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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)

erlassen als Artikel 16 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021

§ 1
Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs

(1) 1Der Freistaat Sachsen unterstützt

1.
die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
2.
die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs

im Jahr 2021 mit einem Festbetrag von 64 504 700 Euro und im Jahr 2022 mit einem Festbetrag von 66 806 200 Euro zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinnahmen. 2Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.

(1a) 1Zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt der Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2021 mit einem Betrag von 20 833 333 Euro und im Jahr 2022 mit einem Betrag von 50 000 000 Euro, der zur Finanzierung eines ganzjährig gültigen Fahrausweises zu verwenden ist, der ab dem 1. August 2021 den Schülerinnen und Schülern an im Freistaat Sachsen gelegenen allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keine duale Ausbildung nach der Nummer 1.1 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 25. August 2020 (BAnz AT 07.09.2020 B4), in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren, mit Gültigkeit ganztags und verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von maximal 15 Euro pro Monat ausschließlich im Jahresabonnement (Bildungsticket) angeboten wird. 2Das Bildungsticket ist grundsätzlich im Verbundraum am Schulort des Berechtigten gültig. 3Es bezieht sich im Verbundraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes mindestens auf das Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. 4Liegen Schul- und Wohnort des Berechtigten in unterschiedlichen Verbundräumen, kann der Berechtigte als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen. 5Für jeden vollen Prozentpunkt oberhalb einer Nachfrage von 60 Prozent des Berechtigtenkreises erhöhen sich die Mittel nach § 2 Absatz 3 und die nach Satz 7 ermittelten Mittel bei den davon betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in entsprechender Weise. 6Die Aufteilung der Mittel nach Satz 1 auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte ist für das Jahr 2021 in § 2 Absatz 3 dargestellt. 7Für 2022 wird sie in Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß § 2 Absatz 4 ermittelt. 8Voraussetzung der Auszahlung der sich aus den Sätzen 5 bis 7 ergebenden Mittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte ist, dass das Bildungsticket in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt angeboten wird. 9Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr legt auf der Grundlage einer inhaltlich mit den kommunalen Landesverbänden abzustimmenden Studie zur Nachfrage und Nutzung des Bildungstickets bis zum 31. Januar 2024 einen Vorschlag zur Höhe der Dynamisierungsrate der Beträge in Satz 1 im Rahmen des Staatshaushaltes 2025/2026 vor. 10Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die zur Durchführung der Studie erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung. 11Die Beträge nach Satz 1 und 5 werden im Jahr 2024 zugunsten der einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte mit 1,8 Prozent dynamisiert, wenn diese jeweils nachweisen, dass die Nachfrage nach dem Bildungsticket in ihrem Gebiet bei mindestens 60 Prozent des Berechtigtenkreises liegt.

(2) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. 2Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte entscheiden eigenständig über die Weiterleitung der Mittel nach Absatz 1a.1

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) 1Von dem Festbetrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:

Grundbeträge
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 2 182 809
2. die Stadt Dresden 6 150 996
3. die Stadt Leipzig 4 423 703
4. der Landkreis Bautzen 2 641 382
5. der Erzgebirgskreis 2 039 122
6. der Landkreis Görlitz 1 803 722
7. der Landkreis Leipzig 1 635 578
8. der Landkreis Meißen 2 158 351
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 522 463
10. der Landkreis Nordsachsen 1 742 578
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 237 838
12. der Vogtlandkreis 767 346
13. der Landkreis Zwickau 1 265 662.

2Von dem Festbetrag für das Jahr 2022 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:

Grundbeträge
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 1 907 985
2. die Stadt Dresden 5 376 563
3. die Stadt Leipzig 3 866 743
4. der Landkreis Bautzen 2 308 822
5. der Erzgebirgskreis 1 782 389
6. der Landkreis Görlitz 1 576 626
7. der Landkreis Leipzig 1 429 653
8. der Landkreis Meißen 1 886 607
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 330 780
10. der Landkreis Nordsachsen 1 523 181
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 956 086
12. der Vogtlandkreis 670 734
13. der Landkreis Zwickau 1 106 311.

(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:

weitere Mittel
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 1 870 663
2. die Stadt Dresden 4 908 103
3. die Stadt Leipzig 4 680 107
4. der Landkreis Bautzen 2 593 200
5. der Erzgebirgskreis 2 304 516
6. der Landkreis Görlitz 2 453 773
7. der Landkreis Leipzig 2 155 946
8. der Landkreis Meißen 2 022 388
9. der Landkreis Mittelsachsen 2 437 682
10. der Landkreis Nordsachsen 2 504 110
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 157 791
12. der Vogtlandkreis 1 992 679
13. der Landkreis Zwickau 1 852 192.

(3) Von dem Betrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:

zusätzliche Beträge
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 1 148 508
2. die Stadt Dresden 3 013 341
3. die Stadt Leipzig 2 873 363
4. der Landkreis Bautzen 1 592 099
5. der Erzgebirgskreis 1 414 857
6. der Landkreis Görlitz 1 506 501
7. der Landkreis Leipzig 1 323 636
8. der Landkreis Meißen 1 241 651
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 496 621
10. der Landkreis Nordsachsen 1 537 406
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 324 782
12. der Vogtlandkreis 1 223 411
13. der Landkreis Zwickau 1 137 157.

(4) Von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2022 als weitere Mittel 40 083 720 Euro, die im Jahr 2021 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden:

1.
1In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
 
a)
an der Fläche des Freistaates Sachsen und
 
b)
an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
 
verteilt. 2Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
2.
1In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
 
a)
dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
 
b)
dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
 
auf die einzelnen Landkreise verteilt. 2Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. 3Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.

(5) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 4 berechneten Beträgen:

anteilige Beträge
Lfd. Nr. Kommune vom Landkreis Prozent
1. die Stadt Görlitz von den Beträgen
des Landkreises Görlitz
8,39 Prozent,
2. die Stadt Hoyerswerda von den
Beträgen des Landkreises Bautzen
13,64 Prozent,
3. die Stadt Plauen von den Beträgen
des Vogtlandkreises
25,06 Prozent,
4. die Stadt Zwickau von den Beträgen
des Landkreises Zwickau
35,31 Prozent.

(6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich bis zum 30. November im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.2

§ 3
Auszahlung und Nachweis der Mittel

(1) 1Die Mittel nach § 2 Absatz 3 werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr zum 1. August 2021 an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgezahlt. 2Im Übrigen werden jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte und die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgezahlt.

(2) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. 2Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen bis zum 31. März des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1a, indem sie die Einführung zum 1. August 2021 und den Weiterbestand des Bildungstickets nachweisen. 3Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 883
    Fsn-Nr.: 472-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022