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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 03.06.2021 bis 31.07.2021

Sächsisches Schulgesetz

Vollzitat: Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Schulgesetzes

Vom 27. September 2018

Aufgrund des Artikels 7 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Schulgesetzes in der seit 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298),
2.
den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167),
3.
den teils am 24. Dezember 2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515),
4.
den teils am 6. Februar 2008, teils am 1. August 2008, teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138),
5.
den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866),
6.
den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),
7.
das am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Gesetz vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18),
8.
den teils am 16. Mai 2017, teils am 1. August 2017, teils am 1. Januar 2018, teils am 1. August 2018 in Kraft getretenen und teils am 1. August 2021 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes,
9.
den teils am 25. Mai 2018, teils am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198).

Dresden, den 27. September 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Schulgesetz
für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020

1. Teil
Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich

§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) 1Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen. 2Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammen.

(2) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.

(3) 1Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. 2Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen.

(4) 1Die Schule fördert die Lernfreude der Schüler. 2Mit der Vermittlung von Alltags- und Lebenskompetenz und durch Berufs- und Studienorientierung bereitet sie die Schüler auf ein selbstbestimmtes Leben vor. 3Für alle Schularten und Schulstufen sollen in angemessenem Umfang Ressourcen der Schulsozialarbeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehen. 4Der Freistaat Sachsen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten gemeinsam an der Finanzierung und Umsetzung dieser Aufgabe und wirken hierbei mit den Schulträgern zusammen.

(5) Die Schüler sollen insbesondere lernen,

1.
selbstständig, eigenverantwortlich und in sozialer Gemeinschaft zu handeln,
2.
für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
3.
eigene Meinungen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen, diese zu vertreten und den Meinungen und Entscheidungen anderer Verständnis und Achtung entgegenzubringen,
4.
allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten,
5.
Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport und Spiel zu entwickeln, sich verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu verhalten, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
6.
die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, kommunikative Kompetenz und Konfliktfähigkeit zu erwerben, musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entwickeln,
7.
angemessen, selbstbestimmt, kompetent und sozial verantwortlich in einer durch Medien geprägten Welt zu handeln sowie Medien entsprechend für Kommunikation und Information einzusetzen, zu gestalten, für das kreative Lösen von Problemen und das selbstbestimmte Lernen zu nutzen sowie sich mit Medien kritisch auseinander zu setzen und
8.
Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer totalitärer und autoritärer Regime zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.

(6) Die Schule ermutigt die Schüler, sich mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, mit Politik, Wirtschaft, Umwelt und Kultur auseinanderzusetzen, befähigt sie zu zukunftsfähigem Denken und weckt ihre Bereitschaft zu sozialem und nachhaltigem Handeln.

(7) 1Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen. 2Inklusion ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen.

(8) 1Die Schule fördert Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch zusätzliche Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. 2Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülern unterrichtet werden und aktiv am gemeinsamen Schulalltag teilnehmen.

(9) Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet.

(10) In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags pflegt die Schule eine gute Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Institutionen und gesellschaftlichen Partnern.

§ 2
Sorbische Kultur und Sprache an der Schule

(1) Im sorbischen Siedlungsgebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die sorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Klassen- und Jahrgangsstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet, insbesondere hinsichtlich

1.
der Organisation,
2.
des Status der sorbischen Sprache als Unterrichtssprache (Muttersprache und Zweitsprache) und Unterrichtsgegenstand,
3.
der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassen- und Jahrgangsstufen

zu treffen.

(3) Darüber hinaus sind an allen Schulen im Freistaat Sachsen Grundkenntnisse aus der Geschichte und Kultur der Sorben zu vermitteln.

(4) Bei grundsätzlichen Entscheidungen und Belangen, die die sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot betreffen, sollen die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Sorbische Schulverein e. V. gehört werden.

§ 3
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Neben öffentlichen Schulen wirken Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und sind gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. 3Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 4Im Übrigen gilt für sie das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft

1.
einer Gemeinde, eines Landkreises, eines kommunalen Zweckverbandes oder
2.
des Freistaates Sachsen

stehen. 2Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind auch medizinische Berufsfachschulen, die einem Krankenhaus angegliedert sind, welches in Trägerschaft

1.
einer kommunalen Gebietskörperschaft geführt wird oder
2.
von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben wird, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.

3Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der §§ 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, § 35a Absatz 3 und 4, §§ 35b, 38a, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4, § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie §§ 45 bis 49, 54, 55 und 59 Absatz 4 keine Anwendung. 4§ 28 Absatz 3 gilt für Ausbildungsverhältnisse in den Gesundheitsfachberufen entsprechend. 5§ 58 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit er die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben betrifft.

(3) 1Der Freistaat Sachsen erstattet die Kosten für Lehrer an Schulen nach Absatz 2 Nummer 2 nur, wenn im Einzelfall eine Erstattung nach den Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KrankenhausfinanzierungsgesetzKHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442, 1448), in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorgesehen ist und an der Ausbildung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 2Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Soziales zu regeln, insbesondere je Bildungsgang

1.
die Anzahl der Ausbildungsplätze je Schulträger, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht,
2.
die Ausbildung der Lehrer und
3.
die Anzahl der rechnerisch auf einen Lehrer entfallenden Ausbildungsplätze.2

§ 3a
Qualitätssicherung

(1) 1In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt jede Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept. 2Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie andere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. 3Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest.

(2) 1Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. 2Sie sind dazu verpflichtet, die Schulqualität mittels interner und externer Evaluationen, Untersuchungen zu Schülerleistungen und weiteren Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und an dem Ziel der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auszurichten.

(3) Wesentliche Bezugspunkte zur Überprüfung der pädagogischen Arbeit sind das Schulprogramm der Schule, die Lehrpläne und die ländergemeinsamen Bildungsstandards.

(4) Die Schule informiert die Öffentlichkeit über das Schulprogramm und die pädagogische Arbeit an der Schule.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann externe Evaluationen und Untersuchungen zu Schülerleistungen anordnen sowie die Auswahl der teilnehmenden Schulen auf die Schulaufsichtsbehörde übertragen.

§ 3b
Eigenverantwortung

(1) 1Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. 2Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem nach Maßgabe der für den Schulträger jeweils geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen. 3Der Schulträger kann den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von diesem zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen.

(2) 1Der Freistaat Sachsen kann den öffentlichen und freien Schulträgern Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewähren. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

1.
die Zweckbestimmung,
2.
die Berechnung der Zuweisungen,
3.
das Verfahren,
4.
die Auszahlung und den Verwendungszeitraum der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
5.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
c)
Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
d)
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.

(3) 1Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. 2Mit der Kontoführung kann der Schulleiter auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal beauftragen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Schulen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Staatshaushalt veranschlagte Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen.

(5) 1Die Beruflichen Schulzentren können sich zu regionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln und im Einvernehmen mit dem Schulträger über die schulischen Bildungsgänge hinaus Aufgaben der Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung (erweiterte Bildungsangebote) wahrnehmen. 2§ 38 Absatz 1 findet auf die erweiterten Bildungsangebote keine Anwendung. 3Auch im Zusammenhang mit den erweiterten Bildungsangeboten vertritt der Schulleiter die Schule nach außen.

(6) 1Die Schulaufsichtsbehörde soll den Schulen auf Antrag des Schulleiters und nach einem Beschluss der Schulkonferenz in einem pauschalisierten Verfahren Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellen. 2Den Schulen, die an dem Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, können zusätzliche Haushaltsmittel für unterrichtsergänzende und unterrichtsunterstützende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 3Absatz 4 gilt entsprechend.3

2. Abschnitt
Gliederung des Schulwesens

§ 4
Schularten und Schulstufen

(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:

1.
Allgemeinbildende Schulen
a)
die Grundschule,
b)
die Förderschule,
c)
die Oberschule einschließlich Oberschule+,
d)
das Gymnasium,
e)
die Gemeinschaftsschule;
2.
Berufsbildende Schulen
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Fachschule,
d)
die Fachoberschule,
e)
das Berufliche Gymnasium;
3.
Schulen des zweiten Bildungsweges
a)
die Abendoberschule und das Abendgymnasium,
b)
das Kolleg.

(2) Schulstufen sind:

1.
die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
2.
die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
3.
die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

(3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.4

§ 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit

(1) 1Die Mindestschülerzahl an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und berufsbildenden Schulen beträgt:

1.
an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,
2.
an Oberschulen 20 Schüler je Klasse,
3.
an Gymnasien 20 Schüler je Klasse,
3a.
an Gemeinschaftsschulen 20 Schüler je Klasse,
4.
an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen jeweils 16 Schüler je Klasse,
5.
an Beruflichen Gymnasien 20 Schüler je Klasse in der Klassenstufe 11 und
6.
550 Schüler insgesamt je Beruflichem Schulzentrum.

2Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestschülerzahlen für Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges sowie von Satz 1 Nummer 4 abweichende Mindestschülerzahlen an Berufsschulen für besondere Klassen, in denen ausschließlich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, festzulegen.

(2) 1In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. 2Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder Organisationsformen sowie für die inklusive Unterrichtung geringere Klassenobergrenzen festzulegen. 4Bei einer Unterrichtung in Gruppen und Kursen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) 1Oberschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt. 2Gemeinschaftsschulen werden in der Klassenstufe 5 mindestens vierzügig geführt. 3Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 werden höchstens zweizügig geführt.

