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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist

Gesetz
zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG)

Vom 12. Juli 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Juli 2019

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juni 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweckbestimmung

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Übereinstimmung mit der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)

1.
die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die gesellschaftliche Verantwortung für die Bewohner in den Einrichtungen und für deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben anzuerkennen,
4.
die Einhaltung der dem Träger der Einrichtung gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Pflege sowie Wohnqualität für die Bewohner zu sichern,
6.
die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken,
7.
die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes zu unterstützen,
8.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern und
9.
den Schutz der Bewohner und Interessenten an einem Platz in einer stationären Einrichtung und sonstigen Wohnformen als Verbraucher zu stärken.

(2) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.2

§ 2
Anwendungsbereich

(1) 1Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die

1.
dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
2.
in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und
3.
entgeltlich betrieben werden.

2Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind keine stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1. 3Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Bestimmungen des Teils 2. 4Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 7 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 8 keine Anwendung.
5Nehmen die Einrichtungen nach Satz 4 in der Regel mindestens sechs Bewohner auf, findet § 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher bestellt werden muss. 6Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(2) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2Dies gilt unabhängig davon, wer die Wohngemeinschaften initiiert und begleitet und ob sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind. 3Für ambulante betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 5, mit Ausnahme des § 18, wenn

1.
die Selbstbestimmung der Bewohner gegebenenfalls durch vertretungsbefugte Dritte gewährleistet ist,
2.
die Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- oder Pflegeleistungen frei wählen können,
3.
die Pflege- und Betreuungsdienste keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
4.
die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulante betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund finden sowie
5.
nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.

4Andernfalls finden auf ambulant betreute Wohngemeinschaften die Bestimmungen des Teils 2 Anwendung.

(3) 1Betreute Wohngruppen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, deren Hauptziele die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ist und in denen eine individuelle Betreuung gewährleistet ist. 2Für Betreute Wohngruppen gelten die Bestimmungen des Teils 2 nicht, wenn sie

1.
räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden,
2.
nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt sind,
3.
Personen aufnehmen, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen, die aber nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie
4.
Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können.

3Andernfalls finden auf Betreute Wohngruppen die Bestimmungen des Teils 2 Anwendung. 4Für Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinne der Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(4) 1Dieses Gesetz ist nicht auf Betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung von bestimmten Anbietern abzunehmen, und die darüber hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind.
2Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter oder Verkäufer von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern oder Käufern neben der Überlassung des Wohnraums allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten werden.

(5) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Dieses Gesetz gilt nicht für die Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie für Heime nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist.

(6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Wohnformen, in denen verheiratete, verwandte oder in einer Partnerschaft lebende Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.3

Teil 2
Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen4

Abschnitt 1
Anforderungen an Träger und Leitung

§ 3
Qualitätsanforderungen an den Betrieb

(1) 1Eine stationäre Einrichtung muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. 2Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung besitzen.

(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung haben sicherzustellen, dass

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner gewahrt und gefördert werden und eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet wird,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung der Bewohner in der stationären Einrichtung durch diese selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung gesichert ist, insbesondere auch die interkulturelle Kompetenz der Pflege- und Betreuungskräfte gefördert wird,
4.
die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,
5.
die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe von behinderten und psychisch kranken Menschen am Leben der Gemeinschaft gefördert werden,
6.
den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird und die erforderlichen Hilfen gewährt werden,
7.
die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet wird,
8.
für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und psychisch kranke Menschen für die Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
10.
ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die Anforderungen der Hygiene für ihren Aufgabenbereich eingehalten werden,
11.
die Arzneimittel bewohnerbezogen aufbewahrt werden, die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden und § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApothekengesetzApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten wird,
12.
eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nummern 1 bis 11 umgesetzt werden und die mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt.

(3) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass

1.
die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
2.
betreuende und pflegerische Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden; hierbei muss mindestens ein Beschäftigter eine Fachkraft sein, bei mehr als zwanzig nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern müssen mindestens 50 Prozent der Beschäftigten Fachkräfte sein; in stationären Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein; die zuständige Behörde kann eine stationäre Einrichtung auf Antrag des Trägers von diesen Anforderungen oder von den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 19 Nr. 2 teilweise oder ganz befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist,
3.
ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird,
4.
bei Bedarf Supervision oder vergleichbare Maßnahmen für die Beschäftigten angeboten werden.

§ 4
Anzeigepflichten

(1) 1Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss insbesondere enthalten:

1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2.
den Namen und die Anschrift des Trägers der stationären Einrichtung,
3.
die Nutzungsart der stationären Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
4.
die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
5.
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung, bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung und bei Einrichtungen der Behindertenhilfe auch der Fachbereichsleitung,
6.
die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption der Einrichtung,
7.
einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach § 84 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit vorhanden den Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine Vereinbarung über die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung oder ein Vertrag zur integrierten Versorgung angestrebt werden,
8.
die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
9.
die Einzelvereinbarungen aufgrund von § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 597) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10.
die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers.

