genehmigung zur Vorbehandlung von Eiprodukten nach § 3 Abs. 3 Eiprodukte-Verordnung 60 bis 250
      27. Sachkundeprüfung einschließlich Bescheinigung beim Verkehr mit Hackfleisch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 HFlV 15 bis 50
      28. Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Milch- und Margarinegesetz 50 bis 400
    Anerkennung von Bildungsabschlüssen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    7   Anerkennung von Bildungsabschlüssen  
      Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885)  
      Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG
    des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
    21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe (EU-EWR-Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Anerkennung von Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag 20 bis 40
      2. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang soweit sie nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung der Landesaufnahmestelle für Aussiedler und Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung und über Kosten für Amtshandlungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und anderen Kriegsfolgengesetzen (Eingliederungskostenverordnung – EglKVO) vom 19. April 1993 (SächsGVBl. S. 422) kostenfrei sind 15 bis 75
      3. Erteilen einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 15 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages außer den Tarifstellen 1 und 2 35,79
      4. Bescheinigung der Gleichstellung ausländischer Lehramtszeugnisse nach § 1 EU-EWR-Lehrer 50 bis 150
      5. Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 7,67
      6. Erteilung einer Bescheinigung über die bundesweite Anerkennung als Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ 17,50 bis 35
      7. Erteilung einer Teilanerkennung des Erzieherabschlusses in einem Tätigkeitsfeld nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ 15 bis 30
      8. Erteilung einer Bescheinigung über die Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 6 Einigungsvertrag 12,50 bis 42,50
      9. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 3, 6 bis 8 kostenfrei
      10. Nichtzulassung zur Anpassungsfortbildung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nummer 4.1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ kostenfrei
    Apothekenwesen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    8   Apothekenwesen  
        Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 272), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2063), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045,
    1072), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Gesetz über das Apothekenwesen 150 bis 1 050
      2. Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Gesetz über das Apothekenwesen 150 bis 1 050
      3. Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Gesetz über das Apothekenwesen 75 bis 250
      4. Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 Gesetz über das Apothekenwesen 75 bis 250
      5. Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 und 5 Gesetz über das Apothekenwesen 50 bis 150
      6. Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 Gesetz über das Apothekenwesen 50 bis 100
      7. Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 6 50 bis 1 000
      8. Apothekenbesichtigung  
      8.1 Abnahmebesichtigung nach § 6 Gesetz über das Apothekenwesen 100 bis 400
      8.2 amtliche turnusmäßige Besichtigung nach § 64 Arzneimittelgesetz 50 bis 750
      8.3 Nachbesichtigung (aufgrund von Auflagen) 125 bis 225
      8.4 Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 Arzneimittelgesetz 50 bis 225
      9. Ausnahmegenehmigung nach der Apothekerbetriebsordnung, sonstige Genehmigungen nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und der Apothekenbetriebsordnung 50 bis 125
    Apotheker
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    9   Apotheker  
        Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung  
        Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Approbation nach § 4 Abs. 1 oder 1a Bundes-Apothekerordnung 75 bis 235
      2. Approbation nach § 4 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung 125 bis 425
      3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung 175 bis 425
      4. Rücknahme nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 Bundes-Apothekerordnung und Widerruf nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2
    Bundes-Apothekerordnung der Approbation oder Anord-
    nung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung
    100 bis 400
      5. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung 50 bis 150
      6. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 oder § 11 Bundes-Apothekerordnung
    76,69
    je angefangenes Jahr
      7. Anrechnung nach § 22 AAppO von  
      7.1 Studienzeiten und Prüfungen bei verwandten Studien 25 bis 100
      7.2 im Ausland nachgewiesenen Studien 25 bis 100
      8. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker 25 bis 100
    Apothekerassistenten
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    10   Apothekerassistenten  
        Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) in der jeweils geltenden Fassung  
        Untersagung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Apothekerassistent“ oder Aufhebung der Untersagung nach § 2 Abs. 1 oder 3 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter 50 bis 100
    Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    11   Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz  
        Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983, 2011), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048, 2052), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019, 1021), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Arbeitsstätten (ArbeitsstättenverordnungArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1845), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffVO) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), geändert durch Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom
    18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2065), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Arbeitsstättenverordnung  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 ArbStättV 50 bis 1 500
      1.2 Anordnung nach § 56 Abs. 2 ArbStättV 50 bis 500
      2. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit  
      2.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 90 bis 275
      2.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 40 bis 275
      2.3 Gestattung nach § 18 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 25 bis 150
      3. Verordnung über Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März  
      3.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Verordnung über Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März 25 bis 300
      3.2 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 2 Abs. 4 Verordnung über Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März 50 bis 500
      4. Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG 15 bis 1 000
      5. Biostoffverordnung  
      5.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1 BioStoffV 100 bis 2 500
      5.2 Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BioStoffV 100 bis 2 500
      5.3 Erteilung einer Ermächtigung für Ärzte nach § 15 Abs. 5 BioStoffV 100 bis 1 500
    Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
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    Gegenstand Gebühren
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    12   Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen  
        Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983, 2011), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen ( SächsSFG)  
        Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG 75 bis 300
      2. Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 25 bis 250
      3. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a bis c ArbZG 50 bis 1 000
      4. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG 250 bis 2 500
      5. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG 500 bis 2 500
      6. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG 50 bis 750
      7. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG 100 bis 2 500
      8. Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG 100 bis 1 000
      9. Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie 25 bis 100
      10. Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 25 bis 100
      11. Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG 25 bis 500
    Arzneimittelwesen
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    13   Arzneimittelwesen  
        Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1072), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Herstellungserlaubnis sowie Rücknahme und Widerruf nach §§ 13 bis 18 Arzneimittelgesetz 250 bis 4 000
      2. Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 20 Arzneimittelgesetz 100 bis 1 300
      3. Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Arzneimittelgesetz  
      3.1 Besichtigung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Arzneimittelgesetz unterliegen (außer Apotheken)  
      3.1.1 Besichtigung Einzelhandel 20 bis 75
      3.1.2 Besichtigung Großhandel 275 bis 650
      3.1.3 Besichtigung pharmazeutischer Unternehmen 300 bis 4 000
      3.1.4 Besichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 200 bis 750
      3.2 Nachbesichtigung (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)  
      3.2.1 Nachbesichtigung Einzelhandel 50 bis 75
      3.2.2 Nachbesichtigung Großhandel 100 bis 850
      3.2.3 Nachbesichtigung pharmazeutischer Unternehmen 250 bis 2 000
      3.2.4 Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 150 bis 250
      3.3 vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 Arzneimittelgesetz 150 bis 250
      3.4 Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Arzneimittelgesetz 150 bis 250
      4. Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Arzneimittelgesetz sowie Rücknahme und Widerruf 50 bis 500
      5. Erteilung eines GMP-Zertifikats, einschließlich Besichtigung nach § 72a Arzneimittelgesetz 500 bis 4 000
      6. Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Arzneimittelgesetz, soweit nicht von Tarifstelle 5 erfasst 25 bis 125
      7. Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Arzneimittelgesetz 25 bis 125
      8. Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Arzneimittelgesetz 50 bis 250
      9. Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Arzneimittelgesetz sowie Rücknahme und Widerruf 100 bis 350
      10. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz 100 bis 400
    Ärzte
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    Gegenstand Gebühren
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    14   Ärzte  
        Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 515), in der jeweils geltenden Fassung  
        Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162, 2175), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994
    (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch § 73 Abs. 2 des
    Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482,
    492), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b Bundesärzteordnung 100 bis 200
      2. Approbation nach § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung 100 bis 200
      3. Approbation nach § 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung 150 bis 300
      4. Rücknahme oder Widerruf nach § 5 Bundesärzteordnung 150 bis 500
      5. Anordnung nach § 6 Abs. 1 Bundesärzteordnung 100 bis 500
      6. Aufhebung nach § 6 Abs. 2 Bundesärzteordnung 100 bis 200
      7. Zulassung nach § 6 Abs. 4 Bundesärzteordnung 200 bis 300
      8. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Bundesärzteordnung 75 bis 200
      9. Widerruf einer nach §§ 8 oder 10 Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis 100 bis 500
      10. Erteilung einer Bescheinigung für Ausländer über die Beendigung des Studiums oder der Praktikumszeit (AiP) nach §§ 34 bis 36 ÄAppO 50 bis 75
      11. Feststellung des Ausbildungsstandes bei Antragstellern mit ausländischer Ausbildung und der Anrechnung von ausländischen Studienzeiten und Prüfung nach § 12 ÄAppO 25 bis 100
      12. Erteilung der Erlaubnis als Arzt im Praktikum (AiP) nach § 10 Abs. 4 und 5 Bundesärzteordnung 25 bis 50
      13. Erteilung einer Berufserlaubnis an einen ausländischen Arzt mit vollständiger abgeschlossener Ausbildung zur abhängigen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 Bundesärzteordnung 100 bis 250
      14. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Bundesärzteordnung oder Approbationsordnung für Ärzte 5 bis 50
      15. Zulassung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen als Weiterbildungsstätten für Ärzte nach § 24 SächsHKaG in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer 100 bis 450
    Aufzugsanlagen
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    Gegenstand Gebühren
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    15   Aufzugsanlagen  
        Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 AufzV  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme 50 bis 1 000
      1.2 Zulassung einer Ausnahme für Behindertenaufzug kostenfrei
      1.3 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 625
      1.4 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme für Behindertenaufzug kostenfrei
      2. Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 AufzV  
      2.1 Zulassung einer Ausnahme 125 bis 1 250
      2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 100 bis 1 000
      3. Genehmigung nach § 5 Abs. 3 AufzV 50 bis 150
      4. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 AufzV 25 bis 200
      5. Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV 50 bis 150
      6. Fristverlängerung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 AufzV 102,26
      7. Fristverkürzung nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 AufzV 51,13
      8. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Satz 3 AufzV 51,13
      9. Anordnung nach § 13 AufzV 50 bis 275
      10. Anordnung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 AufzV 50 bis 150
      11. Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 AufzV 50 bis 150
      12. Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AufzV 50 bis 150
      13. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Bauartzulassung 50 bis 400
    Ausbildungseinrichtungen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
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    Gegenstand Gebühren
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    16   Ausbildungseinrichtungen  
        Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
    ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und Diätassistenten (Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), geändert gemäß Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446, 448), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom
    21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert gemäß Artikel 9 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach §§ 4 und 5 SächsFrTrSchulG 195 bis 1 385
      2. Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 SächsFrTrSchulG 175 bis 400
      3. sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft 2,50 bis 1 500
      4. Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten  
      4.1 nach § 7 Abs. 1 MPhG 20 bis 150
      4.2 nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG 20 bis 250
      5. Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach den Tarifstellen 4.1 und 4.2 25 bis 100
      6. Staatliche Anerkennung  
      6.1 einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG 250 bis 1 000
      6.2 einer Schule nach § 4 Satz 2 DiätAssG 250 bis 1 000
      6.3 einer Schule nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG 250 bis 1 000
      6.4 einer Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 KrPflG 250 bis 1 000
      6.5 einer Schule nach § 4 Abs. 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden 250 bis 1 000
      6.6 einer Schule nach § 4 Satz 2 MTAG 250 bis 1 000
      6.7 einer Schule nach § 4 Satz 2 OrthoptG 250 bis 1 000
      6.8 einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Satz 2 MPhG 250 bis 1 000
      6.9 einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 250 bis 1 000
      6.10 einer Schule nach § 4 Satz 2 RettAssG 250 bis 1 000
      7. Rücknahme der staatlichen Anerkennung nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.10, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt 127,82
    Baurecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    17   Baurecht  
        Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907), in der jeweils geltenden Fassung  
        Baugesetzbuch (BauGB)  
        Sächsische Bauordnung ( SächsBO)  
        Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)  
        Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (BauproduktengesetzBauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung – WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen  (Heizungsanlagen-Verordnung – HeizAnlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über HeizkostenabrechnungHeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO –
    SächsBO-DurchführVO)
     
      1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen  
      1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO . Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.  
      1.2 Rohbausumme  
        Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist.  
        Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 1995. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl für Wohngebäude vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.  
        Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten ist
    die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 79 Abs. 1 SächsBO fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sind. Zu der Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Rohbaubesichtigung fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
     
      1.3 Herstellungssumme  
        Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zu Grunde gelegt werden. Es sind die Kosten zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Rohbaubesichtigung fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.  
        Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zu Grunde zu legen.  
        Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden.  
      1.4 Zeitaufwand  
        Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.  
        Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 52,15 EUR erhoben.  
        Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.  
      1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise  
      1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden  
        Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 500 EUR aufzurunden.  
        Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel
    (Anlage 4) ist nicht zulässig.
     
        Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.  
        Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.  
      1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen  
        Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.  
      1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen  
        Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:  
        (1)    Änderungen und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht,  
        (2)    Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen,  
        (3)    für die in Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle.  
        Als Mindestgebühr wird der 2fache Stundensatz erhoben.  
      2. Auslagen  
        Neben den Gebühren nach den folgenden Tarifstellen werden als Auslagen erhoben:  
      2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfstellen nach § 18 SächsBO-DurchführVO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsBO-DurchführVO einen Auftrag erhalten haben,  
      2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfstellen nach § 18 Abs. 2 SächsBO-DurchführVO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsBO-DurchführVO einen Auftrag erhalten haben,  
      2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach HOAI, die von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 60 Abs. 3 SächsBO herangezogen werden.  
        Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.  
      3. Ermäßigungen  
      3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
      3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage  
        (1)    auf ein Fünftel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,  
        (2)    auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.  
        Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
      3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.7 um 50 Prozent bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.  
      3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.  
      3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 angerechnet.  
        Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.2 und 4.3 angerechnet.  
      4. Grundgebühren  
      4.1 Baugenehmigung nach §§ 62, 62a SächsBO sowie Bauanzeigeverfahren nach § 63 SächsBO für die Errichtung und Änderung  
      4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBO (Sonderbauten) nach § 62 SächsBO
    4,25
    je angefangene 500 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
    mindestens 30
      4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 62a Abs. 1 SächsBO
    3,25
    je angefangene 500 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
    mindestens 30
        A n m e r k u n g :  
        Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis
    darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 67 Abs. 8
    SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).
     
      4.1.3 Bauanzeigeverfahren nach § 63 SächsBO  
      4.1.3.1 Prüfung der Bauanzeigeunterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 63 Abs. 7 SächsBO
    50 bis 150
    je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
      4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 63 Abs. 7 SächsBO
    30 bis 50
    je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
      4.1.3.3 Mitteilung darüber, dass ein Anzeigeverfahren wegen Un-
    vollständigkeit der Unterlagen nicht stattfindet, wenn bereits
    eine Nachforderung nach § 63 Abs. 7 SächsBO erfolgte

    30 bis 100
    je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
      4.1.3.4 Untersagung des Baubeginns nach § 63 Abs. 8 SächsBO 30 bis 150
    je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.4 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
      4.1.3.5 Erteilung einer Bestätigung, dass wegen Fristablaufs nach § 63 Abs. 8 SächsBO mit der Bauausführung begonnen werden kann
    30,68
    je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
      4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind und nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung von unter den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.2 genannten Gebäuden stehen
    3,25
    je angefangene 500 der Herstellungssumme, mindestens 30
      4.1.5 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen und Warenautomaten
    2,50
    je angefangene 50 der Herstellungssumme, mindestens 30
      4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 62 oder § 62a SächsBO  
      4.2.1 ohne genehmigungsbedürftige oder anzeigebedürftige bauliche Maßnahmen 50 bis 2 500
      4.2.2 mit genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen baulichen Maßnahmen 50 bis 2 500
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 4.2.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3 erhoben.
      4.3 Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach § 62 oder § 62a SächsBO 50 bis 1 500
      4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 71 SächsBO 50 bis 500
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
      4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 66 SächsBO 30 bis zur Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
      4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides und erneute Erteilung  
      4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 72 Abs. 2 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 66 Abs. 1 SächsBO
    20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
    mindestens 30,
    höchstens 500
      4.6.2 erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines Vorbescheides nach § 66 Abs. 1 SächsBO , wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
    33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.5,
    mindestens 30,
    höchstens 500
      4.7 Auskunftserteilung oder Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach Tarifstelle 1.4
          A n m e r k u n g :
          Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
      4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise  
      4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
      4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandklasse der tragenden Bauteile
    5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 50
      4.8.3 Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
    höchstens 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
          A n m e r k u n g :
          Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in Tarifstelle 4.8.3 vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.
      4.8.4 Prüfung von Ausführungszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
      4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
    Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des seitenmäßigen Umfanges der zusätzlichen Nachweise zum seitenmäßigen Umfang der Hauptberechnung
      4.8.6 Lastvorprüfung 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
      4.8.7 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen  
      4.8.7.1 Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, kann die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Höchstgebühr der Tarifstelle 4.8.3 findet keine Anwendung.  
      4.8.7.2 Die Gebühren nach Tarifstelle 4.8.1 bis 4.8.6 können bis auf das Fünffache erhöht werden  
        (1)    für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall-, Ingenieurholz-, Stahlbeton- und Spannbetonbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,  
        (2)    wenn Sicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können.  
      4.8.7.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.  
      4.8.8 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 genannten Nachweisen
    Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
      4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigungen  
      4.9.1 Bauüberwachung nach § 78 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
    Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
    mindestens 100,
    höchstens 40 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3
        A n m e r k u n g :  
        Tarifstelle 4.9.7 bleibt unberührt.  
      4.9.2 Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach
    § 79 Abs. 2 Satz 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen, nach Fertigstellung des Rohbaus

    15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 30
      4.9.3 Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach
    § 79 Abs. 2 Satz 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen, nach abschließender Fertigstellung
     
      4.9.3.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 30
      4.9.3.2 von Werbeanlagen und Warenautomaten
    33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.5, mindestens 30
      4.9.3.3 des Abbruchs baulicher Anlagen 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3, mindestens 30
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3:
          Maßgeblich für die Berechnung der Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zu Grunde lag.
          Für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen erfolgt die Gebührenerhebung analog den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3.
      4.9.4 Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 79 Abs. 6 Satz 3 SächsBO
    50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.3.1,
    mindestens 30
      4.9.5 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung
    50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.9.2 oder 4.9.3,
    höchstens für alle Wiederholungen das 2fache der Gebühr nach den Tarifstellen 4.9.2 oder 4.9.3,
    mindestens 30
      4.9.6 Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 79 Abs. 3 SächsBO
    50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 oder 4.9.3
      4.9.7 Bauüberwachung nach § 78 SächsBO oder Bauzustandsbesichtigung nach § 79 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob  
        (1)    entsprechend den genehmigten Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 SächsBO -DurchführVO gebaut
    wurde,
     
        (2)    die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
    Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
    mindestens 100,
    höchstens 50 Prozent der Gebühr nach
    Tarifstelle 4.8.1
      4.9.8 Bauüberwachung nach § 78 SächsBO oder Bauzustandsbesichtigung nach § 79 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob  
        (1)    entsprechend den genehmigten Nachweisen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes nach § 12 SächsBO-DurchführVO gebaut wurde,  
        (2)    die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
    mindestens 100,
    höchstens 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
        A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 4.9.7 und 4.9.8:
     
        (1)    Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.7 und 4.9.8
    werden neben der Gebühr nach den Tarifstellen 4.9.1 bis
    4.9.3 erhoben.
     
        (2)    Für die Berechnung der Höchstgebühr gilt die A n m e r k u n g : zu den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3 entsprechend.  
        (3)    Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrun-
    delegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die
    in den Tarifstellen 4.9.7 und 4.9.8 jeweils vorgesehene
    Höchstgebühr keine Anwendung.
     
      4.10 bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 76 bis 77a SächsBO 50 bis 2 500
      5. Zustimmung nach § 75 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.8
      6. Sondergebühren  
      6.1 Bauvorlagen  
      6.1.1 Bearbeitung unvollständiger Bauvorlagen, die dem Antragsteller zur Ergänzung oder Änderung zurückgegeben werden sowie Abweisung eines Bauantrages wegen erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 67 Abs. 2 SächsBO 50 bis 500
      6.1.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises oder eines geänderten Nachweises zum vorbeugenden baulichen Brandschutz erforderlich werden
    20 Prozent bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.4
      6.1.3 Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen  
      6.1.3.1 je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben
    bis zur Höhe der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3,
    mindestens 30
      6.1.3.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt 50 bis 500
      6.2 Ungenehmigte bauliche Anlagen  
      6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden
    das 1,7fache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.3
      6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder nicht belassen werden
    Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 4.8
        A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:
     
        (1)    Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung  der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.  
        (2)    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.  
      6.3 Befreiungen  
      6.3.1 Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 BauGB sowie nach § 68 Abs. 3 SächsBO
    50 bis 2 500
    je Befreiungstatbestand
      6.3.2 Anhörung Beteiligter nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG sowie Beteiligung von Nachbarn nach § 69 SächsBO
    50 bis 250
    je Beteiligten oder je Nachbar
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühren nach den Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 werden nebeneinander erhoben.
      6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird (zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen)
    50 bis 250
    je Raum oder Platz
      6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO oder solche, die nach § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
    Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
    mindestens 100
      6.6 Anerkennung von Sachverständigen aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 82 Abs. 4 SächsBO 100 bis 1 500
      6.7 Fliegende Bauten nach § 74 SächsBO  
      6.7.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 74 Abs. 2 SächsBO für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme
    3,50
    je angefangene 500 der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
    mindestens 50
          A n m e r k u n g :
          Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.7.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
      6.7.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme nach § 74 Abs. 4 SächsBO 50 bis 1 250
      6.7.3 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen Gebühr nach Tarifstelle 1.4
      6.7.4 Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte nach § 74 Abs. 5 SächsBO 51,13
      6.7.5 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 74 Abs. 6  SächsBO
    10 bis 150
    je Aufstellungsort
      6.8 Baulasten nach § 80 SächsBO  
      6.8.1 Eintragung einer Baulast 50 bis 350
      6.8.2 Löschung einer Baulast 50 bis 150
      6.8.3 Erteilung von Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis 10 bis 30
      7. Sonstige Gebühren  
      7.1 Prüfingenieure  
      7.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung nach §§ 20, 21, 22 SächsBO-DurchführVO und als Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz nach §§ 20, 21, 23 SächsBO -DurchführVO 1 022,58
          A n m e r k u n g e n :
          (1)    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwKG für die Entschädigung von Mitgliedern des Gutachterausschusses im Sinne von § 25 SächsBO-DurchführVO nicht erhoben.
          (2)    Bei Ablehnung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur ist § 10 Abs. 1 SächsVwKG anzuwenden.
      7.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung und als Prüfingenieur für baulichen Brandschutz nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SächsBO-DurchführVO 153,39
      7.2 Typenprüfungen nach § 73 SächsBO  
      7.2.1 Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen (Typenprüfungen)  
      7.2.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen
    das 10fache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
      7.2.1.2 bei einzelnen Bauelementen das 3fache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
      7.2.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides das 2fache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
      7.3 Bauprodukte und Bauarten  
      7.3.1 Zustimmungserteilung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 22 Abs. 1 SächsBO und Bauarten nach § 23 SächsBO 50 bis 5 000
      7.3.2 Gestattung bereits verwendeter neuer Bauprodukte und Bauarten, für deren Verwendung nachträglich keine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 und § 23 SächsBO erteilt werden kann 50 bis 5 000
      7.3.3 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 21a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 SächsBO 250 bis 5 000
      7.3.4 Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 21a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 SächsBO 250 bis 1 000
      7.3.5 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 und 3 SächsBO 250 bis 10 000
      7.3.6 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 11 Abs. 1 BauPG 250 bis 20 000
      7.3.7 Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 250 bis 5 000
      7.3.8 Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 22 Abs. 2 SächsBO
    Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
    mindestens 30
      8. Energieeinsparungsvorschriften  
      8.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 und 3
    WärmeschutzV
    50 bis 500
      8.2 Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzV 50 bis 250
      8.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV 50 bis 500
      8.4 Erteilung einer Befreiung nach § 12 HeizAnlV 50 bis 250
      8.5 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
    HeizkostenV
    50 bis 500
      8.6 Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5
    HeizkostenV
    50 bis 250
      9. Wohnungseigentumsgesetz  
      9.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz 30
      9.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (Abgeschlossenheitsbescheinigung)  
      9.2.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 30
    je Sondereigentum
      9.2.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 50 bis 150
    je Sondereigentum
      9.3 für jede Mehrfertigung 10 bis 30
      9.4 Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 BauGB
    10 bis 30
    je Sondereigentum
      10. Rückenteignung nach § 102 BauGB 150 bis 250
      11. Beurkundungen  
      11.1 Beurkundung einer Einigung nach § 110 Abs. 2 BauGB 0,3 Prozent des vereinbarten Entgeltes, mindestens 30
      11.2 Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 BauGB 0,2 Prozent der zu erwartenden Entschädigung,
    mindestens 30
      12. Entscheidungen  
      12.1 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 11.1, jedoch bezogen auf die angeordnete Vorauszahlung
      12.2 Enteignung durch Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 2 BauGB
    4 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 75
      13. Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 BauGB 22,50 bis 150
      14. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB  
      14.1 Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 BauGB 35 bis 350
      14.2 Änderung oder Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 20 bis 175
      14.3 gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung nach § 116 Abs. 4 oder Abs. 6 BauGB 17,50 bis 165
      15. Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 BauGB 10 bis 75
      16. Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 Abs. 1 BauGB 25 bis 150
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 16:
          Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Tarifstellen 11.1, 12.1 und 12.2 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12,5fache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zu Grunde zu legen.
    Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    18   Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume  
        Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094), in der jeweils geltenden Fassung  
        Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung – EinwirkungsBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz – MarkG) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), in der jeweils geltenden Fassung  
        Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen (Hohlraumverordnung – HohlrV) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 378), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Bergbauberechtigungen  
      1.1 Erlaubnisse nach §§ 6, 7, 11 BBergG  
      1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 500 bis 5 000
      1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 250 bis 1 000
      1.2 Bewilligungen nach §§ 6, 8, 12 BBergG 1 000 bis 12 500
      1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum nach §§ 6, 9, 13 BBergG 1 000 bis 15 000
      1.4 Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebührenfrei
      1.5 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 250 bis 2 500
      1.6 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG 125 bis 1 250
      1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 500 bis 6 250
      1.8 Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG 250 bis 1 000
      1.9 Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 BBergG 25 bis 250
      1.10 Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 Abs. 1 BBergG 100 bis 500
      1.11 Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 Abs. 1 BBergG 100 bis 1 000
      1.12 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 BBergG 100 bis 500
      1.13 Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 BBergG 100 bis 500
      1.14 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG 150 bis 2 500
      1.15 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG 150 bis 1 500
      1.16 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 100 bis 1 000
      1.17 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 50 bis 500
      1.18 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG 50 bis 500
      1.19 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Abs. 1, § 43 BBergG 50 bis 1 000
      1.20 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, § 43, § 45 Abs. 2 BBergG 50 bis 1 000
      1.21 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten nach § 45 Abs. 1 BBergG 50 bis 500
      1.22 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Abs. 4 BBergG 50 bis 500
      2. Einsichtnahme, Auskunft  
      2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG  
      2.1.1 persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft Gebühr nach Tarifstelle 6
      2.1.2 schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
      2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen  
      2.2.1 bis Format DIN A 3 1,50 bis 2,50
    je Seite
      2.2.2 Format DIN A 2 2,50 bis 5
    je Seite
      2.2.3 ab Format DIN A 1 5 bis 10
    je Seite
      2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger  
      2.2.4.1 bis Format DIN A 3 Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,56
      2.2.4.2 Format DIN A 2 Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5,12
      2.2.4.3 ab Format DIN A 1 Gebühr nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10,23
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 2.2.4:
     
        für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format  
        DIN A 3 bis zu 0,2 m²
    DIN A 2 ab 0,2 m² bis 0,4 m²
    DIN A 1 ab 0,4 m²
     
      2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge nach Tarifstelle 2.2
    2,56
    je Blatt
      2.4 Datenbankauszüge, gegebenenfalls mit Abgabe digitaler Daten auf Datenträger  
      2.4.1 bei Standardabfragen und Abfragen mit geringem Personalaufwand
    0,25 bis 2,50
    je Objekt
      2.4.2 bei aufwendiger Datenaufbereitung Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 6
      2.5 Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
      2.6 schriftliche Auskünfte und Bauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmer oder Bergbauberechtigter (Baugrundbeurteilungen) nach §§ 115, 116 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
      2.7 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
      3. Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten  
      3.1 Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG  
      3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 250 bis 15 000
      3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 500 bis 25 000
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 3.1.2:
     
        Sind im Zusammenhang mit einer bergrechtlichen Entscheidung zugleich eine oder mehrere Entscheidungen nach
    anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren gesondert zu erheben.
     