(4) 1Die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule wird nach Anhörung des Schulträgers durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 2Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Besuch einer anderen Schule derselben Schulart möglich und dem Schüler zumutbar ist. 3Satz 1 gilt nicht für Schulen, denen die Schulaufsichtsbehörde in einem pauschalisierten Verfahren gemäß § 3b Absatz 6 Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellt. 4Einmal gebildete Klassen, Kurse und Gruppen sollen bis zum Abschluss des Bildungsgangs beibehalten werden, soweit sie bereits

1.
im Hauptschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 8,
2.
im Realschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 9 und
3.
im Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11

bestanden. 5Satz 4 gilt nicht, wenn die Schülerzahl in der Klasse, dem Kurs oder der Gruppe die ansonsten jeweils vorgegebene Mindestschülerzahl um mehr als zwei unterschreitet.

(5) 1In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 5 zulässig. 2Dies gilt insbesondere

1.
aus landes- und regionalplanerischen Gründen,
2.
bei überregionaler Bedeutung der Schule oder des Ausbildungsberufes,
3.
aus besonderen pädagogischen Gründen,
4.
zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchstabe b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,
5.
aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder
6.
bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.5

§ 4b
Schulstandorte im ländlichen Raum

(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können im ländlichen Raum außerhalb der Kernbereiche von Mittelzentren (Gebietsstand zum 1. Januar 1991) und von Oberzentren bestehende Grundschulen fortgeführt werden:

1.
mit einer Gesamtschülerzahl von mindestens 60 Schülern, wobei jede Klassenstufe mindestens zwölf Schüler aufweisen muss, oder
2.
als Grundschulstandorte mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3; die Mindestschülerzahl beträgt 15 Schüler für jede jahrgangsübergreifende Klasse.

(2) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 1 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren bestehende Oberschulen einzügig fortgeführt werden.

(3) 1Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 1 kann an Gymnasien im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren die Eingangsklassenstufe zweizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden. 2Von einem Abweichen im Sinne des Satzes 1 soll nicht in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren Gebrauch gemacht werden.

(3a) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 2 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren Gemeinschaftsschulen in der Klassenstufe 5 in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren dreizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden.

(4) Die Einführung und Beendigung von jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß Absatz 1 Nummer 2, die Fortführung als einzügige Oberschule gemäß Absatz 2 sowie die Rückkehr zur mindestens zweizügigen Oberschule und die befristete Fortführung als zweizügiges Gymnasium gemäß Absatz 3 bedürfen jeweils eines Beschlusses des Schulträgers und der Schulkonferenz der Schule sowie der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(5) § 4a Absatz 5 gilt entsprechend.6

§ 4c
Sonderpädagogischer Förderbedarf

(1) Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Förderschwerpunkten bestehen:

1.
Sehen,
2.
Hören,
3.
geistige Entwicklung,
4.
körperliche und motorische Entwicklung,
5.
Lernen,
6.
Sprache sowie
7.
emotionale und soziale Entwicklung.

(3) 1Auf Antrag einer Grundschule oder Gemeinschaftsschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, auf Antrag der Schule, die der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein. 2Auf Verlangen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen. 3In das Feststellungsverfahren werden die bisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen einbezogen. 4An Grundschulen und Gemeinschaftsschulen soll ein Feststellungsverfahren für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich frühestens im Verlauf der zweiten Klasse eingeleitet werden. 5Zur personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase sollen öffentliche und freie Träger von Grundschulen und Gemeinschaftsschulen pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. 6Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Satz 4 soll spätestens nach jeweils zwei Schuljahren überprüft werden.

(4) 1Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen

1.
die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen und die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 sowie
2.
die Förderschulen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 und des § 13.

2Die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen und die berufsbildenden Schulen sowie die Förderschulen arbeiten in der Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung, insbesondere beim gemeinsamen Lernen von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, in Kooperationsverbünden gemäß Absatz 7 zusammen.

(5) 1Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit

1.
dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht,
2.
die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und
3.
keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.

2Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den §§ 6, 7a und 14 Absatz 1 beschult werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). 3Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

1.
eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und
2.
durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden.

(6) 1Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern oder den volljährigen Schüler, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. 2Über die Aufnahme des Schülers an eine bestimmte Schule entscheidet der Schulleiter. 3Dabei berücksichtigt er bei einer inklusiven Unterrichtung die Abstimmungen im Kooperationsverbund nach Absatz 7.

(7) 1Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen bilden zur Sicherung und Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts nach Absatz 5 Kooperationsverbünde. 2Jede öffentliche Schule gehört mindestens einem Kooperationsverbund an. 3Schulen in freier Trägerschaft können sich an einem Kooperationsverbund beteiligen. 4Die Kooperationsverbünde sollen so gebildet werden, dass sie die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten nach Absatz 2 mit zumutbaren Schulwegen vorhalten. 5Förderschulen können als Förderzentren nach § 13 Absatz 2 Satz 4 auch außerhalb des Gebietes liegen und mit mehreren Kooperationsverbünden zusammenarbeiten. 6Die Kooperationsverbünde erfüllen ihre Aufgaben, indem sie die Qualität der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts durch Koordination und gegebenenfalls gemeinsame Nutzung ihrer personellen und sächlichen Ressourcen sicherstellen.

(8) 1Die Kooperationsverbünde und die in einem Kooperationsverbund jeweils mitwirkenden Schulen werden durch den Träger der Schulnetzplanung im Schulnetzplan ausgewiesen. 2Soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger der mitwirkenden Schulen ist, bedarf die Ausweisung dieser Schulen des Einvernehmens des jeweiligen Schulträgers.

(9) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln:

1.
das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs;
2.
Bestimmungen zur inklusiven Unterrichtung;
3.
das Nähere, um die Schulen bei inklusiver Unterrichtung durch zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen zu unterstützen;
4.
das Nähere für die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen in Fällen von Absatz 5 Satz 2;
5.
hinsichtlich der Kooperationsverbünde
a)
das Verfahren zur Bildung der Kooperationsverbünde, einschließlich der Bestimmung von Fristen und Terminen,
b)
die Anzahl der Kooperationsverbünde, deren Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte und die Festlegung von Einzugsbereichen,
c)
das Nähere zu den Zielen und Aufgaben der Kooperationsverbünde,
d)
die Anzahl der Schulen innerhalb der Kooperationsverbünde, Art und Umfang der Zusammenarbeit dieser Schulen innerhalb des Kooperationsverbundes und mit außerschulischen Partnern,
e)
die Mindestvoraussetzungen für die personelle und sächliche Ausstattung sowie das Verfahren zur Zuweisung von zusätzlichen Ressourcen.

(10) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Zuweisungen nach Absatz 3 Satz 5 zu erlassen, insbesondere über

1.
die Zweckbestimmung;
2.
die Berechnung der Zuweisungen;
3.
das Verfahren;
4.
die Auszahlung der Mittel, dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
5.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen, dabei können geregelt werden:
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
c)
Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
d)
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.7

§ 5
Grundschule

(1) 1Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. 2Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken). 3Sie setzt dabei auch die in den Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans eingeleiteten Bildungs- und Erziehungsprozesse fort.

(2) 1Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. 3Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind.

(3) Spätestens ab der Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache unterrichtet.

(4) Die Grundschulen arbeiten mit Kindergärten zumindest ihres Schulbezirks sowie mit Horten und Förderschulen zusammen.

(5) 1Kindertageseinrichtung, Grundschule und Förderschule unter Einbeziehung der Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen sowie körperlich-motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen. 2Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, können die Lehrer der Grund- und Förderschulen

1.
Einsicht in die Entwicklungsdokumentation eines Kindes nehmen,
2.
den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes in der Kindertageseinrichtung erheben und mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen beraten sowie
3.
aus Nummer 2 abzuleitende Fördermaßnahmen für das Kind entsprechend Satz 1 gemeinsam mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen abstimmen.

3Der öffentliche Gesundheitsdienst kann hierbei mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes einbezogen werden.

§ 6
Oberschule einschließlich Oberschule+

(1) 1Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. 2Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung und bereitet Schüler mit entsprechenden Leistungen, Begabungen und Bildungsabsichten auf den Übergang an andere weiterführende Schulen vor. 3Die Oberschule gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. 4Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und der Teilnahme an der Abschlussprüfung den Hauptschulabschluss. 5Erfüllen die Schüler darüber hinaus besondere Leistungsvoraussetzungen, erwerben sie den qualifizierenden Hauptschulabschluss. 6Der qualifizierende Hauptschulabschluss berechtigt zum Wechsel in den Realschulbildungsgang. 7Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges wird ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Schulabschluss erworben. 8Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. 9Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 13 Absatz 2 Satz 10 entsprechend.

(2) 1Die Oberschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. 2Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. 3Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. 4Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 3 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. 5Satz 3 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.

(3) 1Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. 2Im Rahmen eines erweiterten pädagogischen Konzeptes können Oberschulen sowohl von der Differenzierung abweichen als auch ergänzende Bildungsinhalte zur Erleichterung des Übergangs an ein Gymnasium anbieten. 3Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 2 ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) An der Oberschule wird ein Wahlbereich eingerichtet.

(5) 1Die Oberschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen, anderen Partnern der Berufsausbildung, den Gymnasien, den Gemeinschaftsschulen sowie den Hochschulen und der Berufsakademie zusammen. 2Oberschulen können Kooperationsvereinbarungen mit Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und berufsbildenden Schulen abschließen. 3An Oberschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden.

(6) 1Außerhalb von Ober- und Mittelzentren können Oberschulen mit besonderem pädagogischen Profil „Längeres gemeinsames Lernen“ (Oberschule+) eingerichtet werden. 2§ 7a Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Oberschule+ umfasst abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Klassenstufen 1 bis 10. 4Die Schüler lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus gemeinsam und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. 5Die Oberschule+ besteht aus einer Oberschule mit verbundener Grundschule, die eine gemeinsame Schulleitung und ein gemeinsames Lehrerkollegium haben. 6Die Oberschule+ verfügt über ein erweitertes pädagogisches Konzept gemäß Absatz 3 Satz 2 und kann darüber hinaus von den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichen. 7Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 8Für die Klassenstufen 1 bis 4 gelten die Regelungen für die Grundschule entsprechend mit Ausnahme von § 25 Absatz 1 bis 4 und § 34 Absatz 1.8

§ 7
Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Leistungen, Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Studium an Hochschulen und der Berufsakademie vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.