(2) 1Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Prüfung der zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder bei Einrichtungen der Behindertenhilfe die Fachbereichsleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.

(4) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb einer stationären Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall der vollständigen oder teilweisen Betriebseinstellung spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung, anzuzeigen, soweit der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung dem Träger einer Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes bekannt ist oder bekannt sein muss. 2Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohner nach der Betriebseinstellung und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.5

§ 5
Transparenz und Informationspflichten

Der Träger ist verpflichtet,

1.
den Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege-, Hilfe- oder Förderplanung und deren Umsetzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 8 und 9 zu gewähren,
2.
die Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.

§ 6
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) 1Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. 2Es müssen insbesondere ersichtlich sein:

1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung,
2.
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
3.
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
4.
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnern die Pflegestufe,
5.
der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
6.
die Pflegeplanung, die Pflegeverläufe sowie die fach- und sachgerechte Pflegedokumentation für pflegebedürftige Bewohner,
7.
für Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe die Betreuungsdokumentation sowie die Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
8.
die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,
9.
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern einschließlich der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen; die Dokumentation der Zustimmung des Bewohners, seines nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellten Betreuers oder seines nach § 1906 Abs. 5 BGB Bevollmächtigten sowie die Genehmigung durch das Betreuungsgericht gemäß § 1906 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 BGB,
10.
die für die Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen sowie die zugrunde liegenden Verträge.

(2) 1Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. 2Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden. 3Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-BuchführungsverordnungPBV) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen.

(3) 1Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. 2Danach sind sie zu löschen. 3Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

(4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer stationären Einrichtung nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bleiben unberührt.

§ 7
Leistungen an Träger und Beschäftigte

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die vertraglich aufgeführten Leistungen des Trägers gemäß Pflegesatzvereinbarung abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der stationären Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der stationären Einrichtung versprochen oder gewährt werden.

(3) 1Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. 2Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. 3Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. 4Dies gilt auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.

(4) 1Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern der stationären Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und den Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

§ 8
Mitwirkung der Bewohner

(1) 1Die Bewohnervertretung wirkt in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung mit. 2Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. 3Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Im Einvernehmen mit dem Träger der stationären Einrichtung kann ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.

(2) Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.

(3) Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, werden ihre Aufgaben durch einen oder mehrere ehrenamtliche Bewohnerfürsprecher wahrgenommen.

(4) 1Der Träger einer stationären Einrichtung ist verpflichtet, die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecher rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über die Pflegesatzvereinbarungen anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. 2Außerdem ist der Träger verpflichtet, der Bewohnervertretung oder den Bewohnerfürsprechern Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. 3Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die der Träger rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien vorzulegen hat. 4Die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecher der stationären Einrichtung sollen auf Verlangen vom Träger zu den Verhandlungen über die Pflegesatzvereinbarungen hinzugezogen werden. 5Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen, soweit im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 9
Qualitätssicherung

(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. 2Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 4Die zuständige Behörde überprüft die stationären Einrichtungen daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz erfüllen. 5Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 6Die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.

(2) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind befugt,

1.
die für die stationäre Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen; soweit die Räume einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, ist deren Zustimmung erforderlich,
2.
Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 des Trägers in der jeweiligen stationären Einrichtung zu nehmen,
3.
sich mit den Bewohnern, der Bewohnervertretung oder den Bewohnerfürsprechern in Verbindung zu setzen,
4.
bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,
5.
die Beschäftigten zu befragen.

2Der Träger und die Leitung haben diese Maßnahmen zu dulden. 3Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern oder an Dritte übermitteln.

(3) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Satz 5 dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) 1Die zuständige Behörde nimmt in jeder stationären Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. 2Die nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden sind anlassbezogen mit einzubeziehen. 3Die zuständige Behörde kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vornehmen, soweit eine stationäre Einrichtung durch den MDK oder durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige geprüft worden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger darüber Kenntnisse vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind. 4Für diesen Fall ist eine Abstimmung mit den Pflegekassen, dem MDK und den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen erforderlich.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

(7) 1Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so kann die Einrichtung die Liga der Freien Wohlfahrtsverbände in Sachsen, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehört, in angemessener Weise hinzuziehen. 2Dies gilt auch für unangemeldete Prüfungen, soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht verzögert wird.

(8) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.

§ 10
Aufklärung und Beratung bei Mängeln

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Qualitätsanforderungen an den Betrieb im Sinne von § 3 nicht erfüllt sind.

