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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 20.07.2019 bis 29.12.2020

Sächsische Landkreisordnung

Vollzitat: Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Landkreisordnung

Vom 9. März 2018

Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Landkreisordnung in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180),
2.
den am 9. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349),
3.
den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652),
4.
den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 9. März 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Landkreisordnung
für den Freistaat Sachsen
(Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Juli 2019

Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1
Wesen und Organe des Landkreises

(1) 1Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner. 2Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.

(2) Der Landkreis ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

(4) Behörde des Landkreises ist das Landratsamt.

§ 2
Aufgaben

(1) 1Die Landkreise erfüllen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, alle überörtlichen und alle die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigenden Aufgaben in eigener Verantwortung. 2Zur Erfüllung dieser Aufgaben schaffen die Landkreise die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) 1Die Landkreise können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). 2Werden den Landkreisen neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 3Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Landkreise, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) 1Pflichtaufgaben können den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben). 2Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts. 3Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(4) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(5) Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

§ 3
Satzungen

(1) 1Die Landkreise können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten. 2Satzungen werden vom Kreistag beschlossen. 3Weisungsaufgaben können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt.

(2) 1Der Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages beschlossen.

(3) 1Auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die Landkreise die Rechte der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit. 2Die Landkreise des sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und Sprache durch Satzung. 3Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung der Landkreise sowie der öffentlichen Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Plätze und Brücken im sorbischen Siedlungsgebiet, soweit dies nicht Aufgabe der Gemeinden ist.

(4) 1Satzungen sind durch den Landrat auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. 2Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. 3Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut anzuzeigen.

(5) 1Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.
der Landrat dem Beschluss nach § 48 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
 
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
 
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

(6) Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten für andere Rechtsvorschriften des Landkreises entsprechend.

§ 4
Name, Bezeichnung und Sitz

(1) 1Die Landkreise führen den gesetzlich bestimmten Namen. 2Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistages und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. 3Sie kann einem Landkreis auf Antrag eine sonstige Bezeichnung verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Landkreises beruht.

(2) 1Der Sitz des Landratsamtes wird durch Gesetz bestimmt. 2Der Landkreis kann Außenstellen des Landratsamtes einrichten.

§ 5
Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

(1) 1Die Landkreise können ihre bisherigen Wappen führen. 2Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) 1Die Abbildung der Wappen und Flaggen der Landkreise zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. 2Jede weitere Verwendung bedarf der Erlaubnis des wappenführenden Landkreises.

(3) 1Die Landkreise führen Dienstsiegel. 2Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen des Landkreises als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.

Zweiter Abschnitt
Gebiet des Landkreises

§ 6
Gebietsbestand

(1) 1Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. 2Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§ 7
Gebietsänderungen

(1) Das Gebiet von Landkreisen kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden.

(2) 1Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. 2Dies gilt nicht für die Neubildung einer Gemeinde oder die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und die Eingliederung eines Gemeindeteiles in eine andere Gemeinde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird. 3Im Falle der Neubildung einer Gemeinde bestimmt die obere Rechtsaufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört; dabei ist den übereinstimmenden Voten der beteiligten Gemeinden zu entsprechen, es sei denn, schwerwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit stehen entgegen.

(3) Vor der Grenzänderung sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden zu hören.

(4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Kreisgebiets erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 8
Auseinandersetzung

(1) 1Im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. 2Enthält diese Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Landkreise, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 3Kommen die Landkreise einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.

(2) 1Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

Zweiter Teil
Einwohner und Bürger des Landkreises

§ 9
Rechtsstellung der Einwohner

(1) Einwohner des Landkreises ist jeder, der in einer Gemeinde des Landkreises wohnt.

(2) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises nach gleichen Grundsätzen zu benutzen, und verpflichtet, die Kreislasten zu tragen.

(3) Wer im Landkreis ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, die für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für seinen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

§ 10
Unterrichtung und Beratung der Einwohner

(1) 1Der Landkreis unterrichtet seine Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs. 2Er soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen.

(2) Über Planungen und Vorhaben des Landkreises, die für seine Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange seiner Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.