(2) 1Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. 2Darüber hinaus ist der Erwerb international anerkannter Abschlüsse an Gymnasien mit entsprechendem Angebot möglich. 3Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassen- oder Jahrgangsstufen erteilt. 4Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. 5Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 4 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. 6Satz 4 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.

(3) Am Gymnasium werden besondere Profile eingerichtet.

(4) Zur Förderung besonders begabter Schüler werden an ausgewählten Gymnasien besondere Bildungswege angeboten.

(5) 1Die Klassenstufe 10 des Gymnasiums bildet den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. 2Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12. 3Für diese gelten folgende Regelungen:

1.
unterrichtet wird in halbjährigen Grund- und Leistungskursen;
2.
die herkömmliche Leistungsbewertung durch Noten wird in ein Punktesystem umgesetzt;
3.
die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Diese setzt sich zusammen aus den Leistungen
a)
in der Abiturprüfung,
b)
in den Leistungskursen,
c)
in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.

(6) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungsermittlung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. 2Dabei kann auch die Einrichtung fächerverbindender Grundkurse geregelt werden, deren Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen kann.

(7) 1Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 wird ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Schulabschluss erworben. 2Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 wird ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben; in die Versetzungsentscheidung geht das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein.

(8) Das Gymnasium arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen, anderen Partnern der Berufsausbildung sowie den Hochschulen und der Berufsakademie zusammen.

§ 7a
Gemeinschaftsschule

(1) 1Die Gemeinschaftsschule schafft in einem gemeinsamen Bildungsgang die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Lernen, Denken und Arbeiten und vermittelt eine darauf aufbauende allgemeine, berufsvorbereitende und vertiefte Bildung. 2Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. 3Die Schüler können an der Gemeinschaftsschule den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und die allgemeine Hochschulreife erwerben. 4Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 13 Absatz 2 Satz 10 entsprechend.

(2) 1Die Schüler der Gemeinschaftsschule lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus in einem gemeinsamen Bildungsgang und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. 2Ab Klassenstufe 7 kann je nach Leistungsstand des Schülers abschlussbezogenes Lernen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges erfolgen. 3Der Unterricht kann getrennt nach Klassenstufen oder klassen- und jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. 4An Gemeinschaftsschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 umfassen. 2Bei einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 soll das für die Primarstufe erforderliche Angebot durch die Kooperation mit mindestens einer Grundschule im Einvernehmen mit dieser gewährleistet werden. 3Dazu hat die jeweilige Gemeinschaftsschule im Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 mindestens eine Grundschule zu bestimmen. 4Zugleich sind darin die Schritte zum Aufbau einer Primarstufe darzulegen. 5Inhalt und Struktur der Kooperation nach den Sätzen 2 bis 4 werden in Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Schulen geregelt.

(4) 1Gemeinschaftsschulen können

1.
neu auf Beschluss des Schulträgers oder
2.
durch Schulartänderung bereits bestehender Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Schulträger

eingerichtet werden. 2Benachbarte Schulträger sollen bei Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 Nummer 2 angehört werden.

(5) 1Der Schulträger hat bei der Einrichtung der Gemeinschaftsschule gemäß Absatz 4 zur Erteilung der Zustimmung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 1 und 4 ein Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 vorzulegen. 2In dem Schulprogramm sind die zu erreichenden Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Formen und Methoden gemeinsamen Lernens in einer vielfältig zusammengesetzten Schülerschaft festzulegen. 3Dabei ist das Erreichen der Ziele der für die jeweilige Schulstufe geltenden Lehrpläne der Grundschule, der Oberschule und des Gymnasiums sicherzustellen. 4Abweichungen von den entsprechenden Stundentafeln sind darzustellen. 5Bei einer Schulartänderung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist im Schulprogramm auch die Entwicklung der jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule zu beschreiben. 6Änderungen des Schulprogramms sind der obersten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(6) § 4a Absatz 4 Satz 4 und 5, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 4 bis 9, Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5, 6, 7 und 8 gelten entsprechend.9

§ 8
Berufsschule

(1) 1Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. 2Sie führt als gleichberechtigter Partner gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben und anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.

(2) Der Unterricht an der Berufsschule findet in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) statt.

(3) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann, auch als einjährige Vollzeitschule, gemeinsam für die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe (berufliche Grundbildung) geführt werden.

(4) 1Die Berufsschule kann für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. 2Das Berufsvorbereitungsjahr kann für Jugendliche, die es aufgrund ihres Entwicklungsstands voraussichtlich nicht innerhalb eines Schuljahres mit Erfolg abschließen können, auch als zweijähriger Bildungsgang angeboten werden. 3Schüler im Berufsvorbereitungsjahr gemäß den Sätzen 1 und 2 sind sozialpädagogisch zu betreuen.

§ 9
Berufsfachschule

(1) 1In der Berufsfachschule werden die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. 2Außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert.

(2) Die Berufsfachschule ist in der Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr.

§ 10
Fachschule

(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit eine berufliche Weiterbildung mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss zu vermitteln.

(2) Die Fachschule dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht entsprechend länger.

§ 11
Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung.

(2) Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei Schuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife.

(3) 1Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule aufgenommen werden. 2Bei Teilzeitunterricht dauert die Ausbildung entsprechend länger.

§ 12
Berufliches Gymnasium

(1) Das Berufliche Gymnasium vermittelt durch allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung befähigt.

(2) 1Das Berufliche Gymnasium baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert drei Schuljahre und verleiht die allgemeine Hochschulreife. 2Es umfasst eine Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13. 3Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt § 7 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 entsprechend.

(3) 1Für Schüler, die während der Klassenstufe 11 auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beginnen und in Kooperation mit einem Ausbildungsbetrieb und der entsprechenden Berufsschule zusätzlich zur allgemeinen Hochschulreife den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses in diesem Ausbildungsberuf anstreben, beträgt die Ausbildungsdauer insgesamt vier Schuljahre. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Jahrgangsstufen 12 und 13 auf drei Schuljahre gedehnt werden.

§ 13
Förderschulen

(1) 1Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht aufgrund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 eine andere Schule besuchen, werden in den Förderschulen unterrichtet. 2Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in Förderschulen gemeinsam mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soweit

1.
dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen des Schülers entspricht,
2.
die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und
3.
keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.

(2) 1Die Förderschultypen ergeben sich aus den Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2. 2Ferner existieren Klinik- und Krankenhausschulen für den Unterricht kranker Schüler. 3Förderschulen können mehrere Förderschwerpunkte in sich vereinen. 4Auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts und in Zusammenarbeit mit Schulen auch anderer Schularten können sich Förderschulen zu Förderzentren entwickeln. 5Förderschulen und Förderzentren stellen anderen Schulen ihre sonderpädagogische Kompetenz in Form von Beratungs- und Diagnoseleistungen sowie für die inklusive Unterrichtung zur Verfügung. 6Während der Schuleingangsphase arbeitet die Förderschule mit Grundschulen, mit Kindertageseinrichtungen und mit Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, mit Sozialpädiatrischen Zentren sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. 7Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind die Prävention von Lern-, Verhaltens- und Sprachschwierigkeiten sowie die individuelle Förderung. 8§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. 9Nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen können an den Förderschulen Abschlüsse sämtlicher allgemeinbildender Schularten erworben werden. 10An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen kann auch ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erworben werden.

(3) 1Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrem Förderbedarf entsprechende Förderung erhalten. 2Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule. 3Die Heimunterbringung bedarf der Zustimmung der Eltern.

(4) 1Soweit in Heimen nach Absatz 3 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Nähere zu den Aufgaben und den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(5) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 3 sowie von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 sind verpflichtet, eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten.

(6) 1Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. 2Sie arbeiten mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, Kindertageseinrichtungen, Sozialpädiatrischen Zentren und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. 3Ihnen obliegt die förderspezifische Beratung von Eltern, Lehrern und Erziehern.

(7) 1Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten. 2Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 3 und § 16 Absatz 2.

(8) Die Förderschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen.10

§ 14
Schulen des zweiten Bildungsweges

(1) Die Abendoberschule ist eine Schulart, an der Jugendliche und Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, überwiegend in Form von Abendunterricht den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss erwerben können.

(2) Das Abendgymnasium ist eine Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.

(3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, an dem Erwachsene, die bereits im Berufsleben gestanden haben, in Vollzeitunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.

(4) Für den letzten Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums und des Kollegs gilt § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

§ 15
Schulversuche

(1) 1Zur Weiterentwicklung des Schulwesens oder zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. 2Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. 3Voraussetzung für die Genehmigung ist eine von der Schulkonferenz beschlossene und im Einvernehmen mit dem Schulträger entwickelte Konzeption. 4Schulversuche sollen wissenschaftlich begleitet werden, die Ergebnisse sind zu veröffentlichen. 5Von bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts, zur Unterrichtsorganisation, zum sonstigen Prüfungswesen sowie zur Personal- und Sachmittelverwaltung einschließlich Stellenbewirtschaftung, kann abgewichen werden.

(2) 1Schulversuche können auch als wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Kooperation mit einer Hochschule durchgeführt werden. 2Soweit dafür die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung aller am Schulversuch Beteiligten, bei minderjährigen Schülern auch der schriftlichen Einwilligung der Eltern, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. 3Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vor Beginn eines solchen Schulversuchs anzuhören.

