Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)
erlassen als Artikel 16 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 –
HBG 2009/2010)
Vom 12. Dezember 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017
§ 1
Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs
(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt
- 1.
- die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
- 2.
- die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs
im Jahr 2017 mit einem Festbetrag von 60 062 000 Euro und im Jahr 2018 mit einem Festbetrag von 61 143 100 Euro zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinahmen. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.
(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben.1
§ 2
Verteilung der Mittel
(1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2017 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
lfd. Nr. | Kommune | Betrag |
---|---|---|
1. | die Stadt Chemnitz | 2 144 213 |
2. | die Stadt Dresden | 6 042 237 |
3. | die Stadt Leipzig | 4 345 486 |
4. | der Landkreis Bautzen | 2 594 678 |
5. | der Erzgebirgskreis | 2 003 068 |
6. | der Landkreis Görlitz | 1 771 829 |
7. | der Landkreis Leipzig | 1 606 659 |
8. | der Landkreis Meißen | 2 120 189 |
9. | der Landkreis Mittelsachsen | 1 495 544 |
10. | der Landkreis Nordsachsen | 1 711 767 |
11. | der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge | 2 198 269 |
12. | der Vogtlandkreis | 753 778 |
13. | der Landkreis Zwickau | 1 243 283. |
(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2017 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:
lfd. Nr. | Kommune | Betrag |
---|---|---|
1. | die Stadt Chemnitz | 1 687 182 |
2. | die Stadt Dresden | 4 382 615 |
3. | die Stadt Leipzig | 3 936 136 |
4. | der Landkreis Bautzen | 2 308 891 |
5. | der Erzgebirgskreis | 2 056 488 |
6. | der Landkreis Görlitz | 2 177 916 |
7. | der Landkreis Leipzig | 1 930 309 |
8. | der Landkreis Meißen | 1 800 557 |
9. | der Landkreis Mittelsachsen | 2 170 086 |
10. | der Landkreis Nordsachsen | 2 229 398 |
11. | der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge | 1 922 984 |
12. | der Vogtlandkreis | 1 773 645 |
13. | der Landkreis Zwickau | 1 654 793. |
(3) Von dem Festbetrag für das Jahr 2018 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
lfd. Nr. | Kommune | Betrag |
---|---|---|
1. | die Stadt Chemnitz | 2 182 809 |
2. | die Stadt Dresden | 6 150 996 |
3. | die Stadt Leipzig | 4 423 703 |
4. | der Landkreis Bautzen | 2 641 382 |
5. | der Erzgebirgskreis | 2 039 122 |
6. | der Landkreis Görlitz | 1 803 722 |
7. | der Landkreis Leipzig | 1 635 578 |
8. | der Landkreis Meißen | 2 158 351 |
9. | der Landkreis Mittelsachsen | 1 522 463 |
10. | der Landkreis Nordsachsen | 1 742 578 |
11. | der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge | 2 237 838 |
12. | der Vogtlandkreis | 767 346 |
13. | der Landkreis Zwickau | 1 265 662. |
(4) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2018 als weitere Mittel 30 391 650 Euro, die im Jahr 2017 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden:
- 1.
- In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
- a)
- an der Fläche des Freistaates Sachsen und
- b)
- an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 SächsHSFG als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
- verteilt. Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
- 2.
- In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
- a)
- dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
- b)
- dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
- auf die einzelnen Landkreise verteilt. Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.
(5) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 4 berechneten Beträgen:
Lfd. Nr. | Kommume vom Landkreis | Prozent |
---|---|---|
1. | die Stadt Görlitz von den Beträgen
des Landkreises Görlitz |
8,39 Prozent, |
2. | die Stadt Hoyerswerda von den
Beträgen des Landkreises Bautzen |
13,64 Prozent, |
3. | die Stadt Plauen von den Beträgen
des Vogtlandkreises |
25,06 Prozent, |
4. | die Stadt Zwickau von den Beträgen
des Landkreises Zwickau |
35,31 Prozent. |
(6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich bis zum 30. November im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.2
§ 3
Auszahlung und Nachweis der Mittel
(1) Die Mittel nach § 2 werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte ausgezahlt.
(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.3