(2) 1Sind in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes festgestellt worden (Mängel), soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. 2Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 4 vor der Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung Mängel festgestellt werden. 3§ 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Ist den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

(4) 1An einer Beratung nach Absatz 2 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen, beteiligt werden. 2Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 Abs. 1 oder § 85 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner.

§ 11
Anordnungen bei Mängeln

(1) 1Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß § 10 Abs. 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder einer Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. 2Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 4 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden.

(2) 1Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. 2Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über die Anordnung Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen, herzustellen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner erforderlich sind. 4Der Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. 5Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.

(3) 1Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit der betroffenen Pflegekasse und sonstigen Sozialversicherungsträgern herzustellen. 2Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12
Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

(2) 1Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 für die Leitung der stationären Einrichtung ausgesprochen und der Träger eine neue geeignete Leitung nicht unverzüglich eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Maßnahmen nach den §§ 9 bis 11 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs der stationären Einrichtung vorliegen. 2Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. 3Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der stationären Einrichtung bestimmt.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 13
Untersagung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer stationären Einrichtung untersagen, wenn der Träger der stationären Einrichtung

1.
die Anzeige nach § 4 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2.
Anordnungen nach § 11 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3.
Personen entgegen einem nach § 12 Abs. 1 ergangenen Verbot beschäftigt,
4.
gegen § 7 Abs. 1 oder 3 verstößt.

(3) Die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung kann vorläufig untersagt werden, wenn der Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 beseitigt werden kann.

(4) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 2Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

§ 14
Informationspflicht der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

1.
die Bewohner, die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner solcher stationärer Einrichtungen und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Einrichtungen.

(2) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohner und der Bewohnervertretung über die Wahl, die Befugnisse und die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, um die Interessen der Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung zur Geltung zu bringen.

(3) 1Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit zu berichten. 2Ein zusammenfassender Tätigkeitsbericht ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 15
Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung

(1) Die zuständige Behörde kann eine stationäre Einrichtung auf Antrag des Trägers von den Vorgaben des § 8, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 19 befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Zweck dieses Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird.

(2) 1Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch Bescheid und ist zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Die Frist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3Sofern der Zweck des § 1 nicht gefährdet ist, kann die zuständige Behörde die stationäre Einrichtung dauerhaft von den in Absatz 1 genannten Vorgaben befreien.

(3) 1Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen gutachterlich auswerten zu lassen. 2Der von einem Gutachter zu erstellende Bericht über die Ergebnisse ist von dem Träger in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 16
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft

(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der MDK und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen der engen Zusammenarbeit informieren sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig und vereinbaren Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Koordination der Prüftätigkeiten, zur Anerkennung der Prüfergebnisse sowie zur Abstimmung von Prüfinhalten.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. 2Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den MDK übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach diesem Gesetz und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 2Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. 3Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. 4Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. 5Der Bewohner ist im Voraus über die Weitergabe seiner Daten zu informieren.

(4) 1Zur Durchführung des Absatzes 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. 2Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde. 3Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

(5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet neben den in Absatz 1 genannten Behörden und Institutionen mit den Trägern der Einrichtungen sowie deren Vereinigungen, mit den Bewohnervertretungen oder den Gremien, die nach § 8 Abs. 3 an deren Stelle treten und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Besuchskommissionen nach § 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusammen.

(6) Ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für eine zugelassene stationäre Einrichtung geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

Teil 3
Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen6

§ 17
Qualitätsanforderungen in ambulant
betreuten Wohngemeinschaften

1Träger haben sicherzustellen, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität). 2Die §§ 5 und 7 gelten entsprechend.

§ 18
Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen

Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass

1.
Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohner angepasst werden,
2.
eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist,
3.
eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung gewährleistet und bei Pflegebedürftigkeit auch eine fachgerechte Pflege sichergestellt ist, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert,
4.
individuelle Gesamt- und Teilhabepläne aufgestellt werden und deren Umsetzung dokumentiert wird,
5.
die Teilhabe der Bewohner am Leben der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird,
6.
bei zeitlich befristeten Wohnplätzen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden, deren Ergebnis aufgezeichnet und nach Ablauf der Maßnahme der Übergang in eine unbefristete Wohnform sichergestellt wird.

§ 19
Externe Qualitätssicherung
in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
und Betreuten Wohngruppen

(1) 1Die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 3 ist der zuständigen Behörde binnen eines Monats nach Gründung anzuzeigen. 2Gleiches gilt für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger oder den ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienst verbunden mit der Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohner zum Zeitpunkt der Gründung vorzunehmen ist; anzuzeigen sind weiter:

1.
Anschrift der unterstützenden Wohnform,
2.
die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,
3.
Name und Anschrift des Trägers der Wohnform,
4.
soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen.