§ 16
Betreuungsangebote

(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Oberschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten.

(2) 1Soweit die Schüler nicht in einem Heim nach § 13 Absatz 3 Satz 1 betreut werden, hält der Schulträger

1.
für Schüler der Primarstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
2.
für Schüler aller Klassenstufen der übrigen Förderschulen und
3.
für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Betreuungsangebote vor. 2In die Betreuungsangebote nach Satz 1 Nummer 1 können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. 3Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.11

§ 16a
Ganztagsangebote

(1) 1Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten. 2Schulen mit Primarstufe müssen sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen.

(2) 1Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ganztagsangebote öffentlicher und freier Träger allgemeinbildender Schulen mit finanziellen Mitteln nach den Maßgaben des Haushaltsplanes. 2Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen sollen sie die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. 3§ 3b Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

1.
die inhaltlichen Mindestanforderungen an die pädagogisch-fachliche Ausgestaltung von Ganztagsangeboten,
2.
die Abgrenzung und Abstimmung der Ganztagsangebote mit dem Hort,
3.
die Berechnung der Zuweisungen,
4.
die Einbeziehung von Schulfördervereinen allgemeinbildender Schulen in den Kreis der Zuweisungsempfänger,
5.
das Antragsverfahren,
6.
die Auszahlung der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
7.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
c)
Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
d)
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.

2Für die Nummern 3 und 5 bis 7 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.12

§ 17
Bildungsberatung

(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Eltern und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn zu beraten und sie bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen zu unterstützen.

(2) Zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung der Schüler durch die Eltern und Lehrer wird eine schulpsychologische Beratung ermöglicht, die schulartübergreifend durch Schulpsychologen mit Hilfe von Beratungslehrern oder Betreuungslehrern erfolgt und die Schulsozialarbeit einbezieht.

3. Abschnitt
Religionsunterricht, Ethik

§ 18
Religionsunterricht

(1) 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) 1Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. 2Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) 1Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. 2Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

§ 19
Ethik

(1) Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht in dem Fach Ethik.

(2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen, Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen sowie Fragen der globalen Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit vermittelt.

§ 20
Teilnahme

1Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. 2Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.

2. Teil
Schulträgerschaft

§ 21
Grundsätze

(1) Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.

(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

(3) Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn entweder die Mindestschülerzahlen nach § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Mindestzügigkeiten nach § 4a Absatz 3 für den Schulstandort zum Unterrichtsbeginn erreicht werden oder ein Ausnahmetatbestand nach § 4a Absatz 5 beziehungsweise nach § 4b gegeben ist.

(4) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.

§ 22
Schulträger

(1) 1Die Gemeinden sind Schulträger der allgemeinbildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. 2Die Landkreise können Schulträger dieser Schulen sein. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Schulträger der berufsbildenden Schulen.

(2) Der Freistaat Sachsen kann Schulträger von Förderschulen mit Heim sowie von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein.

(3) 1Der Schulträger soll berufsbildende Schulen in Beruflichen Schulzentren zusammenfassen. 2Der Schulträger kann Schulen des zweiten Bildungsweges als Teil einer allgemeinbildenden Schule führen. 3Im Übrigen können selbstständige Schulen, die der Schulträger in Schulzentren räumlich zusammenfasst, pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. 4Diese Zusammenarbeit erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz sowie die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen. 5§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. 2Dies betrifft insbesondere die Einigung über die Bildung von Schulzweckverbänden und Schulbezirken. 3Für den Abschluss einer Zweckvereinbarung ist das Einvernehmen der Schulaufsichtsbehörde erforderlich. 4Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

§ 23
Aufgaben des Schulträgers, Schülerbeförderung

(1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.

(2) 1Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand. 3Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen.

(3) 1Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in dessen oder in deren Gebiet sich die Schule befindet. 2Die Beförderungspflicht besteht für die nächstgelegene aufnahmefähige Schule der gewählten Schulart. 3Die Oberschule+ gilt für die Beförderungspflicht als selbstständige Schulart. 4Der Träger der Schülerbeförderung regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich

1.
Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,
2.
Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Eltern,
3.
Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
4.
Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Mindestanforderungen für die Ausstattung der Schulen mit Verwaltungskräften und Lehrmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.13

§ 23a
Schulnetzplanung

(1) 1Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen und durch Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung gemäß § 79 Absatz 1 und § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine regionale Bildungsplanung sichern. 2Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. 3Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(2) 1In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. 2Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. 3Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. 4In diesen Fällen ist darzustellen, welche Form der Zusammenarbeit der Schulträger besteht oder durch welchen Schulträger die Bildungsbedürfnisse befriedigt werden. 5Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges in ihrem Gebiet auf. 2Dabei ist die Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen nach Absatz 7 Satz 1 und 3 zu berücksichtigen.

(4) 1Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen Schulträgern, im Übrigen im Benehmen mit den sonstigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. 2Die Pläne sind mit benachbarten Trägern der Schulnetzplanung abzustimmen. 3Die Pläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. 4Die Schulnetzplanung der sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot ist im Benehmen mit der Interessenvertretung nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes aufzustellen.

(5) 1Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 4 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 3 oder Absatz 5, des § 4b Absatz 1 bis 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. 2Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3.

(6) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde überprüft bei der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3 die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulgesetzlichen und schulfachlichen sowie den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. 2Über die Genehmigung ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. 3Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Eingang des Planes, der den Anforderungen der nach Absatz 10 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen muss, und der den Plan begründenden sowie vollständigen Unterlagen bei der obersten Schulaufsichtsbehörde; die Vollständigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen. 4Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens drei Monate verlängert werden. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 6Die Genehmigung gilt mit Ablauf der Frist als erteilt. 7Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

(7) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen im Einvernehmen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf. 2Die Planaufstellung erfolgt im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung. 3Dabei ist für ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in besonderem Maße auf ein ausgewogenes Verhältnis des Angebots in ländlich und städtisch geprägten Räumen zu achten sowie die Schulnetzplanung für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen. 4Soweit die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus (landwirtschaftliche Fachschulen) betroffen sind, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft einzuholen.

(8) 1Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 7 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einschließlich der aufgrund von § 4a Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. 2Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt oder widerspricht die Versagung den Zielen von Absatz 7 Satz 3, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens.

(9) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen der obersten Schulaufsichtsbehörde nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Teilschulnetzplans nach Absatz 3 und 4 sowie auf der Grundlage eines nach Absatz 7 abgestimmten Teilschulnetzplans.

(10) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne sowie zur Festlegung von Fachklassenstandorten mit Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen:

1.
die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung und der Überwachung der Schulpflicht Statistiken für bestimmte oder alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen:
a)
Träger der Schule;
b)
Schulart und Bildungsgänge;
c)
Zahl der Schüler je Bildungsgang;
d)
Wohnorte der Schüler;
e)
Art, Anzahl, Größe, sächliche Ausstattung, Nutzung und Nutzungseignung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
f)
Mehrfachnutzung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
g)
Angaben gemäß den Buchstaben a bis d für alle durch die Schule genutzten Gebäude;
2.
zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1:
a)
Auskunftspflichten für öffentliche und freie Schulträger;
b)
eine Erfassung und Verarbeitung nach einheitlichen Vorgaben;
c)
eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung;
d)
eine Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übermittlung, auch im elektronischen Datenverkehr, an Behörden des Freistaates Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank zum Zwecke der Genehmigung von Schulnetzplänen, der Wahrnehmung der Schulaufsicht oder der Durchführung von Förderprogrammen.

(11) Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, von den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Anzahl der in den kommenden Schuljahren einzuschulenden Schüler schulbezirksgenau für die Schulen mit Primarstufe in öffentlicher Trägerschaft bis zum 31. August eines jeden Jahres und die darüber hinaus zur Erstellung der Schülerzahlfortschreibung erforderlichen Daten für Schulen in freier Trägerschaft bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres abzufordern.14

§ 24
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

(1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Absatz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft. 2Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft gelten entsprechend für die Änderung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft.

§ 25
Schulbezirk und Einzugsbereich

(1) Jede Grundschule hat einen Schulbezirk.

(2) 1Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. 2Schulbezirk ist auch das Gebiet oder Teilgebiet mehrerer Schulträger, soweit der Schulbezirk auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgeht.

(3) 1Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere Grundschulen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen. 2Die Schulbezirkszuordnung muss für jeden Wohnort eindeutig die zuständigen Grundschulen bestimmen.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule Einzugsbereiche festlegen.

(5) 1Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. 2Dies gilt nicht für Schüler, die eine Gemeinschaftsschule, Oberschule+ oder Schule in freier Trägerschaft besuchen. 3Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn

1.
pädagogische Gründe dafür sprechen,
2.
besondere soziale Umstände vorliegen,
3.
die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder
4.
die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird,

Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4Vor der Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Schule des Schulbezirks oder des Einzugsbereichs ist die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(6) Zur Förderung der Integration kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und Trägern der Schülerbeförderung den Ort der schulischen Integration für Schüler festlegen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.15

3. Teil
Schulpflicht

§ 26
Allgemeines

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) 1Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren und Untersuchungen zu Schülerleistungen im Sinne des § 3a Absatz 5. 2Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.

(3) 1Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere zur zeitweisen Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten werden.

(5) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 26a
Schulgesundheitspflege

(1) 1Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu beraten; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen. 2Die Schulgesundheitspflege wird von den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern, den Schülern und den Eltern wahrgenommen.

(2) Untersucht werden:

1.
der physische Entwicklungsstatus;
2.
die für das Erlernen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen;
3.
die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit;
4.
die Fein- und Grobmotorik;
5.
das Niveau der Sprachentwicklung;
6.
der Ernährungszustand;
7.
der Haltungs- und Bewegungsapparat und
8.
Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten.