(3) Der Landkreis soll im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.

§ 11
Petitionsrecht

(1) 1Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Kreisangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Landkreis zu wenden. 2Innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ist ein begründeter Bescheid zu erteilen. 3Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Der Kreistag kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuss bilden.

§ 12
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Landkreis kann im Rahmen seiner Zuständigkeit bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluss an Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienen (Anschlusszwang), und die Benutzung solcher Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

(2) 1Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. 2Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.

§ 13
Bürger des Landkreises

(1) 1Bürger des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. 2Wer in mehreren Landkreisen wohnt, ist Bürger nur in dem Landkreis des Freistaates Sachsen, in dem er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. 3War in dem Landkreis, in dem sich seine Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet. 4Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.

(2) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung des Landkreises ist Recht und Pflicht aller Bürger.

(3) Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger des aufnehmenden Landkreises; im Übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer im bisherigen Landkreis angerechnet.

§ 14
Wahlrecht

1Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. 2Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.1

§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. 2Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.

(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. 2Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

§ 16
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) 1Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Person

1.
älter als 65 Jahre ist,
2.
anhaltend krank ist,
3.
zehn Jahre dem Kreistag angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
4.
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
5.
ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.

§ 17
Pflichten ehrenamtlich Tätiger

(1) Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, muss die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst erfüllen.

(2) 1Der ehrenamtlich Tätige ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. 2Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. 4Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen einzelner angeordnet werden. 5Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) 1Kreisräte dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nicht geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn diese Ansprüche mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. 3Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag.

(4) Der Kreistag kann einem ehrenamtlich Tätigen, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aus dieser ausscheidet, seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt, einer Verpflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro auferlegen.

§ 18
Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

1.
seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2.
einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
3.
einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht,
4.
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person,
5.
einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass kein Interessenwiderstreit besteht,
6.
einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades allein oder gemeinsam mindestens 10 Prozent der Anteile gehören,
7.
einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf dessen Vorschlag ausübt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
2.
wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt.

(3) 1Der ehrenamtlich Tätige, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat mitzuteilen. 2Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Kreisräten der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Landrat.

(4) 1Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. 2Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.

(5) 1Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen des Absatzes 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand, ohne dass einer der Gründe des Absatzes 1 vorgelegen hätte, ausgeschlossen worden ist. 2Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen. 3§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend.

§ 19
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. 2Durch Satzung können Höchstbeträge und Durchschnittssätze festgesetzt werden. 3Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Kreisräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

(3) Ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.

(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.

§ 20
Einwohnerantrag

(1) 1Der Kreistag muss Kreisangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). 2Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. 3Der Antrag muss von mindestens 10 Prozent der Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(2) 1In dem Einwohnerantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landratsamtes und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. 2Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören.

(3) Das Ergebnis der Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

§ 21
Bürgerbegehren

(1) 1Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern des Landkreises beantragt werden (Bürgerbegehren); die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 Prozent der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein. 3Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) 1Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises ermächtigt ist. 2Die Abgabe von Erklärungen ist nur gemeinsam möglich. 3Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei dem Landkreis angezeigt werden. 2Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei dem Landkreis einzureichen. 3Richtet es sich gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei dem Landkreis eingereicht werden.

(4) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. 2Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben und ergeht kostenfrei. 3Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. 4Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 5Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Kreistages nicht mehr getroffen werden.

§ 22
Bürgerentscheid

(1) In Kreisangelegenheiten können die Bürger anstelle des Kreistags über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) 1Der Bürgerentscheid kann über alle Angelegenheiten durchgeführt werden, für die der Kreistag zuständig ist. 2Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1.
Weisungsaufgaben,
2.
Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
3.
Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4.
Kreisabgaben, Tarife und Entgelte,
5.
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
6.
Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten,
7.
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8.
Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.

(3) 1Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. 2Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag zu entscheiden.

(4) 1Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Kreistages gleich. 2Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(5) 1Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

Dritter Teil
Verfassung und Verwaltung des Landkreises

Erster Abschnitt
Kreistag

§ 23
Rechtsstellung des Kreistages

Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan des Landkreises.

