Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)
erlassen als Artikel 16 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 –
HBG 2009/2010)
Vom 12. Dezember 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2025
§ 1
Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs
(1) 1Der Freistaat Sachsen unterstützt
- 1.
- die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
- 2.
- die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs
im Jahr 2025 mit einem Festbetrag von 70 479 103 Euro und in den Jahren ab 2026 mit einem Festbetrag von 71 747 724 Euro zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinnahmen. 2Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.
(1a) 1Zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt der Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem Jahr 2025 mit einem Betrag von 50 000 000 Euro, der zur Finanzierung eines Fahrausweises zu verwenden ist, der ab dem 1. Januar 2025 mit Gültigkeit ganzjährig, ganztags und verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von maximal 15 Euro pro Monat ausschließlich im Jahresabonnement (Bildungsticket) folgenden Personengruppen angeboten wird:
- 1.
- den Schülerinnen und Schülern an im Freistaat Sachsen gelegenen allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keine duale Ausbildung nach der Nummer 1.1 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 1. April 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B10, Berichtigung in BAnz AT 18.08.2021 B12), in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren,
- 2.
- Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- Teilnehmenden an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- 4.
- Teilnehmenden an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.
2Für die Personengruppe gemäß Satz 1 Nummer 1 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Schule der oder des Berechtigten befindet, gültig. 3Für die Personengruppen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten befindet, gültig. 4Es bezieht sich im Verbundraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes mindestens auf das Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. 5Liegt der Wohnort der oder des Berechtigten in einem anderen Verbundraum als die Schule, Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten, kann sie oder er als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen. 6Für jeden vollen Prozentpunkt oberhalb einer Nachfrage von 60 Prozent des Berechtigtenkreises erhöhen sich die Mittel nach § 2 Absatz 3 und die nach Satz 8 ermittelten Mittel bei den davon betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in entsprechender Weise. 7Die Aufteilung der Mittel nach Satz 1 auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte ist für das Jahr 2025 in § 2 Absatz 3 dargestellt. 8Für die Jahre ab 2026 wird sie in Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß § 2 Absatz 4 ermittelt. 9Voraussetzung der Auszahlung der sich aus den Sätzen 6 bis 8 ergebenden Mittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte ist, dass das Bildungsticket in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt angeboten wird.
(2) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. 2Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte entscheiden eigenständig über die Weiterleitung der Mittel nach Absatz 1a.1
§ 2
Verteilung der Mittel
(1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
- 1.
- die Stadt Chemnitz 503 221,
- 2.
- die Stadt Dresden 1 418 039,
- 3.
- die Stadt Leipzig 1 019 833,
- 4.
- der Landkreis Bautzen 608 939,
- 5.
- der Erzgebirgskreis 470 096,
- 6.
- der Landkreis Görlitz 415 827,
- 7.
- der Landkreis Leipzig 377 063,
- 8.
- der Landkreis Meißen 497 582,
- 9.
- der Landkreis Mittelsachsen 350 986,
- 10.
- der Landkreis Nordsachsen 401 731,
- 11.
- der Landkreis Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge 515 907,
- 12.
- der Vogtlandkreis 176 903,
- 13.
- der Landkreis Zwickau 291 783.
(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten weitere Mittel in Euro:
- 1.
- die Stadt Chemnitz 3 432 585,
- 2.
- die Stadt Dresden 8 971 982,
- 3.
- die Stadt Leipzig 9 025 542,
- 4.
- der Landkreis Bautzen 4 857 208,
- 5.
- der Erzgebirgskreis 4 299 098,
- 6.
- der Landkreis Görlitz 4 607 303,
- 7.
- der Landkreis Leipzig 4 032 979,
- 8.
- der Landkreis Meißen 3 787 174,
- 9.
- der Landkreis Mittelsachsen 4 566 003,
- 10.
- der Landkreis Nordsachsen 4 649 961,
- 11.
- der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4 037 113,
- 12.
- der Vogtlandkreis 3 736 426,
- 13.
- der Landkreis Zwickau 3 427 816.
(3) Von dem Betrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:
- 1.
- die Stadt Chemnitz 2 705 755,
- 2.
- die Stadt Dresden 7 072 217,
- 3.
- die Stadt Leipzig 7 114 435,
- 4.
- der Landkreis Bautzen 3 828 722,
- 5.
- der Erzgebirgskreis 3 388 789,
- 6.
- der Landkreis Görlitz 3 631 733,
- 7.
- der Landkreis Leipzig 3 179 019,
- 8.
- der Landkreis Meißen 2 985 262,
- 9.
- der Landkreis Mittelsachsen 3 599 178,
- 10.
- der Landkreis Nordsachsen 3 665 358,
- 11.
- der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 182 278,
- 12.
- der Vogtlandkreis 2 945 259,
- 13.
- der Landkreis Zwickau 2 701 995.
(4) Die von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 im Jahr 2026 auf die Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils entfallenden Mittel werden 2025 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet:
- 1.
- 1In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
- a)
- an der Fläche des Freistaates Sachsen und
- b)
- an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und der Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der nach § 112 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
- verteilt. 2Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
- 2.
- In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
- a)
- dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
- b)
- dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
- auf die einzelnen Landkreise verteilt. Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.
(5) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 4 berechneten Beträgen:
Lfd. Nr. | Kommune vom Landkreis | Prozent |
---|---|---|
1. | die Stadt Görlitz von den Beträgen
des Landkreises Görlitz |
8,39 Prozent, |
2. | die Stadt Hoyerswerda von den
Beträgen des Landkreises Bautzen |
13,64 Prozent, |
3. | die Stadt Plauen von den Beträgen
des Vogtlandkreises |
25,06 Prozent, |
4. | die Stadt Zwickau von den Beträgen
des Landkreises Zwickau |
35,31 Prozent. |
(6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 30. November 2025 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.2
§ 3
Auszahlung und Nachweis der Mittel
(1) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zahlt die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen aus. 2Abweichend davon ergibt sich der Auszahlungsbetrag zum 1. Oktober 2025 aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der jeweiligen Jahresmittel für 2025 und dem zum 1. April 2025 ausgezahlten Betrag.
(2) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. 2Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen bis zum 31. März des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1a, indem sie den Weiterbestand des Bildungstickets nachweisen. 3Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.3