(3) Untersuchungen sind

1.
die Schulaufnahmeuntersuchung für alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Absatz 2 angemeldeten Kinder,
2.
die allgemeine Schuluntersuchung in der Klassenstufe 6,
3.
zusätzliche allgemeine Schuluntersuchungen an den Förderschulen,
4.
die Vorstellung beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst für minderjährige Schüler in allen Klassen- und Jahrgangsstufen auf Wunsch der Eltern oder auf Veranlassung der Schule mit Einwilligung der Eltern und
5.
die Wiedervorstellung, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst nach ärztlichem Ermessen angeboten werden kann.

(4) 1Die Kinder und Jugendlichen sind verpflichtet, sich den Untersuchungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu unterziehen. 2Die Eltern können anwesend sein. 3Bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich. 4Den Eltern obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu geben. 5Das Ergebnis der Untersuchungen ist nur den Eltern mitzuteilen. 6Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren den Schulleiter über die notwendigen schulischen Maßnahmen und geben die erforderlichen allgemeinen Hinweise, soweit aus den Ergebnissen der Untersuchungen Folgerungen für die Schule zu ziehen sind.

(5) 1Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. 2Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst entsprechen. 3Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor.

(6) Die Eltern sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, der Schule mitzuteilen.

(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren, Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege zu regeln.

(8) 1Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 sowie Absätze 4, 6 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft und ihre Schüler entsprechend. 2Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes können Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 für Schüler an Schulen in freier Trägerschaft anbieten; Absatz 4 Satz 1 gilt für diese Untersuchungen nicht.

(9) Angehörige des sorbischen Volkes haben das Recht, die Untersuchung in sorbischer Sprache wahrzunehmen.

§ 27
Beginn der Schulpflicht

(1) 1Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. 2Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

(3) 1Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. 2Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. 3Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

(4) 1Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter. 2Staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft sind berechtigt, die erforderlichen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 zu treffen.16

§ 28
Dauer und Ende der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht gliedert sich in

1.
die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) und
2.
die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (Berufsschulpflicht).

(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.

(3) Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.

(4) 1Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. 2Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen.

(5) 1Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen mindestens einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule regelmäßig besucht hat oder die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass er anderweitig hinreichend ausgebildet ist. 2Sie lebt wieder auf, wenn der Jugendliche ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.17

§ 29
Ruhen der Schulpflicht

(1) Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.

(2) Die Schulpflicht ruht auf Antrag nach Entscheidung des Schulleiters, wenn bei ihrer Erfüllung die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(3) Die Berufsschulpflicht ruht

1.
während des Besuchs einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule;
3.
während des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes;
4.
während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;
5.
während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;
6.
in weiteren, durch Rechtsverordnung der obersten Schulaufsichtsbehörde geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.18

§ 30
(weggefallen)

§ 31
Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht

(1) 1Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Absatz 2 teilnimmt. 2Sie sind verpflichtet, den Schüler für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.

(2) Die Ausbildenden oder Arbeitgeber haben den Berufsschulpflichtigen bei der Berufsschule anzumelden und ihm die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren.

(3) 1Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, dessen Einwohner der Schulpflichtige ist, zum Zweck der Schulpflichtüberwachung die erforderlichen personenbezogenen Daten der angemeldeten Schüler in einem standardisierten Datenaustauschformat über eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schnittstelle zu übermitteln und Verstöße gegen die Schulpflicht anzuzeigen. 2Folgende Daten sind zu übermitteln und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren:

1.
Vorname, Namenszusatz, Nachname, Geschlecht des Schülers;
2.
Geburtsdatum, Geburtsort des Schülers;
3.
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Ortsteil) des Schülers;
4.
erster Personensorgeberechtigter (Name, Vorname);
5.
zweiter Personensorgeberechtigter (Name, Vorname);
6.
Dienststellenschlüssel, Schulname;
7.
Angaben zur Schulanmeldung (Anmeldeart, Status der Schulaufnahme) für Schüler der aktuellen und zukünftigen Klassenstufe 1;
8.
Angaben zur Schulabmeldung;
9.
Angaben zum Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflichen Bildungsgang und der Berufsschulpflicht sowie Name und Anschrift des Berufsausbildungsbetriebes und Datum des Eintritts und des Austritts aus dem Betrieb für schulpflichtige Schüler an berufsbildenden Schulen.

3Die bei den Landkreisen oder Kreisfreien Städten gespeicherten Daten werden ein Jahr nach Beendigung der Schulpflicht im Freistaat Sachsen gelöscht.

(4) 1Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. 2Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden sowie Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben und diese Daten weiter zu verarbeiten.

4. Teil
Schulverhältnis

§ 32
Rechtsstellung der Schule

(1) 1Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. 2Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

(2) 1Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. 2Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

§ 33
Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.

§ 34
Wahl des Bildungsweges

(1) 1Über den Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende allgemeinbildende Schule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. 2Die Grundschule berät die Eltern über die für den Schüler geeignete Schulart und gibt in der Klassenstufe 4 eine schriftliche Bildungsempfehlung. 3Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn

1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres 2,0 oder besser ist und keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und
2.
die Grundschule aufgrund des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers, der Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung pädagogisch einschätzt, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.

4In allen anderen Fällen wird die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt.

(1a) In Gemeinschaftsschulen und Oberschulen+ oder beim Wechsel auf eine Gemeinschaftsschule oder eine Oberschule+ bedarf es keiner Bildungsempfehlung.

(2) 1Eltern melden ihr Kind an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ihrer Wahl an. 2Sofern Eltern ihr Kind mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden, wird durch das Gymnasium ein Beratungsgespräch vereinbart und bei der Einladung zu dem Gespräch auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen. 3Grundlagen für das Beratungsgespräch sind

1.
die Bildungsempfehlung,
2.
das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation sowie
3.
das Ergebnis einer vom Schüler zu erbringenden schriftlichen Leistungserhebung ohne Benotung, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt, mit von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Aufgaben.

4Erscheint ohne wichtigen Grund kein Elternteil zum vereinbarten Beratungsgespräch, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 5Eine erneute Anmeldung an einem Gymnasium zum bevorstehenden Schuljahr ist ausgeschlossen. 6Dasselbe gilt, wenn das Gymnasium im Beratungsgespräch eine Anmeldung an der Oberschule empfohlen hat und die Eltern nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich mitteilen, dass sie entgegen den Empfehlungen der Grundschule und des Gymnasiums an der Anmeldung festhalten.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die näheren Einzelheiten zur Beratung der Eltern,
1a.
die ausnahmsweise Erteilung einer schriftlichen Bildungsempfehlung beim Wechsel von einer Gemeinschaftsschule oder Oberschule+ auf Antrag der Eltern,
2.
das Verfahren und die Inhalte der Leistungserhebung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3,
3.
das Ersetzen des Fachs Deutsch durch das Fach Sorbisch an sorbischen Schulen sowie
4.
die Anerkennung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen und das Ersetzen des Fachs Deutsch durch die jeweilige Herkunftssprache für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist,

zu regeln.

(4) 1Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann durch eine neue Entscheidung ersetzt werden. 2Der Wechsel von der Oberschule oder Gemeinschaftsschule an das Gymnasium ist nach jeder Klassenstufe möglich, wenn der Schüler im vorangegangenen Schuljahr die dafür erforderliche Begabung und Leistung, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, gezeigt hat. 3Der Verbleib am Gymnasium ist nicht möglich, wenn der Schüler

1.
zweimal in derselben Klassenstufe,
2.
in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen oder
3.
insgesamt dreimal

nicht versetzt worden ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Übergang in die und für den Verbleib in den Jahrgangsstufen 11 und 12 einer Gemeinschaftsschule; bei abschlussbezogenem Lernen nach dem Lehrplan der Oberschule ist der Übergang unter den gleichen Voraussetzungen wie für Schüler der Oberschule möglich. 5Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln; sie kann dabei insbesondere die maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen festlegen.

(5) 1Über die Ausbildung an einer berufsbildenden Schule oder einer Schule des zweiten Bildungsweges entscheiden die Eltern oder der volljährige Schüler. 2Die Schule lehnt die Aufnahme ab, wenn der Schüler für die Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang nach Begabung oder Leistung nicht geeignet ist. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung zu regeln; sie kann dabei insbesondere die maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie Schulabschlüsse, Berufserfahrungen und Aufnahmeprüfungen festlegen.

(6) 1Über die Aufnahme an eine bestimmte Schule entscheidet nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. 2Für den Schulübergang auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 3 gelten die dort getroffenen Regelungen.19

§ 35
Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben

(1) 1Grundlage für Unterricht und Erziehung sind die ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne und Stundentafeln. 2Sie werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Die Schule kann auf der Basis der im Schulprogramm festgelegten pädagogischen und didaktischen Grundsätze eigenverantwortlich die Erfüllung der Lehrpläne gestalten; hierbei müssen innerhalb des Schuljahres die Zeitanteile jeden Faches gemäß Stundentafel gewahrt bleiben.

(2) Die ländergemeinsamen Bildungsstandards bestimmen, über welches verbindliche Wissen und welche Kompetenzen Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen müssen.

(3) 1Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Abschlüsse sollen die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen

1.
der allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschule,
2.
der Fachoberschule,
3.
des Beruflichen Gymnasiums und
4.
der Schulen des zweiten Bildungsweges

landeseinheitlich erstellt werden. 2Für andere Schularten können die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen landeseinheitlich erstellt werden.

§ 35a
Individuelle Förderung der Schüler

(1) 1Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. 2Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.

(2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.

(3) Zur Förderung individueller besonderer Begabungen können schul- und schulartübergreifende Kooperationen sowie Kooperationen mit Hochschulen, Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt werden.