§ 24
Aufgaben des Kreistages

(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.

(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

1.
die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung des Landkreises,
2.
die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
3.
die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
4.
Satzungen und anderes Kreisrecht,
5.
die Änderung des Kreisgebiets,
6.
die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
7.
die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten,
8.
die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
9.
die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
10.
die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
11.
der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamts nach § 103 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung,
13.
die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
14.
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
15.
ein Haushaltsstrukturkonzept,
16.
die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
17.
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
18.
die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
19.
den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
20.
den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.

(3) Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.

(4) 1Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Kreisbediensteten sowie über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. 2Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. 3Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

(5) 1Ein Fünftel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. 2In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. 3Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39 entsprechend.

(6) 1Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt zu beantworten sind. 2Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für die nach § 49 Absatz 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.

§ 25
Zusammensetzung des Kreistages

(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.

(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit

Zahl der Kreisräte
lfd. Nr.  bis zu Einwohner Anzahl
1. bis zu 180 000 Einwohnern 74,
2. bis zu 220 000 Einwohnern 80,
3. bis zu 260 000 Einwohnern 86,
4. bis zu 300 000 Einwohnern 92,
5. mehr als 300 000 Einwohnern 98.

(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

§ 26
Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren

(1) Die Kreisräte werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlgebiet ist der Landkreis.

(3) 1Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. 2Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 3Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(4) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt.

§ 27
Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Absatz 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist.

(2) Nicht wählbar ist,

1.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 Satz 2),
2.
wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3.
wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.2

§ 28
Hinderungsgründe

(1) Kreisräte können nicht sein

1.
der Landrat, die Beigeordneten und die übrigen Beamten des Landkreises, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer des Landkreises,
2.
die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
3.
die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über den Landkreis befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,
4.
die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung des Landkreises befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.

(3) 1Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. 2Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrates unberührt. 3Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.

§ 29
Wahlperiode

(1) Die regelmäßigen Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt.

(2) 1Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden. 2Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Kreistages unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheides oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach rechtskräftiger Erledigung der Beanstandung anzuberaumen. 3Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Kreistages führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter.

(3) 1Wird die Wahl des Kreistages nach seinem Zusammentreten rechtskräftig für ungültig erklärt, so führt er die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistages weiter. 2Wird nach dem Zusammentreten des Kreistages die Neufeststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig angeordnet, so führt er die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. 3Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreistages bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.

§ 30
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) 1Aus dem Kreistag scheiden die Kreisräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit (§ 27) oder ein Hinderungsgrund (§ 28) eintritt oder bekannt wird. 2Der Kreistag ist verpflichtet, unverzüglich das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 festzustellen. 3Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrats unberührt.

(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach.

(3) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Kreisräte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.

(4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Vereinsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, oder wird nach § 8 Absatz 2 des Vereinsgesetzes festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen Vereins oder Teilvereins ist, verlieren die Kreisräte ihr Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört haben.

(5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des Kreistages bleiben unbesetzt, soweit auch auf die Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 zutreffen.

(6) 1Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. 2Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Ist die Zahl der Kreisräte während der Wahlperiode auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gesunken, ist eine Ergänzungswahl nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften für den Rest der Wahlperiode durchzuführen, sofern dieser mindestens sechs Monate beträgt.

§ 31
Rechtsstellung der Kreisräte

(1) 1Die Kreisräte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. 2Der Landrat verpflichtet die Kreisräte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines Kreisrates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen aus diesem Grunde sind unzulässig. 3Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) 1Die Kreisräte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. 2An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(4) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) Erleidet ein Kreisrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

(6) Auf Kreisräte, die als Vertreter des Landkreises in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 94a der Sächsischen Gemeindeordnung) Vergütungen erhalten, finden die für Beamte geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

§ 31a
Fraktionen

(1) 1Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. 2Diese sind Organteile des Kreistages. 3Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen.

(3) 1Der Landkreis soll den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. 2Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 3Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) 1Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. 2Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Zutritt haben.

§ 32
Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen

(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat.

(2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.

(3) 1Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 3Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. 4Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. 5Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen. 6In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(4) 1Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. 2Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.