      3.1.3 Hauptbetriebsplan 250 bis 7 500
      3.1.4 Sonderbetriebsplan 100 bis 5 000
      3.1.5 Abschlussbetriebsplan 250 bis 7 500
      3.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 50 bis 400
      3.3 Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 50 bis 500
      3.4 Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 54 Abs. 1 BBergG 25 bis 1 500
      3.5 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 100 bis 2 500
      3.6 Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG 50 bis 250
      3.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG 500 bis 25 000
      3.8 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach §§ 65 ff., § 176 Abs. 3 BBergG 100 bis 5 000
      3.9 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach §§ 65 ff., § 176 Abs. 3 BBergG 50 bis 2 500
      3.10 Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeinen Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach Tarifstellen 3.8 und 3.9 50 bis 2 500
      3.11 Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer Bergverordnung nach § 65 BBergG 50 bis 500
      3.12 Bergaufsicht  
      3.12.1 Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG 25 bis 5 000
      3.12.2 sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach §§ 71 ff. BBergG 100 bis 2 500
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 3:
          Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 1/10 vermindert werden.
      4. Grundabtretung  
      4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG 75 bis 750
      4.2 Grundabtretung nach §§ 77, 78 BBergG 250 bis 7 500
      4.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 BBergG 150 bis 5 000
      4.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG 150 bis 2 500
      4.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG 50 bis 500
      4.6 Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG 50 bis 500
      4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 100 bis 2 500
      4.8 Vorabentscheidung nach § 91 BBergG 100 bis 2 500
      4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 50 bis 500
      4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 50 bis 500
      4.11 Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG 50 bis 500
      4.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG 50 bis 500
      4.13 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG 50 bis 5 000
      4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG 50 bis 500
      4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung
    oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG
    50 bis 500
      4.16 Festsetzung der Entschädigung oder Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG 150 bis 1 500
      4.17 Festsetzung einer Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG 150 bis 1 500
      5. Markscheiderische Angelegenheiten  
      5.1 Markscheidergesetz  
      5.1.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 MarkG 255,65
          A n m e r k u n g :
          Soweit aufgrund der Tatsache, dass Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, ein zusätzlicher Prüfaufwand erforderlich ist, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarifstelle 6 für die Zeit dieser zusätzlichen Prüfung.
      5.1.2 Verlängerung der Anerkennung um ein Jahr nach § 5 Abs. 2 MarkG 25,56
      5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 50 bis 125
      5.3 Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV 102,26
      5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV  
      5.4.1 erstmalige Anerkennung einer Person für einen Betrieb 102,26
      5.4.2 Anerkennung einer bereits früher in Sachsen nach § 13 MarkschBergV anerkannten Person für einen Betrieb 25,56
      5.4.3 Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 oder 5.4.2
    15,34
    je Betrieb
      5.4.4 Verlängerung der Anerkennung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von der Anzahl der Betriebe
    25,56
    je Jahr
      5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG 50 bis 350
      5.6 Festlegung eines Einwirkungswinkels nach § 4 EinwirkungsBergV 50 bis 500
      6. Gebühr nach Zeitaufwand
    17 bis 75
    je Stunde
        A n m e r k u n g e n :  
        Es sind die Personalkosten der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.  
        Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde.  
      7. Hohlraumverordnung  
      7.1 Prüfung einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 HohlrV 25 bis 500
      7.2 Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HohlrV 25 bis 250
      7.3 Mitteilungen nach § 7 Abs. 1 HohlrV 25 bis 500
    Berufsbildungsrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    19   Berufsbildungsrecht  
        Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638, 1641), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 5 bis 25
      2. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1, 2 Berufsbildungsgesetz 25 bis 500
      3. Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 5 bis 90
      4. Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz 5 bis 90
      5. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 10 bis 95
      6. Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 7,50 bis 30
      7. widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung mit Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte nach § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 94 Abs. 2 oder § 96 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 10 bis 50
      8. Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 22, § 82 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 15 bis 150
      9. Anerkennung als Bildungseinrichtung für die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Meisterprüfungen durch Verordnungen nach § 82 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 100 bis 200
        A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 1 bis 9:
     
        Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 9 werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
      10. Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz  
      10.1 Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 65 bis 150
      10.2 Zulassung zur Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 35 bis 90
      11. Eintragung in das Praktikantenverzeichnis 5,11
      12. Zulassung zur Zwischenprüfung nach § 42 Berufsbildungsgesetz 25 bis 50
      13. Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 30 bis 150
      14. Zulassung zur Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 34 Berufsbildungsgesetz 30 bis 110
      15. Zulassung zur Praktikantenprüfung 25,56
      16. Zulassung zur Meisterprüfung nach § 81 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz 153,39
      17. Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen) 25 bis 150
      18. Zulassung zur Wiederholung der Meister- oder Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 25 bis 75
        A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 17 und 18:
     
        Die Gebühren nach den Tarifstellen 17 und 18 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund).  
      19. Zweitausfertigung eines Zeugnisses 10,23
      20. Zweitausfertigung eines Meisterbriefes 10,23
      21. Gleichstellung von Abschlusszeugnissen nach § 108a Berufsbildungsgesetz 7,50 bis 15
      22. Anerkennung von Lehrgängen nach § 47 Abs. 1, 3 und 4 Berufsbildungsgesetz  
      22.1 Anerkennung von Lehrgängen 125 bis 250
      22.2 Wiedererteilung der Anerkennung von Lehrgängen 62,50 bis 125
      22.3 Erlaubnis von zustimmungsbedürftigen Veränderungen nach Anerkennung eines Lehrgangs 50 bis 100
      23. anerkannte Ausbildungsberufe nach § 25 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz, den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz und anderen Rechtsvorschriften  
      23.1 staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bei Nachweis der im Geltungsbereich vorgeschriebenen Aus- oder Weiterbildung und Prüfung 15,34
      23.2 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach Tarifstelle 23.1 15,34
      23.3 staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ohne Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfung 20,45
      23.4 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach Tarifstelle 23.3 20,45
      23.5 Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten für die vorgenannten Berufe 30,68
      23.6 Rücknahme und Widerruf der Ermächtigung nach Tarifstelle 23.5 30,68
      23.7 Genehmigung und sonstige Bescheinigungen nach den für die vorgenannten Berufe geltenden Vorschriften 10 bis 15
      23.8 Genehmigung einzelner Bildungsmaßnahmen für die vorgenannten Berufe 50 bis 250
      23.9 Änderung, Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung einzelner Bildungsmaßnahmen für die vorgenannten Berufe 15 bis 30
      23.10 notwendige Maßnahmen bei wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung von Bildungsmaßnahmen und Ausbildungsgängen für die vorgenannten Berufe 50 bis 150
      24. Entsendung von Vertretern der Schulaufsichtsbehörden zur Abnahme staatlicher Prüfungen bei Trägern, die zur Prüfungsabnahme nicht berechtigt sind 25 bis 400
        A n m e r k u n g :  
        Die Erhebung von Auslagen nach § 12 SächsVwKG bleibt unberührt.  
    weggefallen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    20   weggefallen  
    Bestattungswesen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    21   Bestattungswesen  
        Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG)  
      1. Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG 15 bis 50
      2. Unbedenklichkeitserklärung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 SächsBestG 10 bis 25
      3. Ausstellung einer Genehmigung zur Verlängerung der Bestattungsfrist aus persönlichen Gründen nach § 19 Abs. 2 SächsBestG 10 bis 15
      4. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 1 SächsBestG 10 bis 15
      5. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 1 SächsBestG 117,60
    Betäubungsmittelrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    22   Betäubungsmittelrecht  
        Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelgesetzBtMG)  
        Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 BtMG 25 bis 250
    Blindenwarenvertrieb
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    23   Blindenwarenvertrieb  
        Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475, 3484), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Anerkennung nach § 5 Abs. 1 BliwaG 5 bis 15
      2. Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 BliwaG 5 bis 15
      3. Erteilung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 6 Abs. 2 BliwaG kostenfrei
      4. Entzug eines Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 6 Abs. 4 BliwaG 2,50 bis 10
    Brennbare Flüssigkeiten
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    24   Brennbare Flüssigkeiten  
        Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), in der jeweils geltenden Fassung  
        Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche – Explosionsschutzverordnung – 11. GSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Zulassung, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme nach § 6 VbF 50 bis 600
      2. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VbF  
      2.1 bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 347,68
      2.2 ab 50 m³ bis zu 600 m³ Fassungsvermögen 340 bis 850
      2.3 ab 600 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen 850 bis 3 580
      2.4 ab 6 000 m³ Fassungsvermögen 3 579, zuzüglich 0,26 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen
        A n m e r k u n g :  
        Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A III mit solchen einer höheren Gefahrenklasse ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen ohne Rücksicht auf die Gefahrenklasse zu Grunde zulegen (vergleiche VbF Anhang II Nr. 100.1 Abs. 5 und Nr. 200.1 Abs. 4).  
      3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VbF 75 bis 500
      4. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 VbF  
      4.1 bis zu 20 m³ Fassungsvermögen 10,23
    je angefangener Kubikmeter,
    mindestens 150
      4.2 ab 20 m³ bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 204,50, zuzüglich 5,11 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 20 m³ Fassungsvermögen
      4.3 ab 50 m³ bis zu 100 m³ Fassungsvermögen 357,80, zuzüglich 2,56 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen
      4.4 ab 100 m³ Fassungsvermögen 485,80, zuzüglich 1,53 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen
      5. Erteilung einer Ersterlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 VbF  
      5.1 bis 1 022 600 EUR Errichtungskosten 4 Promille der Errichtungskosten
      5.2 ab 1 022 600 EUR bis 5 112 900 EUR Errichtungskosten 4 090,34, zuzüglich 2 Promille der 1 022 600 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      5.3 ab 5 112 900 EUR Errichtungskosten 12 270,94, zuzüglich 1 Promille der 5 112 900 EUR übersteigenden Errichtungskosten
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 2 bis 5:
          Soweit in einer Erlaubnis im Sinne der Tarifstellen 2 bis 5 nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der nach laufender Nummer 17 für die sonst erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.
      6. Verlängerung oder Neuerteilung einer befristeten Erlaubnis für Anlagen, die vor Einführung des Erlaubnisvorbehalts bereits errichtet waren, nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 VbF 175 bis 25 000
      7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 VbF für eine Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VbF  
      7.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens 300 bis 4 000
        A n m e r k u n g :  
        Kommt die Änderung einer Neuerrichtung gleich, ist die Gebühr nicht nach dem Fassungsvermögen der hinzukommenden Menge, sondern nach dem Gesamtfassungsvermögen des/der neuen oder verlegten Tanks zu bemessen.  
      7.2 Sonstige 100 bis 500
      8. Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 VbF für eine Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 VbF Gebühr nach Tarifstelle 5 oder 6
      9. Bauartzulassung für Geräte und Schutzsysteme, für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande nach § 7 Abs. 1 11. GSGV 300 bis 1 500
      10. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach Tarifstelle 9 100 bis 1 000
      11. Feststellung, dass Gefahren für Beschäftigte nicht zu befürchten sind, bei vor Rücknahme oder Widerruf der Bauartzulassung in Verkehr gebrachten oder verwendeten Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 11. GSGV 50 bis 250
      12. Erteilung einer Bescheinigung für eine Sonderanfertigung aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 11. GSGV 50 bis 500
      13. Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 VbF 50 bis 250
      14. Anordnung nach § 14 VbF 100 bis 200
      15. Fristverlängerung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 VbF, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 122,71
      16. Fristverkürzung nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 VbF, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 51,13
      17. Anerkennung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF 50 bis 250
      18. Entscheidung nach § 19 Abs. 2 VbF 50 bis 250
      19. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Bauartzulassung oder Anerkennung 50 bis 400
    Chemikalienrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    25   Chemikalienrecht  
        Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048, 2052), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Artikel 8 § 19 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1423), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932, 933), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefahrstoffverordnungGefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 38 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1076), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG 500 bis 10 000
      2. Überwachungsmaßnahmen nach § 21 ChemG  
      2.1 Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung 500 bis 5 000
      2.2 Überwachung der Anmelde- und Mitteilungspflichten bei Stoffen  
      2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Anmelde- oder Mitteilungspflicht vorliegt kostenfrei
      2.2.2 im Übrigen 100 bis 2 500
      2.3 sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 enthalten sind  
      2.3.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei
      2.3.2 im Übrigen 25 bis 1 250
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 2.2 und 2.3:
          Für Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 2:
          Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
      3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG  
      3.1 Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG 100 bis 2 500
      3.2 Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG 50 bis 2 500
      3.3 Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG 100 bis 2 500
      3.4 Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG 25 bis 500
      4. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung  
      4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 3 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 100 bis 1 500
      4.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 50 bis 1 000
      5. Chemikalien-Verbotsverordnung  
      5.1 Widerruf einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3
    ChemVerbotsV
    25 bis 500
      5.2 Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV 50 bis 1 000
      5.3 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ChemVerbotsV 25 bis 250
      5.4 Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV 51,13
      5.5 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV 25 bis 175
      5.6 Verlängerung der Frist nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 des Anhangs ChemVerbotsV 250 bis 2 500
      5.7 Zulassung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs ChemVerbotsV 100 bis 1 500
      5.8 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs ChemVerbotsV 50 bis 250
      5.9 Genehmigung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs ChemVerbotsV 100 bis 1 500
      5.10 Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs ChemVerbotsV 25 bis 250
      6. Gefahrstoffverordnung  
      6.1 Sachkundelehrgänge nach § 15a Abs. 3 GefStoffV  
      6.1.1 Anerkennung des Lehrganges 125 bis 600
      6.1.2 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung 25,56
      6.2 Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15d Abs. 2 GefStoffV 75 bis 1 250
      6.3 Entscheidung über ausgestellte ärztliche Bescheinigungen nach § 31 Abs. 5 GefStoffV 50 bis 500
      6.4 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach § 39 Abs. 1 GefStoffV 150 bis 2 500
      6.5 Veränderung von Fristen für Vorsorgeuntersuchungen auf Antrag nach § 41 Abs. 2 GefStoffV 40 bis 250
      6.6 Erteilung einer Ermächtigung für Ärzte nach § 41 Abs. 5 GefStoffV 100 bis 1 500
      6.7 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 41 Abs. 6 GefStoffV 40 bis 500
      6.8 Untersagung der Verwendung von krebserzeugenden Gefahrstoffen im Einzelfall nach § 41 Abs. 8 GefStoffV 50 bis 500
      6.9 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall, wenn keine Gefährdung zu erwarten ist, nach § 42 GefStoffV 100 bis 2 500
      6.10 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 43 Abs. 1 GefStoffV 100 bis 2 500
      6.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 2 GefStoffV 100 bis 1 300
      6.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 3 GefStoffV 75 bis 850
      6.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 5 GefStoffV 100 bis 1 500
      6.14 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach § 43 Abs. 5 GefStoffV 50 bis 250
      6.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 6 GefStoffV 100 bis 1 500
      6.16 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach § 43 Abs. 6 GefStoffV 25 bis 250
      6.17 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 43 Abs. 7 GefStoffV 250 bis 2 500
      6.18 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 43 Abs. 7a GefStoffV 250 bis 2 500
      6.19 Zulassung der Verwendung von § 15d Abs. 1 abweichenden Begasungsmitteln nach § 43 Abs. 8 GefStoffV 100 bis 2 500
      6.20 Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Abs. 1 GefStoffV 50 bis 2 500
      6.21 Zulassung vereinfachter Anzeigen nach § 44 Abs. 3 GefStoffV 25 bis 250
      6.22 Anerkennung eines Betriebs nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 100 bis 1 000
      6.23 Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 GefStoffV  
      6.23.1 soweit dem Antrag stattgegeben wird kostenfrei
      6.23.2 Sonstige 50 bis 2 500
      6.24 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 50 bis 250
      6.25 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 100 bis 500
      6.26 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 25,56
      6.27 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 3 GefStoffV 25 bis 125
      6.28 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV 50 bis 500
      6.29 Zulassung der Begasung auf Schiffen nach Anhang V Nr. 5.6 GefStoffV 50 bis 500
      6.30 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 GefStoffV 100 bis 500
      6.31 Rücknahme der Zulassung oder Erlaubnis nach §§ 15d, 39 Abs. 1, § 42, § 43 Abs. 1, 7, 8, § 44 Abs. 3; Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 2; Anhang V Nr. 5.6 GefStoffV 50 bis 500
    Dampfkesselanlagen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    26   Dampfkesselanlagen  
        Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung – DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914, 1917), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 DampfkV  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme 1/10 bis 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 3, mindestens 100
      1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 1/10 bis 1/8 der Gebühr nach Tarifstelle 3, mindestens 50
      2. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 DampfkV 100 bis 2 500
      3. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 10 Abs. 1 DampfkV einschließlich einer Entscheidung nach § 15 Abs. 5 DampfkV mit einem Dampfkessel  
      3.1 der Gruppe I  
      3.1.1 mit zulässigem Betriebsüberdruck bis 32 bar 150 bis 400
      3.1.2 mit zulässigem Betriebsüberdruck über 32 bar 250 bis 500
      3.2 der Gruppen II und III mit einer Beheizungsleistung  
      3.2.1 bis 1 MW 150 bis 425
      3.2.2 über 1 MW bis 2 MW 300 bis 600
      3.2.3 über 2 MW 511,29 zuzüglich 51,13 je angefangenes MW
      3.3 der Gruppe IV mit einer Beheizungsleistung  
      3.3.1 bis 1 MW 300 bis 500
      3.3.2 über 1 MW bis 2 MW 400 bis 750
      3.3.3 über 2 MW bis 10 MW 500 bis 1 534
      3.3.4 über 10 MW bis 100 MW 1 534, zuzüglich 51,13 je angefangenes MW, höchstens 3 579
      3.3.5 über 100 MW 3 579, zuzüglich 76,69 je angefangene 10 MW
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.3:
          Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
      3.4 bei einer Dampfkesselanlage mit einem Abhitzedampfkessel 80 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1, 3.2 oder 3.3,
    mindestens 250
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 3.4:
     
        Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.  
          A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.4:
          (1)    Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 um den Betrag, der nach laufender Nummer 17 für die sonst erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.
          (2)    Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 werden auch dann in voller Höhe erhoben, wenn bereits Gebühren nach Tarifstelle 4 erhoben wurden.
      4. Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV 1/10 bis 1/2 der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4,
    mindestens 150
      5. Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 DampfkV einschließlich der Entscheidung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 DampfkV
    1/10 bis zur Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4,
    mindestens 150
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 4 und 5:
          Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der nach laufender Nummer 17 für die sonst erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.
      6. Bauartzulassung nach § 14 DampfkV  
      6.1 für eine Dampfkesselanlage oder einen Dampfkessel mit Ausrüstung 150 bis 4 000
      6.2 für Teile einer Dampfkesselanlage oder eines Dampfkessels 125 bis 2 500
      6.3 für die Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung 50 bis 1 000
      7. Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkV 102,26
      8. Bestimmung nach § 16 Abs. 3 DampfkV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 102,26
      9. Fristverlängerung nach § 17 Abs. 7 Nr. 1 DampfkV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 127,82
      10. Fristverkürzung nach § 17 Abs. 7 Nr. 2 DampfkV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 51,13
      11. Bestimmung nach § 18 Abs. 4 DampfkV 102,26
      12. Anordnung nach § 20 DampfkV 100 bis 300
      13. Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4 DampfkV 500 bis 5 000
      14. Anordnung nach § 25 Abs. 2 DampfkV 50 bis 150
      15. Anordnung nach § 26 Abs. 3 DampfkV 50 bis 150
      16. Zulassung nach § 27 Abs. 2, 4 und 5 DampfkV 150 bis 500
      17. Änderung oder Ergänzung einer Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 DampfkV 50 bis 150
      18. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Erlaubnis oder Zulassung 50 bis 400
    Denkmalschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    27   Denkmalschutz  
        Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG)  
      1. Entscheidung über die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG 20 bis 50
      2. Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 20 bis 50
      3. Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG 10 bis 50
        A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 1 bis 3:
     
        Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird.  
      4. Entscheidung nach § 14 Abs. 1 und 2 SächsDSchG 20 bis 50
      5. Entscheidung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG 20 bis 50
      6. Entscheidung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG 20 bis 50
    Dolmetscherprüfung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
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    Gegenstand Gebühren
    EUR
    28   Dolmetscherprüfung  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen als Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 285), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Zulassung zur Prüfung nach § 5 SächsDolmPrüfVO 35,79
      2. Prüfung für Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung nach §§ 9 bis 12 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme 230,08
      3. Prüfung für Dolmetscher zum Nachweis der fachlichen Eignung nach §§ 9 bis 12 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme 281,21
      4. Prüfung für Dolmetscher nach bestandener Übersetzerprüfung nach § 1 Abs. 4 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme 51,13
      5. Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungen als Dolmetscher oder Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach § 16 SächsDolmPrüfVO 35,79
    Druckbehälterverordnung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
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    Gegenstand Gebühren
    EUR
    29   Druckbehälterverordnung  
        Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung – DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435, 1436), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 DruckbehV  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 750
      1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 550
      2. Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 DruckbehV  
      2.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 750
      2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 25 bis 250
      3. Entscheidung nach § 9 Abs. 7 DruckbehV 50 bis 150
      4. Fristveränderungen nach § 10 Abs. 4 DruckbehV  
      4.1 Fristverlängerung 127,82
    4.2 Fristverkürzung 79,25
      5. Entscheidung nach § 10 Abs. 11 DruckbehV 100 bis 425
      6. Anordnung nach § 11 Abs. 5 DruckbehV 50 bis 225
      7. Anordnung nach § 13 Abs. 2 DruckbehV 50 bis 250
      8. Entscheidung nach § 16 Abs. 4 DruckbehV 100 bis 250
      9. Fristverlängerung nach § 18 Abs. 5 DruckbehV 102,26
      10. Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 DruckbehV 50 bis 100
      11. Bauartzulassung nach § 22 Abs. 1 DruckbehV 250 bis 1 500
      12. Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 DruckbehV, soweit sie nicht in einer Bauartzulassung erfolgt 81,81
      13. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 22 Abs. 4 letzter Satz DruckbehV 75 bis 750
      14. Bauartzulassung für Ausrüstungsteile nach § 22 Abs. 6 DruckbehV 75 bis 750
      15. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 22 Abs. 6 DruckbehV 50 bis 500
      16. Feststellung nach § 22 Abs. 7 DruckbehV 25,56
      17. Zulassung nach § 22 Abs. 9 DruckbehV 100 bis 1 500
      18. Änderung oder Ergänzung einer Zulassung für poröse Massen oder Lösungsmittel nach § 22 Abs. 9 DruckbehV 250 bis 1 000
      19. Fristverlängerung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV, soweit sie nicht in einer Zulassung erfolgt 102,26
      20. Fristverkürzung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 DruckbehV, soweit sie nicht in einer Zulassung erfolgt 51,13
      21. Anordnung nach § 25 Abs. 1 DruckbehV 50 bis 150
      22. Anordnung nach § 25 Abs. 2 DruckbehV 50 bis 150
      23. Erteilung einer Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 DruckbehV 100 bis 1 550
      24. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 26 Abs. 4 letzter Satz DruckbehV 50 bis 500
      25. Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 DruckbehV 50 bis 600
      26. Bestimmung nach § 28 Abs. 2 DruckbehV 50 bis 150
      27. Bestimmung nach § 28 Abs. 3 DruckbehV 50 bis 150
      28. Anordnung nach § 28 Abs. 4 DruckbehV 50 bis 150
      29. Untersagung nach § 30 Abs. 3 DruckbehV 80 bis 200
      30. Entscheidung nach § 30a Abs. 4 DruckbehV 50 bis 150
      31. Fristverlängerung nach § 30b Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV 102,26
      32. Fristverkürzung nach § 30b Abs. 2 Nr. 2 DruckbehV 51,13
      33. Entscheidung nach § 30b Abs. 7 DruckbehV 50 bis 150
      34. Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DruckbehV 50 bis 150
      35. Anordnung nach § 30c Abs. 3 DruckbehV 50 bis 150
      36. Anerkennung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV 50 bis 250
      37. Anerkennung nach § 31 Abs. 7 DruckbehV 500 bis 5 000
      38. Rücknahme oder Widerruf nach § 37 Abs. 2 DruckbehV 50 bis 100
      39. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Bauartzulassung oder Erlaubnis 40 bis 225
    Druckluftverordnung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
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    Gegenstand Gebühren
    EUR
    30   Druckluftverordnung  
        Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Anordnung nach § 5 Druckluftverordnung 25 bis 250
      2. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 2 Druckluftverordnung 25 bis 250
      3. Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Druckluftverordnung 25 bis 250
      4. Anordnung einer anderen Prüfung nach § 7 Abs. 3 Druckluftverordnung 25 bis 250
      5. Anordnung nach § 7 Abs. 4 Druckluftverordnung 25 bis 100
      6. Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Druckluftverordnung 50 bis 250
      7. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 Druckluftverordnung 25,56
      8. Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung 50 bis 250
      9. Ermächtigung nach § 13 Druckluftverordnung 50 bis 150
    je Einzelermächtigung
      10. Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Druckluftverordnung 50 bis 250
      11. Zulassung nach § 17 Abs. 1 Druckluftverordnung 51,13
      12. Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Druckluftverordnung 25,56
    Eisenbahnrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
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    Gegenstand Gebühren
    EUR
    31   Eisenbahnrecht  
        Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
    (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
     
        Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)  
        Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG)  
        Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2422), in der jeweils geltenden Fassung  
        Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 132 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2423), in der jeweils geltenden Fassung  
        Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080), weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151)  
        Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB), weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151)  
      1. Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
      1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 AEG 125 bis 10 000
      1.2 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 AEG 125 bis 10 000
      1.3 Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 125 bis 10 000
      1.4 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 125 bis 10 000
      1.5 Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 125 bis 10 000
      1.6 Widerruf einer Genehmigung nach § 7 AEG oder § 11 LEisenbG 125 bis 10 000
      1.7 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7 LEisenbG 125 bis 10 000
      1.8 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 LEisenbG 125 bis 10 000
      1.9 Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 50 bis 1 000
      1.10 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 50 bis 1 000
      1.11 Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach §§ 5, 12 LEisenbG 50 bis 1 000
      1.12 Prüfung und Bestätigung des Obersten Betriebsleiters, Anschlussbahnleiters, Betriebsleiters und eines jeweiligen Stellvertreters nach §§ 6, 14 LEisenbG 50 bis 1 000
      1.13 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 100 bis 5 000
      1.14 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 LEisenbG 100 bis 5 000
      1.15 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 LEisenbG 50 bis 250
      1.16 Festsetzung einer Ordnungsstrafmaßnahme nach § 19
    LEisenbG
    50 bis 1 000
      2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 AEG bei  
      2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
      2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
      2.3 Baukosten, die nicht unter Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind  
      2.3.1 bis 2 045 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
      2.3.2 über 2 045 000 EUR bis 5 113 000 EUR 2 045, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 045 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
      2.3.3 über 5 113 000 EUR bis 10 226 000 EUR 3 579, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 113 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
      2.3.4 über 10 226 000 EUR 5 113, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 226 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühren für die Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
      3. Tarife  
      3.1 Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 12 AEG 25 bis 500
      3.2 Genehmigung der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 AEG 25 bis 500
      4. Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
      4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz 25 bis 2 500
      4.2 Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren nach
    §§ 6 und 7 Eisenbahnkreuzungsgesetz
    25 bis 500
      4.3 Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz 25 bis 500
      4.4 Entscheidung nach § 10 Abs. 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz 25 bis 500
      5. Entscheidungen nach der EBO, BOA, ESBO und BOP für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
      5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11, § 27 Abs. 1 BOA und § 21 BOP 50 bis 1 000
      5.2 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis 100 bis 1 000
      5.3 Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 EBO, § 32 ESBO, § 50 BOA und § 7 BOP 100 bis 1 000
      5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO 100 bis 1 000
      5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen oder Änderungen einschließlich der Prüfung der Unterlagen; Erteilung der Genehmigung nach § 8 und § 9 Abs. 1 BOA, §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1 000
      5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung
    nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3, 32 EBO
    und §§ 3, 32 ESBO
    50 bis 1 000
      5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 BOA, § 6 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1 000
      5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 BOA, § 45 BOP, § 54 EBO, § 47 ESBO 50 bis 500
      5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA, § 3 Abs. 5 BOP 50 bis 500
      5.10 Ausübung der Aufsicht nach § 5 AEG, § 16 LEisenbG und Durchführung weiterer bahnaufsichtlicher Verfahren 25 bis 5 000
      5.11 Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern nach § 54 Abs. 2 EBO, § 47 ESBO, § 53 BOA und § 45 BOP 50 bis 500
      5.12 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO, § 33 ESBO, Anerkennung von geeigneten Personen (Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern) nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 BOP 50 bis 250
      5.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 EBO, § 3 ESBO, § 66 BOA, § 52 BOP 100 bis 2 500
      5.14 sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 50 bis 2 500
      5.15 Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag 50 bis 500
    Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    32   Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen  
        Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931), in der jeweils geltenden Fassung  
        Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche – Explosionsschutzverordnung – 11. GSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Ausnahmen nach § 5 ElexV  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme 50 bis 1 000
      1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 500
      2. Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 ElexV, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist nach § 7 Abs. 1 11. GSGV  
      2.1 Zulassung einer Ausnahme 125 bis 1 250
      2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 75 bis 750
      3. Entscheidung nach § 9 Abs. 3 ElexV 50 bis 150
      4. Anordnung nach § 12 Abs. 4 ElexV 50 bis 150
      5. Anordnung nach § 13 Abs. 2 ElexV 50 bis 150
      6. Anerkennung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElexV 50 bis 250
      7. Anerkennung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ElexV 50 bis 250
      8. Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 ElexV 50 bis 150
      9. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme oder Anerkennung 50 bis 400
    Energiewirtschaft
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    33   Energiewirtschaft  
        Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)  
        Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung der allgemeinen Tarife nach § 12 Abs. 1 BTO Elt, Genehmigung des Durchleitungstarifs nach § 7 Abs. 3 EnWG  
      1.1 Grundgebühr 255,65
      1.2 Zusatzgebühr nach Umsatz an Tarifkunden  
      1.2.1 bis 25 GWh 511,29
      1.2.2 über 25 bis 50 GWh 639,11
      1.2.3 über 50 bis 75 GWh 792,50
      1.2.4 über 75 bis 100 GWh 997,02
      1.2.5 über 100 bis 125 GWh 1 252,67
      1.2.6 über 125 bis 150 GWh 1 559,44
      1.2.7 über 150 bis 300 GWh 2 096,30
      1.2.8 über 300 bis 600 GWh 2 760,98
      1.2.9 über 600 bis 1 000 GWh 3 681,30
      1.2.10 über 1 000 bis 1 500 GWh 5 496,39
      1.2.11 über 1 500 bis 2 000 GWh 7 158,09
      1.2.12 über 2 000 GWh 9 203,25
      2. Genehmigung zur Aufnahme der Versorgung anderer mit Energie nach § 3 EnWG 250 bis 10 000
      3. Bewilligung der Netzzugangsalternativen nach § 7 Abs. 1 EnWG 250 bis 5 000
      4. Genehmigung nach § 13 BTO Elt 100 bis 1 000
    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    34   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften  
        Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
    19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 154, 161), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 50 bis 500
      2. Entziehung des Prüfrechts nach § 64a Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 25 bis 250
      3. sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 5 bis 100
    Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    35   Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz  
        Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544), in der jeweils geltenden Fassung  
        Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Widerruf einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 und 4 Marktstrukturgesetz 100 bis 500
    Erziehungsgeld
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    36   Erziehungsgeld  
        Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld
    und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)
     
        Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG 50 bis 750
    weggefallen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    37   weggefallen  
    Feuerwehrwesen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    38   Feuerwehrwesen  
        Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen ( SächsBrandSchG)  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Werkfeuerwehren ( WFwVO) vom 29. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 18), geändert durch Verordnung vom 20. April 1995 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Betriebliche Feuerwehren (Werkfeuerwehren)  
      1.1 Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBrandSchG 200 bis 1 000
      1.2 Widerruf der Anerkennung nach § 12 Abs. 2 Satz 2
    SächsBrandSchG
    25 bis 50
      1.3 Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 12 Abs. 3 SächsBrandSchG 204,52
      1.4 Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 10 Abs. 1 WFwVO 25 bis 100
    Fischereiwesen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    39   Fischereiwesen  
        Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG)  
      1. Fischereischeine  
      1.1 Jahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischG 2,56
      1.2 Dreijahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsFischG 5,11
      1.3 Fünfjahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 SächsFischG 7,67
      1.4 Jugendfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 31 SächsFischG 2,56
      1.5 Unternehmensfischereischein (1 Jahr) nach § 29 SächsFischG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO SächsFischG) 25,56
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1:
     
        Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines wird nach § 36 SächsFischG in Verbindung mit § 14 1. DVO SächsFischG eine Fischereiabgabe erhoben.  
      2. Fischereiprüfung nach § 30 SächsFischG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 1. DVO SächsFischG 25,56
      3. Verzeichnis der Fischereirechte  
      3.1 Eintragung im Fischereirechtsregister nach § 9 SächsFischG 10 bis 250
      3.2 Übertragung von Eigentumsfischereirechten nach § 10 SächsFischG 25 bis 150
      3.3 Übertragung von selbständigen Fischereirechten nach § 11 SächsFischG 25 bis 150
      3.4 Aufhebung von selbständigen Fischereirechten nach § 12 SächsFischG 25 bis 150
      4. Sonstige Bescheide  
      4.1 Erlaubnis des Besatzes mit nicht einheimischen Fischen nach § 15 Abs. 3 SächsFischG 5 bis 75
      4.2 Erlaubnis des erstmaligen Besatzes bisher fischfreier Gewässer nach § 15 Abs. 3 SächsFischG 5 bis 75
      4.3 Aussetzen der Hegepflicht nach § 15 Abs. 4 SächsFischG 5 bis 75
      4.4 Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 25 Abs. 2 SächsFischG 50 bis 250
      4.5 Genehmigung eines Bewirtschaftungsplanes nach § 27 Abs. 3 SächsFischG 25 bis 250
      4.6 Genehmigung der Vereinbarung nach § 28 Abs. 1
    SächsFischG
    25 bis 250
      4.7 Fristverlängerung nach § 28 Abs. 3 SächsFischG zur Abwicklung einer Fischereigenossenschaft 25 bis 250
      4.8 Einzug eines Fischereischeines nach § 35 SächsFischG  
      4.8.1 Einziehung eines persönlichen Fischereischeines 10 bis 50
      4.8.2 Einziehung eines Unternehmensfischereischeines 25 bis 100
      4.9 Befreiung von Restriktionen bei Fischfangmethoden nach § 37 Abs. 2 SächsFischG 25 bis 50
      4.10 Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 40 Abs. 4 SächsFischG 25 bis 250
      4.11 Genehmigung von Fischfang in Fischwegen nach § 41 Abs. 4 SächsFischG 5 bis 50
      4.12 Verbot des Fischfangs ober- und unterhalb von Fischwegen nach § 41 Abs. 5 SächsFischG 5 bis 25
      5. Pachtverträge  
      5.1 Prüfung eines Pachtvertrages nach § 20 SächsFischG 10 bis 50
      5.2 Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 20 Abs. 2
    SächsFischG
    10 bis 50
    Forstverwaltung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    40   Forstverwaltung  
        Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)  
        Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG)  
        Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG)  
      1.1 Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 2,56
    je Ar umzuwandelnde Waldfläche, mindestens 25
      1.2 bei allen anderen Flächen 5,11
    je Ar umzuwandelnde Waldfläche, mindestens 50
      1.3 Genehmigung zur vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und zur vorübergehenden Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG  
      1.3.1 bis zehn Jahre vorübergehende Umwandlung 3,07
    je Ar betroffene oder befristet umzuwandelnde Fläche,
    mindestens 50
      1.3.2 über zehn Jahre vorübergehende Umwandlung und Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke
    5,11
    je Ar betroffene oder befristet umzuwandelnde Fläche,
    mindestens 50
      2. Festsetzung der Walderhaltungsabgabe nach § 8 Abs. 5 SächsWaldG kostenfrei
      3. Genehmigung zur Beseitigung eines Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 SächsWaldG  
      3.1 Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen 10 bis 25
      3.2 Beseitigung des Baumbestandes bei Leitungsschneisen 2,56
    je Ar in Anspruch genommene Fläche,
    mindestens 25,
    höchstens 50
      4. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1
    SächsWaldG
    kostenfrei
      5. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 25 bis 100
      6. Genehmigung der Sperrung von Wald nach § 13 Abs. 2 SächsWaldG 25 bis 100
      7. Erlaubnis für organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Waldfrüchten und Pflanzen nach § 14 Abs. 2
    SächsWaldG
    10 bis 50
      8. Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG 25 bis 150
          A n m e r k u n g :
          In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
      9. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar oder von mehr als 25 m Schlagbreite nach § 19 Abs. 3 SächsWaldG
    0,51
    je Ar Gesamtfläche (angrenzende Kahlfläche und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind zuzurechnen),
    mindestens 2,50
      10. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 SächsWaldG 10 bis 25
      11. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 25 bis 100
      12. forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 oder 5 SächsWaldG 25 bis 250
      13. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 SächsWaldG 10 bis 25
      14. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei
      15. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 22 BGB 25,56
      16. Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 19 und § 38 Abs. 1 Bundeswaldgesetz 25,56
      17. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 25 bis 250
    Futtermittel
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    41   Futtermittel  
        Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung  
        Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2001 (BGBl. I S. 431), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Anerkennung von Betrieben nach § 29 Futtermittelverordnung
    50 bis 1 000
    je Betriebsstätte
      2. Registrierung von Betrieben nach § 31 Futtermittelverordnung
    50 bis 500
    je Betriebsstätte
      3. Erteilung einer besonderen Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben nach § 29a Futtermittelverordnung
    25 bis 250
    je Betriebsstätte
      4. Erteilung einer besonderen Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben nach § 31a Futtermittelverordnung
    25 bis 250
    je Betriebsstätte
      5. amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 19 Abs. 1 und 3 Futtermittelgesetz, soweit Proben genommen werden (einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen)
    20 bis 45
    je Probe
    Gashochdruckleitungen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    42   Gashochdruckleitungen  
        Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914, 1916), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Verordnung über Gashochdruckleitungen  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme 250 bis 2 500
      1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 125 bis 1 250
      2. Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
      3. Überprüfung von Anzeigen nach § 5 Abs. 1 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 500
      4. Beanstandung nach § 5 Abs. 2 Verordnung über Gashochdruckleitungen 50 bis 2 500
      5. Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 Verordnung über Gashochdruckleitungen 50 bis 250
      6. Untersagung nach § 6 Abs. 4 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
      7. Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
      8. Anordnung nach § 8 Abs. 3 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
      9. Anordnung nach § 10 Abs. 1 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
      10. Anordnung nach § 10 Abs. 2 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
      11. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme 50 bis 400
      12. Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Verordnung über Gashochdruckleitungen 204,52
      13. Anordnung nach § 15 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
    Gaststättenwesen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    43   Gaststättenwesen  
        Gaststättengesetz  
        Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO)  
      1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz 25 bis 2 000
      2. Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz bei Änderung der Betriebsart oder der Räume 10 bis 1 000
      3. Erteilung von Auflagen oder Erlass von Anordnungen nach § 5 und § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz 15 bis 150
      4. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 3 Gaststättengesetz 10 bis 50
      5. Fristverlängerung nach § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 oder § 24 Abs. 1 Satz 3 Gaststättengesetz 5 bis 100
      6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Satz 1 Gaststättengesetz 15 bis 250
      7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Gaststättengesetz 15 bis 50
      8. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Gaststättengesetz 15 bis 50
      9. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz 15 bis 750
      10. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GastVO 15 bis 50
      11. Rücknahme oder Widerruf nach § 15 Gaststättengesetz 25 bis 1 000
      12. Verbot nach § 19 Gaststättengesetz 15 bis 100
      13. Vorverlegung des Beginns oder Hinausschiebung des Endes der Sperrzeit nach § 10 GastVO 15 bis 150
      14. Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 10 GastVO  
      14.1 für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens drei Nächte) 10 bis 100
      14.2 in sonstigen Fällen  
      14.2.1 bis zu einer Stunde 10 bis 50
      14.2.2 bis zu zwei Stunden 15 bis 100
      14.2.3 über zwei Stunden 50 bis 375
    je angefangenen Monat
      15. Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 10 GastVO  
      15.1 für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens drei Nächte) 10 bis 100
      15.2 in sonstigen Fällen 12,50 bis 150
    je angefangenen Monat
      16. Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 GastVO  
      16.1 für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens drei Nächte) 15 bis 150
      16.2 in sonstigen Fällen 50 bis 375
    je angefangenen Monat
      17. Untersagung nach § 21 Gaststättengesetz 15 bis 50
      18. Anordnung nach § 11 Abs. 1 GastVO 15 bis 50
      19. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 GastVO 15 bis 50
    Gentechnik
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    44   Gentechnik  
        Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG)  
        Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
      1.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 500
      1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      1.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden
    Errichtungskosten
      2. Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 GenTG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1
      3. Teilgenehmigungen  
      3.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG
    Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
      3.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 3.1 100 bis 5 000
      3.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG
    Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den Anlagenteil
      4. Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG  
      4.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage
    Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
      4.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 100 bis 5 000
      5. Entscheidungen über Anmeldungen  
      5.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Abs. 2 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2
      5.2 zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 GenTG
    2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
      5.3 Anmeldung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 75 bis 3 500
      5.4 zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach § 9 Abs. 1 GenTG oder weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 1 GenTG 75 bis 5 000
      6. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 2 GenTG 100 bis 5 000
          A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 1 bis 6:
          (1)    Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
          (2)    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 22 GenTG, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
          (3)    Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 18 Abs. 3 GenTG durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR.
          (4)    Wird eine Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 GenTG aufgrund von § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 GenTG erteilt, kann die Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2 bis auf
    2/3 ermäßigt werden.
          (5)    Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben.
      7. Untersagung von angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 11 GenTG 150 bis 500
      8. Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 150 bis 500
      9. nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 sowie § 12 Abs. 10 GenTG 150 bis 2 500
      10. Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 150 bis 1 500
      11. Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG  
      11.1 Überwachung von gentechnischen Arbeiten und Freisetzungen, wenn kein Verstoß gegen  
      11.1.1 die Anmelde- und Genehmigungspflicht vorliegt kostenfrei
      11.1.2 Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist kostenfrei
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 11.1:
          Für die Überwachung von gentechnischen Arbeiten und Freisetzungen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
      11.2 Überwachung von gentechnischen Arbeiten und Freisetzungen im Übrigen 50 bis 1 000
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 11.2:
          Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
      12. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTG 150 bis 2 500
      13. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG 150 bis 2 500
      14. Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG 150 bis 2 500
      15. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG 500 bis 5 000
      16. Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG 153,39
      17. Beschränkung des Nachweises der Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Anzeigen nach § 21 Abs. 1 GenTG 50 bis 150
      18. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 GenTSV 250 bis 1 000
      19. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV
    25,56
    je Person
      20. Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI Buchst. C Abs. 1 GenTSV 50 bis 250
      21. Entscheidung nach Anhang VI Buchst. E Abs. 1 GenTSV  
      21.1 auf Antrag des untersuchten Beschäftigten bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der Aussage der ärztlichen Bescheinigung kostenfrei
      21.2 im Übrigen 25 bis 250
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 1 bis 21:
          In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
    Getränkeschankanlagen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    45   Getränkeschankanlagen  
        Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung – SchankV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 SchankV  
      1.1 Zulassung einer Ausnahme 50 bis 400
      1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 25 bis 150
      2. Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 SchankV  
      2.1 Zulassung einer Ausnahme 50 bis 500
      2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 25 bis 250
      3. Zulassung von Baumustern nach § 6 Abs. 3 SchankV 50 bis 1 000
      4. Betriebsgenehmigung für Getränkebehälter nach § 7 Abs. 8 SchankV 50 bis 250
      5. Fristveränderungen nach § 12 Abs. 2 SchankV  
      5.1 Fristverlängerung 25 bis 100
      5.2 Fristverkürzung 12,50 bis 37,50
      6. Entscheidung über den ordnungsgemäßen Zustand des Getränkebehälters der Gruppe IV nach § 12 Abs. 7 SchankV 50 bis 250
      7. Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SchankV 500 bis 5 000
      8. Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 SchankV 100 bis 250
      9. Anordnung von nachträglichen Auflagen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SchankV 50 bis 100
    Gewerberecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    46   Gewerberecht  
        Gewerbeordnung (GewO)  
        Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG)  
        Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291, 1296), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
    (Versteigererverordnung – VerStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291, 1297), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen  
      1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb  
      1.1.1 einfache Gewerbeauskunft 5,11
      1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft 10,23
      1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe  
      1.2.1 einfache Gewerbeauskunft 5,11
    für den ersten, zuzüglich 2,56 für jeden
    weiteren Gewerbebetrieb
      1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft 10,23
    für den ersten, zuzüglich 2,56 für jeden
    weiteren Gewerbebetrieb
      2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO 10 bis 30
      3. Maßnahme nach § 15 Abs. 2 GewO 25 bis 500
      4. Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO 450 bis 2 500
      5. Änderung einer Konzession nach § 30 GewO 50 bis 1 500
      6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 GewO 25 bis 500
      7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO 50 bis 400
      8. Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO 25 bis 75
      9. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 GewO 50 bis 750
      10. Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 4 oder Abs. 5 GewO 25 bis 75
      11. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO 100 bis 1 000
      12. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 GewO 50 bis 500
      13. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV 10 bis 20
      14. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO 100 bis 500
      15. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO 100 bis 500
      16. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 GewO 50 bis 400
      17. Verkürzung der Frist nach § 5 Abs. 1 VerstV 10 bis 40
      18. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Satz 2 VerstV 15 bis 40
      19. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 oder 2 VerstV 15 bis 150
      20. Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 23 VerstV 15 bis 50
      21. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO 100 bis 1 500
      22. Zulassung eines Betreuungsunternehmens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG 127,82
      23. Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO 75 bis 1 750
      24. Erteilung einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 GewO 20 bis 100
      25. Gestattung nach § 35 Abs. 6 GewO 15 bis 250
      26. Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO 204,52
      27. Erteilung einer Erlaubnis nach § 46 Abs. 3 GewO 15 bis 250
      28. Bestimmung nach § 47 GewO 15 bis 100
      29. Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO für Konzessionen und Erlaubnisse nach §§ 30, 33a und 33i GewO 25 Prozent der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr,
    mindestens 12,50,
    höchstens 500
      30. Rücknahme oder Widerruf der Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nach den §§ 30, 33a, § 33c Abs. 1, §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 GewO 50 bis 1 000
      31. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO 25 bis 150
          A n m e r k u n g :
          Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
      32. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO 10 bis 40
      33. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 GewO 10 bis 75
      34. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 GewO 15 bis 75
      35. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 GewO 10 bis 30
      36. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 GewO 10 bis 40
      37. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO 12,50 bis 40
      38. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO 25 bis 200
      39. Untersagung nach § 56 Abs. 3 GewO 15 bis 25
      40. Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte 15 bis 100
      41. Untersagung nach § 59 GewO 25 bis 150
      42. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 GewO 15 bis 100
      43. Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 GewO 25 bis 150
      44. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 GewO 15 bis 100
      45. Maßnahmen nach § 60d GewO 10 bis 100
      46. nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte  
      46.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
      46.2 sonstige Änderungen 5 bis 20
      47. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 GewO 25 bis 1 000
      48. nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO 15 bis 100
      49. abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 GewO 15 bis 100
      50. Zurücknahme oder Widerruf nach § 69b Abs. 2 GewO 25 bis 250
      51. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 GewO 15 bis 100
      52. Untersagung nach § 70a GewO 25 bis 250
      53. Anordnungen nach § 120d Abs. 1, § 120f, § 139g Abs. 1 und § 139i GewO 25 bis 1 000
      54. Anordnung nach § 120d Abs. 4 GewO 15 bis 250
    Glücksspiele, Lotterien
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    47   Glücksspiele, Lotterien  
        Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen ( SächsLottG)  
      1. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 2 Abs. 1 SächsLottG
    1,3 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,
    mindestens 25,
    höchstens 7 500
      2. Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis nach § 8 SächsLottG gebührenfrei
      3. Änderung der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung im Sinne von Tarifstelle 1 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 10 bis 50
        A n m e r k u n g :  
        Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus dem Bezug der Erhöhung nach Tarifstelle 1 zu bemessen.  
    Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    48   Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung  
        Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481, 1483), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
    (Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG  
      1.1 Grundgebühr 255,65
    je Grundbuchbezirk
      1.2 flurstücksbezogene Gebühr 2,56
    je betroffenes Flurstück,
    höchstens 5 000
    je Grundbuchbezirk
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.
      2. Antragsänderung (Nach-, Neu-, Ummeldungen von
    Flurstücken) nach Tarifstelle 1

    2,56
    je Flurstück
      3. Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 GBBerG 255,65
    je Grundbuchbezirk
      4. Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 GBBerG in Verbindung mit § 10 Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
    51,13
    je Grundbuchblatt
      5. Gutachten nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG oder Stellungnahme nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG 30 bis 100
    Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    49   Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle  
        Baugesetzbuch (BauGB)  
        Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 272), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungsentgeltverordnung – NutzEV) vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschußverordnung)  
      1. schriftliche Auskunft aus den Bodenrichtwertkarten nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB
    12,78
    je Bodenrichtwert
      2. Abgabe einer Bodenrichtwertkarte für den gesamten Zuständigkeitsbereich nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 37,50 bis 100
      3. Grundstücksmarktbericht 20 bis 50
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 2 und 3:
          Besteht die Bodenrichtwertkarte oder der Grundstücksmarktbericht aus mehreren Teilen (Blättern), sind, soweit ausschließlich Teile davon gewünscht werden, die Gebühren innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens anteilig festzusetzen.
      4. schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 10 Abs. 1 Gutachterausschußverordnung
    7,50 bis 17,50
    je Auswertungsfall
      5. schriftliche Auskünfte über sonstige, zur Wertermittlung erforderliche Daten nach § 193 Abs. 3 BauGB, insbesondere in Verbindung mit §§ 8 bis 12 Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken 20 bis 60
      6. Erstattung von Gutachten  
        A n m e r k u n g :  
        Die nach Tarifstelle 6 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. Bei den Tarifstellen 6.1 bis 6.3 gilt dies nur für Amtshandlungen nach § 193 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 BauGB.  
      6.1 über den Verkehrswert von bebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 BauGB  
      6.1.1 bis 100 000 EUR 4,70 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 139,
    mindestens 225
      6.1.2 über 100 000 EUR bis 255 000 EUR 3,15 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 294
      6.1.3 über 255 000 EUR bis 510 000 EUR 1,45 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 728,59
      6.1.4 über 510 000 EUR bis 2 556 000 EUR 0,82 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1 050,70
      6.1.5 über 2 556 000 EUR bis 5 110 000 EUR 0,67 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1 434,17
      6.1.6 über 5 110 000 EUR bis 25 560 000 EUR 0,50 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 2 303,37
      6.1.7 über 25 560 000 EUR bis 51 130 000 EUR 0,40 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 4 859,83
      6.1.8 über 51 130 000 EUR 0,15 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 17 642,13
      6.2 über den Verkehrswert von unbebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 BauGB
    85 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.1, mindestens 225
      6.3 über ein Recht an einem Grundstück, über die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust und die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile nach § 193 Abs. 1 und 2 BauGB  
      6.3.1 sofern ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück innerhalb der letzten zwei Jahre erstellt wurde, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben  
      6.3.1.1 bei bebauten Grundstücken
    Gebühr nach Tarifstelle 6.1, nach dem Verkehrswert des Rechts an dem Grundstück oder der Höhe der Entschädigung,
    mindestens 75
      6.3.1.2 bei unbebauten Grundstücken 85 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1.1,
    mindestens 75
      6.3.2 sofern zur Wertermittlung ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück erstellt werden muss  
      6.3.2.1 bei bebauten Grundstücken 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.1, mindestens 125
      6.3.2.2 bei unbebauten Grundstücken 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.2, mindestens 125
          A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 6.1 bis 6.3:
          (1)    Wird ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren erneut bewertet, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent. Tarifstelle 6.3.1 bleibt unberührt.
          (2)    Bei Wertermittlungen mehrerer Grundstücke eines gleichen Eigentümers
    (wirtschaftliche Einheit) wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet.
          (3)    Erfolgt eine Wertermittlung bei gleichzeitiger Beantragung für unterschiedliche Stichtage, errechnet sich die Gebühr aus der Summe des höchsten ermittelten und der Hälfte der auf die übrigen Stichtage ermittelten Werte.
          (4)    Die A n m e r k u n g e n : (2) und (3) gelten für Gutachten nach Tarifstelle 6.3 sinngemäß.
      6.4 über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 BKleingG 125 bis 750
      6.5 über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NutzEV 150 bis 750
      6.6 über Miet- und Pachtwerte, soweit nicht von den Tarifstellen 6.4 oder 6.5 erfasst 150 bis 750
      7. Auskunft über die vereinbarten Nutzungsentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NutzEV 17,50 bis 75
      8. sonstige Amtshandlungen 20,45
    je angefangene halbe Stunde,
    mindestens 40
    Handwerksordnung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    50   Handwerksordnung  
        Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)  
      1. Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen befähigten Handwerker nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Handwerksordnung 15 bis 75
      2. Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen befähigten Handwerker nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Handwerksordnung 15 bis 75
      3. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung 50 bis 500
      4. Ablehnung eines Antrages auf Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung 25 bis 150
      5. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Handwerksordnung 50 bis 500
      6. Ablehnung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Handwerksordnung 25 bis 150
      7. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung 50 bis 500
      8. Ablehnung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung 25 bis 150
      9. Untersagung nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung 25 bis 250
      10. Schließung oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme nach § 16 Abs. 4 Handwerksordnung 25 bis 200
      11. Zuerkennung nach § 22 Abs. 2 Handwerksordnung 15 bis 75
      12. Zuerkennung nach § 22 Abs. 3 Handwerksordnung 15 bis 75
        A n m e r k u n g :  
        Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
      13. Fristverlängerung nach § 22 Abs. 4 letzter Satz Handwerksordnung 10 bis 50
      14. Untersagung nach § 24 Abs. 1 oder 2 Handwerksordnung 25 bis 50
        A n m e r k u n g :  
        Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
      15. Zulassung einer Ausnahme nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Handwerksordnung 25 bis 150
      16. Erteilung einer Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 2 Handwerksordnung 50 bis 300
      17. Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung entsprechend einer gemäß § 80 Satz 2 Handwerksordnung genehmigten Satzung 51,13
    Heilhilfs- und Assistenzberufe
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    51   Heilhilfs- und Assistenzberufe  
        Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
    17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom
    21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), geändert gemäß Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446, 448), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert gemäß Artikel 9 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen ( SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), geändert durch § 128 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294, 326)  
      1. Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung  
      1.1 Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 HebG 25 bis 50
      1.2 Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nach § 1 Abs. 1 KrPflG 25 bis 50
      1.3 Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 MPhG 25 bis 50
      1.4 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Abs. 1 MTAG 25 bis 50
      1.5 Diätassistentin oder Diätassistent nach § 1 DiätAssG 25 bis 50
      1.6 Logopädin oder Logopäde nach § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden 25 bis 50
      1.7 Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach § 1 RettAssG 25 bis 50
      1.8 Orthoptistin oder Orthoptist nach § 1 OrthoptG 25 bis 50
      1.9 Ergotherapeutin oder Ergotherapeut nach § 1 ErgThG 25 bis 50
      1.10 Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 25 bis 50
      2. Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen  
      2.1 nach § 2 Abs. 2 und 3 HebG 35 bis 90
      2.2 nach § 2 Abs. 3 und 4 KrPflG 35 bis 90
      2.3 nach § 2 Abs. 2 MPhG 35 bis 90
      2.4 nach § 2 Abs. 2, § 7 MTAG 35 bis 90
      2.5 nach § 2 Abs. 2 DiätAssG 35 bis 90
      2.6 nach § 2 Abs. 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden 35 bis 90
      2.7 nach § 2 Abs. 2 RettAssG 35 bis 90
      2.8 nach § 2 Abs. 2 OrthoptG 35 bis 90
      2.9 nach § 2 Abs. 2 ErgThG 35 bis 90
      2.10 nach § 2 Abs. 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 35 bis 90
        A n m e r k u n g :  
        Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 12 SächsVwKG erhoben.  
      3. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach Tarifstellen 1 und 2  
      3.1 nach § 3 HebG 25 bis 250
      3.2 nach § 3 KrPflG 25 bis 250
      3.3 nach § 3 Gesetz über den Beruf des Logopäden 25 bis 250
      3.4 nach § 3 ErgThG 25 bis 250
      3.5 nach § 3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 25 bis 250
      4. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe 10 bis 50
      5. staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 SächsSozAnerkG 25 bis 50
      6. Rücknahme und Widerruf nach § 3 Abs. 2 SächsSozAnerkG 25 bis 250
    Heimarbeit
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    52   Heimarbeit  
        Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 41 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 281), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6 Heimarbeitsgesetz 25 bis 50
      2. Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 7, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 25 bis 50
      3. Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 7a, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 50 bis 150
      4. Aufforderung zur Erstellung und zum Aushang von Entgeltverzeichnissen nach § 8, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 25 bis 50
      5. Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 25 bis 50
      6. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 50 bis 175
      7. Anordnung nach § 10 Heimarbeitsgesetz 25 bis 175
      8. Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 15 Heimarbeitsgesetz 25 bis 50
      9. Anordnung nach § 16a Heimarbeitsgesetz 25 bis 500
      10. Bewilligung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 Heimarbeitsgesetz kostenfrei
      11. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 10 bis 150
    je Berechnungsstück
      12. förmliche Aufforderung nach § 24 Heimarbeitsgesetz 5 bis 50
    je Beschäftigter
      13. Anordnung nach § 26 Heimarbeitsgesetz 25 bis 150
      14. Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Satz 1 Heimarbeitsgesetz nach erfolglosem Hinweis 25 bis 250
      15. Verbot nach § 30 Heimarbeitsgesetz 50 bis 500
    Heime
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    53   Heime  
        Heimgesetz (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung – HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Erteilung einer Anordnung nach § 12 HeimG 75 bis 500
      2. Untersagung nach § 13 HeimG 100 bis 900
      3. Untersagung nach § 16 HeimG 100 bis 2 500
      4. Heimmindestbauverordnung  
      4.1 Zulassung einer Abweichung nach § 29 HeimMindBauV 50 bis 250
      4.2 Verlängerung der Fristen nach § 30 HeimMindBauV 112,48
      4.3 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV 150 bis 350
      5. Verordnung über personelle Anforderungen für Heime  
      5.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV 112,48
      5.2 Befreiung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 153,39
    Hufbeschlag
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    54   Hufbeschlag  
        Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung) vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265, 270), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Hufbeschlagverordnung nach § 7 Abs. 1 und 3 Hufbeschlagverordnung 25 bis 75
      2. Entscheidung nach § 11 Abs. 1 Hufbeschlagverordnung 112,48
      3. Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 20 Abs. 1 Hufbeschlagverordnung 25,56
      4. Rücknahme, Widerruf und Wiedererteilung der Anerkennung nach § 20 Abs. 2 und 3 Hufbeschlagverordnung 25 bis 75
    Immissionsschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    55   Immissionsschutz  
        Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)  
        Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung  
        Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung  
        Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff – 3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1962), in der jeweils geltenden Fassung  
        Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)  
        Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung  
        Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133), in der jeweils geltenden Fassung  
        Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung  
        Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)  
        Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2064), in der jeweils geltenden Fassung  
        Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung  
        Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633), in der jeweils geltenden Fassung  
        Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633), in der jeweils geltenden Fassung  
        Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), in der jeweils geltenden Fassung  
        Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), in der jeweils geltenden Fassung  
        Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966), in der jeweils geltenden Fassung  
        Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigungsbedürftige Anlagen  
      1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG im förmlichen Verfahren
    bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
     