(2) 1Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinne des § 2 Absatz 2 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinne des § 2 Absatz 3 anlassbezogen überprüft werden. 2Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragten Personen befugt,

1.
die von der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohner unterliegenden Räume nur mit deren Zustimmung,
2.
sich mit den Bewohnern oder dem Gremium im Sinne des § 20 Satz 1 in Verbindung zu setzen,
3.
Einsicht in Unterlagen mit Bezug auf die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen oder die Organisation und Verwaltung der Wohngemeinschaft zu nehmen.

3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. 4Der Träger, der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und die Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(3) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der §§ 17 und 18 gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Anordnungen sowohl gegenüber dem Träger als auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe tätigen Betreuungs- oder Pflegediensten ergehen können.

(4) 1Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Betreuten Wohngruppe tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 17 oder 18 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. 2Dem Träger einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer Betreuten Wohngruppe kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen der §§ 17 oder 18 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 3Die Bewohner sind vor der Untersagung zu hören. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 5Die §§ 14 und 16 gelten entsprechend.

(5) 1Wird die ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Träger gegründet oder begleitet und ist somit selbstverantwortet, ist die Anzeige nach Absatz 1 binnen sechs Monaten nach Gründung von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu erstatten; die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 sowie die der Pflegegrade ist nicht erforderlich. 2Die Prüfung durch die Behörde nach Absatz 2 soll in diesen Fällen anlassbezogen stattfinden und sich auf Beratungen beschränken, soweit nicht Gefahr für Leib und Leben eines Bewohners droht oder die ambulant betreute Wohngemeinschaft einen Träger erhält.

(6) Träger ist, wer die wesentlichen Organisationsund Verwaltungsleistungen in der Betreuten Wohngruppe oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft erbringt; das können auch die Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen oder Vermieter sein.

§ 20
Interne Qualitätssicherung in ambulant
betreuten Wohngemeinschaften

1Um die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne des § 2 Absatz 2 zu gewährleisten, ist in ambulant betreuten Wohngemeinschaften in der Regel ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt; dies gilt nicht für selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach § 19 Absatz 5. 2In diesem Gremium sind alle Bewohner und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, der Betreuer oder ein Bevollmächtigter vertreten. 3Die Vermieter, der Träger sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste sind nicht Mitglied dieses Gremiums.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Rechtsverordnung7

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 4 oder § 19 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
eine stationäre Einrichtung betreibt, obwohl ihm dies nach § 13 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist,
3.
entgegen § 7 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt.

(2) Mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 5 und 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 zuwiderhandelt oder
5.
der Rechtsverordnung nach § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.8

§ 22
Zuständigkeit

(1) 1Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung ist die Landesdirektion Sachsen. 2Ab dem 1. Januar 2013 ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 81 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 23
Rechtsverordnung

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen

1.
für die Räume, insbesondere die Wohn- und Aufenthaltsräume sowie Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen in stationären Einrichtungen,
2.
für die Eignung der Leitung der stationären Einrichtung, der Pflegedienstleitung und der Fachkräfte sowie der Befreiung von den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 bis 4,
3.
über die Wahl der Bewohnervertretung sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung; dabei ist vorzusehen, dass auch Angehörige, Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von den Behörden vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in die Bewohnervertretung gewählt werden können,
4.
über die Bildung des Angehörigen- und Betreuerbeirats und die Bestellung der Bewohnerfürsprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung,
5.
zur näheren Bestimmung des Begriffs des unabhängigen Sachverständigen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 und des Sachverständigen Dritten im Sinne des § 15 Abs. 3.

Teil 5
Schlussvorschriften9

§ 24
Einschränkung von Grundrechten

1Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt. 2Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.10

§ 25
Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 23 gilt die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) weiter.

(2) Wohnformen, auf die dieses Gesetz am 6. Juli 2019 nicht anzuwenden war und nunmehr allein deshalb als stationäre Einrichtungen anzusehen sind, weil in ihnen mehr als zwölf Bewohner wohnen oder sich mehr als eine weitere ambulante betreute Wohngemeinschaft desselben Trägers in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet, gelten für die Dauer von zehn Jahren als ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2.

(3) Auf am 6. Juli 2019 bestehende Betreute Wohngruppen im Sinne des § 2 Absatz 3 findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt nach § 2 Absatz 6 dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) anwendbar war.

(4) Betreute Wohngruppen nach § 2 Absatz 3, auf die dieses Gesetz am 5. Juli 2019 nicht anzuwenden war, unterfallen diesem Gesetz nicht, soweit die Voraussetzungen der Nichtanwendung dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) bestehen bleiben.11

§ 26
Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2325).

§ 27
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit nach dem Heimgesetz vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 394), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 424), außer Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 12, S. 397
    Fsn-Nr.: 840-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juli 2019

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    12. April 2024