(5) 1Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 2Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.

§ 33
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) 1Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. 2Über Anträge aus der Mitte des Kreistages, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 4Beschließt der Kreistag, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Vorsitzende diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu setzen.

(2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Kreistag sie im Einvernehmen mit dem Landrat von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz 1 Satz 3 bekanntgegeben worden sind.

§ 34
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen des Kreistages. 2Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. 3Der Vorsitzende kann die Verhandlungsleitung an einen Kreisrat abgeben.

(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

(3) 1Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Kreisrat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. 2Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

§ 35
Beschlussfassung

(1) 1Der Kreistag kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. 2Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) 1Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) 1Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. 2Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) 1Ist der Kreistag auch in der zweiten Sitzung wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Landrat an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Kreisräte. 2Sind auch der Landrat und sein Stellvertreter befangen, gilt § 51 entsprechend, sofern nicht der Kreistag ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrats bestellt.

(5) Der Kreistag beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

(6) 1Der Kreistag stimmt in der Regel offen ab; er kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmung beschließen. 2Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. 4Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) 1Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. 3Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

§ 36
Niederschrift

(1) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Die Niederschrift muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 3Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) 1Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. 3Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. 4Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag. 5Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet; darüber hinaus kann der Landkreis auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 37
Beschließende Ausschüsse

(1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. 2Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht die Aufgaben übertragen werden, für die der Kreistag nach § 24 Absatz 2 ausschließlich zuständig ist.

(3) 1Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Kreistages. 2Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten. 3Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. 4Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. 5Der Kreistag kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 6Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(4) 1Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. 2Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.

(5) 1Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 32 bis 36 entsprechend. 2Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. 3Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung.

§ 38
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

(1) 1Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreistages. 2Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. 3Abweichend von Satz 2 kann der Kreistag festlegen, dass je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt werden können; diese sind keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet. 4Nach jeder Wahl der Kreisräte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden.

(2) 1Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. 2Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Kreisräten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 3Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. 4Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Kreistag beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen. 5In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Landrat von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. 6Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Landrat schriftlich zu erklären. 7Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Der Landrat kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen. 2Den nach Satz 1 beauftragten Vertretern stehen die Rechte aus § 48 Absatz 2 und 3 zu.

(4) Kreisräte, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind.

§ 39
Beratende Ausschüsse

(1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. 2Durch Beschluss kann der Kreistag bestehende beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung beratende Ausschüsse bilden. 3Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entfällt die Vorberatung.

(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.

(3) 1Für die beratenden Ausschüsse gelten § 32, § 33 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36 und 38 entsprechend. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

§ 40
Mitwirkung im Kreistag und in den Ausschüssen

(1) Der Kreistag und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

(2) 1Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. 2Ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. 3Sie sind ehrenamtlich tätig. 4Mitglieder des Kreistages und Bedienstete des Landkreises können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden.

(3) Der Kreistag und seine Ausschüsse können bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 9 Absatz 3 gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Kreisangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter Stellung.

(4) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Kreistag und seine Ausschüsse betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

(5) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Geschäftskreis zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teil.

(6) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse einem Bediensteten des Landkreises übertragen; auf Verlangen des Kreistages muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 41
Ältestenrat

1Der Kreistag kann durch Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse berät. 2Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.

§ 42
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

(1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Landrat in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 49 Absatz 3 Satz 2) berät.

(2) 1Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden. 2Dem Beirat können nur Mitglieder des Kreistages angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.

(3) 1Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. 2Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. 3Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. 4Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. 5Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.

§ 43
Sonstige Beiräte

(1) 1Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. 2Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Seniorenbeiräte und Naturschutzbeiräte sein.

(2) Diese Beiräte unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 43a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

1Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

Zweiter Abschnitt
Landrat

§ 44
Wahlgrundsätze

1Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 45
Wählbarkeit, Hinderungsgründe

(1) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 27., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 [BGBl. I S. 1570] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 971], das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 [SächsGVBl. S. 347] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.

(2) 1Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Kreistag gemäß § 27 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2Nicht wählbar ist ferner,

1.
wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

(3) Bedienstete des Landkreises sowie der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörden können nicht Landrat sein.