      1.1.1 bis zu 128 000 EUR 1 Prozent der Errichtungskosten,
    mindestens 1 000
      1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 1 280, zuzüglich 0,8 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 2 304, zuzüglich 0,5 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 3 579, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      1.1.5 über 2 556 000 EUR 7 669, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
      1.3 Teilgenehmigungen  
      1.3.1 Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach § 8 BImSchG
    Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
      1.3.2 Genehmigung des Betriebs einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach Erteilung einer Teilgenehmigung entsprechend Tarifstelle 1.3.1 100 bis 10 000
      1.3.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage nach § 8 BImSchG
    Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den Anlagenteil
      1.4 Änderungsgenehmigungen  
      1.4.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG
    Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
      1.4.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 100 bis 5 000
      1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
    mindestens 100
      1.6 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.5 oder 1.7,
    mindestens 50
      1.7 Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zu Grunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 100 bis 10 000
      1.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG
    20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
    mindestens 100
      1.9 Widerruf der Zulassung nach § 8a Abs. 2 BImSchG 10 bis 10 000
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 1.9 darf die Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 1.8 nicht überschreiten.
      1.10 Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 2a oder 3 oder § 13 Satz 1 BImSchG
    50 bis 5 000,
    höchstens 50 Prozent der für die Genehmigung oder Zulassung erhobenen Gebühr
      1.11 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG  
      1.11.1 wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zu Grunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 75 bis 3 500
      1.11.2 im Übrigen 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
      1.12 nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG 150 bis 2 500
      1.13 Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV
    10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
    mindestens 50
      1.14 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 250 bis 2 500
      1.15 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 250 bis 2 500
      1.16 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 500 bis 5 000
      1.17 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 150 bis 1 500
      1.18 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 50 bis 100
      1.19 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG  
      1.19.1 bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 BImSchG kostenfrei
      1.19.2 im Übrigen 150 bis 2 500
      1.20 Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen  
      1.20.1 Zulassung einer Abweichung nach § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 20 Abs. 4 13. BImSchV 250 bis 2 500
      1.20.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 1 13. BImSchV bei  
      1.20.2.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 000 bis 10 000
      1.20.2.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 5 000
      1.20.2.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 2 500
      1.21 Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe  
      1.21.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 3 17. BImSchV 100 bis 2 500
      1.21.2 Verlangen der kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 11 Abs. 5 17. BImSchV 150 bis 500
      1.21.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 17. BImSchV bei  
      1.21.3.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 10 000
      1.21.3.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 2 500
      1.22 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
      1.22.1 Zulassung von Ausnahmen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV 100 bis 5 000
      1.22.2 Zulassung einer Ausnahme für eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 50 bis 2 500
      1.23 immissionsschutzrechtliche Entscheidung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.22, die von einer Entscheidung nach anderen Vorschriften umfasst wird
    1/2 bis 3/4 der Gebühr nach den entsprechenden Tarifstellen
          A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.23:
          (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
          (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
          (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
          (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
          (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
          (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
          a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,
          b) um 1/10 bis 1/2, wenn nach § 4b Abs. 2 9. BImschV als Bestandteil der Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht vorzulegen war,
          c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 1/10,
          d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 5 000 EUR, wenn die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens durch Dritte auf Kosten des Antragstellers erfolgte, um 500 bis 10 000 EUR im Übrigen.
          (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 1/10, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
          (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
      2. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen  
      2.1 Anordnung nach § 24 BImSchG 25 bis 2 500
      2.2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG 150 bis 2 500
      2.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 1. BImSchV 5 bis 500
      2.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 15 bis 2 500
      2.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 15 bis 1 500
      2.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 8. BImSchV 10 bis 100
      2.7 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
      2.7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 20. BImSchV 250 bis 5 000
      2.7.2 Zulassung von Ausnahmen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV 50 bis 2 500
      2.7.3 Zulassung einer Ausnahme für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 50 bis 2 500
      2.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 50 bis 2 500
      2.9 Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder  
      2.9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 50 bis 2 500
      2.9.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 26. BImSchV 50 bis 2 500
      2.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 50 bis 2 500
      3. Messungen, sicherheitstechnische Prüfungen  
      3.1 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 BImSchG 150 bis 250
      3.2 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 BImSchG 150 bis 250
      3.3 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG 150 bis 500
      3.4 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 150 bis 250
      3.5 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG 150 bis 1 000
      4. Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 BImSchG 0,2 Prozent der festgesetzten Entschädigung
      5. Immissionsschutzbeauftragte, Störfallbeauftragte  
      5.1 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 150 bis 250
      5.2 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 153,39
      5.3 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 150 bis 250
      5.4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV 25,56
      5.5 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV
    25,56
    je Person
      5.6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 102,26
      5.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 25,56
      5.8 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 25,56
      6. EWG-Baumusterprüfverfahren für Baumaschinen  
      6.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfbescheinigung nach § 4 Abs. 4 15. BImSchV 100 bis 2 500
      6.2 vorübergehende Außerkraftsetzung oder Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 4 Abs. 5 und 6 15. BImSchV 10 bis 250
      7. Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 3. BImSchV 50 bis 150
      8. Überwachung  
      8.1 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 BImSchG  
      8.1.1 an genehmigungsbedürftigen Anlagen 50 bis 5 000
      8.1.2 an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 15 bis 2 500
      8.1.3 im Übrigen 25 bis 250
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 8.1:
          Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
      8.2 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 15 bis 30
      8.3 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 11. BImSchV 15 bis 30
      8.4 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 7 11. BImSchV 50 bis 500
      9. Bekanntgaben, Anerkennungen, Benennungen  
      9.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG für die Ermittlung von  
      9.1.1 Luftverunreinigungen 125 bis 5 000
      9.1.2 Geräuschen und Erschütterungen 125 bis 3 500
      9.2 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG 150 bis 1 500
      9.3 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 13 Abs. 2 1. BImSchV 100 bis 250
      9.4 Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 2. BImSchV 50 bis 1 500
      9.5 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 5. BImSchV 100 bis 400
      9.6 Bekanntgabe einer Messstelle nach § 4 Abs. 2 8. BImSchV 125 bis 250
      9.7 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 1 13. BImSchV 50 bis 2 500
      9.8 Benennung einer Stelle nach § 7 Abs. 1 15. BImSchV 150 bis 750
      9.9 Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 und 3 17. BImSchV 50 bis 2 500
      9.10 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 27. BImSchV 50 bis 2 500
    Investitionsvorranggesetz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    56   Investitionsvorranggesetz  
        Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz – InVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Erteilung eines Bescheides nach § 8 InVorG (und allen weiteren Verfahrensarten außer § 18 InVorG)
    0,05 Prozent des Investitionsvolumens laut Bescheid je angefangene 51 000 EUR Investitionssumme,
    mindestens 150,
    höchstens 3 500
      2. Erteilung eines Bescheides nach § 21 InVorG (Investitionsantrag des Anmelders) Gebühr nach Tarifstelle 1
      3. Erteilung eines Bescheides zur Aussetzung der Verfügungssperre zur Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InVorG
    50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1, mindestens 75,
    höchstens 1 500
      4. Änderungs- oder Ergänzungsbescheide 25 Prozent der Erteilungsgebühr,
    mindestens 50
      5. Widerruf eines Investitionsvorrangbescheides nach § 15 InVorG
    100 Prozent der Erteilungsgebühr,
    mindestens 50
      6. Verlängerung der Durchführungsfrist nach § 14 Abs. 1 InVorG
    25 Prozent der Erteilungsgebühr,
    mindestens 50
      7. Feststellung, dass der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen durchgeführt hat (§ 13 Abs. 2 InVorG) 100 Prozent der Erteilungsgebühr
          A n m e r k u n g e n :
          (1) Investitionsvolumen laut Bescheid ist die reine Investitionssumme ohne Kaufpreis des Vermögenswertes.
          (2) Bei der Berechnung der Gebühren kommt nur derjenige Anteil am Gesamtinvestitionsvolumen in Betracht, der auf Vermögenswerte entfällt, für die die Verfügungssperre aufgehoben wird.
          (3) Bei der Erhebung von Kosten der Tarifstelle 1 ist zu berücksichtigen, dass der Kostenschuldner abhängig vom Ausgang der Entscheidung (Vergleich der Konzepte) vom ursprünglichen Veranlasser zum Begünstigten wechseln kann.
          (4) Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Kostenschuldner stets der Antragsteller ist, kann ferner in Fällen vorliegen, in denen die Behörde den Bescheid aus Gründen aufhebt, die im Verhalten des Begünstigten begründet sind. Kostenschuldner ist dann dieser.
          (5) Für die Einholung von Stellungnahmen sind keine gesonderten Gebühren zu erheben.
          (6) In besonders arbeitsaufwendigen Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
    Jagdrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    57   Jagdrecht  
        Bundesjagdgesetz (BJagdG)  
        Sächsisches Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG)  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPrO) vom 1. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 589) in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Festlegung nach § 3 SächsLJagdG 10 bis 25
      2. Zustimmung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
      3. Abrundung von Amts wegen nach § 4 Abs. 2 SächsLJagdG kostenfrei
      4. Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsLJagdG 5 Prozent der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
    mindestens 10
      5. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsLJagdG kostenfrei
      6. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsLJagdG 2,56
    je angefangene 10 ha der Fläche,
    mindestens 10
      7. Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 6 Abs. 4 SächsLJagdG 5,11
      8. Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsLJagdG oder § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG 5 bis 25
      9. Aufforderung, eine nach § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder § 20 Satz 1 SächsLJagdG verantwortliche Person zu benennen 5,11
      10. Aufforderung nach § 7 Abs. 4 SächsLJagdG 5,11
      11. Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLJagdG 2,56
    je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche
      12. Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG 12,50 bis 50
      13. Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG 2,56
    je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
    mindestens 40
      14. Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG
    2,56
    je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche
      15. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG 12,50 bis 50
      16. Beanstandung nach § 12 Abs. 1 BJagdG, § 14 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 5 bis 12,50
      17. Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 3 Prozent der für ein Jahr zu entrichtenden Jagdpacht,
    mindestens 10
      18. Zulassung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 25
      19. Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 4 BJagdG 5 bis 12,50
      20. Fristsetzung nach § 19 SächsLJagdG 5,11
      21. Anordnung nach § 21 Abs. 4 SächsLJagdG kostenfrei
      22. Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10,23
      23. Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 SächsLJagdG 25 bis 250
      24. Anordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 3 SächsLJagdG 10 bis 50
      25. Anerkennung nach § 25 Abs. 1 SächsLJagdG 25 bis 250
      26. Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 25 Abs. 1 SächsLJagdG 12,50 bis 250
      27. Amtshandlung im Vollzug des § 26 SächsLJagdG kostenfrei
      28. Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 BJagdG
    100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr
      29. Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG
    5 bis 12,50
    je Fangeinrichtung
      30. Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG 5,11
      31. Anerkennung nach § 19 Abs. 3 BJagdG 25 bis 100
      32. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 SächsLJagdG 5 bis 15
      33. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SächsLJagdG 15 bis 30
      34. Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 BJagdG  
      34.1 für ein Jagdjahr 5 bis 12,50
      34.2 für zwei oder drei Jagdjahre 10 bis 25
        A n m e r k u n g :  
        Innerhalb dieser Gebührenrahmen sind insbesondere Zahl und Art der zum Abschuss zugelassenen Tiere zu berücksichtigen.  
      34.3 Festsetzung des Abschussplanes durch die Jagdbehörde, weil der Abschussplan trotz Aufforderung nicht fristgemäß vorgelegt wurde 25 bis 50
      35. Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG  
      35.1 wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung 25 bis 50
      35.2 Sonstiges kostenfrei
      36. Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 50
      37. Anordnung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 50
      38. Anordnung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
      39. Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und § 43 Abs. 2 SächsLJagdG 5 bis 10
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 39:
          Der Aufwand für das Dienstabzeichen wird gesondert als Auslage erhoben.
      40. Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Nr. 3 SächsLJagdG zum Aushorsten  
      40.1 von Nestlingen 25,56
    je Nestling
      40.2 von Ästlingen 30,68
    je Ästling
      41. Anordnung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 oder 2 SächsLJagdG 10 bis 25
      42. Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG, § 46 SächsLJagdG  
      42.1 erstmalige Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG kostenfrei
      42.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 46 SächsLJagdG , eingewechseltes Schalenwild zu erlegen 5 bis 12,50
      43. Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 BJagdG 10 bis 25
      44. Bestimmung eines Jägernotweges nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 5 bis 12,50
      45. Festsetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 Prozent der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
    mindestens 10
      46. Ersatzbewilligung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLJagdG 5 bis 12,50
      47. Festsetzung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 Prozent der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
    mindestens 10
      48. Anordnung nach § 40 Abs. 2 SächsLJagdG 5 bis 12,50
      49. Aufforderung nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 SächsLJagdG 10 bis 25
          A n m e r k u n g :
          Mit der Gebühr sind etwaige Kontrollen abgegolten.
      50. Anordnung der Ersatzvornahme nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 SächsLJagdG 10 bis 25
      51. Vorläufige Anordnung nach § 57 SächsLJagdG 10 bis 50
      52. Zulassung zur Jägerprüfung oder zur Falknerprüfung 5,11
      53. Jägerprüfung nach dem ersten Abschnitt JPrO 120 bis 175
      54. Falknerprüfung nach dem zweiten Abschnitt JPrO 105 bis 160
      55. Jägerprüfung für Falkner nach § 14 Abs. 1 JPrO , Falknerprüfung für Jäger nach § 20 Abs. 1 JPrO 30 bis 50
        A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 53 bis 55:
     
        Die Erteilung des Prüfungszeugnisses beziehungsweise die Mitteilung des Prüfungsergebnisses ist in den Gebühren enthalten.  
      56. Erteilung einer Zweitschrift des Zeugnisses über die Jägerprüfung oder die Falknerprüfung 5,11
      57. Erlass eines Vorbescheids durch die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 49 Nr. 3 SächsLJagdG 10 bis 100
      58. Niederschrift einer Gemeinde über die gütliche
    Einigung zu einer Wildschadenssache
    kostenfrei
      59. Erteilung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach §§ 15, 16 BJagdG  
      59.1 eines Dreijahresjagdscheines 51,13
      59.2 eines Einjahresjagdscheines 20,45
      59.3 eines Tagesjagdscheines 10,23
      59.4 eines Jugendjagdscheines 10,23
      59.5 eines Falknerdreijahresjagdscheines 25,56
      59.6 eines Falknereinjahresjagdscheines 10,23
      59.7 für Angehörige der Sächsischen Landesforstverwaltung, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind, nach Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde  
      59.7.1 für den Dreijahresjagdschein 6,14
      59.7.2 für den Einjahresjagdschein 2,56
      59.8 für Revierjäger (einschließlich in Ausbildung befindlicher Personen)  
      59.8.1 für den Dreijahresjagdschein 6,14
      59.8.2 für den Einjahresjagdschein 2,56
      59.9 für Studierende der Forstwissenschaft und Forstwirtschaft nach bestandener Jägerprüfung oder einer Prüfung  
      59.9.1 für den Dreijahresjagdschein 6,14
      59.9.2 für den Einjahresjagdschein 2,56
      59.10 für aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichteter Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst stehen, sofern sie eine anerkannte forstliche Ausbildung, die Revierjägerprüfung, die Prüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung und eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können  
      59.10.1 für den Dreijahresjagdschein 6,14
      59.10.2 für den Einjahresjagdschein 2,56
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 59.1 bis 59.10.2:
          Bei der Erteilung des Jagdscheines einschließlich des Falknerjagdscheines ist nur die Gebühr für den Jagdschein zu erheben.
          Zusätzlich zu den jeweiligen Jagdscheingebühren nach § 27 Abs. 1 SächsLJagdG wird eine Jagdabgabe erhoben.
    Jugendarbeitsschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    58   Jugendarbeitsschutz  
        Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG)  
      1. Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6 oder 7 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG 50 bis 300
      2. Anordnung nach § 27 Abs. 1 und 2 JArbSchG 25 bis 350
      3. Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG 25 bis 500
      4.
    Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG
    25 bis 150
      5. Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG 25 bis 250
    Juristenausbildung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    59   Juristenausbildung  
        Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)  
        Entscheidung im Widerspruchsverfahren nach § 3a SächsJAG , soweit der Widerspruch keinen vollen Erfolg hat 50 bis 500
    Kirchenaustritt
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    60   Kirchenaustritt  
        Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens  
      1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
    15,34
    je Person
      2. Bestätigung der Austrittserklärung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens  
      2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung
    5,11
    je Person
      2.2 bei einer schriftlichen Erklärung über einen Austritt 5 bis 10
    je Person
    Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    61   Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit  
        Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 272), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Anerkennung oder Widerruf einer Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG 20 bis 40
      2. regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) nach § 2 BKleingG 10 bis 20
    Ladenschlußgesetz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    62   Ladenschlußgesetz  
        Gesetz über den Ladenschluß (Ladenschlußgesetz – LSchG)  
      1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8 LSchG 25 bis 750
      2. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 2a LSchG 25 bis 250
      3. Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 LSchG 50 bis 1 000
    Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    63   Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung  
        Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 328 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 219 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 766/97 vom 28. April 1997 (ABl. EG Nr. L 112 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 (ABl. EG Nr. L 241 S. 39), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhaltes des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG Nr. L 25 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom
    25. September 2000 (ABl. EG Nr. L 241 S. 39), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2029), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Qualitätskontrollen auf Anforderung bei Obst und Gemüse nach Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder nach Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92
    20 bis 42,50
    je angefangene halbe Arbeitsstunde
      2. Qualitätskontrollen auf Anforderung bei Speisekartoffeln nach § 5 Handelsklassengesetz
    20 bis 42,50
    je angefangene halbe Arbeitsstunde
      3. Ausstellung einer EG-Kontrollbescheinigung für den Export von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 4 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 20 bis 30
      4. Durchführung einer zusätzlichen Gesamtprobe einschließlich der Ausstellung eines Kontrollberichtes mit Anlage und Bescheid nach Artikel 3 Abs. 10 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 40 bis 50
      5. Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92
    20 bis 42,50
    je angefangene halbe Arbeitsstunde
      6. Ökologischer Landbau  
      6.1 Zulassung einer Kontrollstelle, Erweiterung oder Einschränkung der Zulassung nach Artikel 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 25 bis 2 500
      6.2 Nachkontrollen wegen Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen 100 bis 1 000
      6.3 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Ermächtigungen nach Artikel 6 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 6 und Anhang I Ziffer 1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EWG) Nr. 207/93 25 bis 1 500
      6.4 Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Entzug der Ausnahmegenehmigungen und Ermächtigungen nach Artikel 6 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 6 und Anhang I Ziffer 1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 207/93 12,50 bis 1 250
      7. Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen  
      7.1 erstmalige amtliche Anerkennung als Untersuchungseinrichtung nach § 3 Abs. 6 Düngeverordnung mit Geltung für ein Jahr 102,26
      7.2 Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 7.1 um ein Jahr 51,13
    Lebensmittel tierischer Herkunft
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    64   Lebensmittel tierischer Herkunft  
        Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2059/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 505/98 der Kommission vom 3. März 1998 (ABl. EG Nr. L 63 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom
    29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 282 S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 305 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung
     
        Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2029), in der jeweils geltenden Fassung  
        Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053, 2056), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung) vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 294), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper außerhalb von notierungspflichtigen Märkten (Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 4. ViehFlGDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. November 2000 (BGBl. I S. 1583, 1584), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung zur Bezeichnung „Markenkäse“ sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorherigem Entzug nach § 11 Abs. 2 Käseverordnung 75 bis 400
      2. Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 Butterverordnung 400 bis 1 250
      3. Eier und Geflügel  
      3.1 Zulassung von Eierpackstellen nach Artikel 5 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 25 bis 350
      3.2 Erweiterung der Zulassung von Eierpackstellen nach Tarifstelle 3.1 25 bis 50
      3.3 Zulassung von Erzeugern von Eiern aus alternativen Haltungsformen oder mit Angabe des Legedatums nach Artikel 17 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 25 bis 150
      3.4 Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 25 bis 50
      3.5 Zulassung für die Erzeugung und den Verkehr mit Bruteiern nach Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 25 bis 50
      3.6 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 1 Handelsklassengesetz
    20 bis 42,50
    je angefangene halbe Stunde
      4. Fleisch  
      4.1 Bestellung eines Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung nach § 9 Abs. 2 4. ViehFlGDV 50 bis 150
      4.2 zusätzliche Handelsklassenkontrollen bei Reklamationen oder auf besondere Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Handelsklassengesetz
    20 bis 42,50
    je angefangene halbe Arbeitsstunde
      4.3 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 1 Handelsklassengesetz
    20 bis 42,50
    je angefangene halbe Arbeitsstunde
        A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 4.2 und 4.3:
     
        Die Personalkostensätze der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Fassung sind zu Grunde zu legen.  
    Lebensmittelüberwachung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    65   Lebensmittelüberwachung  
        Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)  
        Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 120), in der jeweils geltenden Fassung  
        Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710), in der jeweils geltenden Fassung  
        Vorläufiges Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), geändert durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 298), in der jeweils geltenden Fassung  
        Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961, 964), in der jeweils geltenden Fassung  
        Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung – ZVerkV) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordung vom 13. November 2000 (BGBl. I S. 1520, 1550), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053, 2055), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1848), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Stellungnahme und Gutachten auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene nach § 2 SächsAGLMBG 25 bis 500
      2. Ausfuhrbescheinigung nach § 50 LMBG 15 bis 250
      3. allgemeine Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften kostenfrei
      4. Amtshandlungen, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen nach Tarifstelle 3 hinausgehen, insbesondere bei
    a) begründeten Verdachtsfällen,
    b) begründeten Beschwerdefällen,
    c) Nachkontrollen von Beanstandungen
     