(4) Der Freistaat Sachsen hält spezielle Beratungsangebote zur individuellen Förderung begabter Schüler vor.

§ 35b
Zusammenarbeit

(1) 1Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie mit den im Auftrag dieser Träger tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und mit anderen Schulen zusammen. 2Schulen sind befugt, Schulsozialarbeitern den Vornamen und Nachnamen von Schülern ihrer Schule zu übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die schulische Ausbildung und soziale Integration im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit nach Kapitel 2 Abschnitt 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. 3Bei minderjährigen Schülern gilt dies auch für Vorname, Namenszusatz, Nachname, Wohnanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihrer Eltern.

(2) 1Darüber hinaus arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Vereinen, Kirchen, Einrichtungen der kulturellen und politischen Bildung, mit Einrichtungen der Weiterbildung sowie mit Partnern im In- und Ausland zusammen. 2Die Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet arbeiten darüber hinaus mit den Vertretern der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zusammen. 3Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks.20

§ 36
Familien- und Sexualerziehung

(1) 1Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. 2Sie wird fächerübergreifend vermittelt. 3Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. 4Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. 5Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. 6Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. 7Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben.

(2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.

§ 37
(weggefallen)

§ 38
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit

(1) Der Unterricht ist unentgeltlich.

(2) 1Lernmittel sind von Schülern zum Lernen verwendete Gegenstände und Materialien, die für den Unterricht auf der Grundlage der ländergemeinsamen Bildungsstandards und der Lehrpläne erforderlich und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind. 2Die an den Schulen eingeführten Lernmittel werden den Schülern durch den Schulträger leihweise überlassen. 3Sie werden ausnahmsweise dauerhaft überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. 4Der Schulträger kann nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz Kostenbeiträge erheben, wenn Gegenstände und Materialien im Unterricht verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben.

(3) Lernmittel im Sinne von Artikel 102 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sind nicht

1.
die zweckentsprechende persönliche Ausstattung des Schülers gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 und
2.
Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind oder auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen.

(4) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit durch Rechtsverordnung. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere näher bestimmt werden:

1.
welche Lernmittel unter die Lernmittelfreiheit fallen,
2.
welche Gegenstände nach Absatz 3 nicht von der Lernmittelfreiheit umfasst sind und
3.
die technischen Anforderungen an einzelne Lernmittel.

§ 38a
Unterstützungsangebote bei außerhäuslicher Unterbringung

(1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für ihre Einwohner mit Hauptwohnsitz, denen wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung als Schüler erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. 2Die außerhäusliche Unterbringung wegen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule außerhalb des Freistaates Sachsen wird nicht finanziell unterstützt. 3Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis erhalten eine finanzielle Unterstützung wegen notwendiger außerhäuslicher Unterbringung, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde den Besuch einer bestimmten Berufsschulklasse festgelegt hat, auch wenn sich diese außerhalb des Freistaates Sachsen befindet.

(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. 2Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaates Sachsen.

(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die außerhäusliche Unterbringung notwendig ist, und eine Mindesthöhe der anteiligen finanziellen Unterstützung je Schüler vorsehen.

§ 38b
E-Learning

1An allen Schularten können Schüler bei Vorlage eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzeptes innerhalb und außerhalb der Schule zeitweilig über elektronische Medien und mittels Lern- und Kommunikationsplattformen unterrichtet werden (E-Learning). 2E-Learning kann insbesondere zur Unterrichtung längerfristig erkrankter Schüler, von Schülern, die selbst oder mit ihren Eltern beruflich reisen, zur Förderung individueller besonderer Begabungen und zur Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden.

§ 39
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) 1Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. 2Erziehungsmaßnahme ist auch die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände.

(2) 1Ordnungsmaßnahmen sind:

1.
schriftlicher Verweis;
2.
Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe;
3.
Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
4.
Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen;
5.
Ausschluss aus der Schule.

2Die körperliche Züchtigung ist verboten.

(3) Ordnungsmaßnahmen nach

1.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I vom Klassenlehrer oder Schulleiter, in der Sekundarstufe II vom Schulleiter,
2.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 werden vom Schulleiter

getroffen.

(4) 1Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. 2Wird eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen, unterrichtet der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde. 3Diese berät den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, darüber, welche andere Schule der Schüler nach Wirksamwerden der Ordnungsmaßnahme besuchen kann. 4Die Schulpflicht bleibt unberührt.

(5) 1Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, zu hören. 2Der Schulleiter hört vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz an. 3Auf Antrag des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 getroffen werden soll, hört der Schulleiter den Klassensprecher oder, sofern der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt wird, einen Jahrgangsstufensprecher an. 4Sofern an der Schule sozialpädagogische Unterstützung durch einen Träger der Jugendhilfe erbracht wird, hört der Schulleiter auf Wunsch des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen werden soll, auch Vertreter an, die diese Unterstützungsmaßnahmen durchführen.

(6) In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen.

(7) Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

5. Teil
Lehrer, Schulleiter

§ 40
Personalhoheit, Lehrer

(1) 1Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen:

1.
die Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;
2.
die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;
3.
das Personal an Heimen gemäß § 22 Absatz 2;
4.
das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

2Im Dienst des Schulträgers stehen:

1.
die Lehrer an den medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2;
2.
die Lehrer an den Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft am Standort Freiberg;
3.
das Personal an Heimen gemäß § 13 Absatz 3, wenn diese vom Schulträger betrieben werden;
4.
das Personal für Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2;
5.
das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen;
6.
das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2.

(2) 1Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele, ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen. 2Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. 3Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse. 4Das Nähere, insbesondere zum Umfang der Fortbildung, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln:

1.
den Zugang und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
2.
den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen und
3.
die Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung an Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Aufgaben der Ausbildung der Studierenden im Rahmen von schulpraktischen Studien oder von Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren im Vorbereitungsdienst wahrnehmen.

3Als Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst können insbesondere geregelt werden:

1.
die Mindestdauer des Studiums und
2.
inhaltliche Anforderungen an das Studium, wie
a)
der Mindestumfang der nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen,
b)
die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte,
c)
Mindestanforderungen an die Praxisphasen,
d)
erforderliche Sprachkenntnisse und
e)
die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen.

4Für den Vorbereitungsdienst können Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. 5Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Kriterien für die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze,
2.
die Kriterien für die Ermittlung der Höchstzahl der je Lehramt zuzulassenden Bewerber,
3.
das Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen und
4.
die Zulassungsquoten nach Maßgabe
a)
der Eignung und Leistung der Bewerber,
b)
der Fächer, Fächerkombinationen, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte mit besonderem öffentlichen Bedarf,
c)
der Wartezeit und
d)
besonderer Härtefälle.

(4) 1Für die Zulassung zur Prüfung können in der Rechtsverordnung insbesondere die in Absatz 3 Satz 3 genannten Voraussetzungen geregelt werden. 2Im Übrigen gilt für Prüfungen § 62 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden der verbeamteten Lehrer zu regeln.

§ 41
Schulleiter, stellvertretender Schulleiter

(1) 1Für jede Schule wird ein Schulleiter und, wenn ein Amt im Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebracht ist, ein stellvertretender Schulleiter bestimmt. 2Sie sind zugleich Lehrer an der Schule. 3Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die nicht Beamte sind, erfolgt die Bestimmung durch arbeitsvertragliche Regelung. 4Zuständig für die Bestimmung ist

1.
für die landwirtschaftlichen Fachschulen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
für die Fachschulen gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
3.
für medizinische Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Schulträger und
4.
im Übrigen die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter werden nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger bestimmt. 2An sorbischen Schulen sind auch der Sorbische Schulverein e. V. und die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zu hören.

(3) 1Vor der Bestimmung des Schulleiters wird außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. 2Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. 3Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. 4Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 5Auf Verlangen der obersten Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers findet zuvor eine mündliche Anhörung statt.

§ 42
Aufgaben des Schulleiters

(1) 1Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. 2Er leitet und verwaltet die Schule und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, unterstützt durch die Gesamtlehrerkonferenz, den stellvertretenden Schulleiter und die sonstigen Funktionsträger, für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf. 3Ihm obliegt insbesondere die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Hausordnung und der Konferenzbeschlüsse. 4Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädagogische Angebot der Schule. 5Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts. 6Er trägt die Verantwortung für die kontinuierliche Qualitätssicherung und -entwicklung an seiner Schule sowie das Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzept für die Lehrer seiner Schule.

(2) 1Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber dem Personal gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 seiner Schule. 2Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt und verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben. 3Er wird bei Personalentscheidungen für die Schule beteiligt.

(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Freistaates stehenden Mitarbeiter; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.21

6. Teil
Schulverfassung

1. Abschnitt
Konferenzen

§ 43
Schulkonferenz

(1) 1Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. 2Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. 3Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) 1Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:

1.
wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;
2.
Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;
3.
Erlass der Hausordnung;
4.
schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;
5.
Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
6.
das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
7.
schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);
8.
Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;
9.
Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
10.
Schulpartnerschaften;
11.
Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden;
12.
Stellungnahmen der Schule zur
a)
Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
b)
Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts;
c)
Durchführung von Schulversuchen;
d)
Namensgebung der Schule;
e)
Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
f)
Anforderung von Haushaltsmitteln;
g)
Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6;
13.
Änderung der Schulart zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2;
14.
Schulprogramm zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2 oder Oberschule+ gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2;
15.
Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.

2Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. 3Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. 4Darüber hinaus ist die Schulkonferenz vor der Bestellung der Schulleitung anzuhören.

(3) 1Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;
2.
vier Vertreter der Lehrer;
3.
ein Vertreter der Eltern als stellvertretender Vorsitzender, in der Regel der Vorsitzende des Elternrats, und drei weitere Vertreter der Eltern;
4.
vier Vertreter der Schüler, in der Regel der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klassenstufe 7 angehören müssen;
5.
bis zu vier Vertreter des Schulträgers.