§ 46
Zeitpunkt der Wahl

(1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.

(2) Der Landkreis kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in öffentlichen Versammlungen vorzustellen.

§ 47
Rechtsstellung des Landrats

(1) 1Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. 2Er vertritt den Landkreis.

(2) Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

(3) 1Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. 3Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(4) 1Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Landrats unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Landrat
 
a)
dem Landkreis schriftlich mitteilt, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
 
b)
des Dienstes vorläufig enthoben ist oder gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist,
 
c)
sich um seine Wiederwahl beworben hat, aber ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Kreiswahlausschusses nicht wiedergewählt worden ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis des zweiten Wahlgangs entscheidend,
 
d)
gemäß Absatz 9 sein Amt verloren hat oder
2.
der Kreistag einen Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 bestellt.

(5) Ein vom Kreistag gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung.

(6) 1Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vorzeitig abgewählt werden. 2Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt. 3Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend. 4Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kreiswahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

(7) 1Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 6 bedarf es eines Bürgerbegehrens. 2Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein. 3§ 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 findet Anwendung.

(8) 1Das Abwahlverfahren nach Absatz 6 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Kreisräte zu fassenden Beschluss eingeleitet werden. 2Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.

(9) § 30 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 48
Stellung des Landrats im Kreistag

(1) 1Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages. 2Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(2) 1Der Landrat muss Beschlüssen des Kreistages widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind. 2Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Kreisräten ausgesprochen werden. 3Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 4Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. 5Ist nach Ansicht des Landrats auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeizuführen.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. 2In diesen Fällen hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden.

(4) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung (§ 32 Absatz 3 Satz 4) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistages. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag unverzüglich mitzuteilen. 3Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

(5) 1Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. 2Über Angelegenheiten, die nach § 49 Absatz 3 Satz 3 geheim zu halten sind, ist anstelle des Kreistages der nach § 42 gebildete Beirat zu unterrichten.

§ 49
Leitung der Kreisverwaltung

(1) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung.

(2) 1Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. 2Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln. 3Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, für die er ausschließlich zuständig ist (§ 24 Absatz 2), nicht auf den Landrat übertragen.

(3) 1Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Landkreis in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. 3Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Landkreis die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten.

§ 50
Beigeordnete

(1) 1In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird.

(2) 1Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. 2Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festgelegt. 3Der Landrat kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten.

(4) Kommt es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein.

§ 51
Stellvertreter des Landrats, Amtsverweser

(1) 1Neben den Beigeordneten können weitere Stellvertreter des Landrats bestellt werden, die den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind. 2Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 3Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Kreistages neu bestellt. 4Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang aus der Mitte des Kreistages gewählt. 5Sind alle Stellvertreter des Landrats verhindert, nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Kreistages die Aufgaben des Landrats wahr.

(2) 1Ist die Stelle des Landrats voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder ist der Landrat voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser bestellen. 2Der Amtsverweser muss zum Landrat wählbar sein. 3Der Amtsverweser ist vom Landkreis zum Beamten auf Widerruf zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter des Landkreises ist.

(3) 1Im Falle der Anfechtung einer Landratswahl kann vor der rechtskräftigen Entscheidung über deren Gültigkeit der zum Landrat gewählte Bewerber vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Amtsverweser bestellt werden, wenn die Wahlprüfungsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. 2Der Amtsverweser ist zum Beamten auf Zeit zu ernennen. 3Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Landrat. 5Der Amtsverweser führt die Bezeichnung Landrat. 6Die Amtszeit als Landrat verkürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser.

(4) Der gemäß Absatz 3 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Kreistag und in seinen Ausschüssen.

§ 52
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten

(1) 1Die Beigeordneten sind zu hauptamtlichen Beamten auf Zeit zu ernennen. 2Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. 3Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Beigeordneten werden vom Kreistag je in einem besonderen Wahlgang gewählt; § 24 Absatz 4 ist anzuwenden.

(3) 1Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 46 Absatz 1 entsprechend. 2Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.