      4.1 nach Zeitaufwand 12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 25
      4.2 Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben 2,05
    je Probe
      4.3 Entnahme von Verfolgsproben 7,67
    je Probe
      5. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Wein-Überwachungsverordnung 100 bis 300
      6. Abweichung von der Weinbuchführung nach § 12 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung 10 bis 300
      7. Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A. und Qualitätsschaumwein mit Rebsortenangabe nach § 19 Weingesetz  
        Anerkennung  
      7.1 bis 1 000 l 17,90
      7.2 über 1 000 bis 5 000 l 23
      7.3 über 5 000 bis 10 000 l 30,68
      7.4 über 10 000 bis 20 000 l 40,90
      7.5 über 20 000 l 84,36
      8. Zuteilung oder Inaussichtstellung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. nach §§ 19, 20 Weingesetz  
      8.1 Anerkennung  
      8.1.1 bis 1 000 l 17,90
      8.1.2 über 1 000 bis 5 000 l 23
      8.1.3 über 5 000 bis 10 000 l 30,68
      8.1.4 über 10 000 bis 20 000 l 40,90
      8.1.5 über 20 000 l 84,36
      8.2 Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Weinverordnung 10,23
      9. Alkoholhaltige Getränke-Verordnung  
      9.1 Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 AGeV 20 bis 250
      9.2 Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 AGeV 25,56
      10. Ausstellung von Begleitbescheinigungen 5 bis 50
      11. Erteilung einer Versuchsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 600
      12. Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung 25 bis 300
      13. Genehmigung eines Analysenbuches nach § 13 Abs. 2 Wein-Überwachungsverordnung 25 bis 300
      14. Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 150
      15. amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 500 bis 1 200
      16. Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 50 bis 1 000
      17. Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 250 bis 1 200
      18. amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG
    12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 50
      19. Genehmigung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 5 LMBG 100 bis 400
      20. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 ZVerkV 50 bis 500
      21. Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Speisesalz nach § 5a Abs. 1 Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen (Zusatzstoffverkehrsverordnung – ZVerkV) vom 10. Juli 1984, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2092), die gemäß Satz 3 der Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 308), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3175), fortgilt 50 bis 500
      22. Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten nach § 11 Abs. 1 Diätverordnung 50 bis 500
      23. Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz nach § 11 Abs. 1 Diätverordnung 50 bis 500
      24. Genehmigung zur Herstellung von diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Diätverordnung 50 bis 500
      25. Genehmigung nach § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz 50 bis 300
      26. Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Vorläufiges Biergesetz 50 bis 600
      27. sonstige Ausnahmebewilligungen bei der Lebensmittelüberwachung nach § 37 LMBG 25 bis 500
      28. Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 9 Kosmetik-Verordnung 50 bis 250
    Medizinisch-technische Geräte
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    66   Medizinisch-technische Geräte  
        Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte (Medizingeräteverordnung – MedGV) vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762, 1767), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Bauartzulassung nach § 5 Abs. 1 MedGV 250 bis 1 500
      2. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 5 Abs. 2 MedGV 125 bis 750
      3. Widerruf einer Zulassung nach § 5 Abs. 7 MedGV 50 bis 250
      4. Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 10 MedGV 75 bis 500
      5. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 MedGV 60 bis 300
      6. Entscheidung nach § 28 Abs. 5 MedGV kostenfrei
      7. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme oder Bauartzulassung 25 bis 300
    Medizinproduktegesetz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    67   Medizinproduktegesetz  
        Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Entscheidung im Klassifizierungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MPG 115 bis 600
      2. Entscheidung zur klinischen Prüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 3 MPG 175 bis 450
      3. Überwachung von Betrieben, Einrichtungen sowie von Personen nach § 26 Abs. 1 MPG 75 bis 1 250
      4. stichprobenartige Prüfung der Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme nach § 26 Abs. 3 Satz 2 MPG 75 bis 1 250
      5. vorläufige Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 MPG 50 bis 2 500
      6. Untersagung, Einschränkung, Anordnung von Auflagen sowie Anordnung des Rückrufs oder der Sicherstellung nach § 26 Abs. 4 Satz 3 MPG 50 bis 2 500
      7. Verlangen nach einer Prüfung durch die benannte Stelle nach § 27 Abs. 1 MPG 75 bis 300
      8. Anweisung zur rechtmäßigen Anbringung des CE-Zeichens nach § 27 Abs. 2 Satz 1 MPG 75 bis 300
      9. Einschränkung des Inverkehrbringens, Anordnung von Auflagen, Untersagen des Inverkehrbringens sowie Veranlassung der Marktrücknahme nach § 27 Abs. 2 Satz 2 MPG 50 bis 2 500
      10. Veranlassung einer Prüfung nach § 28 Abs. 2 MPG 75 bis 300
      11. Veranlassung einer Warnung nach § 28 Abs. 2 MPG 50 bis 250
      12. Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 MPG 50 bis 2 500
    Melderecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    68   Melderecht  
        Sächsisches Meldegesetz ( SächsMG)  
        Gesetz über Personalausweise  
        Sächsisches Gesetz über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG)  
      1. Melderegisterauskünfte  
      1.1 einfache Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32 Abs. 1 SächsMG  
      1.1.1 mündliche Auskunft 3,07
    je Betroffener,
    mindestens 5
      1.1.2 schriftliche Auskunft 6,14
    je Betroffener,
    mindestens 7,50
      1.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände)
    10 bis 50
    je Betroffener
      1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32 Abs. 2 SächsMG  
      1.2.1 schriftliche Auskunft 7,67
    je Betroffener,
    mindestens 10
      1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände)
    12,50 bis 50
    je Betroffener
      1.3 Auskünfte an den Betroffenen oder dessen gesetzlichen Vertreter über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SächsMG gebührenfrei
      1.4 Auskünfte an Pfleger oder Betreuer, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei
      1.5 Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)  
      1.5.1 Gruppenauskünfte, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen nach § 32 Abs. 3 SächsMG  
      1.5.1.1 Grundgebühr 51,13
      1.5.1.2 zuzüglich für 100 registrierte Einwohner 0,05 bis 2,50
      1.5.1.3 zuzüglich für jeden ausgewählten Einwohner 0,03 bis 0,08
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1.5.1:
          Die Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1.2 oder 1.5.1.3 erhoben.
      1.5.2 Gruppenauskünfte vor Wahlen nach § 33 Abs. 1 SächsMG 0,50 bis 15
    je 100 Personen,
    mindestens 25
      1.5.3 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten nach § 33 Abs. 2 SächsMG
    2,56
    je Jubiläumsfall,
    mindestens 10
      1.5.4 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken nach § 33 Abs. 3 SächsMG
    0,50 bis 25
    je 100 Personen,
    mindestens 75
      2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 6,14
      3. Bescheinigung über im Melderegister gespeicherte Daten (§ 23 Abs. 3 SächsMG) 7,67
      4. Ausgabe der Meldescheine, Bearbeitung der An-, Ab- und Ummeldung sowie Erteilung der Meldebestätigung nach § 13 Abs. 6 SächsMG gebührenfrei
      5. Prüfung einer Auskunftssperre über eine Person nach § 34 SächsMG 20,45
      6. Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute 127,82
      7. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 25 Abs. 1 SächsMG gebührenfrei
      8. Übermittlung von Daten an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die Gebühreneinzugszentrale nach § 29 SächsMG
    1,02
    je Person,
    mindestens 5
      9. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach §§ 29, 31  SächsMG gebührenfrei
      10. Personaldokumente (Pass, Passersatz und Personalausweis)  
      10.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises nach § 1 Abs. 2 Gesetz über Personalausweise, unabhängig von dessen Gültigkeit 7,67
      10.2 Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die nicht der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über Personalausweise unterliegen 7,67
      10.3 Bescheinigung der Verlustanzeige eines Passes, Passersatzes oder Personalausweises 10,23
      10.4 Befreiung von der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 2 SächsPersPaßG 10,23
      10.5 Beglaubigung der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters auf einer Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderausweises als Passersatz oder eines Seefahrtbuches gebührenfrei
      10.6 Änderung des Personalausweises wegen Wechsels der Anschrift gebührenfrei
    Mutterschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    69   Mutterschutz  
        Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
    (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
     
      1. Anordnung nach § 2 Abs. 5 MuSchG 25 bis 200
      2. Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 MuSchG 25 bis 200
      3. Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 MuSchG 25 bis 50
      4. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 MuSchG 25 bis 100
      5. Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG 50 bis 750
      6. Anordnung nach § 20 MuSchG 25 bis 1 500
    Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    70   Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade  
        Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885)  
        Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
    (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG)
     
      1. Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen 20,45
      2. nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen 40,90
          A n m e r k u n g :
          Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
      3. Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades nach § 31 Abs. 1 SächsHG in Verbindung mit § 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Verfahren zur Genehmigung und die Form der Führung ausländischer akademischer Grade (Sächsische Verordnung für ausländische akademische Grade – SächsVOAAGr) 61,36
      4. Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 3 gebührenfrei
    Naturschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    71   Naturschutz  
        Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000 (ABl. EG Nr. L 320 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1006/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG)  
        Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)  
        Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (BundesartenschutzverordnungBArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzhelfern nach § 46 SächsNatSchG kostenfrei
      2. Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 8 ff. SächsNatSchG  
      2.1 Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft mit Ausgleichsanordnungen im Rahmen einer Gestattung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG 25 bis 5 000
      2.2 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 25 bis 5 000
      2.3 Untersagung eines Eingriffs, der weder einer Gestattung noch einer Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf 10 bis 500
      3. Abbau und Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder anderen Bodenbestandteilen für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche, einschließlich Überwachung und Schlussabnahme nach § 12 SächsNatSchG 100 bis 1 500
      4. Anordnung zur Beseitigung von Werbeanlagen nach § 13 Abs. 3 SächsNatSchG 10 bis 500
      5. Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften 10 bis 1 500
      6. Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 53 SächsNatSchG und § 31 BNatSchG 10 bis 5 000
        Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG 10 bis 2 500
      8. Genehmigung von Tiergärten, Tiergehegen oder Anlagen zur Haltung von Vögeln (Gehegen) je Tierart nach § 27 Abs. 3 SächsNatSchG bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) der Tiere von  
      8.1 bis zu 15 EUR gebührenfrei
      8.2 über 15 EUR bis 51 EUR 5,11
      8.3 über 51 EUR bis 511 EUR 10,23
      8.4 über 511 EUR bis 1 023 EUR 20,45
      8.5 über 1 023 EUR bis 1 534 EUR 30,68
      8.6 über 1 534 EUR bis 2 556 EUR 51,13
      8.7 über 2 556 EUR bis 3 835 EUR 76,69
      8.8 über 3 835 EUR bis 5 113 EUR 102,26
      8.9 über 5 113 EUR 102,26
    je 5 113 EUR des Verkaufswertes der Tiere, höchstens 2 500
          A n m e r k u n g e n :
          (1)    Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 15 EUR gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
          (2)    Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für das Tier mit dem höchsten Wert die volle Gebühr, für die weiteren jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren erhoben. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
          (3)    In den Fällen, in denen nach § 24 SächsLJagdG eine Genehmigung für die Anlage zu erteilen ist, ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 8.1 bis 8.9 um die Hälfte.
      9. Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten  
      9.1 Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten nach § 20g Abs. 5 BNatSchG 10 bis 500
      9.2 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder Ausnahmen für Zwecke der Forschung, Lehre, Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienenden Maßnahmen der Aufzucht oder künstliche Vermehrung nach § 20g Abs. 6 Satz 1 BNatSchG und § 12 Abs. 3 BArtSchV kostenfrei
      9.3 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 5 Abs. 1 BArtSchV 25 bis 500
      9.4 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 6 Abs. 3 BArtSchV 25 bis 250
      10. Amtshandlungen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft  
      10.1 Genehmigung von Sperren nach § 32 Abs. 3 SächsNatSchG 25 bis 1 000
      10.2 Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 32 Abs. 4 SächsNatSchG 10 bis 500
      10.3 Anordnung von Durchgängen nach § 33 SächsNatSchG kostenfrei
      11. Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 34 Abs. 2 SächsNatSchG 25 bis 1 500
      12. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 36 SächsNatSchG kostenfrei
      13. Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Nutzungseinschränkungen oder Enteignungen nach § 38 SächsNatSchG kostenfrei
      14. Amtshandlungen nach Artikel 10 Verordnung (EG)
    Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 939/97
     
      14.1 Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 4 und 10 Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 und 4 und Artikel 24 und 33 Verordnung (EG) Nr. 939/97  
        Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer)  
      14.1.1 bis 51 EUR gebührenfrei
      14.1.2 über 51 EUR bis 511 EUR 10,23
      14.1.3 über 511 EUR bis 1 023 EUR 20,45
      14.1.4 über 1 023 EUR bis 1 534 EUR 30,68
      14.1.5 über 1 534 EUR bis 2 556 EUR 51,13
      14.1.6 über 2 556 EUR bis 3 835 EUR 76,69
      14.1.7 über 3 835 EUR bis 5 113 EUR 102,26
      14.1.8 über 5 113 EUR 102,26
    je 5 113 EUR des Verkaufswertes,
    höchstens 2 500
          A n m e r k u n g e n :
          (1)    Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 51 EUR gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
          (2)    Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die EG- Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren EG-Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
      14.2 Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 5 bis 100
      14.3 Erteilung von Auskünften, fachliche Beratungen oder Herausgabe von Daten an anerkannte Naturschutzverbände nach § 29 SächsNatSchG zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei
    weggefallen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    72   weggefallen  
    Personenbeförderung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    73   Personenbeförderung  
        Personenbeförderungsgesetz  
        Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und BetriebsordnungBOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1074), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von  
      1.1 bis zu 127 820 EUR 153,39
      1.2 über 127 820 EUR bis zu 255 650 EUR 306,78
      1.3 über 255 650 EUR bis zu 383 470 EUR 460,16
      1.4 über 383 470 EUR bis zu 511 290 EUR 613,55
      1.5 über 511 290 EUR 306,78
    je angefangene 255 650 EUR der Kosten der Anlage
      2. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz 25 bis 300
      3. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 1
      4. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz 25 bis 250
      5. Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 und § 26 Nr. 1b Personenbeförderungsgesetz 50 bis 300
      6. Planfeststellung nach § 28 Abs. 1, Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 5 000
      7. Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße 25 bis 125
      8. Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Personenbeförderungsgesetz 25 bis 200
      9. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 Personenbeförderungsgesetz 25 bis 75
      10. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz 25 bis 1 500
      11. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz 25 bis 200
      12. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz 25 bis 200
      13. Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 BOStrab 50 bis 3 000
      14. Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 BOStrab 50 bis 1 250
      15. Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 50 bis 3 000
      16. Erteilung von Typzulassungen für Fahrzeuge nach § 62 BOStrab 1 000 bis 5 000
      17. sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 50 bis 1 250
      18. Genehmigung von Schleppaufzügen 100 bis 1 000
      19. Erteilung der Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Schleppaufzügen 50 bis 500
      20. sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen 50 bis 5 000
      21. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (Straßenbau) 10 bis 250
    Pflanzenschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    74   Pflanzenschutz  
        Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)  
        Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161) in der jeweils geltenden Fassung  
        Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720, 1733), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung und Registrierung nach § 6 Abs. 3, §§ 9, 18 und § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 50 bis 300
      2. phytosanitäre Bearbeitung von pflanzlichen Ausfuhrsendungen nach Drittländern sowie pflanzlichem Warenverkehr im EU-Binnenmarkt nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 5 bis 175
      3. phytosanitäre Kontrolle von pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 9 bis 150
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 3:
     
        Diese Kontrollen schließen ein:  
        a)    Identitätskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern oder  
        b)    phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung von Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.  
      4. Labordiagnose und Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG
    2,50 bis 375
    je Probe
      5. Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 2,50 bis 100
      6. Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 1c Pflanzenschutzmittelverordnung 754,16
      7. Zulassung zur Prüfung, Ausstellung eines Zeugnisses beziehungsweise Bescheiderteilung nach § 2 Abs. 4 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 7,50 bis 75
    Polizeigesetz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    75   Polizeigesetz  
        Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG)  
      1. polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten und gefährdeten Transporten  
      1.1 auf Straßen für jeden angefangenen Begleitkilometer 2,56
    je Begleitfahrzeug,
    mindestens je Transport 30
      1.2 auf Wasserstraßen für jede angefangene Betriebsstunde 153,39
    je Begleitboot
      2. Ingewahrsamnahme von unter Alkoholeinfluss oder unter der Einwirkung anderer berauschender Mittel stehender Personen nach § 22 SächsPolG  
      2.1 Transport mit Polizeifahrzeug 20,45
      2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen  
      2.2.1 nach Aufenthaltsdauer 17,90
    je angefangene 24 Stunden
          A n m e r k u n g :
          In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
      2.2.2 Auslagen  
        Bei Verpflegung des Ingewahrsamgenommenen, Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, bei vom Verwahrten verursachter Verschmutzung sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
        Bei ärztlicher Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit ist der Aufwand als Auslage zu erheben.  
      3. Transport von Sachen mit Polizeifahrzeug 20 bis 250
      4. Abtransport von Fahrzeugen  
      4.1 mittels Polizeifahrzeug 76,69
        A n m e r k u n g :  
        Wird nach Eintreffen des Polizeiabschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben.  
      4.2 durch Dritte 35,79
        A n m e r k u n g :  
        Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben.  
      5. Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge oder anderer Sachen nach § 29 Abs. 1 SächsPolG  
      5.1 Grundgebühr 20,45
        A n m e r k u n g :  
        Mit der Grundgebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehen, insbesondere die Aufforderung, die Sache abzuholen, und die Herausgabe der Sache, abgegolten.  
        Die Grundgebühr ist auch zu erheben, wenn die Verwahrung durch Dritte erfolgt.  
      5.2 Tagesgebühr je angefangene 24 Stunden  
      5.2.1 je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2,56
      5.2.2 je Kraftrad 4,09
      5.2.3 je PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge (einschließlich Boote) entsprechender Größe 6,14
      5.2.4 je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge (einschließlich Boote) entsprechender Größe 7,67
      5.3 Tagesgebühr bei Verwahrung von Fahrzeugen in geschlossenen Räumen das 2fache der Gebühr nach Tarifstelle 5.2
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.2 oder 5.3 erhoben.
      5.4 Verwahrung anderer Sachen, je nach Größe 7,50 bis 95
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4:
          Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr gemäß Tarifstelle 5.2 nur zu entrichten
          (1)    bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
          (2)    ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.
      5.5 Verwahrung durch Dritte  
        Bei Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
      6. Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 SächsPolG  
      6.1 durch eigene Dienststellen 50 bis 150
      6.2 durch Dritte  
        Bei Verwertung durch Dritte ist der tatsächlich entstandene Aufwand als Auslage zu erheben.  
      7. Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern leichtfertig herbeigeführten Notfällen  
      7.1 Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes 51,13
      7.2 Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht 102,26
      8. Einsatz von Polizeikräften aufgrund missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage)  
      8.1 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 76,69
    je eingesetztes Polizeifahrzeug
      8.2 ohne Einsatz eines Polizeifahrzeuges 25,56
    je eingesetzten Bediensteten
      9. Einsatz von Polizeikräften aufgrund der Alarmgebung einer Alarmanlage 25 bis 250
        A n m e r k u n g :  
        Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.  
      10. Absperr- und Sicherungsmaßnahmen für private Zwecke  
      10.1 allgemein 25,56
    je angefangene Stunde und
    je eingesetzten Bediensteten
      10.2 aus Anlass von Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird und aus Anlass von ortsüblichen Umzügen kostenfrei
      10.3 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 76,69
    je eingesetztes Polizeifahrzeug
      11. Suche, Rettung oder Bergung von Menschen, Rettung oder Bergung von Tieren oder Bergung von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat  
      11.1 Einsatz von Polizeikräften 25,56
    je angefangene Stunde und
    je eingesetzten Bediensteten
      11.2 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 76,69
    je eingesetztes Polizeifahrzeug
      12. unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 30 SächsPolG  
      12.1 Einsatz von Polizeikräften 25,56
    je angefangene Stunde und
    je eingesetzten Bediensteten
      12.2 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 76,69
    je eingesetztes Polizeifahrzeug
    Psychotherapeuten
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    76   Psychotherapeuten  
        Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung  
        Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) in der jeweils geltenden Fassung  
        Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom
    18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Erteilung einer Approbation nach  
      1.1 § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 PsychThG 100 bis 200
      1.2 § 2 Abs. 2 Satz 5 oder § 2 Abs. 3 PsychThG 150 bis 300
      1.3 § 12 PsychThG 100 bis 250
      2. Maßnahmen für Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG  
      2.1 Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 2
    PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 2 KJPsychTh-APrV
    37,50 bis 100
      2.2 Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 3 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 KJPsychTh-APrV 25 bis 100
      3. Rücknahme und Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 PsychThG 100 bis 500
      4. Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 PsychThG 100 bis 500
      5. Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PsychThG 200 bis 300
      6. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 PsychThG 25 bis 1 000
      7. Widerruf einer nach § 4 PsychThG erteilten befristeten Erlaubnis 100 bis 300
      8. Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 6 Abs. 2 KJPsychTh-APrV 25 bis 100
      9. staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 und 2 PsychThG 400 bis 1 250
      10. Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 KJPsychTh-APrV oder nach § 2 Abs. 2 PsychTh-AprV 40 bis 250
      11. Genehmigungen eines neuen Ausbildungsganges nach § 6 Abs. 2 PsychThG 40 bis 250
    Raumordnung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    77   Raumordnung  
        Raumordnungsgesetz (ROG)  
        Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)  
      1. Zulassung von Zielabweichungen nach § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3 SächsLPlG
    50 bis 2 500
    je zugelassener Zielabweichung
      2. raumordnerische Beurteilung nach § 14 SächsLPlG , § 15 ROG 50 bis 22 500
      3. Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen nach § 15 SächsLPlG 50 bis 500
    Rettungsdienst
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    78   Rettungsdienst  
        Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG)  
      1. Erteilung einer Genehmigung für Notfallrettung und Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG 50 bis 1 000
      2. Genehmigung für Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsRettDG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 1
      3. Rücknahme und Widerruf einer Genehmigung nach § 20  SächsRettDG 15 bis 250
      4. Fristsetzung nach § 21 Abs. 2 SächsRettDG 15 bis 75
      5. Genehmigung für die Luftrettung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG 250 bis 2 500
      6. Genehmigung für Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes nach § 25 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsRettDG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 5
      7. Rücknahme und Widerruf einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SächsRettDG 50 bis 1 000
      8. Fristsetzung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsRettDG 51,13
    Röntgenverordnung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    79   Röntgenverordnung  
        Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)  
        Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1071), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV  
      1.1 Dentalgeräte  
      1.1.1 für ein Dentalgerät 60 bis 225
      1.1.2 für jedes weitere Dentalgerät 30 bis 125
      1.2 Röntgengeräte im medizinischen Bereich  
      1.2.1 für ein Gerät 60 bis 250
      1.2.2 für jedes weitere Gerät 30 bis 175
      1.3 Röntgengeräte im technischen Bereich  
      1.3.1 für ein Gerät 60 bis 250
      1.3.2 für jedes weitere Gerät 30 bis 175
      1.4 Röntgengeräte im tiermedizinischen Bereich  
      1.4.1 für ein Gerät 60 bis 250
      1.4.2 für jedes weitere Gerät 30 bis 175
      2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a RöV 25 bis 75
      3. Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 4 RöV 25 bis 175
      4. Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1a Satz 1 RöV 250 bis 2 500
      5. Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 RöV 25 bis 400
      6. Untersagung nach § 4 Abs. 4 RöV 25,56
      7. Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 RöV  
      7.1 für Beschleunigungsanlagen mit Beschleunigungsspannungen über 1 MW 75 bis 1 000
      7.2 sonstige 30 bis 250
      8. Anordnung nach § 5 Abs. 7 RöV 25,56
      9. Untersagung nach § 7 RöV 25 bis 125
      10. Zulassung nach § 8 Abs. 2 RöV  
      10.1 von Röntgenstrahlern, Hochschutz- und Vollschutzgeräten 125 bis 2 500
      10.2 von Störstrahlern 125 bis 1 000
      11. Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung nach § 8 Abs. 2 RöV sowie Festsetzung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 Atomgesetz eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist (§ 17 Atomgesetz) 25 bis 1 000
      12. Fristverlängerung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 RöV  
      12.1 von Röntgenstrahlern, Hochschutz- und Vollschutzgeräten 25 bis 500
      12.2 für Störstrahler 25 bis 350
      13. Feststellung nach § 8 Abs. 3 RöV 25 bis 500
      14. Bestimmung nach § 9 Satz 1 Nr. 2 RöV 50 bis 500
      15. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Satz 2 RöV 25 bis 100
      16. Entscheidung nach § 14 Abs. 5 RöV 25 bis 100
      17. Festlegung nach § 16 Abs. 2 RöV 25,56
      18. Bestimmung nach § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 RöV 25 bis 75
      19. Anordnung nach § 19 Abs. 4 RöV 25,56
      20. Gestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 RöV 25 bis 300
      21. Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 RöV 25 bis 75
      22. Bescheinigung des Besitzes der erforderlichen Kenntnisse nach § 23 Nr. 4 RöV 25,56
      23. Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 RöV 50 bis 500
      24. Anordnung einer Hinterlegung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RöV 51,13
      25. Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 RöV 25 bis 100
      26. Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen nach §§ 3, 5, § 20 Abs. 3 Nr. 4, § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 4 RöV sowie Festsetzung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 Atomgesetz eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist (§ 17 Atomgesetz) 25 bis 250
      27. Zulassung nach § 32 Abs. 2 RöV 25 bis 75
      28. Anordnung nach § 33 Abs. 1 RöV 25 bis 200
      29. Anordnung nach § 33 Abs. 2 RöV 25 bis 250
      30. Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 RöV 25 bis 200
      31. Festsetzung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 RöV 25 bis 300
      32. Anordnung und Festlegung nach § 35 Abs. 6 RöV 25 bis 150
      33. Festlegung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 RöV 25,56
      34. Fristverkürzung nach § 37 Abs. 3 RöV 25,56
      35. Anordnung nach § 37 Abs. 4 oder 5 RöV 25 bis 125
      36. Entscheidung nach § 39 RöV 25 bis 300
      37. Anordnung nach § 40 Abs. 2 RöV 25 bis 150
      38. Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 RöV 50 bis 500
      39. Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung 25 bis 400
    Saatgut
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    80   Saatgut  
        Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 3123), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946) in der jeweils geltenden Fassung  
        Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Saatgut  
      1.1 Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis nach § 4 Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung mit §§ 4, 5, 7, 9 Saatgutverordnung sowie Mitteilung des Anerkennungsbescheides nach § 14 Saatgutverordnung
    15 bis 45
    je ha
      1.2 Nachkontrollen oder Nachbesichtigungen nach § 8 Saatgutverordnung
    25 bis 45
    je Vermehrungsvorhaben
      1.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Saatgutverordnung 67,50 bis 92,50
    je Vermehrungsvorhaben
      1.4 Prüfung der Antragstellung nach §§ 15, 27 Saatgutverordnung 7,50 bis 22,50
      1.5 Probeentnahme nach § 11 Saatgutverordnung 10 bis 40
          A n m e r k u n g :
          Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 10,23 EUR zu berechnen.
      1.6 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach §§ 12 und 15 Saatgutverordnung
    3,50 bis 50
    je Probe und Prüfung
      1.7 zusätzliche Beschaffenheitsprüfung bei Saatgut nach § 12 Saatgutverordnung sowie Saatgutmischungen nach § 26 Saatgutverordnung
    2,50 bis 125
    je Probe und Prüfung
      1.8 Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Saatgutverordnung 2,50 bis 10
      2. Pflanzkartoffeln  
      2.1 Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis nach § 4 Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 Pflanzkartoffelverordnung sowie Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 19 Pflanzkartoffelverordnung
    30 bis 47,50
    je ha
      2.2 Nachkontrolle und Nachbesichtigung nach § 10 Pflanzkartoffelverordnung
    25 bis 45
    je Vermehrungsvorhaben
      2.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 12 Pflanzkartoffelverordnung
    65 bis 92,50
    je Vermehrungsvorhaben
      2.4 Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Pflanzkartoffelverordnung 15 bis 22,50
      2.5 Prüfung der Beschaffenheit einschließlich der Mitteilung nach §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Pflanzkartoffelverordnung
    10 bis 185
    je Probe
    Sanierung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    81   Sanierung  
        Baugesetzbuch (BauGB)  
      1. Grundgebühr für Bestätigung als Sanierungsträger nach § 167 Abs. 2 in Verbindung mit § 158 BauGB  
      1.1 Neuantrag 511,29
      1.2 Aufstockungs- oder Änderungsantrag 306,78
      2. zuzüglich je angefangene 5 113 000 EUR bestätigtes Finanzierungsvolumen der gleichzeitig übernommenen oder zu übernehmenden Sanierungsmaßnahmen 204,52
    Schornsteinfegerwesen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    82   Schornsteinfegerwesen  
        Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
    19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638, 1644), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Bewerberliste  
      1.1 Eintrag in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG 51,13
      1.2 Eintrag in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 51,13
      1.3 Wiedereintragung nach § 4 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 51,13
        A n m e r k u n g :  
        Die Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ist in Tarifstelle 1.3 nicht erfasst.  
      1.4 Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
      2. Bestellung  
      2.1 als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG 511,29
      2.2 als Bezirksschornsteinfegermeister im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 127,82
      2.3 als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG 51,13
      2.4 eines Stellvertreters nach § 20, § 21 Abs. 2 und § 28 Satz 3 SchfG 61,36
      2.5 Widerruf nach § 11 Abs. 3 SchfG gebührenfrei
      2.6 Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 5 SchfG gebührenfrei
      2.7 Streichung nach § 3 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
      3. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG 51,13
      4. zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung und Überprüfung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchfG 10 bis 50
      5. Feststellung der rückständigen Gebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG 10 bis 50
      6. Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 SchfG 25 bis 150
    Schuldnerberatung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    83   Schuldnerberatung  
        Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung ( SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG ( SächsInsOAGVO) vom 7. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 4 SächsInsOAG kostenfrei
      2. Festsetzung der Pauschalvergütung nach § 1 SächsInsOAGVO kostenfrei
    Schulen im Sinne des Schulgesetzes
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    84   Schulen im Sinne des Schulgesetzes  
        Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ( SchulG)  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern ( Schulbuchzulassungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 595) in der jeweils geltenden Fassung  
        A n m e r k u n g :  
        Die in den Tarifstellen 1 und 2 bezeichneten Amtshandlungen unterliegen nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SächsVwKG .  
      1. Zulassung als Schulbuch für öffentliche Schulen nach § 1 Schulbuchzulassungsverordnung 50 bis 550
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1:
     