2Die Vertreter des Schulträgers haben Stimmrecht bei Angelegenheiten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 bis 13 und 15 sowie bei Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen; im Übrigen haben sie eine beratende Stimme. 3Mit beratender Stimme können außerdem ein Schulsozialarbeiter, je ein Vertreter des Schulfördervereins oder der Schulfördervereine, bei Schulen mit Primarstufe je ein Vertreter des Horts oder der Horte, mit dem oder mit denen die Schule zusammenarbeitet, bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie an Sorbischen Schulen und an Schulen mit sorbischsprachigem Angebot je ein Vertreter der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes an den Sitzungen teilnehmen.

(4) 1Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter. 2Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs. 3Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erhöht sich in der Regel auf bis zu sechs.

(5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter.

(6) 1Die Schulkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. 2Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Schulkonferenz, insbesondere

1.
die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss;
2.
die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung;
3.
eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen;
4.
die Übertragung des Stimmrechts nach Absatz 3 Satz 2 auf einen oder mehrere Vertreter des Schulträgers, insbesondere Form und Nachweis der Übertragung sowie Verfahren der Stimmabgabe.22

§ 44
Lehrerkonferenzen

(1) 1Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz. 2Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind. 3Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers.

(2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung.

(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. 2Dabei wird auch geregelt, welche Teilkonferenz an die Stelle der Klassenkonferenz tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird.

2. Abschnitt
Mitwirkung der Eltern

§ 45
Elternvertretung

(1) 1Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. 2Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. 3Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.

(2) 1Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

1.
in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
2.
in der Schulkonferenz und
3.
im Landesbildungsrat

wahr. 2Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.

(3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.

§ 46
Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher

(1) 1Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. 2Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.

(2) 1Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. 2Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.

(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.

(4) 1Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. 2Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.

§ 47
Elternrat

(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.

(2) 1Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. 2Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. 3Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 48
Kreiselternrat

(1) 1Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat. 2Jeder Vorsitzende eines Elternrates kann sich im Kreiselternrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Elternrates gewählt wird, vertreten lassen. 3Besteht an einer Schule in freier Trägerschaft kein Elternrat, kann die Schule einen von den Eltern aus ihrer Mitte gewählten Elternvertreter entsenden.

(2) 1Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. 2Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Elternräte der Schulen.

(3) Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 49
Landeselternrat

(1) 1Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte. 2Hinzu kommt ein von den Eltern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.

(2) Der Landeselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

(3) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.

§ 50
Ausführungsvorschriften

1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternvertretungen sowie die Finanzierung der Tätigkeit der Elternvertretungen. 2Dabei wird auch geregelt, welches Gremium an die Stelle der Klassenelternversammlung tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird.

§ 50a
Kinder- und Jugendschutz, Informationsbefugnis

(1) Werden Lehrern an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, soll die Schule die erforderlichen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.

(2) 1Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den Sachverhalt informieren, wenn der Schüler

1.
nicht versetzt wurde,
2.
zu einer Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder sie nicht bestanden hat,
3.
das Schulverhältnis beendet oder
4.
wegen der Absicht, eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5 gegen ihn zu treffen, angehört wird oder dies aus den in § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 Absatz 2 oder Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründen unterbleibt.

2Der Schüler ist vor einer Information nach Satz 1 anzuhören; § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 3Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers Personensorgeberechtigten.

3. Abschnitt
Mitwirkung der Schüler

§ 51
Schülermitwirkung, Schülervertretung

(1) 1Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule mitzugestalten. 2Die Schüler werden dabei vom Schulleiter, von den Lehrern und den Eltern unterstützt. 3Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. 4Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,

1.
in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht);
2.
Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht);
3.
auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht);
4.
Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht).

(2) 1Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere durch die Klassensprecher, den Schülersprecher der Schule und die Schülerräte (Schülervertretungen) wahrgenommen. 2Dazu werden Fortbildungen für Schülervertreter angeboten.

(3) 1In der Primarstufe sollen Schüler auf die Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird. 2Dazu können Schüler jeder Klasse nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter wählen.

(4) Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständnis zum Vertrauenslehrer wählen.

§ 52
Klassensprecher

(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Die Klassensprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

§ 53
Schülerrat, Schülersprecher

(1) Die gemäß § 52 Absatz 1 gewählten Klassensprecher bilden den Schülerrat der Schule.

(2) 1Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden. 2Er hat gegenüber dem Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht. 3Vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Schülerrat wählt aus der gesamten Schülerschaft einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter.

§ 54
Kreisschülerrat

(1) 1Die Schülersprecher aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat. 2Jeder Vorsitzende eines Schülerrates kann sich im Kreisschülerrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Schülerrates gewählt wird, vertreten lassen. 3Gibt es an einer Schule in freier Trägerschaft keinen Schülersprecher, kann die Schule einen von den Schülern aus ihrer Mitte gewählten Schülervertreter entsenden.

(2) 1Der Kreisschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. 2Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Schülerräte der Schulen.

(3) Der Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 55
Landesschülerrat

(1) 1Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte. 2Hinzu kommt ein von den Schülern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.

(2) 1Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 2Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.

§ 56
Ausführungsvorschriften

1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Schülervertretungen, die Finanzierung der Tätigkeit der Schülervertretungen und die Wahl des Vertrauenslehrers. 2Dabei kann auch geregelt werden, welcher Schülervertreter an die Stelle des Klassensprechers tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird. 3Die Rechtsverordnung kann abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 2 und § 52 die Bildung eines Klassenrates sowie abweichend von § 53 Absatz 3 eine Übertragung der Wahl des Schülersprechers vom Schülerrat auf die gesamte Schülerschaft ermöglichen.

§ 57
Schülerzeitungen

(1) Schülerzeitungen sind Veröffentlichungen, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden.

(2) 1Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. 2Der Schulleiter kann den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule erfordert.

7. Teil
Schulaufsicht

§ 58
Inhalt der Schulaufsicht

(1) 1Die staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. 2Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) 1Die Schulaufsicht über die Schulen in öffentlicher Trägerschaft umfasst insbesondere die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen, die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben. 2Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß § 23 Absatz 3, § 29 Absatz 1 und § 31 Absatz 4 obliegenden Aufgaben.

(3) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 59
Schulaufsichtsbehörden

(1) 1Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. 2Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde führt über alle Schulen

1.
die Fachaufsicht;
2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1;
3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht im Freistaat Sachsen, die nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen sind und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulaufsichtsbehörde.

(4) 1Die staatliche Schulaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 2Sie wird im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. 3Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 4Es kann an Fachschulen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dem Schulträger die Verwendung von Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern und Lehrern untersagen, die ein Verhalten zeigen, das bei entsprechendem Personal im Dienst des Freistaates Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde, oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. 5Die Dienstaufsicht im Übrigen wird an diesen Schulen vom Schulträger ausgeübt.

§ 60
Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

1.
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;
2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
3.
Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

§ 61
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Personensorgeberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 31 Absatz 1 und 2 nicht erfüllt oder
2.
als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.

§ 62
Schul- und Prüfungsordnungen

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(2) In den Schulordnungen können insbesondere geregelt werden:

1.
das Verfahren zur Einschulung, einschließlich vorzeitiger Aufnahme und Zurückstellung; dabei können auch
a)
Eltern, die ihre Kinder an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Grundschule in öffentlicher Trägerschaft des Schulbezirks zu statistischen Zwecken mitzuteilen;
b)
Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen;
2.
die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht;
3.
das Verfahren über die Aufnahme in eine weiterführende Schule einschließlich des Wechsels des Bildungsganges; dabei kann die Aufnahme
a)
von der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Anforderungen und einer Prüfung abhängig gemacht werden;
b)
im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren kann insbesondere nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der individuellen Förderung der Schüler gestaltet werden;
c)
an Berufsfachschulen und Fachschulen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber aus persönlichen Gründen für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint;
d)
an Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und an Schulen, die aufgrund der Schulordnungen der Förderung des Sports dienen, mit der Verpflichtung zum Wohnen in einem der Schule zugeordneten Heim verbunden werden;
 
Eltern, die ihre Kinder an einer weiterführenden Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, können verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen; Schulen in freier Trägerschaft können verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme und Ablehnung von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen;
4.
das Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses;
4a.
Anforderungen an abschlussbezogenes Lernen an weiterführenden Schulen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges und Voraussetzungen für eine Teilnahme daran;
5.
besondere Bildungswege an ausgewählten Schulen für Schüler, die
a)
besondere Begabungen haben; der Verbleib auf diesen Bildungswegen kann von der Aufgabenstellung des jeweiligen Bildungsweges entsprechenden Anforderungen oder einer Prüfung abhängig gemacht werden, oder
b)
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an einer Oberschule, Gemeinschaftsschule oder Förderschule einer zusätzlichen Förderung bedürfen; die zusätzliche Förderung kann auch dadurch stattfinden, dass die Schüler in begrenztem Umfang am Unterricht der Berufsschule teilnehmen;
6.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen einschließlich der Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung und Schulversäumnisse;
7.
das Aufsteigen in der Schule, insbesondere Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe; dabei ist das Verfahren zu regeln; die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen;
8.
das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe aus dieser oder aus der nachfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe wiederum nicht versetzt wird; für das Gymnasium kann bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind;
9.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen; es kann vorgesehen werden, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen Einschätzung erfolgt;
10.
die Bewertung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung in Zeugnissen mit Noten oder in Form einer verbalen Einschätzung einschließlich der Maßstäbe dafür; sofern durch Rechtsverordnungen, die ab dem 1. August 2021 in Kraft treten, eine Bewertung durch Noten vorgesehen ist, soll zugleich vorgesehen werden, dass diese Bewertung um eine verbale Einschätzung ergänzt wird;
11.
die Anerkennung außerhalb des Freistaates Sachsen erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.