(4) 1Beigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. 2Der Antrag auf vorzeitige Abberufung muss von der Mehrheit aller Mitglieder des Kreistages gestellt werden. 3Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages. 4Über die Abberufung ist zweimal zu beschließen. 5Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. 6Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen. 7Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. 8Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

§ 53
Hinderungsgründe

(1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend.

(2) 1Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stehen. 2Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen; entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Arbeitszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 54
Besondere Dienstpflichten

Für den Landrat, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 18 entsprechend.

§ 55
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

(1) 1Der Landrat kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. 2Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) 1Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 56
Verpflichtungserklärungen

(1) 1Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Im Falle der Vertretung des Landrats müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Bedienstete handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.

Dritter Abschnitt
Bedienstete und Beauftragte des Landkreises

§ 57
Einstellung, Aus- und Fortbildung

(1) 1Der Landkreis muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 2Die Bediensteten müssen die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 58 muss jeder Landkreis über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt.

(3) Der Landkreis fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten.

§ 58
Fachbediensteter für das Finanzwesen

(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Schulden des Landkreises sind bei einem Bediensteten zusammenzufassen (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Zum Fachbediensteten für das Finanzwesen darf nur bestellt werden, wer über

1.
eine abgeschlossene wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst,
2.
eine mindestens einjährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen oder in entsprechenden Funktionen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts verfügt.

(3) Der Landrat kann nicht zugleich Fachbediensteter für das Finanzwesen sein.

§ 59
Stellenplan

1Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. 2Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. 3Bedienstete in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

§ 60
Beauftragte

(1) Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.

(2) 1Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Landkreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Sie sollen hauptamtlich tätig sein. 3Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer sollen die Landkreise Beauftragte für Migration und Integration bestellen.

(4) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Vierter Teil
Wirtschaft des Landkreises

§ 61
Haushaltswirtschaft

Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88c der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 62
Vermögen des Landkreises

Für das Vermögen des Landkreises gelten die §§ 89 bis 94 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 63
Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises

Für Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises gelten die §§ 94a bis 99, 102 und 130a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung mit Ausnahme von § 94a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 64
Prüfungswesen

1Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. 2Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. 3Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.

Fünfter Teil
Aufsicht

§ 65
Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden

(1) 1Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) 1Der Fünfte Teil der Sächsischen Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. 2§ 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

Sechster Teil
Sonstige Vorschriften

§ 66
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von

1.
§ 3 Absatz 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
2.
§ 12 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang

zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) 1Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kreisrat gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen den Landkreis geltend macht. 2Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise.

§ 67
Maßgebende Einwohnerzahl

1Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises rechtliche Bedeutung zu, ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.

§ 68
Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.
die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,
2.
die Form und das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen,
3.
das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz,
4.
das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 4 Absatz 1,
5.
die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
6.
die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19,
7.
den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu
 
a)
personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
 
b)
Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen,
 
c)
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,
8.
die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums,
9.
die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten,
10.
die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 63 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 der Sächsischen Gemeindeordnung,
11.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten,
12.
Bestimmungen über Geldanlagen nach § 62 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 89 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung,
13.
die Gewährung von Nachlässen nach § 62 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung,
14.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
15.
das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht,
16.
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
17.
Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Kasse des Landkreises und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen,
18.
Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge,
19.
die Organisation, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 7 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 69
Muster für die Haushaltswirtschaft

1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für

1.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2.
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
3.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4.
die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,
5.
die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen

im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 2Die Landkreise sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. 3Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 70
Sonstige Verwaltungsvorschriften

(1) 1Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Landkreisen zu unabweisbaren Auszahlungen oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Absatz 3 bis 7, § 77 Absatz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §§ 81, 82 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung zulassen.

§ 71
(weggefallen)

§ 72
(weggefallen)

§ 73
Übergangsvorschriften

§ 3 Absatz 5 gilt auch für Satzungen und anderes Kreisrecht, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die betreffende Satzung oder das andere Kreisrecht durch öffentliche Bekanntmachung hinweist.

§ 74
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 99
    Fsn-Nr.: 231-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Juli 2019

    Fassung gültig bis: 29. Dezember 2020