        Aufwendungen für Gutachter und Sachverständige werden gesondert als Auslagen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwKG erhoben.  
      2. sonstige Amtshandlungen 5 bis 250
    Steuerrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    85   Steuerrecht  
        Abgabenordnung (AO 1977)  
        Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1800), in der jeweils geltenden Fassung  
        Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Umsatzsteuer  
      1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1999 25 bis 500
      1.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 1999 25 bis 500
      2. Einkommensteuer  
      2.1 Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG 1997 10 bis 30
      2.2 Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG 1997 30 bis 300
      3. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen  
      3.1 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO 1977 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks und § 3 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
    0,08
    je Beitragsverpflichteten
      3.2 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO 1977 in Verbindung mit § 197 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung
    0,08
    je Beitragsverpflichteten
      4. Mitteilung des Grunderwerbsteueraufkommens  
      4.1 Grundgebühr 51,13
      4.2 Abgabe von Grunderwerbsteuerdaten 5,11
    je Betrag
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 4.2 zu erheben.
    Strahlenschutz
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    86   Strahlenschutz  
        Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)  
        Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten, in der jeweils geltenden Fassung  
        Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt, in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Strahlenschutzverordnung  
      1.1 Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder zur Lagerung, Bearbeitung oder Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 3 Abs. 1 StrlSchV 100 bis 25 000
      1.2 Untersagung des anzuzeigenden Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 5 StrlSchV 25,56
      1.3 Ausstellung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer zuständig ist 25 bis 500
      1.4 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 29 Abs. 5 StrlSchV kostenfrei
      1.5 Genehmigung zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 8 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 750
      1.6 Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 StrlSchV 25,56
      1.7 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 15 StrlSchV bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
      1.7.1 bis zu 128 000 EUR 0,4 Prozent der Errichtungskosten,
    mindestens 375
      1.7.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 512, zuzüglich 0,3 Prozent der
    128 000 EUR übersteigenden
    Errichtungskosten
      1.7.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR
    896, zuzüglich 0,2 Prozent der
    256 000 EUR übersteigenden
    Errichtungskosten
      1.7.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 406, zuzüglich 0,1 Prozent der
    511 000 EUR übersteigenden
    Errichtungskosten
      1.7.5 über 2 556 000 EUR 3 451, zuzüglich 0,04 Prozent der
    2 556 000 EUR übersteigenden
    Errichtungskosten
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1.7:
          Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
      1.8 Genehmigung nach § 16 StrlSchV  
      1.8.1 zum Betrieb einer Anlage 200 bis 11 000
      1.8.2 zur Änderung einer Anlage oder ihres Betriebs 100 bis 5 000
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1.8:
          Die Obergrenzen der Rahmengebühren in den Tarifstellen 1.8.1 und 1.8.2 erhöhen sich um die Hälfte, wenn sich die Genehmigung auf die Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung nach § 41 Abs. 12 StrlSchV erstreckt.
      1.9 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 17 Abs. 3 StrlSchV 25 bis 100
      1.10 Genehmigung einer Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 1 500
      1.11 Bauartzulassungen  
      1.11.1 Zulassung der Bauart nach § 23 Abs. 1 StrlSchV 125 bis 2 500
      1.11.2 Fristverlängerung nach § 23 Abs. 2 StrlSchV 125 bis 1 000
      1.12 Schutzvorschriften nach §§ 28 bis 43 StrlSchV  
      1.12.1 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 StrlSchV 25 bis 7 500
      1.12.2 Gestattung der Abweichung von Schutzvorschriften nach § 33 StrlSchV 25 bis 7 500
      1.13 Schutz von Luft, Wasser und Boden  
      1.13.1 Festlegung von Aktivitätsabgaben nach § 46 Abs. 2 StrlSchV 50 bis 5 000
      1.13.2 Vorschreiben niedrigerer Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben nach § 46 Abs. 5 StrlSchV 50 bis 5 000
      1.13.3 Zulassung höherer Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben nach § 46 Abs. 5 StrlSchV 50 bis 5 000
      1.14 Strahlenpässe  
      1.14.1 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2 StrlSchV 20,45
      1.14.2 bei Beantragung der Registrierung von mehr als 30 Strahlenpässen in einem Antrag nach Tarifstelle 1.14.1
    15,34
    je den 30. übersteigenden Strahlenpass
      1.14.3 Bestätigung von Änderungen im Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit Nummern 4 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung 15,34
      1.15 Ermittlung der Körperdosen  
      1.15.1 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 25 bis 250
      1.15.2 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV 25 bis 500
      1.16 Entscheidung nach § 69 Abs. 1 StrlSchV  
      1.16.1 auf Antrag der zu überwachenden Person bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der Aussage der ärztlichen Bescheinigung kostenfrei
      1.16.2 im Übrigen 25 bis 250
      1.17 Ermächtigung von Ärzten nach § 71 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 500
      1.18 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Atomgesetz im Bereich von Anlagen, Geräten und sonstigen Vorrichtungen sowie Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung  
      1.18.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
          A n m e r k u n g :
          Für Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
      1.18.2 im Übrigen 50 bis 2 500
         
    A n m e r k u n g e n :
    zu Tarifstelle 1.18:
          (1)    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
          (2)    Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
      1.19 sonstige Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung, die nicht in den vorstehenden Tarifstellen enthalten sind 50 bis 500
      2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
      2.1 Genehmigung nach § 4 Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 200 bis 22 500
      2.2 Registrierungen und Anmeldungen nach § 4 Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 25 bis 100
      2.3 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
      2.3.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
          A n m e r k u n g :
          Für Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
      2.3.2 im Übrigen 50 bis 2 500
          A n m e r k u n g e n :
    zu Tarifstelle 2.3:
          (1)    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
          (2)    Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
      2.4 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, die nicht in den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 enthalten sind 100 bis 750
      3. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
      3.1 Genehmigung nach § 4 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 200 bis 25 000
      3.2 Zustimmung nach § 5 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 2 000
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 3.1 und 3.2:
          Falls auch Gebühren nach Tarifstelle 2.1 erhoben werden können, sind nur diese zu erheben.
      3.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 1 750
      3.4 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
      3.4.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder Zustimmung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
          A n m e r k u n g :
          Für Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
      3.4.2 im Übrigen 50 bis 3 000
          A n m e r k u n g e n :
    zu Tarifstelle 3.4:
          (1)    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
          (2)    Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
      3.5 sonstige Amtshandlungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien, die nicht in Tarifstellen 3.1 bis 3.4 enthalten sind 100 bis 750
    Straßenrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    87   Straßenrecht  
        Bundesfernstraßengesetz (FStG)  
        Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch § 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170, 171), in der jeweils geltenden Fassung  
        Sächsisches Straßengesetz ( SächsStrG)  
      1. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStG oder § 18 Abs. 1 SächsStrG 5 bis 2 500
      2. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG 5 bis 2 500
      3. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG oder § 24 Abs. 9 SächsStrG 10 bis 2 500
      4. Erteilung einer Zustimmung nach § 50 Abs. 3 TKG 10 bis 3 750
    Technische Arbeitsmittel
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    88   Technische Arbeitsmittel  
        Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz)  
      1. Anordnung nach § 5 Abs. 1, 3 oder 4 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 425
      2. Anordnung oder Untersagung nach § 6 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 425
      3. Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz 50 bis 250
      4. Anordnung nach § 12 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz 75 bis 425
      5. Anordnung nach § 12 Abs. 2 Gerätesicherheitsgesetz 50 bis 500
      6. Untersagung nach § 12 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz 50 bis 500
    Technische Überwachung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    89   Technische Überwachung  
        Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. November 1991 (SächsGVBl. S. 375) in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Anerkennung nach §§ 1 und 2 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 204,52
      2. Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung nach §§ 1 und 2 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 25 bis 100
      3. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 51,13
      4. Ersatzausfertigung eines in Verlust geratenen amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 25,56
      5. Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 5 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 25 bis 50
      6. Anerkennung nach § 6 Abs. 1 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 500 bis 5 000
      7. Widerruf der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation nach § 8 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 50 bis 250
    Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    90   Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen  
        Bundes-Tierärzteordnung (BTO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 549), in der jeweils
    geltenden Fassung
     
        Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO) vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)  
        Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 120), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV) vom 22. Oktober 1993
    (SächsGVBl. S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung
     
        Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen ( Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) in der jeweils geltenden Fassung  
        Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1), zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 1 S. 385), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Approbation als Tierarzt nach § 4 Abs. 1 und 1a BTO 75 bis 100
      2. Approbation als Tierarzt nach § 4 Abs. 2 und 3, § 15a BTO 75 bis 200
      3. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 BTO 50 bis 175
      4. Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker 76,69
      5. Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung 10,23
      6. Zulassung von Sachverständigen gemäß § 7 Abs. 1 SächsAGLMBG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 42 LMBG 153,39
      7. Erlaubnis zur Erweiterung der Zulassung nach Tarifstelle 6 51,13
      8. Bescheinigung über eine Ausbildung nach Richtlinie 78/1026/EWG 15,34
      9. Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 18 Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst 51,13
      10. Ausnahmegenehmigung für Studenten in Studien- und Prüfungssachen nach § 64 TAppO 12,50 bis 50
      11. Anrechnung für Studienzeiten und Prüfungen für das Studium der Tiermedizin nach § 62 TAppO 25 bis 100
      12. Rücknahme oder Widerruf der Approbation nach §§ 6, 7 BTO 50 bis 300
      13. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 BTO 50 bis 300
      14. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation, Wiedererteilung nach § 8 Abs. 2 BTO 100 bis 175
      15. Befähigungsnachweis für Fleischkontrolleure nach § 2 Abs. 7 SächsFlKV und für Geflügelfleischkontrolleure 15,34
    Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    91   Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen  
        Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1072), in der jeweils geltenden Fassung  
        Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226, 228), in der jeweils geltenden Fassung  
        Tierschutzgesetz  
        Tierseuchengesetz (TierSG)  
        Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung) vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2001 (BGBl. I S. 302), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Artikel 7 § 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierschutztransportverordnungTierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-SchlachtverordnungTierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 1999 (BGBl. I S. 2392), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1549), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungBmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879, 1885), in der jeweils geltenden Fassung  
        Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Erteilung von Ein- und Durchfuhrgenehmigungen nach § 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 37 Abs. 1 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, §§ 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 12,50 bis 700
      2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1, §§ 5 bis 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 100 bis 1 050
      3. Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Abs. 4 TierSG 25 bis 150
      4. Ausnahmegenehmigung nach § 34 Tierimpfstoff-Verordnung 25 bis 250
      5. sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 12,50 bis 500
      6. Erlaubnis nach §§ 6, 8 und 12 TierKBG 25 bis 1 000
      7. Zulassung von Ausnahmen und Verfahren nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung 25 bis 1 000
      8. Zulassung eines Verarbeitungsbetriebes nach Artikel 4 Richtlinie 90/667/EWG 50 bis 1 000
      9. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz 100 bis 1 250
      10. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung von Tierversuchen nach § 8 Tierschutzgesetz 25 bis 200
      11. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Abs. 1 Tierschutzgesetz 25 bis 300
      12. Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz 12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 25
      13. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Tierschutzgesetz
    12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 25
      14. Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Arzneimittelgesetz, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
    a) begründeten Verdachtsfällen,
    b) begründeten Beschwerdefällen,
    c) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,
    d) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 Arzneimittelgesetz

    12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 25
      15. sonstige Ausnahmebewilligungen 12,78
    je angefangene Viertelstunde,
    mindestens 25
      16. Bescheinigung über den Sachkundenachweis nach § 13 Abs. 3 TierSchTrV, § 4 Abs. 3 TierSchlV
    12,78
    je angefangene Viertelstunde
    Tierzuchtrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    92   Tierzuchtrecht  
        Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245, 1246), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Leistungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Tierzuchtgesetz für Hengste und Stuten 27,50 bis 100
      2. Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 Tierzuchtgesetz  
      2.1 Züchtervereinigung 50 bis 1 250
      2.2 Zuchtunternehmen 500 bis 2 500
      3. Zustimmung nach § 7 Abs. 6 Tierzuchtgesetz (Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen) 50 bis 250
      4. Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 1 Tierzuchtgesetz 500 bis 1 250
      5. Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches von Besamungsstationen nach § 9 Abs. 7 Tierzuchtgesetz 50 bis 250
      6. Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 9 Abs. 11 Satz 1 Tierzuchtgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 51,13
      7. Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 9 Abs. 11 Satz 2 Tierzuchtgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 20,45
      8. Erteilung einer Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Tierzuchtgesetz für  
      8.1 Hengste 25 bis 75
    je Zuchttier
      8.2 Bullen 10 bis 55
    je Zuchttier
      8.3 Eber 5 bis 27,50
    je Zuchttier
      8.4 Schafböcke 5 bis 12,50
    je Zuchttier
      8.5 Ziegenböcke 5 bis 12,50
    je Zuchttier
      9. Erteilung einer Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 Tierzuchtgesetz für Samen von  
      9.1 Hengsten 37,50 bis 250
      9.2 Bullen 25 bis 75
      9.3 Eber 10 bis 37,50
      9.4 Schafböcken 5 bis 15
      9.5 Ziegenböcken 5 bis 15
      10. Zulassung einer Ausnahme zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen ohne Eintragungsnachweis nach § 12 Abs. 3 Tierzuchtgesetz für Samen von  
      10.1 Hengsten 37,50 bis 250
      10.2 Bullen 25 bis 75
      10.3 Eber 10 bis 37,50
      10.4 Schafböcken 5 bis 15
      10.5 Ziegenböcken 5 bis 15
      11. Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 1 Tierzuchtgesetz 100 bis 750
      12. Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Tierzuchtgesetz 25 bis 500
      13. Ausstellen einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren 0,51
    je Tier,
    mindestens 13
      14. Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 9 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 51,13
    Titel, Orden, Ehrenzeichen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    93   Titel, Orden, Ehrenzeichen  
        Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1433), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens ( WappenVO)  
      1. Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 12,78
      2. Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 12,78
      3. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 12,78
      4. Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 1 Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 20,45
      5. Genehmigung der Verwendung des sächsischen Staatswappens nach § 3 Abs. 2 WappenVO 30,68
    Umweltinformationsrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    94   Umweltinformationsrecht  
        Umweltinformationsgesetz (UIG)  
      1. Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft 2,50 bis 250
      2. Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern  
      2.1 in einfachen Fällen 2,50 bis 50
      2.2 bei umfangreichen Anfragen 25 bis 500
      2.3 bei außergewöhnlich umfangreichen Anfragen 250 bis 2 500
      3. Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 5 UIG gebührenfrei
    Umweltverträglichkeitsprüfung
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    95   Umweltverträglichkeitsprüfung  
        Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)  
        Unterrichtung über den vorläufigen Untersuchungsrahmen nach § 5 UVPG
    10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren nach § 2 UVPG
          A n m e r k u n g :
          Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
    Vereine und Stiftungen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    96   Vereine und Stiftungen  
        Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung  
        Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  
      1. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB, Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung nach § 15 Stiftungsgesetz 100 bis 500
      2. Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 21 Stiftungsgesetz 25 bis 500
      3. Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen 25 bis 300
      4. sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung 25 bis 100
      5. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 50 bis 500
      6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Stiftungsgesetz 25 bis 300
    Vermessungsingenieure, Öffentlich bestellte
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    97   Vermessungsingenieure, Öffentlich bestellte  
        Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG)  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO)  
      1. Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach § 5 Abs. 1 SVermG oder § 26 ÖbVVO 460,16
      2. Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ÖbVVO 112,48
      3. Genehmigung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2 ÖbVVO 143,16
      4. Widerruf der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 ÖbVVO 143,16
      5. Genehmigung der Vertragsänderung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ÖbVVO 76,69
      6. Bestellung eines Vertreters nach § 13 Abs. 1 und 2 ÖbVVO 63,91
      7. Entlassung nach § 16 ÖbVVO und Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes 153,39
      8. Amtshandlungen aus Anlass eines Amtsverlustes nach § 17 ÖbVVO 306,78
      9. Amtsenthebung nach § 18 ÖbVVO und Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes 460,16
      10. Bestellung eines Amtsverwesers nach § 20 ÖbVVO 306,78
      11. Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur a. D.“ nach § 21 Abs. 2 ÖbVVO 51,13
      12. vorläufige Amtsenthebung nach § 22 ÖbVVO 306,78
      13. Überprüfung der Voraussetzung zur Mitwirkung von Fachkräften nach § 9 ÖbVVO 30,68
      14. Ausstellen einer Bescheinigung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Ausführung von Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG , für Fachkräfte zur Mitwirkung bei solchen Arbeiten 10,23
    Vermessungswesen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    98   Vermessungswesen  
        Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG)  
        Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VermögenszuordnungsgesetzVZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907), in der jeweils geltenden Fassung  
        Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), in der jeweils geltenden Fassung  
        Baugesetzbuch (BauGB)  
        Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)  
        Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO)  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO)  
      1. Allgemeines  
      1.1 Amtshandlungen aus Anlass  
      1.1.1 der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- und Flurgrenzen kostenfrei
      1.1.2 der Verschmelzung von Flurstücken kostenfrei
      1.1.3 der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster kostenfrei
      1.1.4 der Grenzfestlegung nach § 15 Abs. 3 SVermG mit Ausnahme der Behebung von Abmarkungsmängeln kostenfrei
      1.1.5 der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten und Bodenschätzungsergebnissen oder Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster kostenfrei
      1.1.6 der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände von Amts wegen mit Ausnahme der Gebäudeaufnahme kostenfrei
      1.1.7 der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster kostenfrei
      1.1.8 der Grenzfeststellung wegfallender Grenzpunkte bei Katasterfortführungsvermessungen, soweit nicht besonders beantragt kostenfrei
      1.1.9 der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken kostenfrei
      1.1.10 der Sicherung gefährdeter Vermessungs- und Grenzmarken kostenfrei
      1.2 Auslagen  
      1.2.1 Zusätzlich zu § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG werden für Verpackungs- und Versandkosten Auslagen erhoben, soweit es sich nicht um Standardsendungen handelt.  
      1.2.2 Auslagen werden nicht erhoben für  
        a) Aufwendungen für Messgehilfen oder andere Hilfskäfte und Geräte,
    b) Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb des Amtssitzes,
    c) Ver- und Abmarkungsmaterial.
     
      1.3 Begriffe und allgemeine Vorgaben zur Gebührenberechnung  
      1.3.1 Amtshandlungen, bei denen es sich nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 UstG 1999 um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, sind durch eine Fußnote (*) bei der entsprechenden Tarifstelle gekennzeichnet. Die jeweilige Gebühr erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.  
      1.3.2 Zusammenhängend bearbeitete Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen sind in einem Kostenbescheid abzurechnen. Die Fertigung der Vermessungsschriften ist in den Gebühren enthalten.  
      1.3.3 Bodenwert im Sinne der Tarifstellen der laufenden Nummer 98 ist der Verkehrswert ohne Gebäude und sonstige Gegenstände sowie ohne Aufwuchs, bezogen auf einen Quadratmeter. Der Bodenwert richtet sich nach der zukünftigen Nutzbarkeit.  
        Für öffentliche Verkehrsflächen und andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen, ist für die Gebührenfestsetzung als fiktiver Bodenwert in der Regel festzusetzen
    a) innerhalb der bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Ortsteile 25 Prozent des durchschnittlichen Verkehrswertes angrenzender Flächen baulicher Nutzung,
    b) außerhalb der bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Ortsteile der durchschnittliche Verkehrswert der angrenzenden Flächen.
     
        Für Flächen, die nach § 2 VZOG zugeordnet werden, gilt als Bodenwert der von der Kommune festgesetzte Preis. Ist kein Preis festgesetzt, ist als Bodenwert 5 Prozent des Verkehrswertes anzunehmen. Kann davon ausgegangen werden, dass die Flächen zum Verkehrswert veräußert werden, ist dieser zu Grunde zu legen.  
      1.3.4 Erstellung und Bereitstellung der notwendigen Bearbeitungsgrundlagen aus dem Kataster für die Bearbeitung von Katastervermessungen durch Vermessungsbehörden nach § 2 Abs. 2 SVermG  
      1.3.4.1 für das Flurstück, an dem Vermessungsarbeiten beantragt sind 81,81
      1.3.4.2 für jedes Flurstück, an dem Vermessungsarbeiten beantragt sind und das an ein Flurstück nach Tarifstelle 1.3.4.1 angrenzt oder weiter angrenzt
    40,90
    je Flurstück
      1.3.4.3 für die Bearbeitung der Vermessung langgestreckter Anlagen
    51,13, zuzüglich 51,13 je 100 m angefangener Streckenlänge der Anlage
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 1.3.4:
          Die Gebühr wird einmalig zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 2 bis 7 erhoben.
      1.4 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 16 SVermG und dem Topographischen Landeskartenwerk und Luftbildarchiv nach § 12 SVermG auf der Grundlage einer Vereinbarung zum Datenaustausch, soweit die Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung gewährleistet ist gebührenfrei
      2. Flurstücksbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 SVermG  
      2.1* Bildung von Flurstücken (auch durch Sonderung beziehungsweise Bodensonderung) einschließlich der hierzu erforderlichen Vermessungsarbeiten mit Ausnahme der Tarifstellen 1.1.2, 2.2, 2.3, 2.4, 4 und 5
    Gebühr nach Anlage 6 für jedes Flurstück, dessen Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist
          A n m e r k u n g :
          Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 76,69 EUR gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.
        A n m e r k u n g :  
        Erforderliche Vermessungsarbeiten sind insbesondere die Feststellung der Grenzen und die Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte sowie die Abmarkung der neuen Grenzpunkte.  
      2.2* Bildung von mehr als drei gebührenpflichtigen Flurstücken für denselben Gebührenschuldner in einer zeitlich und räumlich zusammenhängend bearbeiteten Vermessungssache nach Tarifstelle 2.1
    50 Prozent bis 96 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
          A n m e r k u n g e n :
          (1) Die Gebührenhöhe nach Tarifstelle 2.1 verringert sich je gebührenpflichtigen Flurstück um 1 Prozent.
    Ab 30 gebührenpflichtigen Flurstücken sind 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 zu berechnen.
          (2) Zusätzlich gilt:
    Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 76,69 EUR gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.
      2.3* Rückführung von Verschmelzungen im Rahmen von Restitutionsverfahren 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
      2.4* Bildung von Straßenflurstücken anlässlich des Wechsels der Straßenbaulast, sofern nicht Tarifstelle 5 anzuwenden ist 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
      2.5* Schaffung von neuen Aufnahmepunkten bei der Flurstücksbildung im Rahmen der Amtshandlungen nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
    204,52
    je Aufnahmepunkt,
    höchstens 600
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 2.5 wird zusätzlich zu Tarifstelle 2.1 oder 2.2 erhoben.
    Tarifstelle 1.3.2 ist zu beachten.
      3. Gebäudeaufnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 SVermG  
        A n m e r k u n g :  
        Die Gebühren für die Gebäudeaufnahmen umfassen die hierzu erforderlichen Vermessungsarbeiten, einschließlich der Schaffung neuer Aufnahmepunkte.  
      3.1 Aufnahme von Gebäuden und Gebäudeteilen auf ein und demselben Flurstück, die nach dem 25. Juni 1991 bezugsfertig wurden, auch wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile desselben Kostenschuldners aufgenommen wurden, mit Ausnahme der Tarifstelle 3.2  
      3.1.1* bis zu 4 Gebäude oder Gebäudeteile Gebühr nach Anlage 8
    (Rohbausumme gegebenenfalls geschätzt)
      3.1.2* 5 bis 10 Gebäude oder Gebäudeteile 130 Prozent der Gebühr nach Anlage 8
    (Rohbausumme gegebenenfalls geschätzt)
      3.1.3* mehr als 10 Gebäude oder Gebäudeteile 150 Prozent der Gebühr nach Anlage 8
    (Rohbausumme gegebenenfalls geschätzt)
      3.2* Gebäudeaufnahmen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Vermessungen nach den Tarifstellen 2, 4, 5 oder 7 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
      3.3* Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen desselben Kostenschuldners, die bis zum 25. Juni 1991 bezugsfertig wurden mit einer Gesamtfläche aller Gebäude oder Gebäudeteile auf demselben Flurstück von  
        bis 150 m² 76,69
        über 150 m² bis 1 000 m² 153,39
        über 1 000 m² bis 3 000 m² 306,78
        über 3 000 m² 613,55
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 3.3:
     
        Diese Tarifstelle findet auch dann Anwendung, wenn die Übernahme der Gebäude oder Gebäudeteile aus geeigneten Unterlagen nach § 19 Abs. 1 SVermG erfolgt.  
        Gebäude oder Gebäudeteile, die auf mehreren Flurstücken stehen, werden so behandelt, als stünden sie auf einem Flurstück.  
      3.4 Aufnahme infolge der Änderung der Zweckbestimmung oder Beseitigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen kostenfrei
      4. Baulandumlegungen, Grenzregelungen und Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz  
      4.1 Vermessungstechnische Bearbeitung von Grenzregelungen und Umlegungen nach den §§ 45 ff. und 80 ff. BauGB, mit Ausnahme von Tarifstelle 4.4  
        A n m e r k u n g :  
        Die Bearbeitung umfasst die zur Abgrenzung des Umlegungsgebietes und gegebenenfalls von neuzuordnendem Ersatzland nach § 55 Abs. 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets erforderlichen Vermessungsarbeiten,  insbesondere die Feststellung der Grenzen und die Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte sowie die Abmarkung der neuen Grenzpunkte.  
      4.1.1* für alle im Umlegungsgebiet gelegenen neuen Flurstücke, ausgenommen die Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB
    Gebühr nach Anlage 6
    je Flurstück
          A n m e r k u n g :
          Der Bodenwert entspricht dem Zuteilungswert.
      4.1.2* für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB Gebühr nach Anlage 6
    je Flurstück
          A n m e r k u n g :
          Für die Bestimmung des Bodenwerts öffentlicher Verkehrsflächen gilt Tarifstelle 1.3.3.
      4.1.3* für Flurstücke, die durch Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch neu gebildet wurden Gebühr nach Anlage 6
          A n m e r k u n g :
    zur Tarifstelle 4.1:
          Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 76,69 EUR gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.
      4.2 Vermessungstechnische Arbeiten zur  
      4.2.1* Änderung eines Umlegungsplans vor dessen In-Kraft-Treten nach Tarifstelle 15,
    höchstens Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.4
      4.2.2* Änderung eines Beschlusses über die Grenzregelung vor dessen In-Kraft-Treten
    nach Tarifstelle 15,
    höchstens Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.4
      4.3* katastertechnische Bearbeitung von Verfahren nach § 2 Abs. 2 und 2a VZOG einschließlich der erforderlichen Arbeiten zur Abgrenzung des Zuordnungsgebietes (insbesondere Feststellung der Grenzen und Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte sowie Abmarkung der neuen Grenzpunkte)
    Gebühr nach Anlage 6
    je im Zuordnungsgebiet gelegenen neuen Flurstück
          A n m e r k u n g :
          Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 76,69 EUR gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.
      4.4* Bildung von mehr als drei gebührenpflichtigen Flurstücken nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3
    50 Prozent bis 96 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3
          A n m e r k u n g e n :
    zu Tarifstelle 4.4:
          (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3
    verringert sich je gebührenpflichtigen Flurstück um 1 Prozent. Ab 30 Flurstücke sind 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3 zu berechnen.
          (2) Zusätzlich gilt:
    Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 76,69 EUR gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3.
      4.5* Schaffung von neuen Aufnahmepunkten bei Amtshandlungen nach den Tarifstellen 4.1, 4.3 oder 4.4
    204,52
    je Aufnahmepunkt,
    höchstens 1 000
          A n m e r k u n g e n :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 4.5 wird zusätzlich zu den Tarifstellen 4.1, 4.3 oder 4.4 erhoben. Tarifstelle 1.3.2 ist zu beachten.
          Die Gebühr nach Tarifstelle 4.5 ist nicht zu erheben, wenn gleichzeitig eine Gebühr nach Tarifstelle 2.5 abgerechnet wurde.
      5. Langgestreckte Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 SVermG  
        Flurstücksbildung aus Anlass des Neu- oder Ausbaus oder der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von öffentlichen Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer neuen Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen)  
        A n m e r k u n g :  
        Die Vermessung umfasst die gleichzeitige Flurstücksbildung sonstiger – zur langgestreckten Anlage gehörender – Anlageflächen, soweit diese unmittelbar an die langgestreckte Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleichlaufen
    (hierzu zählen auch Vermessungen an seitlich einmündenden Anlagen bis zu einer Freigrenze von 20 m), und die hierzu erforderlichen Vermessungsarbeiten, insbesondere die Feststellung der Grenzen und Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung vorhandener Aufnahmepunkte sowie Abmarkung der neuen Grenzpunkte.
     