(3) In den Prüfungsordnungen für Schüler und Schulfremde können insbesondere geregelt werden:

1.
der Zweck der Prüfung und die Prüfungsgebiete;
2.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Zulassungsvoraussetzungen, die Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;
3.
Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei einer Behinderung oder einer im Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen körperlichen Beeinträchtigung;
4.
die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
5.
die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.

(4) 1In den Schul- und Prüfungsordnungen kann für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. 2Für das Abendgymnasium und das Kolleg kann bestimmt werden, dass der Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist. 3Für Schüler, die besondere Bildungswege gemäß Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nutzen, kann bestimmt werden, dass der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses möglich ist.

(5) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu

1.
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zwecke der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zwecke der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,
2.
den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f Absatz 1 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
3.
den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten.23

8. Teil
Landesbildungsrat

§ 63
Landesbildungsrat

(1) Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wird ein Landesbildungsrat gebildet.

(2) 1Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. 2Der Landesbildungsrat ist vor Erlass von Rechtsverordnungen der obersten Schulaufsichtsbehörde und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, anzuhören.

(3) Dem Landesbildungsrat gehören an:

1.
je ein Vertreter der Lehrer aus dem Bereich der Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;
2.
je ein Vertreter der Eltern aus dem Bereich der Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;
3.
je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;
4.
je ein Vertreter der Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen;
5.
je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie ein weiterer Vertreter der übrigen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen;
6.
je ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft;
7.
je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, des Landesverbandes Sachsen der jüdischen Gemeinden und ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen;
8.
ein Vertreter der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen;
9.
je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände;
10.
ein Vertreter der Sorben im Freistaat Sachsen;
11.
ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;
12.
ein Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft;
13.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

(4) Die Mitglieder werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.24

9. Teil
Schlussbestimmungen

§ 63a
Schuldatenschutz

(1) 1Der Datenschutz an Schulen in öffentlicher Trägerschaft richtet sich, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nach der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) 1Die Schule, mit Ausnahme der Grundschule, darf die Kontaktdaten von Schülern, welche die letzte Klassen- oder Jahrgangsstufe besuchen, verarbeiten, um eine Beratung durch die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen. 2Hierfür darf sie mit Einwilligung des Betroffenen und bei minderjährigen Schülern auch mit Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes den Namen und die Anschrift des Schülers vor dem Verlassen der Schule den Agenturen für Arbeit, den Jobcentern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln, damit diese über Angebote der beruflichen Bildung informieren und beraten können.

§ 63b
Statistik

(1) 1An Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft können jährlich statistische Erhebungen durchgeführt werden. 2Sie dienen folgenden Zwecken:

1.
der Schulaufsicht und der Bildungsplanung,
2.
der Erfüllung der Schulpflicht,
3.
dem Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
dem Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Erhoben werden schul- und abschlussbezogene Schülerdaten, Klassen- und Absolventenzahlen, Lehrerdaten sowie schul- und unterrichtsorganisatorische Daten.

(3) Auskunftspflichtig sind die Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie die Träger der Schulen in freier Trägerschaft.

(4) Die Einzelheiten über Art, Durchführung und Form der statistischen Erhebung, Erhebungsmerkmale, Art und Umfang der Auskunftspflicht, Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt und Häufigkeit regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(5) 1Das Statistische Landesamt erstellt im Auftrag der obersten Schulaufsichtsbehörde in den Jahren 2018, 2020 sowie 2021 und danach alle zwei Jahre eine regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose. 2Diese dient dem Zweck der Bildungsplanung und der bundesweiten Vorausberechnung der Schüler- und Absolventenzahlen. 3Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. 4Diese bestimmt insbesondere die zu verwendenden Erhebungsmerkmale, die regionale Aufgliederung der Darstellung in Schularten und Klassenstufen, den Prognosezeitraum und die Veröffentlichung.25

§ 63c
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund von § 4c Absatz 3 Satz 2 und § 26a Absatz 3 kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und durch Maßnahmen aufgrund von § 3a Absatz 5, §§ 26a, 31, § 35b Absatz 1 Satz 2 und 3, §§ 50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 63a kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.26

§ 63d
Schulen besonderer Art

(1) 1Die Schulen „Nachbarschaftsschule Leipzig“ und „Chemnitzer Schulmodell“ können nach dem 26. April 2017 gemäß der am 15. Mai 2017 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt werden. 2Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst, von einer Benotung bis einschließlich Klassenstufe 7 abgesehen und Schüler unabhängig von einem Schulbezirk aufgenommen werden. 3Änderungen der pädagogischen Konzeption sind zulässig, soweit sie Weiterentwicklungsmöglichkeiten einräumen, die dieses Gesetz für andere allgemeinbildende Schulen vorsieht. 4Änderungen nach Satz 3 bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Die „Kooperationsschule Chemnitz“ kann gemäß der am 11. Dezember 2020 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Sobald eine Schule nach den Absätzen 1 und 2 für länger als ein Schuljahr nicht mehr nach der besonderen pädagogischen Konzeption fortgeführt wird, kann sie sich danach nicht erneut auf die Absätze 1 und 2 berufen. 2Im Übrigen bleibt § 24 unberührt.27

§ 64
Übergangsvorschrift

(1) 1Die Sächsische Bildungsagentur und das Sächsische Bildungsinstitut nehmen ihre bis zum 31. Juli 2017 bestehenden Zuständigkeiten bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin wahr. 2Alle am 1. Januar 2018 noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Sächsischen Bildungsagentur oder des Sächsischen Bildungsinstituts werden durch das Landesamt für Schule und Bildung weitergeführt. 3Zuständigkeiten, die der Sächsischen Bildungsagentur oder dem Sächsischen Bildungsinstitut durch Gesetz oder Rechtsverordnung bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2018 auf das Landesamt für Schule und Bildung über..

(2) 1Regelungen für die Mittelschule gemäß § 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Oberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Mittelschule erteilt sind, gelten als für die Oberschule erteilt und fortbestehend. 3Verwaltungsakte und Vereinbarungen einer Mittelschule gelten für die entsprechende Oberschule fort. 4Verwaltungs- und sonstige Verfahren einer Mittelschule werden durch die entsprechende Oberschule weitergeführt.

(3) 1Regelungen für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt sind, gelten als für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp erteilt und fortbestehend. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Regelungen für die Abendmittelschule gemäß § 14 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Abendoberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Abendmittelschule erteilt sind, gelten als für die Abendoberschule erteilt und fortbestehend. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) 1Regelungen für berufsbildende Förderschulen gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für berufsbildende Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 fort, soweit besondere Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet werden und sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für eine berufsbildende Förderschule gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als für die entsprechende berufsbildende Schule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt und fortbestehend. 2Berufsbildende Förderschulen in freier Trägerschaft können fortgeführt werden. 3Die Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bleiben unberührt.

(7) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen die Bezeichnungen „Sächsische Bildungsagentur“ und „Sächsisches Bildungsinstitut“ durch die Bezeichnung „Landesamt für Schule und Bildung“ zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.

(8) § 4c Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt bis 31. Juli 2023 nur für ausgewählte Schulen mit Primarstufe, die sich im Rahmen einer Pilotphase aufgrund eines von der Schulkonferenz beschlossenen Konzeptes mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bereit erklärt haben, auch Schüler mit möglichem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung zu unterrichten und die Entwicklung des Schülers in der Klassenstufe 1 in das Feststellungsverfahren für diese Förderschwerpunkte einzubeziehen.

(9) 1Weist der Schulnetzplanungsträger einen Kooperationsverbund nicht gemäß § 4c Absatz 8 bis zum 31. Juli 2021 aus, legt die oberste Schulaufsichtsbehörde einen Kooperationsverbund fest. 2Vor der Festlegung sind der Träger der Schulnetzplanung und die Schulträger der mitwirkenden Schulen anzuhören.

(10) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde berichtet dem Landtag bis zum 30. September 2021 über die Umsetzung der Inklusion. 2Dies betrifft insbesondere

1.
die im Anwendungszeitraum von Absatz 8 gewonnenen Erfahrungen sowie die vorbereitenden und unterstützenden Maßnahmen im Hinblick auf § 4c Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie
2.
den Stand des Aufbaus der Kooperationsverbünde nach § 4c Absatz 7.

3Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet der Landtag bis zum 30. Juni 2022, ob der Anwendungszeitraum von Absatz 8 verlängert wird.

(11) Bis zur Erfassung von Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+ in genehmigten Teilschulnetzplänen findet § 23a Absatz 9 im Ausnahmefall keine Anwendung.28

§ 65
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1991 mit der Maßgabe in Kraft, dass vom Tage nach der Verkündung an Maßnahmen zur Gliederung des Schulwesens getroffen und die im Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlassen werden können.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes oder entsprechendes Recht für den Freistaat Sachsen außer Kraft, insbesondere

1.
das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungswesen vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907), mit der Maßgabe, dass die organisationsrechtlichen Bestimmungen nach sachgerechten Erfordernissen von der obersten Schulaufsichtsbehörde auslaufend auf solche Schulen angewendet werden, die noch nicht in Schulen einer Schulart nach diesem Gesetz umgestaltet wurden;
2.
die Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036);
3.
die Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 294) mit der ersten Durchführungsbestimmung vom 17. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1471);
4.
die vorläufige Schulordnung vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1579);
5.
das Gesetz über Berufsschulen vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 919).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648
    Fsn-Nr.: 710-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juni 2021

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2021