      5.1 Vermessungen von langgestreckten Anlagen bei  
      5.1.1* Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Staatsstraßen, Bahnen, Gewässern I. Ordnung 500 Prozent der Gebühr nach Anlage 7
      5.1.2* Kreisstraßen, Dämmen und Gewässern II. Ordnung 350 Prozent der Gebühr nach Anlage 7
      5.1.3* Gemeindestraßen 250 Prozent der Gebühr nach Anlage 7
      5.1.4* sonstigen öffentlichen Straßen Gebühr nach Anlage 7
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 5.1:
          Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 76,69 EUR gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.
      5.2* Vermessung langgestreckter Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1
      5.3* Vermessung langgestreckter Anlagen bei vier oder mehr Fahrspuren oder Gleisen 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1
          A n m e r k u n g :
    zu den Tarifstellen 5.2 und 5.3:
          Die Gebühren nach den Tarifstellen 5.2 und 5.3 werden zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.1 erhoben.
      5.4* Schaffung von neuen Aufnahmepunkten bei Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1
    204,52
    je Aufnahmepunkt,
    höchstens 1 000
          A n m e r k u n g e n :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 5.4 ist nur dann zu erheben, wenn nicht gleichzeitig eine Gebühr nach den Tarifstellen 2.5 oder 4.5 abgerechnet wurde.
          Die Gebühr nach Tarifstelle 5.4 ist zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 5.1 zu erheben.
      6.* Arbeiten zur Aufhebung einer Katasterfortführungsvermessung nach § 15 Abs. 6 SVermG oder § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG, sofern die Aufhebung durch den Antragsteller veranlasst ist und sich nicht eine Katasterfortführungsvermessung im gleichen Arbeitsgang anschließt nach Tarifstelle 15
        A n m e r k u n g :  
        Für die Aufhebung der Vermessung im Liegenschaftskataster gilt Tarifstelle 8.1.3.  
      7. Grenzfeststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SVermG  
      7.1 Grenzfeststellung mit Abmarkung im Zusammenhang mit Katasterfortführungsvermessungen nach den Tarifstellen 2, 4, 5 oder 7.3, wenn die Grenzmarke fehlte oder sich nicht mehr in der richtigen Lage befand oder wenn eine weitere Grenzmarke als Zwischenmarke nach § 5 Abs. 2 LiKaVO eingebracht wurde, mit Ausnahme der Tarifstellen 7.2, 7.5, 7.6 und 7.7  
        bei einem Bodenwert von  
      7.1.1* bis zu 2,50 EUR je m² 25,56
    je an den Grenzpunkt angrenzenden,
    betroffenen Flurstück
      7.1.2* mehr als 2,50 EUR bis 10 EUR je m² 35,79
    je an den Grenzpunkt angrenzenden,
    betroffenen Flurstück
      7.1.3* mehr als 10 EUR bis 26 EUR je m² 46,02
    je an den Grenzpunkt angrenzenden,
    betroffenen Flurstück
      7.1.4* mehr als 26 EUR bis 51 EUR je m² 61,36
    je an den Grenzpunkt angrenzenden,
    betroffenen Flurstück
      7.1.5* mehr als 51 EUR bis 256 EUR je m² 76,69
    je an den Grenzpunkt angrenzenden,
    betroffenen Flurstück
      7.1.6* mehr als 256 EUR je m² 92,03
    je an den Grenzpunkt angrenzenden,
    betroffenen Flurstück
      7.2* Ersetzen einer schadhaft gewordenen oder die Flurstücksgrenze nicht mehr ordnungsgemäß kennzeichnenden Grenzmarke oder Höher- oder Tiefersetzen der Grenzmarke 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
      7.3* Grenzfeststellung auf Antrag, ohne Zusammenhang mit Katasterfortführungsvermessungen nach den Tarifstellen 2, 4 oder 5, mit oder ohne Behebung von Abmarkungsmängeln, einschließlich der erforderlichen Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte
    150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1 je auf Antrag festgestellten Grenzpunkt, mindestens 150
      7.4* Schaffung neuer Aufnahmepunkte bei Grenzfeststellung nach Tarifstelle 7.3
    204,52
    je Aufnahmepunkt,
    höchstens 400
          A n m e r k u n g :
          Die Gebühr nach Tarifstelle 7.4 ist zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 7.3 zu erheben.
      7.5* Nachholung einer Abmarkung neuer Flurstücksgrenzen nach § 12 LiKaVO
    Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
    mindestens 100
      7.6* Amtshandlungen nach den Tarifstellen 7.1 bis 7.3 und 7.5 für die Feststellung des 31. bis 60. Grenzpunktes für denselben Gebührenschuldner bei katastertechnisch zusammenhängender Bearbeitung in einem Verfahren
    80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.5
      7.7* Amtshandlungen nach den Tarifstellen 7.1 bis 7.3 und 7.5 für die Feststellung ab dem 61. Grenzpunkt für denselben Gebührenschuldner bei katastertechnisch zusammenhängender Bearbeitung im Verfahren
    60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.5
      8. Liegenschaftskataster  
      8.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 SVermG aufgrund von Fortführungsunterlagen aus Amtshandlungen  
      8.1.1 nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4, 3 oder 5.1 bis 5.3 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4, 3 oder 5.1 bis 5.3
      8.1.2 nach den Tarifstellen 4.1, 4.3 oder 4.4 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.3 oder 4.4
      8.1.3 nach Tarifstelle 6 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6,
    mindestens 25
      8.1.4 nach Tarifstelle 7.3 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.3
      8.1.5 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Fortführungsunterlagen aus Amtshandlungen der Staatlichen
    Ämter für Ländliche Neuordnung, die der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Abschnitt 8 LwAnpG dienen, einschließlich der
    Übernahme von Bodenneuordnungsverfahren nach dem
    Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsge-
    setz
    kostenfrei
      8.2 Rückgabe von eingereichten Fortführungsunterlagen zur Behebung wesentlicher Mängel, soweit diese in den Verantwortungsbereich des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs fallen
    20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.1
    je Rückgabe,
    mindestens 25,
    höchstens 150
        A n m e r k u n g :  
        Diese Gebühr fällt nicht unter den Begriff der notwendigen Vermessungsgebühren nach § 10 Abs. 1 ÖbVVO und ist damit keine Auslage des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für seinen Auftraggeber.  
      8.3 Gewährung der Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster  
      8.3.1 durch Berechtigte nach § 16 Abs. 1 SVermG kostenfrei
      8.3.2 durch Berechtigte nach § 16 Abs. 2 SVermG nach Tarifstelle 15.2.2
      8.4 Erteilung von mündlichen und schriftlichen Auskünften, soweit eine halbe Stunde überschritten wird nach Tarifstelle 15.2.2
      9. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nach § 16 SVermG  
        A n m e r k u n g :  
        Für Berechtigte nach § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 SVermG gelten für die Abgabe von Unterlagen für Zwecke der Katastervermessung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG die Sonderregelungen nach Tarifstelle 14.
    Die Gebühren gelten gleichermaßen für schwarz-weiße oder farbige analoge Auszüge.
     
      9.1 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem Kartenwerk des Liegenschaftskatasters  
      9.1.1 Auszüge in analoger Form, einschließlich eventuell notwendiger Vergrößerungen des Originals und einschließlich des Rechts zur analogen Vervielfältigung und Weitergabe für eigene, nicht gewerbliche Zwecke, mit Ausnahme der Tarifstellen 9.1.2 und 9.1.3 (eventuell beantragte reprotechnische Arbeiten oder Montagen sind in der Gebühr nicht enthalten)  
      9.1.1.1 bis DIN A 4 15,34
    je Auszug
      9.1.1.2 größer als DIN A 4 bis DIN A 3 20,45
    je Auszug
      9.1.1.3 größer als DIN A 3 bis DIN A 2, beziehungsweise 50 x 50 cm
    30,68
    je Auszug
      9.1.1.4 größer als DIN A 2 40,90
    je Auszug
      9.1.2 Auszüge in analoger Form mit der Darstellung von Bodenschätzungsergebnissen, einschließlich eventuell notwendiger Vergrößerungen des Originals und einschließlich des Rechts zur analogen Vervielfältigung und Weitergabe für eigene, nicht gewerbliche Zwecke (eventuell beantragte reprotechnische Arbeiten oder Montagen sind in der Gebühr nicht enthalten) 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.1
      9.1.3 Auszüge in analoger Form bei Darstellung auf besonderem Papier oder transparentem Bildträger, einschließlich eventuell notwendiger Vergrößerungen des Originals und einschließlich des Rechts zur analogen Vervielfältigung und Weitergabe für eigene, nicht gewerbliche Zwecke (eventuell beantragte reprotechnische Arbeiten oder Montagen sind in der Gebühr nicht enthalten)
    120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.1 oder 9.1.2
      9.1.4 Auszüge analog geführter Daten in digitaler Form (Rasterdaten), einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen
    120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.1 oder 9.1.2
      9.1.5 Auszüge aus den Vorstufen zur Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) in digitaler Form, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen, mit Ausnahme der Tarifstelle 9.7  
      9.1.5.1 erstmalige Übermittlung eines Teils oder des gesamten Datenbestandes
    0,06 bis 0,08 je Punkt,
    mindestens 100 je Datenübermittlung
      9.1.5.2 wiederholte Übermittlung zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes
    20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.5.1, mindestens 100
      9.1.6 Auszüge aus der ALK in digitaler Form, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen, mit Ausnahme der Tarifstellen 9.1.5, 9.1.7, 9.6 und 9.7  
      9.1.6.1 im EDBS- beziehungsweise im SQD-Format Formel: 102,26 mal Wurzel aus (3 mal A) + 10,23 mal Wurzel aus (3 mal B)
    A = Anzahl der Flurstücksobjekte
    B = Anzahl der weiteren Objekte
      9.1.6.2 im DXF-Format 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.6.1
      9.1.6.3 im TIFF-Format 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.6.1
      9.1.7 Übermittlung von Daten nach Tarifstelle 9.1.6 in digitaler Form aufgrund einer Vereinbarung (BZSN-Verfahren) zur regelmäßigen Datenübermittlung, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen, mit Ausnahme der Tarifstelle 9.7  
      9.1.7.1 erstmalige Übermittlung eines Teils oder des gesamten Datenbestandes, mit Ausnahme der Tarifstelle 9.6 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.6.1
      9.1.7.2 wiederholte Übermittlung zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes
    Gebühr nach Tarifstelle 9.1.6.1 für die aktualisierten Objekte
      9.2 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem Buchwerk des Liegenschaftskatasters (zum Beispiel Automatisiertes Liegenschaftsbuch, Flurbuch, Veränderungsnachweis)  
      9.2.1 Auszüge in analoger Form, einschließlich des Rechts zur analogen Vervielfältigung und Weitergabe für eigene, nicht gewerbliche Zwecke oder in Form von Rasterdaten, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen
    1,53
    je Seite,
    mindestens 10
      9.2.2 Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) oder dem Automatisierten Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB) in digitaler Form, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen, mit Ausnahme der Tarifstellen 9.2.3 und 9.7  
      9.2.2.1 bis 50 Flurstücke 58,80
      9.2.2.2 mehr als 50 bis 500 Flurstücke 35,79, zuzüglich 0,46 je Flurstück
      9.2.2.3 mehr als 500 Flurstücke 125,27, zuzüglich 0,28 je Flurstück
      9.2.3 Übermittlung von Dateien nach Tarifstelle 9.2.2 in digitaler Form aufgrund einer Vereinbarung zur regelmäßigen Übermittlung von Daten, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen  
      9.2.3.1 erstmalige Übermittlung eines Teils oder des gesamten Datenbestandes 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.2.2
      9.2.3.2 wiederholte Übermittlung zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes
    Gebühr nach Tarifstelle 9.2.2 für die aktualisierten Flurstücke
      9.2.4 Auszüge als Ergebnis der Auswertung von Daten des ALB oder AGLB, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen 25 bis 25 000
      9.3 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus den vermessungstechnischen Unterlagen  
      9.3.1 Auszüge in analoger Form, einschließlich des Rechts zur analogen Vervielfältigung und Weitergabe für eigene, nicht gewerbliche Zwecke  
      9.3.1.1 bis DIN A 4 15,34
    je Seite
      9.3.1.2 größer als DIN A 4 20,45
    je Seite
      9.3.2 Auszüge in digitaler Form aus der Punktdatei, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen, mit Ausnahme der Tarifstelle 9.7  
      9.3.2.1 bis 50 Punkte 58,80
      9.3.2.2 über 50 Punkte 35,79, zuzüglich 0,46 je Punkt
      9.3.3 Auszüge in digitaler Form aus gescannten Unterlagen, einschließlich des Rechts zur Nutzung an maximal 20 Arbeitsplätzen, mit Ausnahme der Tarifstelle 9.7 Gebühr nach Tarifstelle 9.3.1
      9.4 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen oder Übermittlung von Daten zum Zwecke der Grundbuchführung auf Anforderung der Justizverwaltung, der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf Anforderung der Finanzverwaltung, zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach Abschnitt 8 Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf Anforderung der Staatlichen Ämter für ländliche Neuordnung und für Verfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts kostenfrei
      9.5 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Daten des Liegenschaftskatasters nach den Tarifstellen 9.1.5 bis 9.1.7, 9.2.2, 9.2.3, 9.3.2 und 9.3.3  
      9.5.1 an mehr als 20 bis 50 Arbeitsplätzen 150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 9.1.5 bis 9.1.7, 9.2.2, 9.2.3, 9.3.2, 9.3.3
      9.5.2 an mehr als 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 9.1.5 bis 9.1.7, 9.2.2, 9.2.3, 9.3.2, 9.3.3
          A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 9.5:
          Diese Gebühr wird zusätzlich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 9.1.5 bis 9.1.7, 9.2.2, 9.2.3, 9.3.2 oder 9.3.3 erhoben.
      9.6 Übermittlung von Daten nach den Tarifstellen 9.1.6 und 9.1.7.1 an Gemeinden (kreisangehörige Städte, Gemeinden und Kreisfreie Städte), an Landkreise und an Zweckverbände 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.6
      9.7 Übermittlung von Daten nach den Tarifstellen 9.1.5, 9.1.6, 9.1.7, 9.2.2, 9.3.2, 9.3.3 an unmittelbare Landesbehörden des Freistaates Sachsen gebührenfrei
          A n m e r k u n g :
          Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte
    umgelegt werden kann.
      9.8 Erteilung unbeglaubigter Auszüge oder Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster für
    a) ausschließlich wissenschaftliche, kulturelle, heimatkundliche oder sportliche Zwecke sowie
    b) schulische Zwecke oder für Zwecke der Aus- oder Weiterbildung ohne der Erzielung von Gewinn, mit Ausnahme der Tarifstellen 9.6 und 9.7
    25 bis 25 000
      10. Beglaubigungen nach § 33 VwVfG  
      10.1 von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Tarifstelle 9.4 genannten Zwecken kostenfrei
      10.2 von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, soweit nicht anderweitig abgegolten
    5,11
    je Beglaubigung
      11. Erlaubnis zur Vervielfältigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 16 Abs. 6 SVermG  
      11.1 von Daten nach den Tarifstellen 9.1.1 bis 9.1.3; 9.2.1, 9.3.1, soweit nicht bereits nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.3 die Erlaubnis erteilt wurde
    50 Prozent bis 300 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 9.1.1 bis 9.1.3, 9.2.1, 9.3.1
      11.2 von Daten nach den Tarifstellen 9.1.4 bis 9.1.6, 9.2.2, 9.3.2, 9.3.3
    50 Prozent bis 300 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 9.1.4 bis 9.1.7, 9.2.2 bis 9.2.4, 9.3.2, 9.3.3
      11.3 Erlaubnis zur Vervielfältigung einschließlich der Veröffent-
    lichung oder Weitergabe von Daten des Liegenschaftska-
    tasters zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange in
    einem behördlich geleiteten Verfahren und soweit gesetzlich vorgeschrieben
    kostenfrei
      11.4 Erlaubnis zur Vervielfältigung von Auszügen nach den Tarifstellen 11.1 und 11.2, soweit nicht bereits nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.3 die Erlaubnis erteilt wurde, an unmittelbare Landesbehörden gebührenfrei
          A n m e r k u n g :
          Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann.
      12. Festpunktunterlagen der Landesvermessung nach § 12 Abs. 1 SVermG  
      12.1 Erteilung unbeglaubigter Auszüge unabhängig von der Art der Herstellung  
      12.1.1 aus der Datei der trigonometrischen Punkte, der Datei der Nivellementpunkte sowie der Datei der Schwerepunkte
    12,78
    je Festpunkt
      12.1.2 aus der Festpunktbeschreibung 12,78
    je Festpunkt
      12.1.3 aus der Festpunktübersicht im Format bis DIN A 4 15,34
    je Auszug
      12.1.4 aus der Festpunktübersicht je Auszug im Format DIN A 4 bis DIN A 3
    20,45
    je Auszug
      12.1.5 aus der Festpunktübersicht 25,56
    je Kartenblatt
      12.2 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus der Datei der trigonometrischen Punkte, der Datei der Nivellementpunkte sowie der Datei der Schwerepunkte auf maschinenlesbarem Datenträger  
      12.2.1 bis 20 Festpunkte 127,82
      12.2.2 über 20 Festpunkte 51,13, zuzüglich 3,83 je Festpunkt
      12.3 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus Festpunktunterlagen für Zwecke der Landesverteidigung
    50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 12.1 bis 12.2
      12.4 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus Festpunktunterlagen nach den Tarifstellen 12.1 bis 12.2 sowie sonstigen Höhenverzeichnissen zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Abschnitt 8 LwAnpG auf Anforderung der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung oder zum Zweck der Durchführung straßenbaulicher oder wasserwirtschaftlicher Maßnahmen durch Landesbehörden auf deren Anforderung kostenfrei
      12.5 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus Festpunktunterlagen für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke kostenfrei
      12.6 Erlaubnis zur Vervielfältigung von Auszügen aus Festpunktunterlagen nach § 12 Abs. 3 SVermG 5 bis 5 000
      13. Bescheinigungen, Stellungnahmen, Auszüge aus sonstigen Plänen und Karten, sonstige Beglaubigungen  
      13.1 Erteilung von Grenzbescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SVermG einschließlich bis zu zehn gleichzeitig hergestellten Mehrfertigungen  
        A n m e r k u n g :  
        Eine Grenzbescheinigung ist eine Bescheinigung, wie bauliche Anlagen im Bezug zu den Grenzen des Flurstücks oder zu den von Flurstücksgrenzen abhängigen Festpunkten des Bebauungsplans errichtet wurden.  
      13.1.1* ohne örtliche Vermessungsarbeiten 58,80
      13.1.2* mit örtlichen Vermessungsarbeiten, soweit nicht bereits durch Gebühren nach anderen Tarifstellen erfasst 58,80, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 15
      13.2 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus Plänen, Karten oder sonstigen Darstellungen nach § 16 Abs. 5 SVermG , die im Zusammenhang mit Vermessungsaufgaben stehen, jedoch keine Bestandteile des Liegenschaftskatasters sind und nicht von Tarifstelle 9 erfasst werden, unabhängig von der Art der Vervielfältigung und vom Fortführungsstand, einschließlich eventuell notwendiger Vergrößerung des Originals oder einfacher Montage, mit Ausnahme der Tarifstellen 13.3, 13.4 und 13.5  
      13.2.1 bis DIN A 4 7,67
    je Auszug
      13.2.2 größer als DIN A 4 bis DIN A 3 10,23
    je Auszug
      13.2.3 größer als DIN A 3 bis DIN A 2 12,78
    je Auszug
      13.2.4 größer als DIN A 2 0,51
    je Quadratdezimeter des Auszugs
      13.2.5 falls Mehrfertigungen gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden
    20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4
    je Mehrfertigung
      13.3 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4 auf besonderem Papier oder transparentem Bildträger
    200 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4
      13.4 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4 bei besonders beantragter Bearbeitung, besondere reproduktionstechnische Arbeiten sowie Montagen
    Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 15.2.2
      13.5 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.5 bei Auszugserteilung für Zwecke der Landesverteidigung
    50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.5
      13.6 Beglaubigungen nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG  
      13.6.1 Beglaubigung der Erstfertigung 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 13.2, mindestens 2,50
      13.6.2 Beglaubigung von Mehrfertigungen gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung
    1,02
    je Beglaubigung,
    mindestens 2,50
      13.6.3 Beglaubigung von Mehrfertigungen nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung
    2,56
    je Beglaubigung
      14. Abgabe von Unterlagen zur Ausführung von Katastervermessungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG an Berechtigte nach § 4 Abs. 1 und 3, § 5 SVermG  
      14.1 Erstellung und Bereitstellung von unbeglaubigten Unter-
    lagen, soweit aufgrund vermessungstechnischer Vorschriften erforderlich
     
      14.1.1 zum Zweck der Bearbeitung von Katastervermessungen, ausgenommen Tarifstelle 14.1.2
    81,81
    je Flurstück, an dem Vermessungsarbeiten beantragt sind
      14.1.2 zum Zweck der Bearbeitung von Katastervermessungen bei gleichzeitiger Beantragung von Unterlagen aneinandergrenzender Flurstücke für jedes an das erste oder weiter angrenzende Flurstück
    40,90
    je weiteres Flurstück
      14.2 zum Zweck der Bearbeitung von Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen 51,13, zuzüglich 51,13 je angefangene 100 m
      15. Gebühr nach Zeitaufwand  
        A n m e r k u n g e n :  
        Soweit die Amtshandlung bereits in anderen Tarifstellen erfasst ist oder vergleichbare Amtshandlungen in Tarifstellen erfasst sind, kommt eine Gebühr nach Zeitaufwand nicht in Betracht. Eine Gebühr nach Zeitaufwand wird erhoben, wenn der personelle Aufwand für die Amtshandlung im Vordergrund steht.  
        Für die Bestimmung der Gebührenhöhe bei den Tarifstellen 15.1 und 15.2 ist für die Berechnung die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung) zu Grunde zu legen.  
        Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.  
        Fehlen anderweitige Vorgaben, wird die Gebühr je angefangene halbe Stunde der Arbeitszeit berechnet. Reisezeiten oder Arbeitspausen zählen nicht als Arbeitszeit.  
      15.1* vermessungstechnische Außentätigkeit eines Vermessungstrupps
    67,50 bis 150
    je angefangene Stunde
      15.2 Innentätigkeit eines Mitarbeiters  
      15.2.1* bei Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG 22,50 bis 50
    je angefangene halbe Stunde eines Mitarbeiters
      15.2.2 im Übrigen 22,50 bis 50
    je angefangene halbe Stunde eines Mitarbeiters
      16. Abgabe von Auszügen aus dem Landesvermessungswerk und Luftbildarchiv, deren Vervielfältigungen und Weitergabe nach § 12 SVermG  
        A n m e r k u n g :  
        Die nähere Ausgestaltung der Rahmengebühren wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.  
      16.1 Abgabe von Auszügen aus dem analogen und digitalen Bestand, Sonderanfertigungen und Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung, Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe
    2,50 bis 25 000
    je zugrundeliegenden Kartenblatt oder dem Abbildungsmaßstab entsprechenden zugrunde liegenden Kartenblatt
      16.2 Abgabe von Auszügen aus dem digitalen Bestand und Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung an unmittelbare Landesbehörden des Freistaates Sachsen sowie Weitergabe an Dritte, soweit die Weitergabe der Aufgabenerfüllung der unmittelbaren Landesbehörde dient gebührenfrei
      16.3 Abgabe von Auszügen aus dem digitalen Bestand an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände einschließlich der Erlaubnis zur Vervielfältigung sowie Weitergabe an Dritte, soweit die Weitergabe der Erfüllung von Pflichtaufgaben dient 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 16.1
      16.4 Amtshandlungen nach Tarifstelle 16.1, wenn ausschließlich a) wissenschaftliche, heimatkundliche, kulturelle oder sportliche Zwecke,
    b) schulische Zwecke oder Zwecke der Aus- und Weiterbildung
    verfolgt werden, ohne dass Gewinn erzielt werden kann, mit Ausnahme der Tarifstelle 16.2 und 16.3
    10 bis 25 000
    Wasserrecht
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    99   Wasserrecht  
        Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG)  
        Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG)  
        Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)  
        Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen ( SAbwaG)  
        Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( SächsVAwS) vom 28. April
    1994 (SächsGVBl. S. 966), geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131, 133), in der jeweils geltenden Fassung
     
      1. Vorbemerkungen  
      1.1 Gebührenfestsetzung  
      1.1.1 Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.  
      1.1.2 Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.  
        Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.  
        Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.  
      1.1.3 Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 SächsWG , die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist, oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.  
      1.1.4 Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung (Planfeststellung, -genehmigung) sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 99 nichts anderes bestimmt ist.  
      1.1.5 Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.  
      1.2 Ermäßigungen  
      1.2.1 Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.  
      1.2.2 Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen (zum Beispiel bei Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG) getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.  
      1.2.3 Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben.  
      1.2.4 Soweit bei Amtshandlungen nach dieser laufenden Nummer Bauabnahme und -überwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines, teilweise oder gänzlich entfallen oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwand nur einmal anfällt, sind die Gebühren in Höhe des tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwands zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 Prozent der Summe der zugrundeliegenden Gebühren.  
      1.3 Vorverfahren  
        Verfahren nach § 71c Abs. 1 und 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird
    10 Prozent der jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsgebühr,
    mindestens 50,
    höchstens 5 000
        BR>A n m e r k u n g :  
        Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt die laufende Nummer 95.  
      1.4 Kostenbefreiung  
        Soweit eine Genehmigung oder Planfeststellung nach wasserrechtlichen Vorschriften unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 SächsNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (zum Beispiel § 88 Abs. 1, § 99 Abs. 2 SächsWG) dient, werden keine Kosten erhoben.  
        Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 SäHO) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.  
      2. Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und §§ 11 ff. SächsWG  
      2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG, § 13 SächsWG oder Bewilligung nach § 8 WHG, § 14 SächsWG für das  
      2.1.1 Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG  
      2.1.1.1 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung
    6,14
    je kW,
    mindestens 150
      2.1.1.2 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung
    307, zuzüglich 3,07 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
      2.1.1.3 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung
    15 503,50, zuzüglich 0,61 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung
      2.1.1.4 bei sonstigen nicht unter den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen 50 bis 20 000
      2.1.2 Zutageleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel  
      2.1.2.1 bis 50 000 m³ 20,45
    je angefangene 1 000 m³,
    mindestens 150
      2.1.2.2 über 50 000 m³ bis 500 000 m³ 1 022,50, zuzüglich 61,40 je angefangene 10 000 m ³ über 50 000 m³
      2.1.2.3 über 500 000 m³ 3 785,50, zuzüglich 122,70 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³
        A n m e r k u n g :  
        Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.  
      2.1.3 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder Entnehmen und Ableiten aus oberirdischem Gewässer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG  
      2.1.3.1 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m³ 150 bis 767
      2.1.3.2 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³
    767, zuzüglich 15,34 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³
      2.1.3.3 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³
    2 147, zuzüglich 3,07 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³
      2.1.3.4 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³
    4 908, zuzüglich 0,61 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³
      2.1.3.5 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³
    10 430, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³
        A n m e r k u n g e n :
    zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
     
        Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.  
        Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.  
      2.1.3.6 bei Mineralwasserentnahme 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
      2.1.3.7 bei Wasserkraftnutzungen Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
      2.1.4 Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut
      2.1.5 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern  
      2.1.5.1 bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 153,40
    je angefangene 50 m³ radioaktives Abwasser, mindestens 450
      2.1.5.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr
    1 534, zuzüglich 76,70 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser
      2.1.5.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 2 301, zuzüglich 40,90 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser
      2.1.5.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 5 573, zuzüglich 117,60 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser
      2.1.5.5 über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 16 157, zuzüglich 173,80 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser
      2.1.6 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser  
      2.1.6.1 bis zu 500 m³ Abwasser je Tag 51,10
    je angefangene 50 m³ Abwasser,
    mindestens 150
      2.1.6.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 511, zuzüglich 25,60 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
      2.1.6.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 767, zuzüglich 12,80 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
      2.1.6.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 1 791, zuzüglich 43,50 je weitere angefangene 500 m³ Abwasser
      2.1.6.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 5 706, zuzüglich 61,40 je weitere angefangene 1 000 m³ Abwasser
      2.1.7 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht häusliches, häuslichem entsprechendes oder kommunales Abwasser ist  
      2.1.7.1 bis zu 500 m³ Abwasser je Tag 102,30
    je angefangene 50 m³ Abwasser,
    mindestens 300
      2.1.7.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 1 023, zuzüglich 61,40 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
      2.1.7.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 1 637, zuzüglich 30,70 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
      2.1.7.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 4 093, zuzüglich 107,40 je weitere angefangene 500 m³ Abwasser
      2.1.7.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 13 759, zuzüglich 153,40 je weitere angefangene 1 000 m³ Abwasser
      2.1.8 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist  
      2.1.8.1 bei überwiegend nichtgewerblicher oder nichtbetrieblicher Nutzung
    10,23
    je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
    mindestens 200
      2.1.8.2 bei überwiegend gewerblicher oder betrieblicher Nutzung
    20,45
    je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
    mindestens 400
      2.1.9 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Niederschlagswasser 25 bis 10 000
      2.1.10 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde
    Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
      2.1.11 Umleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG 50 bis 20 000
      2.1.12 Genehmigung von Benutzungen zu sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken nach § 46a SächsWG 25 bis 25 000
        A n m e r k u n g e n :
    zu Tarifstelle 2.1:
     
        (1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.  
        (2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.  
      2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1  
        Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei befristeten Benutzungen von  
      2.2.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1, mindestens 50
      2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
      2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
      2.2.4 über 30 Jahre oder unbefristet 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, mindestens 600
        A n m e r k u n g e n :
    zu Tarifstelle 2.2:
     
        (1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder eine befristete verlängert, sollen die nach Tarifstelle 2.2 festgesetzten Gebühren auf die Gebühren nach Tarifstelle 2.1 zur Hälfte angerechnet werden.  
        (2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.  
      2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen  
      2.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG bei Verfahren über Erlaubnisse nach § 7 WHG, § 13 SächsWG oder Bewilligungen nach § 8 WHG, § 14 SächsWG
    20 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2,
    mindestens 75
      2.3.2 Versagung oder Beschränkung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 6 WHG, § 17 SächsWG
    25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
      2.3.3 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 WHG oder § 18 SächsWG
    25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
      2.3.4 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach §§ 15, 16, 17 WHG, §§ 136, 139 SächsWG 50 bis 10 000
      2.3.5 Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG, § 19 SächsWG 50 bis 2 500
      2.3.6 Anordnung von Maßnahmen nach Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 21 SächsWG 25 bis 15 000
      2.3.7 nachträgliche Entscheidung nach § 10 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
    mindestens 25
      3. Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach §§ 19a, 31 WHG, §§ 67, 91, 100, 128 SächsWG einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 4 bis 6 SächsWG  
      3.1 Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG, § 52 SächsWG zur  
      3.1.1 Errichtung und zum Betrieb nach § 19a WHG, § 52 SächsWG mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeit bei Investitionskosten in Höhe von  
      3.1.1.1 bis zu 966 200 EUR 500 bis 25 000
      3.1.1.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 25 000, zuzüglich 10 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
      3.1.1.3 über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR 40 903, zuzüglich 5 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
      3.1.1.4 über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR 66 467,50, zuzüglich 3 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR
      3.1.1.5 über 20 451 700 EUR 104 814,40, zuzüglich 2 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR
      3.1.2 Errichtung und zum Betrieb nach § 19a WHG, § 52 SächsWG ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von  
      3.1.2.1 bis zu 966 200 EUR 250 bis 20 200
      3.1.2.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 20 169,70, zuzüglich 5 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
      3.1.2.3 über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR 28 121,20, zuzüglich 3 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
      3.1.2.4 über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR 35 790,40, zuzüglich 2 Promille der Investitionskosten über 5 512 900 EUR
      3.1.2.5 über 12 782 300 EUR 51 129,20, zuzüglich 1 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR
      3.1.3 befristeten Verlängerung oder befristeten Neuerteilung nach § 19a Abs. 1 WHG  
      3.1.3.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung 200 bis 25 000
      3.1.3.2 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung 100 bis 20 000
      3.1.4 wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs nach § 19a Abs. 3 WHG einschließlich Außerbetriebsetzung oder Beseitigung  
      3.1.4.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
      3.1.4.2 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
      3.1.4.3 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2
      3.1.4.4 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
      3.2 Erteilung einer Genehmigung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins für  
      3.2.1 Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen  
      3.2.1.1 Planfeststellung 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
      3.2.1.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
      3.2.2 Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach §§ 18b, 18c WHG, § 67 SächsWG  
      3.2.2.1 Planfeststellung nach § 18c WHG, § 67 Abs. 7 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
      3.2.2.2 Genehmigung nach § 18b WHG, § 67 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
      3.2.3 den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 31 WHG, §§ 78, 80, 85, § 88 Abs. 3 SächsWG  
      3.2.3.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
      3.2.3.2 Genehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
      3.2.4 Wasserkraftanlagen nach § 91a SächsWG  
      3.2.4.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
      3.2.4.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
      3.2.5 Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 41 SächsWG  
      3.2.5.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
      3.2.5.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
      3.2.6 Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach §§ 91, 100 SächsWG , sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken  
      3.2.6.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
      3.2.6.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
      3.3 Änderungen  
      3.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG bei Verfahren über die Genehmigung von Anlagen nach § 31 WHG, §§ 67 und 91 SächsWG
    20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6, mindestens 100
      3.3.2 nachträgliche Entscheidungen nach §§ 10, 31 WHG und § 80 SächsWG
    10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 oder 3.2
      3.3.3 Versagung, Widerruf, Rücknahme einer § 19a WHG-Genehmigung nach §§ 19b, 19c WHG
    25 EUR bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
      3.3.4 Versagung, Widerruf, Rücknahme einer sonstigen wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 Abs. 3 und 4 SächsWG
    25 EUR bis 50 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr
      3.3.5 sonstige Änderungen, Entscheidungen 25 bis 10 000
      4. Weitere wasserrechtliche Entscheidungen  
      4.1 Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG bei  
      4.1.1 nichtgewerblichen Anlagen 25 bis 2 500
      4.1.2 gewerblichen Anlagen 50 bis 5 000
      4.2 Erteilung einer wasserrechtlichen Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g WHG oder nach § 67 Abs. 3 SächsWG für Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen oder für sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen oder Anlagenteile 50 bis 10 000
      4.3 Anordnungen nach § 23 SächsVAwS , soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG getroffen wurden 25 bis 1 000
      4.4 sonstige Anordnungen nach § 94 Abs. 1 und 2 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19a WHG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG 25 bis 1 500
      4.5 Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen nach §§ 28 bis 30 WHG, § 69 SächsWG 25 bis 1 500
      4.6 Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 38 SächsWG 25 bis 1 500
      4.7 Überprüfung von Staumarken nach § 38 SächsWG 25 bis 250
      4.8 Übertragung oder Aufteilung der Gewässerunterhaltungslast nach § 71 Abs. 2, § 72 SächsWG 10 bis 500
      4.9 Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach § 19 WHG, §§ 46, 48 SächsWG  
      4.9.1 staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 46 Abs. 2 SächsWG 150 bis 10 000
      4.9.2 Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG, §§ 46, 48, 139 SächsWG  
      4.9.2.1 Zone III oder B (weitere Schutzzone) 25 bis 2 500
      4.9.2.2 Zone II oder A (engere Schutzzone) 50 bis 3 750
      4.9.2.3 Zone I oder A (Fassungsbereich) 100 bis 7 500
      4.9.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
      4.10 Befristete Abwasserentscheidungen (Indirekteinleitung)
      4.10.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 64 Abs. 1 oder Abs. 4 SächsWG für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bei einem Genehmigungszeitraum von
      4.10.1.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers,
    mindestens 50
      4.10.1.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 (je nach Art des Abwassers) je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr
      4.10.1.3 zehn Jahre 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
      4.10.1.4 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren
    Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.3, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 (je nach Art des Abwassers) je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr
      4.10.1.5 über 30 Jahre oder unbefristet 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
        A n m e r k u n g :
    zu Tarifstelle 4.10.1:
     
        Die A n m e r k u n g e n : zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend.  
      4.10.2 Entscheidung über Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 63 Abs. 6 Satz 2 SächsWG , einschließlich Kontrolle und Überprüfung vor Ort 25 bis 2 500
      4.11 Erhebung einer Wasserentnahme- oder Abwasserabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG , § 1 AbwAG, § 10 SAbwaG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei
      4.12 Festsetzung der Abwasserabgabe mittels Schätzung der Überwachungswerte nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG 10 bis 250
      4.13 Anordnungen oder Entscheidungen bei Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 2, § 97 SächsWG 50 bis 10 000
        A n m e r k u n g :  
        Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 97 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.  
      4.14 Bau- und Anlagenüberwachung und Abnahme nach § 94 Abs. 3 bis 6 SächsWG , soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten 25 bis 5 000
        A n m e r k u n g :  
        Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.  
      4.15 Zustimmung zum Fernwasserbezug nach § 59 Abs. 1 SächsWG 25 bis 1 000
      4.16 sonstige wasserrechtliche Entscheidungen 10 bis 10 000
      5. Private Sachverständige nach §§ 120, 120a SächsWG  
      5.1 Anerkennung als Sachverständiger nach § 22 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen  
      5.1.1 für den ersten Anerkennungsbereich 250 bis 2 500
      5.1.2 für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche 100 bis 1 000
    je Anerkennungsbereich
      5.2 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger 50 bis 2 500
      6. Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung  
      6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern mit und ohne Anordnungen nach §§ 94 bis 97 SächsWG  
      6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach §§ 46a, 67, 91 SächsWG 25 bis 1 500
      6.1.2 im Rahmen der Abwassereinleitung nach § 96 Abs. 3, § 94 SächsWG 25 bis 1 500
      6.1.3 im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht nach § 94 SächsWG , wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind 25 bis 10 000
      6.2 Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 94 in Verbindung mit § 45 SächsWG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung 25 bis 2 500
      6.3 Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 95 Abs. 4 SächsWG 25 bis 10 000
      6.4 Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach §§ 94, 74 SächsWG 10 bis 10 000
      6.5 Duldungsanordnung zum ordnungsgemäßen Gewässerunterhalt oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 77 SächsWG 25 bis 2 500
      6.6 Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 78 Abs. 2 SächsWG 25 bis 2 500
      6.7 Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 81 SächsWG 25 bis 1 000
      6.8 Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken nach § 85 Abs. 4 SächsWG 25 bis 2 500
      6.9 Anordnung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Deichen und deren Schutzstreifen nach §§ 87 bis 90 SächsWG 25 bis 2 500
      6.10 Anordnungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach §§ 92, 93 SächsWG 25 bis 2 500
      6.11 Anordnung von Maßnahmen  
      6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 101 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
      6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 102 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
      6.11.3 bei einem wassergefährdenden Vorfall nach § 103 Abs. 2 SächsWG , soweit dieser von einer Person zurechenbar veranlasst wurde 25 bis 2 500
      6.12 vorläufige Anordnungen nach § 125 SächsWG 25 bis 2 500
      6.13 sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen 25 bis 5 000
        A n m e r k u n g :  
        Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 96 Abs. 3 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben.  
      7. Zwangsverpflichtungen  
      7.1 Begründung von Zwangsverpflichtungen nach §§ 107 bis 110 SächsWG 25 bis 2 500
      7.2 Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 112 SächsWG
    10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, mindestens 25
      7.3 Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 SächsWG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, mindestens 25
      7.4 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 114 SächsWG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, mindestens 25
    Weinanbau
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    100   Weinanbau  
        Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1960/95 der Kommission vom 9. August 1995 (ABl. EG Nr. L 189 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung  
        Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Genehmigung der Anpflanzung von Reben bei Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Weingesetz für Grundstücke  
      1.1 bis 15 Ar 15,34
      1.2 von mehr als 15 Ar bis 30 Ar 30,68
      1.3 von mehr als 30 Ar bis 50 Ar 46,02
      1.4 von mehr als 50 Ar bis 75 Ar 61,36
      1.5 von mehr als 75 Ar bis 100 Ar 76,69
      1.6 von mehr als 100 Ar 102,26
      2. Genehmigung zur Wiederbepflanzung nach Anhang V Buchst. e Satz 2 Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (eingefügt durch Artikel 2 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung [EWG] Nr. 3577/90 vom 4. Dezember 1990 [ABl. EG Nr. L 353 S. 35]), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6
      3. Genehmigung zur Neubepflanzung von Reben nach § 7 Weingesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 7 Weinverordnung Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6
    Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    101   Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle  
        Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme kostenfrei
    Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    102   Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen  
        Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 4. September 1992 (SächsABl. S. 1657), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Januar 1994 (SächsABl. S. 334)  
        Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 21. September 1995 (SächsABl. S. 1142), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2000 (SächsABl. S. 346)  
      1. Entscheidungen über Anträge auf Wohnungsfürsorgemaßnahmen kostenfrei
      2. Widerrufsverfahren kostenfrei
      3. Widerspruchsverfahren kostenfrei
    Zahnärzte
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    103   Zahnärzte  
        Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 518), in der jeweils geltenden Fassung  
        Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162, 6175), in der jeweils geltenden Fassung  
      1. Approbation nach § 2 Abs. 1 und § 20a Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 200
      2. Approbation nach § 2 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 200
      3. Approbation nach § 2 Abs. 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 300
      4. Rücknahme nach § 4 Abs. 1 oder Widerruf nach § 4 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 700
      5. Anordnung nach § 5 Abs. 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 750
      6. Aufhebung nach § 5 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 200
      7. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 7a oder 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 250
      8. Widerruf einer nach §§ 7a oder 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Approbation 150 bis 500
      9. Feststellung des Ausbildungsstandes bei Zahnärzten mit ausländischer Ausbildung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfung bei verwandten Studien nach § 19 Abs. 5 Approbationsordnung für Zahnärzte 25 bis 100
      10. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 10 bis 50
    Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92
    Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
    Lfd.
    Nr.
    Tarif-
    stelle
    Gegenstand Gebühren
    EUR
    104   Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92  
        Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission vom 20. De-zember 2000 (ABl. EG Nr. L 324 S. 26), in der jeweils geltenden Fassung  
        Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9)  
      1. Zulassung einer Kontrollstelle, Erweiterung oder Einschränkung der Zulassung nach Artikel 10 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder nach Artikel 14 Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 100 bis 2 500
      2. Nachkontrollen wegen Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen 100 bis 1 000
      3. Entzug der Zulassung nach Artikel 10 Abs. 5 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder nach Artikel 14 Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 50 bis 1 250

    Anlage 2
    (zu Anlage 1, laufende Nummer 17)

    Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
    Basisjahr 1995 (Index = 1,00) 1
    Tabelle
    Gebäudeart Rohbauwert EUR/m³

    Gebäudeart Rohbauwert
    EUR/m³

    1 Wohngebäude 98
    2 Wochenendhäuser 86
    3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 131
    4 Schulen 124
    5 Kindergärten 111
    6 Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 111
    7 Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 130
    8 Krankenhäuser 145
    9 Versammlungsstätten (soweit nicht unter Nummer 7 oder 12) 111
    10 Kirchen 124
    11 Leichenhallen, Friedhofskapellen 103
    12 Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 21) 75
    13 Hallenbäder 120
    14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude
    (zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern)
    95
    15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 75
    16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 132
    17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 60
    18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 72
    19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 87
    20 Tiefgaragen 133
    21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen,
    soweit sie eingeschossig sind
     
    21.1 mit nicht geringen Einbauten 65
    21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
    21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
    21.2.1.1 Bauart schwer3) 47
    21.2.1.2 sonstige Bauart 40
    21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
    21.2.2.1 Bauart schwer3) 40
    21.2.2.2 sonstige Bauart 32
    21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
    21.2.3.1 Bauart schwer3) 32
    21.2.3.2 sonstige Bauart 26
    21.2.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Rohbausumme
    nach Tarifstelle 1.2
    22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude bis 100 000 m³, soweit sie mehrgeschossig sind,
    ohne oder mit geringen Einbauten
    95
    23 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude bis 100 000 m³, soweit sie mehrgeschossig sind,
    mit nicht geringen Einbauten
    108
    24 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit diese 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt übersteigen Rohbausumme
    nach Tarifstelle 1.2
    25 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind
    (soweit nicht unter Nummer 21)
    80
    26 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
    ausgenommen Güllekeller
    wie Nummer 21
    27 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 78
    28 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 36
    29 Gewächshäuser  
    29.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 26
    29.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 16
    1)
    Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
    2)
    Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
    3)
    Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

    In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

    Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

    Bei Hallenbauten mit Kränen ist der Rohbauwert des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m² zu erhöhen.

    Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

    Die vor In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung durch das Staatsministerium des Innern nach Anlage 1 laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Vierten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte bleibt in ihrer Gültigkeit durch diese Rechtsverordnung unberührt.

    Anlage 3
    (zu Anlage 1, laufende Nummer 17)

    Bauwerksklassen

    Bauwerksklasse 1

    Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:

    Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrten Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.

    Beispiele:

    a)
    Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,
    b)
    Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,
    c)
    Biegeträger aus Holz oder Stahl.

    Bauwerksklasse 2

    Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:

    Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.

    Beispiele:

    a)
    Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
    b)
    Einfache Dach- und Fachwerkbinder,
    c)
    Kehlbalkendächer,
    d)
    Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
    e)
    Flächengründungen einfacher Art,
    f)
    Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,
    g)
    Einfache Gerüste.

    Bauwerksklasse 3

    Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

    Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.

    Beispiele:

    a)
    Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,
    b)
    Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leim-Bauweise,
    c)
    Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
    d)
    Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,
    e)
    Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
    f)
    Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
    g)
    Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
    h)
    Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,
    i)
    Flächengründungen,
    j)
    Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,
    k)
    Einfach verankerte Stützwände,
    l)
    Ebene Pfahlrostgründungen,
    m)
    Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,
    n)
    Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,
    o)
    Behälter einfacher Konstruktion,
    p)
    Einfache Gewölbe,
    q)
    Gerüste üblicher Bauart.

    Bauwerksklasse 4

    Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

    Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.

    Beispiele:

    a)
    Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,
    b)
    Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,
    c)
    Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leim-Bauweise,
    d)
    Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,
    e)
    Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
    f)
    Trägerroste und orthotrope Platten,
    g)
    Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,
    h)
    Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,
    i)
    Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,
    j)
    Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
    k)
    Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
    l)
    Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,
    m)
    Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
    n)
    Gekrümmte Träger,
    o)
    Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
    p)
    Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,
    q)
    Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,
    r)
    Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher/einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,
    s)
    Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,
    t)
    Abspannungen von Masten und anderen Bauwerken, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,
    u)
    Seilbahnkonstruktionen,
    v)
    Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.

    Bauwerksklasse 5

    Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:

    Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.

    Beispiele:

    a)
    Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,
    b)
    Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,
    c)
    Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
    d)
    Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,
    e)
    Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,
    f)
    Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,
    g)
    Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,
    h)
    Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,
    i)
    Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
    j)
    Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
    k)
    Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,
    l)
    Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.

    Anlage 4
    (zu Anlage 1, laufende Nummer 17)

    Tafel
    Tafel
    Rohbausumme Gebühr in EUR in der Bauwerksklasse
    Rohbausumme Gebühr in EUR in der Bauwerksklasse
    in EUR 1 2 3 4 5

    bis              5 000 48 71 95 119 149
    10 000 83 124 166 207 259
    15 000 114 172 229 286 359
    20 000 144 216 288 360 451
    25 000 172 258 345 431 540
    30 000 199 299 399 498 624
    35 000 225 338 451 564 706
    40 000 251 376 502 627 786
    45 000 276 414 551 689 864
    50 000 300 450 600 750 940
    100 000 522 783 1 044 1 305 1 636
    150 000 722 1 083 1 445 1 806 2 263
    200 000 909 1 364 1 818 2 273 2 849
    250 000 1 087 1 630 2 174 2 717 3 406
    300 000 1 258 1 886 2 515 3 144 3 940
    350 000 1 423 2 134 2 845 3 556 4 457
    400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960
    450 000 1 739 2 609 3 479 4 348 5 450
    500 000 1 892 2 839 3 785 4 731 5 929
    1 000 000 3 295 4 942 6 590 8 237 10 324
    1 500 000 4 557 6 836 9 114 11 393 14 279
    2 000 000 5 737 8 605 11 473 14 341 17 974
    2 500 000 6 858 10 287 13 715 17 144 21 487
    3 000 000 7 935 11 902 15 869 19 836 24 862
    3 500 000 8 976 13 464 17 952 22 440 28 125
    4 000 000 9 988 14 982 19 976 24 970 31 295
    4 500 000 10 975 16 462 21 950 27 437 34 388
    5 000 000 11 940 17 910 23 880 29 850 37 412
    7 500 000 16 515 24 772 33 030 41 287 51 746
    10 000 000 20 789 31 183 41 577 51 971 65 138
    15 000 000 28 754 43 131 57 508 71 885 90 096
    20 000 000 36 195 54 293 72 390 90 488 113 411
    25 000 000 43 269 64 904 86 538 108 173 135 576

    Rohbausumme Mit dem Tausendstel der Rohbausumme zu vervielfältigender
    Gebührenfaktor in der Bauwerksklasse
    in EUR 1 2 3 4 5

    über   25 000 000 1,731 2,596 3,462 4,327 5,423

    Anlage 5
    (zu Anlage 1, laufende Nummer 17)

    Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts
    2.
    Begriffe
    2.1
    Brutto-Grundfläche (BGF)
    Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes.
    Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
    Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
    2.7
    Brutto-Rauminhalt (BRI)
    Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
    Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
    • Fundamenten;
    • Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
    • untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
    3.
    Berechnungsgrundlagen
    3.1
    Allgemeines
    3.1.1
    Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
    • Bereich a:
      überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
    • Bereich b:
      überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen.
    • Bereich c:
      nicht überdeckt.
    Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, z. B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
    3.1.2
    Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
    3.1.3
    Grundflächen sind in m², Rauminhalte in m³ anzugeben.
    3.2
    Berechnung von Grundflächen
    3.2.1
    Brutto-Grundfläche
    Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
    Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
    Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
    3.3
    Berechnung von Rauminhalten
    3.3.1
    Brutto-Rauminhalt
    Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse z. B. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
    Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
    Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
    Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
    Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

    Anlage 6
    (zu Anlage 1, laufende Nummer 98)

    Gebühr nach Bodenwert
    Gebühr nach Bodenwert
    Fläche m² Bodenwert EUR/m²
    Gebühr in EUR  
    Fläche m² Bodenwert EUR/m²
        bis über bis über bis über bis über bis über
        10 10 26 26 51 51 102 102 256 256
    0 bis     10 102,26   127,82     163,61   214,74   276,10 306,78
    11 bis     50 138,05   194,29     286,32   393,69   470,39 511,29
    51 bis    100 199,40   306,78     434,60   552,20   674,91 731,15
    101 bis    200 331,83   403,92     603,32   639,11   818,07 920,33
    201 bis    350 414,15   465,28     695,36   766,94   920,33 1 022,58
    351 bis    600 506,18   567,53     858,97   920,33   1 022,58 1 048,15
    601 bis    900 526,63   618,66     935,66   971,45   1 227,10 1 380,49
    901 bis  1 400 664,68   720,92   1 078,83   1 124,84   1 431,62 1 687,26
    1 401 bis  2 000 715,81   761,82   1 099,28   1 201,54   1 533,88 1 840,65
    2 001 bis  3 000 766,94   818,07   1 150,41   1 278,23   1 738,39 2 198,56
    3 001 bis  5 000 818,07   920,33   1 457,18   1 763,96   2 403,07 2 760,98
    5 001 bis   9 000 894,76   1 150,41   1 891,78   2 377,51   3 527,91 4 090,34
    9 001 bis  14 000 976,57   1 380,49   2 326,38   2 939,93   4 422,67 5 624,21
    14 001 bis  20 000 1 170,86   1 687,26   2 786,54   3 630,17   5 675,34 7 311,47
    20 001 bis  30 000 1 360,04   2 045,17   3 348,96   4 524,93   7 567,12 9 407,77
    30 001 bis  50 000 1 682,15   2 505,33   4 422,67   5 879,86   9 407,77 11 401,81
    50 001 bis  70 000 1 994,04   3 093,32   5 470,82   7 311,47   11 248,42 13 446,98
    70 001 bis 100 000 2 290,59   3 681,30   6 616,12   8 794,22   13 191,33 15 492,14
                         
    je weitere
    angefangene
    50 000
    306,78   552,20   1 053,26   1 406,05   1 789,52 2 045,17

    Anlage 7
    (zu Anlage 1, laufende Nummer 98)

    Laufender Meter neue Streckenlänge
    Titel der Tabelle
    Kategorie für Flurstücksdichte EUR/laufenden Meter Streckenlänge
    Kategorie für Flurstücksdichte EUR/laufenden Meter Streckenlänge

      I bis 5 4,60
     II über 5 bis 15 5,37
    III über 15 6,14

    Die Streckenlänge ist auf die Achse der Anlage zu beziehen. Der Anfangs- und Endpunkt eines Streckenabschnittes ist durch Fällen des Lots der ersten beziehungsweise letzten Grenzänderung auf die Achse der Anlage festzulegen.

    Die Flurstücksdichte errechnet sich aus der Zahl der auf der gesamten Streckenlänge im Zusammenhang mit der Anlage beidseits neugebildeten Flurstücke bezogen auf 100 m neue Streckenlänge. Die Flurstücksdichte ist für jede eigenständig abzurechnende Anlage gesondert zu ermitteln. Abgehende Straßen sind gesondert abzurechnen, soweit sie nicht bereits durch Tarifstelle 5 erfasst sind.

    Anlage 8
    (zu Anlage 1, laufende Nummer 98)

    Gebäudeaufnahme
    Gebäudeaufnahme
    Rohbausumme in EUR Gebühr in EUR
    Rohbausumme in EUR Gebühr in EUR

        bis 31 000 127,82
    mehr als 31 000 bis 72 000 204,52
    mehr als 72 000 bis 153 000 306,78
    mehr als 153 000 bis 307 000 434,60
    mehr als 307 000 bis 511 000 562,42
    mehr als 511 000 bis 1 023 000 818,07
    mehr als 1 023 000 bis 2 045 000 1 329,36
    mehr als 2 045 000 bis 4 090 000 2 198,56
    mehr als 4 090 000 bis 10 226 000 4 090,34
    über 10 226 000     6 135,50